Urteil
6 K 53/21
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2022:0923.6K53.21.00
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Leitsätze
1. Insgesamt ist anhand der Erkenntnisquellen nicht erkennbar, dass im Irak weiterhin systematisch gegen die Teilnehmer der Demonstrationen aus den Jahren 2018 und danach vorgegangen werden würde.(Rn.33)
2. Auch ansonsten bestehen keine Hinweise darauf, dass regierungskritische Äußerungen – auch nach einer Rückkehr in den Irak – generell zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit führten.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Insgesamt ist anhand der Erkenntnisquellen nicht erkennbar, dass im Irak weiterhin systematisch gegen die Teilnehmer der Demonstrationen aus den Jahren 2018 und danach vorgegangen werden würde.(Rn.33) 2. Auch ansonsten bestehen keine Hinweise darauf, dass regierungskritische Äußerungen – auch nach einer Rückkehr in den Irak – generell zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit führten.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beklagte ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die zulässige Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zunächst weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu, noch kann er hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG beanspruchen. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2020 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG dabei Maßnahmen, die – als Einzelakt oder in Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen – auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen; dazu zählen nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AsylG unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, diskriminierende polizeiliche oder justizielle Maßnahmen sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. Die Verfolgungsgründe i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG sind in § 3b AsylG näher spezifiziert; unter dem dort aufgeführten Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Der Anspruch auf internationalen Schutz entfällt, sofern Akteure gemäß § 3d AsylG Schutz bieten können oder der Ausländer internen Schutz gemäß § 3e AsylG in Anspruch nehmen kann. In tatsächlicher Hinsicht setzt der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit der anspruchsbegründenden Tatsachen gewinnt. Dabei kann im Hinblick auf häufig bestehende Beweisschwierigkeiten bereits der eigene Tatsachenvortrag des Ausländers hinreichend sein, sofern er unter Berücksichtigung aller Umstände die erforderliche Überzeugungsgewissheit seiner Wahrheit vermittelt. Es ist dabei Sache des Ausländers, seine Gründe für die Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss zu den Ereignissen, die in seine Sphäre fallen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verfolgung droht. Sich widersprechendes oder im Laufe des Asylverfahrens gesteigertes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Ausländers in Frage stellen. Ändert der Schutzsuchende sein früheres Vorbringen, muss er dies, um nicht unglaubwürdig zu erscheinen, in der Regel überzeugend begründen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.1991, 9 B 56/91, juris, Rn. 5 sowie Urteil vom 12.11.1985, 9 C 27/85, juris, Rn. 15. Die Verfolgung muss auf dieser Grundlage beachtlich wahrscheinlich sein. Dies setzt voraus, dass die für eine Verfolgung sprechenden Umstände bei wertender Gesamtbetrachtung aller verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.1988, 9 C 32/87, juris, Rn. 16. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU L 337, S. 9 ff.; im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) ist dabei die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen gegen diese Annahme. Dies zugrunde gelegt, steht dem Kläger kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG vollinhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 11. Januar 2021 verwiesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Der Kläger hat dem Gericht nicht die Überzeugung vermitteln können, dass er bereits im Irak politisch verfolgt oder von konkreten Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht war oder im Falle seiner Rückkehr dorthin mit entsprechender Verfolgung rechnen müsste. Zunächst hat der Kläger dem Gericht auch in der mündlichen Verhandlung insbesondere nicht die Überzeugung vermitteln können, dass er im Kontext von Protesten in Basra tatsächlich im September 2018 festgenommen und für einen knappen Monat inhaftiert worden ist. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Schilderungen der behaupteten Verhaftung sowie auch des Tagesablaufs in Haft auffällig detailarm und unbestimmt waren und dem Gericht nicht den Eindruck vermittelten, der Kläger berichte über tatsächlich Erlebtes. Auf die Bitte des Gerichts, seinen Tagesablauf in Haft zu schildern, hat der Kläger eine detailarme, blutleere Schilderung dahingehend abgegeben, dass er mit anderen Häftlingen in einem großen Raum gewesen sei, Frühstück sowie Mittagessen bekommen habe, am Nachmittag mit seinen Mithäftlingen über ihr potentielles künftiges Schicksal diskutiert sowie am Abend Abendessen erhalten habe, bevor alle Häftlinge hätten schlafen müssen. Ebenso substanzlos beschrieb der Kläger die Umstände der Verhaftung, indem er lediglich pauschal angab, er sei mit mehreren anderen Demonstranten von der Polizei umzingelt, mit Schlagstöcken geschlagen und in Polizeiwagen zur Zentrale gebracht worden. Dem von dem Kläger bereits im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt vorgelegten Bild, das den Kläger nach seiner Verhaftung in einem Polizeitransporter zeigen soll, kommt keine besondere Beweiskraft im Hinblick auf die behauptete Verhaftung zu. Weder Zeit, Ort noch andere Begleitumstände sind der Bildaufnahme zu entnehmen. Obwohl der Kläger in der Bundesamtsanhörung zugesagt hatte, innerhalb einer Frist ein aussagekräftigeres Bild vorzulegen, hat er dies nicht getan, was wiederum dafür spricht, dass die Aufnahme womöglich ohne jeglichen Kontext staatlicher Machtausübung entstanden ist. Darüber hinaus haben sich auch die Angaben des Klägers zum Zeitpunkt seiner Verhaftung und Freilassung als unglaubhaft und widersprüchlich erwiesen. Beim Bundesamt gab der Kläger noch an, die entsprechenden Daten nicht benennen zu können, in der mündlichen Verhandlung äußerte er dann jedoch zunächst, vom 02. bis 21. September 2018 inhaftiert gewesen zu sein. Dies stand jedoch in auffallendem Widerspruch zu seiner auch in der mündlichen Verhandlung geäußerten und durch seine entsprechenden Beiträge bei Facebook (unter anderem vom 03. September 2018) belegten Angabe, wonach er am 03. September 2018 noch an Protesten in Basra teilgenommen hatte. Daraufhin korrigierte er sich dahingehend, dass seine Verhaftung wohl doch erst am 04. September 2018 erfolgt sei. Behauptete der Kläger beim Bundesamt noch, „etwas weniger als einen Monat“ inhaftiert gewesen zu sein, passte er die Dauer seiner angeblichen Inhaftierung im Rahmen seiner informatorischen Anhörung jeweils so an, dass es zu dem von ihm angegebenen Ausreisedatum am 29. September 2018 passte. Nachdem er zunächst noch aus sich heraus angab, 21 Tage in Haft gewesen zu sein, wollte er sich letztlich nur noch dahingehend festlegen, dass er jedenfalls weniger als einen Monat in Haft gewesen sei, ohne das Datum seiner Freilassung nennen zu können. Angesichts der – nicht einmal abschließend – aufgezeigten Unstimmigkeiten und auch Widersprüche im Vorbringen des Klägers geht das Gericht davon aus, dass der Kläger sein Flüchtlingsbegehren mit der angeblichen Inhaftierung letztlich mit einer Verfolgungsgeschichte unterlegt hat, die den Anschein einer begründeten Verfolgungsfurcht belegen soll. Die Teilnahme des Klägers an den Protesten in Basra sowie die erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Facebook-Posts darüber vermögen ebenfalls nicht die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht im Verständnis von § 3 Abs. 1 AsylG zu rechtfertigen. Das Gericht geht nach Auswertung der Erkenntnislage zwar davon aus, dass es aufgrund des desolaten Zustands der Strom- und Wasserversorgung, insbesondere im Süden des Landes, im Sommer 2018 zu Ausschreitungen in der Hafenstadt Basra kam, die sich auch auf andere Städte wie z. B. Karbala, Najaf, Nasiriyah and Amarah ausbreiteten und vereinzelt auch in Bagdad zu Protesten führten. Die Proteste im Jahr 2018 waren der Auftakt für regierungskritische Massenproteste, die sich ab Oktober 2019 landesweit ausbreiteten. Die Sicherheitsorgane reagierten auf die Proteste mit Gewalt; es gab Berichte über Todesopfer durch den Einsatz scharfer Munition gegen Demonstranten und über willkürliche Verhaftungen. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12.01.2019, 508-516.80/3 IRQ; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, 15.10.2021, S. 76 f. Insgesamt ist anhand der Erkenntnisquellen aber nicht erkennbar, dass im Irak weiterhin systematisch gegen die Teilnehmer der Demonstrationen aus den Jahren 2018 und danach vorgegangen werden würde. Die EU Agency for Asylum kommt in ihrem Bericht zu dem Ergebnis, dass die Teilnahme an Protesten an sich normalerweise nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung führt. Bei der individuellen Beurteilung der Frage, ob eine begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Teilnehmer der Proteste verfolgt wird, sind vielmehr etwaige risikorelevante Umstände zu berücksichtigen, wie z. B. die Art der Aktivitäten und Grad der Beteiligung, Führungsrolle, Bekanntheit bei den Behörden (z. B. frühere Verhaftung) usw. Vgl. EUAA, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, June 2022, S. 96; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, 22.08.2022, S. 149 f.; ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Irak: Aktuelle politische Entwicklungen – Protestlage, 19.02.2020; VG Berlin, Urteil vom 23. Juni 2022 – 26 K 609.17 A. Davon, dass die Teilnahme des Klägers an den Protesten im September 2018 den irakischen Behörden tatsächlich zur Kenntnis gelangt sein bzw. deren Interesse an der Person des Klägers zukünftig wecken könnte, ist das Gericht nicht überzeugt. Die in Augenschein genommenen Videos, die der Kläger bei Facebook gepostet hat, ließen eine exponierte Stellung des Klägers nicht erkennen. Außerdem herrschten ersichtlich chaotische Zustände während der gewaltsamen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften. Es erscheint vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass der Kläger jedenfalls bei der Demonstration am 03. September 2018 eine medizinische Maske getragen hat, höchst unwahrscheinlich, dass er von den Sicherheitskräften identifiziert wurde. Auch ansonsten bestehen keine Hinweise darauf, dass regierungskritische Äußerungen – auch nach einer Rückkehr in den Irak – generell zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit führten. Die irakische Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit und der Irak verfügt über eine lebendige, wenn auch durch wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeiten geprägte Medienlandschaft. Der öffentliche Diskurs hat sich daher zum großen Teil in die sozialen Medien verlagert (insb. Facebook, Twitter, Instagram). Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, 22.08.2022, S. 143 f.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 25.10.2021, Pol-1-516.80/ALB, S. 10 f. Sofern dennoch von Repressionen berichtet wird, betrifft dies insbesondere Personen, die über eine beträchtliche mediale Reichweite verfügen – vor allem politische Journalisten oder Bürgerrechtsaktivisten –, die sich klassischer Verbreitungsmedien (insbesondere Radio, Fernsehen und Printmedien) bedienen. So werden die meisten der mehreren hundert Printmedien, die im Irak täglich oder wöchentlich erscheinen, sowie dutzende Radio- und Fernsehsender, von politischen Parteien stark beeinflusst oder vollständig kontrolliert. Solche Medienorganisationen sehen sich als Reaktion auf ihre Berichterstattung Einschränkungen und Behinderungen ausgesetzt. Journalisten riskieren unter Umständen, von nicht identifizierten Milizen schikaniert, entführt, körperlich angegriffen oder sogar getötet zu werden. Jedoch ist nicht bei allen journalistisch tätigen Personen das Risiko so hoch, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt. Es ist für eine Beurteilung vielmehr auf risikorelevante Umstände abzustellen, wie z. B. die Sichtbarkeit bzw. Reichweite, die Art der Tätigkeit (Thema, über das berichtet wird), der politische und/oder konfessionelle Hintergrund der Person, das Geschlecht, die Bekanntheit bei den Behörden usw. Vgl. EUAA, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, June 2022, S. 98; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, 22.08.2022, S. 143 f.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 25.10.2021, Pol-1-516.80/ALB, S. 10 f.; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 96 ff. Dies zugrunde gelegt ist der Kläger nicht der Risikogruppe zuzuordnen, bei der von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen wäre. Zwar ergibt sich aus den genannten Erkenntnisquellen, dass Personen, die über die regimekritischen Proteste berichten, grundsätzlich besonders gefährdet sind. Der Kläger hat aber selbst angegeben, noch in der journalistischen Ausbildung gewesen und nicht für ein Medienunternehmen gearbeitet zu haben. Zudem hat er keine Berichte über klassische Medien verbreitet, sondern lediglich vereinzelte Facebook-Posts mit offenbar ziemlich geringer Reichweite verfasst. Jede berichtende Aktivität und ihre Wahrnehmung als Gefahr für den kritisierten Staatsapparat steht und fällt indes immer mit der Existenz eines Empfängerkreises und dementsprechend mit ihrer Reichweite. Der in der mündlichen Verhandlung beispielhaft in Augenschein genommene Facebook-Beitrag des Klägers vom 03. September 2018 hatte lediglich 23 „Likes“. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger mit seinen Facebook-Posts eine Reichweite generiert hätte, mit der er in den Kreis der journalistisch Tätigen mit erhöhtem Sicherheitsrisiko fiele. Kann der Kläger danach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG nicht beanspruchen, bleibt auch sein hilfsweise gestellter Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG ohne Erfolg. Ein Ausländer ist nach der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG als subsidiär Schutzberechtigter anzuerkennen, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 der Vorschrift die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Da der Kläger vorliegend nichts vorgetragen hat, was über den Gegenstand seines vorrangigen Begehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG hinausginge, fehlt es insbesondere an stichhaltigen Gründen für die Annahme, dass ihm in seinem Herkunftsland die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohen würde. Es ist ferner auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG). Dabei kann die Qualifizierung der fortbestehenden Auseinandersetzungen im Irak als ein solcher Konflikt dahinstehen, da jedenfalls keine beachtliche Schadenswahrscheinlichkeit für den Kläger besteht. Im Gouvernement Basrah, wo der Kläger vor seiner Ausreise im Jahr 2018 lebte, sodass seine Rückkehr dorthin mangels anderweitiger Hinweise erwartet werden kann, vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 –, juris, Rn. 17, ist zwar von gewalttätigen Stammesauseinandersetzungen und auch anderweitigen Spannungen auszugehen, jedoch auf einem Niveau, das nur bei Hinzutreten besonderer Umstände eine beachtliche Gefahr ernsthaften Schadens für Einzelpersonen begründen würde. Generell ist in Basra nicht von einem realen Risiko ernsthaften Schadens für eine Zivilperson auszugehen. Vgl. EUAA, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, June 2022, S. 187 ff.; EASO, Iraq, Security situation, Oktober 2020, S. 41; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, 22.08.2022, S. 87 ff. Solche gefahrerhöhenden Umstände sind für den Kläger nicht ersichtlich. Insbesondere führt auch die berichtende Tätigkeit des Klägers nicht zu der vorausgesetzten beachtlichen Gefahr, nachdem der Kläger zwar über sensible Themen berichten mag, damit jedoch keine nennenswerte Reichweite generiert. Das Risiko, allein durch die Anwesenheit in dieser Region Opfer eines Konflikts zu werden, ist daher so gering, dass nicht von einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgegangen werden kann. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines von dem Kläger weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht erfüllt. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben würden, sind in Bezug auf den Kläger indes nicht feststellbar. Insbesondere droht dem Kläger im Falle seiner Abschiebung in den Irak keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die Unzulässigkeit einer Abschiebung wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründet, geht dessen sachlicher Regelungsbereich nicht über denjenigen von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hinaus. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, 10 C 15.12, InfAuslR 2013, 1167 Ebenso fehlt es an den Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Eine solche allgemeine Gefahrenlage, der der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak ebenso wie die Bevölkerung ihres Heimatlandes insgesamt oder zumindest einzelne Bevölkerungsteile ausgesetzt wäre, kann nur dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn es dem Kläger mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbaren Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in den Irak abgeschoben zu werden. Dies wäre der Fall, wenn der Kläger im Irak aufgrund der dortigen Existenzbedingungen einer Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er bei einer Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31.01.2013, 10 C 15.12, und vom 08.09.2012, 10 C 14.10, BVerwGE 140, 319, m.w.N. Dass dem Kläger für den Fall seiner Abschiebung in den Irak aufgrund der dortigen Sicherheits- oder Versorgungslage eine derart extreme Gefährdungslage drohen würde, ist indes weder dargetan noch ansonsten annehmbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger, dem es als Schreiner bzw. Lebensmittelhändler offenbar wirtschaftlich nicht schlecht gegangen ist, auch bei einer erneuten Rückkehr in sein Herkunftsland in der Lage wäre, zumindest sein Existenzminimum sicherzustellen. Schließlich begegnet auch die von der Beklagten vorgenommene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung keinen rechtlichen Bedenken. Umstände, die eine Reduzierung der vorgenommenen, im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von fünf Jahren angesiedelten Befristung angezeigt erscheinen ließen, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Die Klage ist nach alledem insgesamt mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 06. August 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier unter dem 19. August 2020 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Der Kläger hatte bereits im Jahr 2015 in Finnland einen Asylantrag gestellt, der im April 2016 abgelehnt worden war. Die Entscheidung wurde unanfechtbar und der Kläger kehrte im Juli 2016 mit der Hilfe der IOM in den Irak zurück. Zur Begründung seines Asylbegehrens führte der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 25. August 2020 im Wesentlichen an, er stamme aus der Stadt Basra und sei dort aufgrund journalistischer Tätigkeiten verhaftet und gefoltert worden. Zunächst gab der Kläger – nach seiner Arbeits- bzw. Berufstätigkeit befragt – an, den Beruf des Schreiners erlernt und als solcher bei einer türkischen Firma in Basra angestellt gewesen zu sein. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, äußerte er dann, er sei als Journalist tätig gewesen und habe bei einer Demonstration in Basra fotografiert, über die Vorgehensweise der Polizei und darüber berichtet, dass mit scharfer Munition auf Demonstranten geschossen worden sei, sowie auch über die Familien von zwei Personen, die bei Demonstrationen getötet worden seien. Daraufhin sei er von der Polizei verhaftet und in der knapp einmonatigen Haft mit Stromschlägen gefoltert worden. Zudem habe man ihn – zusammen mit anderen – in eine Art Hundekäfig gesperrt, der ca. 1x1 Meter groß und rot gestrichen gewesen sei und gleichzeitig als Toilette gedient habe. Er habe darin zwei Tage verbringen müssen. Es sei nicht möglich gewesen, darin zu schlafen. Er habe irgendwann die irakische Anwaltskammer eingeschaltet. Die habe interveniert und er sei aus der Haft entlassen und in ein Krankenhaus gebracht worden, wo er einen Tag gewesen sei. Ihm sei bekannt, dass viele Menschen bereits während einer solchen Haftzeit getötet worden seien, weshalb er aus Angst den Irak verlassen habe. Die Ausreise nach Deutschland habe ihn insgesamt 12.000 Euro gekostet. Er habe den Betrag aufbringen können, da es ihm im Irak wirtschaftlich gut gegangen sei und er sein Auto verkauft habe. Zudem habe er Mieterlöse aus einer Gewerbeimmobilie, die er immer noch besitze. Auf Nachfrage erklärte der Kläger, sich an das Datum seiner Verhaftung und der Freilassung sowie auch an den Ort der Inhaftierung nicht erinnern zu können. Er habe nach seiner Rückkehr aus Finnland in Bagdad bei der NGO „.“ einen sechsmonatigen Journalistenkurs absolviert. Dieser habe aus einem theoretischen Teil mit Abschlussprüfung und einem praktischen Teil bestanden. Den theoretischen Teil habe er mit der Note „gut“ bestanden. Während er jedoch noch im praktischen Teil gewesen sei, sei es zu den Vorkommnissen in Basra gekommen. Der Kläger legte im Rahmen seiner Anhörung das Lichtbild eines Abschlusszeugnisses über den journalistischen Kurs sowie die Kopie eines Presseausweises vor und erklärte, er habe beides vorzeitig erhalten, obwohl er noch „Ergebnisse“ im praktischen Teil hätte erbringen müssen. Dies nenne man „freien Journalismus“. Er habe Fotos von Demonstrationen in Basra gemacht und diese – als Teil seiner praktischen Ausbildung – an seinen Lehrer in Bagdad geschickt. Seine Berichte und Fotos seien jedoch nicht veröffentlicht worden. Bei einer Rückkehr in den Irak befürchte er, Opfer von Übergriffen durch die Milizen der politischen Parteien zu werden. Die irakische Polizei sei ein Teil der politischen Milizen. Die Milizen hätten auf die Demonstranten in Basra geschossen. Er selbst sei jedoch von der irakischen Polizei festgenommen worden. Mit Bescheid vom 11. Januar 2021 – dem Kläger zugestellt am 19. Januar 2021 – lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger sowie dessen Anträge auf Asylanerkennung und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Irak zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG noch diejenigen für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG vorlägen. Der Kläger habe eine begründete Furcht vor konkreter politischer Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Sein Vorbringen wirke konstruiert und seine Schilderungen seien insgesamt arm an Details, vage und oberflächlich geblieben. Insgesamt habe das Geschilderte nicht die Überzeugung vermitteln können, dass der Kläger im Heimatland tatsächlich einer Gefährdungssituation ausgesetzt gewesen sei. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich eine journalistische Ausbildung absolviert habe oder journalistisch tätig gewesen sei. Auch habe der Kläger – trotz entsprechender Ankündigung und Fristsetzung in der Anhörung – nicht die Fotos übersandt, die er von Schüssen der Polizei auf Demonstranten gefertigt haben wollte, weshalb deren Existenz anzuzweifeln sei. Zudem habe der Kläger trotz mehrmaliger Nachfrage keine näheren bzw. detaillierteren Angaben zu den Umständen seiner Verhaftung, den Personen der Verhaftenden oder dem Ort der Inhaftierung gemacht. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Kläger ein erfundenes und kein selbst erlebtes Geschehen vorgetragen habe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG seien ebenfalls nicht gegeben. Dass dem Kläger die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe, sei nicht ersichtlich. Auch müsse der Kläger keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten. In der Provinz Basra, aus der der Kläger stamme, drohe ihm auch keine Gewalt wegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Auch lägen keine Abschiebungsverbote vor. Eine Abschiebung des Klägers sei insbesondere nicht gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unzulässig. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bewertet werden. Die diesbezüglich geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien aufgrund der derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak nicht erfüllt. Zudem könne der Kläger im Irak aufgrund des vorhandenen Familienverbandes Unterstützung erhalten und habe des Weiteren selbst vorgetragen, es sei ihm im Irak wirtschaftlich gut gegangen. Dass dies bei einer künftigen Rückkehr des Klägers in den Irak nicht mehr der Fall sein sollte, sei nicht ersichtlich. Eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde, drohe dem Kläger ebenfalls nicht. Schließlich sei auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate angemessen. Am 23. Januar 2021 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sich im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen beruft und ergänzend geltend macht, er sei allein wegen der Teilnahme an Demonstrationen und seiner journalistischen Tätigkeit in asylerheblicher Weise gefährdet. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 11. Januar 2021 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Irak vorliegt. weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte nimmt im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid und hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend weist sie darauf hin, dass im Irak jedes Dokument sowohl als Totalfälschung als auch als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt gegen Geld zu erhalten sei. Insofern könne es sich bei den vorgelegten Fotos von einem Presseausweis und dem Abschlusszeugnis des Journalistenkurses höchstens um Indizien und nicht um streitentscheidende Beweise handeln. Mit Beschluss vom … hat die erkennende Kammer dem Kläger zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört; insofern wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamts Saarland –Zentrale Ausländerbehörde– verwiesen, deren Inhalt ebenso wie die bei Gericht geführte Dokumentation Irak Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.