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Beschluss

2 B 62/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0517.2B62.22.00
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Leitsätze
1. Der Anwendungsbereich des § 20a Abs. 1 IfSG ist hinreichend bestimmbar.(Rn.11) 2. Eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und kommt nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht (m.NW. zur Rspr.). Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. (Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. März 2022 - 6 L 172/22 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anwendungsbereich des § 20a Abs. 1 IfSG ist hinreichend bestimmbar.(Rn.11) 2. Eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und kommt nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht (m.NW. zur Rspr.). Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. (Rn.12) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. März 2022 - 6 L 172/22 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt. I. Die Antragsteller sind als Notfallsanitäter in den Rettungswachen A-Stadt, A-Stadt-… und N… beschäftigt. Die Antragsteller sind weder wissentlich genesen noch gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 geimpft. Nach § 20a Abs. 1 Nr. 1k) IfSG müssen Personen, die bei Rettungsdiensten tätig sind, seit dem 15.3.2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Abs. 1 oder Abs. 2 IfSG verfügen. Die Antragsteller unterliegen nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG der unter Bußgeld (vgl. § 73 Abs. 1a Nr. 7e IfSG) gestellten Nachweispflicht und im Falle eines nicht vorgelegten Nachweises nach § 20a Abs. 3 Satz 4 IfSG einem Beschäftigungsverbot nach § 20a Abs. 5 IfSG. Am 16.2.2022 beantragten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht des Saarlandes im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass für sie die einrichtungsbezogene Impfpflicht gemäß § 20a Abs. 1 IfSG keine Geltung beanspruche. Zur Begründung trugen sie unter ausführlicher Darlegung im Einzelnen vor, es bestehe die erhebliche Gefahr, dass sie durch die Genesenen- bzw. Impfpflicht in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 12 GG verletzt würden und überdies ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG vorliege. Darüber hinaus setzten sie sich unmittelbar der Gefahr einer Geldbuße in Höhe von bis zu 25.000,- € aus. Ein Feststellungsinteresse bestehe ebenfalls, da ihnen nicht zugemutet werden könne, die Verhängung eines Bußgelds abzuwarten, um sodann rechtlich dagegen vorgehen zu können. Die Pflicht nach § 20a IfSG sei ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in die grundrechtlich geschützte Freiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Die Regelung des § 20a Abs. 1 IfSG bezwecke nicht nur den Schutz vulnerabler Personengruppen, sondern auch eine Steigerung der Impfquote. Insofern handele es sich um eine indirekte Impfpflicht. Die Maßnahme sei nicht geeignet als hinreichend besserer Schutz vulnerabler Gruppen und beeinträchtige die Gesundheitsbranche durch einen drohenden Personalverlust. Die Maßnahme sei auch nicht geeignet, dem legitimen Ziel einer hohen Impfquote zu dienen, da die Zielimpfquote bereits erreicht sei. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht sei auch nicht erforderlich, da mildere Mittel gleicher Effektivität ersichtlich seien, wie z.B. die strengere Anwendung der FFP2-Maskenpflicht, Abstandsregeln sowie die Einführung einer sukzessiven Impfpflicht. Die Regelung sei zudem unangemessen, da der beabsichtigte Zweck außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit stehe. Gleichermaßen liege ein Verstoß gegen die körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vor. Der beabsichtigte Zweck stehe insbesondere außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit. Die in Deutschland zugelassenen Impfstoffe seien alle erst im Rahmen der Corona-Pandemie entwickelt worden und beruhten teilweise auf der umstrittenen mRNA-Technologie. Außerdem ließen sich schwere Impfreaktionen und Nebenwirkungen nicht ausschließen. Die Impfpflicht nach § 20a Abs. 1 IfSG verstoße ferner in zweifacher Hinsicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Einerseits behandele sie die wesentlich gleich infektiösen Gruppen der Geimpften und Ungeimpften ungerechtfertigt ungleich und andererseits behandele sie die Gesundheitsbranche mit im Hinblick auf die Begegnung vulnerabler Gruppen wesentlich gleichen Berufsbranchen ungerechtfertigt ungleich. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat sich die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 10.2.2022 - 1 BvR 2649/21 - zu eigen gemacht. Ergänzend hat er vorgetragen, die Tätigkeit im Rettungsdienst berge mit das höchste Risiko innerhalb der medizinischen Berufe, Infektionen als Einsatzkräfte zu erleiden. Soweit die Wirkung der Impfung in Frage gestellt werde, sei dem entgegenzuhalten, dass sich eine Risikoreduktion erreichen lasse, da die Anzahl Erkrankter ohne Impfung weit höher sei als die Anzahl Geimpfter. Darüber hinaus führten verkürzte Krankheitsdauer und verminderte Symptome zu einer geringeren Mobilisation von Krankheitserregern. Außerdem beinhalte das gegebenenfalls nach § 20a Abs. 2, Abs. 5 IfSG einzuleitende Verfahren eine Anhörung und mehrere Stufen und führe somit nicht unmittelbar zur Verhängung eines Bußgeldes oder eines Betretungs- bzw. Tätigkeitverbots. Mit Beschluss vom 14.3.2022 - 6 L 172/22 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung lasse sich nicht feststellen, dass die von den Antragstellern angegriffene Vorschrift des § 20a Abs. 1 IfSG in ihrem Fall gegen höherrangiges Recht verstoße und sie daher einen Anspruch auf die begehrte Feststellung mit Erfolg geltend machen könnten, dass für sie die einrichtungsbezogene Impfpflicht gemäß § 20a Abs.1 IfSG nicht gelte. Einen Verstoß der Vorschrift des § 20a Abs. 1 IfSG gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Bestimmtheitsgebot und Gebot der Normenklarheit sei aus den von den Antragstellern gerügten Gründen nicht zu erkennen. Der Gesetzgeber habe in § 20a Abs. 1 IfSG eindeutig geregelt, welche Personen ab dem 15.3.2022 geimpft oder genesen sein müssten und der entsprechenden Nachweispflicht unterlägen. Dem Einwand der Antragsteller, dass insoweit unklar bleibe, ob und inwieweit Berufsgruppen, die nicht der Gesundheitsbranche angehörten, miterfasst seien, sei nicht zu folgen. Dass etwa auch (externe) Handwerker, zumindest dann, wenn sie sich nicht lediglich einen unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhielten, sowie Friseure, die in die betroffenen Einrichtungen zum Haareschneiden kämen, im Verständnis der Vorschrift in den betreffenden Einrichtungen und Unternehmen „tätig“ seien und damit der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht des § 20a IfSG unterfielen, ergebe sich ohne Weiteres aus Sinn und Zweck der Vorschrift selbst. Gleiches gelte im Ergebnis für die von den Antragstellern geltend gemachte Unbestimmtheit der Formulierung „Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“ in § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i) IfSG. Zu den Heilberufen zählten diejenigen Berufe, deren Tätigkeit die Heilung von Krankheiten und die medizinisch-helfende Behandlung und Betreuung von Patienten erfasse. Dazu gehörten entgegen der Auffassung der Antragsteller unzweifelhaft auch Heilpraktiker. Allerdings habe das Bundesverfassungsgericht in seiner den Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 20a IfSG ablehnenden Entscheidung vom 10.2.2022 - 1 BvR 2649/21 - dargelegt, dass Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik bestünden, und dies damit begründet, dass es sich hier um eine doppelte dynamische Verweisung handele, da zunächst der Gesetzgeber auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweise, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweisen würden. Insoweit stelle sich die Frage, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute hier noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz finde. Indessen habe das Bundesverfassungsgericht die Klärung dieser Fragen der vertieften verfassungsrechtlichen Prüfung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Auch im Rahmen eines erstinstanzlichen Eilrechtsschutzverfahrens komme regelmäßig weder eine abschließende Klärung grundsätzlicher und schwieriger Rechtsfragen noch eine aufwändige Klärung von Tatsachen in Betracht. Stellten sich dementsprechend die Erfolgsaussichten einer - derzeit von den Antragstellern noch nicht erhobenen - Klage schon mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich zweifelhaft bezeichnete gesetzliche Regelungstechnik des § 20a IfSG als nicht eindeutig dar, gelte dies erst recht im Hinblick auf die von den Antragstellern in der Sache gerügten Verstöße gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, die körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Hierzu habe das Bundesverfassungsgericht in seiner vorgenannten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht in § 20a IfSG als solche unter Berücksichtigung der von ihm eingeholten Stellungnahmen sachkundiger Dritter keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Mit Blick hierauf könne von einem hohen, den Erlass der von den Antragstellern begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Grad der Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren jedenfalls nicht ausgegangen werden. Stehe den Antragstellern mithin schon kein Anordnungsanspruch zu, fehlte es des Weiteren auch an dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes, da nach der insoweit gebotenen umfassenden Folgen- und Interessenabwägung die Interessen der Antragsteller, von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht vorläufig verschont zu bleiben und bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiterhin ungeimpft als Notfallsanitäter im Rettungsdienst tätig sein zu können, hinter den schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens in den in § 20a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 IfSG benannten Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege zurücktreten müssten. Dabei sei zwar nicht zu verkennen, dass eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 irreversibel sei und gegebenenfalls körperliche Reaktionen auslösen und das körperliche Wohlbefinden der Antragsteller jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen könne. Im Einzelfall könnten auch schwerwiegende Nebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein könnten. Zudem könne eine Nichtimpfung für die Antragsteller zumindest vorübergehend mit einem Wechsel der bislang ausgeübten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes oder sogar mit der Aufgabe des Berufs verbunden sein. Diese den Antragstellern drohenden Nachteile würden gleichwohl in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht diejenigen Nachteile überwiegen, die aus der Nichtanwendung der Vorschrift des § 20a IfSG für vulnerable Personen, namentlich für alte Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen, einem geschwächten Immunsystem oder mit Behinderungen zu besorgen wären. Nach wie vor sei die Pandemie durch eine besondere Infektionsdynamik mit hohen Fallzahlen geprägt. Die Infektionswahrscheinlichkeit insbesondere von ungeimpften Personen sei dementsprechend weiterhin sehr groß und damit einher gehe ein entsprechendes hohes Gefährdungspotenzial gerade für vulnerable Personen. Es bestehe nämlich eine erhöhte Gefährdung, dass die in den in § 20a Abs. 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen tätigen Personen, sofern diese - wie die Antragsteller - nicht geimpft seien, sich mit dem Coronavirus infizierten und sie dann das Virus auf vulnerable Personen übertragen würden, die sich grundsätzlich nur eingeschränkt selbst gegen eine Infektion schützen könnten und die zudem auf die Inanspruchnahme der Leistungen, wie sie von der Gesundheit und Pflege dienenden Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des § 20a Abs. 1 IfSG erbracht würden, ganz überwiegend angewiesen seien. Damit wiederum sei für vulnerable Personen, die sich grundsätzlich leichter infizierten, weil bei ihnen - auch im Falle einer Impfung - ein von vornherein reduzierter und im Laufe der Zeit schneller abnehmender Immunschutz bestehe, ein erhöhtes Risiko verbunden, schwer oder gar tödlich zu erkranken. Diesen hohen gesundheitlichen Risiken vulnerabler Personen stehe kein vergleichbar hohes Gesundheitsrisiko der Antragsteller im Falle einer Impfung gegenüber. Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffes induzierte Immunantwort hinausgingen, seien nach derzeitigem Kenntnisstand sehr selten. Sie würden zudem insbesondere vom Paul-Ehrlich-Institut fortlaufend beobachtet und evaluiert. Ungeachtet dessen bleibe es den Antragstellern unbenommen, sich gegen eine Impfung zu entscheiden. Zwar gingen damit berufliche Nachteile einher. Dass diese bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache irreversibel oder nur erschwert revidierbar wären oder sonst sehr schwer wiegen würden, sei indes nicht zu besorgen. Gegen den ihnen am 14.3.2022 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 28.3.2022 Beschwerde eingelegt und diese am 13.4.2022 begründet. II. Die gem. § 146 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.3.2022 - 6 L 172/22 - ist unbegründet. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Prüfung im Rechtsmittelverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung gebietet keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragsteller (§ 123 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht zurückgewiesen. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand im Eilverfahren nicht feststellen lässt, dass die von den Antragstellern angegriffene Vorschrift des § 20a Abs. 1 IfSG in ihrem Fall gegen höherrangiges Recht verstößt und sie daher einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass für sie die einrichtungsbezogene Impfpflicht gemäß § 20a Abs.1 IfSG nicht gelte, mit Erfolg werden geltend machen können. Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde zunächst (erneut) vorbringen, der § 20a Abs. 1 IfSG sei verfassungswidrig, da ein Verstoß gegen die Gebote der Normenklarheit und Bestimmtheit vorliege, weil der Anwendungsbereich der Vorschrift etwa in Bezug auf externe Personen, die in der Einrichtung Dienstleistungen erbringen, nicht hinreichend genau definiert sei, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits das Verwaltungsgericht aufgezeigt hat, verlangt das Bestimmtheitsgebot vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist.1BVerwG, Urteil vom 9.4.2014 – 8 C 50.12 –, BVerwGE 149, 265-279 m.w.Nw. zur Rspr.; zitiert nach jurisBVerwG, Urteil vom 9.4.2014 – 8 C 50.12 –, BVerwGE 149, 265-279 m.w.Nw. zur Rspr.; zitiert nach juris An der notwendigen Bestimmtheit mangelt es allerdings nicht schon deshalb, wenn eine Norm auslegungsbedürftig ist. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn die Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können. Es ist Aufgabe der Gerichte, Zweifelsfragen zu klären und Auslegungsprobleme mit den herkömmlichen Mitteln juristischer Methode zu bewältigen. Diese Anforderungen sind erfüllt, denn es ist aufgrund der Aufzählung in § 20a Abs. 1 Nrn. 1 – 3 IfSG ohne weiteres möglich, festzustellen, ob eine in einer Einrichtung oder in einem Unternehmen anwesende Person unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen COVID-19 fällt. Dabei kommt es bezogen auf die von den Antragstellern angesprochenen externen Dienstleister nach Sinn und Zweck der Regelung darauf an, ob diese Personen regelmäßig und nicht nur zeitlich vorübergehend, sondern über einen längeren Zeitraum in der Einrichtung oder in dem Unternehmen tätig sind.2Vgl. auch die Erläuterungen des Bundesministerium für Gesundheit „Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten - Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten -„; abrufbar unter: //www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdfVgl. auch die Erläuterungen des Bundesministerium für Gesundheit „Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten - Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten -„; abrufbar unter: //www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf Demzufolge sind Personen, die regelmäßig Reparaturen im Gebäude durchführen, von der Pflicht betroffen. Handwerker, die im Rahmen eines einmaligen/nicht regelmäßigen Einsatzes tätig sind, sind hingegen von der Impfpflicht ausgenommen. Damit ist der Anwendungsbereich des § 20a IfSG hinreichend bestimmbar. Die Antragsteller kritisieren ferner, aufgrund der sich aufdrängenden Wichtigkeit sei nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht die vorgetragenen Verstöße gegen die Grundrechte der Berufsfreiheit, der körperlichen Unversehrtheit und auf Gleichbehandlung unbeachtet lasse. Dieser Einwand ist unberechtigt, denn das Verwaltungsgericht hat mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.2.2022 – 1 BvR 2649/21 -, wonach die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht in § 20a IfSG als solche unter Berücksichtigung der von ihm eingeholten Stellungnahmen sachkundiger Dritter keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, zu Recht angenommen, dass von einem hohen, den Erlass der von den Antragstellern begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Grad der Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht ausgegangen werden kann. Die Antragsteller verkennen bei ihrer Argumentation, dass sie eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache begehren, die grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes widerspricht und nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht kommt.3st. Rspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.5.2004 – 1 WDS-VR 2/04 – (m.w.Nw.);, Nds. OVG, Beschluss vom 7.12.2011 - 8 ME 184/11 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss. vom 11.3.2008 - 13 S 418/08 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 29. 8. 2000 - 5 TG 2641/00 -; jeweils zitiert nach jurisst. Rspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.5.2004 – 1 WDS-VR 2/04 – (m.w.Nw.);, Nds. OVG, Beschluss vom 7.12.2011 - 8 ME 184/11 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss. vom 11.3.2008 - 13 S 418/08 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 29. 8. 2000 - 5 TG 2641/00 -; jeweils zitiert nach juris Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Für den Anordnungsgrund bedeutet dies, dass der Antragsteller glaubhaft machen muss, dass das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für ihn schlechthin unzumutbar wäre, weil ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Die Erfolgsaussichten einer (noch zu erhebenden) Klage sind aber unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des BVerfG allenfalls als offen zu bezeichnen, so dass der nur ausnahmsweise mögliche Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden Regelungsanordnung hier nicht in Betracht kommt. Ungeachtet dessen ist das Verwaltungsgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen auch bei der im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes vorzunehmenden Interessen- und Folgenabwägung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu einer Entscheidung zu Lasten der Antragsteller gelangt. Ihre dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Sie machen in diesem Zusammenhang wiederholend geltend, eine Impfung sei ein Musterbeispiel für einen Grundrechtseingriff, der irreversibel sei, da sie nicht rückgängig gemacht werden könne. Dies verkenne das Verwaltungsgericht mit der Verneinung eines Anordnungsgrunds. Ein Hauptsacheverfahren mit bis zu drei Instanzen werde viele Jahre dauern. Im Falle ihres Obsiegens wären sie bis dahin schutzlos gestellt. Es sei unverständlich, dass das erstinstanzliche Gericht keine „schweren und unzumutbaren Nachteile“ erkennen könne. Ohne entsprechenden Nachweis drohe der Verlust ihrer Existenzgrundlage. Auch verkenne das Gericht in der Folgenabwägung die mangelnde Wirksamkeit hinsichtlich des Fremdschutzes der aktuell verfügbaren Impfstoffe. Es bestehe eine anhaltende Infektiosität geimpfter Menschen, welche das Ziel des Schutzes vulnerabler Gruppen in beträchtlicher Weise konterkariere. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, einen Anordnungsgrund nach den vorstehenden Maßgaben glaubhaft zu machen. Das Verwaltungsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung (insoweit wird auf die Ausführungen auf den Seiten 5-8, denen der Senat folgt, Bezug genommen) ausführlich mit den Einwänden der Antragsteller befasst und ist, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden ist, zu dem Ergebnis gelangt, dass die den Antragstellern drohenden Nachteile (mögliche Nebenwirkungen aufgrund der Impfung, berufliche Folgen) nicht die Nachteile überwiegen, die sich aus der Nichtanwendung des § 20a IfSG für vulnerable Personen ergäben. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung kommt nicht in Betracht, weil die Antragsteller in der Sache eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung begehrt haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.