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Urteil

7 K 167/18

Verwaltungsgericht des Saarlandes 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:0120.7K167.18.00
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Leitsätze
Disziplinarklage gegen einen abgewählten Oberbürgermeister wegen Vorteilsnahme in vier Fällen sowie Untreue (Rn.268)
Tenor
I. Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht das klagende Landesverwaltungsamt vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Disziplinarklage gegen einen abgewählten Oberbürgermeister wegen Vorteilsnahme in vier Fällen sowie Untreue (Rn.268) I. Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht das klagende Landesverwaltungsamt vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gemäß §§ 45, 34, 52 Abs. 1, 84 Abs. 2, 83 Abs. 2 SDG, 59 Abs. 6 KSVG, 3 S. 1 SDG, 61 Nr. 3 VwGO, 19 Abs. 1 AGVwGO zulässige Disziplinarklage ist begründet, weil der Beklagte, der infolge seiner Abwahl als Oberbürgermeister gemäß § 1 Abs. 3 SDG als Ruhestandsbeamter gilt, ein schweres teilweise innerdienstliches, teilweise außerdienstliches Dienstvergehen begangen und dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so dass er als noch aktiver Beamter gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 SDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen gewesen wäre und ihm als Ruhestandsbeamten daher gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 SDG das Ruhegehalt abzuerkennen ist. I. 1. Die Disziplinarklage, soweit sie nach II. Ziffer 2. der mit heutigem Urteil erfolgten Beschränkung nach § 56 Abs. 1 S. 1 SDG hinsichtlich des disziplinarrechtlichen Vorwurfs, der Beklagte habe Spenden der x AG und x AG für den „Verein x e.V“ gefordert und angenommen („II. Tatkomplex Spenden (Tabelle 2 Nrn. 5 und 6“ der Disziplinarklage), noch Gegenstand des Verfahrens ist, weist keine wesentlichen Fehler auf. Zu Unrecht beanstandet der Beklagte, die Klage genüge weitgehend nicht den Anforderungen des § 52 Abs. 1 S. 2 SDG. Nach dieser Vorschrift muss die Disziplinarklage unter anderem die Tatsachen angeben, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird. Hieraus ergibt sich das Erfordernis, die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich zu schildern. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Auch tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift der Tatsache Rechnung, dass diese Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegt. Denn gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 SDG dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind. Aus der Klageschrift muss bei verständigem Lesen deshalb eindeutig hervorgehen, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden2 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2013 - 2 B 27.12 -, juris Rn. 14 m.w.N.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2013 - 2 B 27.12 -, juris Rn. 14 m.w.N.. Diesen Anforderungen genügt die Disziplinarklage. Das klagende Amt hat in seiner Klageschrift vom 05.02.2018 auf S. 6 („I. Tatkomplex Spenden“) sowie S. 8 („III. Tatkomplex Schädigung des Vermögens der x-Stiftung für ...“) hinsichtlich der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, zutreffend darauf abgestellt, dass für die Disziplinarbehörde insoweit nach § 23 Abs. 1 SDG die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 11.07.2014 bindend seien. Vor diesem Hintergrund ist § 52 Abs. 1 S. 2 SDG in den Blick zu nehmen, wonach dann, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 SDG vorliegen, wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, in der Disziplinarklage auf die bindenden Feststellungen des ihnen zugrunde liegenden Urteils verwiesen werden kann; hinsichtlich des Tatkomplexes Spenden werden darüber hinaus nochmals die einzelnen in Rede stehenden Spenden aufgeführt. Aus diesem Grunde war und ist dem Beklagten bekannt, auf welche Taten sich die erhobenen Vorwürfe beziehen, zumal die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils auf Grundlage eines „Deals“ ergangen sind und Bestandteil dieses „Deals“ gerade auch die „Einlassung Hauptverhandlung 11.07.2014“ des Beklagten war, auf die dieser auch im Disziplinarverfahren verwiesen hat3Vgl. Bl. 138-140 der DisziplinarakteVgl. Bl. 138-140 der Disziplinarakte. Demzufolge können keine Unbestimmtheiten vorliegen, die die Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten beeinträchtigen könnten. Umfang und Grenzen der Disziplinarbefugnis des Gerichts sind durch die mitgeteilten Einzelheiten der Tatvorwürfe ebenfalls hinreichend festgelegt. 2. Soweit der Beklagte schließlich eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung durch das klagende Amt im Disziplinarverfahren rügt, bliebe eine solche, selbst wenn sie vorläge, im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich unbeachtlich, weil auch im Disziplinarrecht der gerichtliche Untersuchungsgrundsatz gilt (§§ 58 Abs. 1, 3 Abs. 1 SDG i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO), der die Disziplinargerichte zur umfassenden Aufklärung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und der für den Ausspruch der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände von Amts wegen verpflichtet4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2011 - 2 B 69.10 -, juris, Rn. 16/17; SächsOVG, Urteil vom 03.06.2016 - 6 A 64.15.D -, juris, Rn. 61.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2011 - 2 B 69.10 -, juris, Rn. 16/17; SächsOVG, Urteil vom 03.06.2016 - 6 A 64.15.D -, juris, Rn. 61.. 3. An die zitierten tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils ist das Disziplinargericht gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 SDG gebunden.5Vgl. zum früheren Recht BVerwG, Entscheidung v. 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569.Vgl. zum früheren Recht BVerwG, Entscheidung v. 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569. Nach dieser Vorschrift sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils u.a. im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Disziplinargericht bindend. An dieser Bindungswirkung nehmen alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbestandes teil, und zwar einschließlich derjenigen zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform, zum Ursachenzusammenhang sowie zu Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen.6 Vgl. nur Beschluss der Kammer vom 03.08.2018 - 7 K 2422/17 -, juris; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand November 2019, § 23, Rn. 12 ff.Vgl. nur Beschluss der Kammer vom 03.08.2018 - 7 K 2422/17 -, juris; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand November 2019, § 23, Rn. 12 ff. Veranlassung zu einem Lösungsbeschluss nach § 57 Abs. 1 S. 2 SDG besteht nicht. Ein solcher ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer zu dem früheren § 18 Abs. 1 S. 2 SDO, dem der nunmehr geltende § 57 Abs. 1 S. 2 SDG wörtlich entspricht, nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen zulässig. Da das Disziplinargericht – soweit die Bindungswirkung reicht – seine eigene Auffassung grundsätzlich nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen darf, vielmehr strafgerichtliche Feststellungen, die nicht auf einer gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, auch dann für das Disziplinargericht bindend sind, wenn dieses aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich oder gar naheliegend hält, ist die Zulässigkeit einer Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils nach § 57 Abs. 1 S. 2 SDG auf Fälle beschränkt, in denen an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils erhebliche Zweifel bestehen. Dabei kann nach der Formel des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer in nunmehr jahrelanger Rechtsprechung angeschlossen hat7Vgl. nur Beschluss der Kammer vom 03.08.2018 - 7 K 2422/17 -, jurisVgl. nur Beschluss der Kammer vom 03.08.2018 - 7 K 2422/17 -, juris, von Erheblichkeit erst dann ausgegangen werden, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden.8Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1989, a.a.O.; vom 26.11.1991 - 1 D 19/91 -; vom 22.04.1997 - 1 D 9/96 -; vom 24.02.1999 - 1 D 31/98 -; vom 20.04.1999 - 1 D 44/97 -; vom 14.09.1999 - 1 D 27/98 -, BVerwGE 111, 6 = NVwZ-RR 2000, 229 und vom 20.06.2000 - 1 D 2/99 -; juris.Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1989, a.a.O.; vom 26.11.1991 - 1 D 19/91 -; vom 22.04.1997 - 1 D 9/96 -; vom 24.02.1999 - 1 D 31/98 -; vom 20.04.1999 - 1 D 44/97 -; vom 14.09.1999 - 1 D 27/98 -, BVerwGE 111, 6 = NVwZ-RR 2000, 229 und vom 20.06.2000 - 1 D 2/99 -; juris. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr beruht die Beweiswürdigung des Landgerichts auf einer umfangreichen und sorgfältigen Beweiserhebung, ist folgerichtig, nachvollziehbar und weit davon entfernt, um als gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungswerte verstoßend und damit zur offenkundigen Unrichtigkeit der von ihr getragenen tatsächlichen Feststellungen führend angesehen werden zu können. Eine Lösung von den Feststellungen war auch nicht deshalb angezeigt, weil dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken eine Verfahrensabsprache zugrunde lag. Es ist allgemein akzeptiert, dass auch auf Grundlage eines „Deals“ ergangene strafgerichtliche Urteile grundsätzlich Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren entfalten. Eine Verfahrensabsprache ändert nichts an der Richtigkeit des vom Strafgericht festgestellten Sachverhalts9BVerwG, U.v. 24.2.1999 - 1 D 31.98 - juris Rn. 16BVerwG, U.v. 24.2.1999 - 1 D 31.98 - juris Rn. 16. Die Lösung von den Tatsachenfeststellungen kommt insoweit nur in Betracht, wenn die Absprache wesentlichen rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt10BayVGH, Urteil vom 27.03.2019 - 16a D 17.2262 - juris; BVerwG, Beschluss vom 24.7.2007 - 2 B 65.07 - juris Rn. 12BayVGH, Urteil vom 27.03.2019 - 16a D 17.2262 - juris; BVerwG, Beschluss vom 24.7.2007 - 2 B 65.07 - juris Rn. 12. Substantiierte rechtliche Beanstandungen hat der Beklagte diesbezüglich nicht vorgetragen11Vgl. dazu, dass es auf solche Beanstandungen ankommt: BVerwG, Beschluss vom 26.08.2010 - 2 B 43.10 - juris Rn. 6Vgl. dazu, dass es auf solche Beanstandungen ankommt: BVerwG, Beschluss vom 26.08.2010 - 2 B 43.10 - juris Rn. 6. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, bei der Verfahrensabsprache seien die rechtsstaatlichen Anforderungen nicht gewahrt worden, zumal der Beklagte auch im Disziplinarverfahren mit Anwaltsschreiben vom 27.04.2015 auf seine dieser Absprache zugrundliegende Stellungnahme vor dem Landgericht vom 11.07.2014 Bezug nimmt12Vgl. Bl. 138-140 der DisziplinarakteVgl. Bl. 138-140 der Disziplinarakte. II. Auf Grundlage der zitierten Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 11.07. 2014 zu I. 2 a) (Tatkomplex Spenden zugunsten des „Vereins x ."; strafrechtliche Wertung der Vorteilsannahme in vier Fällen nach § 331 Abs. 1, 53 StGB13Die Kammer folgt, obwohl die strafrechtliche Bewertung insoweit nicht mehr zu den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils gehört (vgl. nur Urteil der Kammer vom 06.05.2011 - 7 K 1617/10 -), insoweit den überzeugenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils vom 11.07.2014 und macht sich diese zu Eigen.Die Kammer folgt, obwohl die strafrechtliche Bewertung insoweit nicht mehr zu den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils gehört (vgl. nur Urteil der Kammer vom 06.05.2011 - 7 K 1617/10 -), insoweit den überzeugenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils vom 11.07.2014 und macht sich diese zu Eigen.) hat sich der Beklagte einer sehr schweren disziplinarwürdigen, vorsätzlich und schuldhaft14Dies ergibt sich schon allein daraus, dass die Kammer die Feststellungen des landgerichtlichen Strafurteils vom 11.07.2014 nach § 57 Abs. 1 SDG zugrunde legt, denn eine strafrechtliche Verurteilung wäre andernfalls nicht zulässig gewesen.Dies ergibt sich schon allein daraus, dass die Kammer die Feststellungen des landgerichtlichen Strafurteils vom 11.07.2014 nach § 57 Abs. 1 SDG zugrunde legt, denn eine strafrechtliche Verurteilung wäre andernfalls nicht zulässig gewesen. begangenen innerdienstlichen Dienstpflichtverletzung in Gestalt eines Verstoßes gegen seine Verpflichtung zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung und zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht), gegen die ihm obliegende Pflicht, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf sein Amt zu fordern, sowie die Pflicht zur Beachtung der Gesetze schuldig gemacht (§§ 33 Abs. 1 S. 3, 34 Sätze 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 BeamtStG). Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung beruht nicht auf der Zufälligkeit räumlicher oder zeitlicher Beziehung eines Verhaltens zur Dienstausübung. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist vielmehr dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit im Sinne einer materiellen Dienstbezogenheit15Vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 13.01.2012 - 7 K 414/11 -Vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 13.01.2012 - 7 K 414/11 -. Die materielle Dienstbezogenheit ergibt sich vorliegend daraus, dass der Beklagte nur aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit als Oberbürgermeister der B-Stadt und unter (missbräuchlicher) Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten in der Lage war, die Spenden für den Verein, dessen Vorsitzender er auch war, einzuwerben und anzunehmen. Das Verhalten des Beklagten stellt sich bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotenen materiellen Betrachtung nicht als das eines „Privatmannes“ dar, so dass es als innerdienstliches Dienstvergehen zu würdigen ist16Vgl. zu diesem Abgrenzungsmerkmal BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 1 D 55/99 -, jurisVgl. zu diesem Abgrenzungsmerkmal BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 1 D 55/99 -, juris. Die Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB zählt zu den „Straftaten im Amt“. Auf Grundlage der Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 11.07.2014 zu I. 2 b) (Handlungen im Zusammenhang mit dem Vorsitz „der x Stiftung für “; strafrechtliche Wertung der Untreue nach § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB17Auch insoweit macht sich die Kammer die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils vom 11.07.2014 - 2 Kls 5/14 - zu Eigen.Auch insoweit macht sich die Kammer die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils vom 11.07.2014 - 2 Kls 5/14 - zu Eigen.) hat sich der Beklagte einer - ebenfalls vorsätzlich und schuldhaft begangenen - disziplinarwürdigen außerdienstlichen Dienstpflichtverletzung i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG schuldig gemacht. Dieses außerdienstliche Fehlverhalten stellt ein Verhalten dar, dass in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist für dieses außerdienstliche Dienstvergehen der Anwendungsbereich des saarländischen Disziplinargesetztes eröffnet. Das Fehlverhalten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen. Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Unbeschadet des teilweise veränderten Wortlauts ist mit dieser Vorschrift eine inhaltliche Änderung gegenüber früheren Bestimmungen zur Qualifizierung außerdienstlichen Verhaltens - wie etwa § 77 BBG a.F. - nicht verbunden18BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, juris; BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 50/13 -, Rn. 31, jurisBVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, juris; BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 50/13 -, Rn. 31, juris. Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab19Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30, BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, jurisVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30, BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, juris. Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu20Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, juris. Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne21Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, juris. Zwar wird von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem Bürger. Hier übersteigt jedoch das Fehlverhalten des Beamten das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Mindestmaß an disziplinarischer Relevanz deutlich und erfüllt damit die besonderen Anforderungen an ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Maßgebend hierfür ist die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im besonderen Maße, die sich entweder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung oder auf das Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinne beziehen muss22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 11 f. und 16 ff.Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 11 f. und 16 ff.. Ob der Beamte trotz begangener Pflichtverletzungen noch im Beamtenverhältnis verbleiben kann, muss auf sein Amt als Ganzes und nicht auf die Besonderheiten eines begrenzten Tätigkeitsbereichs bezogen beurteilt werden23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 17.Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 17.. Zu seinem Amt in diesem Sinne weist das private Verhalten des Beamten grundsätzlich nur mittelbar Bezüge auf, wenn es etwa die Vertrauenswürdigkeit seiner Person berührt und damit auch seine künftige Amtsführung beeinträchtigen kann. Darüber hinaus kann ein sachlicher Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich für einen besonderen Dienstbezug sprechen. Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 20.Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 20.. Die Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist allerdings dessen ungeachtet regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG) ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft25 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, juris Rdn. 17.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, juris Rdn. 17.. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken daher generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt26Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 50/13 -, juris Rdn. 12Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 50/13 -, juris Rdn. 12. So liegt der Fall hier. Der abstrakte Strafrahmen der vom Beklagten begangenen Untreuehandlung liegt nach § 266 Abs. 1 StGB bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Damit ist (auf der ersten Prüfungsstufe) die Ahndung der außerdienstlichen verübten Straftat bis zur disziplinaren Höchstmaßnahme, hier der Aberkennung des Ruhegehalts, eröffnet27Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 50/13 -, juris Rdn. 38 zum § 266 StGBVgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 50/13 -, juris Rdn. 38 zum § 266 StGB. Die außerdienstlich begangene Untreuehandlung weist zudem einen hinreichenden Bezug zum Amt des (Ober)Bürgermeisters auf. Aufgrund der hervorgehobenen Stellung, die ihm durch die Regelungen des KSVG zugewiesen wird und die den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich festlegen (vgl. nur § 59 KSVG), genießt ein (Ober)Bürgermeister in der Öffentlichkeit einen besonderen Stand. Die Bürger erwarten von ihrem in einer Urwahl gewählten Oberbürgermeister, dass er (auch) dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn ein (Ober)Bürgermeister selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begeht. Dabei ist fallbezogen noch zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Untreuehandlung zu Lasten der x Stiftung beging und er den Vorsitz in dieser Stiftung nur durch sein Amt als Oberbürgermeister der Mittelstadt B-Stadt inne hatte; als „Privatmann“ hätte er das Dienstvergehen daher so nicht begehen können. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung28Zum Bedeutungsgehalt der gesetzlichen Begriffe in § 13 BDG, die § 13 SDG entsprechen, vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 - , vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, vom 25.10 2007 - 2 C 43/07, vom 29.05. 2008 - 2 C 59.07 - und vom 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris.Zum Bedeutungsgehalt der gesetzlichen Begriffe in § 13 BDG, die § 13 SDG entsprechen, vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 - , vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, vom 25.10 2007 - 2 C 43/07, vom 29.05. 2008 - 2 C 59.07 - und vom 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris.. In Bezug auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme (hier: Aberkennung des Ruhegehaltes) werden die Zumessungsregeln des § 13 Abs. 1 SDG in Abs. 2 der Vorschrift in der Weise konkretisiert, dass bei Vorliegen eines schweren Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zwingend („ist“) erfolgt, wenn der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Bei der Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens kommt den spezifischen Amtspflichten, gegen die der Beamte verstoßen hat, ein entscheidendes Gewicht zu. Dabei sind die Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße, die Umstände der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), Form und Gewicht des Verschuldens und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie die unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte zu berücksichtigen. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen des Beklagten sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen29Vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 -, juris m.w.N..Vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 -, juris m.w.N... Setzt sich das Dienstvergehen - wie hier - aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 1 D 1.04 -, juris Rn. 113.Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 1 D 1.04 -, juris Rn. 113.. 1. Maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens. Bei den Pflichtverstößen des Beklagten, die kumulativ begangen wurden, handelt es sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen. Liegen mehrere Dienstpflichtverletzungen eines Beamten vor, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich um ein einheitliches Dienstvergehen handelt. Eine isolierte Bewertung einzelner dienstrechtlicher Verfehlungen ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die das Dienstvergehen ausmachenden einzelnen Verfehlungen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang stehen und damit eine gewisse Selbständigkeit haben31Vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 -, juris m.w.N..Vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 -, juris m.w.N... Dabei muss das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 SDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden32Vgl. nur Beschluss der Kammer vom 03.08.2018 - 7 K 2422/17 -, m.w.N., juris.Vgl. nur Beschluss der Kammer vom 03.08.2018 - 7 K 2422/17 -, m.w.N., juris.. Aus dieser Zuordnung ergibt sich, an welcher höchstmöglichen Disziplinarmaßnahme sich die zu verhängende disziplinarrechtliche Sanktion grundsätzlich zu orientieren hat (sog. Orientierungsrahmen). Zur Bestimmung des Ausmaßes des bei der Zuordnung maßgebenden Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, kommt dem gesetzlichen Strafrahmen maßgebende Bedeutung zu. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung außer- und innerdienstlich begangener Straftaten33Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 -, juris sowie BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 2 C 59/16 -, juris.Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 -, juris sowie BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 2 C 59/16 -, juris.. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind34 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, juris Rdn. 23, und - 2 C 13.10 -, juris Rdn. 17.Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, juris Rdn. 23, und - 2 C 13.10 -, juris Rdn. 17.. Der Beklagte wurde wegen der Vorteilsannahme in vier Fällen für schuldig befunden. Die Vorteilsannahme ist eine Straftat im Amt und sieht gemäß § 331 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis35Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6/14 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6/14 -, juris, bei Ruhestandsbeamten dementsprechend bis zur Aberkennung des Ruhegehalts. Da der Strafrahmen für die vom Beklagten begangene Untreuehandlung nach § 266 Abs. 1 StGB bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren liegt, reicht der Orientierungsrahmen hinsichtlich der außerdienstlich verübten Straftat ebenfalls bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis 36Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 50/13 -, juris Rdn. 38Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 50/13 -, juris Rdn. 38. Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des Dienstvergehens entspricht. Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein; je schwerwiegender das Dienstvergehen oder die mit ihm einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung jedoch ist, umso gewichtiger müssen die sich aus dem Persönlichkeitsbild ergebenden mildernden Umstände sein, um gleichwohl eine andere Maßnahme zu rechtfertigen37Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 23.07.2013 - 2 C 63.11 -Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 23.07.2013 - 2 C 63.11 -. Zur Bestimmung der Schwere des begangenen Dienstvergehens kann bei außerdienstlichen Dienstvergehen dabei indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar regelmäßig keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden. Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist38Vgl. zu alldem BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6/14 -, jurisVgl. zu alldem BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6/14 -, juris. Soweit zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden kann39vgl. zur Bezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den "Gleichklang zum Strafrecht" auch BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 50/13 -, juris Rdn. 18; Beschluss vom 28.08.2018 -2 B 5/18-, juris sowie Urteil der Kammer vom 06.10.2017 -7 K 266/15-, jurisvgl. zur Bezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den "Gleichklang zum Strafrecht" auch BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 50/13 -, juris Rdn. 18; Beschluss vom 28.08.2018 -2 B 5/18-, juris sowie Urteil der Kammer vom 06.10.2017 -7 K 266/15-, juris, ergibt sich fallbezogen keine maßgebliche Milderung. Zwar ist der Beklagte - auch auf der Grundlage „verständigungsbezogener Erörterungen im Strafverfahren“40Vgl. hierzu Bl. 200, 201 der Disziplinarakte = Bl. 551, 562 der Strafakte 2 KLs 5/14Vgl. hierzu Bl. 200, 201 der Disziplinarakte = Bl. 551, 562 der Strafakte 2 KLs 5/14 - nur zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Dabei ist jedoch in den Blick zu nehmen, dass die ausgesprochene Gesamtgeldstrafe 300 Tagessätze beträgt. Die Mindestzahl der Tagessätze hat das Gesetz auf fünf, die Höchstzahl grundsätzlich auf 360 volle Tagessätze festgesetzt (§ 40 Absatz 1 Satz 2 StGB). Diese Grenzen gelten für alle Strafdrohungen, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Ferner beschränkt sich der jeweilige Geldstrafrahmen dann nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 StGB auf drei Viertel des Höchstmaßes (also auf regelmäßig 270 Tagessätze), wenn im Allgemeinen oder Besonderen Teil eine Milderung nach § 49 StGB vorgeschrieben oder zugelassen ist. Kommt es zu einer Gesamtgeldstrafe, so erhöht sich die Höchstzahl der Tagessätze auf 720 (§ 54 Abs. 2 S. 2 StGB)41Vgl. Häger in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 40, Rn. 3Vgl. Häger in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 40, Rn. 3. Die gesetzliche Regelung (§ 40 StGB) spaltet die Strafzumessung bei Geldstrafen dabei in zwei Vorgänge auf: Zunächst ist die Zahl der Tagessätze nach den allgemeinen Strafzumessungsgründen (§ 46 StGB) zu bemessen. Im Rahmen des ersten Zumessungsaktes kommt es entscheidend auf die Schwere des verschuldeten Unrechts an. Das Gericht kann hier die hypothetische Überlegung anstellen, wie viele Tage Freiheitsstrafe die abzuurteilende Tat dieses Täters "wert" wäre42Vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.1976 - 1 StR 319/76 -, BGHSt 27, 70-73, juris Rn. 9Vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.1976 - 1 StR 319/76 -, BGHSt 27, 70-73, juris Rn. 9. Die strafrechtliche Bewertung der Tat kommt daher in der Tagessatzanzahl zum Ausdruck; dies erschließt sich auch mit Blick auf § 43 StGB (ist die Geldstrafe uneinbringlich entspricht ein Tagessatz einem Tag [Ersatz-]Freiheitsstrafe). Dies erhellt, dass die hier in Rede stehende Strafzumessung indiziell doch deutlich macht, dass die Strafkammer das Verhalten des Beklagten als strafrechtlich schwerwiegend betrachtet hat. Das Eigengewicht des vorliegenden Dienstvergehens wiegt auch ansonsten schwer. Der durch die außerdienstlich begangene Untreuehandlung angerichtete Schaden ist mit 31.237,50 € erheblich und liegt damit sogar weit über dem Schadensbetrag, der nach früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügte, um eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe zu rechtfertigen43s. BVerwG, Beschluss vom 10.09.2010 - 2 B 97.09 - juris Rn. 8; vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil der Kammer vom 06.10.2017 - 7 K 266/15 -, juriss. BVerwG, Beschluss vom 10.09.2010 - 2 B 97.09 - juris Rn. 8; vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil der Kammer vom 06.10.2017 - 7 K 266/15 -, juris. Der Grundsatz, dass zur Bestimmung der Schwere des begangenen Dienstvergehens indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden kann, findet nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei innerdienstlichen Dienstvergehen jedoch keine Anwendung. Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung zu44Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 - 2 B 24/16 -, juris; vgl. auch Beschluss vom 28.08.2018 -2 B 5/18-, juris Rn. 18 a.E.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 - 2 B 24/16 -, juris; vgl. auch Beschluss vom 28.08.2018 -2 B 5/18-, juris Rn. 18 a.E.. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in der originär dienstrechtlichen Bemessungsentscheidung in Ausübung der ihm übertragenen Disziplinarbefugnis eigenständig und ohne präjudizielle Bindung an das abgeurteilte Strafmaß zu entscheiden, ob der betroffene Beamte durch das innerdienstlich begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist45Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 -2 C 6/14-, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 -2 C 6/14-, juris. Daher kommt es auch in disziplinarischer Hinsicht nicht darauf an, dass der Beklagte wegen der Vorteilsannahme in vier Fällen hier „nur“ zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Die Verurteilung wegen Vorteilsannahme ist, wie dargelegt, einer disziplinarischen Regelmaßnahme zugänglich. Dies ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 20.01.2014 (Az. 2 B 89/13) hierzu u.a. folgendes festgestellt: „Danach sind bestimmte innerdienstliche Pflichtenverstöße als so gewichtig einzustufen, dass grundsätzlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist. Dem Verbot der Vorteilsannahme in Bezug auf das Amt kommt als Bestandteil der Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung herausragende Bedeutung zu. Ein Beamter, der hiergegen verstößt, zerstört regelmäßig das Vertrauen, das für eine weitere Tätigkeit als Beamter, d.h. als Organ des Staates, erforderlich ist. Eine rechtsstaatliche Verwaltung ist auf die berufliche Integrität des Berufsbeamtentums zwingend angewiesen. Jeder Eindruck, ein Beamter sei für Gefälligkeiten offen oder käuflich, beschädigt das unverzichtbare Vertrauen in die strikte Bindung des Verwaltungshandelns an Recht und Gesetz und damit die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung (Urteile vom 22. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 76.95 - BVerwGE 113, 4 und vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 41). Hat sich der Beamte der Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, so ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert. Die disziplinarische Höchstmaßnahme ist gerechtfertigt, weil das Verbot der Vorteilsannahme in besonders schwerer Weise missachtet wird. Denn der Beamte hat sich bereit erklärt, als Gegenleistung für einen Vorteil eine rechtswidrige Diensthandlung vorzunehmen. Darüber hinaus ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei strafbarem Verhalten nach § 331 Abs. 1 StGB (Vorteilsannahme im strafrechtlichen Sinne) im Regelfall angezeigt, wenn ein Beamter als Inhaber eines hervorgehobenen Amtes oder einer dienstlichen Vertrauensstellung für die Dienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordert oder annimmt. Auch in diesen Fällen muss eine Unrechtsvereinbarung zustande kommen, d.h. der Beamte muss eine Beziehung zwischen Vorteil und Dienstausübung herstellen. Seit der Erweiterung des Straftatbestandes des § 331 Abs. 1 StGB durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I S. 2038) muss sich diese Vereinbarung nicht mehr auf eine konkrete dienstliche Handlung beziehen. Vielmehr reicht es aus, dass durch den Vorteil das allgemeine Wohlwollen des Beamten bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erkauft werden soll. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte keine Bereitschaft zur Missachtung von Recht und Gesetz hat erkennen lassen (Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 44 m.w.N.).“ Im Urteil vom 28.02.2013 -2 C 62/11- führt das Bundesverwaltungsgericht aus: „Auch wenn der Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsannahme der Regeleinstufung der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unterfällt, gilt grundsätzlich, dass die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses davon abhängt, ob mildernde Umstände von einem Gewicht vorliegen, das die Schwere des Pflichtenverstoßes und sonstige belastende Umstände aufwiegt. Allerdings kann dies wegen der herausragenden Bedeutung der verletzten Dienstpflicht nur in Erwägung gezogen werden, wenn der Verstoß aufgrund erheblicher mildernder Umstände weniger schwer wiegt oder ein anerkannter Milderungsgrund wie etwa freiwillige Offenbarung eingreift. Liegt ein derartiger Grund nicht vor, kann von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur abgesehen werden, wenn dem Beamten lediglich ein einmaliger Pflichtenverstoß zur Last fällt, der aufgrund der besonders gelagerten Umstände des Einzelfalles eine großzügigere Bewertung rechtfertigt. Dies kann in Betracht kommen, wenn der Beamte kein hervorgehobenes Amt bekleidet und entweder der Wert des Vorteils eher gering ist oder der Vorteil dem Beamten aufgedrängt wird.“ Dies in den Blick nehmend sind fallbezogen die Voraussetzungen der Aberkennung des Ruhegehalts erfüllt. Es liegt kein einmaliger Pflichtenverstoß des Beklagten vor. Vielmehr handelt es sich um vier Fälle der Vorteilsannahme mit einem erheblichen Umfang von 135.000 €, wobei der Beklagte das hervorgehobene Amt eines Oberbürgermeisters der B-Stadt inne gehabt hat46 Ob ein Beamter eine herausgehobene Position innehat, bestimmt sich nicht nach der Besoldungsgruppe, der das Statusamt des Beamten zugeordnet ist, sondern nach den tatsächlichen Befugnissen und Zuständigkeiten, die mit dem Dienstposten verbunden sind (BVerwG, Beschluss vom 26.01.2017 - 2 B 47.17 - juris Rn. 14); hier ergibt sich die hervorgehobene Position des Beklagten aus den ihm nach dem KSVG zugeordneten Aufgaben; so ist der Oberbürgermeister nach § 59 Abs.1 KSVG der gesetzliche Vertreter der Mittelstadt (vgl. § 4 Abs. 3 S. 1 KSVG) und leitet nach § 59 Abs. 2 Satz 1 KSVG deren Verwaltung.Ob ein Beamter eine herausgehobene Position innehat, bestimmt sich nicht nach der Besoldungsgruppe, der das Statusamt des Beamten zugeordnet ist, sondern nach den tatsächlichen Befugnissen und Zuständigkeiten, die mit dem Dienstposten verbunden sind (BVerwG, Beschluss vom 26.01.2017 - 2 B 47.17 - juris Rn. 14); hier ergibt sich die hervorgehobene Position des Beklagten aus den ihm nach dem KSVG zugeordneten Aufgaben; so ist der Oberbürgermeister nach § 59 Abs.1 KSVG der gesetzliche Vertreter der Mittelstadt (vgl. § 4 Abs. 3 S. 1 KSVG) und leitet nach § 59 Abs. 2 Satz 1 KSVG deren Verwaltung.; die Öffentlichkeit muss sich diesbezüglich auf eine Recht und Gesetz entsprechende Amtsführung verlassen können. Sowohl gegenüber seinen Mitarbeitern in der Stadtverwaltung als auch gegenüber seinen Bürgern hatte er auch eine Vorbildstellung inne. Unter Berücksichtigung der obigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach u.a. dem Verbot der Vorteilsannahme in Bezug auf das Amt als Bestandteil der Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung herausragende Bedeutung zukommt und selbst der Anschein der Käuflichkeit in Bezug auf das Amt unbedingt zu vermeiden ist, kann fallbezogen auch nicht, wie der Beklagte, der Volljurist ist und über langjährige Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung verfügt, meint, von einer rechtlichen „Grauzone zulässiger Spendensammlung und unzulässiger Vorteilsannahme“ die Rede sein. Dies zeigen insbesondere die bindenden tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 11.07.2014 in Bezug auf die Spende der x GmbH über 100.000 €, auf die der Beklagte „nachdrücklich hingewirkt hatte“ und zu der darüber hinaus folgendes ausgeführt wird: „Dem Ansinnen des Angeklagten wurde zunächst dadurch Nachdruck verliehen, dass den Verantwortlichen der x GmbH/x zu verstehen gegeben wurde, dass die Stadtverwaltung aufgrund vorliegender Presseanfragen auf die mediale Berichterstattung über den geplanten Fortgang der x GmbH aus B-Stadt Einfluss genommen werden könne. Ferner beschloss der Angeklagte auszunutzen, dass die x GmbH bei der beabsichtigten, gewinnträchtigen Veräußerung ihres in B-Stadt gelegenen Werksgeländes auf die Stadtverwaltung angewiesen war, da der Stadt B-Stadt ein vertragliches Vorkaufsrecht hinsichtlich des Betriebsgeländes zustand. Unter dem 04.12.2006 hatte die x GmbH/x anwaltlich vertreten bei der Stadtverwaltung B-Stadt den Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses bezüglich des bestehenden Vorkaufsrechts gestellt. Bereits unter dem 05.12.2006 hatte das zuständige Fachreferat der Stadtverwaltung nach Prüfung des Sachverhalts eine Verzichtserklärung bezüglich des der Stadt zustehenden Vorkaufsrechts ausgestellt und dem Angeklagten in dessen Funktion als Oberbürgermeister zur Kenntnisnahme vorgelegt. Der Angeklagte erkannte die sich hierüber ergebende Gelegenheit und verfügte unter dem 12.12.2006 die vorläufige Zurückhaltung der Verzichtserklärung. Zeitgleich dazu setzte der Angeklagte die Verhandlungen mit Verantwortlichen der x GmbH und von x fort, wobei diese wiederholt auf die noch ausstehende Negativerklärung sowohl telefonisch als auch schriftlich hinwirkten und dabei auch auf einen Zinsverlust in Höhe von rund 3.100 € pro Tag, an dem die Nichterteilung der Negativerklärung einer Veräußerung des Grundstücks entgegenstehe, hinwiesen. Am 27.12.2006 teilte die Stadtverwaltung den anwaltlichen Vertretern der x GmbH schließlich wahrheitswidrig mit, dass die inhaltliche Prüfung des Antrages auf Erteilung des sog. Negativzeugnisses noch andauere. Erst als sich die Verantwortlichen der x GmbH in persönlichen Verhandlungen mit dem Angeklagten neben der Gewährung von Finanzhilfen zur Wirtschaftsförderung zunächst zu einer Spende von 50.000 € und am 30.01.2007 in einem Telefonat zwischen dem Angeklagten und dem Verhandlungsführer auf Seiten der x GmbH, Herrn x , schließlich zu einer Spende in Gesamthöhe von 100.000 € zugunsten des „Vereins x " bereit erklärt hatten, wirkte der Angeklagte in einer Sitzung des Stadtrates vom 01.02.2007 auf die Erteilung des Negativzeugnisses hin. Eine neue Ausfertigung des das Vorkaufsrecht der Stadt betreffenden Negativzeugnisses, die inhaltlich vollständig mit derjenigen Fassung übereinstimmte, die bereits am 05.12.200747Anm. der Kammer: müsste wohl lauten „05.12.2006“Anm. der Kammer: müsste wohl lauten „05.12.2006“ erstellt worden war, wurde schließlich am 02.02.2007 erteilt.“ Dies48Die oben zitierten Feststellungen des landgerichtlichen Urteils beruhen u.a. auf der „Einlassung Hauptverhandlung 11.07.2014“ des Beklagten, wonach er diesen „Tatvorwurf uneingeschränkt“ einräumt; diese Einlassung hat er auch im Disziplinarverfahren „zur Verfügung gestellt“, Bl. 138 ff. der DisziplinarakteDie oben zitierten Feststellungen des landgerichtlichen Urteils beruhen u.a. auf der „Einlassung Hauptverhandlung 11.07.2014“ des Beklagten, wonach er diesen „Tatvorwurf uneingeschränkt“ einräumt; diese Einlassung hat er auch im Disziplinarverfahren „zur Verfügung gestellt“, Bl. 138 ff. der Disziplinarakte erhellt zudem, dass der Beklagte eine Bereitschaft zur Missachtung von Recht und Gesetz hat erkennen lassen. All dies in den Blick nehmend verfängt es auch nicht, wenn der Beklagte vorträgt, dass „seitens der Kommunalaufsicht ausreichende Kontrollmaßnahmen unterblieben seien“, da die der Spendenbereitschaft zugrundliegenden Umstände weder der Öffentlichkeit noch der Kommunalaufsicht bekannt wurden. Soweit der Beklagte vorträgt, die eindeutige gemeinnützige Entgegennahme sowie Weitergabe der Spenden müsse (mildernd) berücksichtigt werden, es fehle an der Eigennützigkeit seines Verhaltens, merkt die Kammer an: Zwar erfolgte aus den generierten Spenden keine persönliche Bereicherung des Beklagten; die Notwendigkeit eines unmittelbaren Eigenvorteils ist jedoch für die Strafbarkeit nach § 331 StGB ohne Belang49Vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil vom 11.07.2014, die sich die Kammer zu Eigen macht.Vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil vom 11.07.2014, die sich die Kammer zu Eigen macht.. Dies ist auch disziplinarrechtlich zu würdigen, zumal durch das Verhalten des Beklagten der unbedingt zu vermeidende Anschein der Käuflichkeit in Bezug auf das Amt unabhängig von der Art des Vorteils entstanden ist und die öffentliche Verwaltung ihre Aufgaben nur erfüllen kann, wenn kein Zweifel daran aufkommt, dass es bei der Aufgabenwahrnehmung mit rechten Dingen zugeht. Der jeweilige Vorteil in Gestalt der von dem Beklagten eingeforderten bzw. angenommenen Spenden kam ihm zudem mittelbar selbst zugute, da er - kraft des Oberbürgermeisteramtes Vorsitzender des begünstigten Fördervereins - Zugriff auf die Spendengelder hatte, der es ihm ermöglichte, öffentlichkeitswirksam und reputationssteigernd ein auch seiner Person und seiner Wählergunst nützliches Engagement des Vereins zu entfalten. Der Beklagte hat demnach im Kernbereich seiner beruflichen Pflichten massiv versagt. Ist demzufolge die Aberkennung des Ruhegehalts aus mehreren selbständig tragenden Gründen Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, so kommt es für die Bestimmung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 17 m. w. N., Beschluss vom 01.03.2012 - 2 B 140.11 -, juris Rn. 9.Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 17 m. w. N., Beschluss vom 01.03.2012 - 2 B 140.11 -, juris Rn. 9.. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 SDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht51 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 35.13 -, juris Rn. 6.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 35.13 -, juris Rn. 6.. Dabei sind auch Verhaltensweisen des Beamten zu berücksichtigen, die nicht Gegenstand des zur Last gelegten Dienstvergehens sind52Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2010 - 2 B 84.09 -, juris Rn. 14 [für § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG].Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2010 - 2 B 84.09 -, juris Rn. 14 [für § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG].. Hiervon ausgehend liegt zunächst keiner der klassischen Milderungsgründe - eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat53Aufgrund des mehrjährigen Zeitraums in dem die vier Straftaten aus dem Deliktsfeld der Korruptionstatbestände begangen wurden und der begangenen Untreuehandlung, kann nicht von einer einmaligen Gelegenheitstat oder einem persönlichkeitsfremden „Ausrutscher“ ausgegangen werden.Aufgrund des mehrjährigen Zeitraums in dem die vier Straftaten aus dem Deliktsfeld der Korruptionstatbestände begangen wurden und der begangenen Untreuehandlung, kann nicht von einer einmaligen Gelegenheitstat oder einem persönlichkeitsfremden „Ausrutscher“ ausgegangen werden., ein Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation oder eine Wiedergutmachung oder zumindest freiwillige Offenbarung vor Entdeckung der Tat - vor. Mit Blick auf den Vortrag des Beklagten, er habe im Vorfeld der Verhandlung vor dem Landgericht „Wiedergutmachung“ geleistet, ist allein anzumerken, dass der anerkannte Milderungsgrund der Wiedergutmachung oder der Offenbarung dann nicht eingreift, wenn dies deshalb erfolgt, weil der Beamte damit rechnet oder weiß, dass gegen ihn ermittelt wird; dies gilt dann erst recht, wenn er, wie hier, schon angeklagt wurde und verhandelt wird. Dass der Beklagte den Schaden im Vorfeld der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ersetzt hat, ist im Übrigen eine Selbstverständlichkeit, die sich ebenfalls nicht wirklich mildernd auszuwirken vermag55Vgl. zu diesem Aspekt Urteil der Kammer vom 06.12.2013 - 7 K 480/13 -, juris sowie Gansen, a.a.O., § 13 Rn. 49, 50Vgl. zu diesem Aspekt Urteil der Kammer vom 06.12.2013 - 7 K 480/13 -, juris sowie Gansen, a.a.O., § 13 Rn. 49, 50. Zwar ist es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 13 Abs. 1 S. 2 bis 4 SDG nicht (mehr) möglich, diese Milderungsgründe als abschließenden Kanon beachtlicher Entlastungsgründe anzusehen. Vielmehr können sich hiernach Entlastungsgründe aus allen Umständen ergeben.56Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2/06 -, juris; dem folgend die ständige Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt nur Beschluss vom 03.08.2018 - 7 K 2422/17 -, juris.Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2/06 -, juris; dem folgend die ständige Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt nur Beschluss vom 03.08.2018 - 7 K 2422/17 -, juris. Sie müssen in ihrem Gewicht nur geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Mildernde Gesichtspunkte, die das Gewicht des Fehlverhaltens des Beklagten in einem Maße ausgleichen könnten, dass ein Absehen von der durch dessen Gewicht indizierten Aberkennung des Ruhegehalts möglich wäre, sind nicht zu erkennen. Der Vortrag des Beklagten, er und seine Familie hätten bereits unter den Auswirkungen des Strafverfahrens zu leiden gehabt, sowie eventuelle berufliche Nachteile und eine Ansehensschädigung seiner Person sind Folgen der Tat und vermögen nicht dazu beizutragen, die Dienstpflichtverletzung in einem milderen Lichte erscheinen zu lassen. Die hierin liegende Härte ist für den Beklagten auch nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht. Ebenso ist sein Hinweis auf „ein vormals jahrelang untadeliges Verhalten im Staatsdienst“ für sich genommen hier nicht geeignet, ihn zu entlasten57Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 3.12 – juris, Rn. 43Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 3.12 – juris, Rn. 43. Der Beklagte erfüllte hiermit Anforderungen, die Dienstherr und Allgemeinheit von jedem Beamten erwarten dürfen. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen zu lassen58 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 - 2 B 63.12 -, juris Rn. 13 m.w.N.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 - 2 B 63.12 -, juris Rn. 13 m.w.N.. Diese stehen zudem in keinem Zusammenhang mit seiner ihm hier vorgeworfenen erheblichen und zudem strafbaren Pflichtwidrigkeit. Im Gegenteil offenbart die Pflichtwidrigkeit eine andere Persönlichkeitsbewertung des Beamten. Das vom Ruhestandsbeamten im Strafverfahren abgelegte Geständnis kann ebenfalls nicht eine Maßnahmemilderung rechtfertigen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Ruhestandsbeamte ohne das Geständnis nicht hätte überführt werden können59Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2008 - 1 D 2/07 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2008 - 1 D 2/07 -, juris, wovon hier nicht ausgegangen werden kann. Das Geständnis beruhte auf einer zwischen den Verfahrensbeteiligten getroffenen Verständigung im Strafprozess, wobei darüber hinaus jedoch der strafrechtlichen Verurteilung des Beklagten ausweislich des landgerichtlichen Urteils vom 11.07.2014 eine Beweisaufnahme einschließlich der Verwertung zahlreicher Ermittlungsergebnisse und Bekundungen in der Hauptverhandlung zugrunde lagen. Selbst wenn eine vom Beklagten behauptete unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens vorliegen würde, stellt dies keinen bemessungsrelevanten Umstand dar, der dazu berechtigt, von der gebotenen Höchstmaßnahme, hier der Aberkennung des Ruhegehalts, abzusehen. Ergibt die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SDG, dass wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens die Höchstmaßnahme geboten ist, kommt eine Milderung der Disziplinarmaßnahme infolge eines überlangen Disziplinarverfahrens nicht in Betracht60Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.2.2013 - 2 C 62/11 - und vom 17.11.2017 - 2 C 25.17 -Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.2.2013 - 2 C 62/11 - und vom 17.11.2017 - 2 C 25.17 -. Das folgt mittelbar aus der Regelung des § 15 SDG, in der im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts von dem Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs ausgenommen sind61Vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 -, juris Rn. 73Vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 -, juris Rn. 73. Der Verbleib im Beamtenverhältnis allein aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein Beamter, der durch gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn hoheitliche Befugnisse ausüben kann, weil das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Das von dem Beamten zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden62Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 3.12 -, juris sowie Beschluss vom 30.04.2019 - 2 B 52/18 -, juris, vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 -Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 3.12 -, juris sowie Beschluss vom 30.04.2019 - 2 B 52/18 -, juris, vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 -. Die unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens steht auch der Aberkennung des Ruhegehalts nicht entgegen, wenn der Beamte - wie hier - während seiner Dienstzeit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verwirkt hat63BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.01.2013 - 2 BvR 1912/12 – juris sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 -BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.01.2013 - 2 BvR 1912/12 – juris sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 -. Durch die Aberkennung des Ruhegehalts wird das Ruhestandsbeamtenverhältnis beendet. Dieser Maßnahme liegen zum einen generalpräventive Erwägungen zugrunde. Es wären Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität des Berufsbeamtentums zu erwarten, wenn ein Ruhestandsbeamter, der wegen eines schweren Dienstvergehens als aktiver Beamter nicht mehr tragbar wäre, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen könnte und berechtigt bliebe, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amte verliehenen Titel zu führen. Zum anderen gebietet der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, dass ein Beamter, der nach Begehung eines zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führenden Dienstvergehens in den Ruhestand tritt, nicht besser gestellt wird als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt64BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00 - NVwZ 2002, 467; BVerwG, Urteil vom 26.01.1999 - BVerwG 1 D 34.97 - juris Rn. 16; Beschluss vom 13.10.2005 - BVerwG 2 B 19.05 - Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00 - NVwZ 2002, 467; BVerwG, Urteil vom 26.01.1999 - BVerwG 1 D 34.97 - juris Rn. 16; Beschluss vom 13.10.2005 - BVerwG 2 B 19.05 - Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2. Ergibt sich aus der vorsätzlich und schuldhaft begangenen Dienstpflichtverletzung des Beklagten nach alldem die Aberkennung des Ruhegehalts als Höchstmaßnahme, greift auch § 14 SDG nicht ein. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm, die im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts vom (beschränkten) Maßnahmeverbot wegen strafrechtlicher Verurteilung (§ 14 SDG) ausgenommen hat65dazu: BVerwG, Beschlüsse vom 20.01.2014 - 2 B 89.13 -, juris und vom 30.08.2012 - 2 B 21.12 -, jew. juris (zu dem wortgleichen § 14 BDG) sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2015 - DB 13 S 1634/15 -, juris.dazu: BVerwG, Beschlüsse vom 20.01.2014 - 2 B 89.13 -, juris und vom 30.08.2012 - 2 B 21.12 -, jew. juris (zu dem wortgleichen § 14 BDG) sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2015 - DB 13 S 1634/15 -, juris.. 2. Die ursprünglichen Anschuldigungen („II. Tatkomplex Spenden (Tabelle 2 Nrn. 5 und 6“ der Disziplinarklage), der Beklagte habe Spenden der x AG und x AG für den „Verein x “ gefordert und angenommen und dadurch eine innerdienstliche Dienstpflichtverletzung begangen, hat die Kammer gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 SDG ausgeschieden, weil sie gegenüber dem obigen festgestellten Dienstvergehen für die Art der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme nicht mehr ins Gewicht fallen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 SDG, wobei bei Verhängung der Höchstmaßnahme die Kosten insgesamt dem Beamten aufzuerlegen sind, auch wenn einzelne Anschuldigungspunkte ausgeschieden wurden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 SDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Beklagte wurde am 19… in X geboren. In der Zeit von 1969-1982 besuchte er zunächst die Grundschule in B-Stadt und anschließend das dortige Gymnasium, wo er 1982 die allgemeine Hochschulreife erwarb. Im Anschluss daran absolvierte er im Zeitraum von 1982 bis 1988 ein Jurastudium an den Universitäten x und x. Die erste juristische Staatsprüfung legte er am 11.07.1988 in x ab. Die anschließende Referendarausbildung wurde mit der Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung in x am 1992 abgeschlossen. Im Juli 1992 trat der Beklagte eine Stelle als Referatsleiter beim Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten des x (Dienststelle x-Vertretung des Landes x beim Bund) an. Diese Stelle, die ihm eine Zuständigkeit für Bundesangelegenheiten und Grundsatzfragen in den Bereichen Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Landwirtschaft und Forsten sowie Veterinärwesen zuwies, bekleidete der Beklagte bis zum Jahre 1998, wobei zwischenzeitlich eine organisatorische Angliederung des vom Beklagten geleiteten Referats an die x Staatskanzlei-Dienststelle x erfolgt war. Im Zeitraum von 1996 bis 1998 fungierte der Beklagte zudem als Vertreter des Bundesratskoordinators. Ab Januar 1999 übernahm der Beklagte die Stelle des Leiters des Referats Arbeit und Soziales, Gesundheit und Sport in der Vertretung des x beim Bund; die Dienststelle war zunächst noch in x und ab Juli 1999 in x angesiedelt. Im Oktober 1999 erfolgte schließlich zunächst eine Abordnung und später Versetzung von der x Staatskanzlei zum Ministerium für Umwelt, wo der Beklagte die Leitung des Ministerbüros übernahm. Von August 2002 bis Dezember 2002 war er als Leiter der Stabsstelle Koordinationsstelle Förderprogramme im Ministerium für Umwelt tätig. Der Beklagte wurde am 11.03.1993 in x unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsrat zur Anstellung, mit Wirkung vom 15.07.1995 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Regierungsrat und zum 01.10.1997 zum Oberregierungsrat ernannt. Mit Wirkung zum 01.01.2003 wurde er zum Bürgermeister der B-Stadt ernannt. In einer Stichwahl am 26.10.2003 wurde der Beklagte zum Oberbürgermeister der B-Stadt gewählt und mit Wirkung vom 05.07.2004 für die Dauer von acht Jahren zum Beamten auf Zeit ernannt. Der Beklagte verlor im November 2011 die Stichwahl zum Oberbürgermeister der B-Stadt und schied zum 04.07.2012 wahlbedingt aus dem Amt des Oberbürgermeisters aus. Der Beklagte ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Vor den hier in Rede stehenden Ereignissen ist er weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Aufgrund von Medienberichten im Juni 2012 (u.a. „x vom 26.06.2012: „Staatsanwaltschaft stellt bei OB Unterlagen zu Spendenverein sicher“) stellte das klagende Amt am 29.06.2012 bei der Staatsanwaltschaft x einen Antrag auf Akteneinsicht in das dort geführte Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen Vorteilsannahme. Nach Einsicht in die strafrechtlichen Ermittlungsakten leitete der Direktor des Landesverwaltungsamtes mit Vermerk vom 24.07.2012 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Zugleich wurde das Verfahren im Hinblick auf das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren nach § 22 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz SDG ausgesetzt. Mit Schreiben vom 24.07.2012, zugestellt am 27.07.2012, wurde der Beklagte über die Einleitung und gleichzeitige Aussetzung des Disziplinarverfahrens unterrichtet; in dem Schreiben wird u.a. folgendes ausgeführt: „Die x hat mitgeteilt, dass gegen Sie unter dem Aktenzeichen x wegen des Verdachts der Vorteilsannahme (§ 331) StGB ermittelt wird. Gemäß Verfügung vom 22.06.2012 besteht die Tathandlung darin, dass Sie als Vorsitzender des Vereins x Spenden in Höhe von rund 400.000 € angenommen haben. Durch den funktionellen Zusammenhang des Vereins mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben sei Ihnen als Amtsträger zumindest mittelbar ein Vorteil zugewendet worden. Sie sind somit hinreichend verdächtig, im Zeitraum vom 19.03.2007 (Vereinsgründung) bis zum 26.06.2012 (Vereinsauflösung) ein Dienstvergehen begangen zu haben, indem Sie durch die Annahme der Spenden schuldhaft die Ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben (§47 Abs. 1 i.V. mit § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz -BeamtStG-)“. Ferner wurde er darüber belehrt, dass es ihm im Rahmen des Disziplinarverfahrens freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes zu bedienen. Nach Erhalt der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft x wegen Vorteilsannahme und einer weiteren Anklageschrift wegen Untreue wurde das Disziplinarverfahren durch einen Vermerk des Direktors des Landesverwaltungsamtes vom 16.06.2014 insoweit ausgedehnt und zugleich nach § 22 Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz SDG ausgesetzt. Hierüber wurde der Beklagte mit Schreiben vom 16.06.2014, zugestellt am 18.06.2014, unterrichtet. Mit Urteil des Landgerichts x vom x- wurde der Beklagte wegen Vorteilsannahme in vier Fällen sowie der Untreue zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. In diesem Urteil wird u.a. ausgeführt: „I. Feststellungen ... 2. Feststellungen zur Sache Der Angeklagte war im Zeitraum vom 05.07.2004 bis zum 04.07.2012 Oberbürgermeister der B-Stadt. In Ausübung dieses Amtes sowie in Wahrnehmung eines an das Amt des Oberbürgermeisters der B-Stadt geknüpften Ehrenamtes beging der Angeklagte im Zeitraum von Juli 2007 bis Juli 2012 zum einen im Zusammenhang mit einem von ihm privat gegründeten Förderverein vier Straftaten aus dem Deliktsfeld der Korruptionstatbestände sowie zum anderen eine Untreuehandlung zulasten des Vermögens einer seinem Vorsitz unterstehenden Stiftung des Bürgerlichen Rechts. Zum einen warb der Angeklagte in seiner Funktion als Oberbürgermeister der B-Stadt in insgesamt vier Fällen Spenden privater Unternehmen zugunsten des von ihm gegründeten, privaten „Vereins x" ein bzw. nahm solche Spenden zumindest zugunsten des privaten Fördervereins an. In zwei dieser Fälle erfolgte die jeweilige Spende (zumindest auch) anlässlich einer konkreten, dem jeweiligen Wohltäter gelegenen Diensthandlung des Angeklagten als Oberbürgermeister der B-Stadt. Diese inhaltliche Verknüpfung von Diensthandlung und Zuwendung war in beiden Fällen sowohl dem Angeklagten als auch dem jeweiligen Wohltäter bekannt und bewusst. In den beiden übrigen Fällen fand die jeweilige Spende ihren Grund in einer anlässlich eines Bauvorhabens langjährig ausgestalteten, geschäftlichen Kooperation des Zuwendenden mit einer von der B-Stadt beherrschten Bäderbesitzgesellschaft. Zweck der jeweiligen Spende war es, die Verwaltungsspitze der Stadt B-Stadt anlässlich der geschäftlichen Kooperation günstig zu stimmen und im Hinblick auf die weitere Kooperation „Klimapflege" zu betreiben. Auch dies war dem Angeklagten, der diese beiden Spenden zwar nicht selbst eingefordert hatte, jedoch annahm, zum Zeitpunkt der Spendenannahme bewusst. Die Gesamtsumme der von dem Angeklagten in diesen vier Fällen generierten Spenden belief sich auf 135.000 €. Zum anderen beglich der Angeklagte -kraft seines Amtes als Oberbürgermeister der B-Stadt zugleich Vorsitzender sowohl der „Stiftung" als auch der „Stiftung für x " eine aus einer ausschließlich im persönlichen Interesse des Angeklagten liegenden Rechtsberatung resultierende Honorarforderung der x gegenüber der „Stiftung" in Höhe von 31.237,50 € aus dem — treuhänderisch und zweckgebundenen Vermögen der „Stiftung für x ". Dieser erwuchs dadurch ein entsprechender Vermögensnachteil. Im Einzelnen stellten sich die Tatumstände jeweils wie folgt dar: a) Straftaten im Zusammenhang mit dem Vorsitz des „Vereins x " aa) Gründung und Vereinszweck des „Vereins x " Bereits während der frühen Phase des kommunalpolitischen Engagements des Angeklagten in der B-Stadt reifte dessen Idee einer Bürgerstiftung zum Zwecke der Förderung kultureller und sozialer Belange in der Stadt B-Stadt. Auf Initiative des Angeklagten griff der Stadtrat der B-Stadt diese Idee im Jahr 2004 auf und beschloss am 15.12.2004, mangels hinreichenden Kapitals zur Gründung einer Stiftung in einer Vorstufe einen Förderverein für soziale und kulturelle Belange in B-Stadt zu gründen. Zur Umsetzung des Ratsbeschlusses kam es in der Folge nicht, unter anderem deshalb, weil der Umsetzung rechtliche Hürden entgegenstanden. Der Angeklagte hielt jedoch an seinem Vorhaben zur Gründung einer wohltätigen Bürgerstiftung fest und gründete im Jahr 2007 gemeinsam mit mehreren Bediensteten der ihm unterstellten Stadtverwaltung einen privaten Förderverein, der zu einem späteren Zeitpunkt in eine Stiftung überführt werden sollte. Die Gründungsversammlung des Vereins, dem der Vereinsname "Verein x " gegeben wurde, fand am 19.03.2007 statt. Am 04.09.2007 erfolgte die Eintragung in das Vereinsregister. In der Präambel der Satzung wurde festgelegt, dass der Verein als „Vorstufe einer möglichen Stiftung" das „städtische Angebot ergänzen" und "gemeinnützige und mildtätige Vorhaben in der Stadt" fördern möchte. § 2 der Vereinssatzung umschreibt den Zweck und die Aufgaben des Fördervereins wie folgt: „1) Der Verein fördert bzw. initiiert gemeinnützige Projekte, die in der Stadt B-Stadt in den Bereichen Kultur Jugend, Bildung, Soziales und Umwelt durchgeführt werden, 2) Der Verein erfüllt diese Aufgaben mit Hilfe von Spenden und Fördermitteln, bei Bedarf auch mit Beiträgen." Ferner wurde in § 7 Abs. 3 S. 3 der Vereinssatzung bestimmt, dass der jeweils amtierende Oberbürgermeister der B-Stadt kraft dieses Amtes Vorsitzender des Vereins ist, was dem Angeklagten (zunächst für die Dauer seiner Amtszeit als Oberbürgermeister) bestimmenden Einfluss auf die Geschicke des Fördervereins garantierte, zumal gem. § 3 Abs. 2 der Vereinssatzung grundsätzlich der Vorsitzende über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet. Gründungsmitglieder des Vereins waren neben dem Angeklagten ausschließlich sechs weitere Mitarbeiter der Stadtverwaltung der B-Stadt. Trotz der rechtlichen Selbständigkeit des privaten Fördervereins wurde nach außen zumindest eine Verwaltungsnähe kommuniziert. Als Sitz und Anschrift des Vereins wurde die Anschrift der Stadtverwaltung „x" in B-Stadt verwendet. Ferner wurden Korrespondenzschreiben im Regelfall nicht nur unter dem Briefkopf des Fördervereins, sondern zugleich unter demjenigen der B-Stadt erstellt. bb) Das Fordern, Sichversprechenlassen und Annehmen von Spenden zugunsten des „Vereins x " Zugunsten des privaten „Vereins x " sammelte der Angeklagte schließlich in Wahrnehmung und unter Ausnutzung seiner Stellung als Oberbürgermeister der B-Stadt und der dadurch bedingten dienstlichen Kontakte zu in der B-Stadt ansässigen Gewerbetreibenden in vier Fällen Geldspenden in Höhe von insgesamt 135.000 €. Spender waren ausschließlich Unternehmen, die in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang zur jeweiligen Spendengewährung geschäftliche verwaltungsrechtliche Kontakte zur B-Stadt pflegten. In sämtlichen Fällen war sowohl dem Angeklagten als auch dem jeweiligen Zuwendenden bewusst, dass die Gewährung der Spende zumindest auch im Hinblick auf eine Diensthandlung bzw. in zwei Fällen zumindest für die Dienstausübung des Angeklagten als Oberbürgermeister erfolgte. Diese inhaltliche Verknüpfung wurde von beiden Seiten jeweils übereinstimmend gebilligt. Im Einzelnen stellten sich die einzelnen Spendenvorgänge wie folgt dar: (1) Die Spende der x GmbH über 100.000 € Am 18.07.2007 spendete die über lange Jahre in B-Stadt standortansässige x GmbH zugunsten des „Vereins x e.V." 100.000 €, nachdem der Angeklagte nachdrücklich auf eine solche Spende hingewirkt hatte. Motiviert war die Spende durch das Bemühen der Verantwortlichen der x GmbH und deren Mutterkonzern x, die Gunst des Angeklagten als Oberbürgermeister anlässlich der Schließung des Standorts der x GmbH in B-Stadt zu gewinnen. Die x GmbH hatte beschlossen, ihren Produktionsstandort B-Stadt zu schließen und das dortige Werksgelände, das seit der Zeit der Ansiedlung im Jahr 1969 erheblich an Wert gewonnen hatte, zu veräußern. Die B-Stadt hatte sowohl die Ansiedlung der x GmbH als auch deren laufenden Betrieb erheblich unterstützt, weshalb der Angeklagte die x GmbH bzw. deren Mutterkonzern in der Verantwortung sah, einen Teil der über Jahre erlangten Vorteile und Begünstigungen den Bürgern der Stadt B-Stadt zurückzugeben. Darauf wirkte der Angeklagte nicht nur durch öffentliche Appelle an die soziale Verantwortung und ein entsprechendes Verantwortungsbewusstsein hin, sondern er verlieh seinem Ansinnen auch durch die ganz konkrete Art und Weise seiner Dienstausübung als Oberbürgermeister Nachdruck. Hatte der Angeklagte zunächst — für die Öffentlichkeit verborgen geblieben — über den Pressesprecher der Mittelstadt B-Stadt, Herrn x , gegenüber den Verantwortlichen auf Seiten der x GmbH und deren Mutterkonzern x kommunizieren lassen, dass die Stadtverwaltung bereit sei, dazu beizutragen, dass x sich ordentlich" aus B-Stadt verabschieden könne, im Gegenzug „jedoch eine „gute Tat für B-Stadt" erwarte, ging er im weiteren Verlauf der Verhandlungen zwischen der Stadtverwaltung und der x GmbH/x dazu über, seine Forderung zu konkretisieren und eine Spende zugunsten des „Vereins zur x " einzufordern. Dem Ansinnen des Angeklagten wurde zunächst dadurch Nachdruck verliehen, dass den Verantwortlichen der x GmbH/x zu verstehen gegeben wurde, dass die Stadtverwaltung aufgrund vorliegender Presseanfragen auf die mediale Berichterstattung über den geplanten Fortgang der x GmbH aus B-Stadt Einfluss genommen werden könne. Ferner beschloss der Angeklagte auszunutzen, dass die x GmbH bei der beabsichtigten, gewinnträchtigen Veräußerung ihres in B-Stadt gelegenen Werksgeländes auf die Stadtverwaltung angewiesen war, da der Stadt B-Stadt ein vertragliches Vorkaufsrecht hinsichtlich des Betriebsgeländes zustand. Unter dem 04.12.2006 hatte die x GmbH/x anwaltlich vertreten bei der Stadtverwaltung B-Stadt den Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses bezüglich des bestehenden Vorkaufsrechts gestellt. Bereits unter dem 05.12.2006 hatte das zuständige Fachreferat der Stadtverwaltung nach Prüfung des Sachverhalts eine Verzichtserklärung bezüglich des der Stadt zustehenden Vorkaufsrechts ausgestellt und dem Angeklagten in dessen Funktion als Oberbürgermeister zur Kenntnisnahme vorgelegt. Der Angeklagte erkannte die sich hierüber ergebende Gelegenheit und verfügte unter dem 12.12.2006 die vorläufige Zurückhaltung der Verzichtserklärung. Zeitgleich dazu setzte der Angeklagte die Verhandlungen mit Verantwortlichen der x GmbH und von x fort, wobei diese wiederholt auf die noch ausstehende Negativerklärung sowohl telefonisch als auch schriftlich hinwirkten und dabei auch auf einen Zinsverlust in Höhe von rund 3.100 € pro Tag, an dem die Nichterteilung der Negativerklärung einer Veräußerung des Grundstücks entgegenstehe, hinwiesen. Am 27.12.2006 teilte die Stadtverwaltung den anwaltlichen Vertretern der x GmbH schließlich wahrheitswidrig mit, dass die inhaltliche Prüfung des Antrages auf Erteilung des sog. Negativzeugnisses noch andauere. Erst als sich die Verantwortlichen der x GmbH in persönlichen Verhandlungen mit dem Angeklagten neben der Gewährung von Finanzhilfen zur Wirtschaftsförderung zunächst zu einer Spende von 50.000 € und am 30.01.2007 in einem Telefonat zwischen dem Angeklagten und dem Verhandlungsführer auf Seiten der x GmbH, Herrn x, schließlich zu einer Spende in Gesamthöhe von 100.000 € zugunsten des „Vereins x e.V." bereit erklärt hatten, wirkte der Angeklagte in einer Sitzung des Stadtrates vom 01.02.2007 auf die Erteilung des Negativzeugnisses hin. Eine neue Ausfertigung des das Vorkaufsrecht der Stadt betreffenden Negativzeugnisses, die Inhaltlich vollständig mit derjenigen Fassung übereinstimmte, die bereits am 05.12.2007 erstellt worden war, wurde schließlich am 02.02.2007 erteilt. Am 12.07.2007 erfolgte schließlich öffentlichkeitswirksam die Übergabe eines Schecks über die Spendensumme von 100.000 € an den Beigeordneten der Stadt B-Stadt, Herrn x, ohne dass die vorstehend geschilderten, der Spendenbereitschaft zugrunde liegenden Umstände der Öffentlichkeit bekannt wurden. Am 17.07.2007 schließlich wurde die Spendensumme in Höhe von 100.000 € auf dem Konto des „Vereins x e.V." gutgeschrieben. (2) Spenden der x GmbH über 10.000 und 20.000 Euro Die x GmbH spendete im Zeitraum von 2009 bis 2011 zweimal zugunsten des „Vereins x ", wobei die Spenden jeweils auf einem eigenständigen Entschluss beruhten und unabhängig voneinander erfolgten. Am 16.03.2009 erfolgte eine Spende in Höhe von 10.000 € und am 23.02.2011 eine solche in Höhe von 20.000 €. Beide Spenden fanden ihren Anlass jeweils in der langjährigen Zusammenarbeit der x GmbH mit städtischen Besitz- und Betreibergesellschaften. Insbesondere zur Errichtung des B-Stadt Hallenbades „x" hatte sich eine ARGE gegründet, der auch die x GmbH angehörte. Auftraggeber dieser ARGE war die Bäderbesitzgesellschaft B-Stadt mbH, eine 100% Tochtergesellschaft der Stadt. Das Bauprojekt erstreckte sich über einen Zeitraum von insgesamt 8 Jahren und bescherte der x GmbH ein sicheres Auftragsvolumen. Die Betreuung des Bauprojektes lag auf Seiten der Bauherrin vorrangig in der Verantwortung des Beigeordneten der Stadt B-Stadt x, der auch die Spenden der x GmbH initiierte. Auch dem Angeklagten war aufgrund seiner Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Bäderbesitzgesellschaft B-Stadt der Geschäftsführer der x GmbH, Herr x, persönlich bekannt. Als dieser auf Initiative des Beigeordneten x sowie dadurch motiviert, die Kontakte zu den Verantwortlichen der Stadt B-Stadt als maßgebliche Personen in den Aufsichts- und Führungsgremien der Bäderbesitzgesellschaft zu pflegen und sich deren Wohlwollen und Gunst zu sichern, im Jahr 2009 eine Spende in Höhe von 10.000 € anbot, nahm der Angeklagte diese zugunsten des von ihm gegründeten Fördervereins an. Dabei kannte und billigte er die mit der Zuwendung verfolgte Intention sowie den Umstand, dass die Spende gerade in den geschäftlichen Kontakten zwischen der Bäderbesitzgesellschaft B-Stadt und der x GmbH ihren Anlass fand. Ebenso stellte sich die Sachlage bei der zweiten, im Jahr 2011 erfolgten Spende dar. Auf eine öffentliche und werbewirksame Darstellung der Spenden wurde in beiden Fällen im Hinblick auf die bestehenden geschäftlichen Verbindungen jeweils bewusst verzichtet. (3) Spende der x GmbH & Co. KG über 5.000 Euro Am 05.08.2010 spendete die x GmbH & Co. KG anlässlich der Eröffnung einer Bau- und Heimwerkermarkt-Filiale in B-Stadt zugunsten des „Vereins x" 5.000 €. Mit E-Mail des x-Vertriebsleiters x vom 02.08.2010, 15:28 Uhr war der Angeklagte zur Teilnahme an der Eröffnung der Baumarkt-Filiale eingeladen und um eine Rückmeldung gebeten worden. Eine etwaige Spende der x GmbH & Co. KG findet in dieser Ursprungsmail keine Erwähnung. Auf einem Ausdruck dieser E-Mail vermerkte der Angeklagte um 15:40 Uhr handschriftlich „erl.". Um 16:01 Uhr desselben Tages richtete der Pressesprecher der Stadt B-Stadt eine E-Mail an Herrn x, in der ausführte: „Sehr geehrter Herr x, wenn es möglich ist, erbitten wir die [Hervorhebung d. Kammer] Spende für den „Verein x e.V" (...) Jetzt schon ganz herzlichen Dank für die x-Unterstützung. Herzliche Grüße aus x" Am 05.08.2010 nahm der Angeklagte schließlich an der Eröffnungsfeier der x-Filiale teil und die zuvor vereinbarte Spende in Form eines symbolischen Schecks entgegen. Dabei war ihm aufgrund entsprechender Übereinkunft mit den Verantwortlichen der x GmbH & Co. KG bewusst, dass die Spende zumindest auch deshalb gewährt wurde, um eine öffentlichkeitswirksame Teilnahme des Oberbürgermeisters an der Eröffnungsveranstaltung sicherzustellen. Am 19.08.2010 erfolgte die Überweisung der Spendensumme auf das Konto des Fördervereins. cc) Verwendung der Spendengelder Eine unmittelbare persönliche Bereicherung des Angeklagten aus den generierten Spendengeldern erfolgte zu keinem Zeitpunkt. Die von dem Angeklagten eingeworbenen und angenommenen Spendengelder wurden ausnahmslos dem Konto des „Vereins x e.V." zugeführt, wo sie — dem in der Satzung festgeschriebenen Vereinszweck entsprechend zur Förderung von kulturellen und sozialen Belangen in der B-Stadt dienen sollten und zum Teil auch tatsächlich dienten. Der Angeklagte wusste lediglich die Spendengelder in seinem Ansehen und seiner Wählergunst vermeintlich zuträglicher Weise einzusetzen. Im Jahr 2011 beispielsweise wurden insgesamt rund 13.000 € für verschiedene soziale oder kulturelle Zwecke aus dem Vermögen des Fördervereins aufgewendet und im Einzelfall öffentlichkeitswirksam und reputationssteigernd zugunsten des Angeklagten, der quasi als Gesicht des Fördervereins fungierte, eingesetzt. b) Untreuehandlung im Zusammenhang mit dem Vorsitz der „x Stiftung " In seiner Funktion als Vorsitzender der „x Stiftung " beglich der Angeklagte gemeinschaftlich handelnd mit dem weiteren Vorstandsmitglied und gesondert verfolgten x aus dem zweckgebundenen Stiftungsvermögen eine Honorarforderung der x in Höhe von 31.237,50 €, für die das Vermögen der „x Stiftung " weder vertraglich noch aufgrund gesetzlicher Grundlage einzustehen hatte. Die Honorarforderung resultierte aus einer Beratungsleistung, die dem Angeklagten behilflich sein sollte, sich auch nach Verlust des Amtes des Oberbürgermeisteramtes den Vorsitz sowohl der „x Stiftung“ als auch denjenigen der „x Stiftung" zu sichern und demnach vorrangig im persönlichen Interesse des Angeklagten lag. Im Einzelnen stellte sich das Tatgeschehen wie folgt dar: aa) Die Stiftungen von x und der Stiftungsvorsitz des Angeklagten x, ein ehemaliger vermögender Bürger der Stadt B-Stadt hatte zu Lebzeiten zwei Stiftungen gegründet. Zum einen handelt es sich um die „x Stiftung", die zunächst mit Sitz in x gegründet, später ihrem Sitz nach jedoch nach B-Stadt verlegt wurde. Satzungsgemäßer Zweck dieser Stiftung war die Förderung der Forschung und Wissenschaft. Nach der geltenden jüngsten Fassung der Stiftungssatzung ist der Stifter Vorstand der Stiftung. Dessen Nachfolge betreffend regelt die Satzung, dass der jeweilige Oberbürgermeister der B-Stadt dem Stifter im Amt des Vorstandes folgt, wobei die Nachfolge ausdrücklich an das Amt des Oberbürgermeisters gebunden wurde. Zum anderen gründete x gemeinsam mit dem Angeklagten im Jahr 2010 die „x Stiftung", die durch Urkunde vom 17.03.2010 des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten als rechtsfähige Stiftung anerkannt wurde. Den Zweck der Stiftung beschreibt die Stiftungssatzung in § 2 wie folgt: „(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Altenhilfe sowie die Förderung der Wohlfahrtspflege (2)...“ Zur Zusammensetzung des Vorstandes als Organ der Stiftung enthielt die Satzung in § 7 u.a. folgende Regelung: „(1) Der Vorstand besteht aus dem Stifter dem jeweiligen amtierenden Oberbürgermeister der B-Stadt sowie (...) (...) (6) Der Stifter ist Vorsitzender des Vorstandes. Er wird vom Oberbürgermeister vertreten. Nach dem Ableben des Stifters ist der Oberbürgermeister Vorsitzender des Vorstandes. (...)" Am 28.07.2010 verstarb der Stifter x mit der Folge, dass der Angeklagte kraft seines Amtes als Oberbürgermeister der B-Stadt in Vollzug der entsprechenden Satzungsregelungen zum Vorsitzenden sowohl der „x Stiftung" als auch der „x Stiftung " wurde. bb) Die Begleichung der Honorarforderung der x aus dem Vermögen der „x Stiftung " (1) Das Bestreben des Angeklagten um den dauerhaften Vorstandsvorsitz der beiden x-Stiftungen Nachdem der Angeklagte am 06.11.2011 bei den Wahlen zum Amt des Oberbürgermeisters der B-Stadt nicht wiedergewählt worden war, fasste er den Entschluss, sich zumindest den Vorsitz der beiden „x-Stiftungen" über seine verbleibende Amtszeit hinaus, wenn möglich gar auf Lebenszeit zu sichern. Eine diesem Ziel Rechnung tragende Satzungsänderung bedurfte jedoch sowohl im Fall der „x Stiftung" als auch im Fall der „x Stiftung " nicht nur der Zustimmung des jeweiligen Stiftungsvorstandes, sondern auch der Genehmigung des die Stiftungsaufsicht führenden Ministeriums des Inneren. Eigenen Zweifeln an der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der von ihm angestrebten Satzungsänderungen Rechnung tragend sowie etwaige Bedenken und Einwände sowohl der Vorstandsmitglieder der Stiftungen als auch der Aufsichtsbehörde antizipierend, versuchte der Angeklagte in der Folge Rechtsgutachten zu erlangen, die seinem Vorhaben eine rechtliche Zulässigkeit bescheinigen sollten. Zu diesem Zweck kontaktierte der Angeklagte zunächst den Bundesverband x in x, der in Person von Frau x das von dem Angeklagten vorgetragene Vorhaben als „problematisch" einstufte. Dies veranlasste den Angeklagten, den ihm persönlich bekannten Hochschullehrer x, Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht, Wirtschafts-, Finanz- und Steuerrecht an der x, zu kontaktieren, der ebenfalls zunächst in einer an den Angeklagten gerichteten E-Mail seine Bedenken hinsichtlich der angestrebten Satzungsänderungen äußerte, in einer unter dem 16.02.2012 erteilten gutachtlichen Stellungnahme dann jedoch zu folgendem Ergebnis gelangt: „Es dürfte daher dem Willen des Stifters entsprechen, wenn die Satzung dahingehend geändert wird, dass der zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung amtierende Oberbürgermeister noch geraume Zeit als Vorsitzender des Vorstandes für die Stiftung die Hauptverantwortung trägt." Prof. X berechnete für seine Stellungnahme kein Honorar. Ferner stellte Prof. x dem Angeklagten die Kontaktdaten zweier weiterer Hochschullehrer, Prof. Dr. x, Direktor des Instituts für x, sowie Prof. Dr. x, Leiterin x, zur Verfügung, die sich bereit erklärt hatten, gutachtlich zu der Zulässigkeit der von dem Angeklagten angestrebten Satzungsänderung Stellung zu nehmen. Prof. Dr. x teilte dem Angeklagten schließlich nach Durchsicht der von diesem zur Verfügung gestellten Unterlagen mit, dass er sich nicht in der Lage sähe, die gewünschte, eine Zulässigkeit der angestrebten Satzungsänderung bejahende Stellungnahme zu verfassen. Zur Begründung führte Prof. Dr. x in einer E-Mail vom 23.04.2012 an den Angeklagten wörtlich aus: „Entscheidend aber ist, dass im Blick auf die Verbundenheit mit B-Stadt in der ursprünglichen Satzung eine überaus starke institutionelle Verknüpfung zwischen Stiftung und Amtsträgern der Stadt statuiert ist." Diese Stellungnahme ging dem Angeklagten —anders als diejenige von Prof. Dr. x, die die beabsichtigte Satzungsänderung ebenfalls als rechtlich nicht zulässig einstufte — noch vor einer am 23.04.2012 stattgefundenen Sitzung des Vorstandes der „x Stiftung für x" zu. In dieser Vorstandssitzung stand u.a. die von dem Angeklagten angestrebte Satzungsänderung auf der Tagesordnung, wonach die Stiftungssatzung abweichend von ihrer bisherigen Fassung in § 7 folgende Regelung erhalten sollte: „(2) Dem Vorstand gehört entsprechend des Stifterwillens A. als Vorsitzender des Vorstandes für zwei Amtszeiten von je fünf Jahren mit einer weiteren Optionsmöglichkeit für weitere fünf Jahre, die nur von Herrn A. ausgeübt werden kann, an. (...)" Im Verlauf der Vorstandssitzung gab der Angeklagte gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern an, dass gegen die beabsichtigte Änderung keine rechtlichen Bedenken bestünden. Der Bundesverband x habe entsprechende Vorschläge unterbreitet und Prof. Dr. x habe die rechtliche Zulässigkeit geprüft. Ferner gab er wahrheitswidrig vor, dass zwei weitere Lehrstühle mit der Formulierung der Satzungsregelung befasst gewesen seien. Die wahre Einschätzung des Bundesverbandes x verschwieg der Angeklagte ebenso wie die Stellungnahme von Prof. Dr. x. Auf der Grundlage dieses Informationsstandes beschloss der Vorstand schließlich die vorgeschlagene Satzungsänderung mit sechs Ja-Stimmen und einer Enthaltung. Erst am 30.04.2012, mithin nach der Vorstandssitzung der „x Stiftung " ging dem Angeklagten die sein Vorhaben für rechtlich unzulässig einstufende Stellungnahme von Frau Prof. Dr. x zu. Das von Frau Prof. x berechnete Honorar in Höhe von 1.190,00 € bezahlte der Angeklagte erst nach mehreren Zahlungserinnerungen an seinem letzten Tag im Amt des Oberbürgermeisters von seinem Privatkonto. Auch die Stellungnahme von Frau Prof. Dr. x brachte den Angeklagten allerdings nicht von seinem Vorhaben ab. Der Angeklagte machte sich in der Folge vielmehr daran, auch die Satzung der „x Stiftung" zu seinen Gunsten zu ändern, indem er — in Kenntnis der negativen Stellungnahme von Frau Prof. Dr. x einer Vorstandssitzung der „x Stiftung" am 21.06.2012 auch dort einen Antrag auf Änderung der Stiftungssatzung einbrachte, wonach § 5 der Satzung, der die Zusammensetzung des Vorstandes regelte, inhaltsgleich mit der Änderung der Satzung der „x Stiftung für ausgestaltet werden sollte, d.h. ebenfalls folgenden Wort erlangen sollte: „(2) Dem Vorstand gehört entsprechend des Stifterwillens A. als Vorsitzender des Vorstandes für zwei Amtszeiten von je fünf Jahren mit einer weiteren Optionsmöglichkeit für weitere fünf Jahre, die nur von Herrn A. ausgeübt werden kann, an. (...)" Auch in diesem Fall fand der Antrag auf Satzungsänderung die Zustimmung des Vorstandes. (2) Die Mandatierung der Kanzlei x Zur endgültigen Umsetzung seines Vorhabens benötigte der Angeklagte sowohl im Fall der „x Stiftung" als auch im Fall der „x Stiftung " die Genehmigung des Ministeriums des Inneren als zuständiger Aufsichtsbehörde. Da der Angeklagte aufgrund der nur ihm bekannten negativen Einschätzungen des Bundesverbandes x sowie der beiden Hochschullehrer x und x jedoch selbst an der rechtlichen Zulässigkeit der beschlossenen Satzungsänderungen zweifelte und die Aufsichtsbehörde auf aussagekräftige sachverständige Stellungnahmen drängte, beschloss der Angeklagte eigenmächtig ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben, das sein Vorhaben stützen und dessen Zulässigkeit bescheinigen sollte. Zu diesem Zweck beauftragte der Angeklagte am 26.06.2012 im Namen der „x Stiftung" die Rechtsanwaltskanzlei x in x damit, die Zulässigkeit der beschlossenen Satzungsänderung zu prüfen. Die Mandatierung wurde mit dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung verbunden, nach der sich das voraussichtliche Honorar auf ca. 25.000 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer belaufen sollte. Als Vertragspartner wurde in der Vergütungsvereinbarung die „x Stiftung, " angegeben. Bei dieser Adresse handelt es sich um die ursprüngliche Anschrift der „x Stiftung" vor deren Verlagerung nach B-Stadt. Unter dem Datum des 29.06.2012 erstatteten Steuerberater Dr. x sowie Rechtsanwalt Dr. x im Namen der Kanzlei x ein 28 Seiten umfassendes Gutachten, das zu dem von dem Angeklagten erwünschten Ergebnis gelangte, indem es die beschlossene Satzungsänderung als rechtlich zulässig einstufte. In der Folge berechnete die Kanzlei x für die erfolgte Beratungsleistung ein Pauschalhonorar Mehrwertsteuer in Höhe von 31.237,50 einschließlich der gesetzlichen und adressierte die entsprechende Kostennote samt Begleitschreiben an die „x Stiftung" bzw. an „x Stiftung/Herrn A.". Diese Honorar bezahlte der Angeklagte schließlich am 02.07.2012, mithin drei Tage vor Amtsübergabe an den neuen Oberbürgermeister der B-Stadt, gemeinsam mit dem weiteren Vorstandsmitglied von dem Verwaltungskonto der „x Stiftung " bei der … Bank. Hiervon hatten die übrigen Vorstandsmitglieder beider x-Stiftungen ebenso wenig Kenntnis wie bereits von der Beauftragung der Kanzlei x. Auch nach Kenntniserlangung im Rahmen der Aufarbeitung der Geschehnisse stimmte keines der Vorstandsmitglieder der Zahlung und der zuvor erfolgten Mandatierung zu. Bereits im Vorfeld der Zahlung des Beratungshonorars aus dem Vermögen der „x Stiftung für " hatte der Angeklagte bei dem Ministerium des Inneren durch zwei separate, beide auf den 29.06.2012 datierende Schreiben unter Vorlage des Gutachtens von Prof. x sowie desjenigen der Kanzlei x die Genehmigung sowohl der am 23.04.2012 beschlossenen Änderung der Satzung der „x Stiftung" als auch der am 21.06.2012 beschlossenen Änderung der Satzung der „x Stiftung" beantragt. Am 03.07.2012, einen Tag nach Bezahlung des Honorars der Kanzlei x aus dem Vermögen der x Stiftung für " lehnte das Ministerium des Inneren zumindest hinsichtlich der „x Stiftung für " die beantragte Satzungsänderung mit der Begründung ab, die dauerhafte Übertragung des Vorstandsvorsitzes auf den Angeklagten sei mit dem Stifterwillen nicht vereinbar. II. Feststellungsgrundlagen 1. Grundlagen der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, an deren Glaubhaftigkeit die Kammer keine Zweifel hegt. Ihre Überzeugung von dem bislang straffreien Lebenswandel des Angeklagten hat die Kammer durch eine die Person des Angeklagten betreffende Auskunft des Bundesamtes für Justiz gewonnen. 2. Grundlagen der Feststellungen zur Sache a) Grundlagen der Feststellungen zu den Straftaten im Zusammenhang mit dem Vorsitz des „Vereins zur x e.V." Die Feststellungen zu den äußeren Abläufen bei dem Spendeneinwerben und annehmen zugunsten des „Vereins zur x e.V." durch den Angeklagten sowie zu dessen subjektiver Kenntnis und Einstellung beruhen vorrangig auf dem im Rahmen der Hauptverhandlung abgelegten Geständnis des Angeklagten. Der Angeklagte hat eingeräumt, anlässlich geschäftlicher und/oder verwaltungsrechtlicher Kontakte zwischen ihm in seiner ehemaligen Funktion als Oberbürgermeister der B-Stadt und den Firmen x GmbH, x GmbH sowie der x GmbH & Co. KG Spenden zugunsten des „Vereins zur x" aktiv eingefordert und in der Folge auch angenommen bzw. im Fall der x GmbH zwei Spendenzahlungen angenommen zu haben. In den Fällen der x GmbH und der x GmbH & Co. KG habe er die Anliegen der Firmen gegenüber der Stadtverwaltung bewusst dazu genutzt, Spenden für den seinem damaligen Vorsitz unterstehenden Förderverein zu generieren. Gegenüber der jeweils betroffenen Firma sei zumindest konkludent kommuniziert worden, dass eine Spende zugunsten des Fördervereins die jeweils begehrte Dienst- bzw. Repräsentationshandlung wenn nicht gar erst ermöglichen, so zumindest befördern werde bzw. als recht und billig erachtet werde. Dass die Verantwortlichen der jeweils betroffenen Firma in eben dieser Vorstellung ihre Bereitschaft zur Spende erklärten und auch entsprechend einer erfolgten Spendenzusage handelten, sei ihm bei Annahme der Spenden bewusst gewesen. Gleiches gelte auch für den Fall der x GmbH. Zwar habe er nicht selbst diese Spende initiiert. Er habe diese Spende jedoch wohlwollend in dem Wissen angenommen, dass die Spende keinen altruistischen Hintergrund aufwies, sondern ausschließlich zwecks Klimapflege anlässlich der langjährigen Geschäftsbeziehungen zwischen der x GmbH und städtischer Hand liegender Verwaltungs- und Betriebsgesellschaften erfolgt sei. An der Glaubhaftigkeit dieses Geständnisses bestehen, wenngleich es auf einer zwischen den Verfahrensbeteiligten getroffenen Verständigung im Strafprozess fußt, aus Sicht der Kammer keine Zweifel. Die Kammer hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme davon überzeugen können, dass die von dem Angeklagten eingeräumten objektiven und subjektiven Tatumstände dem tatsächlichen Geschehensablauf entsprechen. Die Angaben des Angeklagten fanden in zahlreichen Ermittlungsergebnissen Bestätigung, über die Kriminaloberkommissar x im Rahmen der Hauptverhandlung umfassend und nachvollziehbar bekundet hat. Die den Taten zugrunde liegenden Zahlungsströme und Transaktionen ließen sich zudem anhand der einschlägigen Kontenschreibungen nachvollziehen. Ebenso konnte die Kammer bei ihrer Überzeugungsbildung auf zahlreiche Korrespondenzstücke und verwaltungsinterne Vermerke zurückgreifen, die die spendengenerierenden Ansinnen des Angeklagten gegenüber den betroffenen Firmen dokumentieren und offenbaren. Beispielhaft sei insoweit auf ein Schreiben des Angeklagten in seiner Funktion als ehemaliger Oberbürgermeister der B-Stadt vom 05.12.2006 an das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit verwiesen, in dem es unter anderem heißt: „Wenn man nur davon ausgeht, dass x beim Verkauf des Geländes schätzungsweise einen Erlös von etwa elf Millionen Euro erzielt hat, ist es nur recht und billig, dass das Unternehmen unserer Stadt zum Abschied etwas „Gutes" tun will. x kennt die Zahlen und ihre öffentliche Wirkung sicherlich. Das Unternehmen ist sich des dünnen Eises bewusst, auf dem es sich bewegt. Es ist schwierig, die Summe zu benennen, die dem x Bürger angesichts der Erlöse, die x beim Verkauf erzielt hat, als ernsthaftes Signal zu vermitteln wäre. Eines ist sicher. B-Stadt hat in diesem Fall einen moralischen Anspruch." Den gleichen Eindruck vermittelt ein Vermerk über ein Telefongespräch des ehemaligen Pressesprechers der B-Stadt, x, mit Herrn x aus den Reihen der Verantwortlichen der Firma x vom 27.11.2006, der seinerzeit zur Kenntnisnahme des Angeklagten abverfügt wurde und in dem es unter anderem heißt: „Ich sagte, dass wir grundsätzlich daran interessiert sind, unseren Teil dazu beizutragen, dass sich x „ordentlich" aus unserer Stadt verabschieden könne, dass wir dafür allerdings eine „gute Tat für B-Stadt" erwarten." Ein weiterer Vermerk betrifft ein Gespräch zwischen dem Angeklagten persönlich und Herrn x als verantwortlichem Verhandlungsführer der Firma x und offenbart ein aktives Hinwirken des Angeklagten auf eine Spende. Ausweislich des Vermerks soll Herr x unter anderem eine Spende in Höhe von 50.000 € angeboten haben, was der Angeklagte mit den Worten „beschämend für eine Weltfirma wie x" kommentiert haben soll. Letztlich lässt sich auch das von dem Angeklagten angeordnete Verzögern der Erteilung der von der Firma x begehrten Negativerklärung hinsichtlich der Ausübung des der Stadt B-Stadt zustehenden Vorkaufsrechts anhand eines handschriftlichen Vermerks des Angeklagten belegen. Die dem Angeklagten von dem zuständigen Fachreferat zur Kenntnis gebrachte und bereits kuvertierte sowie adressierte Bescheinigung des Verzichts der Stadt B-Stadt auf das ihr zustehende Vorkaufsrecht hat der Angeklagte mit einem auf den 12.12.2006 datierenden Vermerk versehen, der da lautete: „Darf nicht raus vor Rücksprache mit mir." Auch im Fall der Spende durch die x GmbH & Co. KG existiert eine gesicherte E-Mail-Korrespondenz zwischen den Verantwortlichen der Firma x, dem Angeklagten sowie dessen Pressesprecher x, die offenbart, dass die Eröffnung einer x-Filiale in B-Stadt und die dortige Teilnahme des Angeklagten zumindest auch Anlass für die Spende zugunsten des Fördervereins war. b) Grundlagen der Feststellungen zur Untreuehandlung im Zusammenhang mit dem Vorsitz der x Stiftung für " Die Feststellungen zu dem Tatgeschehen im Zusammenhang mit der Bezahlung der Honorarforderung der Kanzlei x beruhen ebenfalls auf dem Geständnis des Angeklagten. Auch von der Glaubhaftigkeit des dieses Tatgeschehen betreffenden Teils des Geständnisses hat die Kammer sich im Rahmen der Beweisaufnahme hinreichend vergewissern können. Hierzu haben der Kammer sowohl die glaubhaften Angaben des die Ermittlungen führenden Kriminaloberkommissars x ist als auch die dem Tatgeschehen zugrundeliegenden Vertragsunterlagen, Satzungsentwürfe, Korrespondenzschreiben und Kontenschreibungen gedient, die hinreichenden Aufschluss sowohl über den objektiven Geschehensablauf als auch die subjektive Vorstellung und Zielsetzung des Angeklagten geboten haben. III. Rechtliche Würdigung 1. Handlungen im Zusammenhang mit dem Vorsitz des „Vereins x “ Der Angeklagte hat sich durch die festgestellten Handlungen im Zusammenhang mit dem Spendeneinwerben und -annehmen zugunsten des „Vereins x " der Vorteilsannahme in vier Fällen gemäß §§ 331 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht. a) Objektiver Tatbestand Der Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB macht sich ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter strafbar, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, und die zuständige (Aufsichts-)Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse die Annahme weder vorher noch im Anschluss an die unmittelbar nach Vorteilserlangung/-zusage erfolgte Anzeige des Amtsträgers genehmigt (§ 331 Abs. 3 StGB). aa) Amtsträgereigenschaft Der Angeklagte war zu den Tatzeitpunkten jeweils in seiner Funktion als hauptamtlicher Oberbürgermeister der B-Stadt Amtsträger. Gem. § 29 Abs. 3, 30 Abs. 2 S. 1 des Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes des Saarlandes (KSVG) sind Bürgermeister und Bürgermeisterinnen von Gesetzes wegen Beamte auf Zeit und somit Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 a) StGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28.10.2004 — 3 StR 301/03). Bei sämtlichen Tathandlungen handelte der Angeklagte auch in dieser ihm obliegenden Stellung als Amtsträger, indem er die Spenden gerade in seiner Funktion als Oberbürgermeister der B-Stadt von den jeweiligen Spendern anlässlich bestehender (rechtsgeschäftlicher) Beziehungen einforderte. Gegenüber den Adressaten der Spendenaufforderungen trat der Angeklagte nicht in seiner Funktion als Vorsitzender des letztendlich begünstigten privatrechtlichen Vereins auf, sondern als hauptamtlicher Vertreter der in (rechts-)geschäftlicher Beziehung oder Auseinandersetzung mit den Spendern stehenden Gemeinde. Im Übrigen war der Angeklagte auch in seiner Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrats der „Städtischen Bädergesellschaft B-Stadt" im Zusammenhang mit den Spenden der x GmbH Amtsträger, da das Aufsichtsratsmandat an die Stellung als Oberbürgermeister geknüpft war und allein eine privatrechtliche Organisationsform den Charakter einer Verwaltungsaufgabe nicht beseitigt (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 — 3 StR 389/05, [juris] Rn. 20). In Anbetracht dieser tatsächlichen Sachlage folgt die Eigenschaft als sonderdeliktstauglicher Amtsträger unmittelbar aus der Stellung als hauptamtlicher Oberbürgermeister. Diese bei Tatbegehung bestandene Amtsträgerstellung entfällt auch nicht dadurch, dass die erlangten Spenden einem von der Gemeinde unabhängigen privatrechtlichen Verein zugingen. Zwar stellt der begünstigte „Verein zur x B-Stadt e.V." einen privatrechtlichen Verein dar, der keiner Steuerung durch die B-Stadt unterliegt. An dieser rechtlichen Unabhängigkeit vermag auch die offensichtliche Verwaltungsnähe, die darin begründet liegt, dass Vorsitzender des Vereins kraft Amtes der Oberbürgermeister der B-Stadt ist und im Übrigen sämtliche Gründungsmitglieder ausschließlich Bedienstete der Stadtverwaltung sind bzw. waren, nichts zu ändern. Auswirkungen auf die strafbegründende Amtsträgerschaft des Angeklagten entfaltet diese rechtliche Selbständigkeit des Vereins allerdings in der konkreten Sachverhaltskonstellation nicht, da der Angeklagte bei dem Einfordern bzw. Annehmen der Spenden (zugunsten eines Dritten) in seiner Funktion als Oberbürgermeister und nicht (bloß) in seiner Stellung als Vorsitzender des begünstigten Vereins gehandelt hat. Die Frage, inwieweit der begünstigte Verein selbst eine sonstige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Ziff. 2 lit. c), 2. Alt. StGB darstellt und demnach auch aus der Stellung als Vereinsvorsitzendem eine Amtsträgereigenschaft folgt, weist demzufolge keine für die Beurteilung der Strafbarkeit relevante Bedeutung auf. bb) Vorteil Auch im Übrigen steht der Anwendung von § 331 StGB nicht entgegen, dass der unmittelbare Vorteil, namentlich der Zufluss von Spendengeldern, an einen privatrechtlichen Verein erfolgte. Die Spenden an den „Verein x B-Stadt e.V." stellen jeweils einen Vorteil für einen Dritten dar. Vorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB ist jede Leistung materieller oder immaterieller Art, die den Täter besser stellt und auf den er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat (Schönke/Schröder, StGB, § 331 Rn. 17, m.w.N.). Vorliegend hatten weder der Förderverein noch der Angeklagte einen rechtlichen Anspruch auf die Zahlung der Spenden. Die Spendenzahlungen beruhten, wenn auch im Einzelfall durch nachdrückliches Einfordern des Angeklagten bedingt, auf freiwilligen Entscheidungen der spendenden Unternehmen, ohne dass dem eine rechtliche Verpflichtung zugrunde lag. Nach der Neufassung der §§ 331 ff. StGB durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13.08.1997, mit der eine Erweiterung der Straftatbestände der §§ 331 ff. StGB erfolgte, genügt es, dass der Vorteil an einen Dritten gewährt wird. Damit entfällt die Notwendigkeit eines unmittelbaren Eigenvorteils beim Angeklagten. Sogar altruistisches Handeln kann somit unter den Tatbestand des § 331 Abs. 1 StGB fallen (Schönke/Schröder, StGB, § 331 Rn. 20). Ungeachtet dessen kam der jeweilige Vorteil in Gestalt der Spenden dem Angeklagten zwar nicht unmittelbar, jedoch mittelbar selbst zugute, da der Angeklagte — kraft Oberbürgermeisteramtes Vorsitzender des begünstigten (privaten) Vereins — in der Folge einen von staatlichen Aufsichts- und Kontrollgremien befreiten Zugriff auf die Spendengelder hatte, der es ihm in einzelnen Fällen ermöglichte, ein auch seiner Person und seiner Wählergunst nützliches Engagement des Vereins zu entfalten. cc) Fordern, Sichversprechenlassen und Annehmen des jeweiligen Vorteils durch den Angeklagten Indem der Angeklagte die Spenden, die tatsächlich an den „Verein x B-Stadt e.V." gezahlt wurden, vermittelte, hat er diesen Vorteil für einen Dritten im Fall der Spende der x GmbH sowohl gefordert als auch für einen Dritten angenommen, im Fall der x GmbH & Co. KG sich die Spende zunächst versprechen lassen und in der Folge angenommen sowie im Fall der Spenden der x GmbH diese zumindest angenommen. Ein Fordern im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB liegt in jedem Handeln eines Täters, das ausdrücklich oder konkludent erkennen lässt, dass der Täter einen Vorteil für seine Dienstausübung begehrt (vgl. BGHSt 10, 241; BGHSt 15, 98, jew. zitiert nach Fischer, StGB, § 331 Rn. 18). Die das Verlangen eines Vorteils objektiv zum Ausdruck bringende, d.h. von einem verständigen Betrachter in der Situation des Angesprochenen so zu verstehende Erklärung des Amtsträgers muss zur Kenntnis des potentiellen Gebers gebracht werden; unerheblich für die Vollendung eines Forderns i.S.d. § 331 Abs. 1 StGB ist dabei, ob der Adressat der Forderung diese als „unrechtsvereinbarend" akzeptiert (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 — 3 StR 389/05, Duris] Rn. 12). In den Verhandlungen des Angeklagten mit den Verantwortlichen der x GmbH/x ist ein in diesem Sinn verstandenes, aktives Einfordern einer Spende im Zusammenhang mit dem Verzicht der B-Stadt auf ein ihr zustehendes, die Belange der Firma x berührendes Vorkaufsrecht zum Ausdruck gekommen, das von den Verantwortlichen der x GmbH/x akzeptiert wurde. Im Fall der Spende von x ließ der Angeklagte sich die Spende zumindest im Vorfeld seiner Teilnahme an der Eröffnungsveranstaltung versprechen, in dem er das Angebot der x GmbH & Co. KG annahm. Die spätere Annahme des geforderten und letztlich erlangten Vorteils in Form der Spende stellt sich weder im Fall x noch im Fall xI als gesondert zu ahnendes Unrecht dar, sondern bildet mit dem ursprünglichen Fordern des teils eine tatbestandliche Handlungseinheit. Sofern die Forderung oder das Versprechen eines Vorteils zeitlich und sachlich determiniert sind, begründet das spätere Annehmen eben dieses Vorteils keine neue selbständige Tat, sondern es liegt tatbestandliche Handlungseinheit dar, selbst in dem Fall, in dem die geforderte oder zugesagte Leistung in Teilleistungen erbracht wird (vgl. BGHSt 41, 292, 302; BGHSt 47, 22, 30; BGH, wistra 1999, 271). Die erfolgten Spendenzahlungen der x GmbH stellen sich in der Person des Angeklagten jeweils zumindest als Annahme eines Vorteils für einen Dritten dar. Annehmen im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB bedeutet grundsätzlich, dass der angebotene Vorteil tatsächlich entweder durch den Amtsträger selbst empfangen oder durch ihn an einen Dritten, für den er bestimmt ist, weitergegeben wird (Fischer, StGB, § 331 Rn. 20). Dabei ist es ausreichend, dass der Vorteil im Einverständnis mit dem Täter unmittelbar an den Dritten gelangt (vgl. LG Wuppertal NJW 2003, 1405), wobei jedoch zum Ausdruck kommen muss, der Amtsträger wolle die direkte Gewährung an den Dritten als Erfüllung der mit dem Vorteilsgeber getroffenen Vereinbarung ansehen (Schönke/Schröder, StGB, § 331 Rn. 24). So liegt der Fall hier. Der Angeklagte hat die Spendenzahlungen für den Verein in der Kenntnis angenommen, dass diese von x, Mitglied des Stadtrates der B-Stadt und deren Erster Beigeordneter, initiiert worden waren und Anlass in der geschäftlichen Verbindung zwischen der x GmbH und der Städtischen Bäderbesitzgesellschaft fanden. dd) Gewährung für die Dienstausübung/Bestehen einer Unrechtsvereinbarung Die Gewährung der Spenden erfolgte jeweils auch für die Dienstausübung des Angeklagten, in Teilen gar zumindest auch für die Vornahme konkreter Diensthandlungen. (1) Äquivalente Verknüpfung von Vorteilsgewährung und Dienstausübung aufgrund einer Unrechtsvereinbarung Nach der durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (BGBI I, 2038) neu gefassten und im Interesse einer wirksamen Bekämpfung der Korruption in ihrem Anwendungsbereich erheblich ausgeweiteten Vorschrift des § 331 Abs. 1 StGB wird nicht mehr vorausgesetzt, dass die Gewährung eines Vorteils anlässlich einer konkreten Diensthandlung erfolgt. Es genügt, dass der Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird (vgl. BGHSt 49, 275, 281 - Wuppertaler Spendenskandal; BGHSt 53, 6, 14 f.). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten auch Handlungsweisen unter Strafe gestellt werden, durch die der Vorteilgeber sich das generelle Wohlwollen des Amtsträgers erkaufen bzw. allgemein "Klimapflege" betreiben will. Unter der "Dienstausübung" des Amtsträgers ist dabei grundsätzlich jede Tätigkeit zu verstehen, die ein Amtsträger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben entfaltet (vgl. BGHSt 31, 264, 280). Dies schließt alle Aufgaben ein, die ein Amtsträger nur aufgrund seines Amtes wahrnehmen kann und die in den Bereich seiner amtlichen Funktionen fallen. Insbesondere fallen darunter konkrete vom Amtsträger vorgenommene Diensthandlungen (vgl. Schönke/Schröder, StGB, § 331 Rn. 7). Entsprechende Diensthandlungen lagen zumindest in den Fällen der Spende durch die x GmbH sowie der Spende der x GmbH & Co. KG vor. Dienstausübung und Vorteil müssen aber "inhaltlich verknüpft" sein. Es muss ein Gegenseitigkeitsverhältnis in dem Sinne bestehen, dass der Vorteil nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten seinen Grund gerade in der Dienstausübung hat (BGHSt 53, 6, 16; 49, 275, 282 f.). Die Beteiligten müssen demnach im Wege einer sog. Unrechtsvereinbarung darin übereinstimmen, dass der Vorteil entweder dem Zweck dient, auf die künftige Dienstausübung des Amtsträgers Einfluss zu nehmen, oder eine vergangene Dienstausübung zu belohnen (Schönke/Schröder, StGB, § 331, Rn. 4). Eine solche Vereinbarung liegt unzweifelhaft dann vor, wenn Amtsträger und Zuwendender übereinkommen, dass aus Anlass einer konkreten Diensthandlung ein Vorteil gewährt werden soll (vgl. Schönke/Schröder, 331, Rn. 26 ff.). Diese Voraussetzung sind — zumindest in den Fällen der Spenden durch die x GmbH und die x GmbH & Co. X KG — erfüllt. Eine konkrete, mit der Spende verknüpfte Diensthandlungen des Angeklagten bildete im Fall x die von dem Angeklagten zunächst bewusst zurückgehaltene, erst nach Zusage der Spende erteilte Empfehlung an den Stadtrat, auf das der Stadt zustehende Vorkaufsrecht zu verzichten, sowie die Erteilung der Unterschrift auf der Verzichtserklärung, die gem. § 62 KSVG ausdrücklich zu den Dienstaufgaben eines Bürgermeisters gehört. Im Fall der x GmbH & Co. KG lag die konkrete, mit der Zuwendung verknüpfte Diensthandlung des Angeklagten in der offiziellen, öffentlichkeitswirksamen Teilnahme an der Eröffnungsveranstaltung als Oberbürgermeister und Vertreter der Stadtverwaltung. Im Fall der Spenden der x GmbH rekurrierten die Zuwendungen dahingegen nicht auf eine konkrete Diensthandlung. Die inhaltliche Verknüpfung der Zuwendungen und der Dienstausübung des Angeklagten lag jedoch in der Wahrnehmung der dem Oberbürgermeister der B-Stadt obliegenden Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der „Städtischen Bäderbesitzgesellschaft", die langjährige geschäftliche Beziehungen zur der x GmbH unterhielt, begründet. Diese inhaltliche Verknüpfung mit einer (noch) nicht konkretisierten Diensthandlung Korruptionsbekämpfungsgesetz liegt im Kernbereich der durch das erfolgten Tatbestandserweiterung der Korruptionsdelikte, da den Beteiligten die mit der Zuwendung verfolgte Intention der „Klimapflege" übereinstimmend bekannt war und von diesen beabsichtigt bzw. gebilligt wurde. (2) Einschränkende Auslegung des Tatbestandes Der Strafbarkeit des Angeklagten gern. § 331 Abs. 1 StGB steht auch in keinem der Fälle das Gebot einer einschränkenden Auslegung des Tatbestandes der Vorteilsannahme entgegen. Aufgrund der Lockerung des Tatbestandes ist mittlerweile zwar anerkannt, dass für die Strafbarkeit nach § 331 Abs. 1 StGB die Regelwidrigkeit des Äquivalenzverhältnisses als normatives Kriterium hinzukommen muss, um ein Ausufern der Strafbarkeit zu vermeiden und Rechtsklarheit zu schaffen (Schönke/Schröder, § 331, Rn. 29). Die Grenzen des Tatbestandes sind dabei im Wege der teleologischen Reduktion des Tatbestandes zu finden. Ausgangspunkt sind dabei die durch die §§ 331 ff. StGB zu schützenden Rechtsgüter, nämlich die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in diese Lauterkeit (zu den Rechtsgütern siehe Fischer, StGB, § 331, Rn. 3 m. w. N.). Eine Strafbarkeit nach § 331 Abs. 1 StGB ist dann nicht mehr gegeben, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung außerstrafrechtlicher Normen der Anschein einer Käuflichkeit vermieden wird (vgl. Schönke/Schröder, StGB, § 331 Rn. 29). Selbstredend dürfen die strafrechtlichen Korruptionstatbestände nicht dazu führen, dass einem Amtsträger sowohl ein privates Engagement zu wohltätigen Zwecken als auch eine die (finanziellen) Interessen seiner Gemeinde wahrende Amtsausführung verwehrt sind. Die Grenze liegt jedoch dort, wo privates (mildtätiges) Engagement und die Stellung als öffentlicher Amtsträger derart verknüpft werden, dass der Amtsträger die ihm kraft Amtes innewohnende (Macht-)Position zum Anlass nimmt, privatnützige Vorteile, sei es zu eigenen Gunsten oder derjenigen Dritter, zu erlangen und sich dieses Handeln mangels Wahrung öffentlicher Verfahren, der damit verbundenen Transparenz sowie des Verstoßes gegen (beamten-)rechtliche Vorgaben als Ausnutzen der besonderen Stellung als Amtsträger darstellt. Diese Grenze ist durch die Ratio der Korruptionsvorschriften, die in der Wahrung des Vertrauens in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes liegt, determiniert. Eine solche an der Ratio der Korruptionsvorschriften orientierte Auslegung schränkt den Raum weder für ein wohltätiges privates Engagement auch solcher Personen, die — sei es haupt- oder ehrenamtlich — ein öffentliches Amt bekleiden noch für eine im Wege des Fundraising verstandene, in Teilen gesetzgeberisch erwünschte Amtsführung unzulässig ein. Einem Amtsträger ist es zum einen unbenommen und nach Auffassung der Kammer auch ohne weiteres möglich, ein privates wohltätiges Engagement zu entfalten, ohne dies mit seiner amtlichen Stellung und den damit verbundenen Funktionen, Zuständigkeiten und Befugnissen zu verknüpfen. Zum anderen ist es ihm ebenso unbenommen, im Falle einer Verknüpfung mit dem von ihm bekleideten Amt die gebotene Transparenz sowie gesetzliche Vorgaben einzuhalten, insbesondere ein spendengenerierendes Handeln nicht in einen situativen und inhaltlich verknüpfenden Zusammenhang mit seiner Dienstausübung oder gar konkreten Diensthandlungen gegenüber dem Zuwendenden zu stellen, was bereits vor Erweiterung des Tatbestandes der Vorteilsannahme durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz strafbewehrt war (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2002— StR 541/01 [juris] Rn. 36). Keine dieser beiden Alternativen hat der Angeklagte — in bewusster Entscheidung — gewählt. (a) Grenze der Sozialadäquanz Die von dem Angeklagten angenommenen und in Teilen zuvor auch eingeforderten Spenden liegen nicht in einem vom Tatbestand des § 331 StGB ausgenommenen Bereich der Sozialadäquanz. Als sozialadäquat sind solche, insbesondere geringwertige, Zuwendungen anzusehen, die der Höflichkeit oder Gefälligkeit entsprechen und sowohl sozial üblich als auch unter Gesichtspunkten des Rechtsgutschutzes allgemein gebilligt sind (vgl. Fischer, StGB, § 331 Rn. 25). Dabei kommt es darauf an, ob nach den Umständen des Einzelfalls Art und Umfang des geforderten oder empfangenen Vorteils dessen Charakter als „Gegenleistung" und daher die Vermutung unlauterer Vermischung von dienstlichen und privaten Belangen nahe legen (vgl. Fischer, StGB, § 331 Rn. 25). Eine solche Sozialadäquanz ist vorliegend nicht anzunehmen. In Anlehnung an vereinzelte Stimmen in der Literatur (vgl. MK/Korte, StGB, § 331 Rn. 129; Gorf, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Kap. 10, § 331 Rn. 105) erscheint es vertretbar, bereits aufgrund des in § 42 BeamtStG i.V.m. § 61 SBG verankerten beamtenrechtlichen Verbots der Annahme von Zuwendungen und der Nichteinhaltung des beamtenrechtlich vorgesehenen Genehmigungsverfahrens eine Sozialadäquanz zu verneinen. Letztlich steht jedoch die Höhe der einzelnen Zuwendungen unter Berücksichtigung der konkreten Sachverhaltsumstände jeweils der Annahme einer Sozialadäquanz entgegen. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Sozialadäquanz nicht allein anhand des Wertes der Zuwendung sondern auch unter Berücksichtigung der Stellung des Amtsträgers und des konkreten sozialen Kontextes zu beantworten ist, verbietet sich die Annahme starrer Wertgrenzen (vgl. Gorf, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Kap. 10, § 331 Rn. 105). Vier-, fünf- oder gar sechsstellige Beträge liegen jedoch auch unter Berücksichtigung des konkreten sozialen Kontextes außerhalb des Bereichs der Sozialadäquanz (vertretene Obergrenzen belaufen sich auf nominelle Werte zwischen 30 bis 50 €, vgl. Fischer, StGB, § 331 Rn. 26 sowie MK/Korte, StGB, § 331 Rn. 130 m.w.N.). Auch der Umstand, dass — wie vermeintlich im Fall der x GmbH & Co. KG — entsprechende Zuwendungen „branchenüblich" sind, vermag die Anwendung der Korruptionsvorschriften unter dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz nicht zu verhindern (vgl. BGH, NJW 2003, 763, 765; BGH, NStZ 2005, 334). (b) Verwaltungsakzessorische Auslegung Auch eine verwaltungsakzessorische Auslegung der Korruptionstatbestände in Anlehnung an die einschränkende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Fallkonstellationen aus den Bereichen der Drittmittelforschung und der Parteispendeneinwerbung begründet in den angeklagten Fällen keine Ausnahme vom tatbestandlichen Unrechtswert der Vorteilsannahme. Zwar mögen die angespannte Finanzlage der öffentlichen, allen voran kommunalen Haushalte und ein damit verbundener gesteigerter privater Finanzierungsbedarf bei der Daseinsvorsorge und der Förderung sozialer und kultureller Lebensbereiche ein Bedürfnis der Kooperation mit privaten Investoren, Mäzenen und Sponsoren schaffen, das eine der Drittmittelforschung im Bereich der Hochschulen und der Spendeneinwerbung im Bereich parteiangehöriger Amtsträger vergleichbare Situation begründet. Diese Vergleichbarkeit schafft jedoch keine dem Anwendungsbereich des materiellen Strafrechts entzogenen Parallelsphären sondern bedeutet allenfalls, dass ein spendengenerierendes Handeln kommunaler Wahlbeamter dann nicht der tatbestandsmäßigen Strafbarkeit der Vorteilsannahme unterliegen kann, wenn ein solches Handeln gesetzlich legitimiert ist. Eine solche Legitimation könnte zum einen aus der in den steuerrechtlichen Begünstigungstatbeständen der §§ 10b EStG und 9 Abs. 2 Nr. 1 KStG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anerkennung gemeinnütziger Spenden folgen. Zum anderen könnte eine Legitimation angenommen werden, wenn ein spendengenerierendes Handeln der kommunalen Wahlbeamten kommunalrechtlich als Dienstaufgabe verankert und ein den Anschein der Käuflichkeit des öffentlichen Dienstes hinreichend ausschließendes Verfahren gesetzlich festgeschrieben und im Einzelfall auch eingehalten wäre (vgl. Glauben, LKRZ 2008, 81, 84 f.). Ansonsten würde die tatbestandsmäßige Strafbarkeit nicht entfallen (vgl. BGHSt 47, 295, 309; BGH, Urt. v. 25.02.2003 — 5 StR 363/02, [juris] Rn. 34). Ausschließlich die Vermeidung gesetzlich angelegter Pflichtenkollision und gesetzlicher Wertungswidersprüche diente dem Bundesgerichtshof als Begründung zur tatbestandlichen Einschränkung des Tatbestandes der Vorteilsannahme im Fall der Drittmittelforschung (vgl. BGHSt 47, 295, 306) sowie als Argument bei den von ihm angestellten Überlegungen zur Parteispendeneinwerbung durch kommunale Wahlbeamte (vgl. BGH, NJW 2007, 3446-3449). Die Grenzen zur Strafbarkeit im Falle spendengenerierender Tätigkeit liegen demzufolge dort, wo weder gesetzliche Pflichten noch gesetzliche Wertungen kollidieren und Transparenz sowie Kontrolle gewährende Verwaltungsverfahren nicht existieren bzw. zumindest nicht eingehalten sind. Im konkret zu beurteilenden Fall ist diese Grenze sowohl unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Anerkennung von Spenden [nachstehend (aa)] als auch einer etwaigen Übertragung der Grundsätze zur Drittmittelforschung [nachstehend (bb)] überschritten. Die Zuwendungen wurden jeweils — den Anschein der Käuflichkeit erweckend — mit der Dienstausübung, in den Fällen der der Spenden der x GmbH und der x GmbH & Co. KG sogar mit einer konkreten Diensthandlung verknüpft, ohne dass gesetzliche Wertungen dies in einem die Strafwürdigkeit mit strafbefreiender Konsequenz herabsetzenden Maße geboten hätten. (aa) Keine Tatbestandsbeschränkung infolge steuerrechtlicher Anerkennung von Spenden Dem Grunde nach ist das Instrument der Spende gesetzlich anerkannt und gebilligt. Das Steuerrecht weist der Spende die Funktion zu, die Gemeinwohlverwirklichung durch private Förderung zu ergänzen und begünstigt aus diesem Grund für Spenden aufgewandte Ausgaben (vgl. Quambusch, Spenden als Gegenleistung für Beamtenhandeln, Die Personalvertretung 2008, 56, 57; BFH, BStBl. II 2007, 8). Charakter einer Spende ist jedoch deren Uneigennützigkeit, d.h. sie darf nicht mit einer wirtschaftlichen Gegenleistung in Verbindung stehen. Jedenfalls dann, wenn als Spenden deklarierte Zahlungen angeboten, gefordert und/oder angenommen werden, deren tatsächlicher im Einzelfall sogar verschleierter Hintergrund jedoch (zumindest auch) darin besteht, den Amtsträger (im Ergebnis erfolgreich) zu einer bestimmten Dienstausübung oder gar Diensthandlung zu bewegen, liegt ein Entgeltcharakter vor, der den Anschein der Käuflichkeit und eine den Anwendungsbereich der Vorteilsannahme eröffnende Unrechtsvereinbarung zwischen Amtsträger und Zuwendendem begründet (vgl. Quambusch, Spenden als Gegenleistung für Beamtenhandeln, Die Personalvertretung 2008, 56, 57). Diese Grenze zwischen straffreiem und strafbarem Verhalten erschließt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Parteispendeneinwerbung durch kommunale Wahlbeamte. Danach entsteht der eine Strafbarkeit nach § 331 StGB begründende Anschein der Käuflichkeit dann, wenn (übereinstimmender) Zweck der Spende nicht bloß eine Förderung der politischen Zielsetzungen des Amtsträgers ist, mit denen der Zuwendende sympathisiert bzw. von denen er vermeintlich im Allgemeinen profitiert, sondern darin besteht, die Gewogenheit des Amtsträgers in Blick auf eigene Individualinteressen bei einzelnen — wenn auch noch unbestimmten — Entscheidungen zu fördern (vgl. BGH, Urt. v. 28.08.2007 — 3 StR 212/07, [juris] Rn. 15 ff.). Sofern eine Zuwendung an einen Amtsträger — wie bei dem Angeklagten geschehen — mit einer bereits konkret bestimmten Diensthandlung oder aber mit einer aktiven, zumindest mittelbaren geschäftlichen Kooperation zwischen Zuwendendem und Amtsträger bzw. dessen Behörde verknüpft wird, besteht demnach kein Raum für eine tatbestandseinschränkende Auslegung des § 331 StGB. (bb) Keine Tatbestandsbeschränkung in Anlehnung an die Grundsätze zur Drittmittelforschung Auch die in Fällen der Drittmittelforschung aufgestellten Grundsätze rechtfertigen in ihrem der Abstraktion zugänglichen Gehalt keine die Strafbarkeit ausschließende Tatbestandsbeschränkung in den dem Angeklagten zur Last gelegten Fällen. Es ist zwar konsequent und geboten, dass dort, wo ein Amtsträger gesetzlich dazu berechtigt oder gar berufen ist, Drittmittel Privater einzuwerben und anzunehmen, ein diesem gesetzlichen Auftrag entsprechendes Verhalten gesetzlichen Vorgaben eingehalten sein sollten — sofern die — keine Strafbarkeit begründen kann (vgl. Gott in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Kap. 10, § 331 Rn. 105). Im Bereich der hochschulrechtlichen Drittmittelforschung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass einem Amtsträger das Einwerben von privatfinanzierten Drittmitteln zur Förderung von Forschung und Lehre dann nicht strafrechtlich angelastet werden kann, soweit eine solche Tätigkeit die hochschulrechtlich verankerte Aufgabe des Amtsträgers darstellt und dem Schutzgut der Strafvorschrift, das in dem Vertrauen in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes besteht, durch die Einhaltung der hochschulrechtlich vorgesehenen Anzeige- und Genehmigungsverfahren und die damit verbundene Transparenz hinreichend Rechnung getragen ist (vgl. BGHSt 47, 295, 306). Auf die Situation kommunaler Wahlbeamter übertragen bedeutet dies, dass deren spendenwerbendes und -annehmendes Handeln nur dann nicht der tatbestandsmäßigen Strafbarkeit der Vorteilsannahme unterliegt, wenn und soweit ein solches Handeln gesetzlich legitimiert ist. Die Bundesregierung brachte demzufolge in ihrer Antwort vom 16.02.2007 auf eine Kleine Anfrage mehrerer Mitglieder der Fraktion der FDP im Bundestag (BT-Drucks. 16/4227) zum Ausdruck, dass sie keine Erforderlichkeit sehe, die Tatbestände der §§ 331 ff. StGB einzuschränken, da mit außerstrafrechtlichen Regelungen zu einem transparenten Genehmigungsverfahren erwünschte Einwerbungen und Annahmen von Spenden aus dem Anwendungsbereich der Korruptionstatbestände ausgenommen werden könnten, sofern die betroffenen Amtsträger die außerstrafrechtlich festgeschriebenen Genehmigungsverfahren, für deren Einführung die Bundesregierung einen Bedarf erkannte, einhielten (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 16.02.2007, BT-Drucks. 16/4333, S. 10). Auf Bundes- und Landesebene sowie in einzelnen Bundesländern auch im Hinblick auf die Situation kommunaler Amtsträger wurde dieser Rechtsprechung Rechnung getragen und Regelungen eingeführt, die das Einwerben und Annehmen von Spenden als Dienstaufgabe kommunaler Wahlbeamter festschreiben, jedoch in ein Transparenz garantierendes Anzeige- und Genehmigungsverfahren einbetten (vgl. für die Bundesebene die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Inneren zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater („Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen") vom 07.07.2003, BAnz Nr. 126, 11.07.2003, S. 14906, für die Landesebene die Rahmenrichtlinie „Grundsätze für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben" der Innenministerkonferenz der Länder sowie auf kommunaler Ebene beispielsweise § 78 GemO Baden-Württembrg, § 94 Abs. 3 RhPfGO i.V.m. § 58 Abs. 3 RhPfKreisO, § 111 Abs. 7 NKomVG). Dem saarländischen Kommunalrecht ist eine solche gesetzlich verankerte Aufgabenzuweisung fremd. § 11 des Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes des Saarlandes regelt vielmehr, dass die Gemeinden ihre Finanzwirtschaft in eigener Verantwortung regeln und hierzu das Recht haben, Steuern und sonstige Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben. Soweit die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, sichert das Land den Gemeinden die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zu. Korrespondierend legt § 83 Abs. 2 des Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes als Grundsatz der Finanzmittelbeschaffung fest, dass eine Kommune die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und im Übrigen aus Steuern zu beschaffen hat. Eine private Kofinanzierung ist dem saarländischen Kommunalrecht — anders als den kommunalrechtlichen Vorgaben übriger Bundesländer — fremd. Eine Ermächtigung oder gar Aufgabenzuweisung an den Hauptwahlbeamten zur Spendeneinwerbung und -annahme enthält das Kommunale Selbstverwaltungsgesetz nicht. Demzufolge fehlt es im Fall des Angeklagten bereits an der erforderlichen gesetzlichen Aufgabenzuweisung, um eine tatbestandliche Ausnahme von einer Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme zu begründen. Der Umstand, dass allein das Fehlen einer landesgesetzlichen Aufgabenzuweisung, sei es in legislativen Versäumnissen oder aber in einer bewussten Entscheidung der gesetzgebenden Institutionen begründet, ausschlaggebend dafür ist, dass spendengenerierendes .Handeln kommunaler Wahlbeamter in Teilen des einem einheitlichen Strafrecht als Bundesrecht unterliegenden Bundesgebiet strafbar und in anderen Teilen straffrei ist, ist hinzunehmen, da der bundesstaatlichen Ordnung immanent ist, dass rechtliche Vorfragen je nach der zu beachtenden Gesetzeslage unterschiedlich zu beantworten sein können (vgl. BGH, Urt. v. 26.05.2011 492/10, [juris] Rn. 22). Ungeachtet dessen kann auch die tatbestandsbeschränkende Wirkung eines Handelns im Rahmen einer gesetzlichen Aufgabenzuweisung und eines gesetzlich verankerten Anzeige- und Genehmigungsverfahrens dann nicht greifen, wenn eine Zuwendung in einer den Schutzzweck der Korruptionsvorschriften tangierenden Art und Weise mit einer konkreten Diensthandlung des Amtsträgers verknüpft wird. Die Rechtsprechung zur Drittmittelforschung und zur Parteispendeneinwerbung, die das verknüpfende Tatbestandsmerkmal der Unrechtsvereinbarung konkretisiert und eine Notwendigkeit zur Tatbestandsbeschränkung anerkannt hat, wurde bereits vor Inkrafttreten der durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz erfolgten Ausweitung des Tatbestandes der Vorteilsannahme begründet (vgl. BGH, Urt. v. 23.05.2002 StR 372/01, [juris]), entfaltet jedoch in den Lebensbereichen und Lebenssachverhalten besondere Wirkung, die erst durch die Tatbestandserweiterung in den Anwendungsbereich der Korruptionsdelikte einbezogen wurden. Mit dem Verzicht auf die Notwendigkeit einer unrechtsvereinbarenden Verknüpfung zwischen einer Zuwendung und einer konkreten Diensthandlung des Amtsträgers erlangt der Tatbestand der Vorteilsannahme — dem Grunde nach gesetzgeberisch intendiert — eine Ausweitung, die in bestimmten Lebensbereichen Handlungsweisen erfasst, deren strafrechtliche Sanktionierung nicht geboten erscheint. Diesem Umstand trägt die Rechtsprechung zur Tatbestandsbeschränkung der Vorteilsannahme in besonderem Maße Rechnung. Eine Beschränkung, die auch Handlungsweisen erfasst, die aufgrund einer Verknüpfung mit einer konkreten Diensthandlung bereits dem Tatbestand der Vorteilsannahme Korruptionsbekämpfungsgesetz unterfielen, ist dahingegen weder geboten noch als von der Intention der einschränkenden Rechtsprechung zur Drittmittelforschung und vor dessen Erweiterung durch das zur Parteispendeneinwerbung erfasst erkennbar. Durch die gezielte, konditionale Verknüpfung der jeweiligen Zuwendung mit einer konkreten Diensthandlung des Angeklagten unterscheidet sich der jeweilige Sachverhalt in den Fällen der Spenden der x GmbH und der x GmbH & Co. KG entscheidend von einem gesellschaftlich und politisch akzeptierten Einsatz für mildtätige Zwecke, mit der Folge, dass weder Raum noch Bedürfnis für eine tatbestandsbeschränkende Ausnahme von einer Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme besteht. Indizielle Bedeutung für die bestehende Unrechtsvereinbarung ist zudem darin zu finden, dass das Handeln des Angeklagten auch die einschlägigen beamtenrechtlichen Vorgaben verletzt. Mangels gesetzlich verankerter Aufgabenzuweisung ist das Handeln des Angeklagten an den allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen zur Annahme von Zuwendungen zu messen. Gern. § 42 Abs. 1 BeamtStG ist es einem Beamten untersagt, Zuwendungen anzunehmen. Diesem Verbot unterfallen auch Zuwendungen Privater an Dritte, wie vorliegend einen privatrechtlichen Verein (vgl. Plog/Wiedow, § 42 [BeamtStG] Rn. 1). In der amtlichen Begründung zu § 42 BeamtStG hat der Gesetzgeber unter Verweis auf § 331 StGB ausdrücklich ausgeführt, dass es einem Beamten verwehrt ist, für sich oder Dritte Vorteile gesetzlich verankerter Aufgabenzuweisung ist das Handeln des jeglicher Art zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen (vgl. BT-Drucks. 16/4027, Begründung zu § 43 Ausnahme gilt gem. § 61 SBG, lediglich dann, wenn die Zuwendung in Kenntnis und unter Zustimmung des obersten Dienstherrn erfolgt. Diese Regelungen galten gem. §§ 1 und 6 BeamtStG auch für den Angeklagten als kommunalem Wahlbeamten auf Zeit. Der Angeklagte hat das beamtenrechtliche Verbot der BeamtStG-Entwurfsfassung). Eine Zuwendungsannahme verletzt, indem er die Zuwendungen — in Teilen verschleiernd — annahm, ohne dies bei der obersten Dienstbehörde, deren Aufgabe im Falle eines Oberbürgermeisters von dem zu dessen Vertretung berufenen Beigeordneten wahrgenommen wird (vgl. § 59 Abs. 6 KSVG), anzuzeigen. Die Spendenvermittlung ist auch nicht deshalb im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB unbedenklich, weil sie in Teilen medien- und damit öffentlichkeitswirksam erfolgte. Zwar ist den Taten nach §§ 331 StGB ein gewisses Maß an „Heimlichkeit" zu eigen (vgl. BGH NJW 2003, 763). Denn es ist unwahrscheinlich, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit der öffentlichen Verwaltung durch Vorgänge erschüttert werden kann, die völlig transparent und für jeden einsehbar ablaufen. Allerdings ist auch hier auf den konkreten Einzelfall abzustellen, insbesondere darauf, ob Umstände für die Allgemeinheit verborgen oder nur schwer erfassbar sind, die für die Beurteilung des Gesamtvorgangs Bedeutung haben (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2004, Az. 3StR 301/03). Vorliegend ist in den Fällen der x GmbH und der xI GmbH & Co. KG, in denen die Zuwendungen selbst nicht geheim halten wurden, gerade die (konditionale) Verknüpfung zwischen der jeweiligen Spende und einer konkreten Diensthandlung, mithin das strafbegründende Element, bewusst verschleiert geblieben, was einer Unbedenklichkeit entgegensteht. b) Subjektiver Tatbestand Der Angeklagte handelte bei der Vermittlung und Annahme der Spenden jeweils auch vorsätzlich. Die Gewährung der jeweiligen Spende an den Verein hat er gebilligt, indem er diesen selbst als Empfänger vorschlug bzw. vorschlagen ließ. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass weder er noch der „Verein zur x B-Stadt e.V." einen rechtlichen Anspruch auf die Gewährung der Zuwendungen hatten. Der Angeklagte nahm darüber hinaus zumindest billigend in Kauf, dass er durch die Spendenvermittlung den bösen Anschein der Käuflichkeit erwecken würde. Für die Annahme des bedingten Vorsatzes genügt es insoweit, dass der Angeklagte die Umstände, die den bösen Anschein begründen, kannte (BGH NStZ 2005, 334). Ob der Angeklagte aus diesen Umständen auch den Schluss zieht, der böse Anschein der Käuflichkeit werde erweckt, ist für die Frage des Vorsatzes unerheblich. In den Fällen der x GmbH sowie der x GmbH & Co. KG wusste der Angeklagte, dass die Zuwendungen zumindest auch in einem konkreten Gegenseitigkeitsverhältnis zu von ihm vorzunehmenden bzw. vorgenommenen Diensthandlungen standen, da er die Spenden selbst unter zumindest konkludenter Verknüpfung zu den ihm obliegenden Diensthandlungen eingefordert bzw. im Fall der x GmbH & Co. KG angenommen hatte. Im Fall der Spende der x GmbH wusste der Angeklagte um die langjährigen Geschäftsbeziehungen dieser Firma und einer städtischen Betreibergesellschaft sowie darum, dass der Geschäftsführer der x GmbH die Spende aus der Motivation heraus tätigte, sich die Gunst der Stadtverwaltung für die weitere geschäftliche Zusammenarbeit zu sichern. Weil von ihm selbst unterlassen, wusste der Angeklagte auch, dass etwaige beamtenrechtliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Spendengewährung nicht eingehalten wurden. Das unter Berücksichtigung der Gesamtumstände bewusst verschleiernde Vorgehen offenbart, dass der Angeklagte um den von seinem Handeln ausgehenden bösen Anschein wusste und bemüht war, die tatsächlichen Umstände seines Handelns, d.h. entweder die Verknüpfung der jeweiligen Spende mit einer konkreten Diensthandlung bzw. zumindest der Dienstausübung oder gar die Spende selbst, verborgen zu halten. c) Rechtswidrigkeit Eine Genehmigung der Vermittlung der Spenden durch die zuständige Behörde im Wege der Kommunalaufsicht gem. § 331 Abs. 3 StGB liegt nicht vor. d) Schuld Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Insbesondere unterlag der Angeklagte keinem schuldausschließenden Verbotsirrtum gern. § 17 StGB. Ein solcher liegt vor, wenn dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. Seine Unrechtseinsicht hat der Angeklagte eingeräumt. Im Übrigen ist die Kammer auch ungeachtet dieses Geständnisses im Hinblick auf den beruflichen Werdegang des Angeklagten, allen voran dessen vollwertige juristische Ausbildung, dessen langjährige Beamtenlaufbahn sowie die Stellung als oberster Dienstherr der Kommunalverwaltung und der damit verbundenen beamtenrechtlichen Expertise sowie das bewusste Bemühen um Verschleierung des tatbegründenden Handelns der Überzeugung, dass der Angeklagte in dem Bewusstsein handelte, Unrecht zu begehen bzw. diese Möglichkeit zumindest erkannt und bewusst in Kauf genommen hat. 2. Handlungen im Zusammenhang mit dem Vorsitz der „x Stiftung " Durch die Zahlung des für die Erstellung eines Rechtsgutachtens der Kanzlei x berechneten Honorars aus Mitteln der „x Stiftung“ hat sich der Angeklagte — gemeinschaftlich handelnd mit dem gesondert verfolgten x der Untreue gem. § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB strafbar gemacht. Als Vorsitzendem des Vorstandes der Stiftung oblag dem Angeklagten eine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich des Stiftungsvermögens. Eine ebensolche traf auch den gesondert verfolgten x als weiteres Mitglied des Stiftungsvorstandes. Der Vorstand einer Stiftung und in persona dessen Mitglieder unterliegen einer treuhänderischen Bindung gegenüber der Stiftung (vgl. Seifart/v. Camphausen, Stiftungsrechthandbuch, § 8 Rn. 11; Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, § 3 Rn. 93). § 5 Abs. 1 des Saarländischen Stiftungsgesetzes legt ausdrücklich fest, dass die Stiftungsorgane gemäß dem Stifterwillen für die Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen haben und zur ordnungsgemäßen sowie wirtschaftlichen Verwaltung der Stiftung verpflichtet sind. Diese Vermögensbetreuungspflicht hat der Angeklagte verletzt, indem er — ausschließlich im eigenen Interesse liegend — eigenmächtig die Kanzlei x im Namen der „x Stiftung" mandatierte und im Nachgang gemeinsam mit dem gesondert verfolgten x die aus diesem Mandatsverhältnis resultierende Honorarforderung aus Mitteln der rechtlich selbständigen „x Stiftung " beglich. Das Stiftungsvermögen der „x Stiftung für " unterliegt gern. § 2 der Stiftungssatzung einer ausdrücklichen Zweckbindung. Die Begleichung des für die Beratungsleistung berechneten Honorars der Kanzlei x aus Mitteln dieses Stiftungsvermögens widersprach dessen zweckgebundener und -entsprechender Verwendung und erweist sich insoweit sowohl als treuwidrig als auch als vermögensrechtlich nachteilsbegründend. Der durch die Tat verursachte Vermögensnachteil ergibt sich aus dem Mittelabfluss aus dem Stiftungsvermögen in Höhe von 31.237,50 €, dem kein unmittelbarer, den Vermögensabfluss kompensierender Mittelzufluss gegenüberstand. Grundsätzlich erfolgt die Bestimmung eines Vermögensnachteils i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB in Anwendung des der betrugsspezifischen Schadensbestimmung entstammenden Prinzips der Gesamtsaldierung (vgl. Waßmer, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, § 266 Rn. 168). Die ausschließlich im persönlichen Interesse des Angeklagten liegende Beratungsleistung war unter Berücksichtigung des Stiftungszweckes für die „x Stiftung für " vollständig wertlos. Zwar kann eine der Annahme eines Vermögensnachteils entgegenstehende unmittelbare Kompensation auch in der Befreiung von einer bestehenden Verbindlichkeit bestehen (vgl. Waßmer, in: Graf/JägerNVittig, Wirtschaftsstrafrecht, § 266 Rn. 169 m.w.N.). Eine solche Verbindlichkeit bestand auf Seiten der „x Stiftung für " jedoch gerade nicht. Es bestand weder eine vertraglich noch eine gesetzlich begründete Haftung des Stiftungsvermögens für die Honorarforderung der Kanzlei x. Der Angeklagte handelte bei Abschluss des Beratungsvertrages mit x ausweislich der Vertragsunterlagen ausdrücklich im Namen der „x Stiftung", deren Vorstand er ebenso in der Funktion des Vorsitzenden angehörte. Ungeachtet der Frage einer etwaigen Vertretungsmacht des Angeklagten bzw. der nachträglichen Genehmigung eines zunächst ohne wirksame Vertretungsmacht geschlossenen, schwebend unwirksamen Vertrages durch spätere Billigung des weiteren Vorstandsmitglieds x [die Satzung der „x Stiftung für " sieht in Wahrnehmung der Öffnungsklausel des § 86 S. 1, 2. HS BGB in § 8 Abs. 2 vor, dass der Vorstand als gesetzlicher Vertreter der Stiftung durch seinen Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied handelt (zu dieser Form der Gesamtvertretung vgl. Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 507) fehlt es bereits an einem Handeln im Namen der „x Stiftung für ", da der Angeklagte aus der maßgeblichen Sicht der Vertragspartnerin unter Berücksichtigung eines objektiven Empfängerhorizontes im Namen der von der „x Stiftung für " zu unterscheidenden, eigenständige Rechtspersönlichkeit aufweisenden „x Stiftung" handelte. Infolge dessen unterlag die „x Stiftung für " auch keiner bereicherungsrechtlichen, auf die Rückerstattung des der erbrachten Beratungsleistung entsprechenden Wertersatzes gerichteten Haftung, da sowohl aus Sicht der leistenden Rechtsanwaltsgesellschaft als auch aus Sicht eines objektiven Beobachters unter Kenntnis der konkreten Umstände keine Leistung gegenüber der „x Stiftung für " erfolgte, sondern eine solche gegenüber der vertraglich zur Inanspruchnahme der Beratungsleistung berechtigten „x Stiftung" IV. Strafzumessung 1. Strafrahmenwahl a) Handlungen im Zusammenhang mit dem Vorsitz des „Vereins x e.V." Bei der Festsetzung der für Taten der Vorteilsannahme zu verhängenden Einzelstrafen ist die Kammer jeweils von dem Strafrahmen des § 331 Abs. 1 StGB ausgegangen. b) Handlungen im Zusammenhang mit dem Vorsitz der „x Stiftung B-Stadt" Die wegen des Vorwurfs der Untreue im Zusammenhang mit der Bezahlung des Rechtsgutachtens des Kanzlei x aus Mitteln der „x Stiftung für " zu verhängende Einzelstrafe war dem Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB zu entnehmen. 2. Konkrete Strafzumessung Bei der Bemessung jeder Einzelstrafe hat die Kammer zugunsten des Angeklagten zunächst berücksichtigt, dass dieser strafrechtlich bis dato noch nicht in Erscheinung getreten war. Ebenso hat die Kammer in den Fällen der Vorteilsannahme zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser sich durch die Taten nicht unmittelbar persönlich finanziell bereicherte, sondern die verbesserte finanzielle Ausstattung des Fördervereins in einzelnen Fällen lediglich für ein Engagement nutzen wollte, das zumindest vermeintlich mittelbar der eigenen, dem Ziel der Wählergunst verschriebenen Imagepflege dienen sollte. Erhebliches Gewicht zugunsten des Angeklagten entfaltet letztlich dessen Geständnis. Zudem hat die Kammer nicht nur den mit dem Strafverfahren und der Verurteilung einhergehenden Reputationsverlust und die (lokal-)mediale Stigmatisierung berücksichtigt, sondern auch dem Umstand Rechnung getragen, dass beides auch negative Auswirkungen auf die berufliche Betätigung des Angeklagten hatte und voraussichtlich weiterhin haben wird. Wenngleich diese Folgen den Straftaten und damit dem eigenverantwortlichen Handeln des Angeklagten selbst geschuldet sind, hat die Kammer die davon ausgehenden Belastungen für den Angeklagten zu dessen Gunsten berücksichtigt. Zulasten des Angeklagten waren dahingegen sowohl die jeweilige Höhe der einzelnen Spende als den Wert des korruptiven Vorteils determinierenden Maßstab als auch der Gesamtwert der eingeworbenen bzw. angenommenen Spenden in Ansatz zu bringen. Ebenso galt es die Länge des Tatzeitraums sowie die Intensität der in Teilen vehementen Vorgehensweise des Angeklagten zu gewichten. Ferner war im Falle der Untreuehandlung zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich durch diese Tat — anders als in den Fällen der Vorteilsannahme — letztlich persönlich zumindest mittelbar bereicherte, indem er ausschließlich aus persönlichen Interessen eine Verbindlichkeit nicht nur begründete, sondern diese letztlich aus Mitteln des Vermögens der „x Stiftung für t" beglich. Die persönliche Bereicherung ist dem bloßen Schädigungsdelikt der Untreue gerade nicht tatbestandsimmanent und entfaltet demzufolge schulderschwerende Wirkung. Bei der Bemessung der wegen des Vorwurfs der Untreue zu verhängenden Einzelstrafe war schließlich auch die Höhe des eingetretenen Vermögensschadens angemessen zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte und Gewichtung des zurechenbaren Erfolgs- und Handlungsunwerts der Taten hielt die Kammer in sämtlichen Fällen der Vorteilsannahme die Verhängung von Geldstrafen für geboten, die — orientiert an der bei der Gewichtung des jeweiligen Schuldgehalts zu berücksichtigenden Höhe der eingeforderten und/oder angenommenen Spende tat- und schuldangemessen wie folgt zu bemessen sind: Spende der x: 90 Tagessätze zu je 50 € Spende der x GmbH über 10.000 €: 40 Tagessätze zu je 50 € Spende der x GmbH über 20.000 €: 60 Tagessätze zu je 50 € Spende der x GmbH & Co. KG: 20 Tagessätze zu je 50 € Die wegen des Vorwurfs der Untreue zu verhängende Einzelstrafe ist nach Auffassung der Kammer tat- und schuldangemessen auf 240 Tagessätze zu je 50 € festzusetzen. Diese Einzelgeldstrafen hat die Kammer unter erneuter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte auf eine Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 50 € zurückgeführt. Die Tagessatzhöhe war gem. § 40 Abs. 2 StGB in Anbetracht der festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten mit 50,00 Euro zu bemessen. Dabei ging die Kammer von dem dem Angeklagten zuzurechnenden Einkommen abzüglich unterhaltsrechtlicher Verpflichtungen gegenüber der nicht erwerbstätigen Ehefrau und den beiden Kindern sowie unter anteiliger Berücksichtigung der monatlichen Darlehensverbindlichkeiten aus.“ Die seitens des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Revision wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.01.2015 als unbegründet verworfen. Hierauf wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt. Dies wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 23.03.2015 - unter Hinweis auf seine Rechte aus § 20 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 SDG - mitgeteilt. Mit Anwaltsschreiben vom 27.04.2015 führte der Beklagte aus, im Rahmen der Anhörung werde die Einlassung vom 11.07.2014 beim Landgericht in dem Verfahren zur Verfügung gestellt. Eine weitere Stellungnahme bleibe mit Blick auf die beizuziehende Strafakte des Landgerichts bzw. der Staatsanwaltschaft vorbehalten. Mit Anwaltsschreiben vom 22.06.2015 beantragte der Beklagte unter Hinweis auf §§ 32 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 1 SDG, das Disziplinarverfahren einzustellen. Danach könne nach Vorliegen einer unanfechtbaren Strafe in einem Strafverfahren wegen desselben Sachverhalts eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend evident erfüllt, da er vom Landgericht Saarbrücken zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei; dieses Urteil sei mittlerweile rechtskräftig geworden. Mit Blick auf den im Zentrum der strafrechtlichen Vorwürfe stehenden sogenannten Bürgerstiftungsverein sei festzuhalten, dass er sich in keiner Weise persönlich bereichert habe. Alle eingeworbenen Spenden seien nach wie vor vorhanden, mit Ausnahme solcher Zahlungen, die im Rahmen des Vereinszwecks für kulturelle oder soziale Zwecke ausgeschüttet worden seien. Das so genannte Spendensammeln durch kommunale Wahlbeamte stelle sich insgesamt als rechtliche Grauzone dar. Denn insbesondere die Gesetzeslage sei nach wie vor als unübersichtlich und defizitär zu bezeichnen; dies gelte gerade mit Blick auf die Rechtslage im Saarland, wozu näher ausgeführt wird. Am 08.07.2015 teilte der Direktor des Landesverwaltungsamtes dem Beklagten mit, dass eine Einstellung des Disziplinarverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht komme, da die Frage der Maßnahmebemessung noch nicht abschließend geprüft worden sei. Das Disziplinarverfahren werde gemäß § 19 Abs. 2 SDG dergestalt beschränkt, dass nur noch folgende Vorgänge im Verfahren verblieben: Vorwurf des Dienstvergehens durch Annahme der nachstehenden Spenden (Vorteilsannahme): lfd. Nr. 1 x GmbH, (damals) B-Stadt, Spendenbetrag 100.000,00 €; lfd. Nr. 2 x GmbH, 10.000,00 €; lfd. Nr. 3 xt GmbH, 20.000,00 €; lfd. Nr. 4 x GmbH & Co. KG, B-Stadt 5.000,00 €; lfd. Nr. 5 x AG, x (jetzt x) 125.000,00 €; lfd. Nr. 6 x AG, x 125.000,00 €; Vorwurf des Dienstvergehens durch Schädigung des Vermögens der x Stiftung (strafrechtlich: Untreue). Mit Schreiben vom 02.02.2016, zugestellt am 04.02.2016, wurde dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Ermittlungsberichts schriftlich zu äußern; falls der Beklagte sich mündlich äußern wolle, müsse diese Absicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen erklärt werden. Die Äußerung erfolgte - nach entsprechender Fristverlängerung durch das klagende Amt - mit Schreiben der Bevollmächtigten des Beklagten vom 09.03.2016. Darin wurde als Vorbemerkung zunächst ausgeführt, Gegenstand des im Ermittlungsbericht häufig zitierten Urteils des Landgerichts vom 11.07.2014 seien die Komplexe „Verein ...“ mit dem dortigen Spendenaufkommen sowie der Komplex „x Stiftung für “. Das Disziplinarverfahren beziehe sich demgegenüber nicht nur auf die vorgenannten Gesichtspunkte, sondern weitere Spenden, x AG und x AG, im Rahmen des Komplexes „Verein ... “. Den Komplex „x Stiftung für “ betreffend seien, mit Ausnahme einer Nachfrage beim Referat B 2, keine eigene Ermittlungen des Ermittlungsführers durchgeführt worden. Verfahrensrechtlich sei es zudem fehlerhaft, wenn durch den Ermittlungsführer rechtliche Bewertungen vorgenommen würden, wie zum Beispiel den Punkt 5.3 Gesamtbetrachtung zur Maßnahmebemessung betreffend. Insgesamt sei darüber hinaus unberücksichtigt geblieben, dass dem Strafurteil des Landgerichts x eine Verständigung zu Grunde gelegen habe. Dies bedeute, dass der Beklagte unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation sowie vor allem unter Berücksichtigung der Interessen seiner Familie Zugeständnisse gemacht habe, um das in verschiedener Hinsicht äußerst belastende Strafverfahren möglichst schnell abzuschließen. Dies sei auch vor dem Hintergrund, dass kontroverse Rechtsfragen zu entscheiden gewesen seien, erfolgt. Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren sei vor allem das Protokoll der Hauptverhandlung vom 11.07.2014 mit der darin enthaltenen Stellungnahme des Beklagten zu den Vorwürfen unberücksichtigt geblieben. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei dies alles berücksichtigend nur lückenhaft ermittelt. Ferner lägen auch erhebliche Fehler bzw. Defizite in der Sachverhaltsermittlung vor, die im Einzelnen ausgeführt wurden. Im Anschluss erfolgte hierzu eine Stellungnahme des klagenden Amtes vom 08.04.2016 und ein hierauf bezogenes Anwaltsschreiben vom 04.05.2016. Am 05.02.2018 ist die Disziplinarklage mit dem Antrag, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen, bei Gericht eingegangen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen II. 1. Der Disziplinarklage liegt als dem Beklagten zur Last gelegtes Dienstvergehen zunächst der Sachverhalt zugrunde, der den tatsächlichen Feststellungen des gegen ihn ergangenen - rechtskräftigen - Urteils des Landgerichts unter „.I. Feststellungen, 2. Feststellungen zur Sache“ entspricht. 2. Des Weiteren liegt der Disziplinarklage der Vorwurf zugrunde, der Beklagte habe Spenden der x AG und x AG für den „Verein ... “ gefordert und angenommen. 3. Der Beklagte trägt vor, die Disziplinarklage leide an wesentlichen formellen Mängeln im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 2 SDG. Dies gelte zum einen für den Tatkomplex Spenden der x AG und x AG. Insoweit fehle es bereits an einer Darstellung der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen werde. Diese Spenden seien nicht Gegenstand des landgerichtlichen Urteils vom 11.07.2014 gewesen. Die insoweit hier erfolgte Bezugnahme auf einen Auszug aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft stelle keine ordnungsgemäße Darstellung dar. Hinsichtlich dieses Tatkomplexes sei auch keine geordnete Darstellung der Beweismittel erfolgt. Hinsichtlich der Tatkomplexe, die Bestandteil der landgerichtlichen Verurteilung gewesen seien, liege ebenfalls keine geordnete Darstellung vor. Zwar könne insoweit wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen werde, auf die bindenden Feststellungen des ihnen zugrundeliegenden Urteils verwiesen werden. Ein solcher Verweis sei im Rahmen der hiesigen Disziplinarklage indes nicht erfolgt; hinsichtlich dieser Tatkomplexe fehle es insbesondere an Hinweisen zur Zeit und Ort der Taten und damit an der notwendigen Bestimmtheit, zumal sich der Disziplinarklage hinsichtlich des Tatkomplexes Spenden (strafrechtlich: Vorteilsannahme) keine nähere Begründung oder gar Subsumtion der Annahme eines Normverstoßes entnehmen lasse; gleiches gelte für die Frage der Einstufung des eigenmächtigen Handelns als Merkmal des § 266 StGB bezüglich des Tatkomplexes „x Stiftung“. Auch ansonsten lägen erhebliche Ermittlungsdefizite vor. Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren sei vor allem das Protokoll der Hauptverhandlung vom 11.07.2014 mit seiner darin enthaltenen Stellungnahme zu den Vorwürfen unberücksichtigt geblieben. Unter Hinweis auf § 32 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 1 SDG hätte das Disziplinarverfahren im Übrigen wegen des Vorliegens sogenannter Maßnahmeverbote schon eingestellt werden müssen. Danach könnte nach Vorliegen einer unanfechtbaren Strafe in einem Strafverfahren wegen desselben Sachverhalts eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend evident erfüllt, da er vom Landgericht x rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Auch § 15 Abs. 2 SDG sei erfüllt, weil eine Kürzung des Ruhegehalts vorliegend nicht mehr ausgesprochen werden könne, da seit der Vollendung des Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen seien. Hinsichtlich des Vorwurfs eines Dienstvergehens durch eine vermeintliche Schädigung des Vermögens der x Stiftung für ... sei der Anwendungsbereich des saarländischen Disziplinargesetzes bereits nicht eröffnet. Wie das klagende Amt zutreffend ausführe, habe er im Rahmen dieser Stiftungsarbeit ausschließlich außerdienstlich gehandelt. Nach § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG sei ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein solcher Fall liege hier nicht vor; zudem fehle es insoweit an einem dienstlichen Bezug. Gegen eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Vertrauens spreche bereits, dass es ihm zugutegehalten werden müsse, dass er aufgrund der Weisung des Ministeriums bei einem Gespräch Anfang Juni 2012 im Ministerium des Innern verpflichtet worden sei, das streitgegenständliche Gutachten einzuholen. Hinzu komme, dass ein Vorstandsbeschluss gefasst worden sei, eine Satzungsänderung durchzuführen. Es sei in diesem Zusammenhang auch anwaltlich beraten worden und habe darauf vertraut. Zudem sei die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme in Form der Aberkennung des Ruhegehalts -vor allem auch mit Blick auf das Alimentationsprinzip- unverhältnismäßig, ermessensfehlerhaft und rechtsstaatswidrig. Das Dienstvergehen wiege nicht besonders schwer, insbesondere seien erhebliche Milderungsgründe zu berücksichtigen, vom klagenden Amt aber nicht berücksichtigt worden. So sei keine Kern- sondern vielmehr nur eine Nebenpflicht in Bezug auf seine Amtspflichten verletzt worden. Die Einwerbung von Spenden im Rahmen eines Fördervereins, der vorliegend als Vorstufe einer Bürgerstiftung dienen sollte, bzw. überhaupt das Tätigwerden für einen solchen Verein falle nicht unter die in § 59 Abs. 2, 3, 4, 5 KSVG genannten Kernpflichten eines Oberbürgermeisters. Die Tatbegehung sei auch nicht häufig erfolgt. Insgesamt seien im vorliegenden Disziplinarverfahren sieben Dienstvergehen, welche in einem Zeitraum von vier Jahren stattgefunden hätten, behandelt. Bei einer durchschnittlichen Begehung von zwei Dienstvergehen pro Jahr könne man nicht von einer häufigen Tatbegehung sprechen. Bezüglich des Tatkomplexes Spenden müsse deren eindeutig gemeinnützige Entgegennahme sowie Weitergabe mildernd berücksichtigt werden. Es fehle an der Eigennützigkeit seines Verhaltens. Aus den im landgerichtlichen Urteil verhängten Tagessätzen ergebe sich zudem der geringe Unwert, den auch das Strafgericht der Angelegenheit beigemessen habe. Die hier erfolgte Verhängung einer Geldstrafe stelle einen so wesentlichen Milderungsgrund dar, dass eine Disziplinarmaßnahme nur ausnahmsweise und nur bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht komme. Solche Umstände lägen hier aber nicht vor. Als mildernder Umstand wäre im Tatkomplex Spenden x GmbH & Co. KG weiter zu berücksichtigen gewesen, dass das Unternehmen bei jeder Markteröffnung einen Betrag von 5000 € spende. Außerdem gehöre es zu den Kernaufgaben eines Oberbürgermeisters, Repräsentationsaufgaben wahrzunehmen. Zudem wäre bei der Frage der Schwere der Pflichtverletzung zu berücksichtigen gewesen, dass er sich, wie seine Amtskollegen im Saarland im Allgemeinen, insofern auf einem äußerst schwierig zu handhabenden Grat zwischen zulässiger Spendensammlung und unzulässiger Vorteilsannahme, in einer Art Grauzone, befunden habe. Sein Persönlichkeitsbild, das die Zuweisung der Disziplinarmaßnahme weiterhin günstig beeinflusse, sei ebenfalls zu berücksichtigen. Er weise ein vormals jahrelang untadeliges Verhalten im Staatsdienst auf, welche die konkreten Taten als persönlichkeitsfremde Gelegenheitstaten erscheinen ließen. Noch im Vorfeld der Verhandlung vor dem Landgericht x sei an die x Stiftung für ... ein Betrag in Höhe von 31.237,50 € gezahlt worden; er habe also Wiedergutmachung geleistet. Zudem habe er sich im Rahmen des Strafverfahrens eingelassen. Die überlange Dauer des Disziplinarverfahrens sei ebenfalls als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Auch hätten er und seine Familie bereits unter den Auswirkungen des Strafverfahrens zu leiden gehabt. Vorliegend sei mildernd des Weiteren zu berücksichtigen, dass seitens der Kommunalaufsicht ausreichende Kontrollmaßnahmen unterblieben seien. Insbesondere aufgrund der öffentlichkeitswirksamen Entgegennahme höherer Spenden wäre ein konkretes Nachfragen durch die Kommunalaufsicht vorliegend erforderlich und entsprechende Kontrollen angezeigt gewesen. Das Willkürverbot sei durch die Durchführung des Disziplinarverfahrens ebenfalls verletzt. Es sei hier ohne sachlichen Grund nur gegen ihn vorgegangen worden, obwohl er die Spenden der Firma x GmbH und x GmbH & Co. KG nicht selbst initiiert habe. Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 15.03.2018 -7 L 225/18- die vom klagenden Amt mit Bescheid vom 12.12.2017 getroffene Einbehaltungsentscheidung gemäß § 38 Abs. 3 SDG von 10 % des monatlichen Ruhegehalts des Beklagten „in der Erwägung, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der seitens des Antragsgegners getroffenen Einbehaltungsentscheidung i.S.d. § 63 Abs. 2 SDG allein deshalb bestehen, weil - dem entsprechenden Bescheid vom 12.12.2017 auch nicht ansatzweise zu entnehmen ist, von welchem konkreten Sachverhalt der Antragsgegner ausgegangen ist (der pauschale Verweis auf einen Ermittlungsbericht ist insoweit nicht ausreichend), und - der Bescheid auch keinerlei Ermessenserwägungen1Vgl. zur Bedeutung der Ermessensausübung im Rahmen des § 38 SDG nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.05.2011 – 6 B 211/11 –, juris, m.w.N.Vgl. zur Bedeutung der Ermessensausübung im Rahmen des § 38 SDG nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.05.2011 – 6 B 211/11 –, juris, m.w.N. enthält, so dass die getroffene Entscheidung an einem sogenannten Ermessensausfall leidet, der auch durch ein Nachschieben von Gründen gemäß §§ 3 BDG, 114 Satz 2 VwGO nicht geheilt werden kann, da diese Vorschrift lediglich die Ergänzung bereits betätigten Ermessens, nicht aber die Nachholung einer gänzlich fehlenden Ermessensausübung zulässt“ , ausgesetzt. Ein Rechtsmittel wurde gegen diesen Beschluss nicht eingelegt. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft, die Disziplinarakte und die Personalakte des Beklagten, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.