OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 598/21

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:0604.6L598.21.00
15Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 1666 BGB geht den speziellen infektionsschutzrechtlichen Regelungen nicht vor, sondern hat diese vielmehr zu beachten. Dabei steht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Schule dem Kindeswohl gerade nicht entgegen, sondern dient ihm sogar bzw. soll dessen Gefährdung vorbeugen, zumal die infektionsschutzrechtlichen Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen konkrete Befreiungsmöglichkeiten für den Einzelfall vorsehen.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 1666 BGB geht den speziellen infektionsschutzrechtlichen Regelungen nicht vor, sondern hat diese vielmehr zu beachten. Dabei steht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Schule dem Kindeswohl gerade nicht entgegen, sondern dient ihm sogar bzw. soll dessen Gefährdung vorbeugen, zumal die infektionsschutzrechtlichen Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen konkrete Befreiungsmöglichkeiten für den Einzelfall vorsehen.(Rn.15) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. 1. Die Kammer versteht das Begehren der (anwaltlich nicht vertretenen) Antragstellerin vom 10.03.2021 in ihrem Interesse dahingehend (§ 122 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 88 VwGO), dass sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für sich und ihre Mitschüler/innen die Feststellung begehrt, dass sie und ihre Mitschüler/innen von der gem. § 1a der Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie vom 02.06.2021 (ABl. I S. 1516, im Folgenden: CoronaVSchulV) bestehenden Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Unterricht und auf dem Gelände der von ihnen besuchten Grundschule befreit sind (vgl. § 1a Abs. 3 CoronaVSchulV), verbunden mit der Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihnen den Schulbesuch ohne einen solchen zu gestatten. 2. Der Antrag bleibt jedoch ohne Erfolg. Er ist zwar statthaft gem. § 123 Abs. 1 VwGO. Vgl. hierzu VG Würzburg, Beschluss vom 23.04.2021, W 8 E 21.548, juris Rn. 18 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2021, 3 S 35/21, juris Rn. 10 Im Übrigen ist er jedoch allenfalls insoweit zulässig, als sich das Begehren auf die Antragstellerin selbst bezieht – wobei bereits insofern Zweifel an einer ordnungsgemäßen Antragstellung bestehen. Denn die Antragstellerin ist minderjährig und wird vorliegend – trotz gemäß den Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin gemeinsamen Sorgerechts der Kindeseltern – allein durch den Kindesvater vertreten. Soweit die Antragstellerin eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für ihre Mitschüler/innen geltend macht, ist der Antrag jedenfalls mangels ausdrücklicher Bevollmächtigung gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog unzulässig. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers oder der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn sich das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch als überwiegend wahrscheinlich darstellt. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend darf das Gericht dabei grundsätzlich nur die zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes notwendigen Maßnahmen anordnen. Soweit – wie hier – mit der begehrten Feststellung eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, kann einem Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nur stattgegeben werden, wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt neben einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache schwere und unzumutbare Nachteile des Antragstellers oder der Antragstellerin voraus, die im Falle einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren nachträglich nicht mehr zu beseitigen wären. Vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988, 2 BvR 745/88, NJW 1989, 827; ferner Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 14 m. w. N. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch dahingehend glaubhaft gemacht, dass sie aktuell von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Unterricht und auf dem Gelände ihrer Grundschule aus medizinischen Gründen gem. § 1a Abs. 3 CoronaVSchulV befreit ist. Die Erfolgsaussichten einer entsprechenden Klage wären offenkundig nicht gegeben. Die Antragstellerin hat den in der CoronaVSchulV insofern abschließend benannten Befreiungsgrund überhaupt nicht konkret thematisiert und schon nicht behauptet, dass dessen Voraussetzungen in ihrer Person aktuell vorlägen. Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Unterricht und auf dem Schulgelände ergibt sich unmittelbar aus § 1a Abs. 1 und Abs. 5 CoronaVSchulV. Nach § 1a Abs. 3 CoronaVSchulV besteht diese Verpflichtung, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen Gründe entgegenstehen, wobei dies in geeigneter Weise, in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu machen ist. Dahingehende Gründe hat die Antragstellerin nicht vorgebracht. Sie hat vielmehr nur allgemein auf ihr Kindeswohl verwiesen, aber keine konkreten und individuellen gesundheitlichen Gründe benannt, geschweige denn ein aktuelles aussagekräftiges ärztliches Attest vorgelegt. Das Erfordernis eines aussagekräftigen Attests zur Beurteilung eines möglichen Befreiungsgrundes deckt sich dabei mit der gängigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. VG Würzburg, Beschluss vom 23.04.2021, W 8 E 21.548, juris Rn. 27, und Beschluss vom 03.12.2020, W 8 E 20.1863, juris Rn. 21 m. w. N. Auch im Übrigen kann die Antragstellerin keine Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für sich in Anspruch nehmen. Insbesondere die von ihr ausdrücklich benannte familiengerichtliche Generalklausel des § 1666 BGB zu möglichen staatlichen Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls ist vorliegend offenkundig nicht einschlägig. Sie stellt schon keine taugliche Rechtsgrundlage für die Befugnis dar, Anordnungen gegenüber Hoheitsträgern, Behörden und Vertretern von Behörden zu treffen. Für eine solche Anordnungskompetenz fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Adressat der Vorschrift sind primär die Eltern des jeweiligen Kindes, auch bei den in § 1666 Abs. 4 BGB genannten Dritten handelt es sich um private Personen, nicht um Träger öffentlicher Gewalt. Vgl. jeweils m. w. N. VG Würzburg, Beschluss vom 23.04.2021, W 8 E 21.548, juris Rn. 40 f.; OLG Thüringen, Beschluss vom 14.05.2021, 1 UF 136/21, juris Rn. 47; AG Essen, Beschluss vom 07.05.2021, 106 F 84/21, juris, OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.05.2021, 4 UF 90/21, juris Rn. 8 ff.; VG Weimar, Beschluss vom 20.04.2021, 8 E 416/21 We, juris Rn. 7; AG Waldshut-Tiengen, Beschluss vom 13.04.2021, 306 AR 6/21, juris Rn. 4 ff.; AG Reutlingen, Beschluss vom 07.04.2021, 16 F 247/21, BeckRS 2021, 7047 Rn. 20 § 1666 BGB geht den hier relevanten speziellen infektionsschutzrechtlichen Regelungen im Übrigen nicht vor, sondern hat diese vielmehr zu beachten. Dabei steht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Schule dem Kindeswohl gerade nicht entgegen, sondern dient ihm sogar bzw. soll dessen Gefährdung vorbeugen – zumal die infektionsschutzrechtlichen Regelungen wie gesehen unter bestimmten Voraussetzungen konkrete Befreiungsmöglichkeiten für den Einzelfall vorsehen. VG Würzburg, Beschluss vom 23.04.2021, W 8 E 21.548, juris Rn. 41; vgl. auch AG Wittenberg, Beschluss vom 08.04.2021, 5 F 140/21 EASO, juris Rn. 8 ff.; AG Reutlingen, Beschluss vom 07.04.2021, 16 F 247/21, BeckRS 2021, 7047 Rn. 11 Soweit das Amtsgericht Weimar mit Beschluss vom 08.04.2021 (Az. 9 F 148/21, juris) eine abweichende Auffassung vertreten hatte, wurde dieser zwischenzeitlich durch Beschluss des OLG Jena vom 14.05.2021 (Az. 1 UF 136/21, juris) mangels Rechtswegzuständigkeit aufgehoben. Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass vorliegend Anlass zur Prüfung bestehen könnte, ob umgekehrt bei den Kindeseltern eine das Kindeswohl gefährdende Verkennung der tatsächlichen Gefahrenlage in Zusammenhang mit den Schutzmaßnahmen vor dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen könnte, weil beim Unterlassen der Schutzmaßnahmen ein nicht nur völlig unerhebliches Risiko einer schwerwiegenden Erkrankung der Antragstellerin drohen könnte. So auch ausdrücklich VG Würzburg, Beschluss vom 23.04.2021, W 8 E 21.548, juris Rn. 43; AG Wittenberg, Beschluss vom 08.04.2021, 5 F 140/21 EASO, juris Rn. 17 und 23 Ergänzend wird weiter angemerkt, dass das Gericht keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Regelungen in § 1a CoronaVSchulV So zur grundsätzlichen Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im Schulunterricht auch BayVGH, Beschluss vom 22.04.2021, 20 NE 21.627, juris Rn. 17, und 24 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2021, 1 S 1204/21, juris Rn. 72 ff. hat. Zu den von der Antragstellerin angesprochenen Einschränkungen ihrer Grundrechte und Rechte aus internationalen Konventionen sei insbesondere darauf hingewiesen, dass es gerade bei der Pflicht zur Einhaltung des Hygienekonzepts in Schulen, unter Einbezug der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Unterricht und auf dem Schulgelände, auch um Grundrechtspositionen, insbesondere um Grundrechte der von der Antragstellerin ausdrücklich benannten Mitschüler/innen sowie des Schulpersonals – konkret um das Recht auf deren Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) – geht, für die die Antragsgegnerin eine herausgehobene Verantwortung trägt. Die benannte Pflicht dient gerade dazu, die Ausbreitungsgeschwindigkeit von Covid-19 in der Bevölkerung zu reduzieren und somit andere – und auch die Antragstellerin selbst – vor einer Ansteckung zu schützen. VG Würzburg, Beschluss vom 23.04.2021, W 8 E 21.548, juris Rn. 45 m. w. N.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.05.2021, 2 ME 75/21, juris Rn. 10; OVG Greifswald, Pressemitteilung vom 19.04.2021, juris Soweit die Antragstellerin generelle Bedenken gegen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Grundschulen hegt und sich damit grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit der Regelungen der CoronaVSchulV bezieht, wäre – im Zuge eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO oder § 47 Abs. 6 VwGO – im Übrigen nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zuständig. Der Antragstellerin bleibt es insoweit unbenommen, unter Beachtung des Anwaltszwangs (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) dahingehende Anträge beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu stellen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist eine Reduzierung des Streitwerts für das Eilverfahren in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht veranlasst.