Beschluss
6 K 454/21
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2023:0426.6K454.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung des Ausweisungsbescheids des Beklagten vom 18. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2021 und des Ergänzungsbescheides vom 24. März 2023 begehrt, ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2021 ist in Bezug auf die darin unter Ziffer 1 ausgesprochene Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO) (hierzu unter 1.). Ferner bestehen gegen die unter Ziffer 4 des Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung in der Gestalt, die sie durch den Ergänzungsbescheid vom 24. März 2023 erhalten hat, keine rechtlichen Bedenken (hierzu unter 2.). Ebenso haften der unter Ziffer 2 des Bescheides vom 18. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2021 verfügten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Jahre, beginnend mit der Ausreise des Klägers, – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – keine Rechtsfehler an (hierzu unter 3.). 1. Rechtsgrundlage für die Ausweisung des Klägers ist § 53 Abs. 1 AufenthG, wonach ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen wird, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist beim Kläger, wovon der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu Recht ausgegangen ist, ersichtlich gegeben. Die insofern anzustellende Prognose bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Zu den relevanten Umständen, die hierbei zu berücksichtigen sind, können die Höhe der verhängten Strafe gehören, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt wie auch die in der Tat zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie. Dabei gilt für die Gefahrenprognose ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 15.1.2013, 1 C 10/12; VGH Mannheim, Beschluss vom 21.1.2020, 11 S 3477/19. Nach diesem Maßstab begründet der weitere Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergibt sich aufgrund einer bestehenden Wiederholungsgefahr für strafrechtliche Verstöße (spezialpräventiver Ausweisungsgrund). Der Kläger ist strafrechtlich zwar nur einmal – für eine im Oktober 2015 begangene Tat – verurteilt worden. Jedoch ist von erheblichem Gewicht, dass der Kläger dafür durch das Amtsgericht A-Stadt mit Urteil vom 14. September 2016 als Ersttäter sogleich zu zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, er sich der Vollstreckung dieser Strafe über mehrere Jahre durch ein Absetzen ins Ausland entzogen hat und zudem die Freiheitsstrafe bis zum Erreichen des Strafendes ohne vorzeitige Entlassung verbüßen musste. Der Kläger beging die abgeurteilte gefährliche Körperverletzung bereits wenige Wochen nach seiner Ersteinreise nach Deutschland. Dabei hat er mit der Tatbegehung gezeigt, dass er schon wegen einer Lappalie vor massiver Gewaltausübung nicht zurückschreckt. Nach den Feststellungen des Amtsgericht A-Stadt im Urteil vom 14. September 2016 ging der Kläger mit einem Messer auf zwei seiner damaligen Mitbewohner los, nachdem er von diesen aufgefordert worden war, seine dreckigen Socken vom Esstisch zu nehmen. Einen Geschädigten attackierte der Kläger mit einem Stich zunächst in Kopfhöhe, wobei dieser aufgrund einer Ausweichbewegung lediglich an der Schläfe verletzt wurde, und setzte dann mit einem weiteren Stich ins Schulterblatt des Geschädigten nach. Als ein weiterer Mitbewohner dem ersten Geschädigten zur Hilfe eilte und den Kläger von hinten festzuhalten versuchte, griff der Kläger auch diesen an, indem er das Messer mehrfach über sich hinweg in Richtung des Kopfes des zweiten Geschädigten führte und dadurch dessen Kopfschwarte verletzte. Zwar hat das Amtsgericht einen Tötungsvorsatz des Klägers verneint. Jedoch offenbart die beschriebene Tatausführung ein erhebliches Maß an Rücksichtslosigkeit hinsichtlich ihrer etwaigen Folgen für die Opfer sowie eine stark verminderte Hemmschwelle für die Begehung von Gewaltdelikten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem blinden Stechen mit einem Messer nach hinten um einen in seiner Wirkung völlig unkontrollierbaren Vorgang handelt, sodass es lediglich einem glücklichen Zufall zu verdanken sein dürfte, dass die beiden Geschädigten nur verhältnismäßig leichte Verletzungen davongetragen haben. Insgesamt kam das Amtsgericht zu dem aussagekräftigen Ergebnis, die Tat habe gezeigt, dass sich der Kläger von anderen Personen nichts sagen lassen wolle und bereit sei, seine Interessen notfalls auch mit Gewalt durchzusetzen. Auch das Verhalten, das der Kläger nach seiner Verurteilung an den Tag gelegt hat, lässt nicht darauf schließen, dass er aufgrund erlangter Einsicht in sein Fehlverhalten von der Begehung weiterer Straftaten absehen wird. Nachdem sich der Kläger nach den Feststellungen des Amtsgerichts bereits während des strafgerichtlichen Verfahrens völlig uneinsichtig gezeigt hatte und sich vielmehr selbst zum Opfer stilisierte, setzte er sich nach der Verurteilung ins Ausland ab und entzog sich dadurch über mehrere Jahre der Strafvollstreckung. Erst nachdem der Kläger aufgrund eines europäischen Haftbefehls in Griechenland festgenommen und an die Bundesrepublik ausgeliefert werden konnte, wurde die Freiheitsstrafe vollstreckt. Zudem fällt zu Lasten des Klägers erheblich ins Gewicht, dass die Strafe von zwei Jahren und drei Monaten bis zum Erreichen des Strafendes verbüßt werden musste. Zwar stand im September 2021 die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung des Klägers aus der Haft im Raum, das Saarländische Oberlandesgericht stellte in seinem Beschluss vom 07. September 2021 (Az.:) jedoch fest, dass eine vorzeitige Haftentlassung nicht verantwortet werden könne, da der Kläger – obwohl dies nach dem vorliegenden psychologischen Prognosegutachten in seinem Falle notwendig sei – in der Haft keinerlei Tataufarbeitung betrieben habe. Vor diesem Hintergrund fehlender Tataufarbeitung muss damit gerechnet werden, dass der Kläger bei weiteren von ihm empfundenen Provokationen ähnliche Taten verübt, die womöglich mit schwersten Beeinträchtigungen besonders gewichtiger Rechtsgüter – nämlich der körperlichen Unversehrtheit Dritter – einhergehen. Entsprechend ergibt sich auch aus den Beschlüssen des Landgerichts A-Stadt vom 30. November 2021 (Az.:) und des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 04. Januar 2022 (Az.:), dass im Falle des Klägers bei seiner Haftentlassung Führungsaufsicht einzutreten habe, da die „von der Vollverbüßung [der Haftstrafe] ausgehende Indizwirkung, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten noch nicht behoben ist, [vorliegend] gerade nicht durch eine positive Sozialprognose entkräftet [wird]“ (Beschluss des OLG, S. 3). Insgesamt ist deshalb zwar zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass seine letzte aktenkundige Straftat bereits aus dem Jahr 2015 stammt und er sich seit seiner Haftentlassung im März 2022 straffrei führt. Jedoch kann daraus nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde, solange sich der Kläger nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs oder einer Therapieanbindung – durch objektive Fakten belegt – bewährt hat. Vgl. in diesem Sinne auch Urteil der Kammer vom 25.05.2021 – 6 K 646/19, juris, Rn. 44. Der Kläger hatte bislang kaum Möglichkeiten, sich außerhalb des Strafvollzugs zu bewähren. Die gefährliche Körperverletzung, für die er verurteilt wurde, beging er im Jahr 2015 nur wenige Wochen nach seiner Einreise in die Bundesrepublik. Die darauffolgenden Jahre verbrachte der Kläger zum größten Teil im Ausland – um sich der Strafvollstreckung zu entziehen – und letztlich in der Justizvollzugsanstalt. Vor diesem Hintergrund ist der Zeitraum seit seiner Haftentlassung im März 2022 bis dato, in dem er sich bewähren konnte oder hätte bewähren können, zu kurz bemessen, sodass immer noch von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3b AufenthG steht dem Kläger nicht zu, nachdem der ihm zuerkannte Flüchtlingsstatus mit mittlerweile bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 19. Februar 2020 widerrufen worden ist. Nach der von § 53 Abs. 1 AufenthG bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage geforderten Gesamtabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers dessen Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die Ausweisung ist verhältnismäßig. Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Auch die Gefahrenprognose kann im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein. Ferner sind die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und ggf. seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Einzelnen, in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird dabei nach §§ 54, 55 AufenthG von vorneherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als „besonders schwerwiegend“ oder „schwerwiegend“. Auch das Vorliegen eines in diesem Verständnis qualifizierten Ausweisungs- oder Bleibeinteresses entbindet aber nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessensabwägung. Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende bzw. schwerwiegende Interessenslagen ist zwar für die Güterabwägung regelmäßig prägend. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die jeweiligen Ausweisungs- bzw. Bleibeinteressen indes auch weniger schwer zu gewichten sein. Vgl. BVerwG, Urt. v. 27.7.2017, 1 C 28/16. Die gebotene Abwägung fällt zulasten des Klägers aus. Der Kläger verwirklicht durch seine Straftat in mehrfacher Hinsicht Ausweisungsinteressen. So wiegt das in die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Interessenabwägung einzustellende Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unter anderem dann besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Dies ist bei dem Kläger, der mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 14. September 2016 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist, unzweifelhaft der Fall. Des Weiteren besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. b AufenthG, das der Kläger durch die genannte Verurteilung zu einer Jugend- bzw. Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit – nämlich wegen gefährlicher Körperverletzung – verwirklicht hat. Dem besonders schwerwiegenden öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Klägers steht weder ein als besonders schwerwiegend noch als schwerwiegend zu qualifizierendes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG entgegen. Auch ergibt die unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG nicht, dass das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet das als besonders schwerwiegend einzustufende Ausweisungsinteresse überwiegen würde. Der inzwischen 26-jährige Kläger befindet sich erst seit wenigen Jahren in der Bundesrepublik. Zwar reiste er bereits im August 2015 erstmalig in die Bundesrepublik ein. Die Zeit von Ende 2016 bis Januar 2020 verbrachte er aber offenbar im Ausland, um sich der Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu entziehen. In der Zeit, die der Kläger tatsächlich in Deutschland verbracht hat, ist es ihm nicht ansatzweise gelungen, sich in die hiesige Gesellschaft unter Achtung und Berücksichtigung von deren Werten und Normen zu integrieren. Seit seiner Entlassung aus der JVA im März 2022 wendet der Kläger zwar – wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – erhebliche Bemühungen dafür auf, eine Ausbildungsstelle zu finden, nimmt Termine mit der Bewährungshelferin zuverlässig wahr und hat auch mittlerweile – wovon sich das Gericht überzeugen konnte – sehr ordentliche deutsche Sprachkenntnisse erworben. Angesichts der bisher erst kurzen Zeit, die der Kläger in Freiheit verbracht hat, und der Erheblichkeit der durch den Kläger begangenen Straftat können die beschriebenen guten Ansätze in seinem Verhalten zum jetzigen Zeitpunkt die Gefahr einer erneuten Begehung erheblicher Straftaten aber nicht aufwiegen. Darüber hinaus ist zu sehen, dass der Kläger – trotz seiner diesbezüglichen Bemühungen – bisher keine Ausbildungsstelle gefunden hat und als volljähriger und kinderloser Ausländer im Bundesgebiet auch über keine familiären oder privaten Bindungen verfügt, die einer Aufenthaltsbeendigung zwingend entgegenstünden. Zwar ist der Kläger eigenen Angaben nach verheiratet. Seine Frau befindet sich jedoch in Griechenland, ohne dass ein tatsächlicher Zuzug derselben in die Bundesrepublik derzeit in Rede stünde. Zudem hat der Kläger offenbar regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern, die allerdings auch nicht in Deutschland, sondern in Metz (Frankreich) leben. Im Ergebnis überwiegt daher das Interesse an einer Ausreise des Klägers dessen Bleibeinteresse deutlich. Dies alles gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass das Bundesamt mit Bescheid vom 19. Februar 2020 zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Syrien festgestellt hat und kein anderer aufnahmebereiter Staat ersichtlich ist. Damit droht dem Kläger als Folge der Ausweisung auf absehbare Zeit keine Aufenthaltsbeendigung und damit auch keine konkrete Beeinträchtigung etwaiger schützenswerter Bleibeinteressen durch eine Abschiebung. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.04.2018, 7 A 11529/17, NVwZ-RR 2019, 197; ferner BVerwG, Urteil vom 09.05.2019, 1 C 21.18. 2. Nachdem der Beklagte mit Ergänzungsbescheid vom 24. März 2023 die in Ziffer 4 des Bescheides vom 18. Januar 2021 enthaltene Abschiebungsandrohung dahingehend ergänzt hat, dass eine Abschiebung nach Syrien so lange nicht durchgeführt werden darf, wie das durch den Bescheid des Bundesamtes festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fortbesteht, bestehen gegen die Abschiebungsandrohung keine rechtlichen Bedenken. Soweit im Tenor des Ergänzungsbescheides fälschlicherweise auf ein durch das Bundesamt mit Bescheid vom 22.07.2020 festgestelltes Abschiebungsverbot Bezug genommen wird, handelt es sich bei der Datumsangabe ersichtlich um ein Versehen. Bei verständiger Würdigung des Ergänzungsbescheids durch den Kläger als Empfänger desselben ist für diesen einzig naheliegend, dass der Beklagte auf den Bescheid des Bundesamtes vom 19. Februar 2020 rekurriert. Im Übrigen wird mit der im Ergänzungsbescheid vom 24. März 2023 gewählten Formulierung nunmehr sowohl europarechtlichen wie auch nationalen Anforderungen genüge getan. Bei der Abschiebungsandrohung (§ 59 AufenthG) – jedoch nicht bei der Ausweisungsentscheidung – handelt es sich um eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Definition des Art. 3 Ziff. 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie). Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 = BeckRS 2022, 10733, Rn. 41. Nach der Rechtsprechung des EuGH, vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 14.05.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Rn. 115 sowie EuGH, Urteil vom 24.02.2021, C-673/19, Rn. 39, muss in jeder Rückkehrentscheidung unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern – also dem Herkunftsland oder einem Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einem anderen Drittland, in das der betreffende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird – dasjenige angegeben werden, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist, der Adressat der Rückkehrentscheidung ist. Dementsprechend darf der Drittstaatsangehörige zwar – entsprechend der im nationalen Recht vorgesehenen Vorgabe in § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG – zulässigerweise darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Dieser Hinweis kann jedoch solitär keinen Bestand haben, sondern muss – wie dies vorliegend mit Syrien geschehen ist – mit der konkreten Benennung eines potentiellen Zielstaats verbunden sein. Gleichzeitig sieht das nationale Recht in § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor, dass in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen ist, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Mit dem Ergänzungsbescheid vom 24. März 2023 ist der Beklagte der Vorgabe des § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nachgekommen, indem er nunmehr klargestellt hat, dass eine Abschiebung des Klägers nach Syrien aktuell – nämlich solange das vom Bundesamt mit Bescheid vom 19. Februar 2020 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fortbesteht – nicht in Betracht kommt. 3. Schließlich ist auch die vom Beklagten vorgenommene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtsfehlerfrei. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen nach Ermessen zu befristen. Eine Überschreitung der in § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorgesehenen fünfjährigen Höchstfrist ist gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zulässig, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist.Im Rahmen des Ermessens sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange. Dem genügt die vorliegende Befristungsentscheidung. Zunächst konnte sie länger als fünf Jahre festgesetzt werden, weil der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. Die Festsetzung auf sechs Jahre lässt mit Blick auf die vorbezeichnete Wiederholungsgefahr und das hohe Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter keine Rechtsfehler erkennen. Die entgegenstehenden Belange des Klägers sind in die Abwägung eingestellt worden. Es ist nichts dagegen zu erinnern, wenn der Beklagte diesen kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat. Im Übrigen besteht gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Möglichkeit, dass die Befristung auf Antrag des Klägers aufgehoben oder nachträglich verkürzt wird, wenn der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots es nicht mehr erfordert oder wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Klägers erforderlich ist. Die Aufhebung der Sperrfrist ist insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden von besonderer Bedeutung. Wegen des durch das Bundesamt festgestellten Abschiebungsverbots kommt eine Abschiebung des Klägers nach Syrien so lange nicht in Betracht, wie diese Entscheidung nicht widerrufen wird. Hiermit kann grundsätzlich die Gefahr verbunden sein, dass es zu einer übermäßig lang andauernden Sperrwirkung kommt, nämlich wenn das festgestellte Abschiebungsverbot auf lange Zeit Bestand hat. Aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG beginnt die verhängte Sperrzeit aber erst mit der – im Fall eines festgestellten Abschiebungsverbotes in Bezug auf den Herkunftsstaat rechtlich und in Bezug auf Drittstaaten häufig tatsächlich unmöglichen – Ausreise des betreffenden Ausländers zu laufen. Dieser Problematik ist durch ein zur gegebenen Zeit einzuleitendes neues ausländerbehördliches Verfahren mit dem Ziel der Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auch ohne vorherige Ausreise zu begegnen. Zum aktuellen Zeitpunkt indes erscheint die Frage der Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots verfrüht, nachdem der streitgegenständliche Ausgangsbescheid erst vor etwas mehr als zwei Jahren, im Januar 2021, erlassen worden ist. Ein nachhaltiges Weiterführen des Engagements des Klägers, der nach dem Eindruck des Gerichts aus der mündlichen Verhandlung seit seiner Haftentlassung durchaus bemüht ist, eine Ausbildungsstelle zu finden, Deutsch zu lernen und auch eine Fahrerlaubnis zu erwerben, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen, dürfte aber zumindest mittelfristig erwarten lassen, dass – wie auch die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat – eine Verkürzung oder Aufhebung der vorliegenden Befristungsentscheidung in Betracht gezogen werden kann. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs.2 GKG). Der im Januar 1997 geborene Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste im August 2015 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. September 2015 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 28. Oktober 2015 wurde ihm der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Unter dem 04. Dezember 2015 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG mit einer Gültigkeit bis zum 03. Dezember 2018. Mit Urteil vom 14. September 2016 verurteilte das Amtsgericht A-Stadt den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Am 10. Februar 2017 wurde der Kläger durch den Beklagten nach „unbekannt“ abgemeldet, da er unbekannten Aufenthalts war. Entsprechend erging wegen der ausstehenden Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt am 04. September 2017 ein (europäischer) Vollstreckungshaftbefehl gegen den Kläger, aufgrund dessen er am 28. Dezember 2019 in Griechenland festgenommen und anschließend an Deutschland ausgeliefert wurde. Die Bundespolizei verbrachte den Kläger am 24. Januar 2020 vom Flughafen Frankfurt/Main in die Justizvollzugsanstalt. Mit – mittlerweile bestandskräftigem – Bescheid vom 19. Februar 2020 widerrief das Bundesamt den Flüchtlingsstatus des Klägers, lehnte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte gleichzeitig ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syriens fest. Im Rahmen der Anhörung (§ 28 VwVfG) im Hinblick auf die beabsichtigte Ausweisung des Klägers gab dieser im April 2020 an, er sei in die Türkei gereist, um dort seine Freundin zu heiraten und ihr zu helfen, nach Deutschland zu kommen, was aber an den damalig geschlossenen Grenzen gescheitert sei. Sie seien daraufhin mit einem Boot nach Griechenland gelangt, wo er festgenommen und sodann nach Deutschland verbracht worden sei. Seine Frau habe er in Griechenland zurücklassen müssen. Mit Bescheid vom 18. Januar 2021 – dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 22. Januar 2021 zugestellt – wies der Beklagte den Kläger gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1a und Abs. 2 Nr. 1, Nr. 9 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1) und befristete die Wirkung der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG auf sechs Jahre, beginnend ab dem Tag des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland (Ziffer 2). Des Weiteren wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Syrien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 3 und 4). Zugleich wurde unter Ziffer 5 des Bescheides bestimmt, dass die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht vollzogen werden, solange das mit Bescheid des Bundesamts vom 19. Februar 2020 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fortbestehe. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährde, ausgewiesen werde, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an einer Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiege. Das strafrechtliche Verhalten des Klägers lasse erkennen, dass er eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland darstelle. Es bestehe nicht nur ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 9 AufenthG, sondern auch ein besonders schwerwiegendes im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da der Kläger durch das Amtsgericht A-Stadt mit Urteil vom 14. September 2016 zu einer Jugend- bzw. Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren – nämlich zu zwei Jahren und drei Monaten – verurteilt worden sei. Daneben bestehe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. b) AufenthG, da die der Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt zugrunde liegende Straftat – gefährliche Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen – eine Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit darstelle und eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nach sich gezogen habe. Bereits angesichts des hohen Ranges, den die durch die Straftaten des Klägers betroffenen Rechtsgüter – nämlich u.a. die körperliche Unversehrtheit – einnähmen, bestehe ein großes öffentliches Interesse daran, derartige Straftaten zu unterbinden. Der Umstand, dass eine bloße Lappalie (eine Streitigkeit über hygienische Verhältnisse) ausgereicht habe, um den Kläger zu einer gefährlichen Körperverletzung mit einem Messer zu motivieren, belege die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr. Es sei lediglich glücklichen Umständen zu verdanken, dass es nicht zu schlimmeren Verletzungen oder gar zum Tod eines der Opfer gekommen sei. Dass er während des Strafverfahrens keinerlei Reue gezeigt, sondern sich selbst als Opfer eines Übergriffs dargestellt habe, spreche dafür, dass der Kläger auch in der Zukunft bei von ihm empfundenen Provokationen ähnliche Taten verüben könne. Des Weiteren habe sich der Kläger zunächst der Strafvollstreckung durch Flucht ins Ausland entzogen und habe seine kriminelle Energie wiederum gezeigt, indem er unerlaubt ins Bundesgebiet eingereist sei. Demgegenüber bestehe im Fall des Klägers weder ein schweres noch ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis des Klägers sei seit 03. Dezember 2018 abgelaufen, ohne dass der Kläger eine Verlängerung/Neuerteilung beantragt habe. Zudem habe das Bundesamt mit Bescheid vom 19. Februar 2020 den Flüchtlingsstatus des Klägers widerrufen, sodass auch ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3a) AufenthG nicht gegeben sei. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG komme trotz des durch das Bundesamt festgestellten Abschiebungsverbots nach §60 Abs. 5 AufenthG nicht in Betracht, da insoweit ein Ausschlussgrund im Sinne des § 25 Abs. 3 AufenthG vorliege. Bei Abwägung der Ausweisungsinteressen des Staates mit dem persönlichen Bleibeinteresse des Klägers überwiege insgesamt das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Ausweisung des Klägers. Es sei ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen, das gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Amts wegen zu befristen sei. Unter Berücksichtigung der familiären und sozialen Situation des Klägers im Bundesgebiet sowie des Gewichts des Ausweisungsinteresses erscheine sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen heraus eine Befristung auf sechs Jahre als angemessen. Nachdem das Bundesamt im Hinblick auf den Kläger jedoch ein Abschiebungsverbot für Syrien festgestellt habe, sei seine Ausreisepflicht so lange auszusetzen, bis das Bundesamt seine Entscheidung widerrufe. Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 legte der Kläger Widerspruch gegen den Ausweisungsbescheid ein. Dabei wies er darauf hin, dass aufgrund einer nur einmaligen strafrechtlichen Verurteilung nicht darauf geschlossen werden könne, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle. Zudem sei nach seiner Haftentlassung von einer positiven Prognose auszugehen, da er Erstverbüßer sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2021, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 31. März 2021 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Am 15. April 2021 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Am 25. März 2022 ist der Kläger wegen Erreichens des Strafendes aus der Justizvollzugsanstalt entlassen und einer fünfjährigen Führungsaufsicht unterstellt worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 18. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2021 und des Ergänzungsbescheides vom 24. März 2023 aufzuheben, die Hinzuziehung seiner Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. Januar 2023 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 27. Januar 2023 hat die erkennende Kammer den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Ergänzungsbescheid vom 24. März 2023 hat der Beklagte Ziffer 5 des Bescheides des Beklagten vom 18. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2021 aufgehoben und Ziffer 4 desselben dahingehend gefasst, dass sie lautet: „Sollten Sie nicht ausreisen, wird Ihnen gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG die Abschiebung nach Syrien oder einen anderen Staat, in den Sie einreisen dürfen, oder der zu Ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Die Abschiebung darf nicht in den Syrien durchgeführt werden, solange das mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.07.2020 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fortbesteht.“ Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört; insofern wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Ausländer- sowie Gefangenenpersonalakte des Klägers verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.