Beschluss
6 L 383/21
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:0609.6L383.21.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.7)
2. Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. (Rn.12)
3. Eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention ist dann zulässig, wenn durch die Ausweisung andere Ausländer von der Begehung solcher Straftaten abgehalten werden sollen und ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung auch andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. (Rn.21)
Tenor
Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.500,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.7) 2. Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. (Rn.12) 3. Eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention ist dann zulässig, wenn durch die Ausweisung andere Ausländer von der Begehung solcher Straftaten abgehalten werden sollen und ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung auch andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. (Rn.21) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,00 €. I. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers kann nicht entsprochen werden, weil das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, nicht die in § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. II. 1. Der von dem Antragsteller unter Ziffer 1 nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 31.03.2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.03.2021, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist, ist bereits unstatthaft. Soweit der Antragsteller mit seinem Aussetzungsantrag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland begehrt, scheidet ein solcher Antrag von vorneherein schon deshalb aus, weil eine behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung unterblieben ist. Soweit der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die zugleich ausgesprochene Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist, entfaltet der Widerspruch des Antragstellers zwar gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Die bloße Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG würde dem Antragsteller angesichts seiner derzeitigen aufenthaltsrechtlichen Situation aber keinen rechtlichen Vorteil vermitteln. Der Antragsteller ist nämlich ungeachtet der Versagung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, weil sein Antrag auf Verlängerung der ihm zuletzt befristet bis zum 02.01.2020 erteilten Aufenthaltserlaubnis erst unter dem 19.10.2020, mithin verspätet gestellt worden ist und damit keine Fortbestehensfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG auslösen konnte. In dieser Konstellation kommt einstweiliger Rechtsschutz auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel, durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs die Vollziehbarkeit der bestehenden Ausreisepflicht zu suspendieren, nicht in Betracht. Ständige Rechtsprechung der Kammer, u.a. Beschlüsse vom 26.06.2020, 6 L 504/20, vom 23.07.2019, 6 L 865/19, und vom 11.06.2019, 6 L 397/19, jeweils m.w.N. 2. Das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers hat aber auch insoweit keinen Erfolg, als nach Maßgabe des unter Ziff. 2 gestellten Antrags dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO untersagt werden soll, die Abschiebung des Antragstellers nach Marokko oder in ein anderes Land anzuordnen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Erforderlich sind ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch. Dahinstehen kann, ob vorliegend ein Anordnungsgrund besteht, weil sich der Antragsteller derzeit noch im Maßregelvollzug in der S. Klinik für Forensische Psychiatrie befindet und bislang offenbar noch keine Abschiebemaßnahmen eingeleitet worden sind. Jedenfalls steht dem Antragsteller aber kein entsprechender Anordnungsanspruch zur Seite. Es sind keine Rechtspositionen des Antragstellers ersichtlich, deren Verwirklichung durch die Vollziehung seiner Ausreisepflicht vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnten. Der Verlängerung bzw. (Neu-)Erteilung einer im Hinblick auf die bestehende Ehe des Antragstellers mit einer deutschen Staatsangehörigen in Betracht zu ziehende Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG steht bereits die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen, wonach einem ausgewiesenen Ausländer selbst im Fall eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Dass die gegenüber dem Antragsteller verfügte Ausweisung auf Grund des hiergegen fristgerecht eingelegten Widerspruchs noch keine Bestandskraft erlangt hat und mangels behördlicher Anordnung des Sofortvollzugs auch nicht sofort vollziehbar ist, ist dabei unerheblich. Die Sperrwirkung der Ausweisung greift nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG unabhängig davon ein, ob die Ausweisungsverfügung sofort vollziehbar oder bestandskräftig ist. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.02.2015, 2 B 403/14; ferner Beschlüsse der Kammer vom 23.07.2019, 6 L 865/19, und vom 28.11.2018, 6 L 1415/18, jeweils m.w.N. Eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG ist vorliegend nicht geboten, da die Ausweisung des Antragstellers selbst keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG insoweit zunächst vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist im Falle des Antragstellers offensichtlich gegeben. Aus dem strafrechtlich relevanten Verhalten des Antragstellers lässt sich auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer Straffälligkeit und damit der Verletzung der deutschen Rechtsordnung und der durch die Strafrechtsnormen geschützten Rechtsgüter schließen. Der Antragsteller ist drogenabhängig und bereits wiederholt und -was die Schwere der Tatvorwürfe anbelangt- in sich steigernder Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt wurde er vom Landgericht B-Stadt mit Urteil vom 08.10.2019 wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, wobei zusätzlich seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet wurde. Sowohl nach der Höhe der gegen den Antragsteller verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als auch der Art und Weise der konkreten Begehung -der Antragsteller war gemeinsam mit einem Mittäter Kopf der Bande- handelt es sich bei den abgeurteilten Betäubungsmitteldelikten um schwerwiegende Straftaten, die typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind. Dies gilt namentlich für den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln, der, zumal wenn er bandenmäßig begangen wird, regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden ist und in schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.11.2009, 9 C 6.00, BVerwGE 112, 185, und vom 14.05.2016, 1 C 13.12, InfAuslR 2013, 63, wonach für die Feststellung der Wiederholungsgefahr ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gilt Die danach begründete Annahme der konkreten Gefahr einer erneuten Begehung vergleichbar schwerer Straftaten durch den Antragsteller wird durch dessen Hinweis, dass er sich mittlerweile im Maßregelvollzug in der Klinik für Forensische Psychiatrie befinde und davon auszugehen sei, dass ihm nach erfolgreicher Therapie eine positive Prognose gestellt werden könne, auch nicht ansatzweise entkräftet. Ob die Behandlung und Therapie der Drogenabhängigkeit des Antragstellers während seiner Unterbringung in der Klinik für Forensische Psychiatrie erfolgreich sein wird, ist völlig offen. Gerade bei Straftaten, die -wie im Fall des Antragstellers- auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, so- lange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Vgl. dazu auch BayVGH, Beschlüsse vom 07.10.2019, 10 ZB 19.1744, und vom 15.10.2019, 19 ZB 19.914, jeweils zitiert nach juris Davon kann im Fall des Antragstellers, der sich erst seit August 2020 in der Klinik für Forensische Psychiatrie befindet, allerdings keine Rede sein, zumal selbst eine erfolgreich abgeschlossene Drogentherapie eine Rückfall- und Wiederholungsgefahr nicht per se ausschließt. Im Übrigen steht dem Antragsteller kein Anspruch darauf zu, im Rahmen des Straf- bzw. Maßregelvollzugs so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Prognose im Hinblick auf eine Rückfallgefährdung bzw. Wiederholungsgefahr gestellt werden kann. So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.05.2019, 2 A 41/19, und vom 27.03.2018, 2 B 48/18, jeweils m.w.N. Neben der danach in dem strafrechtlich relevanten Verhalten des Antragstellers begründeten Gefährdungslage (spezialpräventiver Ausweisungsgrund) ergibt sich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG aber auch aus dessen weiterem Aufenthalt im Bundesgebiet (generalpräventiver Ausweisungsgrund). Eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention ist dann zulässig, wenn durch die Ausweisung andere Ausländer von der Begehung solcher Straftaten abgehalten werden sollen, die Tat besonders schwer wiegt und ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung auch andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Vgl. zur Vereinbarkeit der generalpräventiven Ausweisung mit § 53 AufenthG, BVerwG, u.a. Urteile vom 09.05.2019, 1 C 21.18, InfAuslR 2019, 381, und vom 14.02.2012, 1 C 7.11, BVerwGE 142, 29 Bei den abgeurteilten Betäubungsmitteldelikten handelt es sich um besonders schwerwiegende Straftaten, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maße beeinträchtigen. Der Schutz der von derartigen Straftaten betroffenen Rechtsgüter wie Leib und Leben anderer Menschen, die in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertungen einen hohen Rang einnehmen, liegt im Grundinteresse der Gesellschaft. Gerade durch den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ist die Gesundheit und das Leben anderer Menschen in schwerwiegender Weise gefährdet. An der Verhinderung von Straftaten wie der vom Antragsteller begangenen besteht daher ein hohes öffentliches Interesse. Dem ist durch wirksame verhaltenslenkende Maßnahmen Rechnung zu tragen. Anderen Ausländern muss deutlich gemacht werden, dass solche Straftaten neben der strafrechtlichen Sanktion auch eine Ausweisung nach sich ziehen können, gerade weil die strafrechtliche Sanktionierung allein oft nicht abschreckend genug wirkt. Vgl. dazu auch OVG Bremen, Urteil vom 15.07.2020, 2 B 88/20, zitiert nach juris, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 18.07.1979, 1 BvR 650/77, wonach Rauschgiftdelikte zu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten gehören, die ein Ausweisungsinteresse auch aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich zu rechtfertigen vermögen; ferner Kammerurteil vom 30.03.2021, 6 K 1937/18 Nach der von § 53 Abs. 1 AufenthG bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage geforderten Gesamtabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise des Antragstellers auch dessen Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer die Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen aufnahmebereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird dabei gemäß §§ 54 und 55 AufenthG von vorneherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als „besonders schwerwiegend“ (Abs. 1) oder als „schwerwiegend“ (Abs. 2). Auch das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden bzw. schwerwiegenden Ausweisungs- bzw. Bleibeinteresses entbindet aber nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung. Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist zwar für die Güterabwägung regelmäßig prägend. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungs- bzw. Bleibeinteressen aber auch weniger schwer zu gewichten sein. Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 27.07.2017, 1 C 28.16, NVwZ 2018, 409 Dies zugrunde gelegt besteht im Fall des Antragstellers zunächst ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Ein solches liegt unter anderem vor, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Dies ist bei dem Kläger aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht B-Stadt vom 08.10.2019 wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren unstrittig der Fall. Zugleich wiegt das Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG auch deshalb besonders schwer, weil der Kläger nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Zwar steht dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse im Hinblick darauf, dass der Antragsteller vor seiner Inhaftierung mit seiner deutschen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat, ein ebenfalls besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber. Eine Würdigung aller für und gegen den Antragsteller sprechenden Umstände des Einzelfalles fällt gleichwohl zu Lasten des Antragstellers aus. Eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet ist dem inzwischen 32-jährigen Antragsteller nicht gelungen. Das Studium, zu dessen Aufnahme der Antragsteller im August 2012 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, hat er ebenso wie die Anfang 2018 begonnene Ausbildung zum Kfz-Lackierer abgebrochen. Auch ansonsten hat der Antragsteller auf dem Arbeitsmarkt ersichtlich keinen Fuß fassen können. Die Beendigung seines Aufenthalts würde zwar die Beziehung des Antragstellers zu seiner deutschen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind erheblich beeinträchtigen. Den insoweit von Art. 6 GG ebenso wie von Art. 8 EMRK geschützten familiären Belangen ist indes kein Vorrang vor dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an einer Ausreise des Antragstellers zuzuerkennen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der am 30.08.2018 geborene Sohn des Antragstellers als kleines Kind in gesteigertem Maße auch auf die Anwesenheit einer Vaterfigur angewiesen ist. Allerdings dürften sich die Vater-Kind-Beziehung und auch der persönliche Kontakt des Antragstellers zu seiner deutschen Ehefrau derzeit zwangsläufig auf gelegentliche kurze Besuche in der Entziehungsanstalt beschränken. Auch hat die Geburt seines Sohnes den Antragsteller nicht von der Begehung der abgeurteilten schwerwiegenden Straftaten abhalten können. Darüber hinaus steht zu befürchten, dass der Antragsteller auch zukünftig vergleichbare Straftaten begehen wird. Die Gefahren, die von illegalem Handel mit Betäubungsmitteln für die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bürger ausgehen, sind indes gravierend. Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht in der Rauschgiftsucht ein „großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit“. Dabei zählt der illegale Drogenhandel zu den Straftaten, die in Art. 83 Abs. 1 AEUV als Bereiche besonders schwerer Kriminalität genannt werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.2010, C-145/09, NVwZ 2011, 221; ferner BVerwG, Urteil vom 14.05.2013, 1 C 13.12, InfAuslR 2013, 186 Durch den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln werden die Gefahren, die vom Rauschgiftmissbrauch ausgehen, multipliziert, indem die Lieferketten am Laufen gehalten und Betäubungsmittel in der Bevölkerung in Umlauf gebracht werden. Der Drogenhandel macht Betäubungsmittel verfügbar. Der Betäubungsmittelmissbrauch geht regelmäßig mit erheblichen Gesundheitsgefahren einher. Er kann aber auch die soziale Einbindung des Einzelnen in die Gesellschaft schwächen oder aufheben. Die mit dem Betäubungsmittelkonsum regelmäßig einhergehende Beschaffungskriminalität weitet die Schäden für die Allgemeinheit noch einmal aus. Angesichts dieser verheerenden Auswirkungen, die der illegale Rauschgifthandel für Leben und Gesundheit der Bevölkerung hat, stellt der Schutz der Bevölkerung vor Betäubungsmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft dar, zu dessen Wahrung die Ausreise des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der zu seinen Gunsten sprechenden Umstände dringend geboten ist. Hinzu kommt, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers vorliegend durch die genannten generalpräventiven Gründe weiter verstärkt wird. Es besteht ein dringendes Bedürfnis daran, andere Ausländer davon abzuhalten, am illegalen Rauschgifthandel mitzuwirken. So ausdrücklich auch OVG Bremen, Urteil vom 15.07.2020, 2 B 88/20, a.a.O., m.w.N. Erweist sich danach die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Ausweisung im Ergebnis der Gesamtabwägung als rechtmäßig, scheidet damit aber ein sicherungsfähiger Anspruch auf Verlängerung bzw. (Neu-)Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG aus. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500,00 € festzusetzen ist.