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Beschluss

5 K 1392/21

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass die Regelungen in § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG (und insbesondere Nummer 5 dieser Bestimmung) der Öffnung der Außenbereiche der Einrichtung XXX H., unter Einhaltung der Maßgaben des „ Hygienekonzepts C ,. i während der `Bundesnotbremse` in der CoronaKrise “ (mit Stand 26.04.2021) derzeit nicht entgegenstehen, sofern das Schutz- und Hygienekonzept dahingehend modifiziert wird, dass das darin vorgesehene Zugangserfordernis eines negativen Covid-Testergebnisses, das nicht älter als 48 Stundens sein darf, durch das Erfordernis eines negativen Ergebnisses einer innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des Besuchs mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für die Besucherinnen und Besucher (ausgenommen Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) ersetzt wird. Der Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die vorläufige Feststellung, dass eine Öffnung der Außenbereiche der von ihm betriebenen Einrichtung „K.“ für den Publikumsverkehr auch unter den derzeit geltenden Bestimmungen zum Infektionsschutz unter dem vorgelegten Hygienekonzept und den entsprechenden Reglementierungen ab sofort zulässig ist. 2 Der Antragsteller betreibt als eingetragener Verein ein Freilichtmuseum eigener Art, wobei auf dem weitläufigen Gelände mit den handwerklichen Mitteln des 9. Jahrhunderts eine K. geschaffen werden soll. 3 Auf Anfrage vom 26.04.2021 teilte das Landratsamt S. nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidium XX mit, bei der Einrichtung des Antragstellers handele es sich um ein Freilichtmuseum, welches von der derzeit geltenden Regelung in § 28b Abs. 1 IfSG betroffen sei, weshalb eine Öffnung derzeit nicht möglich sei. Eine Zuordnung zu zoologischen oder botanischen Gärten halte man ebenfalls nicht für möglich. Eine Ausnahmeregelung von diesem Verbot gebe es nicht. 4 Mit seinem am 04.05.2021 eingegangenen Eilantrag sucht der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nach. 5 Er ist der Auffassung, das Recht des Vereins auf Ausübung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG sei unverhältnismäßig eingeschränkt und es fehle auch an der Berücksichtigung der allgemeinen Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei nicht nachvollziehbar, worin der Unterschied zwischen einem botanischen Garten oder Zoo und einem Freilichtmuseum liegen solle. Die Einrichtung verfüge über ein umfangreiches Hygienekonzept, das die Ausbreitung des Corona-Virus auf dem Gelände so gut wie unmöglich mache. Ein Besuch der Einrichtung komme einem Spaziergang im Freien gleich. Die Anlage habe eine Größe von 25 Hektar, verfüge über ein Rundwegenetz und man habe eine Personenobergrenze von 500 Personen pro Tag festgelegt. 6 Die Antragsgegnerin hat formal keinen Abweisungsantrag gestellt und ist dem Antrag nicht formal entgegengetreten. In der Sache ist sie gleichermaßen der Auffassung, die Einrichtung des Antragstellers sei vergleichbar mit einem zoologischen- oder botanischen Garten. Sie sieht sich aber ggf. aufsichtsrechtlichen Maßnahmen des Beigeladenen ausgesetzt, sodass sie einer Öffnung aus diesem Grund formal bislang nicht ausdrücklich zustimmt. 7 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, sich aber in der zur Verfügung stehenden kurz bemessenen Zeit bis zur Entscheidung des Gerichts telefonisch geäußert und nach interner Besprechung im Landratsamt geäußert, dass es einer Entscheidung des Gerichts bedürfe. Er ist der Auffassung, dass die Außenbereiche der Einrichtung des Antragstellers zwar im Grundsatz öffnen dürften, sobald die derzeit unmittelbar Geltung beanspruchende Bundesregelung wegen Unterschreitens des Schwellenwerts von 100 bei der 7-Tages-Inzidenz von Neuinfektionen wegfalle. Für diesen Fall gelte sodann wieder § 13 Abs. 1 i.V.m. § 13a Abs. 1 Corona-VO BW, wobei das Landratsamt ggf. bereit sei, in Anwendung von § 20 Abs. 2 Corona-VO dem Antragsteller ggf. auf der Grundlage eines noch zu modifizierenden Hygienekonzepts zusätzlich noch weiter entgegenzukommen. Unter der derzeit geltenden Bundesregelung könne es indes keine Ausnahme geben. Die Einrichtung des Antragstellers sei kein zoologischer- oder botanischer Garten und könne einem solchen auch nicht gleichgestellt werden. Im Vergleich zu einem zoologischen Garten, der hohe laufende Kosten habe und dem ggf. die Existenzvernichtung drohe, sei es dem Antragsteller und seiner Einrichtung, bei deren Betrieb man nur um wirtschaftliche Einnahmen bestrebt sei, zuzumuten, aus infektionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten weiterhin geschlossen zu bleiben; dass die Existenz der Einrichtung gefährdet sei, sei jedenfalls nicht ersichtlich. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte verwiesen. II. 9 Der Antrag hat Erfolg. 10 Bei verständiger Würdigung des Vorbringens des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers und des gestellten Antrags (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO) wird dieser in seinem unterstellten Interesse dahingehend ausgelegt, dass vorläufig festgestellt werden soll, dass er einstweilen (weiterhin) berechtigt ist, die Außenbereiche der Einrichtung „C.“ auch unter den derzeit geltenden Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes („Bundesnotbremse“, konkret: § 28b Abs. 1 IfSG) zu öffnen. Dass er in seinem Antrag vom 04.05.2021 insoweit die (landesrechtlichen) Vorschriften der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-VO) vom 27.03.2021 in der ab 24.04.2021 gültigen Fassung zitiert (zwischenzeitlich nochmals novelliert am 03.05.2021) und der Auffassung ist, dass § 13 Abs. 1 Nr. 7 der Corona-VO auf die Einrichtung „C.“ keine Anwendung finde, schadet insoweit nicht, denn grundsätzlich besteht sein Begehren darin, die Einrichtung (bzw. ihre Außenbereiche) öffnen zu dürfen, unabhängig davon, welche Vorschrift derzeit anwendbar ist. Über eine etwaige Öffnung nach den landesrechtlichen Vorschriften der Corona-VO besteht überdies auch zwischen den Beteiligten kein grundsätzlicher Streit. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13a Corona-VO ist nach näheren Maßgaben eine (umfänglichere) Öffnung der hier streitgegenständlichen Einrichtung zulässig, wobei das Landratsamt im Verfahren überdies in Aussicht gestellt hat, sogar weitergehende Ausnahmen nach § 20 Abs. 2 Corona-VO zu erteilen, wenn der Inzidenzwert wieder unter 100 liegt und § 28b IfSG nicht mehr zum Tragen kommt und wenn und soweit das vorgelegte Hygienekonzept des Antragstellers hierfür noch näher konkretisiert und erarbeitet wird. 11 I. Der so verstandene Antrag ist zulässig. 12 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO grundsätzlich statthaft. Da ein Gesetz in Rede steht und Rechtsverordnungen des Bundes nicht dem Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 VwGO unterfallen, kann der Antragsteller in der Hauptsache nur ein (negatives) Feststellungsbegehren nach § 43 Abs. 1 VwGO verfolgen (vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 43 Rn. 25 m.w.N.). Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes kann er daher grundsätzlich einen korrespondierenden Feststellungsantrag stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2020 - 1 BvR 712/20 -, juris). Dem – und einer entsprechenden Tenorierung – steht auch nicht entgegen, dass zwar formal nur eine „einstweilige“ Feststellung erstrebt wird, diese jedoch (wie im hier zu beurteilenden Fall) wegen einer ersichtlich begehrten Vorwegnahme der Hauptsache tatsächlich einen recht endgültigen Charakter hätte (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2020 – 5 Bs 77/20 -, juris, m.w.N.; VG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2021 - 16 K 2291/21 -, juris). Die Kammer ist sich bewusst, dass der Eilantrag nichts Anderes darstellt als ein in die äußere Form eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gekleidetes Feststellungsbegehren, mit dem der Antragsteller tatsächlich ein beschleunigtes gerichtliches Verfahren anstrebt, welches eine parallel ggf. noch zu erhebende Klage gleichen Inhalts durch Erledigung der Hauptsache bzw. absehbaren Zeitablauf überflüssig machen soll. Die damit aufgeworfenen Fragen sind jedoch lediglich solche der (zulässigen) inhaltlichen Reichweite der entsprechenden Tenorierung (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V m. § 938 Abs. 1 ZPO). Dabei bleibt ein vorläufiger Feststellungstenor mit einem eindeutig inter partes formulierten Ausspruch zulässig. Von der möglicherweise in Betracht zu ziehenden Alternative, die Antragsgegnerseite und/oder den Beigeladenen dazu zu verpflichten, die Öffnung der Außenbereiche der Einrichtung einstweilen sanktionsfrei zu dulden (vgl. dazu wiederum OVG Hamburg, a.a.O.), macht die Kammer keinen Gebrauch. 13 Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren einer der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 19.09 -, juris). Das Bestehen eines solchen Rechtsverhältnisses steht zwischen den Beteiligten vorliegend in Streit. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, zu dem ggf. durch § 28b Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 5 IfSG untersagten Handeln – zur Öffnung der Außenbereiche der Einrichtung – weiterhin berechtigt zu sein. Der Beigeladene ist der Auffassung, die Einrichtung des Antragstellers unterfalle dem Verbot des § 28b Abs. 1 Nr. 5 IfSG. Die Antragsgegnerin dagegen steht einer Öffnung der Einrichtung grundsätzlich nicht ablehnend gegenüber, sieht sich aber mit Blick auf ein etwaiges aufsichtsrechtliches Einschreiten des Beigeladenen daran gehindert, das Rechtsverhältnis zum Antragsteller formal unstreitig zu stellen. 14 Der Statthaftigkeit einer Feststellungsklage in der Hauptsache steht auch nicht entgegen, dass ggf. mittels nachträglichen Rechtsschutzes eine inzidente Normenkontrolle erreicht werden könnte. Verwaltungsrechtsschutz ist zwar grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Denn mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung ist den Gerichten grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen - ggf. einstweiligen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) regelmäßig ausreicht. 15 Auch bei Bundesgesetzen und -rechtsverordnungen besteht in der Regel die Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes mittels einer inzidenten Normenkontrolle, so dass der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO zu beachten ist (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 5) . Einer ausnahmsweisen Klagemöglichkeit auf negative Feststellung bedarf es im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur, wenn andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, weil die Norm einer Umsetzung durch (angreifbaren) hoheitlichen Vollzugsakt nicht bedarf bzw. entbehrt (z.B. Festlegung von Flugrouten: BVerwG, Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, juris ) oder dem Betroffenen das Abwarten eines Normvollzugsaktes z.B. wegen drohender Sanktionen nicht zugemutet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 31.03.2020 - 1 BvR 712/20 -, juris) oder nur die Feststellungsklage den effektiveren Rechtsschutz gewähren kann (Pietzcker, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 43 Rn. 41 m.w.N.). Soweit Vollzugsakte ergehen können, deren Abwarten zumutbar ist, ist der Betroffene hingegen grundsätzlich auf den Angriff gegen diese verwiesen (Pietzcker, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 43 Rn. 25). 16 Der Antragsteller beruft sich hier darauf, dass im Hinblick auf die von ihm wiederzueröffnenden Außenbereiche der Einrichtung „C.“ die Ausnahmevorschrift des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 2 IfSG Anwendung finde und die Einrichtung daher vom Verbot des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 1 IfSG nicht erfasst sei. Ihm geht es damit gerade nicht um die Feststellung der Nichtigkeit des § 28b IfSG, wofür dem Verwaltungsgericht auch die Verwerfungskompetenz fehlen würde. 17 Eine inzidente Kontrolle der angegriffenen Normen im Rahmen nachträglichen Rechtsschutzes ist dem Antragsgegner nicht zumutbar. Die Missachtung der Pflichten aus § 28b Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 5 IfSG ist gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 11d bzw. Nr. 11f IfSG bußgeldbewehrt. Schon die Öffnung einer der dort genannten Einrichtungen bzw. die Durchführung einer solchen Veranstaltung führt zu einer Ordnungswidrigkeit, ohne dass es sodann noch einer das Verbot konkretisierenden behördlichen Anordnung bedarf. 18 Das Feststellungsbegehren ist, soweit ein negativ feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gegeben ist, auch nicht subsidiär (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO), da nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller anderweitig die Möglichkeit hat, seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 19.09 -, juris). 19 Der Antragsteller ist auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 42 Abs. 2 Rn. 23 ff. zur 20 Anwendbarkeit des § 42 Abs. 2 VwGO auf Feststellungsbegehren im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO). Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass er die begehrte Feststellung beanspruchen kann, da eine Verletzung in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG, die ihrem Wesen nach auf ihn anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG), ohne Weiteres möglich erscheint. 21 Der Antrag richtet sich in zulässiger Weise gegen die Antragsgegnerin als zuständige Ortspolizeibehörde. 22 Der Eilantrag ist bei Feststellungsbegehren gegen den Rechtsträger zu richten, demgegenüber das (Nicht-)Bestehen des Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll, sodass regelmäßig der Normanwender, d.h. der Träger der Vollzugsbehörde, Antragsgegner ist (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 44; VG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2021 - 16 K 2291/21 -, juris). Maßgeblich ist insoweit, zwischen wem das streitige Rechtsverhältnis besteht. In Fällen, in denen inzident die Gültigkeit bzw. Anwendbarkeit einer Rechtsverordnung zu prüfen ist, deren Regelung keines Vollzugsaktes bedarf (sog. self-executing-Norm), wird einerseits vertreten, der Rechtsbehelf sei gegen den Normgeber zu richten, wenn die Rechtsverordnung unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Maßnahmen des Verwaltungsvollzuges vorgesehen oder möglich ist (so u.a. BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 19.09 -, juris). Andererseits wird darauf verwiesen, dass das Rechtsverhältnis im Regelfall nicht zwischen dem Normadressaten und dem Normgeber bestehe, da Letzterer – auch in Fällen sog. selfexecuting-Normen – an der Umsetzung der Norm gegenüber dem Adressaten nicht beteiligt sei (so u.a. BVerwG, Urteil vom 23.08.2007 - 7 C 13.06 -, juris; OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 16.04.2021 - OVG 1 S 43/21 -, juris; so auch VG Gießen, Beschluss vom 04.05.2020 - 4 L 1608/20.GI -, juris). 23 Vorliegend steht aus Sicht der Kammer formal das (Nicht-)Bestehen eines Rechtsverhältnisses des Antragstellers zur Stadt M. als Antragsgegnerin im Streit. Denn die Ortspolizeibehörde der Antragsgegnerin ist auch zuständig. Zwar ist gemäß § 1 Abs. 6a Satz 1 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 - IfSGZustVO - (in der ab 18. Februar 2021 bis 1. Oktober 2021 geltenden Fassung) im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 IfSG und des Überschreitens eines Schwellenwertes von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) innerhalb eines Stadt- oder Landkreises bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 das Gesundheitsamt – hier des Landratsamtes S. (vgl. § 2 Abs. 3 Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) – für Maßnahmen nach §§ 16, 17, 28 und 31 IfSG zur Bekämpfung dieses Infektionsgeschehens zuständig. Dies gilt allerdings nach § 1 Abs. 6a Satz 6 1. Alt. IfSGZustVO nicht für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die Corona-Verordnung. Ein derartiger (möglicher) Verstoß liegt hier mit der geplanten Öffnung der Einrichtung zwar gerade noch nicht vor, die Ortspolizeibehörde ist aber genauso befugt, gegenüber dem Betriebsinhaber klarzustellen, dass und ob der konkrete Betrieb untersagt ist (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2020 - 3 K 5284/20 -; VG Neustadt, Beschluss vom 10.12.2020 - 5 L 1066/20.NW -, beide juris). 24 Soweit der Beigeladene nach § 1 Abs. 6a Satz 1 IfSGZustVO eine eigene Zuständigkeit begründet sieht, weil danach das Gesundheitsamt für Maßnahmen nach den §§ 16, 17, 28 und 31 IfSG – um eine solche handele es sich hier – zuständig sei, bleibt außer Acht, dass § 1 Abs. 6a Satz 6 IfSG insoweit eine Spezialregelung enthält. Dass damit die Ortspolizeibehörde nur für bereits begangene Verstöße gegen die CoronaVerordnungen und nicht für den – wie hier zugrundeliegenden – Fall einer Klarstellung, ob der konkrete Betrieb untersagt ist, zuständig sein soll, vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Dafür spricht auch, dass die Regelung des § 28a IfSG, auf die sich § 28 IfSG bezieht und die auch nicht explizit von § 1 Abs. 6a Satz 1 IfSGZustVO benannt wird, erst nach den Bestimmungen der IfSGZustVO erlassen wurde, bzw. die IfSGZustVO letztmalig im Februar 2021 geändert wurde, wobei an der Zuständigkeitsregelung des § 1 Abs. 6a Satz 1 bzw. Satz 6 IfSGZustVO keine Änderung vorgenommen wurde, obwohl ein dahingehendes Problembewusstsein vorgelegen haben dürfte / müsste. 25 Da das Landratsamt S. im Verfahren insoweit aber (weiterhin) eine eigene Zuständigkeit begründet sieht und wegen § 1 Abs. 6a Satz 6 1. Alt IfSGZustVO auch für weitere (ggf. nachfolgende) Maßnahmen zuständig ist, hat das Gericht das Land zum Verfahren beigeladen, um insoweit eine Rechtskrafterstreckung auch in diesem streitigen Rechtsverhältnis herbeizuführen und um jeglichen weiteren Streit zwischen den Beteiligten zu vermeiden. 26 Dem Antragsteller fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn er hat sich im Voraus an das Landratsamt S. mit der Bitte gewandt, zu prüfen, ob eine Öffnung seiner Einrichtung unter den derzeit geltenden Bestimmungen möglich ist. Dass der Antragsteller seine Anfrage an den Beigeladenen und nicht an die Antragsgegnerin gerichtet hat, ist ebenfalls ohne Bedeutung. Denn nach § 1 Abs. 6a IfSGZustVO ist – wie oben dargelegt – das Gesundheitsamt für Maßnahmen nach den §§ 16, 17, 28 und 31 IfSG zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens zuständig. Wenn das Gesundheitsamt nach den dortigen Maßgaben zuständig ist – und eine Zuständigkeit selbst in diesem Verfahren noch zwischen den Beteiligten streitig ist –, kann dem Antragsteller nicht vorgeworfen werden, sich im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens nicht an die Antragsgegnerin gewandt zu haben. Auch die an den Gesprächen beteiligte Antragsgegnerin hat sich jedenfalls nicht positiv dahingehend festgelegt, dass der Antragsteller bedenkenlos öffnen darf. 27 II. Der Antrag ist auch begründet. 28 Gemäß § 123 Absatz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt. Diese Voraussetzungen liegen vor. 29 1. Der erforderliche Anordnungsanspruch liegt vor. Auch die wegen der mit der Entscheidung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen bzw. ganz überwiegenden Erfolgsaussichten für einen (derzeit hypothetischen) Hauptsacherechtsbehelf sind zu bejahen. Dem Antragsteller ist daher über die tenorierte vorläufige Feststellung eine Öffnung der Außenbereiche der Anlage mit den dazugehörigen Maßgaben zu ermöglichen. 30 Rechtsgrundlage für die Beantwortung der hier streitigen Frage, ob der Antragsteller seine Einrichtung für den Publikumsverkehr öffnen darf, ist aktuell die unmittelbare gesetzliche (Bundes-)Regelung in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG i.d.F. des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler 31 Tragweite vom 22.04.2021 (BGBl. I S. 802). Das Landratsamt S, hat die Überschreitung der sog. Sieben-Tage-Inzidenz über den Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner (vgl. den Einleitungssatz des § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG) bereits am 18.03.2021 bekannt gemacht und am 23.04.2021 bereits unter Geltung der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes für die Folgetage das Eintreten der Wirkungen des § 28b IfSG, welche an die Überschreitung einer Sieben-Tage-Inzidenz von 150 bzw. sogar 165 geknüpft sind, amtlich festgestellt (abrufbar unter https://www.). Dass der dadurch bewirkte Regelungsvorrang der bundesrechtlichen Vorschriften unmittelbar bevorstehend wegfallen könnte, ist auch in Ansehung derzeit sinkender Neuinfektionszahlen im Landkreis nur zu hoffen, aber nicht sicher zu erwarten und zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer ohnehin unbeachtlich. 32 Nach dieser Vorschrift (Nummer 5) sind die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie entsprechende Veranstaltungen untersagt; dies gilt auch für Kinos mit Ausnahme von Autokinos; die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen geöffnet werden, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden und durch die Besucherin oder den Besucher, ausgenommen Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des Besuchs mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird. 33 Die Einrichtung des Antragstellers – ein Freilichtmuseum eigener Art, das nicht lediglich Freizeit-, sondern (begleitet von einem wissenschaftlichen Beirat) auch Bildungs- und Kulturcharakter aufweist, indem den Besuchern ein „hautnahes Mittelaltererlebnis“ vermittelt und „Geschichte zum Leben“ erweckt werden soll, wobei mit den handwerklichen Mitteln des 9. Jahrhunderts ein 1.200 Jahre alter Klosterbauplan verwirklicht werden soll – entspricht tatbestandlich in der Aufzählung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG am ehesten dem Oberbegriff eines „Museums“; es weist aber auch womöglich Elemente einer „Ausstellung“ auf, in seiner ursprünglichen Konzeption – ohne die pandemiebedingten Modifikationen des Hygienekonzepts – auch solche einer „Naturführung“, die das Gesetz in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 indes den „Freizeiteinrichtungen“ zuordnet. Das Gesetz ist in seiner (Regel-)Beispielsaufzählung vom konstruktiven Ansatz bei alledem für die Subsumtion weiterer Einrichtungen unter den Verbotstatbestand durchaus offen, wenn es regelt, dass auch „entsprechende Veranstaltungen“ untersagt sein sollen. Jedoch ist in diesem Zusammenhang zum Einen ausdrücklich schon nicht von entsprechenden „Einrichtungen“, sondern – eher anlassbezogen – von Veranstaltungen die Rede. Zum Anderen ist bemerkenswert, dass die Aufzählung verschiedener Kultureinrichtungen zunächst primär klassische Innenraum-Einrichtungen oder solche adressiert, die große Menschenansammlungen ohne Abstand hervorrufen. Freilichtmuseen als solche sind jedenfalls nicht explizit geregelt (anders insoweit noch die Regelungsdichte in manchen Landesverordnungen und etwa auch § 4 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO BW in der außer Kraft getretenen Fassung vom 09.05.2020, GBl. BW 2020, S. 266). Zum Verständnis des Regelungsgehalts der Vorschrift mag insoweit ergänzend beitragen, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 13.04.2021 (BT-Drs. 19/28444, S. 4) auch die – ausnahmslose – Schließung von zoologischen und botanischen Gärten in dieser Aufzählung vorgesehen hatte und dass die nunmehr Gesetz gewordene Fassung auf der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit vom 19.04.2021 (BT-Drs. 19/28692, S. 8) beruht. 34 Demgegenüber sieht das Gesetz in beschränktem Umfang Ausnahmen vor, wenn es bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte und im Grundsatz mit Testpflicht die Öffnung der Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten zulässt. Bei rein am Wortlaut orientierter Auslegung lässt sich die Einrichtung des Antragstellers nicht als ein solcher zoologischer oder botanischer Garten einordnen, wenngleich die Anlage z.B. auch über einen Heilkräutergarten, eine Bienenweide, einen Obstgarten („Paradiesgarten“), eine karolingische Wallhecke aus Totholz, einen Hektar Ackerfläche mit Ernährungspflanzen des Frühmittelalters und sogar über Tierhaltung in nennenswertem Umfang mit Tiergehegen für mittelalterliche Nutztiere („Düppeler Weideschweine“, Ziegen und Schafe) verfügt. 35 Die Kammer ist allerdings der Auffassung, dass das Regelungsgefüge der vorstehend wiedergegebenen Vorschriften einer erweiternden Auslegung im Wege der Analogie zu Gunsten einer – hier auch und gerade von Verfassungs wegen gebotenen – Gleichbehandlung vergleichbarer Lebenssachverhalte unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugänglich und dass eine solche zur Vermeidung einer unzulässigen Beschränkung von Freiheitsgrundrechten hier geboten ist (zum methodischen Ansatzpunkt vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2015 - 4 CN 2.14 -, BVerwGE 152, 55; VG Saarland, Beschluss vom 29.03.2021 - 6 L 295/21 -, juris). 36 Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, dass die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift den Gerichten nur begrenzt zusteht (hierzu und zum Folgenden vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2018 - 5 C 14.17 -, juris, m.w.N.). Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung setzt unabhängig von dem in Betracht kommenden methodischen Mittel (hier die teleologische Extension oder Analogie) eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilten, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BVerwG, Urteile vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 -, BVerwGE 148, 13 und vom 17.07.2014 - 5 C 20.13 -, juris). 37 Dem Gericht ist es auch nicht verwehrt, eine solche Lücke im Bereich von ggf. unzureichenden Ausnahmevorschriften im Wege der Analogie auszufüllen (grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 18.03.1961 - GrSen 4.60 -, BVerwGE 12, 119). Zwar entspricht es im allgemeinen der rechtswissenschaftlichen Methode, dass solche Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind. Liegt aber dem Ausnahmesatz seinerseits ein engeres Prinzip zugrunde, so ist innerhalb dieses Prinzips erweiternde Auslegung und Analogie gestattet. Ist demnach die analoge Anwendung einer Ausnahmevorschrift nicht ausgeschlossen, so kommt es darauf an, inwieweit der vom Gesetz nicht geregelte Tatbestand mit dem von der Ausnahmevorschrift erfassten übereinstimmt und worin jener sich von diesem unterscheidet. Die analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift, die zu einer Lückenausfüllung führt, ist nur gerechtfertigt, wenn eine Übereinstimmung in den für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Merkmalen besteht (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, S. 287 ff.). 38 In Anwendung dieser Maßstäbe kann mit der gebotenen Gewissheit aus dem Zusammenspiel von Untersagungsanordnung und Ausnahmeregelung in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG abgelesen werden, dass es der Gesetzgeber – in der Eile des dringlichen Gesetzgebungsverfahrens – offenbar planwidrig unterlassen hat, den Ausnahmetatbestand auch auf die Außenbereiche etwa von Freilichtmuseen oder jedenfalls gemischten Einrichtungen mit parkartigem Charakter auszudehnen. Das dieser Vorschrift zugrunde liegende gesetzgeberische Konzept und die in der Gesetzesformulierung zum Ausdruck kommende Systematik lässt nämlich erkennen, dass dem Gesetzgeber bei der Konzeption der Vorschrift zuletzt primär die Untersagung von „Indoor“Einrichtungen vor Augen stand (Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen; Gedenkstätten sind insoweit wohl nicht zweifelsfrei zuzuordnen). Nachdem er sich – auf die Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses – dazu entschieden hatte, Ausnahmen für Außenbereiche vorzusehen, hat er die einzigen beiden Tatbestandsalternativen, die in der ursprünglichen Gesetzesentwurfsfassung noch mit untersagt sein sollten, aber klassisch als „Außenbereichseinrichtungen“ zu qualifizieren sind, von der Untersagung ausgenommen und für diese – umgekehrt – systematisch eine Ausnahme statuiert. Dieser Regelungsansatz dient(e) aber wohl ersichtlich dem Anliegen, einschränkend für diese Ausnahmen nähere Sicherungsvorkehrungen statuieren zu können (Schutz- und Hygienekonzept, Testpflicht). Dass es aber auch z.B. Museen (wie insbesondere Freilichtmuseen) geben kann, die über weitläufige Außenbereiche verfügen oder gerade als solche konzipiert sind und für die sich die Aufnahme in den Ausnahmetatbestand gleichermaßen aufdrängt, hatte der Gesetzgeber augenscheinlich nicht im Blick. Jedenfalls ergibt sich hierfür nichts konkret aus den parlamentarischen Materialien zum Gesetzgebungsverfahren. Die Gegenüberstellung der Formulierungen und die jeweilige Zuordnung zu typischen Einrichtungen mit bzw. ohne Außenbereiche und die Entstehungsgeschichte der Endfassung der Norm lassen vielmehr erkennen, dass das engere Prinzip der Ausnahmeregelung das Regelungsziel verfolgt, infektiologisch ohne Weiteres hinnehmbaren weitläufigen Publikumsverkehr unter freiem Himmel für im Wesentlichen kulturelle Einrichtungen nach näheren Maßgaben zuzulassen. 39 Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich zumindest dem Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 20.04.2021 (BT-Drs. 19/28732, S. 18) durchaus auch Indizien dafür entnehmen lassen, dass auch eine „bewusst nur punktuell gehaltene Ausnahme“ intendiert gewesen sein könnte. Dort ist zu den Hintergründen des (insoweit Gesetz gewordenen) Änderungsvorschlags ausgeführt: 40 „(…) Die besondere Regelung für zoologische und botanische Gärten sieht als Ausnahme eine moderate Öffnung dieser Einrichtungen im Außenbereich vor, in dem von einem verringerten Infektionsrisiko ausgegangen wird. Bei Kindern, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soll im Hinblick auf das von ihnen ausgehende geringere Infektionsrisiko und die von der Testung ausgehenden größeren Belastungen auf die Testung verzichtet werden. 41 Die bewusst punktuell gehaltene Ausnahme erscheint insbesondere vor dem Hintergrund von Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz angemessen. Schon grundsätzlich sind mit Blick auf das Gleichheitsgrundrecht weniger strenge Maßstäbe anzulegen, wo es nicht um Eingriffe, sondern um Ausnahmen von Eingriffen geht. Ungeachtet dessen ist die Ausnahme für den Besuch zoologischer und botanischer Gärten infektiologisch naheliegend, da sie auf den Außenbereich der jeweiligen Einrichtungen begrenzt ist. Sie verfolgt zudem den nicht zuletzt psychologisch fundierten Zweck, gerade für Familien (Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz) eine hygienisch vertretbare Möglichkeit der Freizeitgestaltung angesichts der im Übrigen hinzunehmenden entschiedenen Einschränkungen zu belassen. Da der Besuch von Autokinos aus infektiologischer Sicht wegen der effektiven physischen Trennung der Besucherinnen und Besucher grundsätzlich vertretbar erscheint, ist die insofern vorgesehene weitere Ausnahme ebenfalls angemessen und verdeutlicht die dem differenzierten Maßnahmenkatalog zu Grunde liegende infektionsbezogene Logik. (…)“ 42 Es kann schon nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass sich „der Gesetzgeber“ – das Parlament – die Qualifikation als „bewusst punktuell gehaltene Ausnahme“ und die womöglich dahinterstehende Motivation aus einem Ausschussbericht in dieser Form mit der Annahme des zugrundeliegenden Änderungsvorschlags auch mit diesem Aussagegehalt – noch dazu in der Eile des hier in Rede stehenden Gesetzgebungsverfahrens – zu eigen gemacht hat. Dazu erscheint die Formulierung ihrerseits selbst zu „punktuell“, zumal sie auch nicht zwingend nur einrichtungsbezogen (Zoos und botanische Gärten), sondern ebenso sachbezogen (Außenbereiche / Innenräume) verstanden werden kann. Vielmehr kommt auch in der Begründung des Ausschusses das Grundprinzip in den für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Merkmalen deutlich zum Ausdruck, wenn hierzu auf die „infektionsbezogene Logik“ des differenzierten Maßnahmenkatalogs abgestellt wird, die durch die für (zoologische und botanische) Gärten „infektiologisch naheliegend[e]“ Ausnahme und auch jene für Autokinos verdeutlicht werden soll. Inhaltlich wird insoweit die Begrenzung auf den Außenbereich der jeweiligen Einrichtung hervorgehoben (vgl. hierzu ergänzend etwa den – nicht angenommenen – Änderungsantrag u.a. der Fraktion DIE LINKE vom 20.04.2021, BTDrs. 19/28759, nebst Begründung). 43 Teleologischer Hintergrund für die hier gebotene Normauslegung ist mithin die Absicht des Gesetzgebers, ggf. nicht nur dem vom Wortlaut der Ausnahmenorm erfassten Kreis von Einrichtungen eine – begrenzte – Öffnung für weitläufigen Publikumsverkehr zu ermöglichen, sondern ebenso anderen infektiologisch vergleichbaren Außenbereichen von kulturellen Einrichtungen i.S.v. § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG. Dass der Bericht des Gesundheitsausschusses zusätzlich noch auf die Belassung einer Möglichkeit zur Freizeitgestaltung für Familien – bei allen von diesen hinzunehmenden Einschränkungen – abstellt, beschreibt dabei eher einen durchaus mit angestrebten Nebeneffekt, ohne dass indes Anhaltspunkte dafür ersichtlich wären, dass es auch und gerade mit der (insoweit reichlich begrenzten) Öffnung von zoologischen und botanischen Gärten damit bereits sein Bewenden haben müsste. 44 Die Kammer hält nach den vorstehenden Ausführungen die methodisch zulässige erweiternde Auslegung zur Beseitigung der Defizite der dem Wortlaut nach unzureichend ausgestalteten Ausnahmevorschriften insbesondere deshalb für zwingend geboten, weil nur durch eine solche Auslegung die ansonsten unumgängliche Qualifikation der Verbotsvorschrift als verfassungswidrig vermieden werden kann. Denn ein nicht in der gebotenen Form hinreichend ausdifferenziertes Regelungsgefüge bzw. eine lediglich pauschale Untersagung des Betriebs von Einrichtungen wie derjenigen des Antragstellers wäre ein nicht zu rechtfertigender und unverhältnismäßiger Eingriff in dessen Freiheitsrechte und auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Nur eine solche Auslegung wird dem vom Antragsteller zurzeit verfolgten reinen Außenbereichskonzept verfassungsrechtlich gerecht. 45 Wenn sich der Gesetz- oder Verordnungsgeber dafür entscheidet, bestimmte Einrichtungen zu verbieten (bzw. für den Publikumsverkehr zu schließen), ist er bei der Ausgestaltung der hierzu getroffenen Regelungen an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, wobei es aber dem Normgeber freigestellt ist, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (zu alledem vgl. nur VGH BadenWürttemberg, Beschluss vom 24.03.2021 - 1 S 677/21 -, juris, m.w.N.). Der allgemeine Gleichheitssatz enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen für jeden Regelungsbereich in gleicher Weise geltenden Maßstab. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.03.2007 - 1 BvF 1/05 -, BVerfGE 118, 79 und vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49; BVerwG, Urteil vom 29.03.2018 - 5 C 14.17 -, juris). Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, BVerfGE 126, 400; Beschluss vom 18.07.2012 - 1 BvL 16/11 - BVerfGE 132, 179). Es mag „größte Zurückhaltung“ geboten sein, dem Gesetzgeber über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 09.02.1982 - 2 BvL 6/78 und 2 BvL 8/79 -, BVerfGE 60, 16 und vom 26.04.1988 - 1 BvL 84/86 -, BVerfGE 78, 104 sowie vom 07.02.2012 - 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240); anders liegen die Dinge aber dann, wenn – wie hier – nicht eine Leistungsgewährung, sondern eine massive Grundrechtsbeeinträchtigung in Rede steht. 46 Für die insoweit zu berücksichtigenden Ziele und Differenzierungsmaßgaben hat der Gesetzgeber selbst in 28a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 IfSG – wenn auch für den Kontext vollziehender Exekutiventscheidungen – gewissermaßen als „Programm“ zum Ausdruck gebracht, wie Maßnahmen und Regelungen zu Pandemiebekämpfung auszurichten sein sollen, was auch hier entsprechende Berücksichtigung finden kann. Danach ist das Schutzziel mit dem Schutz von Leben und Gesundheit und mit der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems definiert (§ 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG). Es sollen aber auch soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sein, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit2019 (COVID-19) vereinbar ist; einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche 47 Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist (§ 28a Abs. 6 Satz 2 und 3 IfSG). 48 Hieran gemessen wäre eine Schließung der Außenbereiche von Einrichtungen mit Freilichtmuseumscharakter – und konkret eine entsprechende Schließung der Einrichtung des Antragstellers – eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Außenbereichen von zoologischen und botanischen Gärten unter den Maßgaben des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG. Weitläufige Außenbereiche von Freilicht- und „Freiluft“-Museen sind zunächst aus infektiologischer Sicht mit den Außenbereichen von zoologischen und botanischen Gärten hinreichend vergleichbar, sodass eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem in Rede steht und das Gebot innerer Folgerichtigkeit verletzt ist. Jedenfalls vermag die Kammer keine Unterschiede von solchem Gewicht zu erkennen, dass eine Ungleichbehandlung rechtfertig- und vermittelbar wäre. Den Außenbereichen all dieser Einrichtungen ist gemein, dass sich Publikum dort weitläufig verteilen kann und verteilt und dass – bei Einhaltung der Sicherungsvorkehrungen des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG (Hygienekonzept, Testpflicht) – kein beachtliches Infektionsrisiko bestehen kann. Exemplarisch wird dies ohne Weiteres bei einem Vergleich der aktuell in Baden-Württemberg unter Geltung der Norm für den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtungen (z.B.: Wilhelma Stuttgart, Luisenpark Mannheim, Landesgartenschau Überlingen, Insel Mainau) mit derjenigen des Antragstellers in der Ausgestaltung seines Schutz- und Hygienekonzepts deutlich, das insbesondere eine Schließung sämtlicher Innenräume – mit Ausnahme der Toiletten – vorsieht. Insoweit ist nochmals die vom Gesundheitsausschuss (BT-Drs. 19/28732) betonte „infektionsbezogene Logik“ in Erinnerung zu rufen, die auch unter Gleichheitsgesichtspunkten weniger strenge Maßnahmen bei Ausnahmen von Grundrechtseingriffen tragen soll, weshalb für Außenbereiche von einer infektiologisch naheliegenden Ausnahme gesprochen wird. 49 Soweit dagegen eingewandt werden mag, dass womöglich die Gefahr von „Gruppenbildungen“ vor den einzelnen Baulichkeiten bestehen könnte (vgl. deshalb parallel auch die ausnahmslose Untersagung von insoweit ggf. vergleichbaren „Naturführungen“ in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG; zum diesbezüglichen Infektionsrisiko: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.06.2020 - 13 MN 236/20 -, juris) und dass vergleichbares etwa in botanischen Gärten nicht ohne Weiteres zu erwarten sein könnte, dürfte letzteres schon nicht ohne Weiteres uneingeschränkt zutreffen, da auch botanische Besonderheiten ein punktuelles Anziehungspotenzial entfalten können. Ohnehin kann dem auch mit der Ausgestaltung des nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG ohnehin erforderlichen Schutzkonzepts Rechnung getragen werden (und der Antragsteller hat dies getan). Die Gefahr von Ansammlungen vor besonderen Sehenswürdigkeiten besteht im Übrigen gerade in zoologischen Gärten vielleicht sogar noch in größerem Umfang, wenn man etwa an die Attraktivität eines Löwengeheges denkt; auch in zoologischen Gärten besteht vor diesem Hintergrund das unabweisbare Bedürfnis, durch die Ausgestaltung eines Schutzkonzepts solchen Ansammlungen vorzubeugen (etwa indem Raubtierfütterungen nicht mehr – wie sonst üblich – zu bestimmten Zeiten öffentlich durchgeführt werden). Demgegenüber kann das an den Ausstellungsgebäuden in Freilichtmuseen (ohnehin) tätige Personal durch Anweisungen wirksame Maßnahmen ergreifen. 50 Für diese Ungleichbehandlung fehlt eine Rechtfertigung. 51 Gründe des Infektionsschutzes können die Ungleichbehandlung nicht tragen. Aus der Perspektive des Infektionsschutzes besteht keine gesteigerte Gefährlichkeit der Außenbereiche von Freilichtmuseen (insbesondere in der vom Antragsteller ausgestalteten Weise) gegenüber zoologischen und botanischen Gärten, die aktuell mit beträchtlich höherer Besucherdichte geöffnet sind. Auch sonst sind aus der Systematik des Ausnahmeregimes der Vorschrift heraus keine sachlichen Gründe von hinreichendem Gewicht erkennbar. Insbesondere die vom Beigeladenen in den Raum gestellte unterschiedliche wirtschaftliche Situation von Zoos und botanischen Gärten einerseits, die aus wirtschaftlichen und unternehmerischen Gründen auf Einnahmen angewiesen seien, und Freilichtmuseen andererseits, die ggf. eher auf ehrenamtlicher Basis oder in Trägerschaft eines Vereins betrieben würden, überzeugt die Kammer nicht. Bereits die Prämissen dieser Sichtweise sind fragwürdig, was sich konkret an der Struktur des Antragstellers zeigt. Er mag zwar auch von Sponsoren und Spenden finanziert werden, hat aber immerhin 44 Mitarbeiter angestellt und betreibt ein auf viele Jahre angelegtes Projekt mit beträchtlichem Finanzierungsbedarf, der auch über Eintrittsgelder gedeckt wird. Ohnehin lassen sich auch den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Privilegierung von zoologischen und botanischen Gärten deren besonders prekären wirtschaftlichen Situation Rechnung tragen sollte. Dort ist insoweit lediglich (ergänzend zu infektiologischen und allgemeinen Gleichheitserwägungen) der Zweck benannt, gerade Familien noch eine hygienisch vertretbare Möglichkeit der Freizeitgestaltung zu öffnen; dass und warum dies – obwohl dringend geboten – ausschließlich auf zoologische und botanische Gärten beschränkt bleiben und ggf. nur deren materieller Unterstützung dienen sollte, lässt sich nicht erkennen. Im Übrigen darf nicht aus dem Blick geraten, dass im Grundsatz zunächst die Freiheitsbeschränkung gegenüber den Betreibern von kulturellen Einrichtungen wie derjenigen des Antragstellers zu rechtfertigen ist und nicht die Begünstigung einzelner Einrichtungen durch bereichsspezifische Ausnahmen, die ihrerseits allerdings in ein – trotz aller Eile und Dringlichkeit des Normgebungsverfahrens – konsistentes und kohärentes System eingebunden sein muss. 52 Das mit dieser nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung bewirkte Ergebnis in Gestalt der Unzulässigkeit der Öffnung der Außenbereiche von Freilichtmuseen erwiese sich – ohne die von der Kammer vorgenommene verfassungskonforme Auslegung – in seiner Pauschalität als zu undifferenziert (vgl. zu Differenzierungsgeboten in diesem Zusammenhang Poscher, in: Huster/Kingreen, Handbuch Infektionsschutzrecht, Kap. 4, Rn. 118 - 120; OVG Saarland, Beschluss vom 06.08.2020 - 2 B 258/20 -, juris; VG Bremen, Beschluss vom 27.08.2020 - 5 V 1672/20 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 22.07.2020 - 14 L 163/20 -, juris); die dem Gesetzgeber insoweit zustehende Einschätzungsprärogative und seine unbestrittene Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis, als deren Folge unter Umständen auch Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders ausgestalteten Einzelfällen hinzunehmen sein können, würden dies nicht mehr tragen. 53 Das pauschale Verbot und die Rechtsfolge einer Betriebsuntersagung würden im Übrigen auch zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Grundrechte des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG (und aber auch Art. 2 Abs. 1 GG) führen, wobei anerkannt ist, dass einem eingetragenen – sogar einem gemeinnützigen – Verein wie dem Antragsteller, der 44 Mitarbeiter beschäftigt, das Grundrecht der Berufsfreiheit zustehen kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.12.1993 - 11 C 46.92 -, BVerwGE 95, 15). 54 Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzmäßig erlassen wurde, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfG, Beschluss vom 30.11.2010 - 1 BvL 3/07 -, juris). 55 Die Kammer stellt nicht im Ansatz in Frage, dass der Gesetzgeber mit der hier streitigen Regelung in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG einen legitimen Zweck verfolgt und dass sie ein geeignetes Mittel darstellt, um die berechtigterweise verfolgten Ziele (des Infektions- und Gesundheitsschutzes) zu erreichen. Der Gesetzgeber kommt hier seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht nach, Leben und Gesundheit zu schützen sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als überragend gewichtigem Gemeingut und damit zugleich die bestmögliche Krankheitsversorgung sicherzustellen (vgl. BT-Drs. 19/28444, S. 1 und 8). Mit Blick auf die beschränkten Begründungskapazitäten der Kammer in der für eine Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit wird insoweit auf die ausführlichen Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 05.05.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris) verwiesen, auch wenn sie im Kontext anderer Regelungen des § 28b Abs. 1 IfSG stehen. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seiner Rechtsprechung zu Maßnahmen der Pandemiebekämpfung vielfach ausführlich dargelegt, dass und warum die verfolgten Ziele und eingesetzten Mittel nicht zu beanstanden sind. Gleiches mag auch für die Erforderlichkeit der Maßnahmen im Rechtssinne gelten. 56 Die Kammer vermag jedoch nicht anzunehmen, dass eine Untersagung der Öffnung von Außenbereichen eines Freilichtmuseums wie desjenigen des Antragstellers für – beschränkten, getesteten und kanalisierten – Publikumsverkehr noch angemessen und verhältnismäßig im engeren Sinne wäre. Die Vorschrift verfolgt zwar Eingriffszwecke mit sehr hohem Gewicht (vgl. dazu im landesverordnungsrechtlichen Kontext nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.03.2021 - 1 S 677/21 -, juris). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne muss jedoch der angestrebte Nutzen der Maßnahmen (für die Pandemiebekämpfung) einerseits mit den damit einhergehenden Freiheitseinschränkungen nach entsprechender Gewichtung abgewogen werden (vgl. hierzu ausführlich Murswiek, NVwZ-Extra 5/2021, S. 6 ff.). Auf der einen Seite ist damit zunächst der Beitrag, den eine weitgehende Untersagung des Publikumsverkehrs auch in weitläufigen Außenbereichen (auch) von Freilichtmuseen für die Zielerreichung (Infektionsschutz) leistet, näher zu konturieren. Dieser ist mit Blick auf die ohnehin einzuhaltenden Schutzvorkehrungen (Testpflicht / Hygienekonzept) – wie dargelegt – minimal, weshalb eine Öffnung von insoweit vergleichbaren Außenbereichen von zoologischen und botanischen Gärten vom Gesetzgeber auch für hygienisch vertretbar erachtet wurde. Die Bewegung und auch das Verweilen im Freien ist unter Geltung von Abstandsregelungen und weiteren Vorkehrungen risikoarm, wenn nicht sogar risikolos. Das OVG Niedersachsen führt hierzu unter Wiedergabe der Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts und der Gesellschaft für Aerosolforschung im Kontext der für rechtswidrig befundenen (landesrechtlichen) Schließung von Klettergärten und Kletterparks aus (Beschluss vom 30.04.2021 - 13 MN 241/21 -, juris): 57 „(…) In dem vom Robert Koch-Institut (RKI) entwickelten Konzept "ControlCOVID - Strategie und Handreichung zur Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021" (dort S. 3 unter 5. Toolbox, veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Downloads/Stufenplan.pdf?__blob=publicationFile, Stand: 19.3.2021) wird darauf hingewiesen, dass es für Übertragungen im Freien unter Einhaltung der AHA-Regeln nur limitierte Evidenz zu Übertragungen (Parks, Spielplätze, Fußgängerzonen, Konzerte im Freien, Wochenmärkte, Beerdigungen) gebe. Diese Erkenntnis leuchtet unmittelbar ein und entspricht der Erfahrung aus den Sommermonaten des vergangenen Jahres. Das nur äußerst geringe Ansteckungsrisiko im Freien wird durch den ständigen Austausch der Umgebungsluft bewirkt, der in Innenräumen nur durch ständiges Lüften in unvollkommener Weise herzustellen ist (vgl. auch Gesellschaft für Aerosolforschung (GAeF), Offener Brief an die Bundeskanzlerin, die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten u.a. v. 11.4.2021, unter Verweis auf ihr Positionspapier zum Verständnis der Rolle von Aerosolpartikeln beim SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen v. 7.12.2020, wonach 99,9 % der Infektionen in Innenräumen erfolgen; beides veröffentlicht unter www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/aerosolforscher-gefahr-corona-ansteckungen-100.html, Stand: 29.4.2021). Dieses Risiko erhöht sich allerdings dann, wenn eine größere Personengruppe ohne Beachtung der gebotenen Distanz beieinandersteht. Eine solche Situation liegt bei der Nutzung von Klettergärten und Kletterparks jedoch fern bzw. kann durch einfache Anforderungen an den Betrieb derartiger Einrichtungen, die mildere, gleichwirksame Mittel darstellen, ausgeschlossen werden. (…)“ 58 Dem steht eine massive Betroffenheit des Antragstellers und anderer Betreiber von entsprechenden Einrichtungen gegenüber, die sich nicht bagatellisieren lässt. Die Einrichtung ist (für Publikumsverkehr) zu schließen, die Grundrechtsausübung wird damit nahezu vollständig verhindert. Insoweit ist abermals zu betonen, dass die Ausübung eines Grundrechts nicht rechtfertigungsbedürftig ist. Vielmehr bedarf seine Einschränkung der Rechtfertigung, die zwischen der Tiefe des Eingriffs einerseits und dem Ausmaß und der Wahrscheinlichkeit der drohenden Gefahr, zu deren Abwendung die Einschränkung erfolgt, nachvollziehbar abwägen muss (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 28.04.2020 - Lv 7/20 -, juris). Diese Abwägung fällt für die Kammer hier zugunsten der Freiheitsrechte aus, weshalb – wie dargelegt – die methodologisch zulässige verfassungskonforme Auslegung der bundesrechtlichen Bestimmung zur Vermeidung des Grundrechtsverstoßes zwingend ist. 59 2. Der Antragsteller verfügt auch über den erforderlichen Anordnungsgrund. Im Falle eines Abwartens einer Entscheidung in der Hauptsache würden ihm schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile entstehen. Aus diesem Grund und zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist es hier auch geboten, die Hauptsache in der Sache vorwegzunehmen. 60 Eine Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht zwar grundsätzlich dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung. Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur unter Vorbehalt einer neuen Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, welcher einen effektiven Rechtsschutz gewährleistet, ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ausnahmsweise dann zulässig, wenn dies im Interesse des Rechtsschutzes erforderlich ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 13 f.). Diese gesteigerten Voraussetzungen – auch an die Glaubhaftmachung des bereits abgehandelten Anordnungsanspruchs – liegen hier vor. 61 Die hier mit der tenorierten vorläufigen Feststellung einhergehende Vorwegnahme der Hauptsache ist im konkreten Einzelfall gerechtfertigt, da dem Antragsteller schwerwiegende Nachteile drohen, die nicht mehr ausgeglichen werden könnten und die mit Blick auf die Grundrechtsbetroffenheit unzumutbar wären. Gerade ein Verweis auf ein etwaiges Hauptsacheverfahren ist hier aufgrund des dynamischen Pandemiegeschehens nicht zumutbar und auch nicht durchführbar. Die Vorschrift des § 28b IfSG gilt nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021. Ferner darf die Einrichtung des Antragstellers – wie oben dargelegt – ohnehin und weitergehend wieder öffnen, sobald § 28b IfSG wegen Unterschreitens der 7-Tage-Inzidenz nicht mehr gilt. Einerseits ist der Antragsteller in dieser Situation auf sofortigen und effektiven Eilrechtsschutz angewiesen, der demzufolge auch die Prüfdichte eines Hauptsacheverfahrens aufweisen muss. Die den Antragsteller treffenden Wirkungen der Untersagung sind auch von beträchtlichem Gewicht und nicht nachträglich ausgleichbar, wohingegen – wie dargelegt – der Beitrag einer Betriebsschließung zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens überschaubar bzw. minimal ist. Andererseits steht bereits jetzt fest, dass ein Hauptsacheverfahren nicht mehr zur Gewährung von effektivem Primärrechtsschutz führen kann, weil die beanstandete gesetzliche Regelung von vorneherein nur eine sehr kurze befristete Geltungsdauer (bis 30. Juni 2021) beansprucht und in dieser Zeit kein Hauptsachverfahren durchgeführt werden kann und weil überdies auch die Entwicklung des dynamischen Pandemiegeschehens womöglich alsbald durch Unterschreiten des Schwellenwerts der Neuinfektionen den Geltungsanspruch der Norm im Landkreis beenden kann. Die damit einhergehende – nur sehr kurzfristige – Volatilität führt zum Erfordernis von effektivem Eilrechtsschutz, damit der Antragsteller auch Rechtssicherheit für den Fall bekommt, dass sich die Zahl der Neuinfektionen noch vor dem 30.06.2021 nach Absinken wieder erhöhen sollte. Eine andere Sichtweise würde dazu führen, dass der Antragsteller – obwohl mit seinem Begehren materiell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich und obwohl massiv in seinen Freiheitsrechten betroffen – die Betriebsschließung rechtsschutzlos (auch endgültig) hinzunehmen hätte. Das hält die Kammer nicht für tragbar. Bei alledem ist durch die mögliche verfassungskonforme Auslegung der Regelungen in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts gewahrt, wobei Art. 100 Abs. 1 GG der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte nicht ausnahmslos entgegen steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.03.2014 - 2 BvL 2/13 -, juris). 62 3. Aus den vorgenannten Gründen sieht die Kammer auch davon ab, die tenorierte einstweilige Anordnung zum Schutz der übrigen Beteiligten nach § 123 Abs. 3 VwGO 63 i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO mit einer Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu verbinden. Ein diesbezüglicher förmlicher Antrag liegt der Kammer nicht vor. Im Übrigen folgt auch aus der dargestellten Absehbarkeit des Eintretens einer Erledigung, dass keine Veranlassung besteht, vom Antragsteller die Erhebung eines ggf. kostenträchtigen Hauptsacheverfahrens einzufordern. 64 4. Mit der sonstigen Maßgabe im Tenor zur Modifikation des vorliegenden und von der Kammer grundsätzlich als ausreichend erachteten Schutz- und Hygienekonzepts, das schon allein mit Blick auf die zugelassenen Besucherzahlen im Verhältnis zur Fläche infektiologisch deutlich bedenkenfreier anzusehen sein dürfte als dasjenige von aktuell geöffneten zoologischen oder botanischen Gärten, wird den Anforderungen des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG Genüge getan. Es ist lediglich klarzustellen, dass der vorzulegende COVID-Test nicht älter als 24 Stunden sein darf. Die diesbezüglichen Vorbehalte des Beigeladenen hinsichtlich weiterer Ergänzungen dürften in erster Linie die Voraussetzungen für die – hier nicht streitgegenständliche – ggf. spätere Gewährung einer Ausnahmeentscheidung nach § 20 Abs. 2 CoronaVO betreffen. Auch dass und wie der beschränkte Verkauf von einzelnen Mitnahme-Speisen vorgesehen ist, hält die Kammer in der ausgestalteten Form, die weder Gruppen- noch Schlangenbildung erwarten lässt, für unbedenklich. 65 III. Die Kostentragungspflicht des Beigeladenen folgt aus einer Anwendung der Regelung in § 155 Abs. 4 VwGO (i.V.m. § 154 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO), die den übrigen 66 Kostenregelungen vorgeht (BayVGH, Beschluss vom 27.12.2011 - 22 A 11.40003 -, juris; Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 155 Rn. 24), bzw. aus einer Heranziehung des dahinterstehenden Rechtsgedankens. Erfasst werden von dieser Sonderregelung nicht nur ausscheidbare Mehrkosten, die kausal auf ein Verschulden eines Verfahrensbeteiligten zurückzuführen sind, sondern unter Umständen auch die gesamten Rechtsmittel- oder Prozesskosten, falls das Verhalten eines Verfahrensbeteiligten überhaupt erst Anlass für den Prozess war (vgl. nur Hartung/Zimmermann-Kreher, in: Posser/Wolff, VwGO, 55. Ed., § 155, Rn. 11). Ein die Kostentragung rechtfertigendes vorprozessuales Verhalten im vorstehenden Sinn sieht die Kammer in dem Umstand, dass der Beigeladene als insoweit (jedenfalls) verantwortliche Aufsichtsbehörde, die sich überdies selbst auch für den Erlass von Untersagungs- bzw. Schließungsverfügungen für zuständig hält, ein behördliches Einschreiten in Aussicht gestellt hat, sobald der Antragsteller seine Einrichtung öffnet bzw. die Antragsgegnerin dieser Öffnung nicht entgegentritt. Jedenfalls mit Blick auf den Umstand, dass auch die Antragsgegnerin eine Öffnung offenbar grundsätzlich für zulässig erachtet, sich zu einer diesbezüglichen formalen Festlegung aber wegen des drohenden Einschreitens nicht befugt gesehen hat, überwiegt für die Zwecke der hier zu treffenden Kostenentscheidung der Verantwortungsanteil des Beigeladenen. Dass der Beigeladene im Verfahren keinen Antrag gestellt hat, steht der Kostentragung des Beigeladenen nicht entgegen (§ 154 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO). 67 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand, wie hier, dafür keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen. Das Gericht setzt den Auffangstreitwert dabei wegen der insoweit begehrten Vorwegnahme der Hauptsache für den Antragsteller in voller Höhe an (vgl. Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).