Leitsatz: 1. §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1, 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG ste-hen mit Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Art. 42 Abs. 2 RL 2013/32/EU in Einklang. Die von Art. 40 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU ("neue Elemente oder Erkenntnisse") abweichende Formulierung in § 51 Abs. 1 Nr. 1 ("Sach- oder Rechtslage nachträg-lich … geändert hat") und Nr. 2 ("neue Beweismittel") VwVfG steht dem nicht entge-gen. Diese Formulierungen stimmen hinreichend überein; etwaigen Friktionen ist durch eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG Rechnung zu tragen. 2. Von der ihm in Art. 40 Abs. 4 RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis, die Durch-führung eines weiteren Asylverfahrens davon abhängig zu machen, dass der An-tragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, neue Elemente oder Erkenntnisse in dem früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, hat der nationale Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Verwei-sung in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf § 51 Abs. 2 VwVfG in unionsrechtskonformer Weise Gebrauch gemacht. 3. Dass §§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, 51 Abs. 2 VwVfG abweichend von Art. 40 Abs. 4 RL 2013/32/EU ("eigenes Verschulden") ein grobes Verschulden fordern, ist uni-onsrechtlich nicht zu beanstanden. 4. Ein grobes Verschulden i.S.d. §§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, 51 Abs. 2 VwVfG liegt regelmäßig vor, wenn ein Antragsteller in einem früheren Asylverfahren nicht alle ihm bekannten Umstände zu dem ihn betreffenden Verfolgungsgeschehen ange-geben hat. 5. Die Rechtsprechung (z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19), wonach ein Folgeantrag unzulässig ist, wenn die geltend gemachte Än-derung der allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder der das persönliche Schicksal eines Antragstellers bestimmenden Umstände im Verhältnis zu der einer früheren Asylentscheidung zugrunde geleg-ten Sachlage nicht glaubhaft und substantiiert vorgetragen wird, ist mit Unionsrecht vereinbar. 6. Umstände, die zeitlich vor der ersten Entscheidung über den Asylantrag eines Antragstellers liegen und erstmals zur Begründung eines Folgeantrags vorgebracht werden, sind bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG als eine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne dieser Norm anzusehen. 7. Hat das Bundesamt bereits die Feststellung eines Abschiebungsverbots be-standskräftig abgelehnt, darf es hierüber nur dann erneut in der Sache entschei-den, wenn das Verfahren gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder §§ 51 Abs. 5, 49 Abs. 1 VwVfG wiederaufzugreifen ist. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung durch Gesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl I, S. 1939) steht dem nicht entgegen. 8. Die aktuelle Wirtschaftskrise und die aktuelle humanitäre Lage im Libanon be-gründen im Regelfall nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 9. Liegen keine besonderen Umstände vor, ist die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig auf 36 Monate zu befristen, rechtlich nicht zu beanstanden. VG Minden, Urteil vom 21. Juni 2022 - 1 K 2351/20.A Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der durch ein Laissez-Passer seines Heimatstaats (Bl. 330 Beiakte 4) ausgewiesene Kläger ist am 00.00.0000 geboren und besitzt die libanesische Staatsangehörigkeit. Seinen Anfang November 2011 gestellten Asylantrag begründete er anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Kern wie folgt: In Beirut drohe Krieg und deshalb sei er ausgereist. Er habe große Angst vor dem Krieg. Es gäbe auch Schwierigkeiten mit der Hisbollah. Sie würden unter Druck gesetzt. Er selbst sei nicht unter Druck gesetzt worden, aber sein Bruder. Ihn, den Kläger, habe aber niemand angesprochen. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 1) sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3). Darüber hinaus drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung in den Libanon an (Ziffer 4). Ende April 2020 stellte der Kläger erneut einen Asylantrag. Diesen begründete er im Wesentlichen wie folgt: Sein Onkel sei Mitglied der Hisbollah. Er habe über seine Facebook-Seite die Hisbollah-Miliz beleidigt und seinen Onkel verflucht, der im Krieg gegen Israel verstorben sei. Deshalb sei im Libanon zweimal auf ihn geschossen worden. In Deutschland hätten ihn anonyme Anrufer mit dem Tode bedroht. Außerdem legte der Kläger eine an die Berufungsstaatsanwaltschaft im Süden, Saida, Libanon gerichtete Beschwerde vom 00.00.0000 vor. Dieses Dokument habe er erst vor kurzem erhalten. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt den erneuten Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Die Abänderung des Bescheids vom 00.00.0000 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wurde ebenfalls abgelehnt (Ziffer 2). Schließlich befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3). Der Kläger hat am 8. September 2020 Klage erhoben und zusätzlich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein Vorbringen zur Begründung seines erneuten Asylantrag wiederholt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 28. April 2021 hat die Kammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Mit Beschluss vom 11. März 2022 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts-akte, die Verwaltungsvorgänge des Bundesamts (zwei Dateien) sowie die über den Kläger geführten Ausländerakten (drei Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Soweit der Kläger seine Klage in Bezug auf die Anerkennung als Asylberechtigter in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die verbleibende Klage ist in Bezug auf die beantragte Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus unzulässig (A.) und im Übrigen unbegründet (B.). A. Die Klage ist zwar innerhalb der einwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 71 Abs. 1 und 4, 36 Abs. 3 Sätze 1 und 10 AsylG) erhoben, aber nur zum Teil zulässig. Soweit die Klage auf die Aufhebung der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gerichtet ist, ist sie als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18, Rn. 14 ff., vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 -, NVwZ 2017, 1625, Rn. 14 f., und vom 20. Mai 2020 - 1 C34.19 -, juris Rn. 10. Anders als vor Inkraftreten des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I, S. 1939) ist die Klage gegen einen Bescheid, mit dem das Bundesamt auf einen erneuten Asylantrag die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnt, nicht mehr als Verpflichtungsklage zu erheben und sind die Verwaltungsgerichte insoweit nicht mehr zum "Durchentscheiden" verpflichtet oder berechtigt. Dies folgt aus der Neuordnung der Unzulässigkeitstatbestände durch den Gesetzgeber. Dieser hat die verschiedenen, unionsrechtlich vorgeprägten Unzulässigkeitstatbestände mit Gesetz vom 31. Juli 2016 in § 29 Abs. 1 AsylG zusammengefasst und damit das Asylverfahren im Sinne einer mehrstufigen Prüfung neu strukturiert. Diese mehrstufige Prüfung kommt auch durch eigenständige Verfahrensvorgaben für die Prüfung der Zulässigkeit eines Asylantrags (§§ 29 Abs. 2 bis 4, 71 Abs. 2 und 3, 71a Abs. 2 AsylG) zum Ausdruck. Dieser Ausgestaltung des Asylverfahrens entspricht es, den Streitgegenstand einer Klage gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung nunmehr auf die vom Bundesamt bis dahin allein geprüfte Zulässigkeit des Asylantrags zu beschränken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18, Rn. 17 ff. Dementsprechend ist die Klage unzulässig, soweit mit ihr die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus verfolgt wird. Hebt das Gericht die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig auf, ist das Bundesamt von Amts wegen zur Fortführung des Asylverfahrens und in dessen Rahmen zur Prüfung verpflichtet, ob dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18, Rn. 19, und vom 20. Mai 2020 - 1 C34.19 -, juris Rn. 10. Dagegen ist die Klage, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG und die Aufhebung der dem entgegenstehenden Ablehnung, den Bescheid vom 28. Juni 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abzuändern, gerichtet ist, als (hilfsweise erhobene) Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18, Rn. 20 ff., und vom 25. Juli 2017 - 1 C 13.17 -, juris Rn. 11 und 17. Anders als die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist die unionsrechtlich nicht vorgeprägte Feststellung von Abschiebungsverboten nicht als mehrstufiges Prüfungsverfahren ausgestaltet, das klar zwischen einer Zulässigkeitsentscheidung und einer nachfolgenden Sachprüfung unterscheidet. Dementsprechend mangelt es diesbezüglich an verfahrensrechtlichen Vorgaben, die eine gegenüber der gerichtlichen Kontrolle vorrangige Entscheidungszuständigkeit des Bundesamts rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 13.17 -, juris Rn. 19. Bezüglich der Aufhebung der als Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots auszulegenden Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist die Klage wiederum als Anfechtungsklage statthaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, BVerwGE 159, 270, Rn. 42; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 - OVG 3 B 2/20 -, juris Rn. 17. B. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. I. Die Entscheidung des Bundesamts, den erneuten Asylantrag des Klägers gestützt auf §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 Abs. 1 AsylG als unzulässig abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nicht vor. 1. a. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG bestimmt, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Folgeantrag liegt gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG und in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. q) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog Verfahrensrichtlinie, im Folgenden: RL 2013/32/EU) vor, wenn ein Antragsteller nach Rücknahme oder - wie hier - nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. Ein neues Asylverfahren ist auf einen solchen Antrag nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Dementsprechend ist Grundvoraussetzung für die Durchführung eines neuen Asylverfahrens, dass einer der in § 51 Abs. 1 VwVfG aufgeführten Gründe gegeben ist. Danach ist erforderlich, dass sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Diese Vorgaben stehen mit Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Art. 42 Abs. 2 RL 2013/32/EU in Einklang. Die von Art. 40 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU ("neue Elemente oder Erkenntnisse") abweichende Formulierung in § 51 Abs. 1 Nr. 1 ("Sach- oder Rechtslage nachträglich … geändert hat") und Nr. 2 ("neue Beweismittel") steht dem nicht entgegen. Diese Begriffe stimmen hinreichend überein; etwaigen Friktionen ist durch eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG Rechnung zu tragen. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 28. April 2021 - 1 L 741/20.A -, juris Rn. 30 bis 32; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 18 (Stand: Dezember 2021); Hailbronner, Ausländerrecht, § 71 AsylG Rn. 6 (Stand: März 2022). Der vom Unionsrecht nicht vorgegebene Grund für die Durchführung eines neuen Asylverfahrens in § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG (Wiederaufnahmegründe gemäß § 580 ZPO) wirkt sich, sofern sich die einzelnen Wiederaufnahmegründe nicht bereits unter das Begriffspaar "neue Elemente oder Erkenntnisse" subsumieren lassen, zugunsten des Antragstellers aus und ist aus diesem Grund aus unionsrechtlicher Sicht unbedenklich (Art. 5 RL 2013/32/EU), verletzt ihn aber jedenfalls nicht in seinen Rechten. b. Außerdem muss der Antragsteller ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§§ 71 Abs. 1 AsylG, 51 Abs. 2 VwVfG). Diese Regelung geht auf Art. 40 Abs. 4 RL 2013/32/EU zurück. Von der dort eingeräumten Möglichkeit hat der nationale Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Verweisung in § 71 Abs. 1 VwVfG auf § 51 Abs. 2 VwVfG in unionsrechtskonformer Weise Gebrauch gemacht. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2022 - 1 L 34/22.A -, juris Rn. 6 f.; VG München, Urteil vom 4. März 2022 - M 27 K 21.31288 -, juris Rn. 24; von Auer, InfAuslR 2022, 90, 91; Dietz, NVwZ 2022, 57, 58; Stern, Asylmagazin 2021, 437, 438; a.A. Pfersich, ZAR 2021, 383, 383. Dem Argument von Pfersich, § 71 Abs. 1 AsylG sei nicht zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU erlassen worden, ist nicht zu folgen. Das Unionsrecht verlangt nicht, dass nationale Regelungen konkret zur Umsetzung einer Richtlinie erlassen werden, sondern "nur", dass nationale Regelungen mit Unionsrecht in Einklang stehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die nationale Regelung vor oder nach In-Kraft-Treten einer Richtlinie erlassen wird und auch für in Richtlinien enthaltene Vorgaben, die - wie Art. 40 Abs. 4 RL 2013/32/EU - dem nationalen Gesetzgeber verschiedene Regelungsmöglichkeiten der Umsetzung eröffnen. §§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, 51 Abs. 2 VwVfG stehen auch ansonsten mit Unionsrecht in Einklang. Dem steht nicht entgegen, dass § 51 Abs. 2 VwVfG abweichend von Art. 40 Abs. 4 RL 2013/32/EU ("eigenes Verschulden") ein grobes Verschulden fordert. Diese Regelung begünstigt den Antragsteller und ist deswegen unionsrechtlich nicht zu beanstanden (Art. 5 RL 2013/32/EU); sie verletzt ihn aber jedenfalls nicht in seinen Rechten. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 28. April 2021 - 1 L 741/20.A -, juris Rn. 33, und Urteil vom 10. Februar 2022 - 2 K 41/19.A -, juris Rn. 45 f.; von Auer, InfAuslR 2022, 90, 91; Dietz, NVwZ 2022, 57, 58; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 275 (Stand: Dezember 2021); Stern, Asylmagazin 2021, 437, 439. c. Dagegen steht die Regelung in §§ 71 Abs. 1, 51 Abs. 3 VwVfG, wonach ein Folgeantrag innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Grundes für die Durchführung eines neuen Asylverfahrens gestellt werden muss, nicht mit Unionsrecht in Einklang - vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-18/20 (XY) -, ZAR 2021, 380, Rn. 54 ff. -, so dass sie aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts auf asylrechtliche Folge- und Zweitanträge nicht mehr anzuwenden ist. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 11. Januar 2022 - 20 K 4473/21.A -, juris Rn. 19 f.; VG München, Urteil vom 4. März 2022 - M 27 K 21.31288 -, juris Rn. 24; VG Saarlouis, Urteil vom 14. April 2022 - 6 K 703/20 -, juris Rn. 40 ff.; Pfersich, ZAR 2021, 383, 383. 2. Ausgehend davon liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens hier nicht vor. a. Bei der vom Kläger vorgelegten Beschwerdeschrift an die Berufungsstaatsanwaltschaft im Süden vom 2. März 2010 handelt es sich nicht um ein neues Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Zwar fallen unter diesen Begriff sowohl Beweismittel, die bis zum Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens noch nicht existierten als auch solche, die zwar damals bereits vorhanden waren, im vorhergehenden Asylverfahren aber nicht berücksichtigt wurden. Erforderlich ist aber stets, dass sich das Beweismittel auf den im vorhergehenden Verfahren entschiedenen Sachverhalt bezieht. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2000 - A 12 S 423/00 -, juris Rn. 41; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 205, 237 und 248 (Stand: Dezember 2021). Letzteres ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger vorgelegte Beschwerdeschrift bezieht sich auf eine angebliche konkrete Bedrohung durch die Hisbollah sowie durch den Onkel des Klägers, die sich bereits 2010 und damit vor seiner Ausreise aus dem Libanon im Oktober 2011 ereignet haben soll. Eine solche Bedrohung hatte der Kläger im Erstverfahren auf Nachfrage ausdrücklich verneint ("Mich hat keiner angesprochen."). Damit kann die Beschwerdeschrift und der damit verbundene Vortrag allenfalls unter § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG fallen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2000 - A 12 S 423/00 -, juris Rn. 41; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 205 und 248 (Stand: Dezember 2021). Unabhängig davon ist die vom Kläger vorgelegte Beschwerdeschrift, bei der es sich der Sache nach um eine Strafanzeige handelt, aber auch grundsätzlich nicht geeignet, eine für die Zuerkennung internationalen Schutzes relevante Verfolgung des Klägers durch seinen Onkel oder die Hisbollah zu belegen. Die Erstattung einer Strafanzeige zeigt allenfalls, dass der Onkel des Antragstellers mit in einem Rechtsstaat üblichen Mitteln gegen ihn vorgeht. b. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass sich die Sachlage nachträglich zugunsten des Klägers geändert hat. aa. Stützt sich ein Antragsteller auf eine (nachträgliche) Änderung der Sachlage, ist Grundvoraussetzung für die Durchführung eines neuen Asylverfahrens, dass er eine Änderung der allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Herkunftsstaat oder der sein persönliches Schicksal bestimmenden Umstände im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag darf zudem nicht nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein, zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3 ff., 4 AsylG) zu führen; die gewisse Wahrscheinlichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe genügt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 -, Asylmagazin 2020, 85, Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2000 - A 12 S 423/00 -, juris Rn. 42; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 207 ff. (Stand: Dezember 2021). Dieses Erfordernis ist mit Unionsrecht vereinbar. Fehlt es an einer glaubhaften und substantiierten Darlegung der geänderten Sachlage, liegen keine Elemente oder Erkenntnisse vor, die i.S.d. Art. 40 Abs. 3 RL 2013/32/EU erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zu gewähren ist. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 207.1 (Stand: Dezember 2021). bb. Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Folgeantrags erstmals auf Umstände, die zeitlich vor seiner Ausreise aus dem Libanon liegen sollen (konkrete Bedrohung durch die Hisbollah und durch den Onkel des Klägers, Erstattung einer Strafanzeige gegen ihn, Schüsse auf ihn). Solche Umstände sind als neue "Elemente oder Erkenntnisse" i.S.d. Art. 40 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU - vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-18/20 (XY) -, ZAR 2021, 380, Rn. 31 ff. - und damit bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG als eine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne dieser Norm anzusehen. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 28. April 2021 - 1 L 741/20.A -, juris Rn. 43 f.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 203 bis 206 (Stand: Dezember 2021); Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 71 Rn. 54. cc. Die erstmals zur Begründung seines Folgeantrags vorgebrachten Umstände (konkrete Bedrohung durch die Hisbollah und durch den Onkel des Klägers, Erstattung einer Strafanzeige gegen ihn, Schüsse auf ihn) führen nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Denn zum einen trifft den Kläger ein grobes Verschulden daran, dass er diese Umstände nicht bereits im Erstverfahren oder in einem sich daran anschließenden gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat (1) und zum anderen widersprechen sich die Angaben des Klägers, so dass es an einem widerspruchsfreien und schlüssigen Vortrag des Klägers fehlt (2). (1) Den Kläger trifft ein grobes Verschulden daran, dass er die vorstehend aufgeführten Umstände nicht bereits im Erstverfahren vorgetragen hat. "Grob" i.S.d. § 51 Abs. 2 VwVfG ist ein Verschulden dann, wenn der Kläger den Umstand, auf den die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gestützt wird, bereits während des früheren Verfahrens kannte oder ihm sich dessen Vorliegen damals aufgrund der ihm bekannten Umstände hätte aufdrängen müssen und er sich trotzdem unter Verletzung jeglicher, einem gewissenhaften Verfahrensbeteiligten zumutbaren Sorgfaltspflichten, insbesondere seiner Mitwirkungsobliegenheiten (§§ 25 Abs. 2, 71 Abs. 3 Asyl), nicht weiter um eine Einbringung in das frühere Verfahren gekümmert hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 8 C 4.12 -, juris Rn. 26; Thüringer OVG, Urteil vom 6. März 2020 - 3 KO 428/99 -, juris Rn. 36; Hailbronner, Ausländerrecht, § 71 AsylG Rn. 55 (Stand: März 2022); Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 71 Rn. 80. Der danach erforderliche qualifizierte Schuldvorwurf ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn ein Antragsteller im früheren Verfahren nicht alle ihm bekannten Umstände zu dem ihn betreffenden Verfolgungsgeschehen angegeben hat. Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 71 AsylG Rn. 23; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 278 (Stand: Dezember 2021); Hailbronner, Ausländerrecht, § 71 AsylG Rn. 55 (Stand: März 2022). Danach trifft den Kläger ein grobes Verschulden. Sowohl die erstmals im Folgeantrag geltend gemachte konkrete Bedrohung durch die Hisbollah sowie durch seinen Onkel als auch die Umstände, dass angeblich eine Strafanzeige gegen ihn erstattet und angeblich auf ihn geschossen wurde, waren - sofern sie sich wie von ihm nunmehr berichtet ereignet haben - dem Kläger schon zum Zeitpunkt der Stellung seines ersten Asylantrags bekannt. Es hätte sich ihm also aufdrängen müssen, diese Umstände schon gegenüber dem Bundesamt, spätestens aber in einem gegen den Bescheid vom 28. Juni 2012 gerichteten Gerichtsverfahren vorzutragen. Dem stehen weder sein damaliges Alter (19 Jahre) noch seine erstmals fast zehn Jahre später geltend gemachte seelische Belastung entgegen. Sein damaliges Alter und seine (angebliche) seelische Belastung haben den Kläger auch nicht davon abgehalten, einen Asylantrag zu stellen. Vor allem vermögen die von ihm nunmehr geltend gemachten Umstände nicht nachvollziehbar zu erklären, warum der Kläger anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt auf die Frage, ob er persönlich unter Druck gesetzt worden sei, geantwortet hat, dass dies nicht der Fall gewesen sei. (2) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen begründen die angeblich vor der Ausreise des Klägers aus dem Libanon liegenden Ereignisse (konkrete Bedrohung durch die Hisbollah und durch seinen Onkel, Erstattung einer Strafanzeige gegen ihn, Schüsse auf ihn) aber auch deshalb keine Verpflichtung des Bundesamts zur Durchführung eines neuen Asylverfahrens, weil die Angaben des Klägers in sich widersprüchlich sind, so dass es insoweit an einem widerspruchsfreien und schlüssigen Vortrag fehlt. Der Antragsteller hat anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 7. November 2011 angegeben, dass "wir" Schwierigkeiten mit der Hisbollah hätten und unter Druck gesetzt würden. Auf Nachfrage erklärte er, "mich" habe keiner angesprochen. Demgegenüber hat er in seinem schriftlichen Asylantrag vom 24. April 2020 vorgetragen, er sei bereits vor seiner Ausreise aus dem Libanon von der Hisbollah und von seinem Onkel verfolgt worden, auf ihn sei auch zweimal geschossen worden. Einen Grund für diese Widersprüche hat der schon zu diesem Zeitpunkt rechtsanwaltlich vertretene Kläger nicht benannt. Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger auf sein Alter zum Zeitpunkt des Asylantrags sowie eine seelische Belastung aufgrund der Vorgänge, die sich vor seiner Ausreise im Libanon ereignet haben sollen, berufen. Dieser Vortrag vermag die aufgetretenen Widersprüche nicht auszuräumen; Zweifel an seiner Glaubhaftigkeit kommen schon deshalb auf, weil er sich als Reaktion auf die Vorhaltung von Widersprüchen im Beschluss vom 28. April 2021 im Eilverfahren darstellt. Hinzu kommt, dass die Angaben des Klägers im Folgeverfahren ebenfalls nicht frei von Widersprüchen waren. Während er zunächst vortrug, im Libanon sei zweimal auf ihn geschossen worden, gab er in der mündlichen Verhandlung an, etwa 20 Tage vor seiner Ausreise aus dem Libanon sei zum dritten Mal auf ihn geschossen worden. Auf Vorhalt dieser Angabe führte der Kläger wieder aus, es sei nur zweimal auf ihn geschossen worden. Diesen Widerspruch, der das angebliche Kerngeschehen betrifft und der aus diesem Grund besonders schwer wiegt, hat der Kläger nicht auszuräumen vermocht. Aus Sicht des Gerichts ist nicht nachvollziehbar, inwieweit der von ihm für diesen Widerspruch angeführte langjährige Marihuana-Konsum dazu führen kann, dass sich der Kläger nicht mehr präzise an ein Ereignis erinnern kann, das zwar schon länger zurückliegt, für ihn aber so einschneidend gewesen sein soll, dass er sich deswegen entschlossen hat, sein Heimatland zu verlassen. Bei der Beurteilung, ob der Kläger die Widersprüche in seinem Vorbringen glaubhaft aufgelöst hat, berücksichtigt das Gericht auch das bisherige Verhalten des Klägers. Diesbezüglich ergibt sich aus der beigezogenen Ausländerakte, dass der Kläger bei dem Versuch, ihn in den Libanon abzuschieben, Widerstand geleistet und die Abschiebung dadurch vereitelt hat, dass er mit seinem Kopf gegen die Kopfstütze des Vordersitzes geschlagen und sich dabei eine Platzwunde an der Stirn zugezogen hat (Bl. 492 Beiakte 4). Aus diesem Verhalten ist ersichtlich, dass der Kläger alles versucht, um seine Rückführung in den Libanon zu verhindern. Aus der Bereitschaft, sich selbst erhebliche Verletzungen zuzufügen, um dieses Ziel zu erreichen, schließt das Gericht, dass der Kläger auch bereit ist, die Unwahrheit zu sagen, wenn dies seinem weiteren Verbleib in Deutschland dient. Aufgrund einer Gesamtschau der vorstehend dargelegten Umstände ist das Gericht davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Angaben des Klägers im Folgeverfahren nicht der Wahrheit entsprechen, sondern er sich die berichteten Geschehnisse ausgedacht hat, um seinen Aufenthalt in Deutschland abzusichern. Dies gilt auch für den weiteren Vortrag im Vorverfahren, wonach er auch in Deutschland bedroht worden sein soll. c. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Rechtslage nachträglich zugunsten des Klägers geändert hat oder ein Wiederaufnahmegrund entsprechend § 580 ZPO vorliegt, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. 3. Dass das Bundesamt mit Bescheid vom 28. Juni 2012 nicht über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus entschieden hat, steht der Ablehnung des Folgeantrags des Klägers als unzulässig nicht entgegen. Einen eigenständigen nationalen Schutzstatus (§ 4 AsylG) hat der nationale Gesetzgeber erst mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2013 eingeführt. Das Bundesamt hat jedoch vor Erlass des Bescheids vom 28. Juni 2012 eine der Prüfung des § 4 Abs. 1 AsylG inhaltlich gleichwertige Prüfung vorgenommen, indem es geprüft hat, ob Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. vorliegen. Diese Abschiebungsverbote entsprechen inhaltlich § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. war trotz seines geringfügig abweichenden Wortlauts in Anlehnung an Art. 15 lit. c) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 304, S. 12, sog. Qualifikationsrichtlinie I, im Folgenden RL 2004/83/ EG) auszulegen, insbesondere war die im Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. nicht wiedergegebene Voraussetzung "infolge willkürlicher Gewalt" in diese Norm hineinzulesen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, Rn. 17 und 36. Hinzukommt, dass § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG a.F. unionsrechtskonform dahingehend auszulegen war, dass er nicht die Fälle erfasste, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß Art. 15 lit. c) RL 2004/83/EG vorlagen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, Rn. 30 f. II. Die Entscheidung des Bundesamts, die Änderung des Bescheids vom 28. Juni 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abzulehnen, verletzt den Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots steht dem Kläger nicht zu. 1. Hat das Bundesamt - wie hier mit Bescheid vom 28. Juni 2012 - bereits die Feststellung eines Abschiebungsverbots bestandskräftig abgelehnt, darf es hierüber nur dann erneut in der Sache entscheiden, wenn das Verfahren gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder §§ 51 Abs. 5, 49 Abs. 1 VwVfG wiederaufzugreifen ist. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung durch Gesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl I, S. 1939) steht dem nicht entgegen. Vgl. z.B. VG Hamburg, Urteil vom 12. Juni 2020 - 8 A 486/17 -, juris Rn. 36; VG Regensburg, Urteil vom 6. Oktober 2020 - RN 15 K 19.31639 -, juris Rn. 27 ff.; VG Aachen, Urteil vom 23. April 2021 - 10 L 164/21.A -, juris Rn. 29 ff.; Funke-Kaiser, in: GK AsylG, § 31 Rn. 50 (Stand: November 2019); Hailbronner, Ausländerrecht, § 31 AsylG Rn. 54 (Stand: März 2022); Heusch, in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 31 AsylG Rn. 14 (Stand: 1. Oktober 2020); a.A. z.B. Sächsisches OVG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 5 A 109/15.A -, juris Rn. 26; VG München, Urteil vom 3. März 2020 - M 19 K 16.32660 -, juris Rn. 20; offen gelassen z.B. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 25 ff.; zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 (juris Rn. 9 ff.), sowie vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, BVerwGE 122, 103 (juris Rn. 10 und 13 ff.), jeweils zu § 53 AuslG. Eine Durchbrechung der Grundsätze zum Wiederaufgreifen von Verwaltungsverfahren hat der Gesetzgeber, der die Änderung des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG durch Gesetz vom 31. Juli 2016 als bloße Folgeänderung ansah - vgl. BR-Drs. 266/16, S. 53 zu Nr. 11 Buchstabe c) -, mit dem ungenauen Wortlaut des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht beabsichtigt. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 23. April 2021 - 10 L 164/21.A -, juris Rn. 29 ff. mit ausführlicher Begründung, auf die verwiesen wird. 2. Im Unterschied zur Zuerkennung internationalen Schutzes hat das Bundesamt das Verfahren bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten nicht nur dann wiederaufzugreifen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ("Wiederaufgreifen im engeren Sinne") vorliegen. Vielmehr hat das Bundesamt das Verfahren diesbezüglich auch dann wiederaufzugreifen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG vorliegen und das dem Bundesamt eröffnete Ermessen auf Null reduziert ist ("Wiederaufgreifen im weiteren Sinne"). Dem steht nicht entgegen, dass § 71 Abs. 1 und 3 AsylG die Anwendung des § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG für Folgeanträge ausschließt; § 71 Abs. 1 und 3 AsylG ist auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 (juris Rn. 10), und vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, BVerwGE 122, 103 (juris Rn. 13), jeweils zu Abschiebungsverboten gemäß § 53 AuslG. Das Ermessen des Bundesamts ist auf Null reduziert, wenn ein Festhalten an der bestandskräftigen Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, sondern erst dann, wenn die abgeschobene Person im Zielstaat der Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, BVerwGE 122, 103 (juris Rn. 16), zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Darüber hinaus liegt eine Ermessensreduzierung auf Null aufgrund der absoluten Geltung des Art. 3 EMRK - vgl. z.B. EGMR, Urteil vom 22. März 2018 - 68125/14 u.a.-, NJW 2019, 1733, Rn. 84 - auch dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegen. Vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 - OVG 3 B 53.19 -, juris Rn. 19. 3. Bei Anlegung des vorstehend dargelegten rechtlichen Maßstabs hat das Bundesamt es zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 28. Juni 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu ändern. Ein Grund, das Verfahren diesbezüglich wieder aufzunehmen liegt nicht vor. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG sind - wie bereits unter I. dargelegt - nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß §§ 51 Abs. 5, 49 Abs. 1 VwVfG besteht schon deshalb nicht, weil zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es ist zu diesem Zeitpunkt nicht ersichtlich, dass dem Kläger im Libanon landesweit - vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2006 - 1 B 116.06 -, juris Rn. 4, und Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, BVerwGE 142, 179, Rn. 34 - eine Verletzung seiner durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. II, S. 1198; Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) geschützten Rechte oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. a. Dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Libanon seitens seines Onkels oder der Hisbollah eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK droht, hat der Kläger - wie bereits dargelegt - aufgrund einer Gesamtbetrachtung seines widersprüchlichen Vorbringens und seines Verhaltens nicht glaubhaft gemacht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter I. 2. b. cc. (2) wird Bezug genommen. b. Darüber hinaus ist das Gericht davon überzeugt, dass es dem Kläger im Libanon - wie bereits in den Jahren vor seiner Ausreise - gelingen wird, sein wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern. Bei seiner Prognose verkennt das Gericht nicht, dass der Libanon sich derzeit in einer schweren Wirtschaftskrise befindet. Die libanesische Währung hat seit 2019 bis zu 95 % ihres Werts verloren. Zwar beträgt der offizielle Wechselkurs des libanesischen Pfunds weiterhin 1.500,- für einen Dollar, auf dem Schwarzmarkt wurden jedoch zwischenzeitlich bis zu 34.000,- Pfund für einen Dollar gezahlt. Vgl. American University of Beirut (AUoB), Lebanon Food Security Portal - Food Security Brief # 21, 3. Dezember 2021, S. 1, und # 26 vom 9. Mai 2022, S. 1; Human Rights Watch (HWR), World Report 2022 - Lebanon, 13. Januar 2022, S. 3; UNSC, Implementation of Security Council Resolution 1701 (2006), 11. März 2022, S. 8; REACH, 2021 Multi Sector Needs Assessment, April 2022, S. 21. Aufgrund der damit einhergehenden Entwertung von Einkommen und Ersparnissen, Preissteigerungen für Lebensmittel von über 300 % zwischen Oktober 2020 und Oktober 2021 bzw. über 390 % zwischen März 2021 und März 2022 - vgl. AUoB, Lebanon Food Security Portal - Food Security Brief # 21, 3. Dezember 2021, S. 2, und # 26 vom 9. Mai 2022, S. 2 - sowie der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie leben inzwischen rund 80 % der libanesischen Bevölkerung an oder unter der Armutsgrenze und etwa 40 % in extremer Armut. Vgl. World Food Programme (WFP), Lebanon, Country Brief October 2021, 28. November 2021, S. 1; HWR, World Report 2022 - Lebanon, 13. Januar 2020, S. 3; CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 17. Februar 2022, S. 10. Jedoch ist (extreme) Armut nicht mit einer aufgrund der humanitären Situation bedingten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK gleichzusetzen. Letzteres setzt voraus, dass der Kläger sich im Falle seiner Rückkehr in den Libanon unabhängig von seinem Willen und seiner persönlichen Entscheidung in einer Situation extremer materieller Not befinden wird, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden ("Brot, Bett, Seife"), und die seine physische und psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 89 ff.; BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 -, Asylmagazin 2022, 129, Rn. 19. Eine derartige Situation droht dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Libanon nicht. Insbesondere herrscht im Libanon keine Hungersnot; die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln einschließlich Wasser ist derzeit grundsätzlich gesichert, auch wenn viele libanesische Familien ihren Lebensmittelkonsum inflationsbedingt einschränken mussten. Vgl. REACH, 2021 Multi Sector Needs Assessment, April 2022, S. 23 und 25; United Nations General Assembly (UNGA), Visit to Lebanon - Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights, Olivier de Schutter, 11. April 2022, S. 5 f. Der Brotpreis wird von der libanesischen Regierung weiterhin subventioniert. Vgl. AUoB, Lebanon Food Security Portal - Food Security Brief # 26 vom 9. Mai 2022, S. 3. Zudem startete Mitte März 2021 ein von der Weltbank finanziertes Programm, das etwa 150.000 libanesischen Haushalten eine monatliche Unterstützung von bis zu 145,- $ monatlich gewährt - vgl. ACLED, Lebanon - At risk of heightened social unrest amid an economic and political crisis, 2022, S. 3; L'Orient Today, Long-awaited World Bank-funded cash assistance program to begin paying beneficiaries, 14. März 2022; UNGA, Visit to Lebanon - Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights, Olivier de Schutter, 11. April 2022, S. 16 -; hinzu kommen Unterstützungsprogramme von UN- und privaten Hilfsorganisationen. Vgl. UNGA, Visit to Lebanon - Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights, Olivier de Schutter, 11. April 2022, S. 15 f. Der Zugang zu Sanitäranlagen und die Versorgung mit Unterkünften sind ebenfalls grundsätzlich gewährleistet. Vgl. REACH, 2021 Multi Sector Needs Assessment, April 2022, S. 27 und 28 f. Dementsprechend ist das Gericht davon überzeugt, dass es dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Libanon gelingen wird, den Lebensunterhalt für sich zu sichern. Der Kläger hat seinen Angaben zufolge vor seiner Ausreise als Gelegenheitsarbeiter in Bäckereien und auf Baustellen gearbeitet. Anhaltspunkte dafür, dass es ihm im Falle seiner Rückkehr in den Libanon nicht wieder gelingen sollte, an diese berufliche Tätigkeit anzuknüpfen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Zudem leben nach den Angaben des Klägers anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder sowie seine Großfamilie im Libanon. Anhaltspunkte dafür, dass seine Verwandten ihn entgegen der im Libanon üblichen Gepflogenheiten nicht unterstützen werden, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Angesichts eines allenfalls rudimentären Sozialsystems ist die Familie im Libanon das wesentliche Element sozialer Sicherung. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 4. Januar 2021, S. 20, und 17. Dezember 2021, S. 23. Darüber hinaus kann der Kläger im Falle seiner freiwilligen Rückkehr in den Libanon über das Government Assisted Repatriation Programme (GARP) eine Starthilfe von 1.000,- € erlangen. Vgl. Bundesamt, Freiwillige Rückkehr mit REAG/GARP (Stand: Januar 2020) abrufbar unter https://files.returningfromgermany. de/files/200213_REAG_GARP_deutsch.pdf (abgerufen 9. Juni 2022). c. Die weltweite COVID 19-Pandemie begründet ebenfalls kein Abschiebungsverbot. Die 7-Tage-Inzidenz lag für den Libanon am 20. Juni 2022 bei 31,8 - vgl. https://www.corona-in-zahlen.de/weltweit/libanon/ (abgerufen am 9. Juni 2022) - und damit ein vielfaches unter dem am selben Tag für Deutschland registrierten Wert von 682,7. Vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Corona virus/Situationsberichte/COVID-19-Trends/COVID-19-Trends.ht ml__blob=publicationFile#/home (abgerufen am 20. Juni 2022). Bei einer Infektionsrate wie derzeit im Libanon ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Kläger in absehbarer Zeit mit dem Virus ansteckt. Des Weiteren gehört der Kläger aufgrund seines Alters nicht zur Gruppe der Personen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren, möglicherweise lebensbedrohlichen Krankheitsverlauf haben, so dass eine mögliche Infektion bei ihm zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. III. Die Befristung des Einreise- und Abschiebungsverbots auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung verletzt den Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten. Gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 AufenthG in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I, S. 1294) soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot zusammen mit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung oder -anordnung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Dagegen hat das Bundesamt nach dem Wortlaut der Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht angeordnet, sondern nur auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Diese Formulierung, die den bis zum 20. August 2019 geltenden gesetzlichen Vorgaben gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 4 AsylG in der Fassung durch Gesetz vom 27. Juli 2015 (BGBl. I, S. 1386) entspricht, lässt die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots unberührt. Die Regelung unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids ist als Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verstehen. Dies ergibt sich eindeutig aus der Begründung auf Seite 7 des angefochtenen Bescheids. Dort heißt es den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entsprechend, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und befristet wird. Daraus folgt, dass unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids lediglich ein veralteter Textbaustein verwendet wurde. Die Befristung auf 36 Monate ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen, wonach es bei der erstmaligen Ablehnung eines Asylantrags keinen Bedenken begegnet, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 348, S. 98; sog. Rückführungsrichtlinie) und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen, wenn Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar sind wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, und der zu entscheidende Fall keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, Inf-AuslR 2021, 1842, Rn. 18. Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt die Frist im Fall der Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens entsprechend Ziffer 4.2 des Kapitels "Einreise- und Aufenthaltsverbot" der Dienstanweisung Asyl (Stand: 10. Juni 2022) grundsätzlich um sechs Monate auf 36 Monate erhöht. Diese Erhöhung trägt dem Umstand angemessen Rechnung, dass der Kläger der Aufforderung zur freiwilligen Ausreise nach zweimaliger Ablehnung seines Asylantrags ohne rechtlich triftigen Grund nicht nachgekommen ist. Umstände, die eine Verkürzung der vom Bundesamt vorgenommenen Befristung gebieten, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere lässt sich dem Vorbringen des volljährigen Klägers nicht entnehmen, dass Mitglieder seiner Kernfamilie (Ehefrau und minderjährige Kinder) in Deutschland leben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.