OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 124/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:0910.6K124.19.00
6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erfüllung der Passpflicht durch einen Reiseausweis für Flüchtlinge
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfüllung der Passpflicht durch einen Reiseausweis für Flüchtlinge Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, noch kann er die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer beanspruchen. Der die entsprechenden Anträge des Klägers ablehnende Bescheid des Beklagten vom 15.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.01.2019 erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zu Recht ist der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden davon ausgegangen, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger auf der Grundlage der §§ 27, 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 AufenthG bereits die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Halbs. 1 AufenthG entgegensteht. Danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, sofern er keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat. Dem Kläger, dessen Asylantrag im Hinblick darauf, dass ihm bereits in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.06.2016 als unzulässig abgelehnt worden ist, steht indes kein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug beanspruchen kann. Zwar ist nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c) AufenthG dem Ehegatten eines Ausländers, der - wie die Ehefrau des Klägers - aufgrund ihrer Flüchtlingsanerkennung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, sofern er die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Hierzu gehört neben den speziellen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 27, 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 AufenthG allerdings auch, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt sind. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger schon deshalb kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG zusteht, weil er nicht nachgewiesen hat, dass er die Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Ebenso bedarf es keiner abschließenden Erörterung, ob es zudem an der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG fehlt, weil der Kläger nicht mit dem zum Zwecke des Ehegattennachzugs erforderlichen nationalen Visum nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingereist ist. Denn auch ohne Rücksicht hierauf scheitert ein zwingender Rechtsanspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG jedenfalls daran, dass von ihm die Passpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 AufenthG nicht erfüllt wird. Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 12.07.2016, 1 C 23.15, InfAuslR 2016, 369, und vom 16.12.2008, 1 C 37.07, DVBl. 2009, 592, wonach ein Anspruch im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG voraussetzt, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind Der Kläger verfügt unstreitig weder über einen gültigen syrischen Reisepass noch ist er im Besitz eines anerkannten und gültigen Passersatzes. Scheitert danach ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs nach § 30 Abs. 1 AufenthG bereits an der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Halbs. 1 AufenthG, so gilt im Ergebnis nichts anderes für einen etwaigen Anspruch des Klägers aus § 36 Abs. 2 AufenthG. Im Weiteren steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Maßgabe des Abschnitts 5 des Aufenthaltsgesetzes zu, für den die Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht gilt. Insbesondere kann der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG herleiten. Nach der Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll nach Satz 2 der Vorschrift erteilt werden, wenn die Ausreise seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Ob der Kläger, der nach bestandskräftiger Ablehnung seines Asylantrages sowie Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Beklagten im Sinne von §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist, sich insbesondere im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG auf eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise berufen kann, bedarf ebenfalls keiner abschließenden Erörterung. Denn auch insoweit steht jedenfalls das Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzung der Erfüllung der Passpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG vorliegend einem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG entgegen. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der Erfüllung der Passpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gebieten würde, oder eine Reduzierung des nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten Ermessens dahingehen, dass der Beklagte verpflichtet wäre, vom Erfordernis dieser allgemeinen Erteilungsvoraussetzung abzusehen, liegt nicht vor. Auszugehen ist davon, dass der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG die Erfüllung der Passpflicht als weitere, zur Identitätsklärung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG hinzutretende Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verlangt und die Erfüllung der Passpflicht daher nicht nur der Feststellung der Identität des Passinhabers dient, sondern darüber hinaus auch sicherstellt, dass der Ausländer im Falle der Notwendigkeit oder des Wunsches zur Rückkehr durch den das Dokument ausstellenden Staat wieder aufgenommen wird. Die Erfüllung der Passpflicht ist daher über den bereits im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG erforderlichen Identitätsnachweis hinaus aufenthaltsrechtlich von herausragendem öffentlichen Interesse. Die Regelerteilungsvoraussetzung der Erfüllung der Passpflicht soll sicherstellen, dass ein Ausländer über eine Grenzübertrittsmöglichkeit auch während der Dauer seines Inlandsaufenthalts verfügt und für den Fall, dass dies aus irgendeinem Grund einmal notwendig werden sollte, er aus der Bundesrepublik Deutschland verbracht werden kann. Ein ausnahmsweises Absehen von dieser Regelerteilungsvoraussetzung ist grundsätzlich nur in Betracht zu ziehen, wenn der Ausländer einen Pass oder Passersatz in zumutbarer Weise nicht erlangen kann. Solange noch zumutbare Anstrengungen zum Erhalt eines Passes oder Passersatzes möglich erscheinen und diese nicht von vorneherein aussichtslos sind, bleibt daher für die Annahme eines Ausnahmefalles im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthG in Bezug auf die Erfüllung der Passpflicht wenig Raum. Vgl. hierzu die Urteile der Kammer vom 26.11.2019, 6 K 1131/18, und vom 23.05.2018, 6 K 1804/16, jeweils m.w.N.; ferner Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Juli 2020, § 5 Rdnr. 99 ff. Ob der Kläger sich, was von dem Beklagten in Abrede gestellt wird, in hinreichender Weise um die Ausstellung eines syrischen Passes durch die syrische Botschaft in Berlin bemüht hat, bedarf ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob es dem Kläger als anerkanntem syrischen Flüchtling überhaupt zumutbar ist, bei einer syrischen Auslandsvertretung vorzusprechen und einen syrischen Pass zu beantragen. Denn unabhängig hiervon ist derzeit jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Kläger nicht auf zumutbare Weise die Verlängerung seines griechischen Reiseausweises für Flüchtlinge gemäß Art. 28 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention -GFK- beantragen oder bei einem tatsächlichen Abhandenkommen dieses Reiseausweises dessen Neuausstellung erreichen könnte. Der Kläger kann nämlich seiner Passpflicht aus § 3 Abs. 1 AufenthG auch durch Vorlage eines gültigen Passersatzes nachkommen. Als Passersatz gilt nach § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 2 AufenthV auch der Reiseausweis für Flüchtlinge im Sinne von Art. 28 GFK. Einen solchen hat der Kläger als von den griechischen Behörden anerkannter Flüchtling bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland unstreitig besessen. Dass er insoweit zumutbare Bemühungen unternommen hätte, dieses ausweislich der vorliegenden Kopie bis zum 10.06.2020 gültig gewesene Reisedokument von den hierfür zuständigen Behörden verlängern zu lassen, oder sich bei einem etwaigen Verlust ernsthaft um eine Neuerteilung bemüht hätte, hat der Kläger nicht dargetan. Im Gegenteil hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, die Ausstellung eines neuen Reiseausweises für Flüchtlinge bislang nicht beantragt zu haben. Dies geht zu seinen Lasten, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass dem Kläger als anerkanntem Flüchtling die Neuausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge gemäß Art. 28 Abs. 1 GFK durch die hierfür zuständigen Behörden verweigert würde. Daraus folgt zugleich, dass dem Kläger auch der mit seiner Klage weiter geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nicht zusteht. Gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV setzt nämlich die Ausstellung eines solchen Reiseausweises für einen Ausländer, der keinen Pass oder Passersatz besitzt, voraus, dass dieser einen Pass oder Passersatz nicht auf zumutbare Weise erlangen kann. Dies kann aber aus den dargelegten Gründen nicht zugunsten des Klägers festgestellt werden. Die Klage ist daher in vollem Umfang mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf (2 x 5.000 € =) 10.000 € festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Der Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste seinen Angaben zufolge am 01.03.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei seiner Einreise war der Kläger im Besitz eines bis zum 10.06.2020 gültigen griechischen Reiseausweises für Flüchtlinge. Seiner bereits zuvor ins Bundesgebiet eingereisten Ehefrau war mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.08.2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Der von dem Kläger ebenfalls am 16.03.2016 gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.06.2016 als unzulässig abgelehnt, da dem Kläger bereits in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. Mit Schreiben vom 22.06.2016 stellte der Kläger unter Hinweis darauf, dass seiner Ehefrau die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs. Anlässlich seiner Vorsprache beim Beklagten am 26.03.2018 legte der Kläger neben einem syrischen Zivilregisterauszug eine syrische Eheurkunde vor, welche von der Deutschen Botschaft in Beirut legalisiert worden waren. Ausweislich des über die Vorsprache gefertigten Vermerks wurde der Kläger auf seine bestehende Passpflicht hingewiesen und ihm mitgeteilt, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG bzw. § 25 Abs. 5 AufenthG nur mit einem gültigen Reisepass in Betracht komme. Des Weiteren wurde vermerkt, dass der Kläger sich weigere, einen syrischen Nationalpass zu besorgen. Mit Schreiben vom 28.03.2018 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die von ihm eingereichten legalisierten Ehedokumente der Standesamtsaufsicht zur Prüfung vorgelegt worden seien. Da die Standesamtsaufsicht die Vorlage von Reisepässen zum Abgleich der Personalien angeregt habe und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger nach Vorlage eines gültigen Reisepasses geprüft werden könne, werde um Vorlage entsprechender Dokumente gebeten. Mit Schreiben vom 24.04.2018 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er in Syrien als kurdischer Volkszugehöriger nicht über einen Reisepass verfügt habe. Unter dem 25.05.2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG zum Familiennachzug abzulehnen, weil er nicht im Besitz eines gültigen syrischen Nationalpasses sei und damit der Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG nicht genüge. Die Erfüllung der Passpflicht sei aber allgemeine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Gleiches gelte für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Da dem Kläger als syrischem Staatsangehörigen die Passbeschaffung möglich und zumutbar sei, könne von der Erfüllung der Passpflicht auch nicht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Die syrische Botschaft in Berlin stelle auf Antrag in der Regel problemlos syrische Nationalpässe aus. Mit Schreiben vom 19.06.2018 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass ihm von der syrischen Botschaft in Berlin kein syrischer Reisepass ausgestellt worden sei, und beantragte zugleich, ihm einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Dem Schreiben beigefügt war eine eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 18.06.2018, in der er erklärte, dass ihm von einem Beamten der syrischen Botschaft, die er am 13.06.2014 aufgesucht habe, erklärt worden sei, dass er keinen syrischen Pass erhalten werde. Als Grund hierfür sei ihm mitgeteilt worden, dass er in Syrien aus politischen Gründen gesucht werde und seine Familie PYD-Anhänger sei. Für ihn sei ein Verbot zur Erteilung von syrischen Personaldokumenten registriert. Nur bei Aufhebung dieses Verbots könne ihm ein syrischer Pass ausgestellt werden. Obwohl er darum gebeten habe, sei ihm hierfür von der syrischen Botschaft keine Bestätigung ausgehändigt worden. Nach erneuter Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer sowie auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 15.10.2018 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Reiseausweis für Ausländer nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1, 6 AufenthV nur ausgestellt werden könne, wenn der Ausländer nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitze und ihn auch nicht auf zumutbare Weise erlangen könne. Im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verwiesen und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht gezogen werde, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben seien. Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, komme nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände seien von dem Ausländer darzulegen und nachzuweisen. Zwar habe der Kläger eidesstattlich versichert, bei der syrischen Botschaft in Berlin vorgesprochen und aufgrund eines in seiner Person bestehenden Verbots der Passausstellung keinen Pass erhalten zu haben. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung allein stelle indes keinen Nachweis dafür dar, dass der Kläger auf zumutbare Weise keinen Pass mehr von den syrischen Behörden erhalten werde. Ein entsprechendes Dokument der syrischen Behörden, aus dem hervorgehe, dass ihm kein Nationalpass ausgestellt werde, habe der Kläger nicht vorgelegt. Auch habe er keinen Nachweis über seine Vorsprache bei der syrischen Botschaft vorgelegt, obwohl es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, zumindest die Reise nach Berlin an sich zu belegen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 AufenthG sei ebenfalls abzulehnen, da die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht nachgewiesen worden sei. Auf das Vorliegen dieser Erteilungsvoraussetzung könne auch nicht verzichtet werden, da der von seiner am 11.10.2015 bestandskräftig als Flüchtling anerkannten Ehefrau gestellte Antrag auf Familienzusammenführung erst am 22.01.2016 und damit verfristet gestellt worden sei. Überdies greife auch die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 AufenthG ein, da der Asylantrag des Klägers unanfechtbar abgelehnt worden sei und ihm auch kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Seite stehe. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG scheitere an der Nichterfüllung der Passpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Von der Passpflicht, der der Kläger grundsätzlich unterliege, könne auch nicht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden. Ein Absehen von der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens komme etwa dann in Betracht, wenn der Ausländer diese wegen der besonderen Umstände seiner Aufenthaltsbegründung typischerweise nicht erfüllen könne. Allerdings habe der Kläger weder die Beantragung eines syrischen Nationalpasses belegt noch in verschrifteter oder begründeter Form einen Nachweis syrischer Behörden erbracht, dass ein von ihm gestellter Antrag auf Ausstellung von Passpapieren abgelehnt worden sei. Der hiergegen von dem Kläger mit Schreiben vom 13.11.2018 eingelegte Widerspruch wurde von dem Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2019, dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 12.01.2019 zugestellt, zurückgewiesen. Am 04.02.2019 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sich darauf beruft, dass ihm ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer zustehe. Die syrische Botschaft in Berlin habe ihm keinen syrischen Reisepass ausgestellt, weil gegen ihn offensichtlich ein Verbot der Ausstellung von Personaldokumenten registriert sei. Die Botschaft habe sich auch geweigert, ihm eine Bescheinigung über die Antragstellung auszustellen. Mit der Vorsprache und Antragstellung bei der syrischen Botschaft habe er alles in seiner Macht Stehende getan, um einen gültigen Pass zu erlangen. Er habe sich darüber hinaus über einen Bekannten und auch selbst telefonisch bei der syrischen Botschaft in Brüssel erkundigt, ob ihm ein syrischer Nationalpass ausgestellt werde. Sowohl seinem Bekannten als auch ihm selbst sei indes mitgeteilt worden, dass er keinen Pass erhalten werde. Zudem halte er es für falsch, das syrische Regime, dem der Verkauf von syrischen Pässen eine lukrative Einnahmequelle biete, zu unterstützen. Sein griechischer Reiseausweis sei ihm abhandengekommen. Einen neuen Reiseausweis habe er nicht beantragt; dies sei ihm nachträglich auch nicht mehr möglich. Auch habe er einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG lägen vor. Die Nichterfüllung der Passpflicht habe er nicht zu vertreten. An seiner wahren Identität bestünden keine Zweifel. Diese habe er aufgrund der legalisierten Eheurkunde bereits nachgewiesen. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG stehe die Titelerteilungssperre nicht entgegen, da er nicht in sein Herkunftsland Syrien abgeschoben werden könne. Seine Ehefrau besitze einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG und die Ehe habe bereits bestanden, als diese ihren Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt habe. Zudem sei ausnahmsweise sowohl von der Sicherung des Lebensunterhalts als auch der Passpflicht abzusehen, da im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ein atypischer Fall vorliege. Die eheliche Lebensgemeinschaft könne weder in Syrien noch in Griechenland geführt werden. Seine Ehefrau würde in Griechenland kein Aufenthaltsrecht erhalten, um mit ihm dort zusammenleben zu können. Außerdem liege eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG vor. Seine Ehefrau erwarte ein Kind von ihm und sei deshalb auf seine Hilfe und Unterstützung angewiesen. Außerdem führe er eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einer weiteren Frau, mit der er ein gemeinsames Kind habe. Für dieses Kind, dem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 05.08.2019 ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, habe er die Vaterschaft anerkannt und übe auch die gemeinsame elterliche Sorge aus. Auch insoweit lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vor. Da die Persönlichkeitsentwicklung seines Kindes durch seine Ausreise beeinträchtigt würde, sei die Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich. Der Umgang mit seinem Kind sei für dieses von großer Bedeutung. Ein Kontaktabbruch im Falle seiner Rückkehr würde für sein Kind ein persönliches Belastungsmoment auch im Hinblick auf dessen weitere Entwicklung darstellen. Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stelle einen schweren Verstoß gegen das Kindeswohl dar, welches durch das Grundgesetz, die Europäische Menschenrechtskonvention und die UN-Flüchtlingskonvention besonders geschützt sei. Schließlich sei die Herstellung der Familieneinheit in Deutschland auch aus dringenden humanitären und völkerrechtlichen Gründen nach § 22 AufenthG geboten. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 15.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.01.2019 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger weder die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer noch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beanspruchen könne. Dem Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer stehe entgegen, dass der Kläger nicht alles ihm Zumutbare getan habe, um in den Besitz eines Nationalpasses zu gelangen. Zudem verfüge der Kläger über einen griechischen Reiseausweis, der wohl aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention ausgestellt worden sei. Die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen seien nicht alle erfüllt. Da der Antrag auf Familienzusammenführung durch die Ehefrau des Klägers verfristet gestellt worden sei, könne nicht gemäß § 29 Abs. 2 AufenthG auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG verzichtet werden. Daneben greife auch die Titelerteilungssperre ein, bei der es nicht darauf ankomme, ob der Kläger tatsächlich abgeschoben werden könne. Dass die Ehe des Klägers nicht in Griechenland geführt werden könnte, sei nicht ersichtlich, zumal davon auszugehen sei, dass im griechischen Recht ähnliche Regelungen zum Familiennachzug zu Ausländern mit internationalem Schutz gelten würden wie in Deutschland. Von einem Kontaktabbruch des Klägers zu seinem Kind durch eine Rückkehr könne keine Rede sein, weil eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung gegenüber dem Kläger bislang nicht erlassen worden sei. Insoweit würde auch das Fehlen einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Klägers die Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG ausschließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Ausländerakten des Beklagten betreffend den Kläger, seine Ehefrau A R und Frau B A sowie die jeweiligen Asylakten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge 6628596-475, 6024609-475, 6517144-475 und 7859061-475 Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.t:\schreibwerk\kammer06\6_k_124_19\6_k_124_19_urteil - gerichtsbescheid_00000062_065005.docx