Urteil
6 K 1589/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:0827.6K1589.19.00
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Leitsätze
1. Flüchtling ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. (Rn.15)
2. Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen den Ausländer selbst gerichteten, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in eine nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. (Rn.20)
3. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der irakische Staat den Wiederaufbau in der Provinz Ninive bewusst verhindern oder verzögern würde, um die dortigen prekären Lebensbedingungen aufrechtzuerhalten. (Rn.43)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Irak besteht. Der Bescheid der Beklagten vom 30.09.2019 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Flüchtling ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. (Rn.15) 2. Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen den Ausländer selbst gerichteten, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in eine nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. (Rn.20) 3. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der irakische Staat den Wiederaufbau in der Provinz Ninive bewusst verhindern oder verzögern würde, um die dortigen prekären Lebensbedingungen aufrechtzuerhalten. (Rn.43) Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Irak besteht. Der Bescheid der Beklagten vom 30.09.2019 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu (1.) noch kann sie hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 beanspruchen (2.). Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 30.09.2019 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Demgegenüber steht der Klägerin der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Irak zu (3.). Der angefochtene Bescheid ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit er diesem Anspruch entgegensteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Klägerin ist kein Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Nach der Vorschrift des § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchst. a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchst. b)). Die von dieser Vorschrift vorausgesetzte Verfolgung wegen eines der in ihr benannten Merkmale kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unterbleibt gemäß § 3e AsylG, wenn die Möglichkeit internen Schutzes besteht. Dabei ist für die Feststellung, ob eine Verfolgung im Verständnis von §§ 3 ff. AsylG vorliegt, die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, insbesondere deren Art. 4 Abs. 4 ergänzend heranzuziehen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG). Nach Art. 4 Abs. 4 der vorgenannten Richtlinie ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies zugrunde legend steht der Klägerin kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Die Klägerin befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslandes. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG vollinhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 30.09.2019 verwiesen. Im Ergebnis zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass sich auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin eine begründeten Verfolgungsfurcht im Verständnis von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lässt. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Irak im April 2019 in einer ausweglosen Lage befunden hat, weil sie in ihrem Herkunftsland Rechtsverletzungen von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität ausgesetzt gewesen wäre bzw. ihr solche absehbar bevorgestanden hätten, sind auch ihrem Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu entnehmen. Ein individuelles Verfolgungsschicksal hat die Klägerin nicht geschildert. Vielmehr hat sie angegeben, dass ihr persönlich nichts zugestoßen sei und sich im Übrigen auf eine Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu der Glaubensgemeinschaft der Yeziden berufen. Allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Yeziden, einer ethnisch-religiösen Minderheit im Irak, musste die Klägerin aber keine begründete Verfolgungsfurcht vor ihrer Ausreise aus dem Irak hegen. Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen den Ausländer selbst gerichteten, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in eine nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Eine solche Gefahr kann auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Erforderlich ist eine alle Gruppenmitglieder erfassende gruppengerichtete Verfolgung, die -abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms- eine bestimmte Verfolgungsdichte voraussetzt, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmale treffen. Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 21.04.2009, 10 C 11.08, NVwZ 2009, 1237, m.w.N.; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021, 9 A 570/20.A, zitiert nach juris Nach diesen Maßstäben ist nicht annehmbar, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Irak im April 2019 als yezidische Religionsangehörige von einer Gruppenverfolgung durch den Islamischen Staat betroffen war. Zwar hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass Yeziden in ihren traditionellen Siedlungsgebieten des Nordirak seit Sommer 2014 durch den Vormarsch der Terrororganisation Islamischer Staat systematischer Verfolgung allein wegen ihres Glaubens ausgesetzt waren, vor der sie weder hinreichenden Schutz von Seiten des irakischen Staates noch seitens schutzbereiter Organisationen erhalten konnten. Im Rahmen der gezielten Verfolgung von yezidischen Glaubenszugehörigen durch den Islamischen Staat wurden zwischen 30.000 und 40.000 Yeziden aus ihrem Stammland um Sinjar vertrieben. Tausende Yeziden wurden im Rahmen des Vormarsches des Islamischen Staates in ihren Dörfern in der Provinz Ninive getötet oder gefangengenommen. Es kam zu Zwangskonversion, Massenvertreibungen und -hinrichtungen sowie Verschleppungen und sexueller Gewalt, insbesondere gegen Frauen und Kinder. Vgl. zu Vorstehendem, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.02.2018, 508-516.80/3 IRQ; ferner ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Siedlungsgebiete und Lage der JezsdInnen vom 02.02.2017, sowie Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, vom 30.10.2019 Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Yeziden seit Übernahme der territorialen Herrschaft des Islamischen Staates in weiten Teilen der Provinz Ninive im Sommer 2014 maßgeblichen Umstände haben sich indes seitdem grundlegend geändert. Der Islamische Staat hat sein Herrschaftsgebiet zwischenzeitlich im gesamten Irak nahezu vollständig eingebüßt. Die von ihm kontrollierten Gebiete wurden nach und nach durch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Peschmerga befreit. Ende 2017 hat der Islamische Staat das letzte Stück irakischen Territoriums verloren. Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat. Die Sicherheitslage hat sich seitdem verbessert. Vgl. dazu u.a. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 02.03.2020, 12.01.2019, und vom 18.02.2016, a.a.O., ferner Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, vom 30.10.2019, und vom 17.03.2020, sowie Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Jesiden in der Provinz Ninawa, vom 11.02.2019 Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass mit dem territorialen Sieg über den Islamischen Staat nicht sämtliche Anhänger aus dessen ehemaligem Herrschaftsgebiet verschwunden sind und der Islamische Staat im Irak trotz seiner territorialen Zurückdrängung auch weiterhin aktiv ist, fehlt diesem doch mit der Rückeroberung der von ihm besetzten Gebiete eine quasi-staatliche Macht im Sinne des § 3c Nr. 2 AsylG, die Grundlage der von ihm ausgehenden systematischen Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Andersgläubigen und -denkenden war. So bereits Urteil der Kammer vom 26.05.2020, 6 K 2013/18; im Ergebnis ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021, 9 A 570/20.A, a.a.O., sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2021, 9 LB 129/19, zitiert nach juris Seit dem Verlust seiner territorialen Herrschaftsmacht ist der Islamische Staat zu einer asymmetrischen Kampfführung übergegangen und verübt aus dem Untergrund heraus landesweit Anschläge, die zu Toten und Verletzten führen. Den der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen lassen sich indes keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass diese Anschläge gezielt die yezidischen Glaubensangehörigen treffen sollen. Die terroristischen Angriffe des Islamischen Staates richten sich vielmehr vor allem gegen Regierungsziel sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, vom 17.03.2020 und vom 03.03.2021; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021, 9 A 570/20.A, wonach sich der Kampf des Islamischen Staates derzeit schwerpunktmäßig gegen Sicherheitskräfte richte und weniger gegen Zivilpersonen, und dass die Provinz Ninive aktuell kein Hauptziel von Anschlägen sei, sondern vom Islamischen Staat vielmehr als „Nachschubroute“ genutzt werde Fand eine systematische Verfolgung von Yeziden durch den Islamischen Staat zum Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin aus dem Irak im April 2019 nicht (mehr) statt, muss die Klägerin eine solche auch im Falle einer heutigen Rückkehr in den Irak nicht befürchten. Es ist für die Kammer nicht zu erkennen, dass der Islamische Staat in absehbarer Zeit zu einer (erneuten) Gruppenverfolgung der Yeziden in der Lage wäre. Zwar gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der inzwischen strukturell veränderte Islamische Staat wieder an Stärke gewinnt und seinen Machtbereich ausweitet vgl. dazu etwa EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Irak, Sicherheitslage, vom Oktober 2020 Um dem zu begegnen und ein Wiedererstarken des Islamischen Staates zu verhindern, führen indes die irakischen Sicherheitskräfte, zum Teil mit Unterstützung durch die internationale Koalition, nach wie vor Militäroperationen gegen den Islamischen Staat durch. Zudem kämpfen auch andere bewaffnete Gruppen, insbesondere die Volksmobilisierungseinheiten, in der Provinz Ninive gegen den Islamischen Staat. Um die Lage weiterhin zu stabilisieren, sind in Umsetzung des Abkommens zwischen der kurdischen Regionalregierung und der irakischen Zentralregierung zur Normalisierung der Lage in Sindjar in der Provinz Ninive außerdem bereits im November 2020 mindestens drei Brigaden der irakischen Sicherheitskräfte in Sindjar stationiert worden. Vgl. zu Vorstehendem EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Irak, Sicherheitslage, vom Oktober 2020, sowie Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 23.11.2020 Angesichts dieser erkennbaren Bemühungen, die Sicherheitslage in der Region zu verbessern, ist nicht davon auszugehen, dass der Islamische Staat zeitnah in der Lage wäre, in Ninive erneut eine Machtstruktur zu errichten, die es ihm ermöglichen würde, yezidische Glaubenszugehörige mit systematischen Verfolgungsmaßnahmen zu überziehen. Ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2021, 9 LB 129/19, a.a.O., sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021, 9 A 570/20.A, a.a.O, wonach selbst bei Annahme einer Vorverfolgung stichhaltige Gründe gegen eine (erneute) Gruppenverfolgungssituation der Yeziden sprächen 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise von ihr begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG. Ein Ausländer ist nach der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG als subsidiär Schutzberechtigter anzuerkennen, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in den Irak als ernsthafter Schaden die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG drohen würde, bestehen nicht. Ebenso wenig hat die Kammer einen greifbaren Anhalt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Insbesondere muss die Klägerin allein aufgrund ihrer yezidischen Glaubenszugehörigkeit keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung befürchten, da, wie unter 1. dargelegt, nicht (mehr) von einer Gruppenverfolgung von Yeziden in der Provinz Ninive auszugehen ist. Ein ernsthafter Schaden im Sinne der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht der Klägerin aber auch nicht wegen der schlechten humanitären Bedingungen in ihrer Herkunftsregion. Denn es fehlt an einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG, von dem zielgerichtet eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgehen würde. Schlechte humanitäre Bedingungen, die nicht auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführen sind, können nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, sondern allenfalls zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020, 1 C 11.19, NVwZ 2021, 327; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021, 9 A 570/20.A, a.a.O., sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2021, 9 LB 129/19, a.a.O. Dass die schlechte humanitäre Lage in Ninive auf Handlungen oder Unterlassungen des irakischen Staates zurückzuführen wäre, ist indes nicht annehmbar. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der irakische Staat den Wiederaufbau in der Provinz Ninive bewusst verhindern oder verzögern würde, um die dortigen prekären Lebensbedingungen aufrechtzuerhalten. Vielmehr ist der schleppende Wiederaufbau in dieser Provinz maßgeblich auf die allgemein schwierige wirtschaftliche Lage im Irak, fehlende finanzielle Mittel sowie die instabilen politischen Verhältnisse in der Region zurückzuführen. Ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021, 9 A 570/20.A., a.a.O., sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 24.09.2019, 9 LB 136/19, a.a.O. Es bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die gegenwärtige schlechte humanitäre Lage in der Provinz Ninive maßgeblich von dem Islamischen Staat als quasi-staatlicher Akteur im Sinne von § 3 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 2 AsylG zu verantworten wäre und diese Lage von ihm auch zielgerichtet weiter aufrechterhalten würde. Ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021, 9 A 570/20.A, a.a.O., sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 24.09.2019, 9 LB 136/19, a.a.O.; ferner VG B-Stadt, Urteil vom 16.09.2019, 18 K 1311/19.A, VG Berlin, Urteil vom 15.07.2019, 5 K 393.18.A, sowie VG Freiburg, Urteil vom 24.11.2020, A 3 K 1267/17, jeweils zitiert nach juris Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vor. Dabei kann die Frage, ob im Irak oder zumindest in der Provinz Ninive, aus der die Klägerin stammt, ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, dahinstehen. Denn selbst für diesen Fall käme subsidiärer Schutz für die Klägerin insoweit nur in Betracht, wenn der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hätte, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehrt in den Irak oder in die von den bewaffneten Konflikt betroffene Region allein durch ihre dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.05.2020, 1 C 11.19, NVwZ 2021, 327, und vom 17.11.2011, 10 C 13.10, NVwZ 2012, 454; ferner EuGH, Urteil vom 17.02.2009, C-465/07, InfAuslR 2009, 138 Ein solch hoher Gefahrengrad lässt sich ungeachtet dessen, dass die Sicherheitslage im gesamten Irak volatil bleibt und es insbesondere auch in der Provinz Ninive als der Herkunftsregion der Klägerin weiterhin zu schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem Islamischen Staat und irakischen Sicherheitskräften kommt, von denen auch Zivilisten betroffen sind, vorliegend indes nicht feststellen. Zur Bestimmung der erforderlichen Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung bedarf es zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos, auf deren Grundlage eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des schutzsuchenden Ausländers zu erfolgen hat. Der „quantitative“ Ansatz für die Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos zielt dabei nicht auf einen auf alle Konfliktlagen anzuwendenden „Gefahrenwert“ im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch-statistischen Mindestschwelle, sondern lässt durch das Erfordernis einer abschließenden Gesamtbetrachtung ausreichend Raum für qualitative Wertungen. So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 20.05.2020, 1 C 11.19, a.a.O.; ferner EuGH, Urteil vom 10.06.2021, C-901/19, zitiert nach juris, wonach die Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts nicht voraussetze, dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte Schwelle erreiche, vielmehr eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation des Herkunftslands des Schutzsuchenden kennzeichnen, erforderlich sei Ausgehend von diesem Maßstab ist zunächst festzustellen, dass nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen über die Jahre 2016 bis 2020 ein Rückgang der zivilen Opferzahlen aufgrund bewaffneter Auseinandersetzungen in der Provinz Ninive zu verzeichnen ist. Den UNAMI-Daten über zivile Opfer im Zeitraum von 2014 bis 2018 zufolge waren dort 2016 insgesamt 2.791, 2017 insgesamt 2.611, 2018 hingegen lediglich noch 182 zivile Opfer zu verzeichnen. Im Jahr 2019 wurden von UNAMI insgesamt 174 und im Zeitraum von Januar bis Juli 2020 47 zivile Opfer im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten erfasst. Vgl. zu den entsprechenden Zahlen der zivilen Opfer in der Provinz Ninive, EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Sicherheitslage, vom Oktober 2020, und vom März 2019 Ungeachtet dieses doch deutlichen Rückgangs an zivilen Opfern in der Provinz Ninive in den Jahren 2018 bis 2020 ist die Zahl der zivilen Opfer in den zurückliegenden Jahren deutlich zu gering, um die Annahme als gerechtfertigt erscheinen zu lassen, dass der Grad willkürlicher Gewalt in der Provinz Ninive bei einer Gesamtbevölkerung von schätzungsweise 3.828.197 Einwohnern ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Vgl. dazu u.a. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.03.2020, 15 a K 5013/18.A, wonach der quantitative Wert zur Feststellung des Niveaus willkürlicher Gewalt für Zivilpersonen in Ninive lediglich 0,000036 betrage; ebenso VG B-Stadt, Urteil vom 16.09.2019, 18 K 1311/19.A, sowie VG Freiburg, Urteil vom 07.05.2019, A 3 K 785/17, jeweils zitiert nach juris Dass aufgrund der jüngsten Entwicklungen in der Provinz Ninive eine andere Beurteilung veranlasst wäre, ist weder dargetan noch ansonsten erkennbar. Auch liegen im Fall der Klägerin keine besonderen individuellen Umstände vor, die bei ihr auf eine größere persönliche Gefährdung schließen lassen würden als in der Provinz Ninive allgemein üblich. Ersichtlich gehört die Klägerin nicht zu einer der im Irak besonders gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen wie etwa Journalisten, Blogger, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Staatsanwälte oder Mitarbeiter des Sicherheitsapparates. Zudem ist die Klägerin auch nicht allein wegen ihrer yezidischen Glaubenszugehörigkeit von willkürlicher Gewalt stärker betroffen als die sonstige Zivilbevölkerung in der Provinz Ninive. Nach der Verdrängung des Islamischen Staates aus der Region Ninive bestehen, wie unter 1. dargelegt, keine Anhaltspunkte mehr für die Annahme, dass Yeziden gegenwärtig über die allgemein konfliktbedingte Gewalt hinaus zusätzlichen gezielten Gewaltakten durch den Islamischen Staat ausgesetzt wären. Die derzeitigen terroristischen Aktivitäten des Islamischen Staates in der Region richten sich weniger gegen Zivilisten, sondern vielmehr schwerpunktmäßig gegen irakische Sicherheitskräfte und Soldaten. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021, 9 A 570/20.A, a.a.O., sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2021, 9 LB 129/19, a.a.O. 3. Der Klägerin steht jedoch der von ihr weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist mit Art. 3 EMRK dann unvereinbar, wenn für den betroffenen Ausländer im Falle seiner Abschiebung die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Es muss ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür geben, dass der Ausländer im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), im Zielstaat der Abschiebung einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Dabei sind die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Zielstaat der Abschiebung als auch der persönlichen Umstände des Ausländers in den Blick zu nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, 10 C 15.12, InfAuslR 2013, 241, unter Hinweis auf EGMR, Urteil vom 28.06.2011, Nr. 8319/07, NVwZ 2012, 681 Auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung können in ganz außergewöhnlichen Fällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen. Dies ist dann der Fall, wenn die humanitären Gründe „zwingend“ gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür ein Mindestmaß an Schwere aufweisen. Das insoweit für eine Verletzung von Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere ist jedenfalls dann erreicht, wenn der Ausländer im Falle seiner Rückkehr seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Der Ausländer muss sich in einer Situation extremer materieller Not befinden, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.02.2021, 1 C 4.20, NVwZ 2021, 878, unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 19.03.2019, C-297/17, ZAR 2019, 282, und C-163/17, ZAR 2019, 192; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021, 9 A 570/20.A, a.a.O., m.w.N. Diese hohen Anforderungen sieht die Kammer im Fall der Klägerin als erfüllt an. Bei der gebotenen individuellen Betrachtung ist nicht anzunehmen, dass es der Klägerin bei einer Rückkehr in den Irak, insbesondere in ihre Herkunftsregion Ninive möglich wäre, ihre elementarsten Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen; vielmehr steht zu erwarten, dass der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr eine Verelendung droht, die mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnissen kann der irakische Staat die Grundversorgung der Bevölkerung nicht durchgehend und auch nicht in allen Landesteilen gewährleisten. Dabei ist die Versorgungslage in den angestammten Siedlungsgebieten der Yeziden, insbesondere auch in der Provinz Ninive, besonders prekär. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist unzureichend. Staatliche Lebensmittelgutscheine sind in den befreiten Gebieten nur eingeschränkt verfügbar. Es gibt kein fließendes Trinkwasser und keine geregelte Stromversorgung. Vgl. zur humanitären Lage in der Provinz Ninive ausführlich VG Freiburg, Urteil vom 24.11.2020, A 3 K 1267/17, a.a.O., sowie VG B-Stadt, Urteil vom 10.04.2019, 4 K 12036/17.A, u.a. unter Hinweis auf Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Jesiden in der Provinz Ninawa, vom 11.02.2019; ACCORD, Lage in Mosul bzw. Provinz Ninawa: Sicherheitslage, vom 06.02.2019; ferner Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, a.a.O., vom 12.01.2019 Durch die gezielte Zerstörung und Vergiftung von Brunnen und Bewässerungsanlagen, die Vernichtung von Ackerland, den Diebstahl von Vieh und Maschinen sowie das Verminen ganzer Areale hat der Islamische Staat die Lebensgrundlagen der vertriebenen yezidischen Bevölkerung, die überwiegend von der Landwirtschaft lebt, vernichtet, was eine Rückkehr der Vertriebenen bis heute unmöglich macht. Dabei sind die Zerstörungen im ländlichen Raum ebenso weitreichend wie in den größeren Städten, beispielsweise in Mosul, das immer noch weitestgehend in Trümmern liegt. Vgl. ai, Auskunft an VG Dresden vom 06.11.2018, MDE 14-18.030 Im Fall der Klägerin kommt erschwerend hinzu, dass sie als alleinstehende ältere Frau ohne Schulbildung und ohne familiäre Anbindung zu einer Personengruppe gehört, die aufgrund der insgesamt schlechten Versorgungslage besonders gefährdet ist. Vgl. zu den entsprechenden „Risikoprofilen“, UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, vom Mai 2019 Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in der Lage wäre, in ihrer Heimatregion Ninive ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu führen. Davon, dass der zu befürchten Verelendung der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr durch eine etwaige finanzielle Unterstützung von Seiten ihrer im Ausland lebenden Familienangehörigen hinreichend begegnet werden könnte, ist die Kammer nicht überzeugt, zumal die Klägerin gesundheitlich nicht unerheblich beeinträchtigt ist vgl. das vorgelegte ärztliche Attest der Gemeinschaftspraxis xxxxxx u.a. vom 06.08.2021, wonach bei der Klägerin neben Diabetes mellitus u.a. Hypertonie, eine Schilddrüsenerkrankung sowie eine Depression diagnostiziert worden ist und eine adäquate medizinische Behandlung der Klägerin in der Provinz Ninive nicht zu erwarten steht. Vgl. dazu auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak: Jesiden in der Provinz Ninawa, vom 11.02.2019; ferner Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, vom 22.01.2021, a.a.O., wonach die medizinische Versorgungssituation im Irak insgesamt angespannt bleibe und die für die Grundversorgung für die Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage seien, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen Wegen der danach bestehenden Verpflichtung der Beklagten, festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Irak vorliegt, ist die in dem angefochtenen Bescheid weiter ausgesprochene Abschiebungsandrohung ebenso aufzuheben wie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 31.05.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier unter dem 06.06.2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Zur Begründung ihres Asylbegehrens führte die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 11.06.2019 im Wesentlichen aus dass sie im Dorf Baadre in der Gemeinde Sheikhan gelebt habe. Dieses Dorf liege bei der Stadt Mosul in der Provinz Ninive. Dort habe sie ihr ganzes Leben verbracht. Seit ihr Mann vor vielen Jahren verstorben sei, habe sie alleine gelebt. Alle ihre Kinder bis auf einen Sohn, der in Großbritannien lebe, seien in Deutschland. In ihrem Dorf lebe zwar noch der Bruder ihres verstorbenen Ehemannes. Mit diesem sei sie aber schon seit Jahren zerstritten. Sie selbst habe keine Schule besucht und könne weder lesen noch schreiben. Im Irak habe sie sich alleine durchschlagen müssen. Es sei ein schwieriges Leben gewesen. Sie habe weder Witwenrente bezogen noch Sozialhilfe bekommen. Über einen Lebensmittelladen, bei dem sie gemeldet gewesen sei, habe sie jeden zweiten Monat Lebensmittelpakete in Form von Reis und Öl zum Kochen sowie Mehl erhalten. Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil alle ihre Kinder in Deutschland seien. Im Irak sei sie alleine und ohne Schutz gewesen. Sie habe in ständiger Angst vor den Muslimen gelebt, die mit dem Islamischen Staat zusammenarbeiten würden. Ihr persönlich sei zwar nichts zugestoßen. Es sei aber immer wieder zu Entführungen von yezidischen Frauen durch muslimische Nachbarn gekommen. Die Yeziden seien landesweit unerwünscht. Sie würden diskriminiert und menschenrechtswidrig behandelt. Zudem leide sie seit einigen Jahren unter Herz- und auch Wirbelsäulenproblemen. Es sei für sie sehr schwierig gewesen, die erforderlichen Medikamente zu erhalten, da die Medikamente sehr teuer seien und sie nicht über entsprechende finanzielle Mittel verfügt habe. Mit Bescheid vom 30.09.2019 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Klägerin sowie deren Anträge auf Asylerkennung und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und wurde die Klägerin unter Androhung der Abschiebung in den Irak zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf drei Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG sowie die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG nicht vorlägen. Die Klägerin sei kein Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG. Aus ihrem Vorbringen ergäben sich keine Hinweise auf eine staatliche Verfügung. Auch habe die Klägerin keine konkreten Verfolgungsmaßnahmen durch den Islamischen Staat während dessen Vormarsch ab Juni 2014 erlitten. Mittlerweile hätten die vom Islamischen Staat beherrschten Gebiete zurückerobert werden können. Ausreiseauslösend sei der Wunsch der Klägerin gewesen, ihren Kindern nach Deutschland nachzureisen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG seien ebenfalls nicht gegeben. Weder drohe der Klägerin im Irak die Vollstreckung oder Verhängung der Todesstrafe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, noch müsse sie Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG befürchten. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit berufen, weil sie als Zivilperson von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in ihrem Herkunftsland bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG betroffen wäre. Ein solcher Konflikt sei für die Provinz Ninive als Herkunftsregion der Klägerin nicht gegeben. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Eine Abschiebung der Klägerin sei insbesondere nicht gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unzulässig. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK angesehen werden. Die diesbezüglich geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien aufgrund der derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak nicht erfüllt, zumal die Klägerin bei einem Lebensmittelladen gemeldet gewesen sei, über den sie alle zwei Monate Grundnahrungsmittel erhalten habe. Überdies sei anzunehmen, dass sie von Seiten ihrer in Deutschland lebenden Kinder sowie ihres Sohnes aus Großbritannien, der bereits bei der Finanzierung und Organisation ihrer Ausreise geholfen habe, finanzielle Unterstützung erhalten könne. Auch sei es der Klägerin zuzumuten, vor Ort Hilfeleistung vom Bruder ihres verstorbenen Ehemannes einzufordern. Eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde, drohe der Klägerin ebenfalls nicht. Trotz der angespannten medizinischen Versorgungssituation im Irak sei es der Klägerin offenbar jahrelang möglich gewesen, Medikamente gegen ihre Herzerkrankung zu erhalten. Schließlich sei auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf drei Monate angemessen. Gegen den ihr am 08.10.2019 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 14.10.2019 Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich darauf beruft, dass sie aufgrund ihrer yezidischen Glaubenszugehörigkeit als Flüchtling nach § 3 AsylG anzuerkennen sei. Die Terrormiliz Islamischer Staat habe bei ihrem Vormarsch in der Provinz Ninive einen Genozid an den dortigen Minderheiten, insbesondere an der Minderheit der Yeziden begangen. Über 5.000 yezidische Jungen und Männern seien brutal getötet sowie über 7.000 yezidische Frauen und junge Mädchen vergewaltigt, entführt, zwangsverheiratet und verkauft worden. Etwa 500.000 Yeziden hätten sich auf der Flucht befunden. Ein nicht kleiner Teil der Yeziden befinde sich nach wie vor in den umliegenden Gebirgen oder Flüchtlingscamps, wo ihnen der Tod aufgrund von Hunger oder Krankheiten drohe. Der Irak sei nach wie vor nicht von den Terroristen des Islamischen Staates befreit. Auch wenn der Islamische Staat territorial weitestgehend besiegt sei, würden IS-Sympathisanten weiterhin Andersdenkende bedrohen und angreifen. Der Islamische Staat unterhalte landesweit Schläferzellen, von denen die Gefahr schwerer Anschläge und offener bewaffneter Auseinandersetzungen ausgehe. Erschwerend komme hinzu, dass sich die Situation seit Ende September 2017 aufgrund des Referendums über einen kurdischen Staat im Nordirak sowohl im kurdischen Teil des Irak als auch in der Provinz Ninive erheblich verschlechtert habe. Der irakische Staat sei nicht in der Lage, den Schutz der Minderheiten sicherzustellen. Es sei daher weiterhin von einer Gruppenverfolgung der Yeziden aus der Provinz Ninive auszugehen. Ihr Leben sei demzufolge bei ihrer Ausreise aus dem Irak durch nichtstaatliche Akteure nach § 3c Nr. 3 AsylG bedroht gewesen. Eine Fluchtalternative nach § 3e Abs. 1 AsylG habe sie nicht gehabt. Als verwitwete und chronisch erkrankte Analphabetin könne von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sie sich in einem Flüchtlingscamp in der angrenzenden Provinz Dohuk in der Region Kurdistan-Irak niederlasse. Da sie vorverfolgt ausgereist sei, greife zu ihren Gunsten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU. Stichhaltige Gründe, die gegen eine erneute religionsbezogene Verfolgung sprechen würden, lägen nicht vor. Vielmehr könnten weitere Angriffe des Islamischen Staates gegenüber den religiösen Minderheiten, wie den Yeziden, nach derzeitiger Lage nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden. Im Gegenteil drohe derzeit ein Wiedererstarken des Islamischen Staates. Eine Rückkehr sei für sie nicht möglich, da sie sich einer unmittelbaren Bedrohung von Leib und Leben durch nichtstaatliche Akteure aussetzen würde. Bei einem erneuten Vormarsch der IS-Terroristen oder im Falle bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen der kurdischen Peschmerga und der schiitischen Miliz Hashd al-Shaabi bzw. anderen Milizen oder Terrorgruppen wäre sie diesen vollkommen schutzlos ausgeliefert. Zumindest sei ihr subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zuzuerkennen, weil ihr in ihrer Heimat ein ernsthafter Schaden drohe. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG sei, wie der Europäische Gerichtshof nunmehr mit Urteil vom 10.06.2021, C-901/19, entschieden habe, dahingehend auszulegen, dass zur Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ im Sinne dieser Vorschrift gegeben sei, eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes kennzeichnenden Umstände, erforderlich sei. Außerdem leide sie an Diabetes mellitus, Hypertonie, Adipositas, einer Schilddrüsenerkrankung, Depressionen, Schulter-Nacken-Beschwerden sowie Myogelose. Aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Irak drohe allen zurückkehrenden Yeziden eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verelendung, so dass auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorlägen. Als vulnerable Person würde sie im Falle einer Abschiebung in den Irak Gefahr laufen, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, da ihre elementarsten Bedürfnisse im Sinne eines absoluten Existenzminimums nicht gesichert wären. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 30.09.2019 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Irak vorliegt. Die Beklagte ist der Klage im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegengetreten und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 01.02.2021, 6 K 1589/19, hat die erkennende Kammer der Klägerin zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamts Saarland -Zentrale Ausländerbehörde- verwiesen, deren Inhalt ebenso wie die bei Gericht geführte Dokumentation Irak Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.