Urteil
8 K 5568/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0325.8K5568.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G01 (postalische Lagebezeichnung auf dem Stadtgebiet der Beklagten: O.-straße 0 – Klägergrundstück). Sie wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung G02 (Lagebezeichnung: O.-straße 2 – Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück grenzt seitlich an das Klägergrundstück. Das Klägergrundstück ist mit einem Haus und einem Garagengebäude bebaut. Die Garage ist zum Vorhabengrundstück hin grenzständig errichtet. Auf dem Vorhabengrundstück befand sich zunächst ein Wohnhaus. Die Grundstücksaufbauten wurden zwischenzeitlich weitgehend abgerissen. Auf Antrag der Beigeladenen vom 25. April 2017 erteilte die Beklagte unter dem 14. Dezember 2017 im vereinfachten Verfahren eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Garagen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bei den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Baugenehmigungsakten verwiesen. Am 10. Januar 2018 erteilte die Beklagte den Beigeladenen antragsgemäß eine Abbruchgenehmigung zur Beseitigung des baulichen Bestandes auf dem Vorhabengrundstück. Wegen der Einzelheiten wird auf das zwischen den Beteiligten geführte Verfahren mit dem Aktenzeichen 8 K 4386/18 Bezug genommen. Auf Antrag der Beigeladenen ordnete die Beklagte unter dem 27. Juni 2018 die sofortige Vollziehung der Abbruchgenehmigung an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit verwiesen auf das betreffend die Regelung der Vollziehung zwischen den Beteiligten geführte Eilverfahren mit dem Aktenzeichen 8 L 1567/18 und das zugehörige Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit dem Aktenzeichen 7 B 1067/18. Am 8. August 2018 haben die Kläger Klage gegen die Baugenehmigung vom 14. Dezember 2017 erhoben. Auf Antrag der Beigeladenen vom 11. Dezember 2018 erteilte die Beklagte am 13. Mai 2019 eine Nachtragsgenehmigung zur Baugenehmigung vom 14. Dezember 2017. Auf den Bescheid mit zugehörigen Bauvorlagen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Die Baugenehmigung sei schon nicht umsetzbar, weil die vorgreifliche Abbruchgenehmigung nicht umsetzbar sei. Außerdem sei die Baugenehmigung nicht umsetzbar und deswegen sogar nichtig, weil eine geschützte Hainbuche auf dem weiteren Nachbargrundstück O.-straße 14 der Umsetzung entgegenstehe: Entweder könne jener Baum erhalten oder das Wohnhaus errichtet werden. Der Eingriff in die Hainbuche sei aber nicht genehmigungsfähig, weil die Nutzung, die die Beigeladenen beantragt hätten, objektiv rechtswidrig sei. Außerdem füge sich das Vorhaben planungsrechtlich dem Maß der baulichen Nutzung nach nicht ein. Entsprechend den Wertungen der „Doppelhausrechtsprechung“ würden Einfügensmängel des vorliegenden Gewichts nachbarschützend, weil sich die Umgebung hier als besonders homogen und aufeinander abgestimmt darstelle. Einer erdrückenden Wirkung bedürfe es dann nicht. Das Vorhaben stelle sich außerdem als rücksichtslos den Klägern gegenüber dar, weil es infolge Stellplatzmangels zu einer unzumutbaren Verkehrssituation führen werde. Zudem sei das Vorhaben hinsichtlich der Mauer an der gemeinsamen Grenze eigentumsrechtlich rechtswidrig und die Bauvorlagen insoweit auch zu unbestimmt. Der Bau der vorgesehenen Einfriedung sei nicht möglich, weil sie die unzulässige Fällung eines geschützten Ahorns voraussetze. Wegen mangelhafter Bauvorlagen habe die Baugenehmigung ohnehin nicht erteilt werden dürfen. Die Kläger beantragen, die Baugenehmigung vom 14. Dezember 2017 (N01) in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 13. Mai 2019 (N02) und die dazugehörigen Verlängerungsbescheide vom 28. Februar 2023 (N03 – zu Az N01), vom 28. Februar 2023 (N04) zu Az N05, vom 23. März 2023 (N06 zu N07), vom 9. Februar 2024 (N08) zu Az N09) und vom 9. Februar 2024 63(N10) zu Az N02 aufzuheben, hilfsweise, die Baugenehmigung vom 14. Dezember 2017 (N11) in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 13. Mai 2019 (N12) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den streitgegenständlichen Bescheid, der jedenfalls keine die Kläger verletzenden Regelungen aufweise. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, dem geltend gemachten Aufhebungsanspruch stehe entgegen, dass jedenfalls keine Rechte der Kläger durch die angefochtene Genehmigung verletzt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der zugehörigen Verfahren 8 K 4386/18 (Klage der Kläger gegen die den Beigeladenen erteilte Abbruchgenehmigung) sowie zugehörige Eilverfahren 8 L 1567/18 und OVG NRW 7 B 1067/18, und des auf Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Baugenehmigung gerichteten Klageverfahrens 8 K 2750/19, einschließlich der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben nicht den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil dieser sie nicht in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder sie unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtswidrig ist, ist dagegen im Baunachbarstreitverfahren unbeachtlich. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, juris, Rn. 16. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, während nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 – 4 B 43.10 –, juris, Rn. 9. Hiervon ausgehend beinhaltet die angefochtene Baugenehmigung keine Rechtsverletzung, die die Kläger mit Erfolg geltend machen könnten. Eine derartige Rechtsverletzung ergibt sich zunächst nicht aus dem gerügten Bestimmtheitsmangel hinsichtlich der zwischen Kläger- und Vorhabengrundstück liegenden Mauer. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt jedenfalls das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung nicht. Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit der Bauherr die gesamte Bandbreite der für ihn legalen Nutzung und Dritte das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst – ggf. durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW) für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig nicht relevant. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2005 – 10 A 2017/03 –, juris, Rn. 4, m. w. N. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 15.05.2013 – 2 A 3010/11 –, juris, Rn. 44. Vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 30.01.2012 – 4 B 2379/11 –, juris, Rn. 5. Ausgehend davon liegt ein die Kläger verletzender Bestimmtheitsmangel nicht vor. Nachdem die Baugenehmigung einschließlich ihres Nachtrags ausdrücklich und kraft gesetzlicher Anordnung (§ 74 BauO NRW) unbeschadet der privaten Rechte Dritter ergangen ist, trifft sie selbst keine substanzverletzende Eingriffe zivilrechtlich zulassenden Regelungen und kann insoweit bezogen darauf auch nicht nachbarrechtsverletzend zu unbestimmt sein, etwa dergestalt, dass vorhandener Bestand aus dem Eigentum der Kläger nicht in geeigneter Weise aus den Bauvorlagen ersichtlich wäre. Dass die Darstellung der vorhabengegenständlichen Mauer nach den ausgeführten Maßstäben zu beanstanden sein könnte, ist weder substantiiert vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Ausgehend davon kommt es an dieser Stelle auch nicht auf die von Klägerseite angenommenen Falschangaben der Beigeladenen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren an. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Kläger nicht in ihren sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden subjektiven Rechten. Ein Nachbar, der sich – wie vorliegend – auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 –, juris, Rn. 6. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich deshalb an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksichtnahme braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte eigene Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, juris, Rn. 20. Die Erwartung des Eigentümers eines Grundstücks in einem überwiegend bebauten Bereich, die bauliche Situation der umliegenden Grundstücke werde unverändert bleiben, ist grundsätzlich nicht geschützt. Er muss auch Bebauungen der benachbarten Grundstücke hinnehmen, die die Situation seines eigenen Grundstücks wesentlich verschlechtern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 – 10 A 3745/18 –, juris, Rn. 31. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Billigkeitsregel, um grundsätzlich hinzunehmende gesetzgeberische Wertentscheidungen nach Angemessenheitskriterien bei Bedarf zu korrigieren. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen für die Frage ausreichender Wahrung des betroffenen Schutzgutes keine einschlägigen (objektiven) Kriterien oder Grenzwerte vorhanden sind. Vgl. (für das Schutzgut Belichtung) OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 55. Ausgehend davon dringen die Kläger mit ihren Rügen dazu, das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, nicht durch. Für sich genommen ist dieser Vortrag unerheblich, weil selbst ein etwaiger objektivrechtlich festgestellter Verstoß ohne nachbarschützende Bedeutung wäre, soweit nicht zugleich ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegeben ist, woran es hier jedoch fehlt. Das Gericht kann nicht feststellen, dass das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung zulasten der Kläger gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Zu den Maßstäben vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. März 2021 – 7 A 1791/19 –, juris, Rn. 37 f., m. w. N. und vom 30. Januar 2023 – 10 A 2094/20 –, juris, Rn. 68. Zum Ausnahmecharakter einer dahingehenden Annahme vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2021 – 4 A 14.19 –, juris, Rn. 73. Zum regelmäßigen Ausschluss für den Fall der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2022 – 2 B 97/22.NE –, juris, Rn. 33. Eine dahingehende Ausnahmesituation ist hier nicht festzustellen, wovon offenbar auch die Kläger ausgehen. Das Vorhaben mag im Vergleich zu anderen Grundstücksausnutzungen in seiner Umgebung voluminöser geplant sein. Die Abweichung stellt sich aber – auch im Gesamtgefüge der Umgebungsbebauung – nicht als derart gravierend dar, dass die vorstehenden Grenzen hier überschritten wären. Das Vorhaben überragt das klägerische Haus der Gebäudehöhe nach nur unwesentlich. Dem Gebäudevolumen nach ist es zwar größer, überschreitet hierbei aber die Grenze zur Rücksichtslosigkeit offensichtlich nicht. Ein Rücksichtnahmeverstoß besteht auch nicht mit Blick auf mit ihm verbundene Einsichtnahmemöglichkeiten auf das klägerische Grundstück. Zu den Maßstäben vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2020 – 10 A 352/19 –, juris, Rn. 41 ff., m. w. N., zum Verweis auf den Weg „architektonischer Selbsthilfe“ vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2022 – 2 A 1226/19 –, juris, Rn. 160. Das Vorhaben nutzt entsprechend den gegenwärtig üblichen baulichen Bemühungen um Belichtung und Kontakt nach außen die gegebenen Möglichkeiten aus, ohne hierbei Verhältnisse zu schaffen, die darüberhinausgehend die Bewohner des klägerischen Grundstücks „auf den Präsentierteller zu setzen“. Soweit die Kläger jenseits dieser in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen einen Rücksichtnahmeverstoß deswegen gegeben sehen, weil das Vorhaben sich in sonstiger Weise (hier insbesondere dem Maß der baulichen Nutzung und der übrigen Art der Grundstücksausnutzung nach) in für die Kläger unzumutbarer Weise nicht einfüge, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Schon im Tatsächlichen kann das Gericht der klägerischen Annahme, die Umgebung sei geprägt von einer derart homogenen und aufeinander abgestimmten Bebauung, dass sich hieraus die Unzulässigkeit des Vorhabens ähnlich ablesen lasse, wie aus einer nachbarschützend ausgestalteten Festsetzung in einem Bebauungsplan, mit Blick auf die bei den Bauvorlagen vorhandenen Darstellungen des Bebauungszustands der Umgebung des Vorhabengrundstücks sowie den diesen Befund bestätigenden Erkenntnissen aus öffentlich zugänglichen Abbildungen derselben nicht folgen. Aber auch die dogmatische Herleitung des von den Klägern für sich bezogen auf diesen Gesichtspunkt in Anspruch genommenen Nachbarschutzes überzeugt das Gericht nicht. Die Kläger verweisen insoweit auf eine Parallelbetrachtung der Wertungen der „Doppelhausrechtsprechung“. Entsprechend dieser würden Einfügensmängel des vorliegenden Gewichts auch ohne Überschreiten der Schwelle zur erdrückenden Wirkung nachbarschützend, weil sich die Umgebung hier als besonders homogen und aufeinander abgestimmt darstelle. Dieser Ansatz trägt indes nicht. Grund für die „Doppelhausrechtsprechung“ ist die spezifische Wechselbeziehung, die ihren Ursprung in dem wechselseitigen Verzicht auf Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze hat. Die Möglichkeit des Grenzanbaus erweitert für beide Grundstückseigentümer die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks unter gleichzeitigem Verlust der sonst erforderlichen Grenzabstände. Diese für beide Grundstückseigentümer vor- wie nachteiligen Umstände begründen ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 – 4 C 12.98 –, juris, Rn. 21. Diese Interessenlage rechtfertigt es, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung ausschließt, wenn er den bisher durch das Doppelhaus gezogenen Rahmen überschreitet. Sie ist im beplanten und unbeplanten Bereich identisch. Allerdings treffen den Nachbarn größere Hinnahmepflichten, wenn die maßgebliche Umgebungsbebauung eine größere Wahlfreiheit als eine planerische Festsetzung eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 – 4 C 5.12 –, juris, Rn. 22 f. Ein derartiger Sachverhalt bei dem sich die Beteiligten durch ihr Verhalten gleichsam gegenseitig etwas gestatten, was jeder für sich alleine nicht dürfte, um gemeinsam ein „Mehr“ zu erhalten – nämlich die weitergehende Ausnutzung des Grundstücks unter beidseitigem Grenzanbau, ist hier nicht erkennbar. Die Parallele beschränkt sich auf das einseitige Ausbrechen aus einer gemeinsam gestalteten Homogenität, aber eben ohne dass durch das Ausbrechen die baurechtliche Situation des Verbleibenden baurechtlich im Grunde illegal wird. Hätte dem „A.-Konzept“ eine so weitgehende Einschränkung der Baufreiheit beigemessen werden sollen, hätte dies einer entsprechenden planungsrechtlichen Grundlage bedurft. Soweit die Kläger sich infolge der angenommenen Zerstörung gleichartiger Umgebungsbebauung mit kleineren Bauten und durch die Beseitigung alten Baumbestandes in ihrer Wohnruhe und ihr Grundstück in Bezug auf die bestehende Wohnqualität in rücksichtsloser Weise beeinträchtigt sehen, machen sie der Sache nach nachteilige Veränderungen in Bezug auf sogenannte Lagevorteile ihres Grundstücks geltend. Beeinträchtigungen insoweit kommen nicht dem im Baunachbarverfahren rügefähigen Entzug einer Rechtsposition gleich. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 –, juris, Rn. 24, und Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 –, juris, Rn. 6. Auch mit ihrer Rüge betreffend die Stellplatzsituation haben die Kläger keinen Erfolg. Die Vorschriften über die Stellplatzpflicht haben grundsätzlich keinen drittschützenden Charakter. Zwar kann sich der Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Wohngrundstücke im Einzelfall im bauplanungsrechtlichen Sinne als rücksichtslos erweisen. Eine Rücksichtslosigkeit in diesem Sinne ist jedoch nur anzunehmen, wenn durch die unzureichende Stellplatzzahl unzumutbare Beeinträchtigungen der Erschließungssituation der Anlieger durch unkontrollierten Parksuchverkehr und parkende Fahrzeuge eintreten. Vgl. dazu VG Minden, Urteil vom 22. September 2009 – 1 K 2712/07 –, juris, Rn. 88 ff., m. w. N. Die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Erfordernisse der ausreichenden Erschließung eines Baugrundstücks (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauO NRW 2000, § 4 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018) bestehen im öffentlichen Interesse und können daher von Nachbarn als eigene Rechte nicht geltend gemacht werden. Sie sollen die Erreichbarkeit und ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Baugrundstücks sicherstellen bzw. Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermeiden. Nachbarschützende Funktion kann ihnen nur im Einzelfall zukommen, wenn die mit dem angegriffenen Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf die Erschließung derart gravierend sind, dass die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschritten wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2005 – 10 B 1876/04 –, juris, Rn. 11 ff. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann ausnahmsweise dann zu bejahen sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 –, juris, 47 f., m. w. N., und Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 2 A 4088/19 –, juris, Rn. 9. Vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 1 ME 214/13 –, juris, Rn. 12. Die Abwägung aller Umstände umfasst in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Vorbelastung des Grundstücks. Es kommt dann darauf an, ob durch die dem Vorhaben zuzurechnenden zusätzlichen Beeinträchtigungen die Gesamtbelastung erstmals die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreitet oder eine schon zuvor unzumutbare Belastung spürbar verschärft würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 – 11 A 7238/95 –, juris, Rn. 31 ff., m. w. N. Unzumutbarkeit kommt insbesondere in Betracht, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstücks kommen wird oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20. März 2018 – 15 CS 17.2523 –, juris, Rn. 32. Dass es auf innerstädtischen öffentlichen Straßen mit der hier in Rede stehenden Funktion gerade während der Hauptverkehrszeiten immer wieder zu einer zeitweisen Verdichtung des Verkehrs und zu Staus kommen kann, gehört zu den nachteiligen Auswirkungen einer mobilen, auf den individuellen Kraftfahrzeugverkehr ausgerichteten Gesellschaft und beeinträchtigt regelmäßig weder die Erschließung eines an einer solchen Straße gelegenen Grundstücks im rechtlichen Sinne noch den Anliegergebrauch. Es gibt grundsätzlich unter keinem der beiden Aspekte einen rechtlich schützenswerten Anspruch des an einem Grundstück dinglich Berechtigten darauf, dass dieses Grundstück über die öffentliche Straße, an der es liegt, zu jeder Zeit ohne jegliche Verzögerung und ohne vorübergehende Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer, die die öffentliche Straße ebenfalls ordnungsgemäß für die Durchfahrt oder als Zubringer zu einem anderen Grundstück nutzen, mit dem Kraftfahrzeug zu erreichen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 10 B 56/18 –, juris, Rn. 16 (für eine Durchgangsstraße); OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 2 B 1701/19 –, juris, Rn. 15. Das dem Nachbarn durch das Eigentum und seine Baugenehmigung vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums und keinen Anspruch darauf, dass eine bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten bleibt. Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind grundsätzlich mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu lösen. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18. Oktober 2002 – 1 B 315/02 –, juris, Rn. 12. Gegen ein generelles Erfordernis, eine Steigerung der Auslastung einer öffentlichen Straße baurechtlich zu berücksichtigen, spricht auch, dass dadurch ein „Windhundrennen“ dergestalt eröffnet würde, dass die Anlieger an öffentlichen Straßen durch die Art und Weise, namentlich den Umfang des vorhabenbezogenen Zu- und Abgangsverkehrs, spätere Nutzungen an derselben Straße ausschließen könnten. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2019 – 23 K 8444/16 –, juris, Rn. 30. Der Anliegergebrauch reicht nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Dabei ist auch die das Grundstück prägende Situation der Umgebung zu berücksichtigen. Grundsätzlich geschützt ist insbesondere die ausreichende Möglichkeit, das Grundstück mit Kraftfahrzeugen zu erreichen. Gewährleistet wird aber nur die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig die Erreichbarkeit gerade mit eigenen Fahrzeugen des Eigentümers. Bleibt die Zugänglichkeit für andere Kraftfahrzeuge, z. B. für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs erhalten, so schützt das Recht auf Anliegergebrauch regelmäßig nicht vor solchen Erschwernissen des Zugangs, die sich aus einer besonderen örtlichen Lage ergeben, etwa in einem innerstädtischen Ballungsraum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 – 7 C 60.85 -, juris, Rn. 11, und Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 VR 7.99 –, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 24. November 2014 – 8 CE 14.1882 –, juris, Rn. 9. Das Recht auf Anliegergebrauch verleiht weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Art der Zugänglichkeit eines Grundstücks, noch umfasst es die Gewährleistung von „Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs“. Art. 14 GG vermittelt keinen individualrechtlichen Anspruch auf Erschließung eines Grundstücks durch Straßen, über die der Verkehr das Grundstück wartezeitfrei erreichen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 1997 – 7a D 71/96.NE –, juris, Rn. 28 ff. sowie vom 23. Mai 2017 – 11 A 748/15 –, juris, Rn. 9. Die Erschließung ist (nur) dann nicht gesichert, wenn das zu genehmigende Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahme nicht mehr gewährleistet ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 9 B 6.14 –, juris, Rn. 13; Soweit danach eine Überlastung „in Spitzenzeiten“ für unbeachtlich angesehen worden ist, folgt daraus nicht, dass eine Verstopfung der Straße etwa vom frühen Nachmittag bis in den Abend hinein als hinnehmbar anzusehen ist. Die „Spitzenzeiten“ des Verkehrs können nur dann vernachlässigt werden, wenn sie die Ausnahme bleiben, wenn also der zur Überlastung der Straße führende Verkehr nur gelegentlich oder zwar täglich, aber nur kurzfristig, stattfindet. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. April 1996 – 4 B 253.95 –, juris, Rn. 11 f. Gemessen daran ergibt sich vorliegend weder aus der Parkplatzsituation im engeren Sinne, noch aus den vorhabenbezogenen Konsequenzen für die Leistungsfähigkeit der O.-straße eine Verletzung von Rechten der Kläger. Eine nach den obigen Maßstäben erforderliche Ausnahmesituation ist nicht ersichtlich. Weder haben die Kläger, die die materielle Beweislast dafür tragen, dass die Voraussetzungen für einen Abwehranspruch aus dem Rücksichtnahmegebot vorliegen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1993 – 4 B 120.93 –, juris, Rn. 5, sowie VG Hannover, Beschluss vom 21. Februar 2020 – 4 B 5673/19 –, juris, Rn. 60 ff., hierzu substantiierte Angaben gemacht, noch gibt es irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass infolge der fehlenden Leistungsfähigkeit der unterstellt entsprechend der klägerischen Angaben nur eher schmalen O.-straße mehr als nur gelegentliche und vorübergehende Beeinträchtigungen für die Erschließung des Grundstücks der Kläger eintreten könnten. Eine gegebene Vorbelastung wäre im Ausgangspunkt den Klägern zuzurechnen. Dass die mit der angefochtenen Baugenehmigung zugelassene, verkehrsbezogen zunächst eher unproblematische Wohnnutzung dazu führen könnte, dass die unterstellt angespannte Situation gleichsam in die Unzumutbarkeit abgleiten könnte, ist angesichts des Umfangs der allein genehmigten Nutzung (4 Wohneinheiten, 4 PKW-Stellplätze) nicht schlüssig. Ausgehend davon bestand auch kein Anlass, die von den Klägern angeregte Ortsbesichtigung vorzunehmen oder weitere Unterlagen beizuziehen. Sollte eine Beeinträchtigung der Anwohner durch Falschparker eintreten, wäre dem mit den Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2011 – 4 BN 20.11 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 19. April 2010 – 7 A 2362/07 –, juris, Rn. 98. Soweit die Kläger im Übrigen eine Umsetzbarkeit der Baugenehmigung rügen, stellt sich dies bei nicht erkennbarer Verletzung der Kläger in eigenen Rechten letztlich als Frage des Sachbescheidungsinteresses dar. Ein derartiger Einwand, dass die Baugenehmigung mangels Sachbescheidungsinteresses nie habe erteilt werden dürfen, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Denn die Möglichkeit einen Bauantrag nicht in der Sache zu bescheiden ist kein eigenes Recht der Kläger, sondern dient der Entlastung der Verwaltung. Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 26. März 1976 – IV C 7.74 –, juris, Rn. 19; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2023 – 2 A 2099/21 –, juris, Rn. 63 ff. sowie VG Ansbach, Urteil vom 20. April 2023 – AN 17 K 21.01744 –, juris, Rn. 47. Entsprechendes gilt für die Rüge, die Baugenehmigung sei wegen der Rechtswidrigkeit der Abbruchgenehmigung nicht umsetzbar. Nach dem Urteil vom heutigen Tag (8 K 4386/18) verletzt die Abbruchgenehmigung Rechte der Kläger im Übrigen nicht. Eigentumsrechtliche Belange Dritter (hier der Eigentümer des Nachbargrundstücks O.-straße 4) können die Kläger von vornherein nicht erfolgreich als eigene Rechte geltend machen. Entsprechendes gilt für die vorgetragenen Belange des Baumschutzes nach der Baumschutzsatzung der Beklagten. Denn diese dient nur dem öffentlichen Interesse und vermittelt nach der überzeugenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hierzu keinen Drittschutz. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus Sinn und Zweck der zugrundeliegenden Norm des § 49 LNatSchG NRW. Der Naturschutz folgt aus einem öffentlichen Interesse und begründet keine subjektiv-öffentlichen Rechte. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Februar 2023 – 5 K 3622/22 –, juris, Rn. 32 ff., m. w. N. und Beschluss vom 27. Oktober 2022 – 6 L 1362/22 –, juris, Rn. 13 f. Nichts Anderes ergibt sich aus der hier einschlägigen Baumschutzsatzung der Beklagten. In deren § 1 wird der Baumbestand geschützt mit Blick auf dort im Einzelnen benannte öffentliche Interessen, die einzelne Individualinteressen nur reflexhaft betreffen. Berechtigte, insbesondere Eigentümer werden von der Satzung nur als Adressaten von Pflichten benannt (§ 6). Anhaltspunkte dafür, dass der Satzungsgeber ihnen eigene rügefähige Rechte hätte einräumen wollen, gibt es nicht. Auch die Erlaubnis nach § 7 ergeht ausweislich dessen Absatz 4 Satz 2 unbeschadet privater Rechte Dritter. Der Umstand, dass die Baumschutzsatzung gemäß § 9 Abs. 1 auch Bäume auf Grundstücken der Nachbarn in die Prüfung im Baugenehmigungsverfahren einbezieht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass im Rahmen des Verfahrens auch Angaben des Bauherrn zu Bäumen auf den Nachbargrundstücken gefordert werden, dokumentiert nicht etwa die Einräumung von subjektiven Nachbarrechten, sondern lediglich, dass Bäume mit der Baumschutzsatzung objektivrechtlich auch vor Einwirkungen durch Baumaßnahmen auf Nachbargrundstücken geschützt werden sollen. Vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2019 – 7 B 1783/18 –, juris, Rn. 17. Soweit die Kläger die fehlende Bescheidungsfähigkeit des Bauantrags rügen, dringen sie nicht durch. Ohne sich daraus ergebende – hier nicht ersichtliche – Verletzung eigener Rechte der Kläger dienen die entsprechenden Vorschriften allein öffentlichen Interessen. Erfolglos bleibt die Klage auch soweit sie sich gegen die ergangenen Verlängerungsbescheide richtet. Nach der Rechtslage des maßgeblichen nordrheinwestfälischen Landesrechts dürfte einem Nachbarn ohnehin kein isoliertes Klagerecht gegen einen Verlängerungsbescheid trotz eines etwaigen Erlöschens der ursprünglichen Baugenehmigung zustehen. Denn die das reine Verfahren regelnde Norm des § 75 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018 hat keine nachbarrechtliche Relevanz. Die Verlängerung einer Baugenehmigung begründet für einen von dem Bauprojekt betroffenen Nachbarn kein neues Klagerecht. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2015 – 7 A 825/14 –, juris, Rn. 56; Johlen, in: Gädtke, BauO NRW - Kommentar, 14. Aufl., § 75 Rn. 21. Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall einer anhängigen Klage gegen den verlängerten „Ausgangsbescheid“. Denn würde dieser auf die entsprechende Anfechtungsklage hin aufgehoben, würden die Verlängerungen von alleine ins Leere gehen. Abgesehen davon ist weder vorgetragen noch ersichtlich, in welchen eigenen Nachbarrechten die Kläger gerade durch die Verlängerungsentscheidungen verletzt sein sollten. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich zugleich die Erfolglosigkeit der Klage mit dem Hilfsantrag. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie in der Sache erfolgreich einen eigenen Antrag gestellt haben, wobei sie gem. § 154 Abs. 3 VwGO ein eigenes Kostenrisiko eingegangen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und Satz 2 sowie § 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Anlass, die Berufung in Anwendung des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, bestand nicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich insoweit an Ziffer 7 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 orientiert und gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG von einer Streitwerterhöhung abgesehen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.