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Urteil

6 K 703/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2022:0414.6K703.20.00
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Leitsätze
Keine Fristgebundenheit eines Folgeantrags nach § 71 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG aufgrund des Anwendungsvorgangs des Unionsrechts(Rn.41) (Rn.42) (Rn.43) (Rn.45)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 24.06.2020 wird aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Fristgebundenheit eines Folgeantrags nach § 71 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG aufgrund des Anwendungsvorgangs des Unionsrechts(Rn.41) (Rn.42) (Rn.43) (Rn.45) Der Bescheid der Beklagten vom 24.06.2020 wird aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beklagte ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die Klage hat Erfolg. Die von dem Kläger im Hauptantrag gegen den Bescheid der Beklagten vom 24.06.2020 erhobene Anfechtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG erfolgte Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig, weil ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist, stellt einen der Bestandskraft fähigen, anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Die Unzulässigkeitsentscheidung verschlechtert die Rechtsstellung des Klägers, weil damit ohne inhaltliche Prüfung festgestellt wird, dass sein Asylvorbringen nicht zur Schutzgewährung führt und darüber hinaus auch im Falle eines weiteren Asylantrags abgeschnitten wird, weil ein Folgeantrag, um den es sich vorliegend handelt, gemäß § 71 Abs. 1 AsylG nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu einem weiteren Asylverfahren führen kann. Der Asylsuchende muss daher die Aufhebung des Bescheids, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wird, erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will. So ausdrücklich unter Aufgabe seiner bisherigen, eine Verpflichtung der Gerichte zum „Durchentscheiden“ annehmenden Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 14.12.2016, 1 C 4.16, InfAuslR 2017, 162. Die mithin zulässige Anfechtungsklage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid, mit dem die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt hat, ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrages nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach der Vorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, sofern der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Danach setzt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zunächst voraus, dass sich entweder die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Aufgrund der vorliegend nach Abschluss des Asylerstverfahrens am 10.11.2019 erfolgten christlichen Taufe des Klägers ist eine für den Asylantrag maßgebliche nachträgliche Sachlagenänderung zu seinen Gunsten im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG eingetreten, die die Beklagte zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens zwingt. Bei Dauersachverhalten wie der Hinwendung zum Christentum kommt es dabei darauf an, wann sich die Entwicklung der Sachlage insgesamt so verdichtet hat, dass von einer möglicherweise entscheidungserheblichen Veränderung gegenüber früheren Aktivitäten im Sinne einer neuen Qualität bzw. eines qualitativen Sprungs gesprochen werden kann. Insoweit ist maßgeblich auf die Taufe als der nach außen erkennbaren Manifestation der Konversion zum christlichen Glauben abzustellen, wenn auch der formale Akt der Taufe für sich genommen allein nicht genügt. Die Taufe ist der eigentliche, nach außen getragene Übertritt in die christliche Glaubensgemeinschaft. Vgl. dazu etwa VG Würzburg, Urteile vom 03.05.2021, W 8 K 20.31335, und vom 04.09.2017, W 8 K 17.30383, jeweils unter Hinweis auf HessVGH, Beschluss vom 23.02.2010, 6 A1389/09.A, zitiert nach juris Damit sich der Kläger mit Erfolg auf eine zu seinen Gunsten eingetretene nachträgliche Änderung der Sachlage wegen der durch die Taufe manifestierten Konversion zum christlichen Glauben berufen kann, muss der Glaubenswechsel allerdings auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruhen. Erst wenn die Hinwendung zum Christentum nunmehr die religiöse Identität des Klägers prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf die ihm von Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie 2011/95/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes –sog. Qualifikationsrichtlinie– hinsichtlich der Religionsausübung garantierten Rechte zu verzichten, nur um Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen. Vgl. dazu auch die Kammerurteile vom 01.04.2022, 6 K 1937/19, und vom 01.12.2021, 6 K 1678/19, jeweils m.w.N.; ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.06.2007, 1 A 222/07, m. w. N. Davon, dass der durch die Taufe nunmehr formal und endgültig vollzogene Übertritt des Klägers zum christlichen Glauben auf einem identitätsprägenden religiösen Einstellungswandel beruht und er nicht nur aus opportunistischen und asyltaktischen Gründen motiviert den christlichen Glauben angenommen hat, ist das Gericht nach der persönlichen Anhörung des Klägers überzeugt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ein persönliches Bekenntnis zum christlichen Glauben abgelegt. Er schilderte in emotionaler und nachvollziehbarer Weise seinen Weg vom Islam zum Christentum und erläuterte in diesem Zusammenhang in seinen Worten und im Rahmen seiner intellektuellen Fähigkeiten die Bedeutung des christlichen Glaubens für ihn und sein jetziges Leben. Dabei hat der Kläger dem Gericht die Überzeugung vermitteln können, dass er sich ernsthaft mit dem Christentum auseinandergesetzt hat und sich mit den christlichen Glaubensinhalten identifiziert. Zu dieser Überzeugung hat auch beigetragen, dass der Kläger trotz der Abweisung der sein Asylerstverfahren betreffenden Klage nicht von seinem christlichen Weg abgegangen ist, sondern diesen weiterverfolgt und sich sein christlicher Glaube seitdem weiter verfestigt hat. Der Kläger offenbarte in der mündlichen Verhandlung nicht nur vertiefte Kenntnisse über den christlichen Glauben, indem er neben den wichtigsten christlichen Feiertagen auch die verschiedenen christlichen Gebote und Gebete wie das „Vater unser“ benennen oder auf einzelne Bibelstellen verweisen konnte, sondern beschrieb auch ausführlich seine fortdauernde Betätigung des christlichen Glaubens durch die regelmäßige Teilnahme an Gottesdiensten. Dass der Kläger jeden Gottesdienst in der Evangelischen Kirchengemeinde A-Stadt- besucht und in der Kirchengemeinde fest verwurzelt ist, hat die Mitarbeiterin der Kirchengemeinde dabei im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Außerdem bekräftigte sie ihren Eindruck, dass der Kläger den christlichen Glauben mit großer Ernsthaftigkeit lebt. Dies alles spricht für einen aus tiefer Überzeugung heraus vollzogenen, identitätsprägenden religiösen Einstellungswandel. Die Taufe als die nach außen erkennbare Manifestation der Konversion des Klägers zum christlichen Glauben stellt auch, wie von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorausgesetzt, einen neuen Umstand dar, aus dem die Möglichkeit einer positiven Einschätzung seines Asylbegehrens folgt. Es entspricht der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vgl. u.a. Thüringer OVG, Urteil vom 28.05.2020, 3 KO 590/13, OVG Schleswig-Holstein, Urteile vom 06.12.2021, 10 A 297/19 vom 24.03.2020, 2 LB 20/19, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.09.2021, 6 A 139/19.A, sowie Beschluss vom 02.01.2020, 6 A 3975/19.A, sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.06.2007, 1 A 222/07, jeweils zitiert nach juris; ferner Urteile der Kammer vom 01.12.2021, 6 K 1678/19, vom 10.03.2021, 6 K 55/20, sowie vom 15.10.2019, 6 K 251/19, jeweils m.w.N. ebenso wie der Erkenntnislage zum Iran vgl. etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 16.02.2022, 508-516.80/3 IRN, sowie Auskunft an VG Ansbach vom 27.11.2019, 508-516.80/51696; ferner Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Iran, aus dem COI-CMS, vom 22.12.2021, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 10, Iran – Situation der Christen, Stand: 3/2019, und Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertierten, vom 07.06.2018, dass zum Christentum konvertierte (ehemalige) Muslime landesweit einer beachtlichen Gefahr von Verfolgungshandlungen durch den iranischen Staat ausgesetzt sind, sofern sie ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen. Davon, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Iran seine Konversion zum Christentum nicht ohne Not verheimlichen, er vielmehr seinem neuen Glauben entsprechend leben würde, ist das Gericht aufgrund der von dem Kläger glaubhaft betonten Bedeutung und Wichtigkeit, die der christliche Glaube und dessen Ausübung für ihn hat, aber überzeugt. Hat sich nach alledem die Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zugunsten des Klägers nachträglich geändert, liegen auch die übrigen Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vor. Anhaltspunkte für ein grob schuldhaft verspätetes Geltendmachen des maßgeblichen Wiederaufgreifensgrundes nach § 51 Abs. 2 VwVfG bestehen nicht. Der Kläger konnte seine erst nach Abschluss seines Asylerstverfahrens am 10.11.2019 vollzogene Taufe zum christlichen Glauben nicht mit Erfolg in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend machen. Entgegen der in dem Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Gerichts vom 25.02.2022 vertretenen Auffassung ist vorliegend unerheblich, dass der Kläger seinen Wiederaufgreifensantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach der am 10.11.2019 erfolgten christlichen Taufe, sondern erst mit Schreiben vom 11.03.2020 gestellt hat. Zwar muss der Wiederaufgreifensantrag nach § 51 Abs. 3 VwVfG innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt werden. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ist das Gericht allerdings an einer Anwendung von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG gehindert. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste. Vgl. EuGH, Urteile vom 07.02.1991, C-184/89, Slg 1991, I-297, und vom 09.03.1978, C-106/77, NJW 1978,1741 Diese Vorgaben sind mit Blick auf Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gegeben. Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU sieht vor, dass dann, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, sein Antrag weiter geprüft wird. Diese Regelungen enthalten keine Ausschlussfristen für die Stellung eines Folgeantrages und sehen auch keine Möglichkeit vor, dass Mitgliedstaaten solche vorsehen könnten. Unter Hinweis darauf hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 09.09.2021 C-18/20, NVwZ 2022, 53 nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU es den Mitgliedstaaten untersagt, für die Stellung eines Folgeantrags Ausschlussfristen vorzusehen. Steht danach aber die von dem nationalen Gesetzgeber in § 51 Abs. 3 VwVfG normierte Ausschlussfrist im Rahmen eines Folgeantrags im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG Unionsrecht entgegen, ist die Vorschrift des § 51 Abs. 3 VwVfG gemäß dem europarechtlichen Anwendungsvorrang unanwendbar. Die Beklagte hat nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides nunmehr unter Berücksichtigung der Ernsthaftigkeit und Nachdrücklichkeit des Glaubenswechsels des Klägers eine erneute Sachentscheidung über den zulässigen Folgeantrag des Klägers zu treffen. Die Kostenfolge beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrages als unzulässig. Der Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste im Juli 2018 in die Bundesrepublik Deutschland und stellte erstmals unter dem 07.09.2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Zu dessen Begründung trug der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 21.09.2018 im Wesentlichen vor, dass er sich bereits vor der Revolution den Derwischen angeschlossen habe. Heute nenne sich die Gruppe „Spiritueller Ring“. Die Sitzungen dieser Gruppe, die teilweise auch Geheiminformationen veröffentlicht habe, hätten zumeist in seiner Firma stattgefunden. Während einer Sitzung dieser Gruppe im August 2018 seien sämtliche Unterlagen von Sicherheitsbeamten beschlagnahmt und alle anwesenden Personen festgenommen worden. Da das Treffen am Sitz seiner Firma stattgefunden habe, vermute er, im Iran per Haftbefehl gesucht zu werden. Zu seiner religiösen Überzeugung befragt, erklärte der Kläger, er sei schiitischer Religionszugehörigkeit, praktiziere seinen Glauben aber nicht. Er glaube zwar an Gott, aber an keine Religion. Mit Bescheid vom 07.02.2019 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG ebenso wie auch seine Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG ab. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Iran aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Klägers nicht glaubhaft sei. Die hiergegen von dem Kläger unter dem Aktenzeichen 6 K 251/19 am 27.02.2019 erhobene Klage hat die erkennende Kammer mit Urteil vom 15.10.2019 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde dargelegt, dass sich das Gericht keine Überzeugung davon habe verschaffen können, dass das vom Kläger geschilderte Verfolgungsschicksal der Wahrheit entspreche. Unglaubhaft sei auch der vom Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Übertritt zum Christentum. Davon abgesehen, dass der Kläger die Taufe noch nicht empfangen habe, sei nicht erkennbar, dass der Kläger in einer identitätsprägenden Weise zum christlichen Glauben gefunden habe. Mit an das Bundesamt gerichteten Schreiben vom 11.03.2020 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, zu dessen Begründung er unter Vorlage einer Taufbescheinigung der Evangelischen vom 10.11.2019 sowie einer Stellungnahme der Pfarrerin der Evangelischen zu seiner christlichen Gesinnung und Lebensführung vom 07.01.2020 geltend machte, dass er nunmehr getauft worden sei. Zwischenzeitlich habe er auch Kontakt zu der Evangelischen Kirchengemeinde A-Stadt-Schmelz aufgenommen und absolviere dort seit dem 16.01.2020 einen Glaubenskurs. Sein Glaubenswechsel sei bedingt auch durch die Verhältnisse im Iran aus innerer Überzeugung erfolgt. Die Praktizierung seines neuen Glaubens sei ihm im Iran nicht möglich. Die ihm im Iran wegen seines Glaubenswechsels drohenden Konsequenzen gingen über die gegenüber Christen allgemein ausgeübten Benachteiligungen hinaus. Mit Bescheid vom 24.06.2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab. Zudem wurde sein Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 07.02.2019 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass ein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig sei, wenn im Falle eines Folgeantrages nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei. Ein weiteres Asylverfahren sei gemäß § 71 Abs. 1 AsylG nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG vorlägen. Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG bestünden indes nicht. Insbesondere sei eine nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erforderliche Änderung der Sachlage nicht gegeben. Der von dem Kläger geltend gemachte Glaubenswechsel sei bereits im Erstverfahren vorgetragen und gewürdigt worden. Zudem sei der bloße formale Akt der Taufe nicht geeignet, eine für den Kläger günstigere Entscheidung zu begründen. Auch läge der Wiederaufgreifensgrund des neuen Beweismittels nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nicht vor. Weder die Vorlage der Taufbescheinigung oder die Stellungnahme der Pfarrerin der Evangelischen Friedrichsgemeinde noch die Bescheinigung der Evangelischen Kirchengemeinde A-Stadt- über den Besuch des Glaubenskurses stellten geeignete Beweismittel dar, um die Richtigkeit der im Erstverfahren getroffenen gerichtlichen Entscheidung, mit der der Glaubenswechsel des Klägers als unglaubhaft bewertet worden sei, in Frage zu stellen. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG seien ebenfalls nicht gegeben. Auch lägen keine Gründe vor, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen würden. Gegen den als Einschreiben am 30.06.2020 zur Post aufgegebenen Bescheid hat der Kläger am 16.07.2020 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich darauf beruft, dass die Beklagte seinen Asylfolgeantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt habe. Der Wiederaufgreifensgrund der Sachlagenänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liege vor. Der der früheren Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt habe sich schon dadurch geändert, dass er nunmehr seinen Glaubenswechsel durch die Taufe endgültig vollzogen habe. Mit der Taufurkunde aber auch dem Schreiben der Pfarrerin der Evangelischen lägen zudem neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor, die einer erneuten Würdigung bedürften. Dass er sich auch im Alltag mit seinem neuen Glauben auseinandersetze, werde dadurch belegt, dass er sich einer „WhatsApp“-Gruppe angeschlossen habe, in der sich persisch-sprachige Christen untereinander austauschten. Des Weiteren hat der Kläger eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin A. Tadjrischi vom 27.10.2021 sowie eine Bescheinigung der Psychiatrischen Institutsambulanz der SHG Klinik Sonnenberg vorgelegt, die seine Hilfsbereitschaft gegenüber anderen Menschen belegen sollen und die er als Ausdruck christlicher Nächstenliebe verstehe, zu der er sich nach seiner Hinwendung zum christlichen Glauben in besonderer Weise verpflichtet fühle. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24.06.2020 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 24.06.2020 zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung in den Iran ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt im Wesentlichen Bezug auf den angegriffenen Bescheid und weist ergänzend darauf hin, dass der Wiederaufgreifensantrag nach § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten gestellt werden müsse. Da das Asylerstverfahren betreffende Urteil am 26.11.2019 rechtskräftig geworden sei, habe die Antragsfrist gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG am 27.11.2019 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 26.02.2020 geendet. Der erst am 12.03.2020 gestellte Folgeantrag sei daher mit Blick auf die bereits am 10.11.2019 erfolgte Taufe des Klägers verspätet. Überdies liege auch kein begründeter Wiederaufgreifensgrund gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 VwVfG vor. Allein der Glaubensübertritt zum Christentum reiche für sich genommen nicht aus, um von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Iran bei einer etwaigen Rückkehr ausgehen zu können. Zudem änderten die von dem Kläger neu vorgelegten Bescheinigungen nichts an der ursprünglichen gerichtlichen Bewertung, wonach nicht feststehe, dass der Kläger christliche Glaubensinhalte für sich als innerlich verbindlich und identitätsprägend empfinde. Mit Beschluss vom 25.02.2022, 6 K 703/20, hat die erkennende Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe insoweit gewährt, als er mit seiner Klage hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten begehrt, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 6 K 251/19 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamts Saarland -Zentrale Ausländerbehörde- Bezug genommen. Deren Inhalt war ebenso wie die bei Gericht geführte Dokumentation Iran Gegenstand der mündlichen Verhandlung.