Beschluss
6 L 295/21
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:0329.6L295.21.00
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Leitsätze
1. Der für den Teilhabeanspruch geltende Vorbehalt des Möglichen erfordert bei begrenzten Kapazitäten unter Gleichheitsgesichtspunkten sachgerechte Gründe für eine Beschränkung des Anspruchs. (Rn.10)
2. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dem Erziehungs- und Bildungsbereich für kleinere Kinder eine besondere, erhöhte Wichtigkeit beizumessen, da in der Vorschulerziehung und im Grundschulbereich die Grundlagen für alle im späteren Schulleben erforderlichen Kompetenzen gelegt werden. (Rn.24)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der für den Teilhabeanspruch geltende Vorbehalt des Möglichen erfordert bei begrenzten Kapazitäten unter Gleichheitsgesichtspunkten sachgerechte Gründe für eine Beschränkung des Anspruchs. (Rn.10) 2. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dem Erziehungs- und Bildungsbereich für kleinere Kinder eine besondere, erhöhte Wichtigkeit beizumessen, da in der Vorschulerziehung und im Grundschulbereich die Grundlagen für alle im späteren Schulleben erforderlichen Kompetenzen gelegt werden. (Rn.24) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt. Der Antrag, mit dem der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihm in der gleichen Reihenfolge und unter den gleichen Voraussetzungen, die für Personen mit hoher Priorität nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 CoronaImpfV gelten, einen Termin für die Erlangung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zuzuteilen, ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellenden vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend darf das Gericht dabei grundsätzlich nur die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendigen Maßnahmen anordnen. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dient prinzipiell einer vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; dem Antragstellenden soll regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er grundsätzlich in einem Hauptsacheverfahren erstreiten muss. Soweit - wie hier mit der vom Antragsteller begehrten vorrangigen Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 - mit der Entscheidung im Eilrechtsschutzverfahren eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, kann einem Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG unabweisbar ist. Dies setzt neben einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der (gedachten) Hauptsache schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle eines Zuwartens voraus. Vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988, 2 BvR 745/88, NJW 1989, 827; ferner Kopp/Schenke, 26. Aufl. 2020, § 123 Rz. 14, m.w.N. Dies zugrunde gelegt bleibt der Antrag ohne Erfolg. Zunächst kann das Bestehen des geltend gemachten Anordnungsanspruchs, nämlich in der gleichen Reihenfolge und unter den gleichen Voraussetzungen, die für Personen mit hoher Priorität nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 CoronaImpfV gelten, einen Termin für eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu erhalten, nicht mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Klarzustellen ist, dass sich ein solcher Anspruch keinesfalls auf die CoronaImpfV vom 10.3.2021 stützen lässt. Diese sieht unter § 3 Abs. 1 Nr. 9 vor, dass Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, in Grundschulen, Sonderschulen oder Förderschulen tätig sind, zu der Gruppe der Personen zählen, die mit hoher Priorität eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus beanspruchen können. Hierzu zählt der Antragsteller als Gymnasiallehrer ersichtlich nicht. Als solcher unterfällt er der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaImpfV, die Personen erfasst, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe und in Schulen, die nicht von § 3 Abs. 1 Nr. 9 CoronaImpfV erfasst sind, tätig sind. Angehörige dieser Gruppe haben einen Anspruch auf Schutzimpfung nur mit erhöhter Priorität. Diese Vorschriften sind angesichts ihres eindeutigen Wortlauts und des aus ihrer Systematik ersichtlichen Fehlens einer Regelungslücke weder einer erweiternden Auslegung noch einer Analogie zu Gunsten einer - nach Ansicht des Antragstellers von Verfassungs wegen gebotenen - gleichbehandelnden Einbeziehung auch anderer Lehrer in die (u.a.) für Grundschullehrer geltende Regelung zugänglich. Allerdings hat der Antragsteller die Frage aufgeworfen, ob die CoronaImpfV insgesamt wegen Verstoßes gegen den Parlamentsvorbehalt oder jedenfalls teilweise, nämlich soweit sie die hohe Priorisierung von Grundschullehrern unter Ausschluss aller anderen Lehrer an allgemeinbildenden Schulen enthält, verfassungswidrig ist. Bejahendenfalls würde dies infolge der Pflicht der Verwaltungsgerichte zur Inzidentkontrolle untergesetzlicher Normen - wie der CoronaImpfV - auf ihre Verfassungsmäßigkeit zur Folge haben, dass die Verordnung im konkreten Einzelfall unangewendet bleiben müsste. Dies wiederum könnte ungeachtet der einer Einbeziehung aller Lehrer in die Gruppe der Impfberechtigten mit hoher Priorität entgegenstehenden Bundesverordnungsregelung, die die Länder gemäß Art. 83 GG beim Normvollzug grundsätzlich einhalten müssen, im konkreten Einzelfall die Möglichkeit eröffnen, einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf eine gleichbehandelnde Impfung verfassungsunmittelbar zu begründen. All dies kann indes auf sich beruhen. Das Gericht vermag nämlich auch einen verfassungsunmittelbaren Anspruch des Antragstellers auf gleiche Priorisierung wie sie Grundschullehrern zukommt, die nach der Planung des Antragsgegners zu Beginn der Osterferien geimpft werden sollen, nicht mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich hohen Grad an Gewissheit zu erkennen. Ein Anspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG auf gleiche Teilhabe an der Coronaimpfung, die der Staat entsprechend seiner Schutzpflicht grundsätzlich allen gemäß § 1 Abs. 1 CoronaImpfV genannten Personen anbietet, kann nur im Rahmen des Möglichen erfüllt bzw. eingefordert werden. Der für den Teilhabeanspruch geltende Vorbehalt des Möglichen erfordert bei begrenzten Kapazitäten unter Gleichheitsgesichtspunkten sachgerechte Gründe für eine Beschränkung des Anspruchs. Ihre praktische Ausgestaltung obliegt dabei der Verwaltung, der insoweit eine Einschätzungsprärogative und ein weiter Gestaltungsspielraum zuzuerkennen sind.Das gilt gerade vor dem Hintergrund der in Bezug auf die Corona-Pandemie erforderlichen Beurteilung komplexer Gefahrenlagen. Vgl. VG Saarlouis, Beschluss vom 18.2.2021, 6 L 90/21, n. v.; VG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2021, 19 E 373/21, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25.01.2021, 20 L 79/21, sowie VG Hannover, Beschluss vom 25.01.2021, 15 B 269/21, zitiert nach juris Dementsprechend kann der Antragsteller zur Geltendmachung seines Teilhabeanspruchs lediglich verlangen, dass die derzeit noch begrenzt vorhandenen Impfstoffkapazitäten nach sachgerechten Maßstäben verteilt werden. Dem genügt die vom Antragsgegner vorgesehene Impfreihenfolge. Ungeachtet der beachtlichen Argumente, die der Antragsteller für eine Vergleichbarkeit der Situation von Grundschullehrern und der Situation von Lehrern an anderen allgemeinbildenden Schulen angeführt hat, lassen sich für die Höherpriorisierung von Grundschullehrern Gründe finden, die deren Impfvorrang nachvollziehbar und als von sachlichen Gründen getragen erscheinen lassen. Dies gilt zunächst für die für die Differenzierung zwischen den von § 3 Abs. 1 Nr. 9 CoronaImpfV und von § 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaImpfV erfassten Berufsgruppen gegebene Begründung, wonach es im Berufsalltag der höher priorisierten Einrichtungen, so auch der Grundschulen, Schwierigkeiten gebe, die Abstandsregeln umzusetzen. vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit Begründung zur 1. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 24.2.2021, S.6, abrufbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/RefE_1._AEndVO_zur_CoronaImpfV.pdf Zwar ist dem Antragsteller insoweit im Ansatz darin beizupflichten, dass es bei Einhaltung der im Musterhygieneplan für alle Schulformen gleichermaßen vorgesehenen Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Infektionsrisikos von Grundschullehrern und Lehrern an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen keine relevanten Unterschiede geben dürfte. Dies entspricht auch der Einschätzung der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO), vgl. Beschluss zur 2. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung in: Epidemiologisches Bulletin vom 4.2.2021 die nach Auswertung entsprechender Studien - ohne Differenzierung zwischen Kindertagesstätten, Grundschulen und weiterführenden Schulen - zu dem Ergebnis kommt, dass Lehrer in Schulen und Personal in Kindertagesstätten bei Einhaltung von basalen Hygienemaßnahmen ein nur geringes Ansteckungsrisiko durch Kontakte zu potentiell infizierten Kindern haben. Vgl. Epidemiologisches Bulletin, S. 48 Festzuhalten ist indes, dass dies auch nach der STIKO nur unter der Voraussetzung gilt, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen auch tatsächlich eingehalten werden. An die Fähigkeit von Kindern zur Einhaltung der Hygieneregeln knüpft die vorgenannte Begründung aber gerade an. Dies erscheint nicht sachwidrig. In der Tat steigen zum einen Einsichtsfähigkeit und Umsicht von Kindern tendenziell mit zunehmendem Alter. Zum anderen erscheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nachvollziehbar, dass Grundschulkinder, insbesondere zu Beginn ihrer Schullaufbahn, im Vergleich zu Schülern einer weiterführenden Schule zuweilen mehr Zuwendung und Nähe benötigen – und zwar nicht, weil die Lehrer diese Nähe im „pädagogischen Setting“ herstellen würden, sondern weil die Kinder sie beispielsweise wegen kleinerer Verletzungen oder sonstiger Betrübnisse situativ für sich einfordern. Auch dem zweiten für die Änderung der Coronavirus-Impfverordnung angeführten Begründungselement lässt sich ein plausibler Grund entnehmen, der geeignet ist, die vom Antragsgegner vorgenommene Höherpriorisierung der in § 3 Abs. 1 Nr. 9 CoronaImpfV genannten Beschäftigten auch im Vergleich zwischen Grundschullehrern und Lehrern an weiterführenden Schulen zu rechtfertigen. Bezüglich der Höherpriorisierung von Personen, die in Kindertageseinrichtungen, in der Kindertagespflege oder in Grund-, Sonder- und Förderschulen tätig sind, heißt es in der Begründung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung: „Dies soll eine zügige und sichere Umsetzung der Öffnungsstrategien der Länder im Hinblick auf die Kinderbetreuungseinrichtungen und Grund-, Sonder- und Förderschulen ermöglichen. Kinder und Jugendliche sind ebenso wie ihre Eltern besonders von den Einschränkungen betroffen. Dies betrifft insbesondere kleinere Kinder. Um ihre Bildung und Zukunft zu gewährleisten, haben Öffnungen im Betreuungs- und Bildungsbereich Priorität.“ Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit Begründung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 24.2.2021, S.6, a.a.O. Obgleich diese Begründung in vielerlei Hinsicht auch für den Bildungsbereich: „weiterführende Schule“ Geltung beanspruchen kann, hat der Verordnungsgeber mit der besonderen Betroffenheit kleinerer Kinder einen relevanten Unterschied hervorgehoben. Dieser ist geeignet, die Differenzierung zwischen Lehrern an Schulen je nach Alter der Schüler zu tragen. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dem Erziehungs- und Bildungsbereich für kleinere Kinder eine besondere, erhöhte Wichtigkeit beizumessen. In der Vorschulerziehung und im Grundschulbereich werden die Grundlagen für alle im späteren Schulleben erforderlichen Kompetenzen gelegt. Unterbrechungen dieser frühen Erziehungsleistungen können weitreichende Folgen für die darauf aufbauende spätere Ausbildung und auf die Chancengleichheit aller Kinder haben. Hier spielt auch eine Rolle, dass ein Ausfall des strukturierten Lernens im Präsenzunterricht bei Grundschülern, die zu Beginn noch nicht einmal lesen können, noch schwieriger durch Fernangebote aufgefangen werden kann, als bei größeren Schülern. Dies hat zugleich zur Folge, dass Grundschüler beim Homeschooling noch stärker als Schüler weiterführender Schulen auf die Unterstützung aus dem Elternhaus angewiesen sind - und damit auch die Eltern von kleineren Kindern stärker belastet werden, als Eltern von größeren Schülern, die mit zunehmendem Alter über mehr Selbstständigkeit verfügen. Überhaupt müssen Kinder im Grundschulalter tagsüber in größerem Umfang betreut werden, als größere Kinder, so dass eine Schließung der Grundschulen, die ansonsten diese Betreuungsaufgabe vormittags übernehmen, sich auf den Alltag, insbesondere den Berufsalltag, der betroffenen Eltern besonders stark auswirken. Im Raum steht schließlich auch, dass kleinere Kinder im Vergleich zu größeren Kindern und Jugendlichen hinsichtlich der sozialen Folgen der Pandemie besonders vulnerabel sein könnten. Demgegenüber kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Lehrer an weiterführenden Schulen, namentlich an Gymnasien, trotz der womöglich leichteren Implementierung der Hygieneregeln bei größeren Schülern sogar einer höheren Infektionsgefahr als Grundschullehrer unterliegen würden, weil weiterführende Schulen häufig mehr Schüler hätten, in weiterführenden Schulen das Fachlehrerprinzip gelte, weiterführende Schulen ein größeres Einzugsgebiet als Grundschulen aufwiesen, Schüler von weiterführenden Schulen häufiger mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule kämen und nach den Grundannahmen des Robert-Koch-Instituts Kinder und jüngere Jugendliche weniger infektiös seien als Schüler, die sich, wie ältere Schüler an einer weiterführenden Schule, dem Erwachsenenalter näherten. Wie dargelegt findet die Höherpriorisierung von Beschäftigten in Erziehungseinrichtungen für kleinere Kinder ihre Begründung nicht allein in einer für diesen Personenkreis gesehenen erhöhten Infektionsgefahr. Dass es grundsätzlich zulässig ist, die Priorisierung nicht allein an Gesundheits- bzw. Infektionsgefahren auszurichten, liegt auf der Hand. Bereits im Beschluss der STIKO zur COVID-19-Impfempfehlung ist als eines der Impfziele die Aufrechterhaltung staatlicher Funktionen und des öffentlichen Lebens genannt. Vgl. Epidemiologisches Bulletin, S. 37 In der CoronaImpfV finden sich dementsprechend auch an verschiedener Stelle Priorisierungen, die (auch) mit der Bedeutung der dort genannten Personen für das öffentliche Leben begründet sind. Dies gilt nicht zuletzt für die Priorisierung von Anspruchsberechtigten auf eine Schutzimpfung mit erhöhter Priorität, wie sie etwa gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaImpfV auch für Lehrer an weiterführenden Schulen gilt. Wie bereits dargelegt sieht die STIKO ausweislich ihrer Impfempfehlung für diese Personengruppe nur ein geringes Ansteckungsrisiko durch Kontakte zu potentiell infizierten Kindern. Vgl. Epidemiologisches Bulletin, S. 48 Die dennoch getroffene Einstufung dieser Personengruppe in Stufe 4 der Impfempfehlung findet folgerichtig ihre Rechtfertigung in erster Linie in der von der STIKO hervorgehobenen besonderen gesellschaftlichen Relevanz des Schul- und Kindertagesstättenbetriebs. Vgl. Epidemiologisches Bulletin, Ziff. 10.2.3, S. 47 f.; S. 61 Gleichermaßen ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Unterscheidung in der Impfreihenfolge zwischen Erziehern in Kindertagesstätten und Grundschullehrern auf der einen Seite und der sonstigen Lehrer auf der anderen Seite keine Stütze in den STIKO-Empfehlungen selbst findet. Dort werden zwar Erzieher von Kindertagesstätten und die Lehrer aller Schulformen sowohl mit Blick auf das ihnen geltende Infektionsrisiko, als auch mit Blick auf ihre gesellschaftliche Relevanz einheitlich eingeschätzt und wird eine die Aufnahme in Stufe 4 des Implementierungsplans für die gesamte Gruppe empfohlen. Vgl. Epidemiologisches Bulletin, S. 47 f.; S. 61 Die Impfempfehlungen der STIKO sind als solche indessen nicht rechtlich bindend und lassen den maßgeblichen Entscheidungsträgern Raum für Abweichungen, vorausgesetzt diese sind nicht willkürlich und es gibt hierfür sachliche Gründe. Der Antragsgegner kann aber, wie dargelegt, nachvollziehbare Sachgründe für die geplante Impfreihenfolge anführen. Nicht außer Acht bleiben kann schließlich, dass die Grenze zwischen Personen im Betreuungs- und Bildungsbereich mit Anspruch auf eine Coronaimpfung mit hoher Priorität gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9 CoronaImpfV und solchen mit Anspruch auf eine Coronaimpfung mit lediglich erhöhter Priorität gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaImpfV nicht primär zwischen Grundschullehrern und anderen Lehrern verläuft, sondern Grundschulen vielmehr dem Bereich der Kinderbetreuungseinrichtungen, der Kindertagespflegestätten, der Sonderschulen und der Förderschulen zugeordnet worden sind. Dies erscheint zwar nicht willkürlich, weil die Entwicklung von Kindern fließend verläuft und Schüler einer Grundschule jedenfalls zu Beginn ihrer Schulzeit häufig noch Kindergartenkindern gleichen. Jedoch ist dem Antragsteller darin beizupflichten, dass Grundschulen, anders als andere der in § 3 Abs. 1 Nr. 9 CoronaImpfV genannten Einrichtungen, die - je nach Ausgestaltung - oft auch pflegerische Tätigkeiten anbieten müssen, innerhalb der Gruppenbildung des § 3 Abs. 1 Nr. 9 CoronaImpfV sicherlich den mit den damit typischerweise einhergehenden Abgrenzungsfragen verbundenen Grenzbereich ausmachen. Dass der Antragsgegner - der Wertung der CoronaImpfV folgend - die Grundschulen bei den Kinderbetreuungseinrichtungen, der Kindertagespflegestätten, den Sonderschulen und den Förderschulen verortet, obgleich sie in mancherlei Hinsicht auch mit weiterführenden Schulen, die ja auch die Klassen der Sekundarstufe 1 umfassen, vergleichbar sind, und sie von daher denkbarerweise auch dem Bereich des § 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaImpfV hätten zugeschlagen werden können, ist von seiner Einschätzungsprärogative und seinem Gestaltungsspielraum gedeckt. Dass einer anderen Berufsgruppe hieraus ein Anspruch auf eine weitere Verschiebung der Grenzlinie unter Berufung auf den (gerade) noch erfassten Grenzbereich zuwächst, erscheint jedenfalls unter den Bedingungen der Mangelverwaltung zweifelhaft. Der für die Festlegung einer Impfreihenfolge erforderlichen Gruppenbildung kommt zentral auch die Funktion zu, die Anzahl der bevorzugt zu impfenden Personen zu begrenzen. Dies hat in Zeiten des Mangels besondere Wichtigkeit und spricht für eine restriktive Handhabung, weil jede Priorisierungsentscheidung notwendig mit einer Zurückstellung anderer Personen verbunden ist, die womöglich ein vergleichbar hohes Bedürfnis nach einer baldigen Impfung haben. Ausgehend von diesem rechtlichen Befund sind für den Antragsteller auch keine schweren und unzumutbaren Nachteile durch ein weiteres Zuwarten erkennbar. Zwar lässt sich die mit dem Unterliegen in vorliegendem Verfahren verbundene zeitliche Verzögerung bei der Coronaimpfung nachträglich nicht mehr beseitigen. Jedoch hat der Antragsteller keine schweren und unzumutbaren Nachteile für die Zeit bis zu seinem nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaImpfV regulär vorgesehenen Impftermin dargetan. Dass er an ernsten gesundheitlichen Problemen leiden würde, steht nicht in Rede. Ebenso ist nicht dargetan, dass er einem unzumutbar hohen Ansteckungsrisiko unterworfen wäre. Insoweit ist wiederum auf die bereits zitierte Risikoeinschätzung abzustellen, die die STIKO ausweislich ihrer Impfempfehlung für Erzieher und Lehrer vorgenommen hat und die für diese Berufsgruppen bei Einhaltung der basalen Hygienemaßnahmen nur ein geringes Ansteckungsrisiko sieht. Dass diese Risikoeinschätzung in der Sache unzutreffend wäre, hat der Antragsteller, der sich maßgeblich auf einen Vergleich von Gymnasiallehrern mit Grundschullehrern bezogen hat, nicht behauptet. Auch ist nicht dargetan oder ansonsten erkennbar, dass der für Schulen geltende Musterhygieneplan die von der STIKO für erforderlich gehaltenen basalen Hygienemaßnahmen nicht gewährleisten würde. Hinzu kommt, dass die Teststrategie an saarländischen Schulen, nach der Schüler und Lehrer zweimal wöchentlich auf das Coronavirus (schnell)getestet werden, das Risiko weiter verringert. Insgesamt stellt sich das Ansteckungsrisiko des Antragstellers letztlich nicht wirklich gravierender dar, als das vieler anderer Personen, die, ebenso wie Lehrer, nicht in der Lage sind, am Arbeitsplatz den Kontakt mit oft auch vielen, anderen Menschen zu vermeiden. Ein Zuwarten ist dem Antragsteller vor allen Dingen aber auch deswegen zuzumuten, weil jede vorgezogene Impfung einen anderen Impfwilligen zurücktreten lässt; mithin eine vorrangige Impfung des Antragstellers womöglich eine Person verdrängen würde, die vielleicht sogar ein höheres individuelles Gesundheitsrisiko aufweist. Dies wiederum ist diesen Personen nicht zumutbar, weil dem Antragsteller nach der oben dargelegten Vorausbeurteilung der materiellen Rechtslage ein Anspruch auf gleiche Priorisierung wie Grundschullehrern aller Voraussicht nach in der Sache nicht zukommt. Dies gilt zumal die Personen, die auf der Warteliste nach hinten rücken müssten, zu den aktuell Impfberechtigten gehören, die entweder § 2 CoronaImpfV oder § 3 CoronaImpfV unterfallen und für deren baldige Impfung es dementsprechend gewichtige Gründe gibt. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass eine zeitliche Zurückdrängung der Impfung dieser Personen in einer relevanten Größenordnung zu befürchten steht, auch wenn die Entscheidung des vorliegenden Eilverfahrens nur zwischen den Beteiligten wirkt und damit nur einen Einzelfall betrifft. Bei dem vorliegenden Eilverfahren handelt es sich eingestandenermaßen um ein Musterverfahren. Damit steht nicht nur die Impfung von Gymnasiallehrern, deren Anzahl der Antragsteller mit 2100 angegeben hat, sondern auch die Impfung der Lehrer an sonstigen weiterführenden Schulen in Rede. Die Anzahl der saarländischen Lehrer beläuft sich nach Angaben des statistischen Bundesamts - allerdings unter Einschluss der Grundschullehrer - auf insgesamt 8359. Nach alldem ist der Antrag zurückzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 GKG. Da der Eilantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist eine Reduzierung des Streitwerts für das Eilverfahren in Anlehnung an Ziff. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht veranlasst