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Urteil

6 K 1983/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:1213.6K1983.19.00
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Leitsätze
Unter Zugrundelegung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen muss eine geflüchtete Person berechtigterweise befürchten, dass ihr aufgrund (exil-)politischer Aktivitäten für die Komalah-Partei bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verfolgung durch den iranischen Staat droht.(Rn.27)
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 29.11.2019 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unter Zugrundelegung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen muss eine geflüchtete Person berechtigterweise befürchten, dass ihr aufgrund (exil-)politischer Aktivitäten für die Komalah-Partei bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verfolgung durch den iranischen Staat droht.(Rn.27) Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 29.11.2019 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Da die Beklagte ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29.11.2019 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der Vorschrift des § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchst. a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchst. b)). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die von § 3 Abs. 1 AsylG vorausgesetzte Verfolgung wegen eines der in ihr benannten Merkmale kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Furcht vor Verfolgung im Verständnis von § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, 10 C 23.12, InfAuslR 2013, 936, m. w. N. Gemäß § 28 Absatz 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für die Feststellung, ob eine begründete Verfolgungsfurcht vorliegt, ist die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, insbesondere deren Art. 4 Abs. 4 ergänzend heranzuziehen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG). Nach Art. 4 Abs. 4 der vorgenannten Richtlinie ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Klägerin vor einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG begründet. Für die Klägerin besteht nach der Gesamtwürdigung ihres Vorbringens im Asylverfahren und ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland. Unter Zugrundelegung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen muss die Klägerin berechtigterweise befürchten, dass ihr aufgrund der (exil-)politischen Aktivitäten für die Komalah-Partei bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verfolgung durch den iranischen Staat droht. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin den Iran aus Furcht vor unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat, weil ihre Aktivitäten für die Komalah-Partei den iranischen Sicherheitskräften bekannt geworden waren. Die Klägerin hat die von ihr entwickelten Aktivitäten für die Komalah-Partei, namentlich das Entwerfen von Logos und Plakaten, im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung substantiiert, detailliert und im Einklang mit ihrem Vorbringen in der Anhörung durch das Bundesamt geschildert. Die Richtigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben wird dabei durch die von ihr vorgelegte Bescheinigung der Komalah-Partei vom 08.07.2020 bestätigt. Ebenso stimmig und nachvollziehbar hat die Klägerin auch die Umstände, die ihrer Auffassung nach zum Bekanntwerden ihrer Zusammenarbeit mit der Komalah-Partei geführt haben, darzulegen vermocht. Auch Nachfragen und Vorhalte zu den von ihr geschilderten Geschehnissen vermochte die Klägerin bildhaft und unter Nennung von Einzelheiten zu beantworten. Davon, dass die Verbindung der Klägerin zur Komalah-Partei den iranischen Sicherheitsbehörden tatsächlich bekannt geworden ist, ist das Gericht überzeugt. Ansonsten wären die von der Klägerin in glaubhafter Weise geschilderten Hausdurchsuchungen nicht erklärlich. Vor dem Hintergrund der im Rahmen der Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Computer, auf denen sich Dateien befanden, die die Klägerin zumindest als Unterstützerin der Komalah-Partei ausweisen konnten, musste die Klägerin auch mit unmittelbar bevorstehenden staatlichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Aufgrund der Auskunftslage ist davon auszugehen, dass generell die Teile der iranischen Bevölkerung, die öffentliche Kritik an Missständen üben oder sich für Menschenrechtsthemen engagieren, der Gefahr staatlicher Verfolgung ausgesetzt sind. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder islamische Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, vom 05.02.2021, 508-516.80/3 IRN, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Iran, vom 02.07.2021, sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung politisch aktiver kurdischer Personen, vom 27.09.2018 Dabei sind insbesondere Kurdinnen und Kurden überwiegend sunnitischen Glaubens hinsichtlich ihrer kulturellen Eigenständigkeit staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Kurdischen Aktivistinnen und Aktivisten werden in vielen Fällen von der iranischen Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet. Im Bericht des VN-Sonderberichterstatters zur Menschenrechtslage im Iran vom Juli 2019 wurde festgehalten, dass fast die Hälfte aller politisch Inhaftierten zur kurdischen Minderheit zählen und dabei überproportional oft aus Gründen der nationalen Sicherheit zur Todesstrafe verurteilt werden. Kurdische Personen, welche sich politisch engagieren oder mit politischen Aktivitäten in Verbindung gebracht werden, werden zum Ziel der iranischen Behörden. Dies gilt vor allem für kurdische Personen mit Verbindungen zu traditionell separatistischen kurdischen Parteien wie der kurdisch-marxistischen Komalah-Partei, der KDPI und der PJAK, welche die Unabhängigkeit und antistaatliche Aktivitäten propagieren. Bereits bei friedlichen Aktivitäten kann ein behördliches Eingreifen drohen. In Einzelfällen reichen sogar einfache Aktivitäten, wie Teilnahme an Demonstrationen oder an Streiks, aus, um der Zusammenarbeit mit der Opposition beschuldigt zu werden. Mit dem Grad des oppositionellen Engagements nimmt dabei die Wahrscheinlichkeit, Ziel politischer Verfolgungsmaßnahmen zu werden, grundsätzlich zu. Vgl. zu Vorstehendem Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, vom 05.02.2021, a.a.O., Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Iran, vom 29.01.2021, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung politisch aktiver kurdischer Personen, vom 27.09.2018; ferner Danish Immigration Service, Country Report: Iranian Kurds, Consequences of political activities in Iran and KRI, vom Februar 2020 Gefährdet sind nicht nur die Mitglieder der verbotenen kurdischen Parteien, sondern auch deren einfache Anhänger. Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen ebenfalls Gefahr, von den iranischen Behörden befragt, inhaftiert und verhaftet zu werden, um dadurch Druck auf die Aktivisten auszuüben. Auch Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann in den Iran zurückkehren, sind von Repressionen bedroht. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran, vom 05.02.2021, a.a.O., sowie Auskunft an VG Würzburg vom 04.10.2021, 508-516.80/53887 Stichhaltige Gründe, die dagegen sprechen würden, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erneut von flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgung wegen ihrer Aktivitäten für die Komalah-Partei bedroht wäre, liegen nicht vor. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die Klägerin aufgrund dessen, dass sie ausweislich der vorgelegten Bescheinigung der Komalah-Partei vom 08.07.2020 zwischenzeitlich in die Komalah-Partei eingetreten ist, sie weiterhin für die Partei als Designerin tätig wird und auch an von der Komalah-Partei organisierten Demonstrationen sowie deren Veranstaltungen teilnimmt, bei einer Rückkehr in den Iran einer zusätzlichen Gefährdungslage ausgesetzt wäre. Exilpolitische Organisationen im Ausland sowie deren Aktivitäten werden durch den iranischen Sicherheitsdienst genauestens überwacht. Dabei übersteigt der Grad der Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung für Mitglieder der Komalah-Partei denjenigen, der für Mitglieder und Anhänger anderer Exilorganisationen angenommen wird. Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 24.07.2007, 6 UE 3108/05.A, und VG Würzburg, Urteil vom 15.02.2017, W 6 K 16.32201, jeweils zitiert nach juris; ferner Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Würzburg, vom 04.10.2021, 508-516.80, 53887, wonach bei exilpolitisch aktiven Rückkehrern von einer gestiegenen Verfolgungswahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann Steht der Klägerin danach ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu, unterliegen deswegen die in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten ausgesprochene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ebenso der Aufhebung wie die Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG. Die Kostenfolge beruh auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin, eine iranische Staatsangehörige kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit, reiste eigenen Angaben zufolge am 03.07.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte unter dem 11.07.2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Zur Begründung ihres Asylbegehrens machte die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 18.07.2019 im Wesentlichen geltend, ihr Heimatland wegen der Verfolgung durch iranische Sicherheitskräfte aufgrund ihrer Tätigkeit für die Komalah-Partei verlassen zu haben. Im Juli 2018 habe sie Mitglieder der Komalah-Partei kennengelernt, die unter anderem Aktionen gegen die Hinrichtung eines jungen Mannes namens Ramin Hossein Panahi durchgeführt hätten. Sie selbst habe, da sie Grafikerin gewesen sei, für deren Aktionen Plakate und auch Logos entworfen. Ihre Arbeiten für die Komalah-Partei seien auch in den sozialen Netzwerken veröffentlicht worden. Verantwortlich für die Aktionen sei die militärische Kommandantin der Komalah-Partei gewesen.Von dieser sei sie auch gebeten worden, die Plakate und Logos zu entwerfen. Nach der Hinrichtung des jungen Mannes sei sie von einem weiteren Mitglied der Komalah-Partei namens Mohammad angerufen und gefragt worden, ob sie auch bei weiteren Aktionen mit ihnen zusammenarbeiten würde. Seitdem habe sie zahlreiche weitere Logos und Plakate für unterschiedliche Aktionen der Komalah-Partei entworfen. Sie selbst sei aber kein Mitglied der Komalah-Partei gewesen, weil dies zu gefährlich gewesen sei. Im April 2019 sei sie von einer guten Freundin angerufen worden, die mit einem drogensüchtigen und gewalttätigen Ehemann verheiratet sei. Nachdem sie gesehen habe, dass ihre Freundin von ihrem Ehemann brutal zusammengeschlagen worden sei, habe sie ihr geraten, eine Beratungsstelle aufzusuchen, die ihr helfen könne. Sie habe ihr erzählt, dass es bei der Komalah-Partei eine Beratungsstelle für Opfer von häuslicher Gewalt gebe, sie zurzeit für diese Partei arbeite und einen Kontakt für sie herstellen könne. In diesem Moment sei der Ehemann ihrer Freundin ins Zimmer gekommen. Er sei sehr wütend gewesen und habe behauptet, dass sie politische Propaganda bei seiner Ehefrau mache. Er habe ihre Äußerungen mit seinem Handy aufgenommen gehabt und gedroht, sie bei der Polizei anzuzeigen. Von ihrer Freundin habe sie später erfahren, dass ihr Ehemann gegen sie habe vorgehen wollen, bevor sie gegen ihn selbst etwas unternehmen könne. Nachdem sie ihrem Vater von dem Vorfall erzählt habe, habe dieser sie zu einem Freund geschickt. Ihr Vater habe sich aufgrund seiner negativen Erfahrungen mit den iranischen Sicherheitsbehörden in der Vergangenheit große Sorgen um sie gemacht. Später habe sie erfahren, dass Sicherheitskräfte wegen einer Anzeige gegen ihre Person bei ihnen zuhause gewesen seien. Daraufhin habe ihr Vater ihr ausrichten lassen, dass sie schnellstmöglich das Land verlassen solle. Mit Hilfe eines Freundes ihres Vaters sei sie am 10.05.2019 ausgereist. In Deutschland habe sie erfahren, dass es nach ihrer Ausreise zwei Durchsuchungen von Seiten der Sicherheitskräfte gegeben habe. Dabei seien einige CD’s sowie die Festplatte ihres Computers mitgenommen worden, auf der sich alle von ihr entworfenen und von der Komalah-Partei veröffentlichten Bilder und Logos befunden hätten. Sie habe diese zwar gelöscht gehabt, es sei jedoch möglich, die Daten wiederherzustellen. Unter dem 14.08.2019 legte die Klägerin ein Schreiben der Komalah-Partei vom 04.08.2019 vor, in dem bestätigt wird, dass die Klägerin eine aktive Anhängerin der Komalah-Partei sei und deren Ideologie in der Öffentlichkeit verbreite. Seit ihrer Flucht nach Deutschland habe sie an allen Demonstrationen und Treffen der Komalah-Partei in Deutschland teilgenommen. Mit Bescheid vom 29.11.2019 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie ihre Anträge auf Asylanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und wurde die Klägerin unter Androhung der Abschiebung in den Iran aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 GG noch diejenigen für die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG vorlägen. Die Klägerin habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Ihr Vorbringen werde den an eine Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen in keinster Weise gerecht. Ihre Angaben sowohl hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Komalah-Partei als auch in Bezug auf die dadurch resultierende Verfolgung durch die Sicherheitskräfte seien substanzlos, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin überhaupt für die Komalah-Partei tätig gewesen sei und die von ihr vorgelegten Logos entworfen habe. Dabei sei das von ihr selbst vorgelegte Schreiben der Komalah-Partei, worin sie als aktives Mitglied bezeichnet werde, ein Indiz dafür, dass das geltend gemachte Fluchtschicksal so nicht stattgefunden habe. Die Angaben in dem Schreiben stünden in erheblichem Widerspruch zu den Angaben der Klägerin, die bei ihrer Anhörung erklärt habe, kein Mitglied der Komalah-Partei gewesen zu sein. Zudem habe die Klägerin selbst nicht geschildert, dass sie seit ihrer Ankunft in Deutschland an Demonstrationen und Treffen der Komalah-Partei teilgenommen habe. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Klägerin im Iran ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylG drohen würde, lägen nicht vor. Auch seien keine Abschiebungsverbote gegeben. Die Abschiebung der Klägerin sei insbesondere nicht nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unzulässig. Der Klägerin drohe im Iran keine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Darüber hinaus könne die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gewertet werden. Die diesbezüglich an den Gefahrenmaßstab zu stellenden hohen Anforderungen seien aufgrund der derzeitigen humanitären Bedingungen im Iran nicht erfüllt. Gegen eine existenzielle Notlage der Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Iran spreche, dass sie vor ihrer Ausreise als selbstständige Grafikerin gearbeitet habe. Zudem könne sie auf die Hilfe und Unterstützung durch ihre Eltern verwiesen werden. Eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde, drohe der Klägerin ebenfalls nicht. Schließlich sei auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Tage angemessen. Gegen den ihr am 06.12.2019 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 19.12.2019 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen vertieft und geltend macht, dass sie verfolgungsbedingt aus dem Iran ausgereist sei. Jeder, der für die Organisation Komalah tätig werde, müsse mit unnachgiebiger Verfolgung durch das iranische Regime rechnen. Kurdische Organisationen würden als separatistisch und terroristisch eingestuft. Zur ersten Kontaktaufnahme mit der Komalah sei es vor der Hinrichtung von Ramin Hossein Panahi gekommen. Aufgrund des politischen Hintergrunds ihrer Familie mit Kontakten zur Demokratischen Partei habe es in ihrem familiären Umfeld Kontakte zu Gleichgesinnten gegeben. Aufgrund dieser Kontakte sei es auch zum Kontakt mit der Komalah-Partei und ihrer Beauftragung gekommen, für diese Organisation Plakate zu entwerfen. Nachdem sie ihrer Freundin geraten habe, sich wegen der Gewalttätigkeit ihres Ehemannes an eine kurdische Frauenorganisation zu wenden, habe sie sich in großer Gefahr befunden. Deren Ehemann, der alles mitgehört und aufgenommen habe, habe gedroht, sie anzuzeigen. Wie die anschließenden Hausdurchsuchungen belegten, sei die Anzeige offenbar auch erfolgt. Eine Gefährdung ergebe sich zudem daraus, dass sich die von ihr für die Organisation Komalah entworfenen Logos, Schriftzüge und Plakate auf ihrem beschlagnahmten Computer befunden hätten. Sie sei zwar kein Mitglied in der Organisation Komalah. Sie habe aber etwa anlässlich von Feierlichkeiten zum 50jährigen Bestehen der Komalah-Partei an einer Veranstaltung dieser Organisation am 08.02.2020 in Köln teilgenommen. Auch sei sie Teilnehmerin einer von der Komalah am 18.09.2021 in Köln durchgeführten Protestaktion gegen das iranische Regime gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr in den Iran politische geprägte Verfolgung drohe. Ergänzend legt die Klägerin eine Bescheinigung des Auslandskomitees der Komalah-Partei vom 08.07.2020 vor, nach deren Inhalt die Klägerin im Iran in ständigem Kontakt mit der Komalah-Partei gestanden und für diese Plakate entworfen habe. Zudem habe sie in Verbindung mit der Frauenorganisation und der Gruppe gegen „Gewalt gegen Frauen“ gestanden. Nach ihrer Ankunft in Deutschland sei die Klägerin in das Komitee der Komalah-Partei in Deutschland eingetreten und habe ihre Arbeit fortgesetzt. Sie habe beispielsweise an der am 08.02.2020 in Köln veranstalteten Konferenz der Partei zum Jahrestag der Komalah-Gründung teilgenommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 29.11.2019 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise, Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid und weist ergänzend daraufhin, dass die Teilnahme der Klägerin an Veranstaltungen der Komalah einen selbstgeschaffenen Grund im Sinne des Nachfluchttatbestandes gemäß § 28 AsylG darstelle, der nicht zur Anerkennung von Asyl führe. Die Teilnahme an einer Feierlichkeit der Organisation Komalah stelle überdies keine über den Rahmen typischer exilpolitischer Proteste bzw. Betätigungen hinausgehende Aktivität dar. Eine solche sei nur als unterschwellig anzusehen. Die Gefahr politischer Verfolgung bei einer Rückkehr wegen exilpolitischer Betätigung bestehe aber nur dann, wenn das Engagement in exponierter Weise erfolgt sei und den Betreffenden als ernsthaften Regimegegner erscheinen lasse. Mit Beschluss vom 06.05.2020, 6 K 1983/19, hat die erkennende Kammer der Klägerin zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamts Saarland –Zentrale Ausländerbehörde– verwiesen, deren Inhalt ebenso wie die bei Gericht geführte Dokumentation Iran Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.