Beschluss
6 L 1362/22
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2023:0110.6L1362.22.00
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Tenor
Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. I. Der Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil ihrem Eilrechtsbegehren die gemäß §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten fehlen. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 2 verwiesen. II. 1. Soweit der Antrag der Antragstellerin auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche vom 07.10.2022 und 18.10.2022 gegen die beiden Verfügungen des Antragsgegners vom 13.09.2022 gerichtet ist, mit denen der Antragstellerin auf der Grundlage von §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 5 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland – HuV SL – die Haltung der als gefährlich eingestuften Hunde „“ und „.“ untersagt und die Abgabe der Tiere im in A-Stadt binnen einer Woche aufgegeben worden ist, ist der Antrag nach Maßgabe der §§ 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt der Antrag jedoch ohne Erfolg. Zunächst hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der beiden Verfügungen in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise mit der weiterhin bestehenden erheblichen Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens anderer Tiere oder auch Menschen sowie dem vorrangigen Schutz der Gesundheit Dritter begründet. Es ist anerkannt, dass bei Verwaltungsakten, die der Gefahrenabwehr dienen, zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die Gründe des Verwaltungsakts selbst abgestellt werden kann. Der Antragsgegner hat im Rahmen der Begründung der Sofortvollzugsanordnung seiner Besorgnis Ausdruck verliehen, dass die mit den streitgegenständlichen Verfügungen bekämpfte Gefahr sich realisieren könnte, bevor es zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache gekommen ist. Dies ist angesichts des mit der Haltung von gefährlichen Hunden verbundenen Gefahrenpotentials ausreichend. Ständige Rechtsprechung der Kammer, u.a. Beschlüsse vom 10.05.2021, 6 L 323/21, und vom 19.05.2020, 6 L 414/20, jeweils m.w.N.; ferner Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 Rdnr. 98 In materieller Hinsicht hat das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der Durchsetzung der ihr gegenüber ergangenen Anordnungen bis zu einer abschließenden Entscheidung über ihre Rechtsbehelfe verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer unverzüglichen, von der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe nicht gehinderten Durchsetzung der angefochtenen Entscheidungen vorzunehmen. Hierbei sind maßgeblich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt diese Prüfung, dass die betreffenden Verwaltungsakte offensichtlich rechtswidrig sind, vermag kein öffentliches Interesse die sofortige Vollziehung zu rechtfertigen. Erweisen sich die Verwaltungsakte demgegenüber als offensichtlich rechtmäßig und verletzen sie den Rechtsschutzsuchenden nicht in seinen Rechten, so hat das öffentliche Interesse am Vollzug in der Regel Vorrang vor dem privaten Interesse am Suspensiveffekt. Erscheint die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen als offen, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrages von einer umfassenden Abwägung aller widerstreitenden Interesse ab. Dies zugrunde legend ist dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Verfügungen des Antragsgegners vom 13.09.2022 der Vorrang einzuräumen. Die gegenüber der Antragstellerin hinsichtlich ihrer beiden Hunde „“ und „.“ ausgesprochene Untersagung der Hundehaltung erweist sich ebenso wie die ihr auferlegte Verpflichtung, die beiden Hunde im abzugeben, nach der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig, so dass die von der Antragstellerin eingelegten Widersprüche voraussichtlich keinen Erfolg haben werden. Rechtsgrundlage für die Untersagung der Hundehaltung ist § 2 Abs. 5 HuV SL. Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde die Haltung eines gefährlichen Hundes zu untersagen, wenn die erforderliche Erlaubnis nicht eingeholt wurde, nicht erteilt werden konnte oder entzogen wurde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Bei den Hunden der Antragstellerin handelt es sich um gefährliche Hunde im Sinne der HuV SL. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind unter anderem gefährliche Hunde im Sinne der HuV SL solche Hunde, die sich als bissig erwiesen haben. Bei Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes kann die zuständige Behörde nach Abs. 2 der Vorschrift das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HuV SL feststellen. Diese Feststellung hat der Antragsgegner hinsichtlich der Hunde „“ und „.“ jeweils mit Verfügung vom 21.06.2022 getroffen. Mangels Widerspruchseinlegung durch die Antragstellerin sind diese Verfügungen bestandskräftig geworden. Damit steht ungeachtet etwaiger Einwände der Antragstellerin für das vorliegende Verfahren bindend fest, dass die beiden Hunde der Antragstellerin gefährlich im Sinne der HuV SL sind und es der Antragstellerin zur Vermeidung einer Untersagung der Hundehaltung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 HuV SL gemäß § 1 Abs. 3 HuV SL oblag, unverzüglich die erforderliche Sachkundebescheinigung zu erwerben und eine Erlaubnis im Sinne des § 2 HuV SL einzuholen. Eine solche, für das Halten gefährlicher Hunde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HuV SL gemäß § 2 Abs. 2 HuV SL erforderliche Erlaubnis hat die Antragstellerin für ihren Hund „nach Aktenlage schon nicht beantragt. Außerdem hat sie die für die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HuV SL erforderliche Sachkunde (§ 4 HuV SL) bis heute nicht nachgewiesen, obwohl ihr die Vorlage einer Sachkundebescheinigung mit bestandskräftiger Verfügung des Antragsgegners vom 21.06.2022 mit Fristsetzung bis spätestens 01.12.2022 aufgegeben worden war. Hinsichtlich des Hundes „“ kann zwar angesichts der seitens der Antragstellerin vorgelegten Anmeldung dieses Hundes bei einer Hundetrainerin davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin zumindest konkludent einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Hundehaltung gestellt hat. Unabhängig davon, dass sie auch insoweit den nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 HuV SL erforderlichen Sachkundenachweis nach § 4 HuV SL nicht innerhalb der ihr mit Verfügung vom 21.06.2022 bis spätestens 01.12.2022 gesetzten Frist erbracht hat und dieser Nachweis auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vorliegt, hat die Antragstellerin auch die für die Erlaubniserteilung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 erforderlichen Angaben zur ausbruchssicheren Unterbringung ihres als gefährlich eingestuften Hundes „“ unterlassen. Kommt bereits aus diesen Gründen die Erteilung der Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HuV SL nicht in Betracht, kann dahinstehen, ob, was von dem Antragsgegner vorliegend in Abrede gestellt wird, auch die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 HuV SL, insbesondere die der persönlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin (Nr. 2) sowie des Bestehens der erforderlichen Haftpflichtversicherung (Nr. 4), vorliegen. Da bei Fehlen der erforderlichen Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 HuV SL die Untersagung der Haltung eines gefährlichen Hundes zwingend anzuordnen ist, begegnen die angefochtenen Verfügungen des Antragsgegners vom 13.09.2022 mithin keinen rechtlichen Bedenken. Entsprechendes gilt hinsichtlich der jeweils mit der verfügten Untersagung der Hundehaltung verbundenen Anordnung, die Hunde „“ und „.“ binnen Frist von einer Woche im in A-Stadt abzugeben. 2. Soweit von der Antragstellerin mit ihrem Antrag darüber hinaus die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die in den angefochtenen Verfügungen weiter enthaltene Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung der Durchführung der Ersatzvornahme in Form der Wegnahme ihrer Hunde für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügungen begehrt wird, hat der insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 AGVwVO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. Rechtliche Bedenken gegen die entsprechende Zwangsmittelandrohung, die mit Blick darauf, dass die Wegnahme eine besondere Form des unmittelbaren Zwanges darstellt, so zu verstehen sein dürfte, dass diese nicht auf die Durchführung einer Ersatzvornahme nach § 46 SPolG, sondern auf die Anwendung unmittelbaren Zwangs gemäß § 49 SPolG gerichtet ist vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 26.01.2021, AN 15 S 20.00379, zitiert nach juris; ferner Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 12. Aufl. 2021, § 12 VwVG Rdrn. 3, sind weder dargetan noch ansonsten erkennbar. 3. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der weitere, auf die vorläufige Beseitigung der Vollzugsfolgen zielende Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, anzuordnen, dass ihr die beiden Hunde „“ und „.“ unverzüglich herauszugeben sind. Eine solche Anordnung kann die Antragstellerin schon deshalb nicht beanspruchen, weil gefährliche Hunde nur von Personen gehalten werden dürfen, die hierfür über eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 HuV SL verfügen. Die Antragstellerin verfügt indes nicht über eine entsprechende Erlaubnis und eine solche kann ihr mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen auch nicht erteilt werden. Darüber hinaus wurde der Antragstellerin sofort vollziehbar die Haltung ihrer beiden Hunde „“ und „.“ untersagt. Durch die Herausgabe eines als gefährlich eingestuften Hundes an einen Halter, dem die Hundehaltung vollziehbar untersagt worden ist, würde aber ein materiell rechtswidriger Zustand geschaffen. Nach alledem ist der Antrag insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG, wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer der Auffangwert zugrunde zu legen und dieser im vorliegenden Eilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren ist.