Urteil
6 K 805/20
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2022:0728.6K805.20.00
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Leitsätze
Unter Zugrundelegung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen muss ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit berechtigterweise befürchten, dass ihm aufgrund einer (exil-)politischen Aktivitäten für die Komalah-Partei bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verfolgung durch den iranischen Staat droht.(Rn.28)
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 23.07.2020 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unter Zugrundelegung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen muss ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit berechtigterweise befürchten, dass ihm aufgrund einer (exil-)politischen Aktivitäten für die Komalah-Partei bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verfolgung durch den iranischen Staat droht.(Rn.28) Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 23.07.2020 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2020 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der Vorschrift des § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchst. a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchst. b)). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die von § 3 Abs. 1 AsylG vorausgesetzte Verfolgung wegen eines der in ihr benannten Merkmale kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Furcht vor Verfolgung im Verständnis von § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, 10 C 23.12, InfAuslR 2013, 936, m. w. N. Gemäß § 28 Absatz 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für die Feststellung, ob eine begründete Verfolgungsfurcht vorliegt, ist die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, insbesondere deren Art. 4 Abs. 4 ergänzend heranzuziehen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG). Nach Art. 4 Abs. 4 der vorgenannten Richtlinie ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht des Klägers vor einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG begründet. Für den Kläger besteht nach der Gesamtwürdigung seines Vorbringens im Asylverfahren und seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland. Unter Zugrundelegung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen muss der Kläger nämlich berechtigterweise befürchten, dass ihm aufgrund seiner (exil-)politischen Aktivitäten für die Komalah-Partei bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verfolgung durch den iranischen Staat droht. Zunächst ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger bereits im Iran Mitglied der Komalah-Partei war und dort im Geheimen – zusammen mit zwei weiteren Mitgliedern – für diese Partei aktiv war. Der Kläger hat in seiner Anhörung beim Bundesamt und auch in seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung detailreich und nachvollziehbar geschildert, wie er Mitglied der Partei wurde und dass er bei nächtlichen Aktionen zusammen mit den beiden anderen Mitgliedern insbesondere pro-kurdische Parolen an Wände geschrieben sowie Plakate für die Komalah-Partei geklebt hat. Ob der Kläger – wie er es schilderte – den Iran im Mai 2019 aus Furcht vor unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat, weil seine Aktivitäten für die Komalah-Partei den iranischen Sicherheitskräften bekannt geworden waren und diese deshalb sein Elternhaus zum Zwecke der Durchsuchung und des Aufgreifens seiner Person aufgesucht hatten, kann indes offenbleiben. Jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nämlich einen Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dem Kläger droht bei Rückkehr in den Iran wegen seines exilpolitischen Engagements für die Komalah-Partei in Deutschland, auf das sich der Kläger im Verlaufe seines Asylverfahrens und des hiesigen Klageverfahrens berufen hat, politische Verfolgung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit. Sein Entschluss, in Deutschland dergestalt aktiv zu werden, ist ersichtlich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung im Sinne des § 28 Abs. 1a AsylG. Der Kläger hat vorgetragen und durch entsprechende Fotoaufnahmen belegt, dass er seit seiner Ankunft in Deutschland immer wieder an Demonstrationen und anderen Veranstaltungen der Komalah-Partei teilgenommen hat. Im Hinblick auf exilpolitisch Tätige gilt, dass diese grundsätzlich ein erhöhtes Verfolgungsrisiko gewärtigen. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass ein Verfolgungsinteresse vor allem in Fällen besteht, in denen die iranischen Sicherheitskräfte jemanden als ersthaften Regimegegner identifiziert und qualifiziert haben. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran, vom 16.02.2022, 508-516.80/3 IRN; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Würzburg vom 04.10.2021, 508-516.80/53887; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Iran, vom 23.05.2022. Jedoch sind auch Fälle bekannt, in denen einfache Mitglieder oppositioneller Gruppierungen bei ihrer Rückkehr in den Iran Verfolgung erfahren haben. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Würzburg vom 04.10.2021, 508-516.80/53887. Die Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Verfolgungsinteresse der iranischen Sicherheitskräfte besteht, ist indes für jemanden drastisch erhöht, wenn er für eine oppositionelle bzw. separatistische Gruppe tätig wird, die die iranische Regierung als Regimegegner einstuft. Dabei übersteigt der Grad der Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung für Mitglieder der Komalah-Partei denjenigen, der für Mitglieder und Anhänger anderer Exilorganisationen angenommen wird. Es sind insofern auch solche Personen gezielter politischer Repression ausgesetzt, die sich im westlichen Ausland (lediglich) als überzeugte und aktive Mitglieder der Komalah offenbart haben. Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2021, 6 K 1983/19; Hessischer VGH, Beschluss vom 24.07.2007, 6 UE 3108/05.A; VG Würzburg, Urteil vom 15.02.2017, W 6 K 16.32201; ferner: Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Würzburg, vom 04.10.2021, 508-516.80, 53887, wonach bei exilpolitisch aktiven Rückkehrern von einer gestiegenen Verfolgungswahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann. Dies zugrunde gelegt, ist im Falle des Klägers davon auszugehen, dass sein exilpolitisches Engagement für die Komalah-Partei den Sicherheitsbehörden im Iran bekannt ist und dass zudem auch ein Verfolgungsinteresse an ihm besteht, da er als Mitglied der Komalah-Partei in Deutschland sichtbar aktiv ist. So war der Kläger beispielsweise am 23. November 2019, 18. September 2021 und 02. April 2022 Teilnehmer bei Demonstrationen und am 08. Februar 2020 bei einer Konferenz der Komalah in Köln. Des Weiteren hat die Auslandsvertretung der Komalah-Partei der Beklagten bereits unter dem 04. August 2019 eine Bescheinigung übersandt, wonach der Kläger sein bereits im Iran gelebtes Engagement für die Partei in Deutschland weiterhin auslebe, indem er hier an allen Aktivitäten, Treffen und Demonstrationen der Komalah teilnehme. Die von dem Kläger vorgelegten Bilder von den – unter Corona-Bedingungen durchgeführten – Demonstrationen lassen außerdem erkennen, dass es sich jeweils nicht um Massenveranstaltungen hunderter Personen handelte, sondern dass eine individuelle Identifizierung der Teilnehmenden mit überschaubarem Aufwand erfolgt sein kann. Vor dem Hintergrund, dass sich aus den relevanten Erkenntnisquellen zudem ergibt, dass neben Demonstrationen und Protestkundgebungen generell auch Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen Medien durch die iranischen Behörden überwacht werden, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Würzburg vom 04.10.2021, 508-516.80/53887; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Iran, vom 23.05.2022, erfährt auch der Umstand besonderes Gewicht, dass über die am 02. April 2022 von der Komalah-Partei organisierte Protestkundgebung in Köln, an der der Kläger teilgenommen hat, durch den international sendenden kurdischen Fernsehsender „Rudaw“ (Rudaw Media Network) berichtet wurde. In dem mehr als zweiminütigen Nachrichtenbeitrag war der Kläger als Teilnehmer der Demonstration identifizierbar im Hintergrund zu sehen. Der Beitrag – ebenso wie weitere auf die Komalah-Partei und kurdische Interessen bezogene Beiträge – wurde nach glaubhafter Angabe des Klägers von ihm selbst über seinen Facebook-Account, den er unter seinem Klarnamen und mit Profilbild nutzt, und auch von anderen Komalah-Mitgliedern über deren Websites online verbreitet. Es ist davon auszugehen, dass diese Medienpräsenz des Klägers den iranischen Sicherheitsbehörden nicht verborgen geblieben ist und das Verfolgungsinteresse an ihm als Mitglied der Komalah-Partei verstärkt hat. Steht dem Kläger danach ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu, unterliegen deswegen die in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten ausgesprochene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ebenso der Aufhebung wie die Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG. Die Kostenfolge beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste eigenen Angaben zufolge am 03. Juli 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte unter dem 11.07.2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Zur Begründung seines Asylbegehrens machte der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 17. Juli 2019 im Wesentlichen geltend, sein Heimatland wegen der Verfolgung durch iranische Sicherheitskräfte aufgrund seiner Tätigkeit für die Komalah-Partei verlassen zu haben. Seine Mutter – wie auch einer seiner Onkel – sei früher Mitglied der Komalah-Partei gewesen und habe ihm schon früh von ihren Aktivitäten erzählt, weshalb es im Fokus seiner Interessen gestanden habe, mehr darüber zu erfahren. Er sei in den Jahren 2017 und 2018 viermal im Irak gewesen und habe dort Bekannte seiner Familie – unter anderem … und … – getroffen, die Mitglieder der Komalah-Partei seien und im Irak lebten. Bei seinem letzten Besuch im Irak im Frühling 2018 habe er auch …, den Bruder des bekannten …, kennengelernt sowie den Parteivorsitzenden Mohtadi. Mohtadi habe zu ihm gesagt, wenn er ihn ansehe, sehe er das Bild seines Onkels vor sich. Diese Besuche bei den Führungskräften der Partei hätten ihm das Gefühl der Zugehörigkeit gegeben, weshalb er Mitglied der Komalah-Partei geworden sei. Er habe unter dem Decknamen „…“ zusammen mit zwei weiteren Mitgliedern, deren Decknamen „…“ und „Behzad“ gewesen seien, eine geheime Untergrundgruppe gebildet. Gemeinsam hätten sie vor allem vor kurdischen Feiertagen bzw. vor Anlässen der Komalah-Partei Mauern von Moscheen und Schulen mit Parolen beschrieben, um die Anlässe und Feiertage in der Erinnerung der Bevölkerung wachzuhalten. Auch hätten sie Namenslisten von Kurden erstellt, die mit der Iranischen Revolutionsgarde zusammenarbeiteten sowie von kurdischen Drogenhändlern. Darüber hinaus hätten sie auch – komplett vermummt und bekleidet mit einer bestimmten Uniform der Komalah – Filmaufnahmen gemacht, in denen sie sich als Soldaten der Komalah präsentiert und regimegegnerische Parolen ausgerufen hätten. Er sei nur einmal in einem solchen Video aufgetreten und habe sich dieses auch nicht angeschaut, weil es ihm unlogisch vorgekommen sei, als im Untergrund agierendes Mitglied in Videos zu sehen zu sein, die in sozialen Medien hätten verbreitet werden sollen. Er habe sich in sozialen Medien generell sehr zurückgehalten. Mit anderen Mitgliedern der Partei habe er im Iran aus Sicherheitsgründen keinen Kontakt gehabt. Auch seine Familie habe nichts von seinen politischen Aktivitäten bzw. der Mitgliedschaft in der Komalah-Partei gewusst. Rund um den 01. Mai 2019 habe er zusammen mit „…“ Parolen an Wände geschrieben. In der Folge seien – wie er erst später auf der Flucht erfahren habe – „…“ und auch „…“ festgenommen worden. Es sei möglich, dass „…“, der Anführer der Gruppe, die richtigen Namen von „Behzad“ und von ihm, dem Kläger, gekannt und unter Folter preisgegeben habe. Womöglich sei er aber auch vom iranischen Geheimdienst anhand seines Handys lokalisiert und identifiziert worden. Jedenfalls habe ihm der Cousin seines Vaters am 18. Mai 2019 mitgeteilt, dass Sicherheitsbeamte zu seinem Elternhaus – wo er selbst auch gewohnt habe – gekommen seien und seine Personalpapiere, seinen Laptop sowie sonstige Unterlagen mitgenommen hätten. Auch seine Mutter sei mitgenommen worden, um sie kurzfristig als Druckmittel zu verwenden, sei dann aber nach Befragung wieder freigelassen worden. Der Cousin seines Vaters, dem er aufgrund der Ereignisse nunmehr von seinen politischen Aktivitäten in der Komalah-Partei hätte erzählen müssen, habe in Erfahrung gebracht, dass die iranischen Behörden von seiner Parteimitgliedschaft und seinen Aktivitäten wüssten, und habe ihm daraufhin zur Flucht über die Türkei nach Deutschland verholfen. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er, bestenfalls lebenslänglich eingesperrt und schlimmstenfalls zu Tode gefoltert oder hingerichtet zu werden. Er habe auch Kontakt zur Vertretung der Komalah-Partei in Deutschland und werde sich auch hier weiterhin aktiv für die Partei einsetzen. Unter dem 04. August 2019 übersandte die Auslandsvertretung der Komalah-Partei per E-Mail ein Bestätigungsschreiben an die Beklagte, wonach der Kläger im Iran ein aktiver Unterstützer der Komalah-Partei gewesen sei und nunmehr auch in Deutschland an allen Aktivitäten, Treffen und Demonstrationen der Partei teilnehme. Der Kläger sei insbesondere in sozialen Medien aktiv gewesen und habe der Partei in diesen Medien sehr geholfen. Seine Aktivitäten seien dem iranischen Regime jedoch bekannt geworden, weshalb er habe flüchten müssen. Unter dem 17. Februar 2020 teilte der Kläger der Beklagten schriftlich und unter Mitsendung entsprechender Fotos mit, immer noch für die Komalah-Partei innerhalb Deutschlands aktiv zu sein, indem er an Konferenzen und Demonstrationen – zum Beispiel in Köln – teilnehme. Mit Bescheid vom 23. Juli 2020, dem Kläger am 05. August 2020 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie seinen Antrag auf Asylanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Iran aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG noch diejenigen für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG vorlägen. Der Kläger hätte eine begründete Furcht vor Verfolgung durch den iranischen Staat nicht glaubhaft gemacht. Es bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des klägerischen Vortrags. Es sei unter anderem unklar, wie der iranische Geheimdienst auf den Kläger aufmerksam und seine Identität bekannt geworden sein sollte. Auch werde seine Mitgliedschaft in der Partei stark in Zweifel gezogen, da hinsichtlich der Bescheinigung durch die Auslandsvertretung der Komalah-Partei von einer reinen Gefälligkeitsbescheinigung auszugehen sei. So habe diese dem Kläger bescheinigt, insbesondere in sozialen Netzwerken für die Partei aktiv gewesen zu sein, wohingegen er selbst angegeben habe, sich in sozialen Medien sehr zurückgehalten zu haben. Anderweitige Aktivitäten seien in dem Schreiben nicht erwähnt worden. In Bezug auf die exilpolitische Betätigung des Klägers für die Komalah-Partei sei festzustellen, dass angesichts der klägerseits angeführten Aktivitäten und der Vielzahl der sich generell in Deutschland aufhaltenden Iranern nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat auszugehen sei. Auf den vorgelegten Fotos sei der Kläger nicht als Parteimitglied erkennbar und es sei insgesamt von einer lediglich niedrig profilierten Tätigkeit für die Komalah-Partei auszugehen, die im Zweifel keine politische Verfolgung nach sich ziehe. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger im Iran ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylG drohen würde, lägen nicht vor. Auch seien keine Abschiebungsverbote gegeben. Die Abschiebung des Klägers sei insbesondere nicht nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unzulässig. Dem Kläger drohe im Iran keine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Darüber hinaus könne die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gewertet werden. Die diesbezüglich an den Gefahrenmaßstab zu stellenden hohen Anforderungen seien aufgrund der derzeitigen humanitären Bedingungen im Iran nicht erfüllt. Eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde, drohe dem Kläger ebenfalls nicht. Schließlich sei auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate angemessen. Am 17. August 2020 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sich auf sein bisheriges Vorbringen beruft und ergänzend im Wesentlichen geltend macht, es liege in der Natur der Sache, dass er nicht mit Sicherheit wissen könne, wie die iranischen Behörden trotz aller Sicherheitsvorkehrungen innerhalb der Komalah-Partei auf ihn gekommen sein könnten. Dass ihm die Auslandsvertretung der Komalah-Partei rege Aktivitäten in sozialen Netzwerken bescheinigt habe, erkläre sich so, dass er der Organisation Informationen habe zukommen lassen, die diese dann in sozialen Medien veröffentlicht habe. In keinem Fall sei von einer Gefälligkeitsbescheinigung auszugehen. Zudem habe ihm seine Mutter am 22. August 2020 telefonisch mitgeteilt, der iranische Geheimdienst habe seinen Vater angerufen und erklärt, man wolle mit ihm sprechen. Am 23. August 2020 seien seine Eltern vom Geheimdienst zur Dienststelle gebracht und mehrere Stunden festgehalten worden. In der Folgezeit habe der iranische Geheimdienst mehrfach auf seinem Handy – auch über WhatsApp – angerufen. Außerdem gehe er davon aus, auch in Deutschland vom iranischen Geheimdienst beobachtet zu werden, da seinen Eltern gegenüber angegeben worden sei, dass er mit einer Frau …. zusammen sei. Seine Eltern hätten von seiner Lebensgefährtin, die er erst auf der Flucht nach Deutschland in der Türkei kennengelernt habe, nichts gewusst. Insgesamt sei er nach wie vor für die Komalah-Partei aktiv und nehme an Veranstaltungen, Protesten und Demonstrationen teil. Am 02. April 2022 habe er an einer von der Komalah-Partei organisierten Protestkundgebung teilgenommen, bei der die Organisation Videos und Bilder gemacht habe, die in sozialen Medien verbreitet worden seien. Dies habe der offizielle Fernsehsender der Irakischen Region Kurdistan „Rudaw“ (das größte kurdische Satelliten-Netzwerk) aufgegriffen und habe einen Bericht ausgestrahlt, bei dem er, der Kläger, im Hintergrund als Teilnehmer der Protestkundgebung identifizierbar zu sehen gewesen sei. Hierzu hat der Kläger einen entsprechenden Screenshot des Fernsehbeitrags zur Akte gereicht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 23. Juli 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, zu seinen Gunsten Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen, weiter hilfsweise, Ziffer 6 des Bescheides unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid und weist ergänzend darauf hin, dass die Teilnahme an Feierlichkeiten oder Demonstrationen der Komalah-Partei keine über den Rahmen typischer exilpolitischer Proteste bzw. Betätigungen hinausgehende Aktivität darstelle. Eine solche sei nur als unterschwellig anzusehen. Die Gefahr politischer Verfolgung bei einer Rückkehr wegen exilpolitischer Betätigung bestehe aber nur dann, wenn das Engagement in exponierter Weise erfolgt sei und den Betreffenden als ernsthaften Regimegegner erscheinen lasse. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass die Familie tatsächlich keine Kenntnis von den Aktivitäten des Klägers gehabt haben solle, wenn diese so intensiv gewesen wären, wie es der Kläger geschildert habe. Es erkläre sich auch nicht, wie ein nicht öffentlich auftretendes Parteimitglied innerhalb eines Jahres der Mitgliedschaft bereits eine herausgehobene Rolle im System der Partei eingenommen haben solle. Der Kläger habe zudem lediglich das allgemeine Vorgehen bei politischen Aktivitäten beschrieben, jedoch keine bedeutenden Maßnahmen mit Außenwirkung geschildert. Er habe angegeben, bei seinen Aktivitäten stets vermummt und nach außen anonym gewesen zu sein. Auch vor diesem Hintergrund sei immer noch völlig unverständlich, wie den iranischen Behörden die tatsächliche Identität des Klägers hätte gewahr werden können. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die wenigen exilpolitischen Aktivitäten des Klägers in Deutschland den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden sein sollten. Zudem sei zu erwarten gewesen, dass die Auslandsvertretung der Komalah-Partei in ihrer Bescheinigung über ein besonders engagiertes Parteimitglied umfangreicher berichtet hätte. Die Schilderungen des Klägers hinsichtlich der Festnahme der Eltern Anfang August 2020 und der telefonischen Kontaktaufnahme durch den iranischen Geheimdienst seien als reine Schutzbehauptungen zu werten. Mit Beschluss vom 06. Juli 2022, 6 K 805/20, hat die erkennende Kammer dem Kläger zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört; insofern wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamts Saarland –Zentrale Ausländerbehörde– verwiesen, deren Inhalt ebenso wie die bei Gericht geführte Dokumentation Iran Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.