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Urteil

6 K 157/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2022:0511.6K157.20.00
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Leitsätze
1. Für die Zumutbarkeitsprüfung ist eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzustellen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens mit den legitimen Interessen des Ausländers abzuwägen, wobei die Grundrechte zu berücksichtigen sind. Für die Güterabwägung ist zunächst als beachtlicher Gesichtspunkt die Erwägung anzustellen, dass die Einhaltung des Visumverfahrens der Regelfall bleiben muss und die Verpflichtung, auch im Falle der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft vor der Einreise ein Visumsverfahren einzuholen, Art. 6 GG grundsätzlich nicht verletzt.(Rn.38) 2. Die mit dem Visumverfahren üblicherweise verbundenen zeitlichen Verzögerungen sind ebenso wie eine damit einhergehende vorübergehende Trennung von hier lebenden Angehörigen von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen.(Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Zumutbarkeitsprüfung ist eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzustellen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens mit den legitimen Interessen des Ausländers abzuwägen, wobei die Grundrechte zu berücksichtigen sind. Für die Güterabwägung ist zunächst als beachtlicher Gesichtspunkt die Erwägung anzustellen, dass die Einhaltung des Visumverfahrens der Regelfall bleiben muss und die Verpflichtung, auch im Falle der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft vor der Einreise ein Visumsverfahren einzuholen, Art. 6 GG grundsätzlich nicht verletzt.(Rn.38) 2. Die mit dem Visumverfahren üblicherweise verbundenen zeitlichen Verzögerungen sind ebenso wie eine damit einhergehende vorübergehende Trennung von hier lebenden Angehörigen von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen.(Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnende Bescheid des Beklagten vom 11. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 AufenthG noch aus § 25 Abs. 5 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Nach Nr. 3 der Vorschrift ist sie dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Zwar liegen die Tatbestandsvoraussetzungen beider Varianten der Vorschrift unstreitig vor, da der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen am 16. November 2017 die Ehe geschlossen hat und am 28. Juni 2019 das eheliche deutsche Kind des Klägers geboren wurde. Allerdings besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. 3 AufenthG nur dann, wenn auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sind. Vgl. VG München, Urteil vom 28.07.2010 - M 23 K 10.780 -, juris; VG Saarlouis, Urteil vom 25.02.2016 - 6 K 1697/14 = BeckRS 2016, 44653. Hierzu gehört gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter anderem, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (Nr. 1) und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat (Nr. 2). Dies ist nicht der Fall. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren selbst eingeräumt, für die Eheschließung im November 2017 von Frankreich aus in die Bundesrepublik eingereist zu sein, ohne über das erforderliche, dem von ihm angestrebten Aufenthaltszweck entsprechende nationale Visum nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verfügt zu haben. Der Kläger war auch nicht ausnahmsweise berechtigt, den Aufenthaltstitel vom Bundesgebiet aus zu beantragen. Insbesondere kann er sich nicht mit Erfolg auf die Regelung des (§ 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i. V. m.) § 39 Nr. 5 AufenthV berufen. Nach dieser Vorschrift kann über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Diese Voraussetzungen sind zum einen für das Ereignis der Eheschließung des Klägers nicht gegeben. Zum Zeitpunkt seiner Eheschließung am 16. November 2017 war die Abschiebung des Klägers nämlich nicht nach § 60a AufenthG ausgesetzt; Duldungen wurden ihm erst ab 06. Juli 2018 erteilt. Zum anderen sind die Voraussetzungen aber auch hinsichtlich der Geburt des deutschen Kindes des Klägers nicht erfüllt. Zwar ist die Abschiebung des Klägers seit dem 06. Juli 2018 ausgesetzt und sein deutsches Kind kam am 28. Juni 2019 zur Welt. Indes hat der Kläger aufgrund der Geburt seines deutschen Kindes keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben. Ein strikter Rechtsanspruch im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV liegt nur vor, wenn alle Regelerteilungsvoraussetzungen gegeben sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat. So ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 16.11.2010 – 1 C 17.09, und vom 16.12.2008 – 1 C 37.07, BVerwGE 132, 382, m. w. N. Hieran fehlt es. Zwar handelt es sich bei der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG grundsätzlich um eine gebundene, d. h. nicht im Ermessen der Behörde stehende Rechtsvorschrift. Der Kläger erfüllt jedoch nicht die Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wonach kein Ausweisungsinteresse bestehen darf. Im Falle des Klägers besteht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Verständnis von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Ein solches liegt u.a. vor, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Dies ist der Fall. Der Kläger ist eigenen Angaben zu Folge mehrfach unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist. Er ist im Jahr 2016 zur Beantragung und Abholung seines marokkanischen Nationalpasses von Frankreich zum marokkanischen Konsulat in Frankfurt gereist. Darüber hinaus reiste er eigenen Angaben zu Folge am 16. Oktober 2017 zur Anmeldung der Eheschließung und zur eigentlichen Eheschließung wiederum am 16. November 2017 unerlaubt ins Bundesgebiet ein. Wegen seiner letztmaligen unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts verhängte das Amtsgericht A-Stadt gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 3 AufenthG eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen à 10 Euro. Die mehrfachen unerlaubten Einreisen stellen einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar. Vgl. in einem ähnlich gelagerten Fall: VG Saarland, Beschluss vom 02.10.2014 - 6 L 1166/14 = BeckRS 2014, 56988. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG berufen, wonach von der Einhaltung der Visumsbestimmungen abgesehen werden kann, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Kläger hat – wie bereits dargelegt – keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Abgesehen davon, dass der Kläger derzeit über keinen gültigen Pass verfügt und somit die Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht vorliegt, erfüllt er aufgrund der mehrfachen unerlaubten Einreise die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht. Dem Kläger ist es auch nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles unzumutbar, das Visumverfahren nachzuholen. Für die Zumutbarkeitsprüfung ist eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzustellen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens mit den legitimen Interessen des Ausländers abzuwägen, wobei die Grundrechte zu berücksichtigen sind. Für die Güterabwägung ist zunächst als beachtlicher Gesichtspunkt die Erwägung anzustellen, dass die Einhaltung des Visumverfahrens der Regelfall bleiben muss und die Verpflichtung, auch im Falle der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft vor der Einreise ein Visumsverfahren einzuholen, Art. 6 GG grundsätzlich nicht verletzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1997, 1 C 19.96, BVerwGE 106, 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2007, 18 B 303/07; VG Saarland, Beschluss vom 16.02.2012 – 10 L 59/12 = BeckRS 2012, 48807. Insbesondere dürfen die Ausländerbehörden davon ausgehen, dass einem Ausländer, der bewusst die Visumsregeln missachtet und unerlaubt einreist, nicht ohne Weiteres gestattet werden darf, trotz seines rechtswidrigen Verhaltens einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen. Es ist ein beachtlicher öffentlicher Belang, dem Eindruck entgegenzuwirken, man könne durch eine Einreise stets vollendete Tatsachen schaffen. So nachdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2007, 18 B 303/07; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2009, 2 B 19.08; VG Saarland, Beschluss vom 16.02.2012 – 10 L 59/12 = BeckRS 2012, 48807. Demgegenüber ist es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Das Aufenthaltsrecht trägt dabei dem Gebot der Verhältnismäßigkeit bereits dadurch Rechnung, dass es zum einen durch die durch § 39 AufenthV erfassten Ausnahmen berechtigten Interessen von Aufenthaltsbewerbern entgegenkommt und es zum anderen darüber hinaus im Einzelfall ermöglicht, unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum abzusehen. Die mit dem Visumverfahren üblicherweise verbundenen zeitlichen Verzögerungen sind ebenso wie eine damit einhergehende vorübergehende Trennung von hier lebenden Angehörigen von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.2008, 2 BvR 588/08, InfAuslR 2008, 347 m. w. N. auf die Rechtsprechung des Gerichts; BVerwG, Urteil vom 16.11.2010, 1 C 17/09. Eine andere Beurteilung ist allenfalls dann geboten, wenn sich aufgrund besonderer Umstände ein Angehöriger oder Ehegatte in einer Situation befindet, die auch eine vorübergehende Trennung als nicht hinnehmbar erscheinen lassen. Vgl. VG Saarland, Beschluss vom 16.02.2012 – 10 L 59/12 = BeckRS 2012, 48807. Nach dieser Maßgabe ist dem Kläger die Durchführung des Visumverfahrens zumutbar. Der Kläger kann sich nicht auf besondere Umstände berufen, die ausnahmsweise eine vorübergehende Trennung der Familie als nicht hinnehmbar erscheinen lassen würden. Es ist davon auszugehen, dass lediglich eine kurzzeitige Trennung des Klägers von seiner Familie in Rede steht. Nach der vom Gericht eingeholten Auskunft der Deutschen Botschaft in Rabat beträgt die reguläre Wartezeit auf einen Termin zur persönlichen Vorsprache und Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung zwar derzeit ca. 11 Monate. Allerdings kann die Botschaft bei Vorliegen einer Vorabzustimmung der Ausländerbehörde kurzfristig Sondertermine innerhalb von wenigen Wochen ab Vorlage der Vorabzustimmung einräumen. Vgl. E-Mail der Deutschen Botschaft Rabat vom 12.04.2022, Bl. 63 f. der Gerichtsakte. Auch die Bearbeitungszeit – die laut Website der Botschaft regulär bis zu drei Monate, in Ausnahmenfällen auch länger, beträgt – (vgl. Website der Deutschen Botschaft Rabat, https://rabat.diplo.de/ma-de/service/05-VisaEinreise/-/1693432?openAccordionId=item-1808154-2-panel (zuletzt abgerufen am 26.04.2022)) lässt sich ausweislich der Auskunft der Deutschen Botschaft in Rabat durch eine Vorabzustimmung erheblich verkürzen, wenn außerdem die auf der Webseite angegebenen Unterlagen vollständig vorgelegt werden und die obligatorische Sicherheitsabfrage – wovon mangels entgegenstehender Anhaltspunkte vorliegend auszugehen ist – für den Visumbewerber günstig verläuft. Vgl. E-Mail der Deutschen Botschaft Rabat vom 12.04.2022, Bl. 63 f. der Gerichtsakte. Da der Beklagte ausweislich seines Schriftsatzes vom 25. April 2022 grundsätzlich bereit ist, dem Kläger eine Vorabzustimmung zu erteilen und ihn zudem bis zu seinem Termin bei der Deutschen Botschaft dulden wird, spricht alles dafür, dass der vorbezeichnete Zeitrahmen auch tatsächlich zur Visumerteilung ausreichen wird. Es liegt in den Händen des Klägers, zeitnah von Deutschland aus einen Termin bei der Deutschen Botschaft in Rabat zu vereinbaren und erst unmittelbar vor diesem Termin nach Marokko zu reisen. Bei einer Bearbeitungsdauer von nur wenigen Wochen ist auch nicht von einer Gefährdung des Kindeswohls auszugehen. Die Stiefkinder des Klägers sind 12 und 8 Jahre alt, sein leiblicher Sohn ist mittlerweile knapp drei Jahre alt. Damit sind alle drei Kinder in einem Alter, in dem ihnen die Umstände und Gründe einer vorübergehenden Trennung von dem Vater bzw. Stiefvater durchaus verständlich gemacht werden können. Auch wenn die beiden Stiefkinder des Klägers in der Vergangenheit enttäuschende Erfahrungen mit ihrem leiblichen Vater gemacht haben sollten und nunmehr eine enge Bindung zu dem Kläger aufgebaut haben, bleibt die Trennung auf Zeit zumutbar, da den Kindern von den Eltern sicher das Vertrauen dahingehend vermittelt werden kann, dass es sich lediglich um eine vorübergehende Ausreise handelt und der Kläger in absehbarer Zeit wieder zurück sein wird. Überdies könnte die vorübergehende Trennung auch dadurch abgemildert werden, dass die Familie den Termin für die Visumsbeantragung in die Sommerferien legt und zumindest einen Teil der Bearbeitungszeit gemeinsam in Marokko verbringt. Der Kläger kann einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht auf § 25 Abs. 5 AufenthG stützen. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Im vorliegenden Fall ist dem Kläger eine Ausreise in sein Heimatland weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich bzw. unzumutbar. Vielmehr ergibt sich aus vorstehenden Ausführungen, dass dem Kläger auch unter Berücksichtigung seiner familiären Verhältnisse eine Rückkehr in sein Heimatland zugemutet werden darf, mithin auch insoweit nicht von einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise ausgegangen werden kann. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der Art. 8 EMRK mit Blick auf das dort auch geschützte „Privatleben“ weitgehend in die hiesigen Lebensverhältnisse integrierten Ausländern in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen unter dem Aspekt des „faktischen Inländers“ eigenständig Bleiberechte zu vermitteln vermag, hier offensichtlich nicht vor. Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.12.2008 - 2 A 317/08; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 08.07.2008 - 2 D 245/08. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt abzuweisen. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er wendet sich mit seiner Klage gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger reiste im Jahr 2000 erstmalig in die Bundesrepublik ein und erhielt im Oktober 2000 eine Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke des Studienkollegbesuchs und des anschließenden Studiums. Am 03. Juni 2008 wurde seine Aufenthaltserlaubnis zum Studium letztmalig für ein Jahr verlängert. Nachdem im September 2008 seine Exmatrikulation erfolgt war, wurde er nach „unbekannt“ abgemeldet. Am 16. November 2017 heiratete der Kläger eine deutsche Staatsangehörige vor dem Standesamt A-Stadt. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tag zeigte er seinen Aufenthalt dem Beklagten an und beantragte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG, abgeleitet von seiner deutschen Ehefrau. Mit Schreiben vom 16. Mai 2018 teilte er mit, er sei im Jahr 2009 nach Frankreich ausgereist und lediglich im Zusammenhang mit der Erledigung der Formalien im Hinblick auf die bevorstehende Eheschließung (insbesondere Anmeldung der Eheschließung) und sodann für die eigentliche Eheschließung am 17. November 2017 wieder in die Bundesrepublik eingereist. Seine Ehefrau sei Lehrerin an einer Gemeinschaftsschule in xxx und habe ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.500 Euro. Ab 06. Juli 2018 erhielt er Duldungen. Mit Schreiben vom 09. Juli 2018 erläuterten der Kläger und seine Ehefrau ihre Situation dahingehend, dass es ihnen nicht zumutbar sei, dass der Kläger zur Nachholung des Visumverfahrens nach Marokko reise. Die Ehefrau gab an, ihre vorherige Ehe sei schwierig gewesen, da ihr Ex-Mann psychisch krank gewesen sei und insbesondere ihre 2010 geborene Tochter unter dieser Beziehung sehr gelitten habe. Zudem sei die Schwangerschaft mit ihrem Sohn (geb. am 17.02.2014) aus dieser ersten Ehe komplikationsreich verlaufen. Es sei für sie insgesamt nicht leicht gewesen, als alleinerziehende Mutter berufstätig zu sein. Letztlich habe sie in dem Kläger einen Mann gefunden, der ihr Ruhe und Sicherheit vermittele und den Kindern eine Vaterfigur biete. Die beiden Stiefkinder des Klägers hätten eine liebevolle Beziehung zu ihm. Er sei für Schule und Kindergarten der erste Ansprechpartner in der Familie. Es sei zu befürchten, dass es insbesondere die Stieftochter traumatisieren würde, wenn der Kläger nach Marokko ausreisen müsste, da sie von ihrem leiblichen Vater des Öfteren enttäuscht worden sei und nunmehr alles Vertrauen in den Kläger lege. Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beabsichtigt sei, da die Erteilungsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt seien. Im Februar 2019 verhängte das Amtsgericht A-Stadt gegen den Kläger wegen unerlaubter Einreise eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen à 10 Euro. Nachdem der Kläger den Beklagten darüber informiert hatte, dass seine Ehefrau schwanger sei, teilte der Beklagte ihm mit, dass das Verwaltungsverfahren bis zur Geburt des erwarteten Kindes ausgesetzt werde. Am 28. Juni 2019 wurde das deutsche Kind des Klägers geboren. Mit Schreiben vom 17. September 2019 wies der Kläger darauf hin, dass sich aufgrund der Geburt seines Kindes ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch aus § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ergebe. Mit Bescheid vom 11. November 2019 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, drohte ihm die Abschiebung nach Marokko oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an und befristete die Wirkung der Abschiebung gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG auf ein Jahr. Ihm sei weder nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 AufenthG noch nach § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG lägen zwar vor. Der Kläger sei aber ohne das erforderliche Visum eingereist, sodass es an der Regelerteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG fehle. Er müsse nunmehr das Visumverfahren nachholen. Der Kläger könne die Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 39 Nr. 5 AufenthV im Bundesgebiet einholen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei er nicht im Besitz der nach § 39 Nr. 5 AufenthV erforderlichen Duldung gewesen. Darüber hinaus hätte § 39 Nr. 5 AufenthV dem Kläger nur dann die Beantragung des Aufenthaltstitels im Inland ermöglichen können, wenn er durch die Eheschließung einen strikten Anspruch darauf erworben hätte. Es fehle jedoch an der Regelerteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Es liege nämlich ein schweres Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor, da der Kläger durch seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG verwirklicht habe. Im Kontext von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG komme es nicht auf eine Abwägung von Bleibe- und Ausweisungsinteresse an. Da der Kläger keinen strikten Rechtsanspruch erworben habe, könne er sich nicht auf § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG berufen, der ein Absehen vom Visumverfahren ermögliche. Ebenso greife § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG nicht, da dem Kläger die Nachholung des Visumverfahrens nicht unzumutbar sei. Die vom Kläger geltend gemachte Trennung von Ehefrau und Kindern rechtfertige nicht die Annahme eines Härtefalles. Auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie könne vorliegend vom Erfordernis des Visumverfahrens nicht abgesehen werden. Dem Kläger könne auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erteilt werden, dessen tatbestandliche Voraussetzungen zwar vorlägen, für den es aber auch an der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG fehle. Auch in diesem Kontext könne die Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 39 Nr. 5 AufenthV im Bundesgebiet eingeholt werden, denn der Kläger habe auch durch die Geburt des deutschen Kindes keinen strikten Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis erworben, da das bereits beschriebene Ausweisungsinteresse in seinem Fall bestehe. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG komme nicht in Betracht, da diese Regelung keinen allgemeinen Auffangtatbestand für die Fälle darstelle, in denen die Voraussetzungen der §§ 27 ff. AufenthG nicht erfüllt seien. Dem Kläger sei die Ausreise außerdem weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich. Die Annahme der Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG setze deutlich mehr voraus als die üblicherweise mit einer Aufenthaltsbeendigung und Rückkehr in das Heimatland verbundenen Schwierigkeiten bzw. die vom Kläger vorgebrachten Hindernisse für die Nachholung des Visumverfahrens. Eine Trennung auf Zeit sei zumutbar. Der Kläger könne zur Nachholung des Visumverfahrens nach Auskunft der Deutschen Botschaft in Rabat von Deutschland aus einen Termin – für ein Datum in ca. 8 Monaten – vereinbaren, zur Wahrnehmung des Termins nach Marokko ausreisen und müsse dann – im Falle einer Vorabzustimmung – lediglich ungefähr vier Wochen auf die Bescheidung seines Antrags warten. Am 29. November 2019 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. November 2019 ein, zu dessen Begründung er geltend machte, dass er abgesehen von dem Visumerfordernis alle Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfülle. Dem Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG stehe ein ebenso schwerwiegendes Bleibeinteresse aufgrund der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen gegenüber. Insofern sei ihm zumindest eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Die Nachholung des Visumverfahrens sei ihm unzumutbar und unmöglich, da die Wartezeit zur Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs bei der Deutschen Botschaft in Rabat mehr als sechs Monate betrage. Außerdem sei zu bedenken, dass seine Ehefrau berufstätig sei und er daher nicht nur sein leibliches Kind, sondern auch seine beiden Stiefkinder zu betreuen habe. Es sei ihm daher nicht einmal möglich, kurzfristig auszureisen. Seine Ausführungen im Ausgangsbescheid wiederholend wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2020, dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 31. Januar 2020 zugestellt, zurück. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bearbeitung des Visumverfahrens nach Auskunft der Deutschen Botschaft in Rabat lediglich ungefähr vier Wochen dauere, sei die Nachholung des Visumverfahrens für den Kläger auch nicht aufgrund seines im Juni 2019 geborenen Kindes unzumutbar. Am 10. Februar 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er habe durch die Geburt seines ehelichen Kindes im Juni 2019 einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erworben, da die Geburt zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem er bereits die ehebedingte Aufenthaltserlaubnis beantragt gehabt habe und im Besitz einer Duldung gewesen sei. Zudem absolviere er derzeit ein Fernstudium, das ein Praxissemester vorsehe, welches er wiederum nur im Besitz eines Aufenthaltstitels antreten könne. Es sei ihm unzumutbar, auf unbestimmte Zeit auszureisen, um das Visumverfahren nachzuholen. Als in Vollzeit beschäftigte Lehrerin könne seine Ehefrau ihr gemeinsames Kind und ihre beiden älteren Kinder aus einer früheren Beziehung nicht alleine betreuen, zumal ihr gemeinsames Kind noch keinen Kita-Platz habe. Seine Ehefrau sei daher dringend auf die Kinderbetreuung durch ihn angewiesen. Eine längere Abwesenheit wäre auch für die Kinder nur schwer zu verkraften. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 11.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.01.2020 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Klageerwidernd nimmt der Beklagte auf den Inhalt des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides Bezug und verweist ergänzend im Wesentlichen darauf, dass dem Kläger – auch durch die Geburt seines Kindes im Juni 2019 – kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustehe, da es ihm aufgrund der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet jedenfalls an der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG fehle. § 39 Nr. 5 AufenthV sei daher nicht einschlägig. Der Kläger müsse das Visumverfahren, das lediglich einen überschaubaren Zeitraum in Anspruch nehme, nachholen. Ergänzend hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. April 2022 mitgeteilt, es bestehe Einverständnis damit, dem Kläger eine Vorabzustimmung zu erteilen, sodass er bei der Deutschen Botschaft in Rabat einen kurzfristigen Termin für die Durchführung des Visumverfahrens vereinbaren könne. Der Kläger müsse eine entsprechende Terminbuchung bzw. –bestätigung innerhalb von vier Wochen vorlegen. Unter Berücksichtigung der familiären Situation des Klägers könne dieser Termin am Anfang der Sommerferien stattfinden. Es sei darüber hinaus anzumerken, dass der marokkanische Reisepass des Klägers seit 05. Dezember 2021 abgelaufen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Ausländerakte des Klägers verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.