Beschluss
6 L 964/21
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:0917.6L964.21.00
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Leitsätze
1. Der Übergang der Verantwortung gemäß Art. 2 Abs. 3 i.V.m.Art. 4 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung der Flüchtlinge (juris: FlüVÜbK) hindert die Abschiebung in den Staat, der den Flüchtling anerkannt hat, nicht, wenn dieser Staat trotz des Verantwortungsübergangs seine Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Flüchtlings erklärt.(Rn.16)
2. Das Übereinkommen selbst beinhaltet keine aufenthaltsrechtlichen Anspruchsgrundlagen.(Rn.6)
3. Das Übereinkommen hindert den Staat der Flüchtlingsanerkennung im Fall eines Verantwortungsübergangs nicht daran, durch die Erklärung seiner Bereitschaft zur Wiederaufnahme des von ihm anerkannten Flüchtlings erneut in eine verantwortliche Stellung nach dem Übereinkommen einzutreten.(Rn.15)
4. Ein subjektives Recht des in einem anderen Staat anerkannten Flüchtlings auf einen unveränderlichen Fortbestand der fiktiv gemäß Art. 2 Abs. 3, Art 4 des Übereinkommens auf den sog. Zweitstaat übergegangenen Verantwortung - mit entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Folgen - vermittelt das Übereinkommen nicht.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Übergang der Verantwortung gemäß Art. 2 Abs. 3 i.V.m.Art. 4 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung der Flüchtlinge (juris: FlüVÜbK) hindert die Abschiebung in den Staat, der den Flüchtling anerkannt hat, nicht, wenn dieser Staat trotz des Verantwortungsübergangs seine Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Flüchtlings erklärt.(Rn.16) 2. Das Übereinkommen selbst beinhaltet keine aufenthaltsrechtlichen Anspruchsgrundlagen.(Rn.6) 3. Das Übereinkommen hindert den Staat der Flüchtlingsanerkennung im Fall eines Verantwortungsübergangs nicht daran, durch die Erklärung seiner Bereitschaft zur Wiederaufnahme des von ihm anerkannten Flüchtlings erneut in eine verantwortliche Stellung nach dem Übereinkommen einzutreten.(Rn.15) 4. Ein subjektives Recht des in einem anderen Staat anerkannten Flüchtlings auf einen unveränderlichen Fortbestand der fiktiv gemäß Art. 2 Abs. 3, Art 4 des Übereinkommens auf den sog. Zweitstaat übergegangenen Verantwortung - mit entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Folgen - vermittelt das Übereinkommen nicht.(Rn.17) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers, der darauf abzielt, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, ihm gegenüber aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen, ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen möglich, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte bzw. um wesentliche Nachteile abzuwenden, um drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen nötig erscheinen. Es muss ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden. Zwar besteht ein Anordnungsgrund, weil der Antragsteller keinen Aufenthaltstitel besitzt und dementsprechend gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig ist. Diese Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auch vollziehbar; zudem hat der Antragsgegner zu erkennen gegeben, dass er den Antragsteller nach Dänemark abzuschieben gedenkt. Allerdings fehlt es an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Es besteht keine Notwendigkeit, dem Antragsteller durch eine einstweilige Anordnung den vorübergehenden weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bis zu Klärung seiner ausländerrechtlichen Situation zu ermöglichen. Ihm steht keine sicherungsbedürftige Rechtsposition zur Seite. Es ist nicht erkennbar oder glaubhaft gemacht, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist oder ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre und er deshalb die Aussetzung seiner Abschiebung nach Dänemark beanspruchen könnte. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht ihm kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16.10.1980 i.V.m. Art. 1 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 30.9.1994 (Bundesgesetzblatt II S. 2645 ff.) - im Folgenden: EÜÜVF - zu. Zunächst beinhaltet dieses Regelwerk, das ausweislich seines in der Präambel zum Ausdruck gebrachten Ziels, nämlich die Anwendung von Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention und der §§ 6 und 11 des Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention zu erleichtern, maßgeblich die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten des Übereinkommens für die Erteilung eines Reiseausweises für einen anerkannten Flüchtling regelt, selbst keine aufenthaltsrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Es begründet ebenso wie die Genfer Flüchtlingskonvention, die ihrerseits keine grenzüberschreitenden Freizügigkeitsregeln für anerkannte Flüchtlinge beinhaltet, kein Aufenthaltsrecht für einen anerkannten Flüchtling in einem anderen Staat als dem, der den Flüchtlingsstatus zuerkannt hat. Nach dem Regelungskonzept der Genfer Flüchtlingskonvention wirkt die Flüchtlingsanerkennung - bis zum möglichen Entstehen eines europarechtlichen Freizügigkeitsrechts nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts im Aufnahmestaat, die im Übrigen nicht der Genfer Flüchtlingskonvention selbst, sondern dem insoweit weitergehenden Unionsrecht entspringt - grundsätzlich nur im Land der Anerkennung. Die Flüchtlingsanerkennung in einem anderen Staat wirkt völkerrechtlich nicht wie eine Statusentscheidung durch deutsche Behörden und hat keine umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland zur Folge. Allein aufgrund der nationalrechtlichen Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 3. Alt. AufenthG kommt der ausländischen Flüchtlingsanerkennung insoweit eine begrenzte Bindungswirkung zu, als aus ihr automatisch ein von der Bundesrepublik Deutschland zu beachtendes gesetzliches Abschiebungsverbot in den Verfolgerstaat folgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2014, 10 C 7.13, zitiert nach juris Eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, die speziell die aufenthaltsrechtlichen Folgen für einen im Ausland anerkannten Flüchtling nach Übergang der Verantwortung aus dem EÜÜVF auf die Bundesrepublik Deutschland regelt, beinhaltet das AufenthG nicht. § 25 Abs. 2 AufenthG knüpft nach seinem eindeutigen Wortlaut an die inländische Flüchtlingsanerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, die nicht vorliegt. Ob dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung durch eine Gleichstellung des im Ausland anerkannten Flüchtlings, für den die Verantwortung auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist, mit einem in Deutschland anerkannten Flüchtling mit der Folge einer analogen Anwendung des § 25 Abs. 2 AufenthG zu begegnen ist, vgl. VG Gießen, Urteil vom 19.8.2020, 6 K 9437/17. GI. A, Rz. 25, zitiert nach juris unter Verweis auf Ausführungen des BVerwG, EuGH-Vorlage vom 2.8.2017, 1 C 37/16, Rz. 24, zitiert nach juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.5.2020, 22 K 17460/17. A, Rz. 119, zitiert nach juris oder ob man dem Verantwortungsübergang lediglich die Folge eines inländischen Abschiebungshindernisses beimisst, vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 3.12.2019, 10 ZB 19. 34074, zitiert nach juris weil der Staat der Flüchtlingsanerkennung gemäß Art. 4 Abs. 1 EÜÜVF nach dem Übergang der Verantwortung auf einen anderen Vertragsstaat nicht mehr verpflichtet ist, den Flüchtling wiederaufzunehmen, kann vorliegend dahinstehen. Denn in beiden Fällen steht die am 12.5.2021 erklärte Bereitschaft Dänemarks, den Antragsteller wiederaufzunehmen, einem möglichen Aufenthaltsrecht des Antragstellers im Bundesgebiet entgegen. Mit Blick auf § 25 Abs. 5 AufenthG ergibt sich dies schon daraus, dass mit der Übernahmebereitschaft Dänemarks die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift, nämlich dass die Ausreise des Antragstellers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, nicht erfüllt sind. Auch für eine erweiternde Anwendung des § 25 Abs. 2 AufenthG besteht vorliegend angesichts dessen keine Notwendigkeit, dass ein anderer nach dem EÜÜVF verantwortlicher Staat, nämlich Dänemark, seine Bereitschaft erklärt hat, den Antragsteller wiederaufzunehmen. Dies gilt ungeachtet dessen, ob die Verantwortung für den Antragsteller zwischenzeitlich auf Deutschland übergegangen war oder nicht bzw. ob die Bundesrepublik Deutschland womöglich neben Dänemark verantwortlich nach dem EÜÜVF ist. Allerdings gilt nach Art. 2 Abs. 3 EÜÜVF die Verantwortung für einen in einem anderen Staat als Flüchtling anerkannten Ausländer als übergegangen, wenn die Wiederaufnahme des Flüchtlings durch den Staat der Flüchtlingsanerkennung (sog. Erststaat) nicht mehr gemäß Art. 4 EÜÜVF verlangt werden kann. Dazu bestimmt Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EÜÜVF, dass nach Ablauf der Gültigkeit des vom Erststaat ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge die Wiederaufnahme auf einfachen Antrag des Zweitstaats in der Regel (nur) erfolgt, wenn der Wiederaufnahmeantrag innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises gestellt wird. Von daher könnte, wie der Antragsteller meint, bezogen auf das Ablaufdatum seines dänischen Reiseausweises für Flüchtlinge am 16.7.2020 der am 4.5.2021 gestellte Antrag des Antragsgegners auf Rückübernahme als verspätet eingestuft werden. Jedoch ist Dänemark mit der erklärten Bereitschaft auf Rückübernahme des Antragstellers erneut in seine Verantwortung nach dem EÜÜVF eingetreten. Das Übereinkommen steht dem nicht entgegen. Es beschränkt den Erststaat nicht in der Möglichkeit, die Verantwortung für einen von ihm anerkannten Flüchtling auch dann wieder zu übernehmen, wenn ein möglicher Verantwortungsübergang aufgrund der Fiktionsregelung des Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Artikel 4 EÜÜVF in Rede steht. Dies entspricht der Ratio des Art. 8 Abs. 2 EÜÜVF, nach dem das Übereinkommen eine Vertragspartei nicht daran hindern soll, die Vorteile des Übereinkommens auch auf Personen zu erstrecken, die die Voraussetzungen des Übereinkommens nicht erfüllen. Eine Rechtsverletzung des betroffenen Flüchtlings ist hiermit nicht verbunden. Mit Blick auf die Qualität des Übereinkommens als völkerrechtlicher Vertrag, der als solcher regelmäßig nur Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten untereinander festlegt, in der Regel keine direkte Anwendung zeitigt und - folgerichtig - keine subjektiven Rechte für die Einzelperson begründet, vermag das Gericht die Ansicht des Antragstellers nicht zu teilen, dass mit dem Verantwortungsübergang nach dem EÜÜVF automatisch ein subjektives Recht auf den unveränderlichen Fortbestand der übergegangenen Verantwortung - mit entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Folgen - verbunden ist. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2018, 8 ME 42/18 m.w.N., zitiert nach juris Da nach alldem eine mit dem EÜÜVF verbundene aufenthaltsrechtliche Position des Antragstellers nicht in Betracht kommt, kann dahinstehen, ob vorliegend ein Verantwortungsübergang nach Art. 2 Abs. 3, 4 Abs. 1 EÜÜVF überhaupt eingetreten ist. Immerhin erscheinen vorliegend Zweifel veranlasst, weil der Antragsteller Mitwirkungspflichten verletzt hat und er deswegen zumindest Mitverantwortung am Verstreichen der Frist aus Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EÜÜVF trägt. Nach Art. 4 Abs. 2 EÜÜVF ist es den Behörden des Zweitstaats erlaubt, die Rückübernahme trotz Ablaufs der vorbezeichneten 6-monatigen Frist zu beantragen, wenn der Verbleib des Flüchtlings unbekannt war. Mit Blick auf den in dieser Vorschrift zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken, nämlich dass der Übergang der Verantwortung nicht eintreten soll, wenn er rechtsmissbräuchlich herbeigeführt worden ist, vgl. Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat und des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zum Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 10.12.2020, II.1.3.2 könnte es der vom Wortlaut des Art. 4 Abs. 2 EÜÜVF ausdrücklich erfassten Unkenntnis vom Aufenthalt des Flüchtlings im Zweitstaat gleich zu erachten sein, wenn der Ausländer entgegen seiner asylrechtlichen oder aufenthaltsrechtlichen Obliegenheiten den im Erststaat ausgestellten Flüchtlingspass erst zu einem Zeitpunkt vorlegt, zu dem dieser schon länger als ein halbes Jahr abgelaufen ist. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat die Kopie seines dänischen Reiseausweises erst am 26.3.2021, mithin nahezu neun Monate nach dessen Ablauf, beim Antragsgegner vorgelegt, nachdem er entgegen seiner Obliegenheit aus § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG den in Dänemark ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge nicht beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingereicht, sondern - im Gegenteil - im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt behauptet hatte, ein solches Papier in Dänemark nicht erhalten zu haben. Der Antragsteller kann sich auch nicht auf einen sicherungsfähigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seiner hier lebenden Ehefrau und den gemeinsamen vier Kindern berufen. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes an den Antragsteller als unanfechtbar abgelehntem Asylbewerber steht bereits die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG entgegensteht. Danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5, mithin aus völkerrechtlichen, humanitären oder aus politischen Gründen, erteilt werden, sofern er keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat. Die Regelungen der §§ 30 Abs. 1 bzw. 36 Abs. 1 AufenthG, die dem Grunde nach gebundene Ansprüche für einen Ehegattennachzug bzw. einen Elternnachzug zu einem minderjährigen Kind beinhalten, scheiden als mögliche Anspruchsgrundlagen für einen Verbleib des Antragstellers in Deutschland schon deswegen aus, weil deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Ehefrau und die Kinder des Antragstellers sind lediglich im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen für subsidiär Schutzberechtigte aus § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG. Damit entfällt die Möglichkeit eines Ehegattennachzugs auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 AufenthG, weil die Ehefrau, zu der der Nachzug erfolgen soll, keinen Aufenthaltstitel im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG besitzt. Aus gleichen Gründen scheidet auch ein Anspruch auf Elternnachzug aus, weil die Kinder des Antragstellers keinen in dieser Vorschrift erwähnten Aufenthaltstitel innehaben. Dem Antragsteller steht auch ansonsten kein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Herstellung der Familieneinheit zu. Unter einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Verständnis von § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG ist grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn auch alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind und dem Antragsgegner als zuständiger Ausländerbehörde kein Ermessen zusteht. Vgl. dazu BVerwG u.a. Urteile vom 16.11.2019, 1 C 17.09, NVwZ 2011, 495, und vom 16.12.2008, 1 C 37.07, InfAuslR 2009, 224 Die für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten maßgebliche Rechtsgrundlage des § 36a AufenthG vermittelt dem Antragsteller keinen solchen strikten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann dem Ehegatten eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis - unter Beachtung der sich aus Abs. 2 bis 5 der Vorschrift ergebenden Beschränkungen - erteilt werden. Gleiches gilt nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG für die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der - wie auch die vier minderjährigen Kinder des Antragstellers - eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Ein gesetzlicher Anspruch auf Nachzug zu einem subsidiär schutzberechtigten Ehegatten bzw. minderjährigen Kind besteht in diesen Fällen, wie § 36a Abs. 1 Satz 3 ausdrücklich klarstellt, gerade nicht. Vielmehr ermöglicht § 36a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AufenthG bei dem Vorliegen von humanitären Gründen einen Nachzug lediglich nach Ermessen. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller fehlte es überdies an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, weil der Antragsteller ohne das für einen Familiennachzug nach § 36a AufenthG erforderliche nationale Visum nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingereist ist. Zwar kann vom Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nach Satz 2 der Vorschrift abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Indes besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten im Bundesgebiet gemäß § 36a Abs. 1 AufenthG, wie dargelegt, nicht und ist dem Antragsteller die Nachholung des Visumverfahrens von Dänemark aus auch unter Berücksichtigung seiner durch Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange zumutbar. Sowohl mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG als auch mit Art. 8 Abs. 1 EMRK ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, in der Regel hinzunehmen. Vgl. dazu auch BVerfG u. a. Beschlüsse vom 10.05.2008, 2 BvR 588/08, InfAuslR 2008, 347, und vom 04.12.2007, 2 BvR 2341/06, InfAuslR 2008, 239 Dass die Nachholung des Visumverfahrens mit einer unzumutbaren Trennung des Antragstellers von seiner Familie verbunden wäre oder auch eine lediglich vorübergehende Trennung des Antragstellers von seinen minderjährigen Kindern dem Kindeswohl in hohem Maße abträglich und damit nicht mehr hinnehmbar wäre, ist weder dargetan noch ansonsten ersichtlich. Nach Auskunft der Deutschen Botschaft in Kopenhagen, die der Antragsgegner in vorliegendem Verfahren eingeholt hat, sind Visumverfahren zum Familiennachzug nach § 36 a AufenthG durch postalische Übersendung verschiedener Unterlagen, namentlich syrische Personenstandsurkunden, an die Deutsche Botschaft vorzubereiten. Nach Einreichung vollständiger Unterlagen dauert es dann nur noch ca. 3 Wochen, bis die Botschaft einen Termin zur erforderlichen persönlichen Vorsprache vergibt und stellt die Ausstellung des Visums bei erteilter Vorabzustimmung, zu der sich der Antragsgegner nach Aktenlage grundsätzlich bereit erklärt hat, nur noch eine Formsache dar. Es ist nicht vorgetragen, dass der Antragsteller die erforderlichen Personenstands- und sonstigen Urkunden nicht besitzt. Im Übrigen hatte er es die ganze Zeit über in der Hand, bereits während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland gegebenenfalls noch fehlende Unterlagen zu besorgen. Angesichts dessen und des Alters der Kinder (Jahre), in dem es möglich ist, den Kindern zu verdeutlichen, dass die Trennung vom Vater nicht von Dauer sein wird, erscheint die Durchführung des Visumverfahrens zumutbar, zumal der Antragsteller nicht darauf vertrauen durfte, ohne vorherige Klärung seiner aufenthaltsrechtlichen Situation von Dänemark aus, ohne Weiteres im Bundesgebiet bleiben zu können. Darüber hinaus besteht für die Zeit der Dauer des Visumverfahrens die Möglichkeit, dass der Antragsteller besuchsweise nach Deutschland kommt (§ 18 AufenthV). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass im Fall des Antragstellers auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 25 Abs. 5 AufenthG, für den die Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht gilt, nicht erfüllt sind. Es sind, wie dargelegt, weder tatsächliche noch rechtliche Ausreisehindernisse im Sinne der vorgenannten Vorschrift festzustellen. Insbesondere steht der Ausreise des Antragstellers angesichts der lediglich in Rede stehenden vorübergehenden Trennung von seiner Familie kein rechtliches, aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK herzuleitendes Hindernis entgegen. Sonstige Gründe, die eine Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 3 AufenthG erforderlich erscheinen lassen würden, sind nicht erkennbar. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, wobei für das vorliegende Eilverfahren von der Hälfte des Hauptsachestreitwerts auszugehen ist. Nach all dem ist dem Antragsteller keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Unabhängig davon, dass dem Prozesskostenhilfegesuch die gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO, 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die dazugehörigen Belege nicht beigefügt waren, ergeben die vorstehenden Ausführungen, dass dem Prozesskostenhilfeantrag die gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO, 114 ZPO geforderten hinreichenden Erfolgsaussichten nicht zukommen.