Beschluss
7 K 2422/17
Verwaltungsgericht des Saarlandes 7. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Disziplinierung eines Lehrers wegen Drogendelikten(Rn.41)
(Rn.49)
Tenor
I. Die monatlichen Dienstbezüge des Beklagten werden auf die Dauer von drei Jahren um ein Zehntel gekürzt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Disziplinierung eines Lehrers wegen Drogendelikten(Rn.41) (Rn.49) I. Die monatlichen Dienstbezüge des Beklagten werden auf die Dauer von drei Jahren um ein Zehntel gekürzt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die gemäß §§ 45, 34, 3 SDG, 61 Nr. 3 VwGO, 19 Abs. 1 AGVwGO zulässige Disziplinarklage ist im Sinne der ausgesprochenen Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 SDG) begründet, weil der Beklagte ein schweres – außerdienstliches – Dienstvergehen begangen hat, das eine Zurückstufung (§ 9 SDG) erfordern würde, die indes aus laufbahnrechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. I. An die zitierten tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils ist das Disziplinargericht gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 SDG gebunden.1Vgl. zum früheren Recht BVerwG, Entscheidung v. 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569.Vgl. zum früheren Recht BVerwG, Entscheidung v. 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569. Nach dieser Vorschrift sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils u.a. im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Disziplinargericht bindend. An dieser Bindungswirkung nehmen alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbestandes teil, und zwar einschließlich derjenigen zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform, zum Ursachenzusammenhang sowie zu Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen.2Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.1991 - 1 DB 15/91 -, NVwZ-RR 92, 640; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, NJW 90, 2834; BVerwG, Beschluss vom 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569; Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, Kommentar, 8. Aufl., 1996, § 18, Rn. 9a ff.; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand Nov. 2017, § 23, Rn. 12 ff.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.1991 - 1 DB 15/91 -, NVwZ-RR 92, 640; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, NJW 90, 2834; BVerwG, Beschluss vom 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569; Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, Kommentar, 8. Aufl., 1996, § 18, Rn. 9a ff.; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand Nov. 2017, § 23, Rn. 12 ff. Veranlassung zu einem Lösungsbeschluss nach § 57 Abs. 1 S. 2 SDG besteht nicht. Ein solcher ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer zu dem früheren § 18 Abs. 1 S. 2 SDO, dem der nunmehr geltende § 57 Abs. 1 S. 2 SDG wörtlich entspricht, nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen zulässig. Da das Disziplinargericht – soweit die Bindungswirkung reicht – seine eigene Auffassung grundsätzlich nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen darf, vielmehr strafgerichtliche Feststellungen, die nicht auf einer gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, auch dann für das Disziplinargericht bindend sind, wenn dieses aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich oder gar naheliegend hält, ist die Zulässigkeit einer Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils nach § 57 Abs. 1 S. 2 SDG auf Fälle beschränkt, in denen an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils erhebliche Zweifel bestehen. Dabei kann nach der Formel des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer in nunmehr jahrelanger Rechtsprechung angeschlossen hat, von Erheblichkeit erst dann ausgegangen werden, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden.3Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1989, a.a.O.; vom 26.11.1991 - 1 D 19/91 -; vom 22.04.1997 - 1 D 9/96 -; vom 24.02.1999 - 1 D 31/98 -; vom 20.04.1999 - 1 D 44/97 -; vom 14.09.1999 - 1 D 27/98 -, BVerwGE 111, 6 = NVwZ-RR 2000, 229 und vom 20.06.2000 - 1 D 2/99 -; juris.Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1989, a.a.O.; vom 26.11.1991 - 1 D 19/91 -; vom 22.04.1997 - 1 D 9/96 -; vom 24.02.1999 - 1 D 31/98 -; vom 20.04.1999 - 1 D 44/97 -; vom 14.09.1999 - 1 D 27/98 -, BVerwGE 111, 6 = NVwZ-RR 2000, 229 und vom 20.06.2000 - 1 D 2/99 -; juris. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben, zumal der Beklagte die hier in Rede stehenden Feststellungen zugestanden hat. II. Durch den Konsum, den Handel sowie den Anbau von Betäubungsmitteln hat sich der Beklagte einer – vorsätzlich begangenen – außerdienstlichen Dienstpflichtverletzung i.S.d. § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG schuldig gemacht; denn dieses Verhalten eines Lehrers stellt einen Verstoß gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht i.S.d. § 34 S. 3 BeamtStG dar, der in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dabei ist von der Schuldfähigkeit des Beklagten im Sinne des § 20 StGB auszugehen. Dies ergibt sich – wie bereits dargelegt – aus der Bindungswirkung des Strafurteils, denn eine strafrechtliche Verurteilung wäre andernfalls nicht zulässig gewesen.4Vgl. beispielsweise Urteil des BVerwG vom 16.03.1993 - 1 B 69/91 -, juris.Vgl. beispielsweise Urteil des BVerwG vom 16.03.1993 - 1 B 69/91 -, juris. III. Die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme ist gemäß § 13 Abs. 1 SDG in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist dabei geboten, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 S. 1 SDG). Dies ist vorliegend – noch – nicht der Fall. Maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens. Dabei muss das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 SDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden.5Vgl. das Urteil des BVerwG vom 10.12.2015 - 2 C 6/14 -, juris.Vgl. das Urteil des BVerwG vom 10.12.2015 - 2 C 6/14 -, juris. Aus dieser Zuordnung ergibt sich, an welcher höchstmöglichen Disziplinarmaßnahme sich die zu verhängende disziplinarrechtliche Sanktion grundsätzlich zu orientieren hat (sog. Orientierungsrahmen). Zur Bestimmung des Ausmaßes des bei der Zuordnung maßgebenden Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gerade bei außerdienstlichen66Vgl. das Urteil des BVerwG vom 10.12.2015 - 2 C 50/13 -, juris.Vgl. das Urteil des BVerwG vom 10.12.2015 - 2 C 50/13 -, juris. (zuletzt aber auch – unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung – bei innerdienstlichen7Vgl. hierzu wiederum das Urteil des BVerwG vom 10.12.2015 - 2 C 6/14 -, juris.Vgl. hierzu wiederum das Urteil des BVerwG vom 10.12.2015 - 2 C 6/14 -, juris.) Dienstvergehen auf den im Tatzeitpunkt geltenden Strafrahmen zurückgegriffen. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleiste bei jeder Art von Dienstvergehen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung. Das Amtsgericht hat den Beklagten rechtskräftig wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 18 Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 3 Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, sowie wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, verurteilt. Der hierfür vorgesehene Strafrahmen reicht gemäß § 29 Abs. 1 BtMG von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bzw. – hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – gemäß § 29 Abs. 1, 29a Abs. 1 BtMG von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 5 Jahren. Dieser Strafrahmen eröffnet jedenfalls den Orientierungsrahmen hinsichtlich einer diesbezüglichen Disziplinarmaßnahme bis hin zur Höchstmaßnahme. Allerdings wird das disziplinare Gewicht des Dienstvergehens angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz maßgebend von den besonderen Umständen des Einzelfalls bestimmt. Hieraus folgt, dass in schweren Fällen eine dem Disziplinarklageverfahren vorbehaltene Maßnahme, d.h. bei einem aktiven Beamten eine Zurückstufung, und in besonders schweren Fällen auch eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Disziplinarmaßnahme in Frage kommt.8So bereits das Urteil des BVerwG vom 14.12.2000 - 1 D 40/99 -, juris.So bereits das Urteil des BVerwG vom 14.12.2000 - 1 D 40/99 -, juris. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht.9Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 16.10 - , juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 16.10 - , juris. Zur Einordnung des konkret in Rede stehenden Dienstvergehens in den zur Maßnahmebemessung eröffneten Orientierungsrahmen ist zunächst die seitens der Strafgerichte ausgesprochene Sanktion und Bewertung zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von diesen ausgesprochene Sanktion angeknüpft werden;10Vgl. zur Bezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den "Gleichklang zum Strafrecht" BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 - und Urteile vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 - und vom 10.12.2015 - 2 C 6.14, juris.Vgl. zur Bezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den "Gleichklang zum Strafrecht" BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 - und Urteile vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 - und vom 10.12.2015 - 2 C 6.14, juris. durch den Strafausspruch kommen Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung sind.11BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris.BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris. Bereits das Amtsgericht hat § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG angewandt und dadurch gem. § 49 Abs. 2 StGB eine Verschiebung des Strafrahmens auf Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bewirkt. Anschließend hat es auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erkannt. Wäre es dabei geblieben, hätte das Beamtenverhältnis gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtStG mit der Rechtskraft des Strafurteils geendet. Diese Rechtsfolge ist nicht eingetreten, weil das Landgericht als Berufungsgericht die Gesamtfreiheitsstrafe auf 11 Monate herabgesetzt hat, wobei sich aus seiner Begründung ergibt, dass es die begangene Tat zwar einerseits als schwerwiegend, aber andererseits als noch nicht so gravierend angesehen hat, dass angesichts verschiedener strafmildernder Umstände allein die strafrechtliche Würdigung zum Verlust der beruflichen Existenz des Beklagten führen sollte. Festzuhalten bleibt indes, dass sich auch das Landgericht mit der von ihm verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten in unmittelbarer Nähe zur Mindeststrafe des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtStG befindet. Mithin ist davon auszugehen, dass es sich auch bei dem begangenen Dienstvergehen um ein schweres mit Tendenz zu besonderer Schwere handelt. Dafür sprechen der lange Tatzeitraum von etwa zwei Jahren (Januar 2012 bis Januar 2014), die hohe Anzahl der Einzelverfehlungen (23 Handlungen) sowie die Art und die Schwere der jeweiligen strafrechtlich relevanten Handlungen und die jeweilige Rauschgiftmenge. Erschwerend fällt des Weiteren ins Gewicht, dass die Taten in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beklagten zum Beamten auf Lebenszeit standen, so dass er das ihm hierdurch von seinem Dienstherrn erwiesene Vertrauen geradezu konterkariert hat. Allerdings gibt es durchgreifende Milderungsgründe, die bereits im Strafverfahren aufgezeigt worden sind und auch im Rahmen des vorliegenden Disziplinarverfahrens nicht unberücksichtigt bleiben können. Zwar liegt keiner der klassischen Milderungsgründe – eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, ein Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation oder eine Wiedergutmachung oder zumindest freiwillige Offenbarung vor Entdeckung der Tat – vor. Jedoch ist es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 13 Abs. 1 S. 2 bis 4 SDG – selbst bei so genannten Zugriffsdelikten und damit erst recht bei allen anderen Dienstvergehen – nicht (mehr) möglich, diese Milderungsgründe als abschließenden Kanon beachtlicher Entlastungsgründe anzusehen. Vielmehr können sich hiernach Entlastungsgründe aus allen Umständen ergeben.12Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2/06 -, juris.Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2/06 -, juris. Sie müssen in ihrem Gewicht nur geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Bereits die Strafgerichte haben strafmildernd berücksichtigt, dass der Beklagte vor seinen Taten ein straffreies Leben geführt, sich im Ermittlungsverfahren geständig und reuig eingelassen und Aufklärungshilfe geleistet hatte, dass er sich zur Überwindung seiner Drogensucht einer freiwillig durchgeführten Therapie unterzogen hat und seit Entdeckung der Tat wieder ein straffreies Leben führt. In der Tat ist in erheblicher Weise mildernd zu gewichten, dass der Beklagte nach Aktenlage einen wirklich ernst zu nehmenden Beitrag zur Aufklärung weiterer Drogendelikte – nicht nur hinsichtlich seiner eigenen Person, sondern auch hinsichtlich weiterer Täter und Sachverhalte, die vorher nicht bekannt waren – geleistet hat. Dadurch hat er sich in überzeugender Weise um eine Wiedergutmachung seiner Tat bemüht. Das von ihm begangene Dienstvergehen war auch noch nicht so schwerwiegend, dass eine solche Wiedergutmachung von vornherein ausgeschlossen wäre. Des Weiteren hat sich der Beklagte, indem er sich einer Therapie unterzogen hat, auch ernsthaft – nach Aktenlage erfolgreich – um die Überwindung seiner Drogensucht bemüht, so dass keine weiteren Dienstpflichtverletzungen zu befürchten sind und eine günstige Zukunftsprognose besteht.13Vgl. zu der seitens des Disziplinargerichts im vorliegenden Zusammenhang zu treffenden Prognoseentscheidung nur das Urteil des BVerwG vom 03.05.2007, - 2 C 30/05 -, juris.Vgl. zu der seitens des Disziplinargerichts im vorliegenden Zusammenhang zu treffenden Prognoseentscheidung nur das Urteil des BVerwG vom 03.05.2007, - 2 C 30/05 -, juris. Von daher verdient der Beklagte – wie es das BVerwG in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2000 formuliert hat – "trotz der schweren außerdienstlichen Verfehlungen... noch einen Rest an Vertrauen, der es rechtfertigt, ihn im Beamtenverhältnis zu belassen."14Urteil des BVerwG vom 14.12.2000 – 1 D 40/99 –, juris, Rn. 23.Urteil des BVerwG vom 14.12.2000 – 1 D 40/99 –, juris, Rn. 23. Kann mithin noch nicht von einem endgültigen Vertrauensverlust i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 SDG ausgegangen werden, so ist die ausgesprochene Kürzung der Dienstbezüge allerdings unumgänglich. Das relative Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 SDG steht dem nicht entgegen. Aus den oben dargelegten Gründen wäre nämlich eine Zurückstufung nach § 9 SDG geboten, die jedoch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, weil sich der Beklagte noch im Eingangsamt befindet. In einem solchen Fall ist auf die nächstmildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zu erkennen. Bleibt der Beamte aus laufbahnrechtlichen Gründen von der an sich gebotenen Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung nach § 9 SDG verschont und wird allein deshalb eine Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 SDG) ausgesprochen, so sind die besonderen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 SDG stets erfüllt. Der Ausschluss der Zurückstufung lässt die mildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge neben der im Strafverfahren verhängten Strafe als erforderlich erscheinen, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Auf das Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr kommt es in diesem Fall nicht an.15Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 2 C 13/10 –, juris, Rn. 34.Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 2 C 13/10 –, juris, Rn. 34. Was Höhe und Dauer der Kürzung der Dienstbezüge des Beklagten anbelangt, folgt die Kammer ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.16Vgl. hierzu insbesondere das Urteil vom 21.03.2001 – 1 D 29/00 –, juris.Vgl. hierzu insbesondere das Urteil vom 21.03.2001 – 1 D 29/00 –, juris. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SDG ist die Kürzung der Dienstbezüge die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel (20 %) auf längstens drei Jahre (36 Monate). Nach der zitierten Rechtsprechung ist dabei die Dauer der Gehaltskürzung durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt, während für die Festlegung des Kürzungsbruchteils die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend sind. Dabei ist der Kürzungsbruchteil bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes regelmäßig auf ein Zehntel (10 %) festzusetzen. Hiervon abzuweichen besteht vorliegend keine Veranlassung. Was die Dauer anbelangt, so ist es – vor dem Hintergrund, dass an sich eine Zurückstufung geboten wäre – gerechtfertigt, die vollen drei Jahre festzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 S. 1 SDG. Die Entscheidung ist nicht vorläufig vollstreckbar, da gemäß §§ 3 SDG, 167 VwGO, 708 ff. ZPO lediglich Urteile vorläufig vollstreckbar sein können, der vorliegende Beschluss gemäß § 59 Abs. 2 SDG jedoch erst mit seiner Rechtskraft einem (rechtskräftigen) Urteil gleichsteht. I. Der Beklagte wurde am … 1980 in ... geboren. .... In den Jahren 1990 bis 2000 besuchte er das Gymnasium in ... und erwarb dort am 00.00.2000 die Allgemeine Hochschulreife (Gesamtnote 3,1). Von 2001 bis 2003 studierte er an der Fachhochschule ... das Fach Angewandte Informatik, ohne einen Abschluss zu erwerben. Das im Jahre 2003 an der Universität ... begonnene Studium für das Lehramt an Förderschulen (Fachrichtungen: Lernbehindertenpädagogik, Verhaltensbehindertenpädagogik, Hauptfach Biologie) schloss er am 25.09.2007 mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen mit dem Gesamtergebnis "gut bestanden (2,1)" ab. Den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Förderschulen absolvierte er in den Jahren 2008 bis 2009 im Geschäftsbereich des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an Förderschulen .... Am 24.04.2009 erwarb er das Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen in den Fachrichtungen Lernbehindertenpädagogik und Verhaltensbehindertenpädagogik (Gesamtnote "gut (1,97)"). Mit Wirkung zum 01.08.2009 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Förderschullehrer ernannt und der Staatlichen Förderschule zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Urkunde vom 00.00, ihm ausgehändigt am 00.00.00, wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Zuletzt war er an der ... Schule, Förderschule, in ... eingesetzt. Dienstliche Beurteilungen erfolgten zum 25.05.2010 (Regelbeurteilung, "Entspricht den Anforderungen"), am 21.05.2011 (vereinfachte Beurteilung in der Probezeit) und am 25.06.2012 (Beurteilung aus Anlass der Verbeamtung auf Lebenszeit, "Entspricht den Anforderungen"). Der Beklagte ist ledig und nicht mit Unterhaltsleistungen belastet. Er wird nach Besoldungsgruppe A 13, Erfahrungsstufe 7, besoldet. Seit April 2015 werden 40 v.H. seiner Dienstbezüge vorläufig einbehalten. Seine Bezüge betragen unter Berücksichtigung der vorläufigen Einbehaltung monatlich 2.572,67 Euro brutto, 2.116,22 Euro netto. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten wird auf Blatt X der Ermittlungsakte verwiesen. Abgesehen von den vorliegend in Rede stehenden Ereignissen ist er weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Mit Schreiben vom 21.11.2014 unterrichtete die Staatsanwaltschaft A-Stadt den Kläger über ein gegen den Beklagten eingeleitetes Ermittlungsverfahren (... Js .../...). Dem Schreiben war eine Abschrift der Anklageschrift vom 20.11.2014 beigefügt. Darin wurde dem Beklagten zur Last gelegt, im Tatzeitraum von Anfang 2012 bis zum 10.04.2014 Drogendelikte in insgesamt 23 Fällen begangen zu haben. Mit Schreiben des klagenden Ministeriums vom 26.01.2015 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass gegen ihn wegen des Sachverhaltes, der der Anklageschrift zugrunde lag, ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines außerdienstlichen Dienstvergehens eingeleitet werde. In der am 31.01.2015 zugestellten Einleitungsmitteilung wurde das Disziplinarverfahren zugleich für die Dauer des der Anklageerhebung folgenden strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. Die Mitteilung enthielt darüber hinaus den mit einer Begründung versehenen Hinweis, dass der Beklagte mit einer vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge zu rechnen habe. Für eine Äußerung wurde ihm eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Die Frist wurde antragsgemäß bis zum 27.02.2015 verlängert. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten unter dem 26.02.2015 eine Stellungnahme abgegeben hatte, wurde der Beklagte mit Verfügung vom 11.03.2015 vorläufig des Dienstes enthoben; gleichzeitig wurden 40 v.H. seiner monatlichen Dienstbezüge einbehalten. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde der Beklagte durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 16.04.2015 – ... – "wegen unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 18 Fällen in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 3 Fällen, in einem Fall in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten sowie zu den Kosten des Verfahrens verurteilt". Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde für die Dauer von drei Jahren und unter der Auflage, dass der Beklagte eine Geldbuße von 1.200 Euro an Ärzte ohne Grenzen e. V. zahlt, zur Bewährung ausgesetzt. Auf die auf das Strafmaß beschränkte Berufung des Beklagten änderte das Landgericht A-Stadt mit Urteil vom 29.08.2016 – ... – das amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin ab, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der erstinstanzliche Bewährungsbeschluss blieb aufrechterhalten. Der Beklagte und sein Verteidiger sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft erklärten in der Hauptverhandlung Rechtsmittelverzicht. Das gegen den Beklagten eingeleitete Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 02.09.2016 fortgesetzt. Gleichzeitig wurde seinem Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt, dass zur Vorbereitung der erforderlichen Anhörung die Unterlagen des Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft angefordert worden seien. Mit Schreiben des Klägers vom 04.01.2017 wurde dem Beklagten der entscheidungserhebliche Sachverhalt dargelegt und er über seine Anhörungs- bzw. Beteiligungsrechte im Disziplinarverfahren und die diesbezüglich geltenden Fristbestimmungen belehrt. Das Schreiben wurde ihm am 26.01.2017 zugestellt. Auf Anträge seines Bevollmächtigten wurde die Frist zuletzt bis zum 28.04.2017 verlängert. Ein Antrag vom 28.04.2017, die Frist zur Stellungnahme nochmals bis zum 29.05.2017 zu verlängern, wurde mit der Begründung abgelehnt, dass ein zwingender Hindernisgrund als Voraussetzung für eine weitere Verlängerung nicht ersichtlich sei. Eine Stellungnahme erfolgte sodann am 23.05.2017. Am 26.06.2017 wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten der Bericht über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 01.06.2017 zugestellt. Gleichzeitig wurde dem Beklagten Gelegenheit gegeben, sich abschließend schriftlich oder mündlich zu äußern. Der Bevollmächtigte äußerte sich in einer schriftlichen Stellungnahme vom 20.07.2017. Am 08.12.2017 ist die Disziplinarklage mit dem Antrag bei Gericht eingegangen, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat sich im Rahmen des Klageverfahrens nicht mehr geäußert. Dem Vorschlag des Vorsitzenden der Disziplinarkammer vom 26.06.2018, in Anwendung des § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SDG die monatlichen Dienstbezüge des Beklagten auf die Dauer von drei Jahren um ein Zehntel durch Beschluss zu kürzen, haben die Beteiligten am 13. bzw. 24.07.2018 zugestimmt. II. Der Disziplinarklage liegt der Sachverhalt zugrunde, der den tatsächlichen Feststellungen des gegen den Beklagten ergangenen – rechtskräftigen – Urteils des Amtsgerichts A-Stadt vom 16.04.2015 – ... – entspricht; diese tatsächlichen Feststellungen lauten wie folgt: "Der Angeklagte begann Ende 2011 mit dem Konsum von Drogen und zwar von Marihuana und Amphetamin. Nachdem er zunächst nur bei Dritten mitkonsumierte, begann er in der Folgezeit Amphetamin in kleinen Mengen zum Eigenkonsum zu erwerben. Später erwarb er dann Amphetamin in größeren Mengen, wovon er erhebliche Teile gewinnbringend an dritte Personen weiterveräußerte und den restlichen Teil selbst konsumierte. Dabei kam es im Tatzeitraum von Anfang 2012 bis zum 10.04.2014 zu folgenden Einzeltaten: 1.- 6.: In der Zeit von Januar 2012 bis Juni 2012 erwarb er von dem gesondert verfolgten ... bei diesem zu Hause in ... nach vorheriger telefonischer Verabredung monatlich einmal, damit in 6 Fällen, jeweils 3 g Amphetamin zum Grammpreis von 10 €. Der Kaufpreis wurde jeweils in bar bezahlt. 7. - 17.: In der Zeit von Juli 2012 bis Mai 2013 bezog der Angeklagte dann sein Amphetamin für den Eigenkonsum von dem ebenfalls gesonderten ... in A-Stadt. Er erwarb bei diesem monatlich einmal, damit in 11 Fällen, jeweils 5 g Amphetamin zum Grammpreis von 10 €. Dieses Amphetamin war von durchschnittlicher Qualität. Als er Kenntnis davon erlangt hatte, dass der gesondert verfolgte ... über größere Mengen von Amphetamin verfügt, beschloss der Angeklagte, von diesem nunmehr größere Mengen zu einem günstigeren Grammpreis teils zum gewinnbringenden Weiterverkauf teils zum Eigenkonsum zu erwerben. 18. Im Juni 2013 erwarb er bei dem vorgenannten ... 300 g Amphetamin (minderer Qualität) zu einem Grammpreis von 3,50 €. Zu diesem Zweck suchte er den ... in dessen Wohnung in A-Stadt in der ...-Straße auf. Von dieser Vorratsmenge verkaufte er 200 g an den gesondert verfolgten ... zum Grammpreis von 4,50 € mit Gewinn weiter, der seinerseits die Betäubungsmittel weiterverkaufte. Das restliche Amphetamin (100 g) diente dem Angeklagten zum Eigenkonsum. 19. Ende August/Anfang September 2013 erwarb der Angeklagte bei dem ... 200 g Amphetamin zum Grammpreis von 3,50 €. Von diesen 200 g verkaufte er dem gesondert erfolgten ..., der dies vorbestellt hatte, 100 g zum Grammpreis von 4,50 € mit Gewinn. Die restlichen 100 g Amphetamin dienten wie zuvor dem Eigenkonsum. Die an den ... weiterverkaufte Menge (Wirkstoffmenge 11 g Amphetaminbase) wurde bei diesem unmittelbar nach dem Verkauf sichergestellt. 20. Ende Januar 2014 erwarb er erneut Amphetamin bei dem..., dabei handelte es sich erneut um eine Menge von 200 g zum Grammpreis von 3,50 €. Auch aus dieser Menge, die zumindest durchschnittlicher Qualität war, verkaufte er wie zuvor 100 g weiter und zwar an den gesondert verfolgten ... und zwar wiederum zu einem Grammpreis von 4,50 €. 21. An einem nicht näher zu konkretisierenden Zeitpunkt im Tatzeitraum erwarb er von einem unbekannten 'Kumpel' in seiner Wohnung ca. 55 g Haschisch zum Grammpreis von 6 €. 22. Im Oktober 2013 zog er in seiner Wohnung in A-Stadt, ...-Straße, in seinem Schlafzimmerschrank in einer speziellen Indooranlage aus Cannabissamen eine Marihuanapflanze zum Zwecke der Gewinnung von Rauschmitteln groß. Aus der Ernte dieser Marihuanapflanze gewann er ca. 30-40 g Marihuana, das er später dann selbst konsumierte. 23. Im Januar 2014 begann er eine erneute Marihuana-Anpflanzung in seiner Wohnung mittels der dort für vorgesehenen Indooranlage mit dem Ziel der Marihuanagewinnung. Bei der Durchsuchung am 10.04.2014 wurden in der Wohnung sodann unter anderem 8 Marihuanapflanzen (323,8 g Pflanzenmaterial mit einen THC Gehalt von mindesten 25 g) und dazu umfangreiches erforderliches Zubehör aufgefunden und sichergestellt. 2 der Pflanzen hatten eine Wuchshöhe von ca. 1 m mit Blütenstand, 6 der Pflanzen waren ca. 20 cm große Setzlinge. Bei der Durchsuchung an diesem Tag wurden zudem weitere Rauschgiftvorräte aufgefunden und sichergestellt und zwar 111,4 g (netto) Amphetamin, 48,64 g (netto) Haschisch, 67,5 g (netto) Marihuana, dazu eine elektronische Feinwaage, zwei Federwaagen, diverse Konsumhilfsmittel sowie 5.000 € Bargeld. Bei den aufgefundenen Amphetaminmengen handelte es sich um die Restmengen aus den für den Eigenkonsum erworbenen Teilmengen von dem gesondert verfolgten .... Bei der Haschischmenge handelte es sich um den Rest aus dem unter Ziffer 20 beschriebenen Ankauf. Wie der Angeklagte wusste, besaß er zu keinem Zeitpunkt die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis. Er wusste um die Erheblichkeit der Wirkstoffkonzentration der Betäubungsmittel." Der Beklagte hat das ihm vorgeworfene Dienstvergehen im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens eingeräumt und hinsichtlich der Maßnahmebemessung die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht vorlägen. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Klägers und der Akten der Staatsanwaltschaft A-Stadt 11 Js 268/13.