Beschluss
6 K 647/21
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2023:1027.6K647.21.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Identität und die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt sind. Dabei besteht grundsätzlich ein gewichtiges staatliches Interesse an der Individualisierung der Personen, denen ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Insgesamt dient das Merkmal der Identitätsklärung gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland.(Rn.28)
2. Die Voraussetzungen für die Klärung der Identität müssen so ausgestaltet sein, dass es bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Ausländern auch dann möglich bleibt, ihre Identität nachzuweisen, wenn sie sich in einer Beweisnot befinden, etwa weil deren Herkunftsländer nicht über ein funktionierendes Personenstandswesen verfügen oder ihre Mitwirkung aus Gründen versagen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder weil diese als schutzberechtigte Flüchtlinge besorgen müssen, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden des Herkunftslandes Repressalien für Dritte zur Folge hätte.(Rn.37)
3. Ist der Ausländer nicht im Besitz eines amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z.B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale.(Rn.46)
4. Ist der Ausländer auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen. Hierzu zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen.(Rn.47)
5. Ist dem Ausländer auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Ausländers ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Ausländers zur Überzeugung der Ausländerbehörde feststehen.(Rn.47)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2021 verpflichtet, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu erteilen
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Identität und die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt sind. Dabei besteht grundsätzlich ein gewichtiges staatliches Interesse an der Individualisierung der Personen, denen ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Insgesamt dient das Merkmal der Identitätsklärung gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland.(Rn.28) 2. Die Voraussetzungen für die Klärung der Identität müssen so ausgestaltet sein, dass es bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Ausländern auch dann möglich bleibt, ihre Identität nachzuweisen, wenn sie sich in einer Beweisnot befinden, etwa weil deren Herkunftsländer nicht über ein funktionierendes Personenstandswesen verfügen oder ihre Mitwirkung aus Gründen versagen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder weil diese als schutzberechtigte Flüchtlinge besorgen müssen, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden des Herkunftslandes Repressalien für Dritte zur Folge hätte.(Rn.37) 3. Ist der Ausländer nicht im Besitz eines amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z.B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale.(Rn.46) 4. Ist der Ausländer auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen. Hierzu zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen.(Rn.47) 5. Ist dem Ausländer auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Ausländers ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Ausländers zur Überzeugung der Ausländerbehörde feststehen.(Rn.47) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2021 verpflichtet, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu erteilen Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage von § 26 Abs. 3 AufenthG. Der dies ablehnende Bescheid des Beklagten vom 22. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 Satz 1 1. Alt. AufenthG besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist, wenn (1.) er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Abs. 3 AsylG auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, (2.) das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Abs. 3 AsylG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen, (3.) sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist, (4.) er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und (5.) die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen. Zudem gelten für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG, soweit nicht § 26 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 AufenthG eine speziellere Regelung enthält. Vgl. Schulz, in: GK zum AufenthG (Stand: August 2021), § 26 Rn. 29; Röcker, in: Bergmann/Dienelt (2022), § 26 Rn. 16; VG Sigmaringen, Urteil vom 16.02.2022 – 5 K 4651/20. Die speziellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle des Klägers unstreitig vor. Auch die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3 und 4 AufenthG sind unstreitig erfüllt. Von der Anwendung des § 5 Abs. 2 AufenthG ist nach § 5 Abs. 3 Satz 4 AufenthG zwingend abzusehen. Auch die allein zwischen den Beteiligten streitige Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG hindert die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im vorliegenden Fall nicht. Die Identität des Klägers ist zwar nur insoweit geklärt, als es seinen Vor- und Zunamen sowie den Geburtsort betrifft; es fehlt insoweit an der Klärung des vollständigen Geburtsdatums. Unter den gegebenen Umständen ist jedoch von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG wegen Vorliegens eines atypischen Ausnahmefalles abzusehen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Identität und die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt sind. Dabei besteht grundsätzlich ein gewichtiges staatliches Interesse an der Individualisierung der Personen, denen ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Insgesamt dient das Merkmal der Identitätsklärung gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 - 1 C 17.12, juris, Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 – 1 C 36/19, juris, Rn. 11. Die Identität einer Person (im rechtlichen Sinne) wird durch tatsächliche und rechtliche Daten, wie Geburtsdatum, Geburtsort, Name, Vorname, Name der Eltern usw. bestimmt, die der betreffenden Person zuzuordnen sind. „Identität“ bedeutet die Übereinstimmung dieser personenbezogenen Daten mit einer natürlichen Person. Die Klärung der Identität setzt die Gewissheit voraus, dass der den Aufenthaltstitel begehrende Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin eine Verwechselungsgefahr nicht besteht. Zuordnungskriterien sind in erster Linie der Name und Vorname sowie der Tag und Ort der Geburt; nur wenn mit einer Person stets diese Zuordnungskriterien verbunden sind, kann sie zuverlässig von anderen Personen unterschieden werden. Nach Nr. 49.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 49 AufenthG sind Identitätsmerkmale Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort. Die Feststellung der Identität bedingt die Klärung der zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes notwendigen Personalien; dies sind insbesondere Namen, Vornamen, Geburtstag und -ort sowie Familienstand (vgl. Grundpersonalien nach § 3 Nr. 4 AZRG). Für die Identitätsklärung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG gelten an dieser Stelle diejenigen Maßgaben, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. September 2020 (Az.: 1 C 36/19) für die Feststellung der Identität eines Ausländers im Einbürgerungsverfahren entwickelt hat. Die Identität i.R.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG nach dem Stufenmodell prüfend, aber gleichzeitig seine Übertragbarkeit auf das Ausländerrecht noch offenlassend: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.03.2023 – 2 L 102/20, juris, Rn. 61 ff., 68 ff. Der Einbürgerung eines Ausländers in den deutschen Staatsverband geht typischerweise der Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines vergleichbaren langfristigen Aufenthaltstitels voraus (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG) und erfordert gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG zwingend, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 – 5 C 27/10, juris, Rn. 9, 11. Dass insofern im Rahmen eines etwaigen Einbürgerungsverfahrens eine (erneute) Identitätsprüfung stattfindet, spricht in keiner Weise dagegen, eine solche Prüfung vorzuverlagern und die Identität des Ausländers nach den gleichen Maßstäben bereits im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG im aufenthaltsrechtlichen Erlaubnisverfahren zu prüfen. Insoweit gilt: Die Voraussetzungen für die Klärung der Identität müssen so ausgestaltet sein, dass es bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Ausländern auch dann möglich bleibt, ihre Identität nachzuweisen, wenn sie sich in einer Beweisnot befinden, etwa weil deren Herkunftsländer nicht über ein funktionierendes Personenstandswesen verfügen oder ihre Mitwirkung aus Gründen versagen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder weil diese als schutzberechtigte Flüchtlinge besorgen müssen, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden des Herkunftslandes Repressalien für Dritte zur Folge hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 – 1 C 36/19, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 02.12.1991 - 9 C 126.90. Gerade den bei anerkannten Flüchtlingen typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten in Bezug auf ihre Identität ist dementsprechend durch Erleichterungen bei der Beweisführung und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht, nicht aber durch einen generellen Verzicht auf die Identitätsprüfung Rechnung zu tragen. So bereits zum Einbürgerungsverfahren: BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 – 5 C 27/10, juris, Rn. 16. Die § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG zugrunde liegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und der Umstand, dass der Ausländer grundsätzlich eine realistische Chance haben muss, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, sind daher im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen. Den Nachweis seiner Identität hat der Ausländer zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen. Denn ein gültiger und anerkannter Pass bescheinigt auch, dass die in ihm angegebenen Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsort, Name, Vorname) den Personalien des durch Lichtbild und Unterschrift ausgewiesenen Inhabers des Papiers entsprechen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 11 S 2450/13, juris, Rn. 32; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.03.2023 – 2 L 102/20, juris, Rn. 59 m.w.Nw. Auch ein Reiseausweis für Flüchtlinge hat eine Beweiskraft hinsichtlich der darin enthaltenen Personalien, weshalb ihm im Grundsatz eine Identifikationsfunktion zukommt. Der Reiseausweis nach Art. 28 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ermöglicht wie ein nationaler Reisepass den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die darin enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen. Die Identitätsfunktion des Reiseausweises wird jedoch durch einen Vermerk, wonach die angegebenen Personalien auf eigenen Angaben beruhen, aufgehoben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 - 5 C 27.10 -, juris; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.08.2013 - 2 W 54/13, juris, Rn. 46. Ist der Ausländer nicht im Besitz eines amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z.B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale. Ist der Ausländer auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen. Hierzu zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen. Ist dem Ausländer auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Ausländers ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Ausländers zur Überzeugung der Ausländerbehörde feststehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 – 1 C 36/19, juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 – 5 C 27/10, juris, Rn. 16 – beide Entscheidungen zum Einbürgerungsverfahren. Für die Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erforderlich, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen. Die auf den verschiedenen Stufen zu berücksichtigenden Beweismittel müssen hierfür jeweils in sich stimmig sein und auch bei einer Gesamtbetrachtung jeweils im Einklang mit den Angaben des Ausländers zu seiner Person und seinem übrigen Vorbringen stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 – 1 C 36/19, juris, Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84. Dies zugrunde gelegt, sieht das Gericht vorliegend den Vor- und Zunamen und den Geburtsort des Klägers als geklärt an. Zwar hat der Kläger seine Identität nicht durch Vorlage eines gültigen und anerkannten Passes bzw. Passersatzes nachgewiesen. Sein Reiseausweis für Flüchtlinge wurde dem Kläger von Anfang an mit dem Vermerk ausgestellt, dass die angegebenen Personalien auf seinen eigenen Angaben beruhen. Die Identitätsfunktion des Reiseausweises für Flüchtlinge ist im Falle des Klägers daher zunächst entwertet. Außerdem war und ist der Kläger nach seinen eigenen glaubhaften Angaben nicht im Besitz eines eritreischen Nationalpasses oder eines anderen amtlichen Identitätspapiers. Es ist ihm auch nicht zumutbar, ein solches bei eritreischen Behörden zu erwirken. Dem Kläger wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 10. Juni 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Als anerkanntem Flüchtling ist es ihm – seinem Status folgend – schon nicht zumutbar, sich zur Erlangung von Reisepapieren an seinen Heimatstaat zu wenden. Dies gilt im Falle von eritreischen Staatsangehörigen – wie dem Kläger – umso nachdrücklicher, nachdem diese zur Erlangung eines Nationalpasses bei der Auslandsvertretung eine sog. Reueerklärung abgeben müssen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 – 1 C 9/21, juris, insbes. Rn. 26, mit grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen unvereinbar ist und daher als Mitwirkungshandlung von dem Ausländer gegen seinen Willen nicht verlangt werden kann. Ebenso ist es dem Kläger nicht zumutbar, eine Personenstandsurkunde – wie zum Beispiel eine Geburtsurkunde – durch Dritte in Eritrea erwirken zu lassen. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes können zwar im Ausland lebende eritreische Staatsangehörige Dritte (z. B. Familienangehörige, Bekannte, Rechtsanwälte) schriftlich für die Beschaffung von benötigten Personenstandsurkunden und auch für die Registrierung von Geburten und Eheschließungen in Eritrea bevollmächtigen. Jedoch verlangen die zuständigen eritreischen Standesämter dafür typischerweise eine Beglaubigung der Vollmacht durch eine eritreische Auslandsvertretung, die wiederum die Unterzeichnung des Formulars “Immigration and Citizenship Services Request Form“, also u.a. der sog. Reueerklärung, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 – 1 C 9/21, juris, Rn. 17, erfordert. Vgl. Auswärtiges Amt, Hinweise zur Beschaffung und Überprüfung von eritreischen Dokumenten, 11.02.2021. Im Übrigen hat der Kläger in Übereinstimmung mit den entsprechenden Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes, vgl. Auswärtiges Amt, Eritrea: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 19.10.2023, abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/eritreasicherheit/226176, darauf hingewiesen, dass die Mitnahme von eritreischen Reisedokumenten (Pässe, ID-Karten etc.) für Dritte verboten ist und Strafen nach sich ziehen kann. Selbst wenn sich also entsprechende Dokumente des Klägers in Eritrea befänden – was dieser ohnehin bestreitet –, könnte einem Dritten nicht zugemutet werden, diese unter Inkaufnahme strafrechtlicher Konsequenzen außer Landes zu bringen. Der Kläger hat wesentliche Aspekte seiner Identität – nämlich seinen Namen und den Geburtsort – aber mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden sowie sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel nachgewiesen. Ebenso hat der Kläger zumindest sein Geburtsjahr in diesem Sinne nachgewiesen. Die von ihm vorgelegten Beweismittel sind jeweils in sich stimmig und stehen auch bei einer Gesamtbetrachtung jeweils im Einklang mit den Angaben des Klägers zu seiner Person und seinem übrigen Vorbringen. Der Kläger hat seit seiner Einreise nach Deutschland auch zu keinem Zeitpunkt abweichende Angaben bezogen auf seine Personalien gemacht. Vielmehr decken sich alle Angaben, die er im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt am 28. März 2014 gemacht hat, mit den Inhalten der Dokumente, die er im Verlauf des Klageverfahrens vorgelegt hat. So hat der Kläger insbesondere zwei Bescheinigungen bzw. Zeugnisse einer offensichtlich staatlichen Schule aus den Jahren 2002 bis 2004 vorgelegt. Die mit „Student Report Card“ überschriebenen und offenbar vom eritreischen Bildungsministerium ausgegebenen Bescheinigungen wurden dem Stempel nach von der „Junior & Senior Secondary School“ individualisiert ausgestellt und bescheinigen dem damals 15- bzw. 16-jährigen bzw. die Versetzung in die 9. bzw. 10. Klasse aufgrund der dokumentierten Leistungen in den einzelnen Fächern. Dass die Dokumente von einer Schule in ausgestellt wurden, steht im Einklang mit den Angaben des Klägers in seiner Anhörung beim Bundesamt am 28. März 2014, wonach er aus einem Ort () nahe stamme. Darüber hinaus passen auch die Altersangaben (15 bzw. 16 Jahre) zu der Angabe des Klägers, wonach er im Jahr 1989 geboren sei. Dabei ist im Hinblick auf die rechnerischen Abweichungen zum einen zu berücksichtigen, dass das Geburtsdatum in Eritrea nicht denselben Stellenwert hat wie in Europa; häufig ist – wie auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt hat – lediglich das Geburtsjahr bekannt. Dies zeigt sich beispielsweise an dem Umstand, dass auf der sog. Blauen Identitätskarte, die vom eritreischen Departement für Einwanderung und Staatsangehörigkeit bis 2014 ausgestellt wurde, zumeist nur das Geburtsjahr und nicht das Geburtsdatum angegeben war. Ebenso wird auf der maschinenlesbaren Identitätskarte, die seit 2015 vereinzelt ausgestellt wird, automatisch der 01. Januar eines Jahres eingetragen, wenn das genaue Geburtsdatum nicht bekannt ist. Vgl. Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, Focus Eritrea, Identitäts- und Zivilstandsdokumente, 21.01.2021, S. 19 ff. Zum anderen gilt in Teilen Eritreas der äthiopische Kalender, der dem gregorianischen Kalender in der Jahreszählung 7 Jahre und etwa 8 Monate hinterherläuft, sodass die Umrechnung eines Geburtsjahres vom äthiopischen in den gregorianischen Kalender typischerweise lediglich näherungsweise erfolgt. Darüber hinaus ist zu sehen, dass Varianten in der Schreibweise von Namen in eritreischen Dokumenten und in den vorliegenden Akten deutscher Behörden, wie „“ bzw. „“ oder „B.e“ bzw. „“, unerheblich sind. Sie erklären sich mit der bei der (phonetischen) Übersetzung bzw. Übertragung aus der äthiopischen Schrift bestehenden Vielzahl von Möglichkeiten bzw. mit Fehlern bei der Aufnahme oder Tippfehlern durch den jeweiligen Mitarbeiter der Behörde u.a. Vgl. dazu Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Eritrea, Namensrecht, 12.05.2021; Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, Focus Eritrea, Identitäts- und Zivilstandsdokumente, 21.01.2021, S. 7 f. Insgesamt legen die vorgelegten Schulbescheinigungen bereits die Annahme nahe, dass der Kläger korrekte Angaben zu seiner Identität gemacht hat und dass es sich bei ihm um Herrn. handelt, der im Jahr 1989 in geboren wurde. Diese Annahme verdichtet sich durch die Berücksichtigung der weiteren vorgelegten Dokumente zu dem vorliegend erforderlichen, „für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen“. Neben den benannten Schulbescheinigungen hat der Kläger nämlich ein Zertifikat über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs sowie ein Sparbuch vorgelegt, die beide ein Lichtbild tragen und den daraus ersichtlichen Angaben nach aus dem Jahr 2004 stammen. Beide Lichtbilder zeigen dieselbe jugendliche männliche Person, bei der es sich nach vergleichender Betrachtung des in der Ausländerakte befindlichen Passfotos mit hoher Wahrscheinlichkeit um den Kläger handelt, und stehen insoweit auch im Einklang mit der Angabe des Klägers, er sei 1989 geboren und damit im Jahr 2004 ungefähr 16 Jahre alt gewesen. Außerdem sind beide Dokumente wiederum auf den Namen des Klägers ausgestellt und das Sparbuch weist zudem als Adresse des Inhabers „“ aus, was sich mit den Angaben des Klägers in seiner Anhörung beim Bundesamt deckt. Auch erscheint es plausibel, dass das Sparbuch dem aufgebrachten Stempel nach von der Filiale der „Commercial Bank of Eritrea“ in ausgestellt wurde, nachdem dieser Ort nur ungefähr vierzig Autominuten von entfernt liegt. Allerderdings ist die Identität des Klägers letztlich nicht als im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG geklärt anzusehen. Es fehlt nämlich an einer Klärung des (vollständigen) Geburtsdatums. Diesbezüglich konnte der Kläger lediglich hinreichend belegen, dass er im Jahr 1989 geboren wurde. Nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung sind ihm Tag und Monat seiner Geburt indes nicht bekannt. Für den deutschen Rechtskreis ist jedoch die Klärung des „gesamten“ Geburtsdatums – also Tag, Monat und Jahr – erforderlich; dass der Kläger in deutschen Verwaltungsunterlagen mit dem Geburtstag „01. Januar 1989“ geführt wird, beruht lediglich auf der Verwaltungsübung, bei unbekanntem Tag und Monat der Geburt den 01. Januar als fiktives Datum einzutragen. Insoweit ist vorliegend aber von einem atypischen Ausnahmefall auszugehen, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG gebietet. Ein vom Regelfall abweichender Ausnahmefall liegt im Falle von atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, ist gerichtlich voll überprüfbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2011 – 1 C 12/10, juris, Rn. 18 m.w.Nw. Vorliegend ergibt sich die Atypik des Falles daraus, dass die wesentlichen Aspekte der Identität des Klägers – lediglich mit Ausnahme von Tag und Monat der Geburt – geklärt sind, dass der Kläger alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung von Nachweisen über seine Identität unternommen hat und eine exakte Feststellung des Geburtstags des Klägers aufgrund der praktischen Begebenheiten in seinem Heimatland Eritrea nicht möglich erscheint. Weder ist durch die Beteiligten vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, in welcher Weise weitergehende Maßnahmen durch den Kläger möglich und erfolgversprechend sein könnten, um Tag und Monat seiner Geburt aufzuklären bzw. nachzuweisen. Nachdem von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG wegen Vorliegens eines atypischen Ausnahmefalles abzusehen ist und damit alle für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis notwendigen Voraussetzungen vorliegen, erübrigen sich weitere Ausführungen zu der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in Fällen des § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorzunehmenden Ermessensentscheidung über ein Absehen vom Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschls s Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Der eigenen Angaben zufolge 1989 geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger und begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Er reiste 2014 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte unter dem 20. März 2014 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 10. Juni 2015 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt. Am 24. Juli 2015 erteilte der Beklagte dem Kläger erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG als Ausweisersatz; diese trug – ebenso wie die in der Folgezeit ausgestellten Verlängerungen des Aufenthaltstitels – den Vermerk: „Personalangaben beruhen auf den eigenen Angaben des Ausländers“. Der Kläger wurde zudem darüber belehrt, dass der Ausweisersatz kein Passersatz ist und nicht zum Grenzübertritt berechtigt. Am 11. Januar 2016 erhielt der Kläger erstmals einen Reiseausweis für Flüchtlinge, der – wie die Aufenthaltserlaubnis – mit dem Zusatz versehen war: „Die Personendaten beruhen auf den eigenen Abgaben des Antragstellers“, und der im Weiteren auch verlängert wurde. In der Folgezeit legte der Kläger eine Bescheinigung der AOK vor, wonach er seit 01. August 2015 bei der AOK pflichtversichert ist, sowie einen Mietvertrag über eine von ihm ab 01. November 2015 angemietete Wohnung in B-Stadt/Saar. Ebenso reichte der Kläger eine Bescheinigung des Bundesamts bei dem Beklagten ein, wonach er an der Sprachprüfung Deutsch des Niveaus B1 am 26. Januar 2018, am Test „Leben in Deutschland“ am 19. Februar 2016 sowie am Integrationskurs erfolgreich teilgenommen hat. Am 01. Oktober 2017 begann der Kläger eine Ausbildung zum Altenpflegehelfer bei der Kliniken GmbH als Rechtsträger des Alten- und Pflegeheims in B-Stadt. Am 27. August 2020 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Mit Nachtrag zum Dienstvertrag vom 14. August 2020 wurde der zwischen dem Kläger und der Kliniken GmbH bestehende Dienstvertrag mit Wirkung ab 01. Oktober 2020 entfristet. Mit Schreiben vom 22. September 2020 wurde der Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis angehört (§ 28 SVwVfG). Dem Kläger fehle es an der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG, wonach die Identität des Ausländers geklärt sein müsse. Darauf nahm der Kläger ausführlich dahingehend Stellung, dass seiner Auffassung nach im Hinblick auf die Regelerteilungsvoraussetzung der Identitätsklärung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) ein atypischer Ausnahmefall vorliege, da er als Flüchtling anerkannt sei. § 5 Abs. 3 AufenthG zeige, dass der Gesetzgeber in Fällen, in denen die Aufenthaltsgewährung aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erfolge, die Erteilung eines Aufenthaltstitels „typischerweise“ nicht von der Einhaltung aller Voraussetzungen des § 5 AufenthG abhängig machen wolle. In Fällen anerkannter Flüchtlinge regelhaft die Forderung nach einem Identitätsnachweis zu stellen, widerspreche dem Grundgedanken der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Der Reiseausweis für Flüchtlinge solle die Lücke, die durch das Fehlen eines Nationalpasses entstehe, beheben. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einer Entscheidung (Urteil vom 17.03.2004, 1 C 1.03) anerkannt, dass der Reiseausweis für Flüchtlinge die Identität des Ausweisinhabers bescheinige. Nur bei ernsthaften Zweifeln sei die Identifikationsfunktion des Ausweises beeinträchtigt, was vorliegend jedoch nicht in Rede stehe. Des Weiteren sei es ihm, dem Kläger, nicht zumutbar, sich mit eritreischen Behörden zwecks Ausstellung von Dokumenten, die seine Identität bestätigten, in Verbindung zu setzen. Insbesondere sei es ihm nicht zumutbar, das von den eritreischen Behörden geforderte „Reuebekenntnis“ abzugeben und eine zweiprozentige Abgabe von seinem Lohn zu zahlen. Selbst wenn er, der Kläger, in Eritrea über Identitätspapiere verfügen würde, sei es nach eritreischem Gesetz zudem strafbar, diese von Eritrea nach Deutschland zu verbringen bzw. verbringen zu lassen. Ausweislich der Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes zu Eritrea (Stand: 28.10.2020) sei die Mitnahme von eritreischen Reisedokumenten (Pässe, ID-Karten etc.) für Dritte verboten und könne Strafen nach sich ziehen. Insofern sei das in § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG enthaltene Ermessen zu seinen Gunsten auszuüben. Mit Bescheid vom 22. April 2021 – dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 28. April 2021 zugestellt – lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG ab. Zur Begründung führte er im Einzelnen aus, dass der Kläger die erforderliche Besitzzeit einer Aufenthaltserlaubnis von fünf Jahren erfülle, das Bundesamt bereits 2018 mitgeteilt habe, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen, dass der Kläger nachgewiesen habe, seinen Lebensunterhalt eigenständig sichern zu können, er die notwendigen hinreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache aufweise und auch die nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG notwendigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 6, 8 und 9 AufenthG erfüllt seien. Allerdings müssten auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt sein, was bei dem Kläger mangels Identitätsklärung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) jedoch nicht der Fall sei. Er besitze keinen Nationalpass, sondern nur einen Reiseausweis für Flüchtlinge, welcher nicht alle Funktionen eines Passes, insbesondere nicht die Identitätsklärung, erfüllen könne und daher auch kein Passersatz sei. Insoweit sei auch darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt im Jahr 2014 angegeben habe, er glaube „eher 1989“ und nicht 1994 geboren zu sein, weshalb als sein Geburtsdatum der 01.01.1989 vermerkt worden sei. Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2021 – dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 01. Juni 2021 zugestellt – wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Am 01. Juni 2021 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen wiederholt, was bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war. Ergänzend hat er ein „Certificate“ der „National Union of Eritrean Youth & Students“ vorgelegt, das ein Lichtbild trägt und seine Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs vom 09. Oktober bis 15. Dezember 2004 bescheinigen soll. Des Weiteren hat der Kläger Dokumente vorgelegt, bei denen es sich um ihn betreffende Schulzeugnisse aus Eritrea handeln soll. Die Dokumente seien von der Mutter eines in Äthiopien lebenden Freundes von Eritrea nach Äthiopien gebracht worden. Die Mutter des Freundes habe bei dieser Gelegenheit darüber hinaus ein auf ihn, den Kläger, lautendes Sparbuch der „Commercial Bank of Eritrea“ mit einem Lichtbild mitgebracht, das er dem Beklagten vorzulegen bereit sei. Des Weiteren sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2022 (1 C 9.21) hinzuweisen, wonach auch subsidiär Schutzberechtigten aus Eritrea die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nicht verweigert werden dürfe, da ihnen die Abgabe der von Eritrea geforderten Reueerklärung nicht zumutbar sei, sodass auch ihm, dem Kläger, die Beschaffung eines eritreischen Nationalpasses nicht angedient werden könne. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 22. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2021 eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegengetreten und beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend weist er darauf hin, dass – wenn kein amtliches Identitätsdokument vorliegt und eine Erlangung dessen auch nicht zumutbar ist – die Identität einer Person auch „mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden“ nachgewiesen werden könne, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name sei, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen seien, sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt würden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Dokumenten mit biometrischen Merkmalen komme insoweit höherer Beweiswert zu als solchen ohne solche Merkmale. Wenn der Betroffene nicht im Besitz solcher „anderer geeigneter amtlicher Urkunden“ sei und ihm deren Erlangung auch nicht zumutbar sei, dann könne er sich zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Ausländerakte des Klägers verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.