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Urteil

6 K 1697/14

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:0225.6K1697.14.0A
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Leitsätze
1. Die Erfüllung der Passpflicht ist über den bereits im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderlichen Identitätsnachweis hinaus aufenthaltsrechtlich von herausragendem öffentlichen Interesse. Vom Regelerteilungserfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann daher nur in atypischen Fällen abgesehen werden.(Rn.29) 2. Ein solcher atypischer Sachverhalt ist nicht schon allein deshalb gegeben, weil der Ausländer sich hinsichtlich der begehrten Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung auf den Schutz des Art. 6 GG berufen kann. Auch insoweit sieht das AufenthG anders als in anderen Fällen keinen Dispens von der Passpflicht vor.(Rn.30) 3. Dem Ausländer obliegt es, an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken sowie alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) sowie selbständig alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um einen Pass zu erlangen und das Ausreisehindernis der Passlosigkeit zu beseitigen. Aufgrund seiner nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bestehenden Verpflichtung, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen, hat er darüber hinaus zumindest substantiiert und plausibel darzutun, was er unternommen hat, um seiner Passpflicht zu genügen.(Rn.47) 4. Die Verneinung des Anspruchs auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nicht generell aus.(Rn.64) 5. Für die Annahme eines Verschuldens im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) muss das Fehlverhalten des Ausländers für die Unmöglichkeit der Ausreise kausal sein. Die unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung kann dem Kläger daher nur in Bezug auf die Passlosigkeit, nicht aber in Bezug auf das mit seinen familiären Bindungen begründete rechtliche Ausreisehindernis als Verschulden vorgehalten werden.(Rn.65) 6. In Bezug auf das Recht zur Ausübung der Personensorge für ein minderjähriges deutsches Kind ist § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gegenüber § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) die speziellere Regelung, welche die Aufenthaltserlaubnis im Regelfall von der Erfüllung der Passpflicht abhängig macht.(Rn.71) 7. Auf § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann ein Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht nicht gestützt werden, wenn die humanitären Erwägungen, die der Ausreise entgegenstehen, bereits umfassend bei der Prüfung eines speziellen Aufenthaltsrechts zu berücksichtigen waren und dort zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis geführt haben. Eine von der Erfüllung der Passpflicht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) unabhängige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kommt daher nur in Betracht, wenn nicht bereits von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfasste besondere, den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eröffnende Umstände geltend gemacht werden.(Rn.71) 8. Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gilt auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen nachhaltiger Integration nach dem mit Artikel 1 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I., S. 1386 ff.) am 01.08.2015 in Kraft getretenen § 25 b AufenthG (juris: AufenthG 2004) , denn § 25 b Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) sieht ein Abweichen lediglich von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vor, nicht aber von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.75)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erfüllung der Passpflicht ist über den bereits im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderlichen Identitätsnachweis hinaus aufenthaltsrechtlich von herausragendem öffentlichen Interesse. Vom Regelerteilungserfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann daher nur in atypischen Fällen abgesehen werden.(Rn.29) 2. Ein solcher atypischer Sachverhalt ist nicht schon allein deshalb gegeben, weil der Ausländer sich hinsichtlich der begehrten Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung auf den Schutz des Art. 6 GG berufen kann. Auch insoweit sieht das AufenthG anders als in anderen Fällen keinen Dispens von der Passpflicht vor.(Rn.30) 3. Dem Ausländer obliegt es, an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken sowie alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) sowie selbständig alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um einen Pass zu erlangen und das Ausreisehindernis der Passlosigkeit zu beseitigen. Aufgrund seiner nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bestehenden Verpflichtung, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen, hat er darüber hinaus zumindest substantiiert und plausibel darzutun, was er unternommen hat, um seiner Passpflicht zu genügen.(Rn.47) 4. Die Verneinung des Anspruchs auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nicht generell aus.(Rn.64) 5. Für die Annahme eines Verschuldens im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) muss das Fehlverhalten des Ausländers für die Unmöglichkeit der Ausreise kausal sein. Die unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung kann dem Kläger daher nur in Bezug auf die Passlosigkeit, nicht aber in Bezug auf das mit seinen familiären Bindungen begründete rechtliche Ausreisehindernis als Verschulden vorgehalten werden.(Rn.65) 6. In Bezug auf das Recht zur Ausübung der Personensorge für ein minderjähriges deutsches Kind ist § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gegenüber § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) die speziellere Regelung, welche die Aufenthaltserlaubnis im Regelfall von der Erfüllung der Passpflicht abhängig macht.(Rn.71) 7. Auf § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann ein Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht nicht gestützt werden, wenn die humanitären Erwägungen, die der Ausreise entgegenstehen, bereits umfassend bei der Prüfung eines speziellen Aufenthaltsrechts zu berücksichtigen waren und dort zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis geführt haben. Eine von der Erfüllung der Passpflicht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) unabhängige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kommt daher nur in Betracht, wenn nicht bereits von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfasste besondere, den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eröffnende Umstände geltend gemacht werden.(Rn.71) 8. Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gilt auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen nachhaltiger Integration nach dem mit Artikel 1 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I., S. 1386 ff.) am 01.08.2015 in Kraft getretenen § 25 b AufenthG (juris: AufenthG 2004) , denn § 25 b Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) sieht ein Abweichen lediglich von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vor, nicht aber von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.75) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 74 VwGO erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat weder aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG noch aus § 25 Abs. 5 AufenthG oder § 25 b Abs. 1 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnende Bescheid des Beklagten vom 12.06.2014 ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2014 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Danach ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Zwar liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift unstreitig vor, da der Kläger ausweislich der dem Beklagten vorgelegten Urkunde des Regionalverbandes A-Stadt, Jugendamt, A., vom 13.07.2011 Vater des am 29.04.2011 in A-Stadt geborenen deutschen Kindes Markus A. ist und zusammen mit der Kindesmutter, Frau Silke Maria A., geb. V., in häuslicher Lebensgemeinschaft die gemeinsame elterliche Sorge gemäß Urkunde des Regionalverbandes A-Stadt, Jugendamt, A. Reg. Nr. .../2011 ausübt. Allerdings besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nur dann, wenn auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sind. VG München, Urteil vom 28.07.2010 – M 23 K 10.780 –, juris. Im vorliegenden Fall scheitert der Erteilungsanspruch nach zutreffender Auffassung des Beklagten aber am Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 3 AufenthG. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel unter anderem voraus, dass die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird. Der Kläger erfüllt seine Passpflicht nicht, weil er unstreitig weder einen indischen Nationalpass besitzt noch über einen Passersatz verfügt. Die in § 28 Abs. 1 Sätze 2 ff. AufenthG aufgeführten Ausnahmefälle, in denen ein Abweichen von der Regelerteilungsvoraussetzung möglich ist, gelten für die Regelerteilungsvoraussetzung der Passpflicht nicht. Mit Recht weist der Beklagte des Weiteren darauf hin, dass auch § 5 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AufenthG ein Absehen von der Passpflicht nicht ermöglichen. Die hier in Rede stehende Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (Kapitel 2 Abschnitt 6 des Gesetzes) ist weder einer der in § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aufgeführten Aufenthaltstitel, bei deren Beantragung von der Anwendung des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG ganz bzw. teilweise abgesehen werden muss, noch ein solcher nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG, der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abweichend von § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG erteilt werden kann. Dies bedeutet freilich nicht, dass die Nichterfüllung der Passpflicht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG unter allen Umständen entgegensteht. Aus der Formulierung „in der Regel“ in § 5 Abs. 1 AufenthG kann vielmehr geschlossen werden, dass über die in § 28 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 und § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geregelten Ausnahmefälle hinaus Fälle denkbar sind, in denen von der Erfüllung einer Regelerteilungsvoraussetzung, auch derjenigen der Passpflicht, abgesehen werden kann. Ein solcher Ausnahmefall setzt indes voraus, dass ein atypischer Sachverhalt gegeben ist, der sich von der Menge gleichgelagerter Fälle durch besondere Umstände unterscheidet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht des der Regelerteilungsvoraussetzung zugrunde liegenden öffentlichen Interesses beseitigen. OVG Lüneburg, Urteil vom 11.07.2014 – 13 LB 153/13 –, juris, Rn. 55, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 – 1 C 32.07 –, juris, Rn. 27 und Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 5 Rn. 21, Loseblatt, Stand Juni 2012; Hailbronner, Ausländerrecht, § 5 AufenthG Rn. 5, Loseblatt, Stand Juni 2011; s. ferner VG München, Urteil vom 28.07.2010 – M 23 K 10.780 –, juris, Rn. 33, unter Hinweis auf Bäuerle, in: GK-AufenthG, § 5 Rn. 27. Es muss sich dabei um eine Abweichung handeln, die die Anwendung des Regelfalles nach Sinn und Zweck grob unpassend oder untunlich erscheinen lässt. VG München, Urteil vom 28.07.2010 – M 23 K 10.780 –, a.a.O. Einen derartigen Ausnahmefall vermag die Kammer hier indes nicht zu erkennen. Auszugehen ist davon, dass der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG die Erfüllung der Passpflicht als weitere, zur Identitätsklärung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG hinzutretende Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verlangt und die Erfüllung der Passpflicht daher nicht nur der Feststellung der Identität des Passinhabers dient, sondern darüber hinaus auch sicherstellt, dass der Ausländer im Falle der Notwendigkeit oder des Wunsches zur Rückkehr durch den das Dokument ausstellenden Staat wieder aufgenommen wird. BVerwG, Beschluss vom 17.06.2013 – 10 B 1.13 –, juris. Die Erfüllung der Passpflicht ist mithin über den bereits im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG erforderlichen Identitätsnachweis hinaus aufenthaltsrechtlich von herausragendem öffentlichen Interesse. Die Regelerteilungsvoraussetzung der Erfüllung der Passpflicht soll sicherstellen, dass ein Ausländer über eine Grenzübertrittsmöglichkeit auch während der Dauer seines Inlandsaufenhaltes verfügt und für den Fall, dass dies aus irgendeinem Grund einmal notwendig werden sollte, er aus der Bundesrepublik Deutschland verbracht werden kann, denn nur ein gültiger Reisepass als das einzige im internationalen Verkehr generell anerkannte visierfähige Dokument gewährleistet, dass der Betreffende internationale Grenzen überschreiten kann. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG versagt daher im Regelfall die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dann, wenn der Betreffende über kein solches zu einer etwaigen Rückreise taugliches Dokument verfügt, gerade um ihn zu veranlassen, sich zunächst einen solchen Reisepass ausstellen zu lassen. VG Stuttgart, Urteil vom 17.06.2013 – 11 K 583/13 –, juris. Dem vorstehend dargelegten – im Regelfall Vorrang beanspruchenden – öffentlichen Interesse an der Erfüllung der Passpflicht steht hier zwar ein ebenfalls gewichtiges privates Interesse des Klägers gegenüber, nämlich die Ausübung der Personensorge für sein minderjähriges deutsches Kind. Dem entsprechend kann ein atypischer, ein Absehen von der Erfüllung der Passpflicht rechtfertigender Ausnahmefall insbesondere dann gegeben sein, wenn die Versagung eines Aufenthaltstitels höherrangigem Recht, insbesondere verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen wie dem im vorliegenden Fall einschlägigen Art. 6 GG widerspräche. OVG Lüneburg, Urteil vom 11.07.2014 – 13 LB 153/13 –, juris, Rn. 55, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 – 1 C 32.07 –, juris, und Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 5 Rn. 21, Loseblatt, Stand Juni 2012; Hailbronner, Ausländerrecht, § 5 AufenthG Rn. 5, Loseblatt, Stand Juni 2011. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG geregelt hat. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist bei der Erteilung eines solchen Titels nur von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zwingend abzusehen. Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber nicht schon allein die Ausübung der Personensorge für ein minderjähriges deutsches Kind als ausreichend erachtet, um auch von den übrigen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG zu dispensieren. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist bei der Frage des Vorliegens eines Ausnahmefalles zu berücksichtigen. OVG Lüneburg, Urteil vom 11.07.2014 – 13 LB 153/13 –, juris, Rn. 56. Hinzu kommt, dass insbesondere an der Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit eines Ausländers ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, damit verhindert wird, dass ein und dieselbe Person im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten kann, OVG Lüneburg, Urteil vom 11.07.2014 – 13 LB 153/13 –, a.a.O., Rn. 56, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 – 5 C 27.10 –, juris, Rn. 13 zum Einbürgerungsverfahren und darüber hinaus Art. 6 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels begründet, sofern der Fortbestand der familiären Lebensgemeinschaft auf andere Weise gewährleistet werden kann, was fallbezogen zu bejahen ist, weil die Personensorge des Klägers für sein minderjähriges Kind durch bisher schon großzügig bemessene Duldungen hinreichend sichergestellt war und weiter sichergestellt werden kann. Entscheidend ist, dass der Ausländer es selbst in der Hand hat, durch entsprechende Mitwirkungshandlungen die bislang einem Aufenthaltstitel noch entgegenstehenden Hindernisse zu beseitigen. OVG Lüneburg, Urteil vom 11.07.2014 – 13 LB 153/13 –, a.a.O., Rn. 56.; s. auch VGH München, Urteil vom 11.03.2014 – 10 B 11.978 –, juris, Rn. 41, wonach weder das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG noch das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK einen unmittelbaren Anspruch eines Ausländers auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet gewährt. Hiervon ausgehend obliegt es dem Ausländer im Rahmen der Erfüllung der Passpflicht, an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken sowie alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sowie selbständig alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um einen Pass zu erlangen und das Ausreisehindernis der Passlosigkeit zu beseitigen. VGH München, Beschluss vom 13.08.2014 – 19 CS 14.378, 19 C 14.375, 19 C 14.376 –, juris, unter Hinweis auf Hailbronner, AuslR, Juni 2011, § 5 AufenthG Rn. 17 m.w.N. Ein passloser und ausreisepflichtiger Ausländer hat aber nicht nur die materiellrechtliche Verpflichtung, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und seinerseits alles ihm Zumutbare zu tun, um einen gültigen Pass zu erlangen. Aufgrund seiner nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestehenden Verpflichtung, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen, hat er darüber hinaus zumindest substantiiert und plausibel darzutun, was er unternommen hat, um seiner Passpflicht zu genügen. Dies gilt umso mehr, als dies alles allein in seinen Erlebens- und Wahrnehmungsbereich fällt. VG Halle, Urteil vom 19.10.2011 – 1 A 97/10 –, juris, Rn. 40. Fallbezogen bedeutet dies, dass ein atypischer, ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der Erfüllung der Passpflicht erfordernder Sachverhalt nicht festzustellen ist und dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG daher versagt bleibt. Für den Kläger spricht zwar, dass die von ihm beantragte Aufenthaltserlaubnis nach derzeitigem Stand – der Beklagte hat ihm dies auch ausdrücklich bescheinigt – allein von der Erteilung eines indischen Nationalpasses abhängt und insbesondere mit Blick auf die Personensorge für sein deutsches Kind und die beabsichtigte Eheschließung mit der Kindesmutter kein offensichtliches Interesse des Klägers daran erkennbar ist, es an den entsprechenden Bemühungen um eine Passbeschaffung fehlen zu lassen. Umso mehr verwundert es aber, dass der Kläger einerseits zwar umfangreich vorträgt, sich um eine Passerteilung bemüht zu haben, andererseits dieses Vorbringen aber die erforderliche Substantiierung vermissen lässt und der Kläger auch sonst der ihn treffenden Obliegenheit, nachprüfbare Umstände unverzüglich geltend und glaubhaft zu machen, nicht annähernd nachgekommen ist. Zusammen mit seinem Antrag vom 27.06.2011 bat der Kläger um Ausstellung einer Bescheinigung zur Vorlage bei der indischen Botschaft, zu der er sich unverzüglich begeben wolle, um dort einen Nationalpass zu beantragen. Obwohl der Beklagte dem Kläger mit Datum vom 11.07.2011 eine entsprechende Bescheinigung ausstellte, verging mehr als ein Jahr, ohne dass der Kläger den Beklagten über etwaige Bemühungen um die Erteilung eines Passes bzw. den Erfolg solcher Bemühungen in Kenntnis setzte. Erst auf die Aufforderung des Beklagten vom 21.08.2012 behauptete der Kläger, bereits am 07.09.2011 und danach mehrfach erneut ohne Erfolg bei der indischen Botschaft vorgesprochen und einen Pass beantragt zu haben. Nähere Angaben zu dieser undetaillierten und unsubstantiierten Behauptung, beispielsweise Angaben zu den Umständen der Antragstellung (schriftlich oder zur Niederschrift, zu der den Antrag entgegennehmenden Person, zu der Aufnahme des Antrags, zu seinen Antragsangaben, zur Vorlage von Nachweispapieren sowie zu etwaigen Äußerungen des Botschaftsbediensteten hierzu) machte der Kläger nicht. Noch weniger erfolgte eine Glaubhaftmachung des Vorbringens, etwa durch Vorlage von Belegen (z.B. Bestätigung des Antragseingangs). Der Kläger behauptete lediglich pauschal, alles Erforderliche zur Erlangung eines Nationalpasses getan zu haben. Bis zu seiner mit Schreiben des Beklagten vom 28.05.2013 erfolgten Anhörung zu der beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfolgten von Seiten des Klägers keine weiteren Angaben zu etwaigen Bemühungen um eine Passerteilung. Erst im Rahmen der Anhörung legte der Kläger dem Beklagten die Kopie eines Wählerausweises vor, den er über Familienangehörige in Indien erhalten habe. Das Original wurde dem Beklagten – ebenso wie die Originale der bereits bei Antragstellung vorgelegten Kopien einer Geburtsurkunde sowie eines Auszugs aus dem Familienbuch – nicht vorgelegt. Gravierender ist in diesem Zusammenhang indes, dass der Kläger die genannten Originaldokumente auch dem indischen Generalkonsulat nicht vorgelegt hat, um einen Nationalpass zu erhalten. Stattdessen lehnte der Kläger eine „erneute“ Antragstellung beim indischen Konsulat als unzumutbar ab, weil dieses die Ausstellung eines Nationalpasses von der Vorlage eines Aufenthaltstitels oder einer Fiktionsbescheinigung abhängig mache. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben zutreffen, liegen dem Gericht indessen nicht vor, Vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 11.02.2010 – 10 K 2312/10 –, juris, Rn. 25, und es ist auch nicht schlüssig, aus welchem Grunde die indischen Behörden bei feststehender Identität und indischer Staatsbürgerschaft eines Antragstellers die Ausstellung eines Nationalpasses verweigern sollten, der ausweislich der entsprechenden vom Beklagten ausgestellten Bescheinigung Voraussetzung für eine deutsche Aufenthaltserlaubnis sein soll. Auch hat der Kläger seine Behauptung in keiner Weise, etwa durch Vorlage einer diesbezüglichen Erklärung der indischen Botschaft oder wenigstens durch Angabe diesbezüglicher Quellen, glaubhaft gemacht. Im Gegenteil hat laut Mitteilung der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld das indische Generalkonsulat vorgeschlagen, der Kläger möge (nochmals) vorsprechen und unter Vorlage seines Wählerausweises einen Pass beantragen. Ebenso wenig glaubhaft gemacht ist die Behauptung des Klägers, er habe einen Rechtsanwalt in Neu-Delhi beauftragt, sich für ihn um die Ausstellung eines Nationalpasses zu kümmern. Diesbezüglich existiert allein die bloße Behauptung des Klägers. Es hätte nahe gelegen, dem Beklagten insoweit wenigstens den Schriftwechsel mit diesem Anwalt sowie dessen etwaigen Schriftwechsel mit den indischen Behörden vorzulegen und unter Vorlage entsprechender Schriftstücke darzulegen, welche Bemühungen von dessen Seite überhaupt schon stattgefunden haben. Der einzig existente Originalbeleg für die – von wem auch immer vorgenommene – Beantragung eines Nationalpasses ist die vom Kläger vorgelegte „Quittung“ über den Betrag von 177 Euro, welche – wie vom indischen Generalkonsulat bestätigt – dem Betroffenen aufgrund der Beantragung eines Passes ausgestellt worden ist. Die „Quittung“ weist indes keinerlei Bezug zu der Person des Klägers auf. Es handelt sich schlicht um einen Kassenbon des indischen Generalkonsulats über die Einzahlung eines entsprechenden Betrages. Dass der Kläger selbst den Betrag eingezahlt hat, ist diesem Kassenbon nicht zu entnehmen. Der Kläger könnte den Beleg daher auch von einer anderen Person erhalten oder auch gefunden haben. Abgesehen davon, dass somit auch dieser Kassenbon kein Nachweis für eine Antragstellung durch den Kläger ist, würde – eine persönliche Antragstellung vorausgesetzt – auch jeglicher Beleg dafür fehlen, welche Unterlagen zum Nachweis seiner Identität der Kläger bei Antragstellung vorgelegt hat. Die dem Ausländer nach dem Aufenthaltsgesetz obliegenden Mitwirkungspflichten beschränken sich nämlich nicht lediglich darauf, dass er bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes vorspricht und Angaben zu seiner Person macht oder von dem Beklagten vorgefertigte Unterlagen ausfüllt. Vielmehr ist von ihm zu verlangen, dass er alle geeigneten und ihm zumutbaren Schritte unternimmt, die die Erfolgsaussichten auf Ausstellung eines Passes durch die Auslandsvertretung seines Heimatlandes zumindest erhöhen. Hierzu gehört auch, dass der Ausländer über die Angabe zur Person hinaus sich ernsthaft und nachvollziehbar bemüht, den Wahrheitsgehalt seiner Angaben durch Beschaffung und Vorlage von Personaldokumenten jeglicher Art zu belegen und der Auslandsvertretung seines Heimatlandes damit eine Nachprüfbarkeit seiner Angaben zu bieten. VG Saarlouis, Urteil vom 11.02.2010 – 10 K 2312/10 –, juris, Rn. 29. Im gegebenen Zusammenhang ist – auch wenn für die Entscheidung des Gerichts auf die gegenwärtige Sach- und Rechtslage abzustellen ist – hinsichtlich der Würdigung der Behauptungen des Klägers bezüglich seiner angeblichen Bemühungen um die Ausstellung eines indischen Nationalpasses durchaus auch dessen aufenthaltsrechtlich relevantes Verhalten in der Vergangenheit in den Blick zu nehmen. Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 12.02.2014 – B 4 K 12.899 –, juris, Rn. 35. Dieses gibt aber erheblichen Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Klägers zu zweifeln. Insbesondere zu seinen Personalien, namentlich zu seinem Namen, seiner Herkunft, seinen Geburtsdaten, insbesondere zu seiner Staatsangehörigkeit, machte der Kläger während seines Aufenthalts im Bundesgebiet mehrfach widersprüchliche Angaben. Vor diesem Hintergrund und angesichts des schwerlich erklärbaren Umstandes, dass der Kläger noch immer nicht über einen indischen Nationalpass verfügt, sind Zweifel an der Identität des Klägers nicht vollständig ausgeräumt und ist dem Kläger mehr Mitwirkung und diesbezügliche Transparenz zuzumuten als einem Ausländer, der sich ausländerrechtlich stets korrekt verhalten hat. Dieser Mitwirkungsobliegenheit ist der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen nicht annähernd nachgekommen, weshalb ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nach zutreffender Auffassung des Beklagten jedenfalls an der Nichterfüllung der Passpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 AufenthG scheitert. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar ist die Ausreise des im Grunde vollziehbar ausreisepflichtigen Klägers nicht nur wegen der Passlosigkeit aus tatsächlichen Gründen, sondern darüber hinaus aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil ihr die Aufrechterhaltung der durch Art. 6 GG geschützten Vater-Kind-Beziehung zwischen dem personensorgeberechtigten Kläger und seinem minderjährigen Kind entgegensteht. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG auch nicht § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG entgegen, wonach die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, denn den Kläger trifft aus den oben dargelegten Gründen zwar ein Verschulden an dem bestehenden tatsächlichen Ausreisehindernis der Passlosigkeit, nicht aber an dem vorbeschriebenen rechtlichen Ausreisehindernis aus Art. 6 GG. Das Fehlverhalten des Ausländers muss für die Unmöglichkeit der Ausreise kausal sein. Ihm darf daher die Verweigerung von Mitwirkungshandlungen, die erkennbar ohne Einfluss auf das Ausreisehindernis sind, nicht vorgehalten werden. Renner/Bergmann/Dienelt, Kommentar zum Ausländerrecht, 10. Auflage, Rn. 126 zu § 25 AufenthG. Die unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung kann dem Kläger daher nur in Bezug auf die Passlosigkeit, nicht aber in Bezug auf das mit seinen familiären Bindungen begründete rechtliche Ausreisehindernis als Verschulden im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG vorgehalten werden. Vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O. Gleichwohl steht das Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG auch einem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG entgegen. Zwar kann nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG von der Erfüllung der Passpflicht abgesehen werden, was der Beklagte (ausgehend von seiner fehlerhaften Rechtsauffassung) nicht geprüft hat. Ein Ermessen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG war dem Beklagten aber unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt nicht eröffnet: Weder § 5 Abs. 3 AufenthG noch § 28 Abs. 1 Sätze 2 ff. AufenthG bieten – von atypischen Sachverhalten abgesehen – in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG eine Möglichkeit, von der Regelerteilungsvoraussetzung der Erfüllung der Passpflicht abzusehen. In § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist exakt der Tatbestand geregelt, an den der Kläger sein Erteilungsbegehren knüpft, nämlich sein Recht zur Ausübung der Personensorge für sein minderjähriges deutsches Kind. Hinsichtlich dieser Fallgestaltung ist § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG gegenüber § 25 Abs. 5 AufenthG die speziellere Regelung. Wenn der Gesetzgeber für eben diese Fallgestaltung in §§ 5 Abs. 3 und 28 Abs. 1 Sätze 2 ff. AufenthG hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG einen Dispens ausdrücklich ausschließt, kann die genannte Regelerteilungsvoraussetzung nicht über § 25 Abs. 5 i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausgehebelt werden. Dies wäre ein Wertungswiderspruch innerhalb des AufenthG, den der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat. Auf § 25 Abs. 5 AufenthG kann daher ein Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht nicht gestützt werden, wenn die humanitären Erwägungen, die der Ausreise entgegenstehen, wie im gegebenen Fall bereits umfassend bei der Prüfung eines speziellen Aufenthaltsrechts zu berücksichtigen waren und dort zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis geführt haben. Hailbronner, Kommentar zum AufenthG, 93. Aktualisierung Nov. 2015, § 25 Rn. 144; allgemein zum Verhältnis des § 25 Abs. 5 insbesondere zu den Familiennachzugs- und Härtefallregelungen: Hailbronner a.a.O., Rn. 141 ff. m.w.N., insbes. Rn. 143 mit Hinweis auf OVG Saarlouis, Beschluss vom 18.12.2008 – 2 A 317/08 –, juris, wonach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht als allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert ist. Eine von der Erfüllung der Passpflicht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unabhängige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG käme daher fallbezogen nur in Betracht, wenn nicht bereits von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfasste besondere, den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 5 AufentG eröffnende Umstände geltend gemacht würden. Dies ist hier indes nicht der Fall. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG steht dem Kläger daher nicht zu. Am Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG scheitert schließlich auch ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen nachhaltiger Integration nach dem mit Artikel 1 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I., S. 1386 ff.) am 01.08.2015 in Kraft getretenen § 25 b AufenthG. § 25 b Abs. 1 Satz 1 AufenthG sieht ein Abweichen lediglich von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG vor, nicht aber von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Die Klage war nach alldem abzuweisen. Es ist dem Kläger unbenommen, einen neuen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu stellen, wenn er seinen oben dargelegten Mitwirkungsobliegenheiten in Bezug auf die Erfüllung der Passpflicht nachgekommen ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der im Jahre 1997 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kläger, der angibt, indischer Staatsangehöriger zu sein, und sich nach im Jahre 1998 rechtskräftig abgeschlossenem erfolglosem Asylverfahren bislang auf der Grundlage einer Duldung in der Bundesrepublik aufhält, begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Einen entsprechenden, auf § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG gestützten Antrag stellte der Kläger beim Beklagten mit Schreiben vom 27.06.2011. Zur Begründung gab er an, er sei der Vater des aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der deutschen Staatsangehörigen S hervorgegangenen, am 29.04.2011 in A-Stadt geborenen deutschen Kindes M Des Weiteren räumte der Kläger ein, dass er bei seiner Asylantragstellung ein falsches Geburtsdatum (22.06.1976) und einen falschen Geburtsort (K) angegeben habe. Tatsächlich sei er am 15.03.1978 in S / Indien geboren. Die Kopie einer entsprechenden Geburtsurkunde nebst Übersetzung fügte der Kläger seinem Antrag bei. Weiter gab der Kläger an, er wolle seine Vaterschaft und das gemeinsame Sorgerecht für das Kind mit den berichtigten Angaben über Geburtsort und Geburtsdatum beurkunden lassen. Ferner bitte er um Ausstellung einer Bescheinigung zur Vorlage bei der indischen Botschaft, zu der er sich unverzüglich begeben wolle, um dort einen Nationalpass zu beantragen. Der Beklagte berichtigte dementsprechend die Personalien des Klägers zunächst in dessen Duldung und stellte ihm mit Datum vom 11.07.2011 eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Botschaft bzw. beim Konsulat aus. In der Bescheinigung heißt es: „Dem indischen Staatsangehörigen A., geboren am 15.03.1078 in S. L. kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Ich bitte daher um die Verlängerung bzw. Neuausstellung des Nationalpasses.“ Im Nachgang zu seinem Antrag legte der Kläger eine Urkunde des Jugendamtes beim Regionalverband A-Stadt über die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind Markus A. sowie eine mit der Zustimmung der Kindesmutter ausgestellte Urkunde über die Anerkennung seiner Vaterschaft vor. Mit Schreiben vom 21.08.2012 forderte der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltenden allgemeinen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nrn. 1a und 4 AufenthG zur Vorlage eines gültigen indischen Nationalpasses auf. Hierzu gab der Kläger an, er habe bereits am 07.09.2011 und danach mehrfach erneut – bislang ohne Erfolg – bei der indischen Botschaft vorgesprochen und einen Nationalpass beantragt. Auf eine von Seiten seiner Verfahrensbevollmächtigten unter Fristsetzung erfolgte Nachfrage sei nicht einmal geantwortet worden. Er habe alles Erforderliche zur Erlangung eines Nationalpasses getan. Gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG sei daher von der Erfüllung der Passpflicht in seinem Fall abzusehen. Mit Anhörungsschreiben vom 28.05.2013 setzte der Beklagte den Kläger davon in Kenntnis, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Zwar seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfüllt. Der Kläger erfülle indes nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nrn. 1a, 2 und 4 AufenthG. Insbesondere könne nicht nach § 5 Abs. 3 AufenthG von der Erfüllung der Passpflicht abgesehen werden. Nach der genannten Vorschrift sei in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Abs. 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 könne von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Da die vom Kläger beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG im 6. Abschnitt angesiedelt sei, finde § 5 Abs. 3 AufenthG hierauf keine Anwendung. Ein Ermessensspielraum sei nicht gegeben. Hiergegen machte der Kläger geltend, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG stünden seinem Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 AufenthG nicht entgegen. Er habe sich über Jahre um einen indischen Pass bemüht. Sogar in der Abschiebehaft nach Ablehnung seines Asylantrags sei ihm die Ausstellung eines indischen Passes von der indischen Botschaft verweigert worden. Zwischenzeitlich sei es ihm jedoch über in Indien lebende Familienangehörige gelungen, sich zumindest einen indischen Personalausweis (s. Kopie Bl. 600 BA) zu verschaffen. § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG enthielten Voraussetzungen, die „in der Regel“ zu erfüllen seien. Ein Abweichen von der Regel komme hier aber bereits im Hinblick auf Art. 6 GG in Betracht. Seine Identität stehe nunmehr auch zweifelsfrei fest, was insoweit ebenfalls zu berücksichtigen sei. Dem entgegnete der Beklagte, angesichts des Umstandes, dass der Kläger nach seinen Angaben nunmehr über eine indische Identitätskarte verfüge, werde sich die Ausstellung eines indischen Nationalpasses einfacher gestalten, so dass keine Veranlassung bestehe, von der Erfüllung der Passpflicht abzusehen. Diesbezüglich wandte der Kläger ein, die indische Botschaft verlange als Voraussetzung für die Ausstellung eines Nationalpasses einen Aufenthaltstitel bzw. eine Fiktionsbescheinigung. Eine Identitätskarte werde nicht als ausreichend angesehen. Da er nur eine Duldung besitze, liege das Fehlen eines indischen Nationalpasses allein im Verantwortungsbereich des Beklagten. Er, der Kläger, habe die Absicht, seine Lebensgefährtin zu heiraten, und sei daher selbst an der Ausstellung eines indischen Nationalpasses interessiert. Er habe daher erneut mehrfach die indische Botschaft aufgesucht, ohne jedoch zum Erfolg zu gelangen. Inzwischen habe er einen Rechtsanwalt in Neu-Delhi mit der Angelegenheit beauftragt. Dieser habe indes signalisiert, dass sich das Verfahren länger hinziehen werde. Die Anregung des Klägers, ihm eine Aufenthaltserlaubnis in einem Ersatzausweis zu erteilen und diese zeitlich zu befristen, um ihm die Beschaffung eines Nationalpasses zu erleichtern, fand beim Beklagten keine Zustimmung. Er stellte dem Kläger aber mit Datum vom 08.04.2014 eine Bescheinigung zur Vorlage beim Konsulat aus, in der es heißt, dem indischen Staatsangehörigen A. werde bei Vorlage eines gültigen Nationalpasses eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, weshalb um die Ausstellung des Passes gebeten werde. Mit Schreiben vom 06.05.2014 erwiderte der Kläger, die ausgestellte Bescheinigung enthalte falsche Geburtsangaben. Außerdem habe er bereits mit der Bescheinigung vom 11.07.2011 versucht, einen Nationalpass zu bekommen. Er habe sich am 07.09.2011 mit der Bescheinigung zu der indischen Botschaft in Frankfurt begeben und dort einen Betrag von 177 Euro zahlen müssen. Sonst sei nichts geschehen. Das Original der Quittung über den Zahlungsbetrag füge er bei (s. hierzu Kopie Bl. 576 BA). Mit Bescheid vom 12.06.2014 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ab. Zur Begründung ist – soweit hier von Belang – im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG seien beim Kläger erfüllt. Er übe die gemeinsame elterliche Sorge zusammen mit der Kindesmutter, Frau Silke Maria A., geb. V., aus. Die gemeinsame elterliche Sorge sei durch Urkunde des Regionalverbandes A-Stadt, Jugendamt, A. Reg. Nr. .../2011, beurkundet worden. Die Vaterschaft sei mit Urkunde des Regionalverbandes A-Stadt, Jugendamt, A. am 13.07.2011 festgestellt. Der Kläger lebe auch zusammen mit der Kindesmutter und dem gemeinsamen Sohn Markus in häuslicher Lebensgemeinschaft. Von einer tragfähigen Vater-Kind-Beziehung sei deshalb auszugehen. Zudem sei aufgrund des langjährigen Aufenthalts des Klägers in Deutschland davon auszugehen, dass er die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse erworben habe. Zusätzlich seien bei der vorzunehmenden Prüfung aber die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG zu berücksichtigen. Dem entsprechenden Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG stünden die Regelerteilungsvoraussetzungen in § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG entgegen, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetze, dass die Identität und, falls der Ausländer nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt sei, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt sei (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a) und die Passpflicht nach § 3 AufenthG (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) erfüllt werde. Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Passpflicht) stelle die wirksame Kontrolle von Einreise, Aufenthalt und Rückkehr sicher. Hierfür komme dem Pass wegen seiner Funktion, die Identität, Nationalität und Berechtigung des Ausländers zur Rückkehr in einen anderen Staat festzustellen, maßgebende Bedeutung zu. Die Erfüllung der Passpflicht sei grundsätzlich eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder dessen Verlängerung (§§ 5 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AufenthG). Nach den §§ 5, 6 AufenthV könne einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitze und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen könne, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Ebenso könne nach § 55 AufenthV einem Ausländer, der einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitze und nicht in zumutbarer Weise erlange, auf Antrag ein Ausweisersatz ausgestellt werden, sofern er einen Aufenthaltstitel besitze oder seine Abschiebung ausgesetzt sei. Die Erteilung eines Reiseausweises durch die Bundesrepublik Deutschland stelle allerdings grundsätzlich einen Eingriff in die Passhoheit des anderen Staates dar. Die Ausstellung eines Reisedokuments könne deshalb nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Dabei habe die Ausländerbehörde zu berücksichtigen, ob der Antragsteller alle ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und zur Beschaffung eines Passes bzw. Passersatzpapiers unternommen habe. Im Falle der Unmöglichkeit habe der Antragsteller entsprechende Bemühungen nachzuweisen. Im Falle des Klägers sei festzustellen, dass dieser trotz Belehrung über seine Mitwirkungspflichten und allgemeiner Verfahrenshinweise sowie mehrmaliger Aufforderungen, sich um Identitätsdokumente zu bemühen, keine eigenen nachweisbaren Bemühungen vorgenommen habe, um in den Besitz eines Nationalpasses zu gelangen. Er habe sich bislang nicht um die Beschaffung von Identitätsnachweisen (im Original) bemüht. Deshalb hätten in der Vergangenheit keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchgeführt werden können, und der Kläger sei seit dem Abschluss seines Asylverfahrens im Bundesgebiet (mit Unterbrechungen) lediglich geduldet. Aufgrund dieser Sachlage müsse dem Kläger eine unzureichende Mitwirkung an der Passbeschaffung angelastet werden. Er habe zwar behauptet, bei der indischen Botschaft (mehrmals), auch unter Vorlage eines indischen Personalausweises, vorgesprochen bzw. einen Vertrauensanwalt im Heimatland eingeschaltet zu haben. In diesem Zusammenhang behaupte er ferner, die indische Botschaft verweigere die Ausstellung eines Reisedokumentes. Zur Glaubhaftmachung seiner Angaben habe er indes lediglich eine Quittung über eine Gebührenzahlung anlässlich einer Vorsprache beim indischen Konsulat vom 07.09.2011 vorgelegt. Daraus gehe jedoch nicht hervor, dass der Kläger selbst dort vorgesprochen habe. Zudem handele es sich bei dem vom Kläger als indischen Personalausweis bezeichneten Dokument, welches er angeblich bei der indischen Botschaft vorgelegt habe, lediglich um einen „Wählerausweis". Also habe der Kläger sich - wie bereits in der Vergangenheit - schon wieder falsch geäußert. Er habe weder glaubhaft seine eigene Vorsprache bei der indischen Botschaft (ohne Zutun der Ausländerbehörde) noch die Einschaltung eines Vertrauensanwaltes bzw. Familienangehörigen im Heimatland nachgewiesen. Er habe lediglich kopierte indische Unterlagen vorgelegt. Zur Identitätsklärung seien aber Original-ldentitätsdokumente, insbesondere ein Nationalpass, vorzulegen. Hinzu kämen die widersprüchlichen Äußerungen des Klägers während seines Aufenthalts im Bundesgebiet. Von der vom Kläger behaupteten Weigerungshaltung der indischen Botschaft könne keine Rede sein. Vielmehr sei seitens des indischen Generalkonsulats am 29.05.2007 ein Antrag des Klägers vom 24.05.2007 aufgrund von ihm gemachter Falschangaben nicht angenommen worden. Weiterhin sei von dort erklärt worden, dass eine Beschaffung von Identitätsunterlagen über Verwandte/Bekannte in Indien auf jeden Fall möglich sei. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts könne man davon ausgehen, dass die in der Vergangenheit gemachten Äußerungen des Klägers verfahrensangepasst seien. Bereits im Rahmen des Asylverfahrens zur Erlangung der Flüchtlingsanerkennung habe er unrichtige Angaben getätigt, weshalb der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Zur Vermeidung seiner Abschiebung habe er verschiedene Alias-Personalien und verschiedene Staatsangehörigkeiten (It. Aktenlage indisch und pakistanisch) benutzt, und zur Vermeidung der Verlängerung der Abschiebehaft habe er unrichtige Angaben bezüglich seiner Dokumente bzw. seiner verwandtschaftlichen Beziehungen gemacht. Letztendlich habe er behauptet, einen indischen Personalausweis bei der indischen Botschaft vorgelegt zu haben, um die angebliche Verweigerungshaltung der zuständigen Botschaft hinsichtlich der Passausstellung zu belegen und somit einen Ausnahmefall zwecks Ausstellung eines deutschen Ausweises herbeizuführen und in der Folge eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. Diese widersprüchlichen, zweifelhaften und verfahrensangepassten Angaben seien dem Kläger anzulasten. Zur Klärung seiner Identität hätte er auf eigene Initiative hin staatliche Stellen in seinem Heimatland, seine im Heimatland vorhandenen Verwandten, Arbeitgeber, Freunde oder einen beauftragten Rechtsanwalt vor Ort einschalten können und müssen, um von dort Papiere zu erhalten, welche seine Identität oder Herkunft näher belegen. Stattdessen habe er jedoch offensichtlich nicht einmal den Versuch unternommen, auf diesem Wege derartige Originaldokumente zu beschaffen, denn er habe bislang keine derartigen Nachweise vorlegen können. Die vorgelegten Kopien einer indischen Geburtsurkunde, von Auszügen aus dem Familienbuch bzw. eines Wählerausweises reichten zur Glaubhaftmachung nicht aus. Das indische Generalkonsulat in Frankfurt am Main habe sich bisher nicht ausdrücklich geweigert, dem Kläger einen Nationalpass auszustellen, sondern vielmehr zuletzt am 29.05.2007 dargelegt, dass seine Angaben falsch seien und deshalb der Antrag nicht entgegengenommen werde. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass Indien sich generell weigere, Nationalpässe auszustellen. Diesbezüglich habe der Kläger auch keine glaubhaften Nachweise erbracht. Vielmehr sei aufgrund vorliegender Erkenntnisse davon auszugehen, dass Betroffenen bei ernsthafter Mitwirkung und unter Mitteilung wahrer Angaben bei einer persönlichen Vorsprache beim Generalkonsulat Indiens in Frankfurt durchaus ein Reisepass ausgestellt werden könne. Aus den dargelegten Gründen habe der Kläger das Fehlen von Identitätspapieren bzw. des Nationalpasses selbst zu verschulden. Ihm sei unter den gegebenen Umständen die Passbeantragung bzw. Passbeschaffung möglich und zumutbar. Daher seien keine Gründe erkennbar, die es rechtfertigten, von der Regelvoraussetzung einer Erfüllung der Passpflicht ausnahmsweise abzusehen. Es liege ausschließlich im Verantwortungsbereich des Klägers, dass er keinen gültigen Pass besitze. Ihm könne daher erst nach Vorlage eines gültigen Nationalpasses eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt werden. Eine Aufenthaltsbeendigung komme aufgrund der derzeitigen Sach- und Rechtslage allerdings nicht in Frage. Zur Begründung seines gegen den Ablehnungsbescheid erhobenen Widerspruchs bekräftigte der Kläger zunächst, er sei der indische Staatsangehörige A., geboren am 15.03.1978 in S. L.. In der Sache machte er geltend, es sei offensichtlich, dass die indische Botschaft, zumindest solange er, der Kläger, nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland ist, nicht gewillt sei, von ihrem bisherigen Verfahrensmodus abzuweichen. Auch der Beklagte gehe davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfüllt seien. Zumindest könne ihm nach § 25 Abs. 5 AufenthG eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass er weit über die in der Vorschrift genannte Frist von 18 Monaten hinaus eine Duldung besitze. Eine weitere bloße Duldungserteilung erscheine auch im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte Integration von Ausländern unverhältnismäßig, insbesondere wenn man berücksichtige, dass er Vater eines deutschen Kindes sei. Für den Fall, dass ihm über die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt würde, sichere er zu, dass er sich mit dieser Aufenthaltserlaubnis nochmals an die für ihn zuständige Auslandsvertretung (indische Botschaft) wenden werde, wobei dies auch über seinen Prozessbevollmächtigten geschehen werde. Nach einer Mitteilung der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld wurde der Fall des Klägers im Rahmen einer Vorsprache beim indischen Generalkonsulat in Frankfurt angesprochen. Laut Aussage des Generalkonsuls werde dem Kläger vorgeschlagen, erneut beim Generalkonsulat vorzusprechen, um nochmals mittels Vorlage der „Election–Card“ ein gültiges Reisedokument zu beantragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2014 wurde der Widerspruch des Klägers bezüglich einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen. Ergänzend ist ausgeführt, dem Kläger könne entgegen seiner Auffassung auch keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden. Nach dieser Vorschrift könne einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig sei, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Die Aufenthaltserlaubnis solle erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt sei. Eine Aufenthaltserlaubnis dürfe indes nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert sei. Ein Verschulden des Ausländers liege insbesondere vor, wenn er falsche Angaben mache oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täusche oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfülle. Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG sei ausdrücklich die Unmöglichkeit der Ausreise und nicht nur die Unmöglichkeit der Abschiebung vorausgesetzt. Das bedeute, dass die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sein müsse. Der Begriff der Ausreise umfasse sowohl die zwangsweise als auch die freiwillige Ausreise. Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich seien, komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht. Zwar stünden der Ausreise des Klägers tatsächliche Hindernisse entgegen, weil er nicht im Besitz eines Nationalpasses sei; dieser Umstand beruhe jedoch allein auf seinem eigenen Verschulden mit der Folge, dass eine Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen nicht gegeben sei. In tatsächlicher Hinsicht sei er nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert, da er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt habe. Der Ausländer müsse einerseits an allen Handlungen mitwirken, die die Behörden von ihm verlangten. Hierzu gehöre auch, bei der Vertretung seines Heimatlandes vorzusprechen und Identitätsnachweise zu beschaffen, welche für den weiteren Verfahrensfortgang relevant seien (Mitwirkungspflicht). Ansonsten dürfe er auch nicht völlig untätig und passiv bleiben und nur darauf warten, welche weiteren Handlungen die Behörde von ihm verlange. Vielmehr sei auch der ausreisepflichtige Ausländer gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um nach Möglichkeiten zu suchen, das bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen. Hierzu gehörten etwa die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Heimatland über Dritte und die Benennung von Zeugen. Der Ausreisepflichtige habe sich Gedanken darüber zu machen - und diese dann auch in die Tat umzusetzen -, welche Möglichkeiten für ihn bestünden, offene Punkte aufzuklären und zu beweisen (Initiativpflicht). Der Kläger sei der erforderlichen Mitwirkungs- bzw. Initiativpflicht nicht nachgekommen. Seine Vorsprachen bei der indischen Botschaft in Deutschland reichten nicht aus, um diese Pflichten zu erfüllen. Er könnte beispielsweise unter Vorlage seines Wahlausweises und der seinerzeit ausgehändigten Gebührenquittung nochmals bei der indischen Botschaft auf Ausstellung eines Passes insistieren. Aus den dargelegten Gründen habe der Kläger das Fehlen von Reisepapieren und das Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG selbst zu verschulden. Eine Aufenthaltserlaubnis dürfe aber nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert sei (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Gründe, welche die Ausreise des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG aus rechtlicher oder aus tatsächlicher Sicht unmöglich machen würden, lägen somit nicht vor. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seien daher nicht gegeben. Mit am 15.10.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Der Kläger macht geltend, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Sein bisherigen Vorbringen im Antrags- und Widerspruchsverfahren ergänzend trägt er zur Begründung vor, zu Unrecht begründe der Beklagte die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis mit dem Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG, konkret mit dem Fehlen eines indischen Nationalpasses. § 5 Abs. 1 AufenthG setze die Erfüllung der Passpflicht für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lediglich "in der Regel" voraus. Dementsprechend sei der Beklagte bei Vorliegen von Ausnahmefällen bzw. atypischen Fällen verpflichtet, von der Erfüllung der sogenannten Regelerteilungsvoraussetzungen, so auch der Passpflicht, abzusehen. Ein solcher Ausnahmefall liege anerkanntermaßen vor, wenn der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG höherrangiges Recht entgegenstehe oder wenn sich die Umstände des Einzelfalles deutlich von der in § 5 Abs. 1 AufenthG typisierten Konstellation unterschieden. Dies sei vorliegend der Fall. Art. 6 Abs. 1 GG stehe der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Nichtvorliegens einer Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 AufenthG entgegen. Er, der Kläger, sei Vater des deutschen Kindes Markus A., mit welchem er gemeinsam mit der Kindesmutter in häuslicher Gemeinschaft lebe. Auch besitze er mit der Kindesmutter das gemeinsame Sorgerecht. Insoweit sei Art. 6 Abs. 1 GG, welcher Ehe und Familie schütze, vorliegend einschlägig. In der Folge verstoße eine Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis aufgrund der fehlenden Passvorlage gegen Verfassungsrecht. Ebenfalls einschlägig sei vorliegend Art. 8 EMRK, der ebenfalls im Rahmen der Rechtsanwendung Berücksichtigung zu finden habe. Sodann sei zu beachten, dass es lediglich um die bislang fehlende Vorlage eines indischen Nationalpasses gehe, der Lebensunterhalt hingegen gesichert sei, da er, der Kläger, berufstätig sei und auch keine Ausweisungsgründe vorlägen, mithin alle sonstigen Regelerteilungsvoraussetzungen erfüllt seien. Des Weiteren habe er die fehlende Vorlage eines indischen Nationalpasses entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu verschulden, denn er habe alles Mögliche und Zumutbare unternommen, um einen Nationalpass zu beschaffen. Trotz seiner umfangreichen Bemühungen sei ihm ein solcher nicht ausgestellt worden. So habe er bereits am 07.09.2011 unter Vorlage einer Bescheinigung des Beklagten, wonach ihm bei Vorlage eines indischen Nationalpasses eine Aufenthaltserlaubnis erteilt würde, bei der indischen Botschaft vorgesprochen. Anlässlich dieser Vorsprache habe er dort eine Gebühr in Höhe von 177,00 Euro eingezahlt. Die entsprechende Quittung habe er vorgelegt. Dennoch sei die indische Botschaft untätig geblieben. Die indische Botschaft habe als Voraussetzung für die Ausstellung eines Nationalpasses einen inländischen Aufenthaltstitel, zumindest eine Fiktionsbescheinigung gefordert. Er, der Kläger, sei jedoch seit Jahren lediglich in Besitz einer Duldung, weshalb die indische Botschaft die Ausstellung eines Passes verweigert habe. Diese Haltung der Botschaft habe sich trotz mehrfacher weiterer Vorsprachen sowie telefonischer Nachfragen, auch seiner ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten, nicht geändert. Seine Verfahrensbevollmächtigte habe persönlich Kontakt zu der indischen Botschaft aufgenommen, um dort eine Passausstellung zu bewirken. Trotz Fristsetzung sei indes seitens der Botschaft nicht einmal eine Rückantwort erfolgt. Selbst als er sich 2007 in M. in Abschiebehaft befunden habe, sei ihm ein Pass seitens der Botschaft verweigert worden, so dass die Abschiebehaft habe aufgehoben werden müssen. Mitte des Jahres 2013 habe er sich über in Indien lebende Familienangehörige einen Ausweis besorgt. Eine Kopie desselben habe er dem Beklagten unverzüglich übersandt. Unabhängig von der Frage, ob es sich um einen Personal- oder einen Wählerausweis handele, sei der Ausweis ohne Zweifel zur Klärung seiner Identität und somit zur Erfüllung des Normzweckes der Passpflicht geeignet. In der Folge habe er, nachdem die Botschaft sich nach wie vor geweigert habe, ihm einen Pass auszustellen und er selbst zwecks Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin an einem solchen interessiert sei, einen Rechtsanwalt in Neu-Delhi zwecks Passbeantragung beauftragt. Dieser habe jedoch bereits signalisiert, dass das Verfahren einen längeren Verlauf nehmen und er eine zeitliche Abschätzung nicht abgeben könne. Im Februar/März 2013 habe er, der Kläger, erneut bei der indischen Botschaft vorgesprochen. Diese habe zur Passausstellung nach wie vor eine deutsche Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung verlangt. Daraufhin habe er angeregt, ihm eine zeitlich befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, welche ihm sodann eine Passbeschaffung ermöglichen würde. Dieser Anregung habe der Beklagte indes nicht entsprochen, stattdessen sei sein Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden. Mithin liege die Tatsache, dass ihm ein Pass bislang noch nicht ausgestellt worden sei, allein im Verantwortungsbereich des Beklagten. Die vom Beklagten angesprochenen (angeblich) widersprüchlichen Angaben im Rahmen des Asylverfahrens sowie der Abschiebehaftanhörung seien im Rahmen der vorliegenden Frage einer Verpflichtung des Absehens von der Passpflicht aufgrund des Vorliegens eines Ausnahmefalles nicht von Belang. Die Behauptung des Beklagten, es sei davon auszugehen, dass das indische Generalkonsulat Pässe bei "ernsthafter Mitwirkung und Mitteilung wahrer Angaben bei einer persönlichen Vorsprache" durchaus ausstellen könne, möge in Einzelfällen zutreffen, jedoch könne hieraus nicht der Rückschluss gezogen werden, dass seitens der indischen Botschaft stets unproblematisch Pässe ausgestellt würden. Außerdem lägen auch die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vor. Denn aufgrund seiner familiären Situation sei ihm im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK eine Ausreise rechtlich unmöglich. Hinzu komme, dass er auch in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert sei, was sich unter anderem in seiner Berufstätigkeit zeige. Mangels Besitzes eines indischen Nationalpasses sei ihm eine Ausreise zusätzlich auch tatsächlich unmöglich. Diese Ausreisehindernisse würden auch nicht in absehbarer Zeit beseitigt sein. Aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG komme dessen Satz 2 zum Tragen, wonach eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden solle, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt sei. Die Abschiebung sei in seinem Fall bereits seit einem wesentlich längeren Zeitraum ausgesetzt. Daher wäre zumindest befristet eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen gewesen. Dies hätte ihm auch die Beschaffung eines Passes ermöglicht. Der Kläger beantragt schriftlich, den Bescheid des Beklagten vom 12.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, die nunmehr vom Kläger vorgetragenen Einwendungen ließen keine andere Entscheidung zu. Sie seien in den angefochtenen Bescheiden bereits berücksichtigt. Der Kläger habe bis dato keine Originaldokumente vorgelegt, obwohl dies in den erlassenen Verfügungen ausdrücklich erwähnt worden sei. Ungeachtet dessen bedürfe es einer diesbezüglichen gesonderten Aufforderung nach § 82 AufenthG von Seiten der Ausländerbehörde nicht. Im Übrigen sei der Kläger auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (Bände I bis III) Bezug genommen. Dieser Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung.