Beschluss
6 L 172/22
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2022:0314.6L172.22.00
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Leitsätze
1. Ein Verstoß der Vorschrift des § 20a Abs. 1 IfSG gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Bestimmtheitsgebot und Gebot der Normenklarheit ist nicht zu erkennen.(Rn.7)
2. Das Interesse von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht vorläufig verschont zu bleiben und bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiterhin ungeimpft als Notfallsanitäter im Rettungsdienst tätig sein zu können, muss hinter den schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens in den Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege zurücktreten.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß der Vorschrift des § 20a Abs. 1 IfSG gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Bestimmtheitsgebot und Gebot der Normenklarheit ist nicht zu erkennen.(Rn.7) 2. Das Interesse von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht vorläufig verschont zu bleiben und bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiterhin ungeimpft als Notfallsanitäter im Rettungsdienst tätig sein zu können, muss hinter den schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens in den Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege zurücktreten.(Rn.21) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Der Antrag, mit dem die Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO die Feststellung erreichen möchten, dass für sie die einrichtungsbezogene Impfpflicht gemäß § 20a Abs.1 IfSG keine Geltung beansprucht, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend darf das Gericht dabei grundsätzlich nur die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendigen Maßnahmen anordnen. Soweit – wie hier – mit der von den Antragstellern begehrten Feststellung eine – wenngleich auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache – Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, kann einem Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt neben einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache schwere und unzumutbare Nachteile der Antragsteller voraus, die im Falle einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren nachträglich nicht mehr zu beseitigen wären. Vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988, 2 BvR 745/88, NJW 1989, 827; ferner Kopp/Schenke, 27. Aufl. 2021, § 123 Rdnr. 14, m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Antragsteller haben schon das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht in dem für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen können. Es lässt sich bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht feststellen, dass die von den Antragstellern angegriffene Vorschrift des § 20a Abs. 1 IfSG in ihrem Fall gegen höherrangiges Recht verstößt und sie daher einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass für sie die einrichtungsbezogene Impfpflicht gemäß § 20a Abs.1 IfSG nicht gilt, mit Erfolg werden geltend machen können. Nach der Vorschrift des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 IfSG müssen die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein. Bis zum Ablauf des 15. März 2022 haben Sie daher der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation vorzulegen (vgl. § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG). Der Impf- oder Genesenennachweis muss den Anforderungen des § 2 Nr. 3 und 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen, wobei die Verordnung ihrerseits zur Konkretisierung der Anforderungen an den Nachweis auf die auf den Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts veröffentlichten Vorgaben verweist. Wird bis zum 15. März 2022 kein Nachweis vorgelegt oder bestehen Zweifel an seiner Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen (vgl. § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG). Dieses kann gegenüber Personen, die trotz Anforderung keinen Nachweis innerhalb angemessener Frist vorlegen, ein Betretungsverbot oder auch ein Tätigkeitsverbot verfügen (vgl. § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG). Zudem sind verschiedene Regelungen des § 20a IfSG bußgeldbewehrt (vgl. 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG). Einen Verstoß der Vorschrift des § 20a Abs. 1 IfSG gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Bestimmtheitsgebot und Gebot der Normenklarheit vermag die Kammer aus den von den Antragstellern gerügten Gründen nicht zu erkennen. Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme abhängig. Dabei nimmt die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung dieser für sich genommen noch nicht Bestimmtheit und Normenklarheit, die Demokratie und Rechtsstaat von einem Gesetz fordern. Eine gesetzliche Regelung muss in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt aber so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Auch müssen die Gerichte in der Lage sein, die Anwendung der Rechtsvorschrift durch die Verwaltung zu kontrollieren. Vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021, 2 BvF 1/21, NVwZ 2021, 1525, und Urteil vom 26.07.2005, 1 BvR 782/94, 1 BvR 957/96, NJW 2005, 2363, jeweils m.w.N.; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.01.2021, m.w.N. Davon ausgehend hat der Gesetzgeber in § 20a Abs. 1 IfSG klar und eindeutig geregelt, welche Personen ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein müssen und der entsprechenden Nachweispflicht unterliegen, nämlich die in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 IfSG näher bezeichneten Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen. Dem Einwand der Antragsteller, dass insoweit unklar bleibe, ob und inwieweit Berufsgruppen, die nicht der Gesundheitsbranche angehören, miterfasst seien, vermag die Kammer nicht zu folgen. Dass etwa auch (externe) Handwerker, zumindest dann, wenn sie sich nicht lediglich einen unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten, sowie Friseure, die in die betroffenen Einrichtungen zum Haareschneiden kommen, im Verständnis der Vorschrift in den betreffenden Einrichtungen und Unternehmen „tätig“ sind und damit der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht des § 20a IfSG unterfallen, ergibt sich ohne Weiteres aus Sinn und Zweck der Vorschrift selbst. Vgl. dazu auch die Handreichung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten, vom 22.02.2022 Gleiches gilt im Ergebnis für die von den Antragstellern geltend gemachte Unbestimmtheit der Formulierung „Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“ in § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 k) IfSG. Zu den Heilberufen zählen diejenigen Berufe, deren Tätigkeit die Heilung von Krankheiten und die medizinisch-helfende Behandlung und Betreuung von Patienten erfasst. Dazu gehören entgegen der Auffassung der Antragsteller unzweifelhaft auch Heilpraktiker. Zur Begriffsbestimmung vgl. etwa Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Dezember 2021, Art. 74 Abs. 1 Nr. 19, Rn. 17; ferner die Handreichung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten, vom 22.02.2022 Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seiner den Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 20a IfSG ablehnenden Entscheidung vom 10.02.2022 1 BvR 2649/21, zitiert nach juris, dargelegt, dass Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik bestehen, und dies damit begründet, dass es sich hier um eine doppelte dynamische Verweisung handele, da zunächst der Gesetzgeber auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweise, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweisen würden. Insoweit stelle sich die Frage, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute hier noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz finde. Sollte dies der Fall sein, bedürfte es -so das Bundesverfassungsgericht- weiterer Aufklärung, ob und inwieweit ein tragfähiger Sachgrund auch dafür vorliege, dass nicht dem Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung des vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweises und damit auch der geimpften und genesenen Personen im Sinne des Gesetzes übertragen sei, sondern dies den genannten Bundesinstituten überlassen werde. Indessen hat das Bundesverfassungsgericht die Klärung dieser Fragen der vertieften verfassungsrechtlichen Prüfung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Auch im Rahmen eines erstinstanzlichen Eilrechtsschutzverfahrens kommt regelmäßig weder eine abschließende Klärung grundsätzlicher und schwieriger Rechtsfragen noch eine aufwändige Klärung von Tatsachen in Betracht. Stellen sich dementsprechend die Erfolgsaussichten einer -derzeit von den Antragstellern noch nicht erhobenen- Klage schon mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich zweifelhaft bezeichnete gesetzliche Regelungstechnik des § 20a IfSG als nicht eindeutig dar, gilt dies erst recht im Hinblick auf die von den Antragstellern in der Sache gerügten Verstöße gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, die körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seiner vorgenannten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht in § 20a IfSG als solche unter Berücksichtigung der von ihm eingeholten Stellungnahmen sachkundiger Dritter keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Mit Blick hierauf kann von einem hohen, den Erlass der von den Antragstellern begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Grad der Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren jedenfalls nicht ausgegangen werden. Steht den Antragstellern mithin schon kein Anordnungsanspruch zu, fehlte es des Weiteren auch an dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes, da nach der insoweit gebotenen umfassenden Folgen- und Interessenabwägung vgl. hierzu u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 10.06.2016, 4 B 504/16, und vom 26.03.2012,5 B 892/11, jeweils zitiert nach juris; ferner Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 123 Rn. 25, m.w.N. die Interessen der Antragsteller, von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht vorläufig verschont zu bleiben und bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiterhin ungeimpft als Notfallsanitäter im Rettungsdienst tätig sein zu können, hinter den schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens in den in § 20a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 IfSG benannten Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege zurücktreten müssen. Dabei ist zwar nicht zu verkennen, dass eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 irreversibel ist und gegebenenfalls körperliche Reaktionen auslösen und das körperliche Wohlbefinden der Antragsteller jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen kann. Im Einzelfall können auch schwerwiegende Nebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können. Vgl. hierzu den Sicherheitsbericht des Paul- Ehrlich- Instituts vom 07.02.2022, Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Komplikationen nach Impfung zum Schutz vor COVID-19 seit Beginn der Imagekampagne am 27.12.2020 bis zum 31.12.2021 Zudem kann eine Nichtimpfung für die Antragsteller zumindest vorübergehend mit einem Wechsel der bislang ausgeübten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes oder sogar mit der Aufgabe des Berufs verbunden sein. Diese den Antragstellern drohenden Nachteile überwiegen gleichwohl in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht diejenigen Nachteile, die aus der Nichtanwendung der Vorschrift des § 20a IfSG für vulnerable Personen, namentlich für alte Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen, einem geschwächten Immunsystem oder mit Behinderungen zu besorgen wären. Nachdem der Scheitelpunkt der fünften Welle der COVID-19-Pandemie zunächst überschritten schien, ist nach dem wöchentlichen Lagebericht des Robert Koch-Instituts (RKI) vom 10.03.2022 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-03-10.pdf?__blob=publicationFile derzeit wieder ein Anstieg der COVID-19-Fälle zu beobachten. Dabei stieg insbesondere die Zahl der Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen an. Nach wie vor ist die Pandemie durch eine besondere Infektionsdynamik mit hohen Fallzahlen geprägt. Es herrscht weiterhin ein sehr hoher Infektionsdruck in der Bevölkerung, wobei die 7-Tage-Inzidenz nach den Angaben des RKI (Stand 14.03.2022) im Bund 1.543,0, im Saarland sogar 1.925,9 beträgt. Die Infektionswahrscheinlichkeit insbesondere von ungeimpften Personen ist dementsprechend weiterhin sehr groß und damit einher geht ein entsprechendes hohes Gefährdungspotenzial gerade für vulnerable Personen. Es besteht nämlich eine erhöhte Gefährdung, dass die in den in § 20a Abs. 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen tätigen Personen, sofern diese -wie die Antragsteller- nicht geimpft sind, sich mit dem Coronavirus infizieren und sie dann das Virus auf vulnerable Personen, die sich grundsätzlich nur eingeschränkt selbst gegen eine Infektion schützen können und die zudem auf die Inanspruchnahme der Leistungen, die die der Gesundheit und Pflege dienenden Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des § 20a Abs. 1 IfSG erbringen, ganz überwiegend angewiesen sind, übertragen. Damit wiederum ist für vulnerable Personen, die sich grundsätzlich leichter infizieren, weil bei ihnen -auch im Falle einer Impfung- ein von vornherein reduzierter und im Laufe der Zeit schneller abnehmender Immunschutz besteht, ein erhöhtes Risiko verbunden, schwer oder gar tödlich zu erkranken. Diesen hohen gesundheitlichen Risiken vulnerabler Personen steht kein vergleichbar hohes Gesundheitsrisiko der Antragsteller im Falle einer Impfung gegenüber. Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffes induzierte Immunantwort hinausgingen, sind nach derzeitigem Kenntnisstand sehr selten. Sie werden zudem insbesondere vom Paul-Ehrlich-Institut fortlaufend beobachtet und evaluiert. Vgl. hierzu den Sicherheitsbericht des Paul- Ehrlich- Instituts vom 07.02.2022, Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Komplikationen nach Impfung zum Schutz vor CVID-19 seit Beginn der Imagekampagne am 27.12.2020 bis zum 31.12.2021 Ungeachtet dessen bleibt es den Antragstellern unbenommen, sich gegen eine Impfung zu entscheiden. Zwar gehen damit berufliche Nachteile einher. Dass diese bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache irreversibel oder nur erschwert revidierbar wären oder sonst sehr schwer wiegen würden, ist indes nicht zu besorgen. Ebenso BVerfG, Entscheidung vom 10.02.2022, 1 BvR 2649/21, zitiert nach juris Der Antrag ist nach alledem mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da das Eilrechtsschutzbegehren inhaltlich auf die Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist eine Reduzierung des Streitwerts für das Eilverfahren in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angezeigt.