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Urteil

6 K 343/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2022:0531.6K343.20.00
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Leitsätze
1. Eine fachgerechte Beseitigung des Eichenprozessionsspinner-Befalls führt nicht zu einer Veränderung, Beschädigung oder Beseitigung von Eichen als Naturdenkmale. Durch das Absaugen und Entsorgen des Eichenprozessionsspinner-Befalls wird lediglich eine Trennung der Tiere und ihrer Gespinste vom Baum vorgenommen.(Rn.35) 2. Von Nestern des Eichenprozessionsspinners geht eine Gesundheitsgefahr aus. Es besteht eine erhebliche Gesundheitsgefahr für Anwohner sowie für sonstige Personen, die sich in dem fraglichen Gebiet im Freien aufhalten.(Rn.38) 3. Bei der Zustandsverantwortlichkeit als einer Art sicherheitsrechtlicher Garantenhaftung des Sachherrn kommt es weder auf ein Verschulden noch auf die Fähigkeit des Sachherrn an, die Entstehung des gefährlichen Zustandes abzuwenden oder die entstandene Gefahr zu beseitigen.(Rn.57)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine fachgerechte Beseitigung des Eichenprozessionsspinner-Befalls führt nicht zu einer Veränderung, Beschädigung oder Beseitigung von Eichen als Naturdenkmale. Durch das Absaugen und Entsorgen des Eichenprozessionsspinner-Befalls wird lediglich eine Trennung der Tiere und ihrer Gespinste vom Baum vorgenommen.(Rn.35) 2. Von Nestern des Eichenprozessionsspinners geht eine Gesundheitsgefahr aus. Es besteht eine erhebliche Gesundheitsgefahr für Anwohner sowie für sonstige Personen, die sich in dem fraglichen Gebiet im Freien aufhalten.(Rn.38) 3. Bei der Zustandsverantwortlichkeit als einer Art sicherheitsrechtlicher Garantenhaftung des Sachherrn kommt es weder auf ein Verschulden noch auf die Fähigkeit des Sachherrn an, die Entstehung des gefährlichen Zustandes abzuwenden oder die entstandene Gefahr zu beseitigen.(Rn.57) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die auf Aufhebung der mit Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Merzig-Wadern vom 25.02.2020 unter Ziffer 1 getroffenen Anordnung zur Beseitigung der Eichenprozessionsspinner auf den befallenen Eichen auf dem klägerischen Grundstück sowie der unter Ziffer 2 weiter verfügten Androhung der Ersatzvornahme gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Der Klage fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Durch seine Vollstreckung hat sich der angefochtene Verwaltungsakt nämlich nicht erledigt. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. 9. 2008 - 7 C 5/08 = NVwZ 2009, 122; vgl. dazu außerdem VG Magdeburg, Urteil vom 24.04.2018 – 1 A 94/15 MD. Von einem Verwaltungsakt, mit dem – wie hier unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids – Handlungspflichten auferlegt werden, die im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurden, gehen auch weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus. Denn der Grundverwaltungsakt bildet zugleich die Grundlage für den Kostenbescheid. Diese Titelfunktion des Grundverwaltungsakts dauert an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. 9. 2008 - 7 C 5/08 = NVwZ 2009, 122. Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 des Bescheides vom 28. Juni 2019 getroffenen Anordnung ist § 8 Abs. 1 SPolG. Nach § 8 Abs. 1 SPolG kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 25 SPolG die Befugnisse der Polizei besonders regeln. Zunächst ergibt sich eine Rechtswidrigkeit des Bescheides – entgegen der klägerischen Auffassung – nicht aus seiner unzureichenden inhaltlichen Bestimmtheit. Gemäß § 37 Abs. 1 SVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt eine hinreichend eindeutige Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 C 21/12, juris, Rn. 13. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte StRspr des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 C 21/12, juris, Rn. 14; Beschluss vom 4. Dezember 2008 - BVerwG 2 B 60.08, juris, Rn. 2 m.w.N. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 C 21/12, juris, Rn. 14. Bei verständiger Würdigung des Inhalts des Bescheides vom 28. Juni 2019 ist klar erkennbar, dass nicht etwa – wie der Kläger meint – das Fällen des Alteichenbestandes gefordert wurde, sondern lediglich die Beseitigung des Eichenprozessionsspinner-Befalls. Zwar könnte Ziffer 1 des Bescheides, mit der der Kläger aufgefordert wurde, die vom Eichenprozessionsspinner befallenen Eichen auf seinem Grundstück abzusaugen oder durch andere geeignete Maßnahmen zu beseitigen, so gelesen werden, dass der Kläger in der zweiten Handlungsalternative dazu aufgefordert wird, die vom Eichenprozessionsspinner befallenen Eichen zu beseitigen. Ein solches Verständnis ergibt sich jedoch nur bei wörtlicher und kontextloser Betrachtung. Aus der Begründung des Bescheides geht nämlich eindeutig der Wille des Beklagten hervor, (lediglich) den Eichenprozessionsspinner entfernen zu lassen. Selbst wenn es – wie der Kläger vorträgt – einen parallelen Verfahrensstrang geben sollte, in dem der Beklagte den Kläger zur Fällung einiger Eichen zur Verkehrssicherung aufgefordert hat, ändert dies nichts an der Beurteilung, dass der Inhalt des hiesigen Bescheides für den Kläger offensichtlich und unzweideutig erkennbar war. So wird auf Seite 2 des Bescheides ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass eine „andere Maßnahme als die Beseitigung des Eichenprozessionsspinners […] aufgrund des festgestellten Befalls […] nicht in Betracht“ komme. Hiervon ausgehend besteht auch kein Anknüpfungspunkt für die Annahme, der Verwaltungsakt könnte nichtig sein. Insbesondere wird dem Kläger durch den Bescheid keine Handlungsverpflichtung auferlegt, deren Befolgung ihm infolge der Einstufung der in Rede stehenden Eichen als Naturdenkmale verboten wäre und gemäß §§ 7, 3 der Verordnung über die Naturdenkmale im Landkreis Merzig-Wadern vom 01. Oktober 2004 (im Folgenden: Verordnung des Landkreises Merzig-Wadern) i.V.m. § 53 Abs. 2, 3, § 52 Abs. 1 Nr. 4 Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG) eine Ordnungswidrigkeit darstellen würde (§ 44 Abs. 2 Nr. 5 SVwVfG). Zwar ist der Inhaber eines Naturdenkmals an gewisse naturschutzrechtliche Vorgaben gebunden. So sind gemäß § 28 Abs. 2 BNatSchG, der die von den Beteiligten herangezogene Regelung des § 39 Abs. 3 SNG infolge der Föderalismusreform (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG) verdrängt hat, die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Ergänzend sieht auch § 3 Abs. 1 der Verordnung des Landkreises Merzig-Wadern, die auf der Grundlage von § 39 Abs. 2, 1 SNG a.F. erlassen wurde und nach § 53 Abs. 2 SNG weiterhin gültig ist, ein solches Beschädigungs- und Veränderungsverbot vor, wobei Verstöße dagegen nach den oben angeführten Vorschriften als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Indessen ist der Inhaber eines Naturdenkmals bei der Wahrnehmung seiner Verkehrssicherungspflichten nur insofern gebunden, als dass er gegen § 28 Abs. 2 BNatSchG bzw. § 3 Abs. 1 der Verordnung des Landkreises Merzig-Wadern nicht verstoßen darf. In diesem Rahmen hält sich die auferlegte Beseitigungspflicht aber. Die angeordnete fachgerechte Beseitigung des Eichenprozessionsspinner-Befalls führt nicht zu einer Veränderung, Beschädigung oder Beseitigung der Eichen als Naturdenkmale. Durch das Absaugen und Entsorgen des Eichenprozessionsspinner-Befalls wird lediglich eine Trennung der Tiere und ihrer Gespinste vom Baum vorgenommen. Die Substanz des Baumes wird dadurch nicht beeinträchtigt. Entsprechend hat auch das LUA als untere Naturschutzbehörde auf die Anfrage des Beklagten unter dem 04. Juli 2019 mitgeteilt, dass im Hinblick auf ein Absaugen des Eichenprozessionsspinner-Befalls keine Bedenken bestehen. Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. § 8 Abs. 1 SPolG setzt das Bestehen einer konkreten Gefahr voraus. Eine konkrete Gefahr ist nach allgemeiner Auffassung eine Lage, in der bei ungehindertem Geschehensablauf ein Zustand oder Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für ein polizeirechtlich geschütztes Rechtsgut – wozu unter anderem auch die Gesundheit des Einzelnen zählt – führen würde. Hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt dabei einerseits nicht die Gewissheit, dass der Schaden eintreten werde, andererseits genügt die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts grundsätzlich nicht zur Annahme einer Gefahr. Der Begriff der polizeilichen Gefahr enthält eine Prognose; es bedarf einer Einschätzung über einen zukünftigen Geschehensablauf, die aufgrund der im Zeitpunkt der polizeilichen Entscheidung über ein Einschreiten zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen ist. Geboten ist eine objektivierende (ex-ante-)Betrachtung im Hinblick auf die Frage, ob und gegebenenfalls welche polizeilichen Maßnahmen indiziert und gerechtfertigt sein können. Die Gefahrenprognose muss auf erkennbaren Umständen, also Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen greifbaren Anhaltspunkten beruhen. Ein bloßer Verdacht oder bloße Vermutungen reichen nicht aus. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.7.2009, 3 A 217/08. Dies zugrunde gelegt, konnte der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 28. Juni 2019 bei verständiger Würdigung vom Vorliegen einer entsprechenden konkreten Gefahr ausgehen. Von den Nestern des Eichenprozessionsspinners geht eine Gesundheitsgefahr aus. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.6.2019 - 10 CS 19.684. Es besteht eine erhebliche Gesundheitsgefahr für die Anwohner sowie für sonstige Personen, die sich in dem fraglichen Gebiet im Freien aufhalten; dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich in unmittelbarer Nähe zu den befallenen Eichen eine Bushaltestelle sowie ein Rad- und Fußgängerweg befinden. Die Brennhaare der Raupen des Eichenprozessionsspinners brechen leicht und werden bei günstiger Witterung durch Luftströmungen über weite Strecken getragen. Die alten Larvenhäute bleiben nach der Häutung in den Nestern hängen, weshalb die Konzentration an Brennhaaren oft sehr hoch ist. Alte Gespinstnester, ob am Baum haftend oder am Boden liegend, sind eine anhaltende Gefahrenquelle. Die Raupenhaare sind lange haltbar und reichern sich über mehrere Jahre in der Umgebung an, besonders im Unterholz und im Bodenbewuchs. Für den Menschen gefährlich sind die Haare des dritten Larvenstadiums (Mai/Juni) des Eichenprozessionsspinners. Sie halten sich auch an Kleidern und Schuhen und lösen bei Berührungen stets neue toxische Reaktionen aus. Die (fast unsichtbaren) Brennhaare dringen leicht in die Haut und Schleimhaut ein und setzen sich dort mit ihren Häkchen fest. Die durch sie ausgelöste Raupendermatitis kann sich hierbei in drei verschiedenen klinischen Erscheinungsbildern zeigen, nämlich in Quaddeln, Hautentzündung und anhaltenden Papeln (Knötchen), die an Insektenstichreaktionen erinnern. Die Hautreaktionen halten (unbehandelt) oft ein bis zwei Wochen an. Des Weiteren können Reizungen an Mund- und Nasenschleimhaut durch Einatmen der Haare zu Bronchitis, schmerzhaftem Husten und Asthma führen. Begleitend treten Allgemeinsymptome wie Schwindel, Fieber, Müdigkeit und Bindehautentzündung auf. In Einzelfällen neigen überempfindliche Personen zu allergischen Schockreaktionen. Vgl. Website der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft: https://www.lwf.bayern.de/waldschutz/monitoring/066204/; Website des Nabu: https://www.nabu.de/tiere-und-pflanzen/insekten-und-spinnen/schmetterlinge/nachtfalter/28380.html; Niederländische Behörde für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz, Leitfaden zur Eindämmung des Eichenprozessionsspinners (2013), S. 15, https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/417/dokumente/leitfaden_eps_nl_deutsch.pdf; Website des Umweltbundesamtes: https://www.umweltbundesamt.de/eichenprozessionsspinner#aussehen (alle Quellen zuletzt abgerufen am: 19.04.2022). Die bestehende Gefahr hat sich nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten und laut der in den Akten befindlichen Bescheinigung des ortsansässigen Arztes im Übrigen auch bereits dahingehend realisiert, dass betroffene Personen an gesundheitlichen Beschwerden – namentlich an toxischer Dermatitis – litten und sich behandeln lassen mussten. Bei dem Befall der Eichen mit dem Eichenprozessionsspinner handelt es sich auch nicht um eine nur „latente“, dem allgemeinen Lebensrisiko unterfallende Gefahr. A.A. offenbar 5. Kammer des VG des Saarlandes, Urteil vom 27.08.2008 – 5 K 253/08, juris, Rn. 44 ff. Mit dem Begriff der latenten Gefahr wird eine Situation bezeichnet, bei der von vornherein absehbar ist, dass durch das Hinzutreten weiterer Gesichtspunkte unweigerlich eine Gefahr eintritt, wobei aber eben dieses Hinzutreten ungewiss ist, sodass es sich dabei tatsächlich noch nicht um eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne handelt. Vgl. Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht – Kommentar (2017), § 1 Rn. 21; Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des PolizeiR (2021), Kap. E Rn. 156. Allerdings müssen vorliegend – wie bereits dargelegt – keine weiteren Gesichtspunkte mehr hinzutreten, damit die Gefahr eintritt; vielmehr besteht eine Gefahr für die Gesundheit des Einzelnen durch die vorhandenen Eichenprozessionsspinner-Gespinste und die Brennhaare bereits. Die Brennhaare, die sich zum einen über die Luft verteilen und zum anderen in den am Baum überdauernden Gespinstnestern verbleiben, sind nicht nur für Allergiker oder empfindliche Menschen gefährlich, sondern führen bei Kontakt bei jedermann zu gesundheitlichen Beschwerden. Der Kläger kann vorliegend als Zustandsstörer gemäß § 5 SPolG polizeirechtlich in Anspruch genommen werden. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SPolG sind polizeirechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten, wenn von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr ausgeht. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SPolG können Maßnahmen auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Dies gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder des Berechtigten ausübt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SPolG). Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat (§ 5 Abs. 3 SPolG). Die Inanspruchnahme als Zustandsstörer setzt zudem voraus, dass die Sache die ursächliche Quelle der Gefahr ist und die Gefahr unmittelbar mit dem Zustand der Sache in Verbindung steht. Vgl. dazu auch BayVGH, Beschluss vom 11.06.2019 - 10 CS 19.684 = BeckRS 2019, 13751, Rn. 8; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16.06.2005 - 3 B 129/04 = BeckRS 2005, 27868. Diese Unmittelbarkeit ist dann gegeben, wenn bei wertender Betrachtung aller Umstände durch den Zustand der Sache selbst die Gefahrengrenze überschritten wird. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.06.2019 - 10 CS 19.684 = BeckRS 2019, 13751, Rn. 9; VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 18.11.2019 - AN 15 K 18.1381 = BeckRS 2019, 31319, Rn. 26 (bezogen auf bayerisches Landesrecht). So liegt der Fall hier. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks und der befallenen Eichen. Es besteht bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände ein enger Wirkungszusammenhang zwischen der bereits beschriebenen Gesundheitsgefährdung und dem an die Wohnbebauung, eine Bushaltestelle und einen Radweg angrenzenden Grundstück des Klägers mit vom Eichenprozessionsspinner befallenen Eichen mit mehreren Gespinstnestern. Die Gespinste bleiben über Jahre am Baum erhalten. Die Häutungsnester und die über Jahre am Baum oder am Boden verbleibenden Reste der Verpuppungsgespinste stellen eine anhaltende Gefahrenquelle dar. Das Toxin der Brennhaare ist über mehrere Jahre aktiv. Vgl. Merkblatt 15 der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft vom August 2018 „Eichenprozessionsspinner“, https://www.lwf.bayern.de/mam/cms04/service/dateien/mb15_eichenprozessionsspinner.pdf (zuletzt abgerufen am: 20.04.2022). Die benannte Gefahr besteht aufgrund dieses Überdauerns der Gespinstnester am Baum also auch dann noch, wenn der Eichenprozessionsspinner selbst den Baum womöglich schon längst als geschlüpfter Falter verlassen hat. Die Gespinstnester sind bis zu ihrem eventuellen Herabfallen mit dem betroffenen Baum über mehrere Jahre fest verbunden. Die Nester prägen damit über einen nicht unerheblichen Zeitraum den Zustand des Baumes, sind quasi sein Bestandteil und somit Teil seines Zustandes. Der Einwand des Klägers, ein Befall durch den Eichenprozessionsspinner sei lediglich zufällig und es gebe regelmäßig keine Einflussmöglichkeit, einen Befall mit dem Eichenprozessionsspinner zu verhindern, greift nicht durch. Bei der Zustandsverantwortlichkeit als einer Art sicherheitsrechtlicher Garantenhaftung des Sachherrn kommt es weder auf ein Verschulden noch auf die Fähigkeit des Sachherrn an, die Entstehung des gefährlichen Zustandes abzuwenden oder die entstandene Gefahr zu beseitigen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.06.2019 - 10 CS 19.684 = BeckRS 2019, 13751, Rn. 9. Die Zustandsstörerhaftung des § 5 SPolG ist dem Wortlaut der Norm nach auch im Falle einer „Opferposition“ des Zustandsstörers (durch von dritter Seite ausgehende oder durch Naturereignisse verursachte gefahrenträchtige Einwirkung auf das Grundstück) weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht begrenzt. Insoweit verfängt auch nicht der Hinweis des Klägers auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, Urteil vom 20.09.019 – V ZR 218/18, nach dem sich die Störereigenschaft (im Rahmen von § 1004 Abs. 1 BGB) nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an einem Grundstück ergebe, von dem Immissionen ausgingen, die Nachbarn bzw. ihre Grundstücke beeinträchtigten. Soweit der Bundesgerichtshof in dem Kontext ausführt, es komme für die Feststellung der Störereigenschaft darauf an, ob es Sachgründe gebe, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen, tragen diese Erwägungen im Polizeirecht nicht; hier kommt es allein auf die tatsächliche Sachherrschaft an, selbst wenn der Zustand durch höhere Gewalt herbeigeführt wurde. Vgl. Gröpl/Guckelberger/Wohlfahrt, Landesrecht Saarland – Studienbuch (2017), § 4 Rn. 65. Auch eine Unterschreitung der durch § 14 Abs. 3 Landeswaldgesetz (LWaldG) vorgesehenen Abstandsflächen durch die umliegende Wohnbebauung ist nicht geeignet, die polizeirechtliche Zustandsstörerhaftung des Klägers entfallen zu lassen. Dass ein Verstoß gegen § 14 Abs. 3 LWaldG hier nicht dazu führen kann, dass der Kläger aus seiner Verantwortung entlassen ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass im konkreten Fall auch die Gesundheit derjenigen gefährdet ist, die die Vorgaben des § 14 Abs. 3 LWaldG eingehalten haben, sowie die Gesundheit unbeteiligter Passanten. Im Übrigen ist der Kläger darauf zu verweisen, dass er sich gegen die herannahende Wohnbebauung rechtlich hätte wehren können, was er indes unterlassen hat. Die mit der dargelegten, sehr weitgehenden sicherheitsrechtlichen Verantwortlichkeit des Zustandsstörers einhergehenden Härten können im Lichte des Art. 14 GG allenfalls auf der Sekundärebene im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Kostentragung aufgefangen werden. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte das ihm nach § 8 Abs. 1 SPolG eingeräumte Entschließungs- und/oder Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hätte. Etwaige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Anordnung ist auch im Übrigen verhältnismäßig, insbesondere zur Gefahrenabwehr geeignet. Sie ist zudem erforderlich, da eine mildere, gleich effektive Maßnahme nicht ersichtlich ist. Insbesondere hätte durch eine Absperrung der Flächen rund um die betroffenen Bäume keine gleichermaßen wirksame Gefahrenabwehr stattfinden können, da sich die Brennhaare weiterhin über die Luft in der Umgebung verteilen könnten. Die Anordnung ist auch angemessen, da sie die Rechte des Klägers unter Abwägung der drohenden Gefahren für die Gesundheit von Personen nicht unverhältnismäßig beschränkt. Vor diesem Hintergrund begegnet auch die auf §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1, 50 SPolG beruhende Androhung der Ersatzvornahme unter Fristsetzung und Angabe voraussichtlicher Kosten in Ziffer 3 des Bescheides vom 28. Juni 2019 keinen rechtlichen Bedenken. Nach alldem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beurteilung der Zustandsstörereigenschaft im Zusammenhang mit der Realisierung von Naturgefahren bedarf im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung, sodass die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen ist. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 3.500 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG). Im Juni 2019 stellte der Beklagte aufgrund von Hinweisen von Anwohnern fest, dass mehrere Eichen auf dem Grundstück des Klägers vom Eichenprozessionsspinner befallen waren. Die Bäume stehen entlang der Straße“ zwischen der Einmündung „“ und „“ in. Die Eichen sind als Naturdenkmale ausgewiesen. Mit Bescheid vom 28. Juni 2019 forderte der Beklagte den Kläger auf, „die vom Eichenprozessionsspinner befallenen Eichen auf [dem oben genannten] Grundstück abzusaugen oder durch andere geeignete Maßnahmen zu beseitigen“ (Ziffer 1). Gleichzeitig ordnete er unter Ziffer 2 des Bescheids die sofortige Vollziehbarkeit seiner Anordnung an. Für den Fall, dass der Kläger der Aufforderung bis zum 8. Juli 2019 nicht nachkomme, drohte der Beklagte zudem die Ersatzvornahme durch einen Dritten an und veranschlagte die Kosten hierfür auf voraussichtlich 3.500 Euro (Ziffer 3 des Bescheids). Zur Begründung führte der Beklagte an, dass nach § 8 Abs. 1 SPolG die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen könne, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die öffentliche Sicherheit umfasse u.a. die Rechtsgüter des Einzelnen, wozu insbesondere die körperliche Unversehrtheit zähle. Bei den im Umfeld der befallenen Bäume lebenden Menschen sei es durch den Eichenprozessionsspinner zu gesundheitlichen Beschwerden gekommen. Von einem ortsansässigen Arzt seien bereits mehrere, in unmittelbarer Nachbarschaft des Befallsorts lebende Personen, die in Kontakt mit Brennhaaren gekommen seien, behandelt worden. Als Eigentümer des Grundstücks müsse der Kläger dafür Sorge tragen, dass von diesem keine Gefahr ausgehe. Eine andere Maßnahme als die Beseitigung des Eichenprozessionsspinners komme aufgrund des festgestellten Befalls und der in unmittelbarer Nähe gelegenen Wohnbebauung nicht in Betracht. Die Androhung des Zwangsmittels beruhe auf § 50 Abs. 2 SPolG. Auf Anfrage des Beklagten vom selben Tag teilte das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) als untere Naturschutzbehörde am 04. Juli 2019 mit, dass keine Bedenken gegen die Beseitigung der Eichenprozessionsspinner-Gespinste bestünden und dass davon ausgegangen werde, dass eine Fachfirma die Beseitigung übernehme und diese daher baumschonend vonstattengehe. Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 28. Juni 2019 Widerspruch ein und beantragte zudem, die sofortige Vollziehung des Bescheides auszusetzen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich bereits daraus, dass ihm nach dem Wortlaut in der Handlungsalternative der Ziffer 1 des Bescheides aufgegeben werde, die Eichen, d.h. die Bäume selbst, soweit befallen, zu beseitigen. Dies könne in keinem Falle von ihm verlangt werden. Der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil ihm die falsche Vorstellung zugrunde liege, dass von den Eichen überhaupt eine Gefahr für Personen oder Sachen ausgehe. Es seien nämlich nicht die Eichen, die die behaupteten Gefahren hervorriefen. Verursacht würden die Beschwerden vielmehr von den Gespinsten bzw. Nestern des Eichenprozessionsspinners. Insofern komme allenfalls die Annahme einer mittelbaren Gefahr in Betracht. Die Gefahr, dass sich Tiere in Bäumen niederließen, stelle indes keine konkrete, sondern nur eine latente Gefahr dar, die zum allgemeinen Lebensrisiko gehöre. Dies gelte auch und insbesondere für die Gefahr allergischer Reaktionen aufgrund von Hautkontakten mit den Haaren der Raupen des Eichenprozessionsspinners. Nach einschlägiger Rechtsprechung sei er, der Kläger, weder für die Einnistung des Eichenprozessionsspinners in seinen Eichen noch für die von ihm ausgehenden Gefahren verantwortlich zu machen. Des Weiteren handele es sich bei dem in Rede stehenden Alteichenbestand um ein Naturdenkmal im Sinne von § 39 Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG) i.V.m. der Verordnung über die Naturdenkmale im Landkreis Merzig-Wadern vom 01. Oktober 2004 (im Folgenden: Verordnung). Es seien nach § 3 der Verordnung alle Maßnahmen verboten, die zu einer Veränderung, Beschädigung oder Beseitigung des Naturdenkmals führen könnten. Die Alteichen seien durch Erklärung zum Naturdenkmal zum Wohle der Allgemeinheit seiner Privatnutzbarkeit entzogen. Nun solle er zusätzlich zu den Grundbesitzlasten, die er ohne jede Fruchtziehung oder sonstige Nutzen trage, gleichzeitig auch noch für die Lasten, die sich aus dem natürlichen Eichenprozessionsspinner-Befall ergäben, finanziell haften. Darüber hinaus sei der Beklagte selbst für den engen räumlichen Zusammenhang zwischen Alteichenbestand und Wohnbebauung verantwortlich. Die Baugenehmigungen für die Häuser gegenüber dem Alteichenbestand seien trotz Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen nach dem Landeswaldgesetz und ohne seine Zustimmung erteilt worden. Mit Schreiben vom 08. Juli 2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er dem Widerspruch nicht abhelfe. Es bestehe eine konkrete Gefährdungssituation für die Bewohner der angrenzenden Grundstücke sowie für Fußgänger im öffentlichen Verkehrsraum innerhalb der Ortslage. Der Kläger sei der Grundstückseigentümer und als Zustandsstörer im Sinne von § 5 SPolG für die Beseitigung der Gefahr zuständig. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung könne nicht entsprochen werden, da aufgrund der beschriebenen konkreten Gefahrenlage die zeitnahe Beseitigung der Nester des Eichenprozessionsspinners im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zur Vermeidung von gesundheitlichen Schäden als dringend erforderlich anzusehen sei. Des Weiteren sei das LUA als Untere Naturschutzbehörde um eine Stellungnahme gebeten worden und habe mitgeteilt, dass gegen die fachgerechte Beseitigung der Gespinste keine Bedenken bestünden. Am 9. Juli 2019 ließ der Beklagte den Fachbetrieb für Baumpflege und Baumfällung „“ den Eichenprozessionsspinner-Befall fachgerecht entfernen und entsorgen, wofür dem Beklagten unter dem 13. Juli 2019 ein Betrag von 2.151,52 Euro in Rechnung gestellt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2020, dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 27. Februar 2020 zugestellt, wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Merzig-Wadern den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28. Juni 2019 zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er die bereits im Ausgangsbescheid dargelegten Argumente. Insbesondere die von dem Eichenprozessionsspinner-Befall ausgehenden Gesundheitsgefahren wurden näher dahingehend beschrieben, dass die Brennhaare der Eichenprozessionsspinnerraupen leicht brechen würden und bei günstiger Witterung durch Luftströmungen über weite Strecken getragen werden könnten. Die fast unsichtbaren Brennhaare seien lange haltbar und würden sich über mehrere Jahre in der Umgebung – insbesondere im Unterholz und im Bodenbewuchs – anreichern. Für den Menschen gefährlich seien die Haare des dritten Larvenstadiums (Mai-Juni). Diese hielten sich auch an Kleidern und Schuhen fest und lösten bei Berührungen stets neue toxische Reaktionen aus. Die dadurch ausgelöste Raupendermatitis halte unbehandelt oft ein bis zwei Wochen an. Durch Einatmen der Haare könne es u.a. zu Reizungen an der Mund- und Nasenschleimhaut, Bronchitis und Asthma kommen. In Einzelfällen neigten überempfindliche Personen zu einem allergischen Schock. Unter den hier streitgegenständlichen Eichen verlaufe ein Fuß- bzw. Radweg, sodass eine erhebliche Gesundheitsgefahr für Personen bestehe, die diesen nutzten. Der Kläger sei als Zustandsstörer gemäß § 5 Abs. 2 SPolG in Anspruch zu nehmen, da ein Unmittelbarkeitszusammenhang bzw. enger Wirkungszusammenhang zwischen den im Eigentum des Klägers stehenden, vom Eichenprozessionsspinner befallenen Eichen und der bestehenden Gesundheitsgefährdung zu sehen sei. Durch den Zustand der Sache – also der Eichen – selbst sei die Gefahrengrenze für die betroffenen Menschen überschritten worden. Die betroffenen Eichen ragten weit in den Straßenraum hinein und nahe an die Wohnhäuser der Anlieger heran. Die Gespinstnester des Eichenprozessionsspinners seien mit den Bäumen fest verbunden und ein „Quasi-Bestandteil“ derselben. Soweit sich der Kläger auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächenbestimmungen des Landeswaldgesetzes berufe, sei darauf zu verweisen, dass diese lediglich zum Ziel hätten, den Eigentümer eines Waldes vor Regressansprüchen zu schützen, die etwa durch umstürzende Bäume auf Nachbargrundstücke entstehen könnten. Der Kläger habe sich gegen die Wohnbebauung, die vor über zehn Jahren begonnen habe, zudem rechtlich nie gewehrt. Ein Konflikt mit den Regelungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes über Naturdenkmäler (insbesondere § 39 Abs. 1 SNG) sei nicht zu besorgen, da die fachgerechte Beseitigung der Eichenprozessionsspinner-Nester die Eichen nicht beeinträchtige oder beschädige. Zudem sei es dem Eigentümer eines Naturdenkmals nach § 39 Abs. 3 SNG erlaubt, Maßnahmen zur Durchführung seiner Verkehrssicherungspflicht zu ergreifen. Am 27. März 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren macht der Kläger geltend, dass der Bescheid vom 28. Juni 2019 bereits deshalb rechtswidrig sei, weil dieser nicht hinreichend bestimmt sei. Es sei unklar, ob von ihm die Beseitigung der befallenen Eichen selbst verlangt oder ihm lediglich aufgegeben worden sei, den diesen Eichen anhaftenden Befall von Eichenprozessionsspinnern zu entfernen. Dabei ergebe sich die Unbestimmtheit der Anordnung für ihn persönlich insbesondere daraus, dass er in einem parallelen Verfahrensstrang durch den Beklagten bereits aufgefordert worden sei, aus Gründen der Verkehrssicherung einzelne abgängige Eichen zu fällen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28.06.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Merzig-Wadern vom 25.02.2020 aufzuheben, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass der angegriffene Bescheid hinreichend bestimmt sei. Es dränge sich jedem verständigen Leser auf, dass lediglich der Eichenprozessionsspinner-Befall habe beseitigt werden sollen und keine Fällung der Bäume habe erfolgen sollen. Darüber hinaus weist der Beklagte erneut darauf hin, dass von den Eichenprozessionsspinnern und deren Nestern, die in hoher Konzentration mit den Gifthärchen kontaminiert seien, eine Gesundheitsgefahr für Menschen ausgehe, die sich in der Nähe aufhielten. Dabei sei das von den Haaren des Eichenprozessionsspinners ausgehende Nesselgift nicht nur für Allergiker gefährlich, sondern verursache bei allen Menschen heftige Hautreizungen mit Brennen und Juckreiz sowie beim Einatmen Atembeschwerden. Als Eigentümer des Grundstücks mit den vom Eichenprozessionsspinner befallenen Eichen sei der Kläger als Zustandsstörer gemäß § 5 Abs. 2 SPolG zur Abwehr der Gefahr heranzuziehen. Zwar gehe die Gefahr nicht vom Grundstück selbst, jedoch unmittelbar von dem Zustand der auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Bäume in Gestalt eines Befalls mit dem Eichenprozessionsspinner aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren mit dem Aktenzeichen sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Merzig-Wadern verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.