Urteil
6 K 646/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:0525.6K646.19.00
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Leitsätze
1. Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. (Rn.33)
2. Solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde. (Rn.44)
3. Bei der Abwägung sind die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. (Rn.61)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 5 des Bescheids des Beklagten vom 30.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.04.2019 verpflichtet, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. (Rn.33) 2. Solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde. (Rn.44) 3. Bei der Abwägung sind die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. (Rn.61) Der Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 5 des Bescheids des Beklagten vom 30.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.04.2019 verpflichtet, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Klage ist hinsichtlich der unter Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 30.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2019 ausgesprochenen Ausweisung und der unter Ziffer 4 des Bescheids enthaltenen Abschiebungsandrohung nach Sri Lanka als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO sowie hinsichtlich des mit den streitgegenständlichen Bescheiden unter Ziffer 2 abgelehnten Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO zulässig. Als Verpflichtungsklage zulässig ist auch der Hilfsantrag, den Beklagten zu verpflichten, jedenfalls über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Klage ist allerdings nur hinsichtlich des letztgenannten Hilfsantrags begründet. Ansonsten bleibt sie ohne Erfolg. Die unter Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 30.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2019 verfügte Ausweisung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Anordnung der Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG, wonach ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen wird, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG zunächst vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist im Fall des Klägers, wovon der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu Recht ausgegangen ist, gegeben. Die insofern anzustellende Prognose bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Zu den relevanten Umständen, die zu berücksichtigen sind, können die Höhe der verhängten Strafe gehören, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt wie auch die in der Tat zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie. Dabei gilt für die Gefahrenprognose ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013, 1 C 10/12, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 21.01.2020, 11 S 3477/19, juris Nach diesem Maßstab begründet der weitere Aufenthalt des Klägers in Deutschland eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Aus dem strafrechtlich relevanten Verhalten des Klägers lässt sich auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer weiteren Straffälligkeit und damit der Verletzung der deutschen Rechtsordnung und der durch die Strafrechtsnormen geschützten Rechtsgüter schließen. Der Kläger ist in der Vergangenheit bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Insgesamt wurde er laut Bundeszentralregisterauszug vom 15.10.2020 achtmal, im Wesentlichen wegen Diebstahlsdelikten, rechtskräftig zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt, auch im Erziehungsregister fanden sich bereits Eintragungen. In der Schweiz wurde er im Jahr 2014 ebenfalls wegen Ladendiebstahls vorläufig festgenommen. Der Kläger hat sich dabei weder durch eine ausländerrechtliche Verwarnung der Kreisverwaltung ... vom 11.08.2005 noch durch sein zunehmendes Alter, durch sein privates Umfeld oder durch ihm gebotene strafrechtliche Bewährungsmöglichkeiten von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Zuletzt wurde er mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 08.07.2014 erneut wegen Diebstahls in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Hinzu kommt, dass der Kläger mit den seiner Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt vom 15.11.2012, vom 09.01.2014 und vom 08.07.2014 zugrundeliegenden Straftaten nicht nur einschlägig wegen Diebstahlsdelikten rückfällig geworden ist, sondern diese auch während laufender und einschlägiger Bewährung begangen hat, was letztlich zu deren Widerruf geführt hat. Bereits mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 15.07.2009 wurde er nämlich wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten mit einer Bewährungszeit von vier Jahren verurteilt. Dies zeigt nicht nur ausdrücklich, dass der Kläger über eine erhebliche und kontinuierliche kriminelle Energie verfügt, sondern bestätigt zugleich auch, dass es dem Kläger an einer grundsätzlichen Einsichtsfähigkeit in sein bisheriges Verhalten fehlt und er nicht willens oder nicht fähig ist, sich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten, ohne neuerliche Straftaten zu begehen. So kam auch das Amtsgericht A-Stadt in dem benannten Urteil vom 08.07.2014 zu dem Schluss, dass dem Kläger keine positive Legalprognose mehr gestellt werden könne: „Die massive Delinquenzbelastung des Angeklagten, die Häufung und die Art seiner Straftaten sowie die Persönlichkeit des Angeklagten lassen auf weitere künftige Rechtsbrüche schließen und zeigen, dass der Angeklagte von der Begehung weiterer Straftaten nur abgehalten werden kann, wenn mit dem Strafvollzug auf ihn weiter eingewirkt wird. Eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe hätte bei dem Angeklagten nicht die erforderliche Warnfunktion und würde von ihm nur als für ihn im Wesentlichen folgenlose Sanktion und als Nachgiebigkeit der Justiz ihm gegenüber missverstanden und als Ermunterung zur Begehung weiterer Straftaten betrachtet (vgl. die Gefangenen-Personalakte des Klägers).“ In der Gesamtbetrachtung ist eine sich über Jahre erstreckende kriminelle Vergangenheit zu sehen, die die Prognose der Begehung weiterer Straftaten rechtfertigt. Dabei ist zwar zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass seine letzte aktenkundige Straftat bereits aus dem Jahr 2014 stammt und er sich seit seiner Haftentlassung am 06.09.2019 und dem Abschluss der sich anschließenden stationären Drogentherapie am 13.12.2019 offenbar straffrei führt. Auch war er zwischenzeitlich – wie bereits in der Vergangenheit – als Küchenhelfer/(Beihilfs-) Koch erwerbstätig. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr spricht hier jedoch mit Gewicht die Tatsache, dass die Straftaten des Klägers überwiegend dem Bereich der Beschaffungskriminalität unterliegen, um seine Drogensucht finanzieren zu können – so etwa ausdrücklich festgestellt mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 09.01.2014 und vom 08.07.2014. Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung beruhen, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr aber nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig und dauerhaft drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende gerechtfertigt erscheint. Vgl. dazu BayVGH, Beschl. v. 07.10.2019, 10 ZB 19.1744, juris, und v. 15.10.2019, 19 ZB 19.914, juris; siehe auch Bergmann/Dienelt/Bauer, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 53 Rn. 58 Selbst eine erfolgreich abgeschlossene Drogentherapie schließt aber eine Rückfall- und Wiederholungsgefahr per se nicht aus. Beschl. der Kammer v. 18.01.2021, 6 L 1361/20, juris Rn. 20 Solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs oder einer Therapieanbindung – durch objektive Fakten belegt – bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde. Vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.10.2019, 10 ZB 19.1744, juris, und v. 15.10.2019, 19 ZB 19.914, juris – jeweils zur Frage des Straf- bzw. Maßregelvollzugs; Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Update Mai 2021, § 53 AufenthG Rn. 143 m. w. N. Davon kann vorliegend gerade nicht ausgegangen werden. Zwar hat der Kläger erklärt, er lebe weiterhin drogenfrei und einen laborärztlichen Befund vom 23.04.2021 zu einem negativen Urin-Drogenscreening zur Akte gereicht; auch wird ihm durch die Fachklinik ... mit Schreiben vom 13.12.2019 bescheinigt, dass er die Behandlung am 13.12.2019 regulär beendet habe – wobei die mit Schriftsatz vom 16.04.2021 vorgelegte Bescheinigung der Fachklinik ... vom 11.09.2019 offensichtlich noch während seiner stationären Therapiezeit ausgestellt wurde. Aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheinigung der ... vom 06.07.2020 ergibt sich zudem, dass der Kläger im Zeitraum vom 06.01.2020 bis zum 11.02.2020 insgesamt fünf persönliche ambulante Nachsorgetermine und im Zeitraum vom 26.03.2020 bis zum 06.07.2020 insgesamt zehn telefonische Nachsorgetermine wahrgenommen hat, wobei der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung erklärt hat, in der Folge an insgesamt sechs Terminen einer Selbsthilfegruppe teilgenommen zu haben. Dass der Kläger seine Drogensucht dauerhaft und nachhaltig – auch für den Fall des neuerlichen Eintritts persönlicher Krisen oder ernster Konflikte – überwunden hat, kann jedoch nicht hinreichend sicher angenommen werden – zumal der Zeitraum seit Therapieende bis dato, in dem der Kläger sich bislang bewähren konnte oder hätte bewähren können, in Anbetracht seiner strafrechtlichen und suchtbedingten Vergangenheit ohnehin zu kurz bemessenen wäre. Vgl. hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 13.05.2015, 10 C 14.2795, juris Rn. 4 So wurde im ärztlichen Entlassungsbericht der Fachklinik ... weiterhin u. a. eine Nikotinabhängigkeit (ICD-10-GM F 17.2) und eine Polytoxikomanie (ICD-10-GM F 12.2) diagnostiziert. Die Subklassifikationsliste ICD-10-WHO definiert das Abhängigkeitssyndrom (Subklassifikation „.2“) gerade als eine „Gruppe von Verhaltens-, kognitiven und körperlichen Phänomenen, die sich nach wiederholtem Substanzgebrauch entwickeln. Typischerweise besteht ein starker Wunsch, die Substanz einzunehmen, Schwierigkeiten, den Konsum zu kontrollieren, und anhaltender Substanzgebrauch trotz schädlicher Folgen. Dem Substanzgebrauch wird Vorrang vor anderen Aktivitäten und Verpflichtungen gegeben [...].“ Siehe Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ICD-10-GM 2021, https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2021/block-f10-f19.htm, zuletzt abgerufen am 10.05.2021 Nach eigener Einlassung hat der Kläger über mehrere Jahre verschiedene harte Drogen, etwa Kokain und Heroin (ab einem Alter von 29 Jahren) konsumiert. Insbesondere bei multipler Substanzabhängigkeit ist jedoch bereits statistisch von einer erheblichen Rückfallquote auch nach erfolgreichem Abschluss einer Drogentherapie auszugehen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 01.07.2019, 2 B 45/19; Beschl. der Kammer v. 18.01.2021, 6 L 1361/20, juris Rn. 20 ff. So hat auch der Kläger bereits im Zeitraum vom 06.03.2012 bis zum 04.09.2012 erfolglos eine stationäre Entwöhnungstherapie in der ... absolviert. Auch nach zwei bereits zuvor erfolgten Kriseninterventionen habe er sich nach eigenen Angaben jeweils nur kurzfristig abstinent halten können. Anschließend beging der Kläger – wie gesehen – jeweils dennoch weitere Straftaten, um seine Betäubungsmittelabhängigkeit zu finanzieren. Dementsprechend hat auch das Landgericht A-Stadt mit Beschluss vom 19.12.2018 die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zum Zweidrittel-Zeitpunkt abgelehnt, da dem Kläger keine ausreichend günstige Prognose i. S. d. § 57 Abs. 1 StPO gestellt werden konnte (vgl. die Gefangenen-Personalakte des Klägers). Umstände, die erwarten lassen, dass die nunmehr durchgeführte Therapie aktuell und nachhaltig zum gewünschten Erfolg geführt und der Kläger sich auch ohne Protektivfaktoren bewährt hat, sind nicht hinreichend erkennbar. Insbesondere war der Kläger auch in der Vergangenheit getauft und immer wieder erwerbstätig, ohne dass ihn dies von seiner Drogensucht oder Straffälligkeit hätte abhalten können. Auch der nunmehr eingereichte laborärztliche Befund vom 23.04.2021, nachdem ein am 23.04.2021 auf mehrere Wirkstoffe (u. a. Amphetamine, Cannabinoide und Kokain) durchgeführtes Urin-Drogenscreening negativ verlief, ist insoweit wenig aussagekräftig. Er bezieht sich auf eine einzige Urinprobe, die der Kläger im Übrigen freiwillig abgegeben hat. Der Konsum von Drogen ist aber im Urin und im Blut – abhängig von der jeweiligen Substanz – nicht unbegrenzte Zeit nachweisbar. Aussagekraft kann eine Urinprobe deshalb nur dann entfalten, wenn die betreffende Person kurzfristig und zu einem nicht vorhersehbaren Termin zur Abgabe einer Urinprobe einbestellt worden ist. Andernfalls besteht für den Betroffenen die Möglichkeit, sich bei fortbestehendem Drogenkonsum einen ihm günstig erscheinenden Untersuchungstermin auszusuchen und so das Ergebnis des Tests zu manipulieren. Vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 04.01.2013, 7 K 1938/12, juris Rn. 62, mit Verweis auf OVG NRW, Beschl. v. 06.03.2007, 16 B 332/07, juris, Rn. 4, zum insoweit ähnlichen Fahrerlaubnisrecht Das Ergebnis stellt insofern lediglich eine Momentaufnahme dar. Dass der Kläger – wie gesehen – im Bewilligungszeitraum mehrere persönliche und telefonische ambulante Nachsorgetermine bei der ... wahrgenommen hat, ändert schließlich ebenfalls nichts an dieser Einschätzung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger selbst vorgetragen, ihm sei empfohlen worden, sich im Anschluss um die Teilnahme an Selbsthilfegruppen zu bemühen, um sich – aus seiner Sicht – weiter zu stabilisieren und zu lernen, „mit schwierigen Situationen umzugehen“. Selbst wenn diese nach sechs Terminen zwischenzeitlich pandemiebedingt nicht mehr möglich gewesen sein sollte, finden entsprechende Sitzungen derzeit wieder statt – in Anbetracht der langen und massiven Drogenabhängigkeit des Klägers ist dann aber nicht nachvollziehbar, weshalb er keine entsprechenden Termine mehr wahrnimmt. Auch der Einwand des Klägers, er habe sich im Rahmen des Strafvollzugs hausordnungskonform verhalten, dringt nicht durch. Vielmehr ist ein solches Verhalten grundsätzlich den Bedingungen des Strafvollzugs geschuldet, ohne dass hieraus Schlussfolgerungen auf eine grundlegende Verhaltensänderung unter den Bedingungen der Freiheit gezogen werden können. So bereits Urt. der Kammer v. 26.09.2017, 6 K 1376/15, juris Rn. 59, m. w. N. Soweit der Kläger geltend macht, dass er sich aufgrund der Resozialisierungsmaßnahmen in der Haft künftig straffrei verhalten werde, enthält dieses allgemein gehaltene Vorbringen keinen substantiierten Hinweis auf das Vorliegen neuer Umstände, die – angesichts der Vielzahl und Schwere der in dem Ausweisungsbescheid erwähnten Straftaten und der hohen Rückfallgeschwindigkeit – die Einschätzung rechtfertigen würden, dass der Kläger sich ernsthaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt hat und er sich künftig straffrei verhalten wird. Nach der von § 53 Abs. 1 AufenthG bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage – wie hier – weiter geforderten Gesamtabwägung überwiegt auch das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers dessen Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen, wobei diese Aufzählung, wie sich aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 2 AufenthG („insbesondere“) ergibt, nicht abschließend ist. Auch die Gefahrenprognose kann im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein. Ferner sind die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und gegebenenfalls seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Einzelnen, in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird dabei nach §§ 54 und 55 AufenthG von vorneherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als „besonders schwerwiegend“ (Abs. 1) oder „schwerwiegend“ (Abs. 2). Auch das Vorliegen eines in diesem Verständnis qualifizierten Ausweisungs- oder Bleibeinteresses entbindet aber nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessensabwägung. Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Interessenslagen ist zwar für die Güterabwägung regelmäßig prägend. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die jeweiligen Ausweisungs- bzw. Bleibeinteressen indes auch abweichend zu gewichten sein. Vgl. BVerwG, Urt. v. 27.07.2017, 1 C 28/16, juris Nach diesem Maßstab überwiegt im Fall des Klägers das Ausweisungsinteresse. Er hat zunächst ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i. S. d. § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse gem. § 53 Abs. 1 AufenthG u. a. dann schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist. Dies ist bei dem Kläger aufgrund der benannten Verurteilungen durch das Amtsgericht ... vom 30.08.2004 (zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten auf Bewährung) und durch das Amtsgericht A-Stadt vom 15.11.2012 (zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten auf Bewährung), vom 09.01.2014 (zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung) und vom 08.07.2014 (zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten) der Fall – wobei es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG unerheblich ist, dass die Strafen überwiegend gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt wurden. Vgl. Bergmann/Dienelt/Bauer, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 54 Rn. 67 Da es sich bei den abgeurteilten Straftaten nicht um vereinzelte oder geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften handelt, ist zugleich das schwerwiegende Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG erfüllt. Demgegenüber hat der Kläger, dem zuletzt gem. § 34 Abs. 2 AufenthG eine bis zum 06.04.2012 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war und der gegenwärtig lediglich geduldet wird, weder ein besonders schwerwiegendes noch ein schwerwiegendes Bleibeinteresse i. S. d. § 55 AufenthG auf seiner Seite. Auch ergibt die unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung gem. § 53 Abs. 1 AufenthG nicht, dass das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet das als schwerwiegend einzustufende Ausweisungsinteresse überwiegen würde: Das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst zwar, auch soweit es keinen familiären Bezug gem. Art. 6 GG hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Eine Aufenthaltsbeendigung kann jedoch nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK insoweit geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines langjährigen Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte im Bundesgebiet verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch“ zu einem Inländer geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. St. Rspr., vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschl. v. 11.06.2010, 2 B 124/10, juris, und v. 10.05.2010, 2 A 51/10, jeweils m. w. N.; Urt. der Kammer v. 28.07.2016, 6 K 1167/14, juris, sowie VG des Saarlandes, Beschl. v. 10.09.2010, 10 L 724/10, juris, und v. 03.04.2009, 10 L 188/09, jeweils m. w. N. Zwar lebt der 40-jährige Kläger bereits seit dem 23.02.1996 in der Bundesrepublik Deutschland. Dennoch ist es ihm nicht gelungen, sich in die hiesige Gesellschaft unter Achtung und Berücksichtigung von deren Werten und Normen zu integrieren. Wie die Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten – insbesondere unter Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG verbürgte Eigentumsrecht Anderer – und sein multipler Drogenmissbrauch belegen, ist der Kläger nicht gewillt oder dazu in der Lage, die deutsche Rechtsordnung zu akzeptieren und sich in diese einzufügen. Dabei haben ihn weder strafrechtliche Bewährungsmöglichkeiten noch die ausländerrechtliche Verwarnung durch die Kreisverwaltung ... von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Außerdem verfügt der Kläger über keine Berufsausbildung, was mit Gewicht gegen eine nachhaltige Integration spricht. Dem Kläger ist die mit der Ausweisung verbundene Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse in seinem Heimatland auch nicht schlechterdings unzumutbar. Er ist in Sri Lanka geboren und erst im Alter von 15 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er hat damit einen Großteil seines Lebens, insbesondere die frühkindliche Prägung und Sozialisierung bis ins Jugendalter, in seinem Heimatland erfahren, sodass er mit der Sprache und den dortigen Lebensverhältnissen vertraut ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu einer gänzlichen Entfremdung vom Heimatland geführt hat. Zudem verfügt der Antragsteller als volljähriger, lediger und kinderloser Ausländer im Bundesgebiet über keine familiären und privaten Bindungen, die einer Aufenthaltsbeendigung zwingend entgegenstünden. Ein überwiegendes Bleibeinteresse folgt auch nicht aus der gesundheitlichen Situation des Klägers. Soweit er sich darauf beruft, er sei herzkrank, ihm sei ein Herzschrittmacher implantiert und durch das Landesamt für Soziales mit Wirkung vom 16.05.2014 aufgrund dieser Herzleistungsminderung ein Grad der Behinderung von 40 attestiert worden, und geltend macht, seine medizinische Versorgung in Sri Lanka sei nicht sichergestellt, ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eingeholt und sich dieser Stellungnahme vom 25.06.2018 angeschlossen hat. Diese Entscheidung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Durchgreifende Zweifel an deren Richtigkeit bestehen nicht. Zunächst handelt es sich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um die zentrale Sachverständigenstelle des Bundes zur Beurteilung der Verhältnisse in dem jeweiligen Zielstaat einer Rückführung, vgl. BayVGH, Beschl. v. 27.04.2016, 10 CS 16.485, juris Rn. 18, was im Übrigen auch der Grund dafür ist, weshalb die Ausländerbehörden gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG von Gesetzes wegen gehalten sind, sich vor einer Entscheidung über ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot der besonderen Sachkunde des Bundesamts zu versichern. Auch bezogen auf den konkreten Fall des Klägers spricht nichts dagegen, dass die in der Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge enthaltene Beurteilung, angesichts der in Sri Lanka verfügbaren medizinischen Versorgung für einen – selbst mit Ersatzdrogen substituierten – Herzschrittmacherpatienten bestünden keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, zutreffend ist. Sie wird durch die in der Stellungnahme genannten tatsächlichen Feststellungen nachvollziehbar untermauert, nach denen es in Sri Lanka kostenlose staatliche Krankenhäuser und staatliche ambulante Behandlungsstellen gibt, die Krankenbehandlungen vornehmen, notwendige Medikamente gratis zur Verfügung stellen und die meisten Präparate problemlos erhältlich sind. Diesen tatsächlichen Feststellungen ist der Kläger nicht durch die Benennung substantiierter gegenteiliger Anhaltspunkte entgegengetreten. Vgl. zur medizinischen Versorgung in Sri Lanka auch den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Sri Lanka vom 18.12.2020 (Gz: 508-516.80/3 LKA), Seite 17 Auch aus dem durch den Kläger im gerichtlichen Verfahren erstmals vorgetragenen Einwand, er sei im Jahr 1996 christlich getauft worden und lebe seitdem seinen katholischen Glauben aus, so dass er in seinem Heimatland keinen Fuß fassen könne, kann kein überwiegendes Bleibeinteresse hergeleitet werden. Eine Rückkehr in sein Heimatland bleibt für den Kläger zumutbar. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, gibt die sri-lankische Verfassung keine Staatsreligion vor – auch wenn dem Buddhismus eine herausgehobene Rolle zukommt. Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert. Die Religionen begegnen sich traditionell mit Respekt und Toleranz. Gemäß einer Volkszählung aus dem Jahr 2012 war das Christentum mit immerhin 7,4 % vertreten. Vgl. den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Sri Lanka vom 18.12.2020 (Gz: 508-516.80/3 LKA), Seite 8 Erweist sich danach die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland im Ergebnis der Gesamtabwägung als verhältnismäßig und rechtmäßig, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Verlängerung der ihm zuletzt auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 AufenthG bis zum 06.04.2012 erteilten Aufenthaltserlaubnis zu. Der Verlängerung einer solchen Aufenthaltserlaubnis steht bereits die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen, der zufolge einem ausgewiesen Ausländer selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf. Infolge der Rechtsmäßigkeit der Ausweisung des Klägers sowie der Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unterliegt auch die auf § 59 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 der streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten keinen durchgreifenden Bedenken. Da kein Abschiebungsverbot in Rede steht, ist weder zu beanstanden, dass dem Kläger die Abschiebung nach Sri Lanka angedroht wurde, noch, dass Sri Lanka nicht als Zielstaat ausgenommen wurde (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Allerdings ist der Beklagte zur Neubescheidung der unter Ziffer 5 des Bescheids vom 30.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2019 getroffenen Befristung der Ausweisungsfolgen, die er auf sechs Jahre ab dem Tag der Ausreise festgelegt hat, zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG obliegt es der Ausländerbehörde, über die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs. 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden. Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zu Grunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die insoweit ermittelte Frist ist in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen sowie an unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben zu messen und gegebenenfalls zu relativieren. Insoweit bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einer umfassenden Abwägung aller im Einzelfall betroffenen Belange. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der der mündlichen Verhandlung, so dass auf die zu diesem Zeitpunkt gegebene Sachlage abzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017, 1 C 27/16, juris Rn. 23 Dies zugrunde gelegt stellt sich die Befristungsentscheidung als defizitär und damit als ermessensfehlerhaft dar. Seit Erlass der streitgegenständlichen Bescheide wurde der Kläger aus der Haft entlassen und hat sich anschließend bislang offenbar straffrei geführt sowie eine neuerliche stationäre Drogentherapie mit ambulanter Nachsorge und Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe absolviert, zudem wurde erst im Zuge des gerichtlichen Verfahrens bekannt, dass er bereits im Jahr 1996 zum Christentum konvertiert ist. Die insoweit jeweils rechtlich erhebliche Veränderung der Sachlage ist bislang bei der Entscheidung über die Dauer der Ausweisungsfolgen nicht berücksichtigt worden, der entsprechende Ermessensausfall ist zu korrigieren. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren war antragsgemäß für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 1 VwGO). Ein verständiger Beteiligter in der Lage des Klägers durfte mit Blick auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Sache vernünftigerweise die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für erforderlich halten. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf (2 x 5.000,- € =) 10.000,- € festgesetzt. Der Kläger wendet sich mit vorliegender Klage gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Der am ... in ... geborene Kläger ist sri-lankischer Staatsangehöriger, kinderlos und unverheiratet. Zusammen mit seiner Mutter und fünf Geschwistern reiste er am 23.02.1996 in das Bundesgebiet ein, wo sich sein Vater bereits aufhielt. Er verfügt über einen Hauptschulabschluss, nicht aber über eine abgeschlossene Berufsausbildung; er war u. a. mehrfach als Küchenhelfer tätig. Am 11.08.2005 wurde dem Kläger eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, letztmalig gültig bis 06.04.2012. Mit Schreiben vom 27.02.2012 beantragte er deren Verlängerung, in der Folge war er im Besitz einer Fiktionsbescheinigung. Der Kläger trat bereits als Jugendlicher und Heranwachsender mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Nachdem er als Erwachsener erstmals mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 30.08.2004 wegen gemeinschaftlichen Betrugs in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, die für vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden war, wurde er mit Schreiben vom 11.08.2005 durch die Kreisverwaltung ... ausländerrechtlich verwarnt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 29.12.2005 wurde gegen ihn wegen vorsätzlichen Vollrauschs eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen festgesetzt. Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 15.07.2009 wurde er wegen versuchten Diebstahls, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit unter Alkohol-, Cannabis- und Amphetamineinfluss, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten mit einer Bewährungszeit von vier Jahren verurteilt. Dem folgte eine weitere Verurteilung wegen versuchten Diebstahls durch das Amtsgericht ... vom 23.12.2010 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 30.05.2011 wurde gegen ihn wegen Beförderungserschleichung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festgesetzt, wobei durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 05.09.2011 unter Einbeziehung der beiden zuletzt genannten Strafen nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen gebildet wurde. Laut ärztlichem Attest der ... vom 01.03.2012 wurde der Kläger am 07.12.2011 notfallmäßig stationär aufgenommen, nachdem er am 05.12.2011 „unter Drogeneinfluss mit psychotischer Störung und imperativen Stimmen ein Feuer gelegt“ hatte (vgl. Bl. 350 d. Verwaltungsakte). Diagnostiziert wurde eine psychotische Störung bei Polytoxikomanie F19.5, F19.2, eine initial akute Intoxikation mit Opiaten, Cocainmetaboliten, Cannabinoiden und Amphetaminen F19.0 sowie psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom F19.2. Im Anschluss vom 06.03.2012 bis zum 04.09.2012 absolvierte der Kläger eine stationäre Drogentherapie in der …. Im für die finanzierende Deutsche Rentenversicherung ... gefertigten ärztlichen Entlassungsbericht heißt es u. a.: „Ein Erstkontakt mit Heroin sei mit 29 Jahren erfolgt, vorher schon täglicher Konsum von Alkohol (bis zu 9 Liter Bier am Tag). [...] um den Suchtmittelkonsum zu finanzieren, sei er in die Beschaffungskriminalität abgeglitten. Durch den exzessiven Konsum der Suchtmittel (Heroin und Kokain) und tagelanger Schlaflosigkeit sei es erstmals zum Auftreten von psychotischen Symptomen gekommen. [...] Unter Drogeneinfluss habe er zwei schwere Suizidversuche unternommen. [...] Nach zwei Kriseninterventionen in der ..., habe er sich jeweils kurzfristig abstinent halten können (Bl. 409 d. Verwaltungsakte).“ Die im Rahmen einer ambulanten Nachsorge vorgesehenen Therapiegespräche nahm der Kläger unentschuldigt nicht wahr. Mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 15.11.2012 wurde der Kläger wegen der am 05.12.2011 versuchten schweren Brandstiftung in Tatmehrheit mit Diebstahl geringwertiger Sachen in Tatmehrheit mit gewerbsmäßigem Diebstahl in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. In der Urteilsbegründung wurde festgestellt, dass er die Taten unter Alkohol-, Drogen- oder Alkohol- und Drogeneinfluss stehend beging (Bl. 399 d. Verwaltungsakte). Auch in der Folge wurde der Kläger mehrfach stark alkoholisiert aufgegriffen, erneut notfallmäßig in der ... aus Gründen der Eigen- und/oder Fremdgefährdung untergebracht und wieder straffällig. Mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 09.01.2014 wurde er wegen Diebstahls in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die für vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Täter habe durch die Tat seinen Lebensunterhalt und seine Betäubungsmittelsucht finanzieren wollen (vgl. seine Gefangenpersonalakte). Mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 08.07.2014 wurde er erneut wegen Diebstahls in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten – ohne Bewährung – verurteilt, wobei (wiederum) festgestellt wurde, dass sich der Kläger durch die wiederholte Tatbegehung „eine Einnahmequelle von einigem Umfang und Dauer verschaffen wollte“ und die Taten aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen habe (vgl. hierzu seine Gefangenpersonalakte). Am 21.09.2014 wurde der Kläger als „unbekannt verzogen“ abgemeldet, nachdem seine damalige, im Jahr 2012 gerichtlich bestellte Betreuerin eine Vermisstenanzeige aufgegeben hatte. Am 01.10.2014 wurde er in der Schweiz wegen Ladendiebstahls vorläufig festgenommen. Am 30.01.2018 wurde er schließlich von den Niederlanden – wo er in Auslieferungshaft saß und substituiert werden musste – ausgeliefert und verbüßte im Anschluss nach Widerruf der noch ausstehenden Bewährung mehrere Freiheitsstrafen in der JVA A-Stadt. In einer an die Staatsanwaltschaft A-Stadt gerichteten Stellungnahme der JVA A-Stadt vom 08.05.2018 heißt es u. a., dass das Vollzugsverhalten des Klägers bis dato positiv verlief. Er nähme an Freizeitmöglichkeiten teil und befände sich derzeit im Arbeitseinsatz. Aufgrund seines jahrelangen Drogen- und Alkoholkonsums wolle er eine Drogentherapie machen und hätte bereits ein erstes Informationsgespräch geführt. Von Suizidgedanken habe er sich distanziert. Es sei ein Betreuungsantrag gestellt worden. Eine vorzeitige Haftentlassung bei nahtlosem Übergang in eine geeignete Therapie wurde seitens der JVA befürwortet. Da der Kläger gegenüber dem Beklagten angab, nach Haftentlassung in Deutschland bleiben zu wollen, weil seine medizinische Versorgung in Sri Lanka nicht sichergestellt sei – er sei herzkrank, ihm sei ein Herzschrittmacher implantiert und durch das Landesamt für Soziales mit Wirkung vom 16.05.2014 aufgrund dieser Herzleistungsminderung ein Grad der Behinderung von 40 attestiert worden –, beteiligte der Beklagte das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. In seiner Stellungnahme vom 25.06.2018 konnte dieses keine Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG feststellen: Die medizinische Versorgung in Sri Lanka sei landesweit gut, auch die Weiterversorgung eines mit Ersatzdrogen substituierten Herzschrittmacherpatienten sei gewährleistet. Regelmäßige kardiologische Kontrolluntersuchungen des Herzschrittmachers seien im Heimatland ebenfalls möglich. Dass der Kläger seinen Lebensunterhalt im Heimatland nicht selbst werde finanzieren können, verfange nicht, da er auch derzeit in der JVA arbeitsfähig sei. Ihm drohten in Sri Lanka im Übrigen keine Folter, unmenschliche Behandlung oder Erniedrigung. In seiner im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung abgegebenen Stellungnahme vom 13.08.2018 bemängelte der Kläger, dass seine gesundheitliche Situation und seine Bindungen zum Bundesgebiet nicht ausreichend berücksichtigt worden seien: Er sei bereits im Alter von 15 Jahren nach Deutschland eingereist, seine gesamte Verwandtschaft lebe hier. Auch sei die letzte Straftat bereits im Jahr 2014 begangen worden. Er wolle eine Drogentherapie machen. Da die Straftaten im Zusammenhang mit seiner Drogen- und Alkoholabhängigkeit stünden, könne bei erfolgreicher Therapie die Begehung weiterer Straftaten ausgeschlossen werden. Zu berücksichtigen sei auch, dass er freiwillig nach Deutschland zurückgekehrt sei, um die noch ausstehenden Freiheitsstrafen hier zu verbüßen. Mit Bescheid vom 30.11.2018 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Zugleich wurde ihm u. a. die Abschiebung nach Sri Lanka angedroht und die Wirkung der Ausweisung gem. § 11 Abs. 3 AufenthG auf sechs Jahre, gerechtet ab dem Tag des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland, befristet. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass gem. § 53 Abs. 1 AufenthG ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährde, ausgewiesen werde, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an einer Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergebe, dass das öffentliche Interesse an einer Ausreise überwiege. Dies sei bei dem Kläger der Fall. Aufgrund der Vielzahl und des Gewichts der von dem Kläger in den letzten Jahren begangenen Straftaten, insbesondere der wegen gemeinschaftlichen Betrugs in 12 Fällen erfolgten Verurteilung durch das Amtsgericht … vom 30.08.2004 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten – aufgrund dessen der Kläger ausländerrechtlich verwarnt wurde – und der wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tatmehrheit mit Diebstahl geringwertiger Sachen in Tatmehrheit mit gewerbsmäßigem Diebstahl in 2 Fällen erfolgten Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt von 15.11.2012 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten, wiege das Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 9 AufenthG schwer. Da der Kläger sich durch seine Vorverurteilungen nicht von der Begehung weiterer, das Eigentumsrecht Anderer gem. Art. 14 Abs. 1 GG massiv beeinträchtigender Straftaten habe abhalten lassen und auch seine Drogenabhängigkeit bislang nicht habe überwinden können, sei nicht zu erwarten, dass er künftig in Deutschland ein straffreies Leben führen werde, es sei vielmehr von einer nicht unerheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Bei Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls sei die Ausweisung des Klägers gerechtfertigt und verhältnismäßig. Ein besonderes Bleibeinteresse, das ein Absehen von seiner Ausweisung rechtfertigen würde, liege nicht vor. Der Kläger sei ledig, volljährig und kinderlos. Der Kontakt zu seiner Mutter und zu seinen Geschwistern lasse sich auch aus dem Heimatland durch Fernkommunikationsmittel und gelegentliche Besuche aufrechterhalten – zumal auch seine Familie ihn bislang nicht von der Begehung weiterer Straftaten habe abhalten können. Da der Kläger erst im Alter von 15 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, habe er die prägenden Jahre seiner Kindheit in seinem Heimatland erlebt. Mögliche zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse seien in der benannten Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.06.2018 vollumfänglich gewürdigt worden, ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sei gerade nicht festgestellt worden. Der Kläger sei im Übrigen nicht berufstätig, es sei nicht zu erwarten, dass er seinen Lebensunterhalt eigenständig werde sichern können. Sein in der JVA hausordnungsgemäßes sowie ruhiges und freundliches Verhalten sei als selbstverständlich zu erwarten. Der Erfolg der angestrebten Drogentherapie sei fraglich, da der Kläger bereits im Jahr 2012 erfolglos eine entsprechende Therapie absolviert habe. Im Übrigen habe er keinen Anspruch darauf, so lange therapiert zu werden, bis eine positive Prognose gestellt werden könne. Aufgrund der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG könne die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nicht verlängert werden. Unter Würdigung der Gesamtumstände sei auch das ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot als angemessen anzusehen. Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 20.12.2018 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er teils vertiefend und teils ergänzend geltend machte, dass sein Bleibeinteresse das Ausweisungsinteresse überwiege. Er sei bereits als Minderjähriger mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und habe hier den Hauptschulabschluss erreicht. Die Landessprache seines Heimatlandes spreche er kaum, er sei nicht mit den kulturellen Gepflogenheiten Sri Lankas vertraut und habe keine Verwandtschaft dort. Aufgrund des aktuellen Strafvollzugs gehe von ihm auch keine Wiederholungsgefahr mehr aus. Da die Inhaftierung der Resozialisierung diene, seien im Nachgang keine Straftaten mehr von ihm zu erwarten. Da seine Straftaten aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurden, wolle er dagegen vorgehen und eine Drogentherapie machen. Auch seine gesundheitliche Situation im Übrigen sei nicht ausreichend gewürdigt worden, seine schwere Herzerkrankung sei in Sri Lanka nicht hinreichend behandelbar. Vor diesem Hintergrund gehe eine Ausweisung fehl und ihm sei die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Die Befristungsentscheidung bedeute für ihn im Übrigen eine unzumutbare Härte, da seine gesamte Familie in Deutschland lebe. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2019, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 04.04.2019 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch unter Vertiefung der Ausführungen in dem Bescheid vom 30.11.2018 zurück. Am 24.04.2019 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend geltend macht, seine Interessen seien nicht in ausreichendem Maße bei der durchzuführenden Interessenabwägung berücksichtigt worden. Insbesondere aufgrund seiner schweren Herzerkrankung, die in seinem Heimatland nicht angemessen behandelt und versorgt werden könne, überwiege sein Bleibeinteresse. Nach seiner Haftentlassung, Resozialisierung und der geplanten Drogentherapie stelle er keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Zudem sei er im Jahr 1996 christlich getauft worden und lebe seitdem seinen katholischen Glauben aus. Auch diese Konversion führe dazu, dass er in seinem Heimatland keinen Fuß fassen und seinen Glauben nicht ausleben könnte. Mit Schriftsatz vom 23.03.2021 hat der Kläger mitgeteilt, er sei zum 06.09.2019 aus der Haft in die Fachklinik ... zur Drogentherapie entlassen worden. Laut beigefügtem ärztlichen Entlassungsbericht vom 13.12.2019 sei diese „stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung“ am 13.12.2019 erfolgreich beendet worden. Diagnostiziert wurde u. a. eine Polytoxikomanie (ICD-10-GM F 12.2) und eine Nikotinabhängigkeit (ICD-10-GM F 17.2). Der Kläger hat weiter erklärt, er lebe immer noch drogenfrei und sei zwischenzeitlich – von Januar 2020 bis einschließlich 31.03.2021 – erneut als Küchenhelfer/(Beihilfs-)Koch erwerbstätig gewesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.04.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung von Ziffer 5 des Bescheids vom 30.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.04.2019 zu verpflichten, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte nimmt vollinhaltlich Bezug auf die angefochtenen Bescheide und beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend erklärt er, dass – soweit der Kläger nunmehr vorträgt, er lebe bereits seit dem Jahr 1996 seinen christlichen Glauben aus – laut Lagebericht des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2016 die sri-lankische Verfassung keine Staatsreligion vorgebe. Zwar weise sie dem Buddhismus eine herausgehobene Rolle zu, garantiere aber gleichzeitig Religionsfreiheit. Im Übrigen sei diese Frage allein im Rahmen eines etwaigen Asylverfahrens zu prüfen, dies durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Weiter weist der Beklagte darauf hin, dass er eine eigenständige Prognoseentscheidung hinsichtlich einer Wiederholungsgefahr zu fällen habe, die nicht mit den Überlegungen zu Vollzugslockerungen oder einer Aussetzung einer Freiheitsstrafe korrespondieren müsse. Aus dem ärztlichen Entlassungsbericht der Fachklinik ... ergebe sich lediglich Drogenfreiheit zum Entlassungszeitpunkt, ein Nachweis über eine dauerhafte und gegenwärtig bestehende Drogenfreiheit sei gerade nicht vorgelegt worden. Selbst nach einer positiv abgeschlossenen Drogentherapie bestehe ein erhebliches Rückfallrisiko, der Kläger stehe erst am Beginn eines eigenständigen Lebens, auch wenn er zwischenzeitlich erneut als Küchenhelfer tätig gewesen sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 16.04.2021 hat der Kläger eine Bescheinigung der Fachklinik ... vom 11.09.2019 vorgelegt, nach der er in der Zeit vom 06.09.2019 bis zum 13.12.2019 „behandelt wurde bzw. noch behandelt wird“. Weiterhin hat er einen laborärztlichen Befund vom 23.04.2021 zu einem Urin-Drogenscreening zur Akte gereicht und – im Rahmen der mündlichen Verhandlung – eine Bescheinigung zur ambulanten Nachsorge der SHG Reha A-Stadt vom 06.07.2020. Einen Eilrechtsschutzantrag des Klägers hat die Kammer mit Beschluss vom 11.03.2019 (..) zurückgewiesen. Prozesskostenhilfe ist dem Kläger mit hiesigem Beschluss vom 31.03.2021 gewährt worden. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Insofern wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Eilrechtsschutzverfahrens ..., der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie der Gefangenen-Personalakte des Klägers verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.