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Urteil

10 B 25.538

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Februar 2024 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, da die zulässige Verpflichtungsklage des Klägers unbegründet ist. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Februar 2024 ist deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (1.) noch auf erneute Verbescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (2.). Die Ablehnung der Erteilung der Niederlassungserlaubnis durch den Beklagten mit Bescheid vom 21. März 2023 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Dem Kläger steht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 5 i.V.m. § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu. Danach ist einem Ausländer, der wie der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn die betreffenden allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. 1.1. Der Kläger erfüllt zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. stRspr des BVerwG, z.B. U.v. 26.5.2020 – 1 C 12.19 – juris Rn. 20; U.v. 17.12.2015 – 1 C 31.14 – juris Rn. 9) jedenfalls nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG, wonach in der Regel u.a. die Identität des betreffenden Ausländers geklärt sein muss. a) Die Identität einer Person (im rechtlichen Sinne) wird durch tatsächliche und rechtliche Daten, wie Geburtsdatum, Geburtsort, Name, Vorname, Name der Eltern usw. bestimmt, die der betreffenden Person zuzuordnen sind. „Identität“ bedeutet die Übereinstimmung dieser personenbezogenen Daten mit einer natürlichen Person. Die Klärung der Identität setzt die Gewissheit voraus, dass ein Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin Verwechslungsgefahr nicht besteht. Ohne Weiteres geklärt ist die Identität in der Regel bei Vorlage eines anerkannten Passes oder Passersatzes (Samel in Bergmann/Dienelt/Samel, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 5 AufenthG Rn. 46; vgl. Nr. 5.1.1a AVwV-AufenthG). Dabei haben nationale Reisepässe als öffentliche, internationale Anerkennung genießende staatliche Urkunden nach internationaler Übung grundsätzlich eine herausgehobene Identifikationsfunktion, indem sie in der Regel den Nachweis erbringen, dass der durch Lichtbild und Unterschrift ausgewiesene Inhaber die in dem Pass genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die dort enthaltenen Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsort, Name, Vorname) mit deren tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen übereinstimmen (VGH BW, U.v. 30.7.2014 – 11 S 2450/13 – juris Rn. 32; Samel a.a.O. Rn. 46, 48). Auch ein Reiseausweis für Flüchtlinge nach Art. 28 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) hat neben der Funktion, Konventionsflüchtlingen Reisen außerhalb des Aufnahmestaates zu ermöglichen, grundsätzlich auch die Funktion, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen. Er kann ebenso wie ein anderer Reisepass den (widerlegbaren) Nachweis erbringen, dass sein Inhaber die in ihm beschriebene und abgebildete Person ist. Ist die Identität eines Flüchtlings jedoch ungeklärt und nicht weiter aufklärbar, kann diese Funktion als Legitimationspapier durch den Vermerk, dass die angegebenen Personalien auf eigenen Angaben beruhen, aufgehoben werden und entfaltet keine Bindungswirkung mehr gegenüber anderen Behörden (BVerwG, U.v. 1.9.2011 – 5 C 27.10 – juris Rn. 21). Neben dem Pass, hilfsweise einem anerkannten Passersatz oder einem sonstigen amtlichen Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) können grundsätzlich auch andere amtliche Urkunden, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, dem Identitätsnachweis dienen. In Betracht kommen sowohl mit einem Lichtbild versehene Urkunden (z.B. Führerschein, Wehrpass oder Dienstausweis) wie auch solche ohne Lichtbild (z.B. Geburts-, Tauf- und Heiratsurkunde, Meldebescheinigung, Schulzeugnis oder Schulbescheinigung). Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale (zum Staatsangehörigkeitsrecht BVerwG, U.v. 23.9.2020 – 1 C 36.19 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 9.10.2020 – 10 CE 20.2100 – juris Rn. 11; B.v. 2.6.2020 – 10 CE 20.931 – juris Rn. 14; OVG LSA, U.v. 8.3.2023 – 2 L102/20 – juris Rn. 59; Beiderbeck in Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, Stand 1.5.2025, § 5 AufenthG Rn. 5; Samel in Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 5 AufenthG Rn. 48; vgl. Nr. 5.1.1a AVwV-AufenthG). Die Übernahme der Angaben eines Ausländers ohne Überprüfung anhand derartiger Nachweise genügt grundsätzlich nicht zur Identitätsklärung; dies würde erhebliche Missbrauchsgefahren nach sich ziehen. Ein Foto oder die Kopie eines Dokuments ist zum Nachweis der Identität schon deshalb in der Regel ungeeignet, weil diese keine Echtheitsprüfung hinsichtlich des abgelichteten Originaldokuments – etwa durch physikalisch-technische Untersuchungen – zulassen (vgl. zu einem Geburtenregisterauszug BayVGH, B.v. 9.10.2020 – 10 CE 20.2100 – juris Rn. 12). Ohne ein positives Prüfungsergebnis in Bezug auf das Original dürfte eine eritreische Personenstandsurkunde alleine in der Regel keine Identitätsklärung ermöglichen (vgl. zur Kopie einer angeblichen eritreischen Geburtsurkunde BayVGH, B.v.19.12.2024 – 10 C 24.1967 – n.v. Rn. 5). b) Nach diesen Maßstäben ist die Identität des Klägers nicht durch seine eigenen Angaben in Verbindung mit den bislang vorgelegten Dokumenten geklärt. Die Kopien der Schulbescheinigung aus dem Jahr 2014 und der Personalausweis seiner Eltern sind hierfür untauglich, weil die erforderliche belastbare Echtheitsüberprüfung nur anhand der Originale möglich wäre. Die Echtheit der vom Kläger allein in Kopie vorgelegten Dokumente (Schulbescheinigung aus dem Jahr 2014, Personaldokumente seiner Eltern) ist nicht feststellbar. Der Kläger hat zwar grundsätzlich seine Personalien und auch die seiner Eltern und seines Großvaters in seiner Anhörung im Asylverfahren im Vergleich zu den Daten in den vorgelegten Dokumenten im Wesentlichen widerspruchsfrei vorgetragen. Auch stimmen seine Angaben im Asylverfahren zu den Eintragungen in der Schulbescheinigung im Wesentlichen überein. Zudem scheint die Kopie der Schulbescheinigung dem vom Bayerischen Landeskriminalamt vorgelegten Vergleichsmaterial weitgehend zu entsprechen. Daraus kann jedoch nicht auf die Echtheit der Schulbescheinigung geschlossen werden. Beispielsweise ist es nicht möglich, Manipulationen am lediglich festgetackerten Lichtbild bei einer Kopie festzustellen. Insbesondere auch im Hinblick darauf, dass deutschen Auslandsvertretungen regelmäßig gefälschte Personenstandsurkunden oder gefälschte religiöse Dokumente vorgelegt werden, die die Staatsangehörigkeit oder den Personenstand bestätigen sollen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts zu Eritrea vom 16.10.2024, S. 22 Nr. V.1.), ist auch bei Vorlage eines Originaldokuments eine Echtheitsprüfung etwa durch physikalisch-technische Untersuchungen erforderlich. Da die Personaldaten in dem ihm ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge lediglich auf seine eigenen Angaben beruhen, ist dieser nicht als Identitätsnachweis geeignet. Soweit die Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf eine Identitätsklärung durch das Amtsgericht Erding im Rahmen des Adoptionsverfahrens verweist, taugt auch der Adoptionsbeschluss vom 2. Mai 2018 (Bl. 126 der Behördenakte) nicht als Identitätsnachweis. Nach telefonischer Auskunft des Amtsgerichts Erding (Bl. 243 der Behördenakte) hat insoweit kein selbstständiges Prüfungsverfahren stattgefunden und im Adoptionsverfahren auch nur der Reiseausweis für Flüchtlinge und der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Feststellung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers vorgelegen. c) Ob das sogenannte Stufenmodell, das das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 23.9.2020 – 1 C 36.19 – juris Rn. 19 ff.) zur Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren entwickelt hat, auf die Identitätsfeststellung im Ausländerrecht zu übertragen ist (offen gelassen OVG LSA, U.v. 8.3.2023 – 2 L 102/20 – juris Rn. 55 ff.; für die Anwendbarkeit VG Saarlouis, U.v. 2710.2023 – 6 K 647/21 – juris Rn. 27; Samel in Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 5 AufenthG Rn. 50, 51, Maor in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.4.2025, AufenthG, § 5 Rn. 5a), ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, da auch nach diesen Maßstäben die Identität des Klägers nicht geklärt wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Einbürgerungsbewerber, der weder in Besitz eines Passes noch sonstiger amtlicher Dokumente und ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, zum Nachweis seiner Identität auch sonstiger nach § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen; insbesondere nichtamtlicher Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen. Ist auch dies objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen. Dabei ist ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe nur zulässig, wenn es dem mitwirkenden Einbürgerungsbewerber nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen (Samel in Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl.; § 5 AufenthG Rn. 51). Auch bei dieser gestuften Prüfungsreihenfolge kommt es nicht allein darauf an, ob dem betreffenden Ausländer eine Passbeschaffung zumutbar ist. Auf taugliche Identitätsnachweise des Klägers kann nicht verzichtet werden. Vielmehr muss festgestellt werden, ob ihm im Falle einer etwaigen Unzumutbarkeit hilfsweise obliegt, andere amtliche oder nichtamtliche Dokumente zu beschaffen, bevor unter Umständen allein auf seine eigenen Angaben abgestellt werden könnte. Der Kläger hat jedoch bislang nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen. Eine im Rahmen der Identitätsklärung zu berücksichtigende Beweisnot ist nicht festzustellen. Gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG unterliegt der Kläger im Hinblick auf die Klärung seiner Identität einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit. Er ist gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um seine Identität nachzuweisen, und alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die hierfür erforderlichen Beweismittel beizubringen (BVerwG, U.v. 23.9.2020 – 1 C 36/19 – juris Rn. 21). Dieser Obliegenheit ist der Kläger bislang nicht hinreichend nachgekommen. aa) Der Senat geht insoweit davon aus, dass die Unterzeichnung einer Reueerklärung (Immigration and Citizenship Services Request Form) bei der eritreischen Auslandsvertretung keine dem Kläger zumutbare Mitwirkungshandlung ist. Bei der Erklärung handelt es sich nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (vgl. Lagebericht zu Eritrea vom 16.10.2024, S. 22 Nr. V.1.3) um einen Passus mit zwei Sätzen, in dem die erklärende Person bedauert, dem nationalen Pflichtdienst nicht nachgekommen zu sein, und erklärt, eine eventuell dafür verhängte Strafe zu akzeptieren. Neben einem Ausdruck des Bedauerns oder Bereuen als solchem ist in der Erklärung auch die Selbstbezichtigung einer Straftat – nämlich der nach eritreischen Recht strafbaren illegalen Ausreise – zu sehen. Zwar ist der Kläger als Flüchtling anerkannt und besitzt im Gegensatz zu einem subsidiär Schutzberechtigten einen Reiseausweis für Flüchtlinge nach Art. 25 Abs. 1 der RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie); er ist daher nicht in seinem Recht auf Ausreisefreiheit nach Art. 2 Nr. 2 Zusatzprotokoll Nr. 4 zur EMRK beeinträchtigt, wenn ihm die Erteilung eines Passersatzes unter Verweis auf eine vorrangige Passbeschaffung versagt wird (vgl. dazu BVerwG, U.v. 11.10.2022 – 1 C 9/21 – juris Rn. 21; B.v. 23.8.2023 – 1 B 18/23 – juris Rn. 6); er wäre jedoch durch einen faktischen Zwang zur Selbstbezichtigung zur Erlangung einer staatlichen Leistung in seinem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Da der betreffende Ausländer mit Abgabe der Reueerklärung zu erkennen geben würde, dass er den eritreischen Staat akzeptiert und somit auch ein Loyalitätsbekenntnis zu seinem Heimatstaat abgefordert würde, ist ihm dies gegen seinen ausdrücklichen Willen nicht zuzumuten (BVerwG, U.v. 11.10.2022 – a.a.O. – juris Rn. 27). Ob andere eritreische Staatsangehörige nach Abwägung der Vor- und Nachteile nicht selten freiwillig eine Reueerklärung abgeben, ist dabei nicht entscheidungserheblich (BVerwG a.a.O. Rn. 30). Da der Kläger – unabhängig davon, ob er desertiert sein sollte oder nicht – nach eritreischem Recht illegal aus Eritrea ausgereist ist und sich im dienstfähigen Alter befindet, gehört er grundsätzlich zu dem Personenkreis, bei dem die Abgabe einer Reueerklärung in Betracht kommt. Er hat plausibel und glaubhaft versichert, dass eine solche Erklärung für ihn u.a. wegen des in E. herrschenden menschenrechtsverachtenden Terrorregimes unzumutbar ist (Schreiben des Klägers vom 3.6.2022, Bl. 177 der Behördenakte). Die Bekundung der Weigerung ist nicht erst dann plausibel, wenn eine Gewissensentscheidung oder eine unauflösliche innere Konfliktlage glaubhaft gemacht wird (BVerwG, a.a.O. juris Rn. 31). bb) Nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob es dem Kläger als anerkannten Flüchtling zumutbar ist, bei der eritreischen Botschaft vorzusprechen, um die Voraussetzungen zur Beantragung eines Nationalpasses zu klären. Jedenfalls ist die Zumutbarkeit einer Kontaktaufnahme zu bejahen, um die Modalitäten anderer konsularischer Dienstleistungen zur Identitätsklärung zu erfahren. In Betracht kommt insoweit z.B. die Bevollmächtigung eines Vertrauensanwaltes oder von Freunden oder Angehörigen in E. , um dort weitere amtliche Dokumente zu besorgen bzw. bereits vorhandene Dokumente im Original zu übersenden, sowie auch der Zeugenbeweis. (1) Ein anerkannter Flüchtling befindet sich wegen begründeter Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes, weil er dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2a AsylG). Wegen dieser rechtlichen Stellung, die in der Regel darauf abzielt, Schutz vor Verfolgung durch den Herkunftsstaat zu gewähren, ist eine Vorsprache bei der Heimatbotschaft dann nicht zumutbar, wenn dies als Unterstellung unter den Schutz des Verfolgerstaates interpretiert werden und insoweit im Widerspruch zu seinem Flüchtlingsstatus stehen könnte. Auch aus der Wertung des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention i.V.m. Art. 25 Abs. 1 RL 2011/95/EU und § 4 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV, wonach Flüchtlinge in der Regel einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises besitzen, ergibt sich, dass sich ein anerkannter Flüchtling grundsätzlich nicht für die Beantragung eines Nationalpasses an die Vertretung des Herkunftsstaats wenden muss, in dem ihm Verfolgung droht. In Einklang hiermit steht der Widerrufsgrund betreffend die Flüchtlingseigenschaft in § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG in der seit 1. Januar 2023 geltenden Fassung vom 21. Dezember 2022. Danach ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer sich freiwillig erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt. Diese Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen Erlöschenstatbestand in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. unter Streichung der Passage „durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen“, da die Erneuerung des Nationalpasses aus Sicht des Gesetzgebers schon bisher lediglich ein Indiz für die Unterschutzstellung war und es auf die jeweiligen Gründe im Einzelfall für die Passbeschaffung ankam (BT-Drs. 20/4327, S. 40). Im Gegensatz zu § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F., wonach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Falle der freiwilligen erneuten Unterschutzstellung unmittelbar erloschen ist, ist nun ein Widerrufsverfahren mit Prüfung des Einzelfalles einzuleiten. Die Darlegungslast liegt nun nicht mehr beim Kläger, sondern beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Eine freiwillige Unterschutzstellung liegt noch nicht in jedem Kontakt zu einer Auslandsvertretung. Sollen die Behörden des Heimatstaats beispielweise bei der Beschaffung von Personenstandsurkunden oder aus ähnlichen Gründen dem Flüchtling behilflich sein, bedeutet dies nicht schon das Unterstellen unter staatlichen Schutz, der mit Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit gewährt wird. Dagegen kann der Wille, den Heimatstaat als Schutzmacht in Anspruch zu nehmen, deutlich werden, wenn unter Berufung auf die Staatsangehörigkeit um finanzielle Hilfen zur Überbrückung von Notsituationen (z.B. nach Diebstahl) in Deutschland oder in einem Drittstaat nachgesucht wird. (Bergmann/Keller in Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 73 AsylG Rn. 6 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 27.7.2017 – 1 C 28/16 – juris Rn. 35 m.w.N.) ist die Annahme oder Verlängerung des Nationalpasses nicht ohne Weiteres als eine Unterschutzstellung zu werten; ihr kommt insoweit lediglich eine Indizwirkung dahin zu, dass sich der Betreffende wieder unter den Schutz seines Heimatstaates stellen will. Der äußere Geschehensablauf kann jedoch dieser Indizwirkung entgegenstehen. Hierzu ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Lassen sich aus dem Verhalten des Asylberechtigten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der Passerteilung keine Wiedererlangung des vollen diplomatischen Schutzes bezweckt war, fehlt es an dieser weiteren subjektiven Voraussetzung für das Erlöschen der Rechtsstellung. So kann die bloße Inanspruchnahme einer Dienstleistung der Auslandsvertretung des Heimatstaates zur Überwindung bürokratischer Hindernisse für Amtshandlungen von Behörden der Bundesrepublik Deutschland nicht ausreichend sein, um den Rechtsverlust herbeizuführen (zu § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28/16 – juris Rn. 35). An der Indizwirkung fehlt es beispielsweise, wenn die Passausstellung oder -verlängerung ausschließlich der Beschaffung von Unterlagen für die Eheschließung oder dem Besuch eines schwer erkrankten Familienangehörigen im Heimatstaat dient (Bergmann/Keller in Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 73 AsylG Rn. 7, 8; Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.5.2025, § 73 AsylG Rn. 16 ff.). Nach diesen Grundsätzen spricht zwar vieles dafür, dass dem Kläger eine Vorsprache bei der Botschaft zumindest zur Abklärung der Voraussetzungen der Passerteilung, insbesondere zum etwaigen Erfordernis einer Reueerklärung, zumutbar ist. Denn es ist offensichtlich, dass eine Passbeantragung durch den Kläger allein aufgrund der Aufforderung der Ausländerbehörde erfolgen würde, um eine Niederlassungserlaubnis zu erlangen und seinen Aufenthalt in Deutschland auf Dauer zu verfestigen. Diese Frage ist jedoch nicht entscheidungserheblich; jedenfalls ist dem Kläger die Kontaktaufnahme zur Klärung der Modalitäten anderer konsularischer Leistungen zur Identitätsklärung zumutbar. Insbesondere kann der Kläger in einem ersten Schritt erfragen, ob die über die Botschaft erfolgende Bevollmächtigung eines Vertrauensanwaltes, von Freunden oder Angehörigen in E. zur Beschaffung weiterer amtlicher Dokumente bzw. Übersendung bereits vorhandener Dokumente im Original oder auch die Durchführung eines Zeugenbeweises mit der Abgabe einer Reueerklärung verbunden wäre. Eine solche Vorsprache wäre nicht als Akt der Unterschutzstellung anzusehen. Der Zweck der genannten konsularischen Leistung würde sich offensichtlich darin erschöpfen, mit Hilfe Dritter in E. amtliche Dokumente zur Identitätsklärung zu beschaffen bzw. übersenden zu lassen. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Schritt mit dem Risiko eines Widerrufes der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 AsylG behaftet sein könnte. (2) Nach Nr. 2 der Hinweise des Auswärtigen Amtes vom 11. Februar 2021 zur Beschaffung und Überprüfung von eritreischen Dokumenten können im Ausland lebende eritreische Staatsangehörige Dritte schriftlich für die Beschaffung von benötigten Personenstandsurkunden bevollmächtigen. In Betracht käme beispielsweise die Beauftragung eines Vertrauensanwalts in E. oder auch seiner Angehörigen, die in E. für den Kläger Identitätsnachweise – wie etwa eine Geburtsurkunde – besorgen könnten (BayVGH, B.v. 21.03.2023 – 10 ZB 22.2351 – juris Rn. 8). Dazu wird nach Auskunftsklage (vgl. Hinweise des Auswärtigen Amtes vom 11.2.2021 Nr. 2; E-Mail des Landesamtes für Asyl und Rückführung vom 16.4.2025, Bl. 32 der Gerichtsakte) meist eine Beglaubigung der Vollmacht durch eine eritreische Auslandsvertretung von den zuständigen eritreischen Standesämtern verlangt. Zudem kommt die Feststellung der Identität durch Hinzuziehung von drei Zeugen, die mindestens 40 Jahre alt sind und über einen eritreischen Ausweis verfügen (vgl. E-Mail des Landesamtes für Asyl und Rückführung vom 16.4.2025; zur Feststellung der Staatsangehörigkeit Lagebericht vom 16.10.2024, Nr. V.3). Auch dazu wäre unter Umständen eine Vorsprache des Klägers bei der Botschaft seines Heimatlandes erforderlich. (3) Eine Vorsprache bei der eritreischen Botschaft wäre unter Umständen dann unzumutbar, wenn dem Kläger damit eine von vornherein erkennbar aussichtlose Handlung abverlangt werden würde (Engels in BeckOK MigR, Stand 1.1.2025, § 5 AufenthV Rn. 12 m.w.N.). Davon wäre auszugehen, wenn sicher feststünde, dass für alle konsularischen Dienstleistungen stets eine (dem Kläger unzumutbare) Reueerklärung unterzeichnet werden müsste. Dies lässt sich jedoch den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.10.2024 (Nr. IV. 2., V.1.3) ist für die Ausstellung eritreischen Pässe „in der Regel“, zur Beantragung konsularischer Dienstleistungen (im Allgemeinen) „ggf.“ die Unterzeichnung der Reueerklärung erforderlich. Auch die Beglaubigung einer Vollmacht erfolgt „ggf.“ erst nach Unterzeichnung der Reueerklärung (Nr. 2 der Hinweise des Auswärtigen Amtes vom 11.2.2021). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass nicht zwingend immer eine Reueerklärung verlangt wird. Dieses Erfordernis im Einzelfall mit der Botschaft abzuklären, erscheint daher nicht von vornherein aussichtslos und damit eine zumutbare Mitwirkungshandlung (BayVGH, B.v. 28.12.2020 – 10 ZB 20.2157 – juris Rn. 9). Dass eine Reueerklärung – wovon der Kläger ausgeht – „stets“ für alle konsularischen Dienstleistungen abgegeben werden müsste, deckt sich nicht mit der vorgenannten Auskunftslage. Auch aus dem Vortrag der Bevollmächtigten des Klägers, es sei ihr kein Fall einer solchen Dienstleistung ohne Abgabe einer Reueerklärung bekannt geworden, ergibt sich nicht, dass es solche Fälle (zumindest vereinzelt) geben kann. In dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2022 – 1 C 9.21 – juris Rn. 17, das sich insoweit auf die Beantragung eines Nationalpasses durch einen subsidiär Schutzberechtigten für die Ausstellung eines Reiseausweises bezog, wurde die tatrichterliche Feststellung ohne eigene Überprüfung als bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) zugrunde gelegt (vgl. OVG Nds, U.v.18.3.2021 – 8 LB 97/20 – juris). Danach war davon auszugehen, dass der Kläger „konsularische Dienstleistungen wie die Ausstellung eines Reisepasses nur gegen Unterzeichnung einer solchen Reueerklärung wird in Anspruch nehmen können“. (4) Auch käme eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden des Herkunftslandes dort zu Repressalien von Angehörigen oder Dritten des Klägers führen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2020 – 1 C 36/19 – juris Rn. 15). Nach Auskunft des Klägers in der mündlichen Verhandlung leben noch fünf Geschwister und zwei Onkel in E. . Konkrete Befürchtungen für seine Verwandtschaft hat der Kläger nicht benannt. Dem Lagebericht zu Eritrea vom 16. Oktober 2024 lässt sich unter Nr. V.1.3 entnehmen, dass dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt ist, in dem die Unterzeichnung der sogenannten Reueerklärung die rechtliche Position der Unterzeichnenden verschlechtert hätte oder Angehörige der Unterzeichnenden in E. Repressalien ausgesetzt wären. Dem Auswärtigen Amt liegen auch keine Kenntnisse über konkrete Repressalien gegen mit der Beschaffung von Personenstandsurkunden beauftragten Personen oder anderen Angehörigen vor (Lagebericht a.a.O. Nr. V.1). Demnach ist nach Auffassung des Senats bei einer bloßen Vorsprache des Klägers zur Abklärung weiterer Voraussetzungen konsularischer Leistungen erst recht nicht mit Repressalien von Angehörigen in E. zu rechnen (vgl. dazu ausführlich BayVGH, B.v. 28.12.2020 – 10 ZB 20.2157 – juris Rn. 8). (5) Dem Kläger wäre es im Übrigen auch möglich und zumutbar, weitere Mitwirkungshandlungen ohne Beteiligung der Botschaft vorzunehmen. Es liegen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vor, weshalb es ihm nicht zumindest möglich sein sollte, das Original seines nur als Farbkopie vorliegenden Schulausweises vorzulegen. Die Klägerbevollmächtigten haben dazu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, mit der Versendung von Originaldokumenten sei gemäß den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes zu Eritrea eine Strafbarkeit und damit eine Gefährdung der versendenden Person verbunden, die auch im Fall einer Versendung durch einen Bevollmächtigten bestehe. Den aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes zu Eritrea (Stand unverändert seit 4.2.2025) lässt sich insoweit lediglich entnehmen, dass die Mitnahme von eritreischen Reisedokumenten (Pässe, ID-Karten etc.) für Dritte verboten ist und Strafen nach sich ziehen kann. Dass dies auch für die Mitnahme oder Versendung eines Schulzeugnisses gilt, ergibt sich daraus nicht. Im Lagebericht vom 16. Oktober 2024 findet sich unter Nr. V.1 der Hinweis, es seien keine konkreten Repressalien gegen mit der Beschaffung von Personenstandsurkunden beauftragte Personen oder andere Angehörige bekannt. Auch der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung lediglich ausführt, er wisse nicht, was gegebenenfalls seiner Schwester, die im Besitz des Dokuments sei, passieren würde; konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Gefährdung hat er nicht vorgetragen. Dies gilt auch für den Hinweis der Klägerbevollmächtigten, wonach die Schulbescheinigung auch die Zeit beim Militär umfasse, was die Bescheinigung zu einem besonders sensiblen Dokument mache. Im Wesentlichen werden in dem Dokument nur die besuchten Unterrichtsfächer aufgelistet; sensible Inhalte lassen sich daraus nicht entnehmen. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht substantiiert dargelegt, weshalb das Dokument nicht beispielsweise mit der Post geschickt werden könnte. Der Hinweis auf „Eigenrisikomanagement“ ist insoweit nicht ausreichend. Unabhängig davon wurde nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht erkennbar, dass sich der Kläger mithilfe von Angehörigen, Freunden oder eines Vertrauensrechtsanwalts um sonstige Bescheinigungen bemüht hätte (VG Gießen, U.v. 16.2.2024 – 4 K 2056/23.Gl – juris Rn. 45; VG Hamburg, U.v. 17.1.2024 – 19 K 1924/23 – juris Rn. 25). 1.2. Es liegt des Weiteren auch kein Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG („in der Regel“) vor, der die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ohne Identitätsklärung ermöglichen würde. Ein vom Regelfall abweichender Ausnahmefall liegt vor, wenn ein atypischer Sachverhalt gegeben ist, der sich von der Menge gleichgelagerter Fälle durch besondere Umstände unterscheidet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht des der Regelerteilungsvoraussetzung zugrundeliegenden öffentlichen Interesses beseitigen. Es muss sich dabei um eine Abweichung handeln, die die Anwendung des Regelfalls nach Sinn und Zweck grob unpassend oder untunlich erscheinen lässt. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt voller gerichtlichen Nachprüfung. Atypische Umstände können z.B. hinsichtlich der Erfüllung der Passpflicht angenommen werden, wenn ein Rechtsanspruch auf den Aufenthaltstitel besteht, die Beschaffung von Passpapieren aber erhebliche Schwierigkeiten und einen ungewöhnlichen Zeitaufwand verursacht (OVG LSA, U.v. 8.3.2023 – 2 L 102/20 – juris Rn. 73; für die Annahme eines Ausnahmefalles VG Saarlouis, U.v. 27.10.2023 – 6 K 647/21 – juris Rn. 73 ff.; Samel in Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 5 AufenthG Rn. 9 ff.). Da sich die Situation des Klägers von der Situation einer Vielzahl von Flüchtlingen ohne Reisepass nicht wesentlich unterscheidet, ist nicht von einem atypischen Sonderfall auszugehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die in Betracht kommenden Mitwirkungshandlungen erhebliche Schwierigkeiten aufwerfen oder unzumutbar sind (vgl. Nr. 1.1. c). 1.3. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das dem Beklagten gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung, ob von der Erteilungsvoraussetzung der geklärten Identität abgesehen wird, nicht auf Null reduziert. Der Beklagte kann deshalb nicht zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verpflichtet werden. Von einer Ermessensreduzierung auf Null wird dann gesprochen, wenn nach Lage der Dinge alle denkbaren Alternativen nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunktes gewählt werden könnten, d.h. wenn sich die Wahlmöglichkeiten der Behörde auf eine Alternative dergestalt reduzieren, dass nur noch diese eine Entscheidung ermessensfehlerfrei ist. Schon im Hinblick darauf, dass der Kläger noch nicht alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen (§ 82 Abs. 1 AufenthG) zur Identitätsklärung vorgenommen hat, ist nicht alleine das Absehen von der Erteilungsvoraussetzung der geklärten Identität ermessensgerecht. Da der Kläger einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt und es ihm auch mit dem Reiseausweis für Flüchtlinge möglich ist, zu reisen, ist auch nicht zu erkennen, dass unverhältnismäßig in seine Rechte eingegriffen würde. 2. Auch der hilfsweise gestellte Klageantrag auf Verpflichtung des Beklagten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, ist unbegründet. Die im Bescheid vom 21. März 2023 getroffene Ermessensentscheidung über das Absehen von der Erteilungsvoraussetzung der geklärten Identität gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist rechtlich nicht zu beanstanden (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Die Behörde hat ihr Ermessen entsprechend der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG). An der Einhaltung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG besteht ein grundlegendes öffentliches Interesse. Dies gilt insbesondere auch für die Regelerteilungsvoraussetzung der geklärten Identität gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG. Ist die Identität nicht geklärt bedarf es im Rahmen der Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles. Dabei hat sie insbesondere die Gründe, auf denen das Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung beruht, sowie das private Interesse des Ausländers und die öffentlichen Sicherheitsinteressen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen (vgl. zur Aufenthaltslegalisierung OVG LSA, U.v 8.3.2023 – 2 L 102/20 – juris Rn. 69). Der Beklagte hat dabei richtigerweise die dem Kläger – auch gemäß den vorstehenden Ausführungen – zumutbaren Bemühungen, um seine Identität zu klären, berücksichtigt und zudem zutreffend auf die besonders weitreichenden Wirkungen der Niederlassungserlaubnis mit der daraus ggf. folgenden Verfestigung seines Aufenthalts abgestellt. Er ist dabei auch zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass ihm die Beantragung eines Passes bei der eritreischen Botschaft nicht zumutbar ist, hat jedoch auch in die Abwägung eingestellt, dass ihm eine rein technische Kontaktaufnahme zur Botschaft zuzumuten ist. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass er dem staatlichen Interesse an einer Identitätsklärung höheres Gewicht beigemessen hat als den Interessen des Klägers, der unabhängig von der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bereits einen Aufenthaltstitel besitzt, an einer Verfestigung seines Aufenthalts. Soweit die Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung darauf abgestellt haben, dass die Angaben des Klägers stets widerspruchsfrei gewesen seien und die Gefährdung sowohl für den Kläger als auch für seine Geschwister durch eine Vorsprache bei der Botschaft nicht konkret abschätzbar sei, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach eine rein technische Kontaktaufnahme mit der Botschaft zumutbar ist und somit auch die Ermessenserwägungen des Beklagten aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.