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Urteil

5 K 2977/22

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2024:0423.5K2977.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Die Arbeitnehmerin O. N. ist seit dem 16. Februar 2022 als kaufmännische Angestellte im Bereich der Zentrale und im Facility Management bei der Klägerin beschäftigt. Der Aufgabenbereich der Arbeitnehmerin umfasst die Organisation und Umsetzung von Korrespondenz, die Annahme von Telefonaten sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 41 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Am 8. März 2022 wurde die Arbeitnehmerin N. , die am 8. Dezember 2021 die dritte Impfung gegen Covid-19 erhalten hatte, positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getestet. Sie litt an erkältungsähnlichen Symptomen wie Kopfschmerzen, erhöhter Temperatur, Schnupfen und Konzentrationsschwierigkeiten sowie an Husten und Unwohlsein. Jedenfalls in leichter Form nahm sie diese Symptome bei sich wahr. Das positive Testergebnis wurde dem Gesundheitsamt des Kreises T. übermittelt, welches der Arbeitnehmerin N. mit E-Mail vom 9. März 2022 mitteilte, ihre Isolierung ende ohne Freitestung am 18. März 2022. Zugleich wies das Gesundheitsamt daraufhin, dass sie sich frühestens am 15. März 2022 freitesten könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 13 ff. des Verwaltungsvorgangs der Beklagen Bezug genommen. Nach Angaben der Klägerin bestand für die Arbeitnehmerin N. im Hinblick auf die noch notwendige Einarbeitung und den ihr übertragenen Aufgabenbereich keine Möglichkeit, die Tätigkeit von zuhause auszuüben. Am 19. März 2022 erfolgte durch die Arbeitnehmerin eine „Freitestung“. Ausweislich der Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für April 2022 nahm die Klägerin eine Nachberechnung für den Monat März 2022 vor. Diese weist einen „Fiktivlohn IfSG“ in Höhe von 360,00 € aus. Die Klägerin erstellte zudem unter dem 24. Mai 2022 eine Beitragsberechnung (Bl. 16 der Gerichtsakte) für Erstattungsanträge nach § 56 IfSG 03/2022 für den Zeitraum vom 8. März 2022 bis zum 18. März 2022. Das ausgefallene Netto-Arbeitsentgelt bezifferte sie mit 247,58 € und die Sozialabgaben mit 160,44 €. Am 1. Juni 2022 stellte die Klägerin bei dem M. X. -M1. einen Antrag auf Ausgleich des Verdienstausfalls aufgrund eines behördlich angeordneten Tätigkeitsverbots oder einer Absonderung nach § 56 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes. Sie gab an, in der Zeit vom 9. März 2022 bis zum 19. März 2022 habe die Arbeitnehmerin aufgrund eines positiven Testergebnisses einem Tätigkeitsverbot unterlegen bzw. sei abgesondert gewesen. Die Frage nach dem Impfstatus verneinte die Klägerin und gab zugleich an, es habe die Möglichkeit der vollständigen Impfung bestanden. Im Übrigen erklärte sie, die Arbeitnehmerin habe während des Tätigkeitsverbots bzw. der Absonderung keine Möglichkeit gehabt, die Arbeit zur Gänze von zu Hause auszuüben und keine Lohnfortzahlung nach § 616 BGB bzw. nach § 19 BBiG erhalten. Ferner gab die Klägerin an, ihre Arbeitnehmerin sei während des Tätigkeitsverbots bzw. der Absonderung nicht arbeitsunfähig krank gewesen und habe keinen im Vorfeld genehmigten Urlaub gehabt. Den Bruttolohn, auf den die Arbeitnehmerin im März 2022 ohne Tätigkeitsverbot/Absonderung Anspruch gehabt hätte, bezifferte die Klägerin mit 1.200,00 €. Den Brutto-Verdienstausfall bezifferte sie mit 360,00 €, den Nettoverdienstausfall mit 247,58 € und die Sozialabgaben mit 165,51 €. Mit Bescheid vom 28. September 2022 lehnte der M. X. -M1. den Erstattungsantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte er aus, es könne keine Entschädigung des Verdienstausfalls gemäß § 56 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 IfSG sowie § 57 IfSG für den Zeitraum vom 9. März 2022 bis zum 19. März 2022 gewährt werden, da die Voraussetzungen für die Entschädigung nicht erfüllt seien. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG erhalte derjenige keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG, wer z. B. durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die gesetzlich vorgeschrieben sei, oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betroffenen öffentlich empfohlen werde, eine Absonderung hätte vermeiden können. Nach den vorliegenden Informationen habe die Arbeitnehmerin O. N. im Zeitpunkt der Absonderung keine (vollständige) Schutzimpfung, durch die eine Absonderung hätte vermieden werden können, in Anspruch genommen gehabt. Ein Ausnahmetatbestand sei nicht ersichtlich, so dass der Antrag abzulehnen sei. Gegen den ablehnenden Bescheid hat die Klägerin am 31. Oktober 2022 Klage erhoben. Sie führt aus, die Ablehnung der Erstattung sei fehlerhaft darauf gestützt worden, die Arbeitnehmerin sei nicht vollständig geimpft gewesen. Tatsächlich habe ein vollständiger Impfschutz bereits seit dem 8. Dezember 2021 bestanden. Im Antrag sei lediglich eine fehlerhafte Eintragung vorgenommen worden. Soweit der Beklagte im gerichtlichen Verfahren nunmehr die Ablehnung auf andere Gründe stütze, stelle dies einen Verstoß gegen die Begründungspflicht sowie den Grundsatz der Verfahrensfairness dar. Es liege ein Ermessensnichtgebrauch vor. § 114 Satz 2 VwGO erlaube nur Ergänzungen von bereits ausgeübten Ermessenserwägungen. Im Übrigen sei die Arbeitnehmerin auch nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen und haben keinen Entgeltfortzahlungsanspruch gehabt. Sie sei von keinem Arzt als arbeitsunfähig eingestuft worden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 28. September 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem von ihr gestellten Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls vom 1. Juni 2022 stattzugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es sei nicht hinreichend substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass die Arbeitnehmerin einen Verdienstausfall erlitten habe. Nach den eigenen Angaben der Klägerin sei davon auszugehen, dass die Arbeitnehmerin arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und ihr ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG zugestanden habe. Im Übrigen könne die Klägerin nicht geltend mache, dem Beklagten sei es verwehrt, die Ablehnung nunmehr auf andere Gründe zu stützen. Dies bereits deshalb nicht, weil dem ergangenen Bescheid fehlerhafte Angaben der Klägerin zugrunde gelegen hätten. Im Übrigen handele es sich auch nicht um eine Ermessensentscheidung. Letztlich sei nur bei Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen ein Anspruch gegeben. Mit Beschluss vom 3. Januar 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 19. März 2024 erklärt, es bestehe Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 1. März 2024 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil ihr die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hat. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthafte Klage hat keinen Erfolg. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28. September 2022, mit dem der Erstattungsantrag der Klägerin vom 1. Juni 2022 abgelehnt wurde, ist rechtmäßig. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung einer Entschädigung betreffend die Arbeitnehmerin für den Zeitraum vom 9. März 2022 bis zum 19. März 2022 zu. Maßgeblich für die Beurteilung des Erfolgs der vorliegenden Verpflichtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Vgl. Schoch/Schneider/Riese VerwR, Stand: März 2023, § 113 Rn. 267; Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl. 2018, Rn. 518. In den Fällen, in denen der Kläger – wie hier - mit einer Verpflichtungsklage den Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts begehrt, hängt der Erfolg oder Misserfolg der Klage allein davon ab, ob der geltend gemachte Anspruch besteht oder nicht besteht. Auf die Richtigkeit der Gründe, auf welche die Behörde ihre Ablehnung stützt, kommt es nicht an. Folglich bleibt es der Behörde unbenommen, ihre Begründung im Verwaltungsprozess zu ergänzen oder vollständig auszutauschen. Vgl. Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl. 2018, Rn. 533 ff.. I. Ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung einer Erstattung ergibt sich nicht aus §§ 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 5 IfSG in der hier maßgeblichen Fassung vom 12. Dezember 2021. Zwar hat die Klägerin den Erstattungsanspruch mit dem am 1. Juni 2022 eingegangenen Antrag fristgemäß gegenüber dem nach §§ 56 Abs. 5 Satz 3, Abs. 11, 54 IfSG i. V. m § 11 Abs. 1 IfSBG-NRW zuständigen M. X. -M1. geltend gemacht. II. Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 56 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 IfSG sind jedoch nicht erfüllt. Diese verlangen, dass die Leistungen, die der Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer erbracht hat, eine Entschädigung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG darstellen. Danach erhält eine Entschädigung in Geld, wer als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt für eine Person, die nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Abs. 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung absondert. Nach § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG hat bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen, die ihm auf Antrag erstattet wird. 1. Im vorliegenden Fall fehlt es an dem für den Erstattungsanspruch primär erforderlichen Entschädigungsanspruch der Arbeitnehmerin gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 IfSG. Der Arbeitnehmerin der Klägerin hat mangels Verdienstausfalls kein Entschädigungsanspruch zugestanden. Ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Tätigkeitsverbots oder einer Absonderung einen Verdienstausfall erlitten hat. Ein Verdienstausfall ist zu verneinen, wenn dem Arbeitnehmer für den maßgeblichen Zeitraum ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch auf Fortzahlung seines Lohnes gegen den Arbeitgeber zugestanden hat, obwohl der Arbeitnehmer nicht in der Lage gewesen ist, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Das Nichtbestehen anderweitiger Ansprüche ist negatives Tatbestandsmerkmal für den Entschädigungsanspruch aus § 56 Abs. 1 IfSG. Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 11 U 60/21 -, juris, Rn. 5; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 K 67/21 -, juris, Rn. 67. Hintergrund des Vorrangs der Entgeltfortzahlungspflichten gegenüber dem Entschädigungsanspruch ist der subsidiäre Charakter der Entschädigung aus § 56 IfSG. Als auf dem Billigkeitsgedanken beruhendes Institut soll diese vor materieller Not schützen, wo die allgemeinen Fortzahlungspflichten nicht greifen. Eine finanzielle Entlastung des Arbeitgebers bezweckt die Norm nicht. Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 11 U 60/21 -, juris, Rn. 23; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 28. September 2022 – 5 K 3397/20.F -, juris, Rn. 2; VG Freiburg, Urteil vom 2. Juli 2021 – 10 K 547/21 –, juris, Rn. 18, jeweils m. w. N.. 2. Ein Entschädigungsanspruch besteht danach dann nicht, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist und über § 3 EFZG einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Ein solcher die Entschädigung ausschließender Anspruch ist im vorliegenden Fall zu bejahen. a) Die Arbeitnehmerin O. N. ist arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Arbeitsunfähig infolge Krankheit ist ein Arbeitnehmer dann, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außerstande setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern. Das Recht der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kennt den Begriff der teilweisen Arbeitsunfähigkeit nicht. Die Arbeitsunfähigkeit kann nur im Hinblick auf einen bestimmten Arbeitnehmer und die von ihm zu verrichtende Tätigkeit bestimmt werden. Wesentlich ist dabei der Bezug zu der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. Arbeitsrechtlich kann das Vorliegen einer Krankheit immer nur im Verhältnis zu den vom Arbeitnehmer vertraglich übernommenen Verpflichtungen beurteilt werden. Die durch Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer seine geschuldeten Vertragspflichten anstatt voll nur teilweise zu erbringen vermag. Arbeitsrechtlich bedeutet es keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer durch die Krankheit ganz oder teilweise arbeitsunfähig wird. Auch der vermindert Arbeitsfähige ist arbeitsunfähig krank im Sinne der einschlägigen entgeltfortzahlungsrechtlichen Regelungen, eben weil er seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht voll erfüllen kann. Vgl. BAG, Urteil vom 29. Januar 1992 – 5 AZR 37/91 -, juris, Rn. 15 f. m. w. N.. Vorliegend spricht nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages und den geschilderten Krankheitssymptomen alles dafür, dass die Arbeitnehmerin im Absonderungszeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Sie war mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert und litt – jedenfalls in leichter Form - an Kopfschmerzen, erhöhter Temperatur, Schnupfen und Konzentrationsschwierigkeiten sowie an Husten und Unwohlsein. Angesichts dieser verschiedenen Krankheitssymptome und ihrer konkreten Arbeitssituation dürfte sie nicht in der Lage gewesen, ihre Arbeitsleistung als kaufmännische Angestellte vollumfänglich zu erbringen. Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, an welche konkreten Symptomen die Arbeitnehmerin gelitten hat und wie stark diese ausgeprägt gewesen sind. Denn eine SARS-CoV-2-Infektion stellt auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit nach § 3 Abs. 1 EFZG dar, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, wenn es dem Arbeitnehmer infolge einer behördlich oder gesetzlich angeordneten Absonderung in häusliche Quarantäne rechtlich unmöglich ist, die geschuldete Tätigkeit bei dem Arbeitgeber zu erbringen und eine Erbringung in der häuslichen Umgebung (Homeoffice) nicht möglich ist. Vgl. BAG, Urteil vom 20. März 2024 – 5 AZR 234/23 -; LAG Hamm, Urteil vom 24. August 2023 – 15 Sa 1033/22 -, juris, Rn. 33 ff.; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Juli 2023 – 4 Sa 39 öD -, juris, Rn 48 ff.. Eine SARS-CoV-2-Infektion stellt einen regelwidrigen körperlichen Zustand und damit eine Krankheit i. S. v. § 3 EFZG dar. Nicht maßgeblich ist, ob der betroffene Arbeitnehmer Krankheitssymptome aufweist und einer Heilbehandlung bedarf. Arbeitsunfähig infolge Krankheit ist ein Arbeitnehmer, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außerstande setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbarer Zeit seinen Zustand zu verschlimmern. Ein an COVID-19 erkrankter Arbeitnehmer ist infolge Krankheit objektiv an seiner Arbeitsleistung gehindert, wenn er sich in Quarantäne begeben muss. Dies gilt grundsätzlich auch für symptomlos Erkrankte, es sei denn, sie können im Homeoffice arbeiten. Ist eine Tätigkeit im Homeoffice nicht möglich, ist der Arbeitnehmer aufgrund der infolge seiner Erkrankung ergangenen Absonderungsanordnung bzw. bestehenden Pflicht, sich in häusliche Quarantäne abzusondern, gehindert, die vertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen. Vgl. BAG, Urteil vom 20. März 2024 – 5 AZR 234/23 -; LAG Hamm, Urteil vom 24. August 2023 – 15 Sa 1033/22 -, juris, Rn. 33 ff.; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Juli 2023 – 4 Sa 39 öD -, juris, Rn 48 ff.. Vorliegend ist die mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierte Arbeitnehmerin N. nach den Regelungen in § 14 CoronaTestQuarantäneVO vom 24. November 2021 in der ab dem 4. März 2022 geltenden Fassung verpflichtet gewesen, sich für die Dauer von zehn Tagen in häusliche Quarantäne zu begeben. Nach den eigenen Angaben der Klägerin ist die Arbeitnehmerin nicht in der Lage gewesen, die Arbeit von zu Hause aus auszuüben. b) Der Klägerin stand auch kein Leistungsverweigerungsverweigerungsrecht (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG) zu, weil die Arbeitnehmerin keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat. Denn die Quarantäne infolge eines positives Testes ist gesetzlich angeordnet gewesen. III. Da mangels eines Entschädigungsanspruchs der Arbeitnehmerin kein Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 besteht, kann die Klägerin auch keine Erstattung von Sozialabgaben nach § 57 Abs. 1 und 2 IfSG verlangen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.