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Urteil

6 K 823/21

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2022:0608.6K823.21.00
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Leitsätze
Angesichts der verheerenden Auswirkungen, die der illegale Rauschgifthandel für Leben und Gesundheit der Bevölkerung hat, stellt der Schutz der Bevölkerung vor Betäubungsmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft dar, zu dessen Wahrung die Ausreise eines verurteilten Straftäters auch unter Berücksichtigung der zu seinen Gunsten sprechenden Umstände dringend geboten ist.(Rn.45)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Angesichts der verheerenden Auswirkungen, die der illegale Rauschgifthandel für Leben und Gesundheit der Bevölkerung hat, stellt der Schutz der Bevölkerung vor Betäubungsmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft dar, zu dessen Wahrung die Ausreise eines verurteilten Straftäters auch unter Berücksichtigung der zu seinen Gunsten sprechenden Umstände dringend geboten ist.(Rn.45) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 17.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.07.2021, mit dem der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, die Wirkung der Ausweisung auf fünf Jahre befristet, des Weiteren sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Marokko angedroht worden ist, erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage der Ausweisung des Klägers ist § 53 Abs. 1 AufenthG, wonach ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen wird, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG insoweit zunächst vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist im Fall des Klägers gegeben. Aus dem strafrechtlich relevanten Verhalten des Klägers lässt sich auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer Straffälligkeit und damit der Verletzung der deutschen Rechtsordnung und der durch die Strafrechtsnormen geschützten Rechtsgüter schließen. Der Kläger ist drogenabhängig und bereits wiederholt und -was die Schwere der Tatvorwürfe anbelangt- in sich steigernder Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt wurde er vom Landgericht B-Stadt mit Urteil vom 08.10.2019 wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, wobei zusätzlich seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet wurde. Sowohl nach der Höhe der gegen den Kläger verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als auch der Art und Weise der konkreten Begehung -der Kläger war gemeinsam mit einem Mittäter Kopf der Bande- handelt es sich bei den abgeurteilten Betäubungsmitteldelikten um schwerwiegende Straftaten, die typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind. Dies gilt namentlich für den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln, der, zumal wenn er bandenmäßig begangen wird, regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden ist und in schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.11.2009, 9 C 6.00, BVerwGE 112, 185, und vom 14.05.2016, 1 C 13.12, InfAuslR 2013, 63, wonach für die Feststellung der Wiederholungsgefahr ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gilt Die danach begründete Annahme der konkreten Gefahr einer erneuten Begehung vergleichbar schwerer Straftaten durch den Kläger wird durch dessen Hinweis, dass er sich im Maßregelvollzug in der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie befinde und davon auszugehen sei, dass ihm nach erfolgreicher Therapie eine positive Prognose gestellt werden könne, nicht entkräftet. Zwar ist der von dem Kläger zuletzt vorgelegten Stellungnahme der vom 11.11.2021 zu entnehmen, dass der seit dem 08.02.2020 im Maßregelvollzug untergebrachte Kläger sowohl die Motivations- als auch die Therapiephase erfolgreich durchlaufen habe und sich nunmehr in der Rehabilitationsphase befinde. Zudem wird hervorgehoben, dass der Kläger weiterhin durchgängig therapie- und veränderungsmotiviert erscheine, in der Einzeltherapie fortlaufend an sich gearbeitet und an weiteren Therapieangeboten teilgenommen habe, so dass ihm bisher ein positiver Behandlungsverlauf attestiert werden könne. Erforderlich für einen erfolgreichen Abschluss der Therapie ist, wie sich aus dem vorbezeichneten Schreiben weiter ergibt, indes auch eine berufliche Rehabilitation als maßgeblicher Baustein der Rehabilitationsphase. Diese soll nämlich dem Patienten eine sinnvolle Tagesstrukturierung bieten, seinen Lebensunterhalt sichern und letztlich zu seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft beitragen, um ein konsum- und straffreies Leben führen zu können. An einer beruflichen Rehabilitation des Klägers fehlt es aber ebenso wie auch an einer Bewährungszeit außerhalb des Maßregel- bzw. Strafvollzugs. Solange sich ein Ausländer aber nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde. Vgl. dazu auch BayVGH, Beschlüsse vom 15.10.2019, 19 ZB 19.914, und vom 07.10.2019, 10 ZB 19.1744, jeweils zitiert nach juris Neben der danach in dem strafrechtlich relevanten Verhalten des Klägers begründeten Gefährdungslage (spezialpräventiver Ausweisungsgrund) ergibt sich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG aber auch aus dessen weiterem Aufenthalt im Bundesgebiet (generalpräventiver Ausweisungsgrund). Eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention ist dann zulässig, wenn durch die Ausweisung andere Ausländer von der Begehung solcher Straftaten abgehalten werden sollen, die Tat besonders schwer wiegt und ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung auch andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Vgl. zur Vereinbarkeit der generalpräventiven Ausweisung mit § 53 AufenthG, BVerwG, u.a. Urteile vom 09.05.2019, 1 C 21.18, InfAuslR 2019, 381, und vom 14.02.2012, 1 C 7.11, BVerwGE 142, 29 Bei den abgeurteilten Betäubungsmitteldelikten handelt es sich um besonders schwerwiegende Straftaten, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maße beeinträchtigen. Der Schutz der von derartigen Straftaten betroffenen Rechtsgüter wie Leib und Leben anderer Menschen, die in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertungen einen hohen Rang einnehmen, liegt im Grundinteresse der Gesellschaft. Gerade durch den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ist die Gesundheit und das Leben anderer Menschen in schwerwiegender Weise gefährdet. An der Verhinderung von Straftaten wie der vom Antragsteller begangenen besteht daher ein hohes öffentliches Interesse. Dem ist durch wirksame verhaltenslenkende Maßnahmen Rechnung zu tragen. Anderen Ausländern muss deutlich gemacht werden, dass solche Straftaten neben der strafrechtlichen Sanktion auch eine Ausweisung nach sich ziehen können, gerade weil die strafrechtliche Sanktionierung allein oft nicht abschreckend genug wirkt. Vgl. dazu auch OVG Bremen, Urteil vom 15.07.2020, 2 B 88/20, zitiert nach juris, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 18.07.1979, 1 BvR 650/77, wonach Rauschgiftdelikte zu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten gehören, die ein Ausweisungsinteresse auch aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich zu rechtfertigen vermögen; ferner Kammerurteil vom 30.03.2021, 6 K 1937/18 Nach der von § 53 Abs. 1 AufenthG bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage geforderten Gesamtabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers auch dessen Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen aufnahmebereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird dabei gemäß §§ 54 und 55 AufenthG von vorneherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als „besonders schwerwiegend“ (Abs. 1) oder als „schwerwiegend“ (Abs. 2). Auch das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden bzw. schwerwiegenden Ausweisungs- bzw. Bleibeinteresses entbindet aber nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung. Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist zwar für die Güterabwägung regelmäßig prägend. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungs- bzw. Bleibeinteressen aber auch weniger schwer zu gewichten sein. Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 27.07.2017, 1 C 28.16, NVwZ 2018, 409 Dies zugrunde gelegt besteht im Fall des Klägers zunächst ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Ein solches liegt unter anderem vor, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Dies ist bei dem Kläger aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht B-Stadt vom 08.10.2019 wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren unstrittig der Fall. Zugleich wiegt das Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG auch deshalb besonders schwer, weil der Kläger nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Zwar steht dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse im Hinblick darauf, dass der Kläger vor seiner Inhaftierung mit seiner deutschen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat, ein ebenfalls besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber. Eine Würdigung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände des Einzelfalles fällt gleichwohl zu Lasten des Klägers aus. Eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet ist dem inzwischen 33-jährigen Kläger nicht gelungen. Das Studium, zu dessen Aufnahme der Kläger im August 2012 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, hat er ebenso wie die Anfang 2018 begonnene Ausbildung zum Kfz-Lackierer abgebrochen. Auch ansonsten hat der Kläger auf dem Arbeitsmarkt ersichtlich keinen Fuß fassen können. Die Beendigung seines Aufenthalts würde zwar die Beziehung des Klägers zu seiner deutschen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind erheblich beeinträchtigen. Den insoweit von Art. 6 GG ebenso wie von Art. 8 EMRK geschützten familiären Belangen ist indes kein Vorrang vor dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an einer Ausreise des Klägers zuzuerkennen. Dabei verkennt die Kammer insbesondere nicht, dass der am 30.08.2018 geborene Sohn des Klägers als kleines Kind in gesteigertem Maße auch auf die Anwesenheit einer Vaterfigur angewiesen ist. Allerdings hat auch die Geburt seines Sohnes den Kläger nicht von der Begehung der abgeurteilten schwerwiegenden Straftaten abhalten können. Darüber hinaus steht zu befürchten, dass der Kläger auch zukünftig vergleichbare Straftaten begehen wird. Die Gefahren, die von illegalem Handel mit Betäubungsmitteln für die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bürger ausgehen, sind indes gravierend. Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht in der Rauschgiftsucht ein „großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit“. Dabei zählt der illegale Drogenhandel zu den Straftaten, die in Art. 83 Abs. 1 AEUV als Bereiche besonders schwerer Kriminalität genannt werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.2010, C-145/09, NVwZ 2011, 221; ferner BVerwG, Urteil vom 14.05.2013, 1 C 13.12, InfAuslR 2013, 186 Durch den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln werden die Gefahren, die vom Rauschgiftmissbrauch ausgehen, multipliziert, indem die Lieferketten am Laufen gehalten und Betäubungsmittel in der Bevölkerung in Umlauf gebracht werden. Der Drogenhandel macht Betäubungsmittel verfügbar. Der Betäubungsmittelmissbrauch geht regelmäßig mit erheblichen Gesundheitsgefahren einher. Er kann aber auch die soziale Einbindung des Einzelnen in die Gesellschaft schwächen oder aufheben. Die mit dem Betäubungsmittelkonsum regelmäßig einhergehende Beschaffungskriminalität weitet die Schäden für die Allgemeinheit noch einmal aus. Angesichts dieser verheerenden Auswirkungen, die der illegale Rauschgifthandel für Leben und Gesundheit der Bevölkerung hat, stellt der Schutz der Bevölkerung vor Betäubungsmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft dar, zu dessen Wahrung die Ausreise des Klägers auch unter Berücksichtigung der zu seinen Gunsten sprechenden Umstände dringend geboten ist. Hinzu kommt, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Klägers vorliegend durch die genannten generalpräventiven Gründe weiter verstärkt wird. Es besteht ein dringendes Bedürfnis daran, andere Ausländer davon abzuhalten, am illegalen Rauschgifthandel mitzuwirken. So ausdrücklich auch OVG Bremen, Urteil vom 15.07.2020, 2 B 88/20, a.a.O., m.w.N. Erweist sich danach die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Ausweisung im Ergebnis der Gesamtabwägung als rechtmäßig, scheidet damit auch ein Anspruch auf Verlängerung bzw. (Neu-)Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aus. Einem solchen Anspruch steht nämlich bereits die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen, wonach einem ausgewiesenen Ausländer selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf. Infolge der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers sowie der Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unterliegt die auf § 59 Abs. 1, Abs. 5 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung des Beklagten ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Der Kläger kann schließlich auch nicht hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten beanspruchen, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die von dem Beklagten getroffene Entscheidung, die Wirkung der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Tag des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland, zu befristen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausweisung hat nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zur Folge, dass der Kläger nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf; ihm darf selbst im Fall eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 und 4 AufenthG von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise zu laufen beginnt. Über die Länge der Frist, die nach § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zehn Jahre nicht überschreiten soll, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, wird nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Befristung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre im Falle des Klägers nicht als ermessensfehlerhaft. Ausweislich der angefochtenen Bescheide hat der Beklagte neben dem Gewicht des Ausweisungsgrundes und dem mit der Ausweisung des Klägers verfolgten Zweck ersichtlich auch die privaten Belange des Klägers, insbesondere seine familiären Bindungen im Bundesgebiet, in hinreichender Weise berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der von dem Kläger ausgehenden erheblichen Wiederholungsgefahr sowie des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter, erweist sich das von dem Beklagten auf fünf Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbots auch nicht als unverhältnismäßig lang, zumal der Kläger bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Aufhebung oder Verkürzung des mit seiner Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beantragen kann. Die Klage ist nach alledem insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren bedurfte es daher nicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf (2 x 5.000 € =) 10.000 € festgesetzt. Der Kläger wendet sich mit vorliegender Klage gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Der am … 1989 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste im August 2012 erstmals mit einem von der Deutschen Botschaft in Rabat zum Zwecke des Studiums ausgestellten Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 09.11.2012 erhielt er eine bis zum 08.11.2013 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG zur Absolvierung eines Sprachkurses an der VHS bzw. zum Studienkolleg an der Universität des Saarlandes. Am 13.03.2014 kehrte der Kläger in sein Heimatland zurück. Nach seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland legte er am 14.03.2014 eine Bescheinigung der Technischen Universität Dortmund über seine Zulassung zum Sommersemester 2014 im Studiengang Bachelor Informatik vor. Eine Immatrikulation des Klägers erfolgte mangels Vorlage des erforderlichen Sprachzeugnisses nicht. Unter dem 03.07.2014 legte der Kläger dem Beklagten eine Bescheinigung des Standesamtes B-Stadt über die Anmeldung der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen vor. Bei seiner persönlichen Vorsprache am 23.09.2014 erklärte der Kläger, dass die Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen nicht erfolgen werde und er beabsichtige, sich um einen Studienplatz in Frankreich zu bewerben. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom 17.02.2015 wurde der Kläger erstmals wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit fahrlässigem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen verurteilt. Zum 01.05.2015 erfolgte ein Wiederzuzug des Klägers aus dem Ausland. Am 12.06.2015 schloss der Kläger die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen. Daraufhin wurde ihm unter dem 03.07.2015 auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG eine bis zum 12.12.2016 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt. Wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Fahren ohne Versicherungsschutz wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 29.09.2015 zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt. Am 05.10.2015 folgte eine weitere Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht B-Stadt wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen. Am 03.01.2017 wurde die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG befristet bis zum 02.01.2020 verlängert. Am 13.03.2019 wurde der Kläger vorläufig festgenommen und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts B-Stadt vom selben Tag wegen des dringenden Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 08.10.2019 wurde der Kläger wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zugleich wurde festgestellt, dass mit der Cannabisabhängigkeit des Klägers ein Hang im Sinne von § 64 StGB vorliegt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ausweislich der Strafzumessungserwägungen in dem Strafurteil wurde neben dem Umstand, dass der Kläger sämtliche Taten gestanden hat, auch dessen Cannabisabhängigkeit sowie der Umstand, dass es sich um Marihuana und damit eine „weiche“ Droge handelte, strafmildernd berücksichtigt. Zu Lasten des Klägers waren die Anzahl der Taten und die Menge der qualitativ hochwertigen Drogen ebenso wie der Umstand, dass er vorbestraft ist, ins Gewicht gefallen, ferner dass der Kläger gemeinsam mit einem gesondert verfolgten Mittäter Kopf der Bande war und ein sehr professionales Vorgehen und eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt hat. Unter Hinweis auf die erfolgte Verurteilung durch das Landgericht B-Stadt vom 08.10.2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 19.08.2020 mit, dass beabsichtigt sei, ihm gegenüber eine Ausweisungsverfügung zu erlassen. Mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 19.10.2020 wandte sich der Kläger gegen die beabsichtigte Ausweisung und beantragte zugleich die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung wies der Kläger darauf hin, dass er die Straftaten unter Einfluss von Betäubungsmitteln begangen habe. Da er aktuell eine Therapie absolviere, sei davon auszugehen, dass er zukünftig keine weiteren Straftaten mehr begehen werde. Er sei mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und habe ein am 30.08.2018 geborenes deutsches Kind. Trotz seiner Inhaftierung fänden regelmäßige Besuche und Telefonate statt. Er übe zusammen mit der Kindesmutter die gemeinsame elterliche Sorge aus. Bei der erforderlichen Interessenabwägung sei besonders zu berücksichtigen, dass die familiäre Lebensgemeinschaft weiterhin bestehe. Er halte sich seit etwa acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei von Beginn an wirtschaftlich und auch sozial in Deutschland integriert gewesen. Mit Bescheid vom 17.03.2021 wies der Beklagte den Kläger gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 9 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland aus, befristete die Wirkung der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG auf fünf Jahre, beginnend ab dem Tag des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland, und lehnte seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG ab. Zugleich wurde festgestellt, dass der Kläger gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG verpflichtet ist, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und wurde ihm die Abschiebung nach Marokko angedroht. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass nach § 53 Abs. 1 AufenthG ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährde, ausgewiesen werde, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an einer Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiege. Aufgrund der Verurteilung des Klägers durch das Landgericht B-Stadt vom 08.10.2019 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren bestehe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Bei den vom Kläger begangenen Straftaten handele es sich um solche, die eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellten. Durch das unerlaubte Handeln mit Betäubungsmitteln habe der Kläger massiv die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit insbesondere von Jugendlichen gefährdet und so in das von Art. 2 Abs. 2 GG gewährleistete Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit eingegriffen. Die Wiederholungsgefahr sei gerade bei Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz recht groß. Darüber hinaus sei der Kläger während seines Aufenthalts in Deutschland durchweg straffällig gewesen und regelmäßig wegen Gesetzesverstößen aufgefallen. Außerdem sei bei dem Kläger eine gesteigerte kriminelle Energie erkennbar, so dass von ihm eine konkrete Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgehe. In Abwägung der nach § 53 Abs. 2 AufenthG zu beachtenden Umstände sei die Ausweisung des Klägers verhältnismäßig. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 oder § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufentG stehe dem Kläger mangels Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nicht zur Seite. Zwar komme ein Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 AufenthG in Betracht, weil der Kläger Vater eines deutschen Kindes sei, mit dem er bis zu seiner Inhaftierung zusammen mit der deutschen Kindesmutter in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Ein solches Bleibeinteresse trete aber hinter die berechtigten Interessen der Bundesrepublik Deutschland an der Beendigung des Aufenthalts des Klägers zurück. Weder seine Ehefrau noch sein Kind hätten den Kläger in der Vergangenheit von der Begehung von Straftaten abhalten können. Der Sohn des Klägers sei an Trennungen von dem Kläger durchaus gewohnt, da dieser in Haft gekommen sei, als sein Kind erst einige Monate alt gewesen sei. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass der Sohn des Klägers diesen in Marokko besuche. Zudem könne der Kontakt auch telefonisch und über andere elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Da sich die soziale Situation des Klägers nach seiner Haftentlassung als schwierig darstelle, seien ähnliche Situationen wie die, aus denen heraus er seine Straftaten begangen habe, immer wieder vorstellbar. Zu dem Personenkreis der faktischen Inländer gehöre der Kläger nicht. Er habe seine gesamte Kindheit in Marokko verbracht und dort die Schule abgeschlossen. Ferner verfüge er in Marokko über ein soziales Netz, welches ihn bei einer Rückkehr auffangen könne. Mildere Mittel als die Ausweisung seien nicht ersichtlich, um die von dem Kläger ausgehende Gefährdung für die Allgemeinheit auszuschließen. Die Ausweisung sei vielmehr für die Wahrung der Grundinteressen der Gesellschaft unerlässlich. Eine Befristung der Wirkung der Ausweisung auf fünf Jahre sei unter Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung der familiären Verhältnisse zugunsten des Klägers, verhältnismäßig. Im Übrigen habe der Kläger die Möglichkeit, bei einer für ihn positiven Änderung der Sach- und Rechtslage einen Antrag auf Verkürzung der Einreisesperre zu stellen. Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers stehe unabhängig davon, dass er den Verlängerungsantrag verspätet gestellt habe, das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen. Danach dürfe dem Kläger selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Den hiergegen von dem Kläger mit Schreiben vom 31.03.2021 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2021, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 17.07.2021 zugestellt, unter Vertiefung der Ausführungen in dem Bescheid vom 17.03.2021 zurück. Am 27.07.2021 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, dass von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland ausgehe. Er befinde sich aktuell im Maßregelvollzug in der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie. Nach erfolgreich durchlaufener Therapie bestehe aber keine Wiederholungsgefahr mehr, da die abgeurteilten Straftaten alle unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln begangen worden seien. Auch aufgrund des Resozialisierungsgedanken sei davon auszugehen, dass er zukünftig keine weiteren Straftaten mehr begehen werde. Gegenüber seinen Bleibeinteressen trete das Ausweisungsinteresse zurück. Er halte sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen. Aufgrund seiner Inhaftierung habe er keine Möglichkeit gehabt, seinen Aufenthaltstitel verlängern zu lassen. Aufgrund der auch während seiner Inhaftierung bestehenden familiären Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau und seinem deutschen Kind sei er weiterhin berechtigt, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Es fänden regelmäßige Besuche und Telefonkontakte statt. Auch übe er sein Sorgerecht hinsichtlich des gemeinsamen Kindes aus. Demgegenüber könne die Ausweisung nicht ausschlaggebend auf die Verurteilung durch das Landgericht B-Stadt vom 08.10.2019 gestützt werden. Aktuell bestehe keine Drogenproblematik mehr bei ihm. Er sei gewillt, sich nach erfolgreichem Abschluss seiner Therapie auf legale Art und Weise wirtschaftlich in Deutschland zu integrieren. Er habe die Möglichkeit, eine Ausbildung bzw. Berufstätigkeit zu beginnen, sobald ihm eine entsprechende Arbeitserlaubnis erteilt werde. Vor diesem Hintergrund sei seine Ausweisung nicht verhältnismäßig. Überdies wäre auch eine Befristung der Ausweisung auf fünf Jahre eine unzumutbare Härte, weil dadurch das Familienleben erheblich eingeschränkt würde. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.07.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, hilfsweise, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 17.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.07.2021 zu verpflichten, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte ist der Klage im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 09.06.2021, 6 L 383/21, hat die erkennende Kammer den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 31.03.2021 gegen den Bescheid des Beklagten vom 17.03.2021, ebenso wie auch seinen Antrag, dem Beklagten seine Abschiebung nach Marokko zu untersagen, zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom 01.09.2021, 6 L 880/21, hat die erkennende Kammer auch den vom Kläger gestellten Antrag auf Abänderung des unter dem 09.06.2021, 6 L 383/21, ergangenen Beschlusses der Kammer zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Eilrechtsschutzverfahren 6 L 383/21, 6 L 880/21 und 6 L 80/22 sowie der Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.