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Urteil

6 K 788/22

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2024:0827.6K788.22.00
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Leitsätze
Kein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG für mittels PCR-Test positiv auf das Virus SARS-CoV-19 getestete Arbeitnehmer.(Rn.20) (Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG für mittels PCR-Test positiv auf das Virus SARS-CoV-19 getestete Arbeitnehmer.(Rn.20) (Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Zwar ist sie, soweit die Klägerin bei sachgerechtem Verständnis ihres Rechtsschutzziels (§ 88 VwGO) unter Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2022 die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr Entschädigungsleistungen in Höhe von 254,25 € zu gewähren, als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der ablehnende Bescheid vom 06.07.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch für im Zeitraum vom 03.03.2022 bis zum 17.03.2022 gewährte Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSG besteht nicht. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG erhält eine Entschädigung in Geld, wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt für eine Person, die nach § 30 IfSG, auch in Verbindung mit § 32 IfSG, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG erlassenen Rechtsverordnung absondert (Satz 2). Keine Entschädigung erhält, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können (Satz 4). Die Entschädigung wird gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 IfSG für die ersten sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalls gewährt, wobei für die Dauer von längstens sechs Wochen zunächst der Arbeitgeber die Entschädigung für die zuständige Behörde auszahlt (Abs. 5 Satz 1). Diese Aufwendungen werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (Abs. 5 Satz 3). Im hiesigen Fall stand der betreffenden Arbeitnehmerin für den geltend gemachten Anspruchszeitraum der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG jedoch nicht zu, sodass auch der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG nicht besteht. Zwar bestand im Zeitraum vom 03.03.2022 bis einschließlich 13.03.2022 eine Absonderungspflicht nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für die betroffene Arbeitnehmerin (hierzu 1.) und hätte sie dies auch nicht im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG verhindern können (hierzu 2.), jedoch erlitt sie keinen Verdienstausfall (hierzu 3.). Hinsichtlich des Zeitraums vom 14.03.2022 bis zum 17.03.2022 lag hingegen bereits weder ein Verbot in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG noch eine Absonderung nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG vor (hierzu 4.). 1. Im Zeitraum vom 03.03.2022 bis einschließlich 13.03.2022 war die betroffene Arbeitnehmerin kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 4b Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in den maßgeblichen Fassungen vom 18.02.2022 (ABl. I S. 370 ff), gültig vom 19.02.2022 bis zum 03.03.2022 bzw. vom 25.02.2022 (ABl. I S. 421 ff), gültig vom 04.03.2022 bis zum 17.03.2022 (im Folgenden: VO-CP), abgesondert. Demnach sind Personen, bei denen eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 auf Grundlage einer Testung mittels (u.a.) PCR-Test nachgewiesen ist, verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. So lag der Fall auch hier, denn das Ergebnis des am 03.03.2022 bei der betroffenen Arbeitnehmerin durchgeführten PCR-Tests auf das SARS-CoV-2 fiel positiv aus. Die Arbeitnehmerin hat sich auch nicht nach sieben Tagen vorzeitig „freigetestet“ (vgl. § 4b Abs. 4 VO-CP), denn ein weiterer, am 10.03.2022 durchgeführter, PCR-Test fiel ebenfalls positiv aus. Zur Entstehung eines Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1 IfSG reicht das Bestehen einer solchen Absonderungsverpflichtung kraft Rechtsverordnung im Sinne des § 32 i.V.m. § 30 IfSG, anders als der Beklagte meint, auch aus; einer Absonderungsanordnung im Einzelfall durch Verwaltungsakt nach § 30 IfSG bedarf es nicht. Dies ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG („auch in Verbindung mit § 32 IfSG“). Vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, BTDrs. 19/27291, S. 64 f mit der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) vom 03.03.2021; so auch VG Münster, Urteil vom 23.04.2024 – 5 K 2977/22, juris Rn. 58; vgl. im Übrigen Eckart/Kruse, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller, 20. Edition, Stand: 01.04.2024, Rn. 26. Darauf, ob, wie der Beklagte meint, im hiesigen Fall ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG hätte erwirkt werden können bzw. ob für eine Absonderung durch eine deutsche Behörde überhaupt Raum gewesen wäre, kommt es daher nicht streitentscheidend an. Ebenso wenig kommt es nach Vorgesagtem darauf an, ob eine von einer französischen Behörde ausgesprochene Absonderungsanordnung den Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG begründen kann. So wohl aber EuGH, Urteil vom 15.06.2023 – C-411/22, wonach Regelungen eines Mitgliedstaats dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehen, nach denen die Gewährung einer Vergütung für den Verdienstentgang, der den Arbeitnehmern aufgrund einer wegen eines positiven COVID-19-Testergebnisses verfügten Absonderung entsteht, davon abhängt, dass die Anordnung der Absonderungsmaßnahme durch eine Behörde dieses Mitgliedstaats aufgrund der jeweiligen Regelung verfügt wird (vgl. juris Rn. 48). 2. Die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG steht der Entstehung des Entschädigungsanspruchs nicht entgegen, denn die betroffene Arbeitnehmerin verfügte im geltend gemachten Anspruchszeitraum über einen vollständigen Impfschutz nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VO-CP i.V.m. § 2 Nr. 3 COVID19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der Fassung vom 14.01.2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1), gültig vom 15.01.2022 bis zum 18.03.2022. Ob das Fehlen eines solchen vollständigen Impfschutzes überhaupt geeignet wäre, den Ausschlusstatbestand nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG zu erfüllen – bzw. ob durch die Inanspruchnahme einer Schutzimpfung mit den zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zugelassenen und öffentlich empfohlenen Impfstoffe gegen COVID-19 die Absonderung hätte vermieden werden können –, vgl. dies verneinend mit beachtlichen Gründen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2024 – 1 S 484/23, juris Rn. 104 ff m.w.N. betreffend den Zeitraum November 2021, bedarf daher keiner Entscheidung. 3. Jedoch hat die betreffende Arbeitnehmerin im geltend gemachten Anspruchszeitraum keinen Verdienstausfall erlitten, vielmehr stand ihr ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EntgFG gegen die Klägerin zu. An der Anspruchsvoraussetzung des Verdienstausfalls entscheidet sich das Verhältnis zwischen den Fürsorgepflichten des Arbeitgebers – in Gestalt der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung – und der Entschädigungspflicht der Länder. Der Vorrang der Entgeltfortzahlungspflichten gegenüber dem Entschädigungsanspruch folgt aus dem subsidiären Charakter der Entschädigung. Als auf dem Billigkeitsgedanken beruhendem Institut soll § 56 IfSG vor materieller Not schützen, wo die allgemeinen Fortzahlungspflichten nicht greifen. Eine Entlastung des Arbeitgebers bezweckt die Norm nicht. Vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2022 – III ZR 79/21, juris Rn. 18, sowie BAG, Urteil vom 20.03.2024 – 5 AZR 234/23, Rn. 18 ff, jeweils m.w.N.; vgl. auch Eckart/Kruse, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller, 20. Edition Stand 01.04.2024, § 56 IfSG Rn. 37 m.w.N. Im hiesigen Fall ist die Klägerin der Arbeitnehmerin zur Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG verpflichtet. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. So liegt der Fall hier. Die Klägerin, die ausweislich des Testergebnisses vom 03.03.2022 sowie vom 10.03.2022 mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert war, war allein schon aufgrund dieser Infektion krank im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 EntgFG, ohne dass es darauf ankommt, ob die Infektion symptomatisch verlaufen ist. Krankheit im Sinne des § 3 EntgFG setzt einen regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand des Arbeitnehmers voraus. Regelwidrig ist der Zustand, wenn er nach allgemeiner Erfahrung unter Berücksichtigung eines natürlichen Verlaufs des Lebensgangs nicht bei jedem anderen Menschen gleichen Alters und Geschlechts zu erwarten ist. Maßgeblich ist der jeweilige Stand der Wissenschaft. Auf die Behandlungsbedürftigkeit kommt es nicht an. Demnach stellt die SARS-CoV-2-Infektion einen regelwidrigen Körperzustand und damit eine Krankheit im Sinne des § 3 EntgFG dar, und zwar ungeachtet eines symptomatischen oder asymptomatischen Verlaufs. Vgl. BAG, Urteil vom 20.03.2024 – 5 AZR 234/23, juris Leitsätze sowie Rn. 11 m.w.N. Die Arbeitnehmerin war im benannten Zeitraum auch im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG infolge der Erkrankung an dem Virus SARS-CoV-2 arbeitsunfähig. Arbeitsunfähigkeit in dem Sinne besteht (u.a.), wenn der Arbeitnehmer infolge Krankheit seine vertraglich geschuldete Leistung objektiv nicht ausüben kann. Das ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer wegen der Erkrankung aus rechtlichen Gründen die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, etwa weil für ihn aufgrund der Erkrankung ein Beschäftigungsverbot entsteht oder ihm gegenüber gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG behördlich die Isolierung oder Absonderung verfügt wurde. Vgl. BAG, Urteil vom 20.03.2024 – 5 AZR 234/23, Rn. 13 ff m.w.N. Auch das war hier der Fall. Da die Arbeitnehmerin nach unwidersprochenem Vorbringen der Klägerin im Antrag vom 11.04.2022 nicht in der Lage gewesen ist, die Arbeit von zu Hause aus auszuüben, war ihr – der Arbeitnehmerin – die Ausübung ihrer Beschäftigung nicht möglich. Zwar resultierte dies nicht aus einem Beschäftigungsverbot oder einer behördlichen Absonderungsanordnung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, sondern folgte die Absonderungspflicht, wie aufgezeigt, aus § 4b Abs. 1 Satz 1 VO-CP. Indes kann in Fällen einer bestehenden Absonderungspflicht kraft Rechtsverordnung gemäß § 30 i.V.m. § 32 IfSG nichts anderes gelten, denn Arbeitnehmern ist es hier ebenso aus rechtlichen Gründen unmöglich, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Die Arbeitsunfähigkeit war auch kausal auf die Erkrankung an dem Virus SARS-CoV-2 zurückzuführen, denn die Absonderungsanordnung bzw. das Beschäftigungsverbot ihrerseits sind unmittelbare (Rechts-)Folge der Erkrankung. Vgl. BAG, Urteil vom 20.03.2024 – 5 AZR 234/23, Rn. 13 ff sowie 17 ff, jeweils m.w.N. Da demnach die tatsächlichen Umstände, die zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit geführt haben, unstreitig sind, kommt es auf den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Annahme krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht entscheidungserheblich an. Vgl. hierzu BAG, Urteil vom 28.06.2023 – 5 AZR 335/22, juris Rn. 12 ff. Das so gefundene Ergebnis steht nicht, wie die Klägerin meint, im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 14.12.2023 – C-206/22. Nach den dortigen Ausführungen stehen Regelungen des Gemeinschaftsrechts einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der der Urlaub eines Arbeitnehmers, der mit dem Zeitraum einer Quarantäne zusammenfällt, die von einer Behörde wegen eines Kontakts dieses Arbeitnehmers mit einer mit einem Virus infizierten Person angeordnet wurde, als genommen gilt. Vgl. EuGH a.a.O., juris Rn. 8 sowie 40 ff. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die betroffene Arbeitnehmerin war nämlich nicht wegen eines Kontakts mit einer infizierten Person abgesondert, sondern weil sie selbst mit dem Virus infiziert war. Da es sich auch bei einer asymptomatisch verlaufenden Infektion, wie aufgezeigt, um eine Krankheit im Sinne des § 3 EntgFG handelt, wären mit der Erkrankung zusammenfallende Urlaubszeiten bereits nach nationalem Recht – nämlich gemäß § 9 BUrlG – nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen. Soweit die Klägerin weiter vorbringt, dass Entscheidungen der Arbeitsgerichtsbarkeit die Verwaltungsgerichte nicht bänden, ist dem entgegenzuhalten, dass die Frage, ob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EntgFG besteht, eine originär arbeitsrechtliche ist. Die Kammer sieht keinen Anlass, von den hierzu fachgerichtlich und höchstrichterlich aufgestellten Maßstäben abzuweichen. Anschließend an die vorbenannte Rechtsprechung des BAG im Übrigen auch VG Münster, Urteil vom 23.04.2024 – 5 K 2977/22, juris Rn. 45 ff sowie VG Berlin, Urteil vom 11.07.2024 – 14 L 448/21, juris Rn. 27, 35. Anders als die Klägerin meint verbleibt auch bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des BAG ein Anwendungsbereich für den Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG, und zwar maßgeblich für solche Fälle, bei denen Arbeitnehmer lediglich aufgrund eines Kontakts mit einer positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getesteten Person zur Absonderung verpflichtet wurden (wie dies etwa in § 4b Abs. 2 VO-CP vorgesehen war), die aber selbst nicht positiv auf das Virus getestet worden sind. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung berufen. Selbst wenn der Beklagte in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen Leistungen auf Grundlage von § 56 IfSG erbracht haben sollte, würde es sich hierbei um eine unzutreffende Gesetzesauslegung und damit um eine unrichtige Entscheidung handeln. Von Verfassungs wegen besteht jedoch kein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht und Fehlerwiederholung. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.11.1988 – 1 BvR 1298/88, juris Rn. 9. Der ablehnende Bescheid vom 06.07.2022 begegnet auch im Hinblick auf die im Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) keinen rechtlichen Bedenken. Aus diesen leitet das Bundesverfassungsgericht ein grundsätzliches Verbot „echt“ rückwirkender belastender Gesetze zum Schutz des Vertrauens in die Verlässlichkeit und der Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte ab. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08, juris Rn. 63 m.w.N. Dass der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht besteht, folgt im hiesigen Fall jedoch nicht aus einem rückwirkend belastenden Gesetz, sondern bereits, wie gesehen, aus der im zugrunde liegenden Anspruchszeitraum geltenden Rechtslage. 4. Für den Zeitraum vom 14.03.2024 bis zum 17.03.2024 besteht schon deshalb kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG, weil die Verpflichtung der betroffenen Arbeitnehmerin zur Absonderung gemäß § 4b Abs. 1 Satz 1 VO-CP mit Ablauf des 13.03.2024 endete und auch keine (weitere) Absonderung behördlich angeordnet worden ist, sodass sie schon nicht mehr als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG Verboten in der Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit unterlag oder unterworfen wurde oder nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG abgesondert war. Soweit die Klägerin bei sachgerechtem Verständnis ihres Antrags (§ 88 VwGO) des Weiteren die Verurteilung des Beklagten begehrt, ihr aus einem Betrag in Höhe von … € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, ist die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft und kann die Klägerin dieses Begehren auch gemäß § 44 VwGO zulässigerweise mit dem Klageantrag zu 1. in einer Klage zusammen verfolgen, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2000 – 3 C 11/99, juris Rn. 13. Da jedoch bereits die mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Hauptforderung nicht besteht, besteht auch kein Anspruch auf Prozesszinsen aus § 291 BGB. Nach alledem war die Klage insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Beschluss Der Streitwert beträgt 254,25 € (§§ 52 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die Klägerin begehrt die Erstattung von Aufwendungen bei Verdienstausfall nach § 56 IfSG für den Zeitraum vom 03.03.2022 bis zum 17.03.2022. Am 03.03.2022 wurde die in Frankreich wohnhafte, bei der Klägerin beschäftigte Arbeitnehmerin …, die am … ihre zweite Impfung gegen das Virus SARS-CoV-2 (Wirkstoff Comirnaty) erhalten hatte, positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getestet. Mit Bescheid vom 09.03.2022 („Attestation d’isolement“), erlassen durch eine französische Behörde, wurde die häusliche Absonderung der Arbeitnehmerin für den Zeitraum vom 03.03.2022 bis zum 09.03.2022 angeordnet. Auch ein weiterer, am 10.03.2022 durchgeführter PCR-Test fiel positiv aus. Für den Zeitraum vom 03.03.2022 bis zum 17.03.2022 war sie zudem krankgeschrieben, wobei die Infektion nach unwidersprochenem Vorbringen der Klägerin symptomlos verlaufen ist. Mit Antrag vom 11.04.2024 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erstattung von Aufwendungen bei Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1 IfSG. Die betreffende Arbeitnehmerin sei in der Zeit vom 03.03.2022 bis zum 17.03.2022 abgesondert gewesen. Im Rahmen der Ankreuzmöglichkeiten im Antragsformular gab sie weiter an, dass die Absonderung trotz vollständiger Impfung oder Genesungsstatus erfolgt sei, dass während der Absonderung keine Möglichkeit bestanden habe, die Arbeit zur Gänze von zu Hause auszuüben und dass die Arbeitnehmerin im betreffenden Zeitraum auch nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Für den Monat März 2022 wurde der Bruttolohnanspruch der Arbeitnehmerin – ohne die Absonderungsverpflichtung – mit … €, der Nettoverdienstausfall mit … € beziffert. Mit Bescheid vom 06.07.2022 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, Voraussetzung für Entschädigungszahlungen nach § 56 Abs. 1 IfSG sei ein von der zuständigen deutschen Ortspolizeibehörde ausgesprochenes Tätigkeitsverbot bzw. eine entsprechende Absonderungsanordnung. Im hiesigen Falle sei das Tätigkeitsverbot bzw. die Quarantäne durch eine Behörde im Ausland aufgrund eines Gesetzes eines anderen Landes ausgesprochen worden, sodass richtiger Anspruchsgegner die zuständige Behörde in Frankreich sei. Mit am 12.07.2022 bei Gericht eingegangener Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, der Anspruch ergebe sich bereits daraus, dass die betreffende Arbeitnehmerin sich aufgrund § 3 VO-CP in der vom 03.03.2022 bis zum 27.03.2022 geltenden Fassung aufgrund eines positiven SARS-CoV-2-Testergebnisses abgesondert habe. Im Übrigen bestehe nach der Rechtsauffassung des Beklagten eine Gesetzeslücke für Grenzgänger wie der betreffenden Arbeitnehmerin. Denn sie habe mangels Absonderungsanordnung einer deutschen Behörde keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG, in Frankreich erhalte sie kein Krankengeld, weil sie in Deutschland sozialversichert sei und da es sich bei in Frankreich für Kontaktpersonen positiv getesteter Personen ausgestellten „Sonderarbeitsbescheinigungen“ (CPAM) nicht um eine klassische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung handele, erfolge auch keine Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Darüber hinaus folge der geltend gemachte Anspruch auch aus der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 15.06.2023 – C-411/22. Nach den dortigen Ausführungen stehe der Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, die die Gewährung der Vergütung für einen etwaigen Verdienstausfall davon abhängig mache, dass die Quarantänemaßnahme durch denselben Mitgliedstaat verfügt worden sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2022 zu verpflichten, ihr antragsgemäß Entschädigungsleistungen in Höhe von 254,25 € zu gewähren, sowie 2. den Beklagten zu verurteilen, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus einem Betrag in Höhe von 254,25 € an sie zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen im Bescheid vom 06.07.2022 und trägt ergänzend vor, dass einer entsprechenden Auslegung des § 56 Abs. 1 IfSG der insoweit eindeutige Wortlaut der Norm und auch die Intention des Gesetzgebers – nämlich einer Entschädigung im Ausnahmefall aus Billigkeitsgründen, um einen gewissen Schutz der an der Arbeit gehinderten Personen vor materieller Not zu gewährleisten – entgegenstehe. Die von der Klägerin benannte Rechtsprechung des EuGH führe zu keinem anderen Ergebnis, denn der dort gegenständliche Sachverhalt sei mit dem hiesigen nicht vergleichbar. Während nämlich die Entscheidung des EuGH auf österreichische Regelungen zur Absonderung Kranker abstelle, sei im hiesigen Fall für die Absonderung durch eine deutsche Behörde kein Raum gewesen. Einschlägig sei vielmehr ein Fall des beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 IfSG. Da ein solches Tätigkeitsverbot hätte erwirkt werden können und so auch ein entsprechender Anspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG bestanden hätte, stehe eine mittelbare Diskriminierung der Klägerin hier nicht in Rede. Außerdem scheitere der Anspruch mit Blick auf die Rechtsprechung des BAG im Urteil vom 20.03.2024 – 5 AZR 234/23 daran, dass die betreffende Arbeitnehmerin im in den Blick genommenen Anspruchszeitraum arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen sei. Dem entgegnet die Klägerin, dass die benannte Rechtsprechung des BAG einen Sachverhalt zum Gegenstand habe, der mit dem hiesigen nicht vergleichbar sei, denn anders als im Fall der hier betroffenen Arbeitnehmerin habe im dortigen Fall eine „echte“, symptomatische Infektion vorgelegen. Im Übrigen widerspreche das Urteil der Entscheidung des EuGH vom 14.12.2023 – C-206/22, wonach Urlaub trotz Quarantäne mangels Vorliegens einer Erkrankung als genommen gelte. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 29.04.2024 sowie vom 07.05.2024 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.