Urteil
7 K 153/24
Verwaltungsgericht des Saarlandes 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2024:1022.7K153.24.00
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Leitsätze
Der Polizeibeamte, der im Dienst im Rahmen einer ihm übertragenen Todesermittlungssache am Ort des Tatgeschehens eine Unterschlagung begeht, missbraucht die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Befugnisse und erschüttert in hohem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dienstherr, Geschädigte und Öffentlichkeit müssen sich auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue von Polizeibeamten im Einsatz, deren Aufgabe die Wahrung der Rechtsordnung und Verfolgung von Rechtsverstößen ist, unbedingt verlassen können. Schon die einmalige Tatbegehung ist geeignet, einen eklatanten Ansehensverlust zu verursachen, der auf die Polizei als Ganzes ausstrahlt.(Rn.51)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gemäß §§ 3 S. 1, 45, 34, 52 Abs. 1 SDG, 61 Nr. 3 VwGO, 19 Abs. 1 AGVwGO zulässige Disziplinarklage ist begründet, weil der Beklagte ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen und dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, sodass er gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 SDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Das unter II. des Tatbestandes geschilderte Verhalten des Beklagten steht aufgrund des gegen ihn ergangenen Strafbefehls gemäß § 57 Abs. 2 SDG, wonach die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zwar nicht bindend sind, der Entscheidung aber ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden können, fest. Da der Begriff des "gesetzlich geordneten Verfahrens" dem des § 22 Abs. 3 SDG entspricht, worunter jedenfalls auch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren fällt, gehören hierzu auch Strafverfahren, die - lediglich - zu einem Strafbefehl geführt haben; dessen tatsächliche Feststellungen genießen aber nicht die strikte Bindungswirkung des § 57 Abs. 1 SDG, wohl aber eröffnen sie dem Disziplinargericht gemäß § 57 Abs. 2 SDG die Möglichkeit, ihnen im Ermessenswege zu folgen2Vgl. nur Urteile der Kammer vom 06.12.2013 - 7 K 480/13 - und vom 17.06.2019 - 7 K 1197/18 - sowie bereits zum früheren Recht, das seitens des Bundesverwaltungsgerichts noch anders ausgelegt wurde, Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 23.08.1990 - 6 R 2/89 -, juris.Vgl. nur Urteile der Kammer vom 06.12.2013 - 7 K 480/13 - und vom 17.06.2019 - 7 K 1197/18 - sowie bereits zum früheren Recht, das seitens des Bundesverwaltungsgerichts noch anders ausgelegt wurde, Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 23.08.1990 - 6 R 2/89 -, juris.. Zweck des dem Gericht gemäß § 57 Abs. 2 SDG eröffneten Ermessens ist es, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden. Diese Möglichkeit endet, wenn die Indizwirkung des Strafbefehls entkräftet wird und der Vortrag des angeschuldigten Beamten dem Gericht Anlass zu einer eigenständigen Beweisaufnahme gibt. Das ist der Fall, wenn die Tatsachenfeststellung vom Beamten durch substantiierte Einwände in Zweifel gezogen worden ist; hierzu reicht ein bloßes Bestreiten nicht aus3Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.09.2014 - 2 B 14.14 -, Rn. 10 bei juris.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.09.2014 - 2 B 14.14 -, Rn. 10 bei juris.. Erforderlich ist eine von den gerichtlich getroffenen Feststellungen abweichende Schilderung des Lebenssachverhalts, die plausibel und nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist; das pauschale Vorbringen des Beamten, der festgestellte Sachverhalt entspreche nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf, reicht nicht aus4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 B 31.14 -, Rn. 7 bei juris.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 B 31.14 -, Rn. 7 bei juris.. Hiervon ausgehend kann das Gericht die Feststellungen des gegen den Beklagten ergangenen Strafbefehls der Entscheidung ohne erneute Prüfung und Beweisaufnahme zugrunde legen. Der Beklagte hat die Richtigkeit der im Strafbefehl festgestellten Tatsachen nicht substantiiert bestritten5Vgl. nur Schriftsatz vom 08.04.2024, Bl. 35 ff. der Gerichtsakte („…Der Beklagte wendet sich mit hiesiger Erwiderung ausschließlich gegen die klägerseits angestellte Bewertung des vorliegenden (unstreitigen) Dienstvergehens und insbesondere gegen die Bemessung der Disziplinarmaßnahme. Hierzu können die unter I., II. und III. in der Disziplinarklage vorgebrachten Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht unstreitig gestellt werden. Der Sachverhalt ist (im Großen und Ganzen) zutreffend wiedergegeben, ebenso die Bezugnahme auf das zwischenzeitlich abgeschlossene Strafverfahren. …“)Vgl. nur Schriftsatz vom 08.04.2024, Bl. 35 ff. der Gerichtsakte („…Der Beklagte wendet sich mit hiesiger Erwiderung ausschließlich gegen die klägerseits angestellte Bewertung des vorliegenden (unstreitigen) Dienstvergehens und insbesondere gegen die Bemessung der Disziplinarmaßnahme. Hierzu können die unter I., II. und III. in der Disziplinarklage vorgebrachten Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht unstreitig gestellt werden. Der Sachverhalt ist (im Großen und Ganzen) zutreffend wiedergegeben, ebenso die Bezugnahme auf das zwischenzeitlich abgeschlossene Strafverfahren. …“). Der Beklagte hat durch den festgestellten Sachverhalt vorsätzlich und schuldhaft gegen ihm obliegende Dienstpflichten verstoßen, nämlich seine Verpflichtung zur Beachtung der Gesetze, das ihm übertragene Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen auszuüben (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) sowie sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Durch sein Verhalten hat er ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinn von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Das Vorgehen des Beklagten war in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden, weil der Beklagte sich im Rahmen ihm dienstlich übertragener Todesermittlungsaufgaben Gelder rechtswidrig und schuldhaft6Dies ergibt sich schon allein daraus, dass die Kammer die Feststellungen des Strafbefehls nach § 57 Abs. 2 SDG zugrunde legt, denn eine strafrechtliche Verurteilung wäre andernfalls nicht zulässig gewesen, vgl. insoweit auch Urteil der Kammer vom 17.06.2019 - 7 K 1197/18 -Dies ergibt sich schon allein daraus, dass die Kammer die Feststellungen des Strafbefehls nach § 57 Abs. 2 SDG zugrunde legt, denn eine strafrechtliche Verurteilung wäre andernfalls nicht zulässig gewesen, vgl. insoweit auch Urteil der Kammer vom 17.06.2019 - 7 K 1197/18 - im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB zugeeignet hat. Dieses festgestellte innerdienstliche Dienstvergehen wiegt schwer im Sinn von § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SDG. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung7Zum Bedeutungsgehalt der gesetzlichen Begriffe in § 13 BDG, die § 13 SDG entsprechen, vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 -, vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, vom 25.10 2007 - 2 C 43/07, vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 - und vom 23.02.2012 - 2 C 38/10 - juris.Zum Bedeutungsgehalt der gesetzlichen Begriffe in § 13 BDG, die § 13 SDG entsprechen, vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 -, vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, vom 25.10 2007 - 2 C 43/07, vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 - und vom 23.02.2012 - 2 C 38/10 - juris.. In Bezug auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis werden die Zumessungsregeln des § 13 Abs. 1 SDG in Abs. 2 der Vorschrift in der Weise konkretisiert, dass bei Vorliegen eines schweren Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zwingend („ist“) erfolgt, wenn der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Bei der Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens kommt den spezifischen Amtspflichten, gegen die der Beamte verstoßen hat, ein entscheidendes Gewicht zu. Dabei sind die Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße, die Umstände der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), Form und Gewicht des Verschuldens und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie die unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte zu berücksichtigen8Vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 - m.w.N..Vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 - m.w.N... Das maßgebende Kriterium der Schwere des Dienstvergehens ist also richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme; das festgestellte Dienstvergehen muss dabei einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 SDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden9Std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteile vom 17.06.2019 - 7 K 1197/18 - und vom 20.01.2020 - 7 K 167/18 -Std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteile vom 17.06.2019 - 7 K 1197/18 - und vom 20.01.2020 - 7 K 167/18 -. Bei inner- wie bei außerdienstlich von einem Beamten begangenen Straftaten ist die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung des Dienstvergehens zu einer gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahme am jeweils gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten. Mit der jeweiligen Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet dabei die nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung inner- wie außerdienstlich begangener Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen10Vgl. nur statt vieler: BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 17, 19.Vgl. nur statt vieler: BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 17, 19.. Bei einem - wie hier - innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung betroffen ist, kommt dabei aber dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung zu11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 - 2 B 24/16 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 14.12.2021 - 2 B 43.21 - juris Rn. 13 m.w.N. sowie Urteil der Kammer vom 20.01.2020 - 7 K 167/18 -Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 - 2 B 24/16 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 14.12.2021 - 2 B 43.21 - juris Rn. 13 m.w.N. sowie Urteil der Kammer vom 20.01.2020 - 7 K 167/18 -. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in der originär dienstrechtlichen Bemessungsentscheidung in Ausübung der ihm übertragenen Disziplinarbefugnis eigenständig und ohne präjudizielle Bindung an das abgeurteilte Strafmaß zu entscheiden, ob der betroffene Beamte durch das innerdienstlich begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist12Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6/14 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6/14 -, juris. Daher kommt es in disziplinarischer Hinsicht nicht darauf an, dass der Beklagte wegen der Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB) vorliegend „nur“ zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht – wie hier in § 246 Abs. 1 StGB –, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme grundsätzlich bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis13Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 20Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 20. Danach bildet vorliegend die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 13 Abs. 2 SDG den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Ahndung des durch den Beklagten begangenen Dienstvergehens. Die Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt allerdings nur in Betracht, wenn dies unter Würdigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls dem Schweregehalt des konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarische Höchstmaßnahme ist deshalb nur zulässig, wenn der Beamte wegen schuldhafter Verletzung einer ihm obliegenden Dienstpflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 SDG). Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist nur gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, das Dienstverhältnis mit dem Beamten fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind hierfür die persönlichen Verhältnisse und das Verhalten des Beamten vor, bei und nach der Tat zu berücksichtigen. Ergibt die vorzunehmende Gesamtabwägung, dass aufgrund des Fehlverhaltens des Beamten ein endgültiger Vertrauensverlust in die ordnungsgemäße Diensterfüllung eingetreten ist, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden14Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 13Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 13. So liegt der Fall hier. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass das Fehlverhalten des Beklagten derart schwer wiegt, dass er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und daher die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens wegen der besonderen Umstände des Dienstvergehens geboten ist. Es gehört zu den leicht einsehbaren und selbstverständlichen Kernpflichten des Beklagten als Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, zu verfolgen, aufzuklären und fremde Rechtsgüter, zu denen auch fremdes Eigentum und Vermögen gehören, vor Schaden zu bewahren. Der Verstoß des Beklagten betrifft somit gerade den Pflichtenkreis, der im Mittelpunkt seines konkreten Amts im funktionellen Sinne steht15Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 = juris Rn. 27Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 = juris Rn. 27. Der Polizeibeamte, der im Dienst im Rahmen einer ihm übertragenen Todesermittlungssache am Ort des Tatgeschehens eine Unterschlagung begeht, missbraucht die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Befugnisse und erschüttert in hohem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dienstherr, Geschädigte und Öffentlichkeit müssen sich auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue von Polizeibeamten im Einsatz, deren Aufgabe die Wahrung der Rechtsordnung und Verfolgung von Rechtsverstößen ist, unbedingt verlassen können16So BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 38/10 -, jurisSo BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 38/10 -, juris. Schon die einmalige Tatbegehung ist geeignet, einen eklatanten Ansehensverlust zu verursachen, der auf die Polizei als Ganzes ausstrahlt. Dem Beklagten ist der Vorwurf eines schweren Versagens im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten zu machen. In den Blick zu nehmen ist dabei auch, dass er als Praxislehrer und stellv. Dienstgruppenleiter des LPP 211 eine Vorbildfunktion inne hatte17Vgl. zur Berücksichtigung einer Vorbildfunktion nur Urteil der für Bundesbeamten zuständigen 4. (Disziplinar-)Kammer des VG des Saarlandes vom 19.04.2024 - 4 K 321/22 - m.w.N.; Gansen in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 13 BDO, Stand: 11/2023, 4.2.2.3 m.w.NVgl. zur Berücksichtigung einer Vorbildfunktion nur Urteil der für Bundesbeamten zuständigen 4. (Disziplinar-)Kammer des VG des Saarlandes vom 19.04.2024 - 4 K 321/22 - m.w.N.; Gansen in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 13 BDO, Stand: 11/2023, 4.2.2.3 m.w.N. Ist demzufolge die Entfernung aus dem Dienst Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, so kommt es für die Bestimmung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist1818Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 17 m. w. N., Beschluss vom 01.03.2012 - 2 B 140.11 -, juris Rn. 9. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 17 m. w. N., Beschluss vom 01.03.2012 - 2 B 140.11 -, juris Rn. 9. . Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 SDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht1919Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 35.13 -, juris Rn. 6. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 35.13 -, juris Rn. 6. . Dabei sind auch Verhaltensweisen des Beamten zu berücksichtigen, die nicht Gegenstand des zur Last gelegten Dienstvergehens sind2020Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2010 - 2 B 84.09 -, juris Rn. 14 [für § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG]. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2010 - 2 B 84.09 -, juris Rn. 14 [für § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG]. . Dabei sind nicht nur die in der Rechtsprechung entwickelten sogenannten „anerkannten“ Milderungsgründe zu berücksichtigen, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen und regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. § 13 Abs. 1 SDG sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und von dem Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden2121Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 - Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 - . Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt im Einzelfall wiegt2222Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 38.10 -, juris, m.w.N. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 38.10 -, juris, m.w.N. . Hiervon ausgehend liegt zunächst keiner der klassischen Milderungsgründe - eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, ein Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation oder eine Wiedergutmachung oder zumindest freiwillige Offenbarung vor Entdeckung der Tat23hierzu BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 25 bis 36hierzu BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 25 bis 36 - vor. Der klassische Milderungsgrund einer sog. persönlichkeitsfremden Augenblickstat liegt nicht vor. Er erfordert, dass der Beamte im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt und dabei ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Unüberlegtheit und Spontanität gezeigt sowie keine Verschleierungshandlungen vorgenommen hat2424Vgl. hierzu Urban/Wittkowski, BDG, 2. Auflage § 13 Rdnr. 42 Vgl. hierzu Urban/Wittkowski, BDG, 2. Auflage § 13 Rdnr. 42 . Es muss sich um eine außergewöhnliche, nicht alltägliche, Situation handeln, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist, die nicht zu den gewohnten dienstlichen Aufgaben des Beamten gehört, unabhängig davon, ob der Beamte bislang mit einer derartigen „Gelegenheit“ konfrontiert worden ist2525Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.08.2013 - 2 B 77.12 -, juris Rn. 14/15, 22/23 m.w.N., und Urteil vom 06.06.2003 - 1 D 30.02 -, juris Rn. 21 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.08.2013 - 2 B 77.12 -, juris Rn. 14/15, 22/23 m.w.N., und Urteil vom 06.06.2003 - 1 D 30.02 -, juris Rn. 21 . An einer solchen außergewöhnlichen Situation fehlt es hier. Das Antreffen von Vermögensgegenständen oder Geldbeträgen stellt für einen langjährig dienstlich mit der Aufnahme von Todesermittlungssachen beim KDD befassten Polizeibeamten keine psychische Ausnahmesituation dar, in der ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann2626Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 01.08.2013 - 2 B 77/12-, juris Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 01.08.2013 - 2 B 77/12-, juris . Der Beklagte muss bei seiner dienstlichen Tätigkeit mit derartigen Versuchssituationen vielmehr immer wieder rechnen und es muss von ihm erwartet werden, dass er der Versuchung dann widersteht2727Vgl. in diesem Zusammenhang auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2019 - 3d A 4373/18.O -, juris Vgl. in diesem Zusammenhang auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2019 - 3d A 4373/18.O -, juris . Zudem spricht gegen eine Augenblickstat seine planvolle, verschleiernde, Tatbegehung, die sich auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts ergibt; so hat der Beklagte nach der Entnahme der Geldscheine in Höhe von 300 Euro KA Klopp dazu aufgefordert, den sich dadurch ergebenden - verfälschten - Inhalt des Geldbeutels -15 Euro- fotografisch zu dokumentieren. Ein Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation kann dem Beklagten ebenfalls nicht zu Gute gehalten werden. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits ("schockbedingt") zu der Begehung des Dienstvergehens führt2828BVerwG, Urteil vom 26.09.2001 - 1 D 32/00 -, juris BVerwG, Urteil vom 26.09.2001 - 1 D 32/00 -, juris . Eine solche Situation hat der Beklagte für den Tatzeitraum nicht konkret dargelegt oder gar nachgewiesen. Zwar mag es sein, dass, wie der Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, seine Ehefrau seit dem Jahre 2022 an Depressionen und Angstzuständen sowie suizidalen Gedanken leidet; eine lebensnotwendige Behandlung (Hypnosetherapie, wobei eine Sitzung 150,00 Euro koste und bislang rund 50 Sitzungen stattgefunden hätten) sei von der Beihilfestelle nicht bezahlt worden. Offenbart habe er dies alles seinem Dienstherrn nicht2929Vgl. Sitzungsniederschrift vom 22.10.2024, S. 9; Unterlagen zum Gesundheitszustand der Ehefrau und /oder des Beklagten, ohne diesbezüglich Unterlagen vorzulegen (z.B. ärztliche Stellungnahmen) (z.B. ärztliche Stellungnahmen) wurden nicht vorgelegt. Vgl. Sitzungsniederschrift vom 22.10.2024, S. 9; Unterlagen zum Gesundheitszustand der Ehefrau und /oder des Beklagten, ohne diesbezüglich Unterlagen vorzulegen (z.B. ärztliche Stellungnahmen) (z.B. ärztliche Stellungnahmen) wurden nicht vorgelegt. . Dieser Vortrag belegt zur Überzeugung der Kammer aber keine schockartige zur Begehung des Dienstvergehens führende Ausnahmesituation3030Vgl. in diesem Zusammenhang auch Urban/Wittkowski, BDG, a.a.O., § 13 Rdnr. 44, wo ausgeführt wird, dass der in der Praxis oft vorgetragene Grund der Erkrankung des Ehepartners, die Voraussetzungen einer Ausnahmesituation nicht erfüllt; siehe so schon BVerwG, Urteil vom 26.09.2001 - 1 D 32/00 -, juris, wo ausgeführt wird: „Der Ruhestandsbeamte hat allein Umstände vorgetragen, die eine fortdauernde psychische Belastung begründen. So hat er geltend gemacht, seine schwere Krankheit und die wiederholte lebensbedrohende Erkrankung seiner Ehefrau hätten ihn seelisch stark belastet und auch veranlasst, zeitweise Psychopharmaka zu nehmen. Er habe befürchtet, vorzeitig zu sterben. Der Senat hat es bisher stets abgelehnt, dass fortdauernde seelische Belastungen für den Milderungsgrund ausreichen. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass bei länger dauernder seelischer Belastung eher als in einer plötzlich auftretenden (vorübergehenden) Situation erwartet werden kann, dass sich der Betroffene mit seiner Situation auseinandersetzt und vermeiden kann, den Ausweg in kriminellen Handlungen zu suchen.“ Vgl. in diesem Zusammenhang auch Urban/Wittkowski, BDG, a.a.O., § 13 Rdnr. 44, wo ausgeführt wird, dass der in der Praxis oft vorgetragene Grund der Erkrankung des Ehepartners, die Voraussetzungen einer Ausnahmesituation nicht erfüllt; siehe so schon BVerwG, Urteil vom 26.09.2001 - 1 D 32/00 -, juris, wo ausgeführt wird: „Der Ruhestandsbeamte hat allein Umstände vorgetragen, die eine fortdauernde psychische Belastung begründen. So hat er geltend gemacht, seine schwere Krankheit und die wiederholte lebensbedrohende Erkrankung seiner Ehefrau hätten ihn seelisch stark belastet und auch veranlasst, zeitweise Psychopharmaka zu nehmen. Er habe befürchtet, vorzeitig zu sterben. Der Senat hat es bisher stets abgelehnt, dass fortdauernde seelische Belastungen für den Milderungsgrund ausreichen. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass bei länger dauernder seelischer Belastung eher als in einer plötzlich auftretenden (vorübergehenden) Situation erwartet werden kann, dass sich der Betroffene mit seiner Situation auseinandersetzt und vermeiden kann, den Ausweg in kriminellen Handlungen zu suchen.“ . Er zielt vielmehr auf den Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen Lebensphase" ab, der keinen von der Rechtsprechung entwickelten „klassischen“ Minderungsgrund darstellt3131BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 - 2 B 49/15 -, juris BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 - 2 B 49/15 -, juris . Hinsichtlich der durch die Erkrankung seiner Ehefrau bei ihm hervorgerufenen Belastungen ergibt sich mit Blick auf die Schwere des hier in Rede stehenden Pflichtenverstoßes, dass dem Beklagten auch keine „Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase“ zugutegehalten werden kann. Dies setzt außergewöhnliche Verhältnisse voraus, die den Beamten während des Tatzeitraums zeitweilig „aus der Bahn geworfen“ haben, wobei die mildernde Berücksichtigung vor allem dann naheliegt, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Es muss sich insofern um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von dem Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann3232Zu den Voraussetzungen vgl. nur Urteil der Kammer vom 17.06.2019 - 7 K 1197/18 - sowie Urban/Wittkowski, a.a.O., § 13 Rdnr. 45 und BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 - 2 B 49/15 -, juris Zu den Voraussetzungen vgl. nur Urteil der Kammer vom 17.06.2019 - 7 K 1197/18 - sowie Urban/Wittkowski, a.a.O., § 13 Rdnr. 45 und BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 - 2 B 49/15 -, juris . Die Ausführungen des Beklagten belegen zur Überzeugung der Kammer nicht derart von der Normalität abweichende Verhältnisse, dass die Annahme gerechtfertigt ist, sie hätten ihn zeitweilig so aus der Bahn geworfen, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr hätte erwartet werden können. Der Beklagte ist zum Tatzeitpunkt in keiner Hinsicht auffällig gewesen, was erforderlich wäre3333Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 - 2 B 49/15 -, juris, Rdnr. 11, wo ausgeführt wird: “Wenn aber das Verhalten des Beamten zum Tatzeitpunkt in keiner Hinsicht auffällig gewesen ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beamte sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen "zeitweilig aus der Bahn geworfen". Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 - 2 B 49/15 -, juris, Rdnr. 11, wo ausgeführt wird: “Wenn aber das Verhalten des Beamten zum Tatzeitpunkt in keiner Hinsicht auffällig gewesen ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beamte sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen "zeitweilig aus der Bahn geworfen". . Dies ergibt sich schon daraus, dass es, was unstreitig ist, an dokumentierten Auffälligkeiten des Beklagten im Tatzeitraum gänzlich fehlt3434Vgl. zu dieser Voraussetzung Bay VGH, Urteil vom 20.09.2023 - 16 a D 22.172 -, juris Vgl. zu dieser Voraussetzung Bay VGH, Urteil vom 20.09.2023 - 16 a D 22.172 -, juris . Die Aktenlage zeichnet vielmehr das Bild eines Beamten, der seinen Dienst ohne Beanstandungen geleistet hat. So wird in der von der Ermittlungsführerin im behördlichen Disziplinarverfahren eingeholten Persönlichkeitsbeschreibung des Leiters des Dezernats LPP 211 vom 03.05.2023 u.a. ausgeführt3535Vgl. Bl. 56-60 Leitzordner Disziplinarverfahren gg. KK Mazzotta Az. LPP321/32.50/5454 Vgl. Bl. 56-60 Leitzordner Disziplinarverfahren gg. KK Mazzotta Az. LPP321/32.50/5454 : „ …In den vergangenen Jahren ist insbesondere im Bereich der Bearbeitung von belastenden Todesermittlungsverfahren eine stetige Zunahme der Fallzahlen zu beobachten. Trotz der Kombination aus Anstieg von TES bei gleichzeitig fast dauerhafter Unterpersonalisierung der Dienststelle im Wechselschichtdienst, ist bei Herrn B. keine Resignation im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer auch unter zeitlichen Aspekten (Stichwort: „zeitnahe Leichenfreigabe") sach- und fachgerechten Abarbeitung der jeweiligen Sachverhalte erkennbar gewesen. … Im Bereich des Sozialverhaltens ist KK B. als ein zuverlässiger und gleichzeitig flexibler Beamter der Dienststelle zu beschreiben. Bedingt durch eine über die Jahre sich fortführende angespannte Personalsituation im KDD, bei gleichzeitigem Erfordernis der Einhaltung von Mindeststärken, sind regelmäßige Dienstübernahmen außerhalb des eigenen Schichtrhythmus erforderlich. Etabliert hat sich in diesem Bereich ein kombiniertes System aus eigenständiger Betrachtung aktueller Dienstpläne und konkreter Anfragen unterstützungsbedürftiger Dienstgruppen. Hier hat er sich regelmäßig durch ein flexibles Einbringen in den Gesamtdienstplan, konkret durch Streichung eigener Dienste und hierdurch Ermöglichung von der Übernahme anderer Dienste, bis hin zur Übernahme zusätzlicher Dienste sehr positiv für die Gewährleistung eines sach- und fachgerechten Dienstbetriebes im KDD eingebracht. …Im Hinblick auf eine pflichtgemäße Dienstwahrnehmung und -ausübung sind keine Defizite erkennbar. Trotz familiärer Verpflichtungen als verheirateter Kollege und Familienvater, der auch im Jahr 2021/22 mit dem Um-/Ausbau eines Eigenheimes beschäftigt war, konnten keine bedeutenden Einschränkungen in der Erledigung dienstlicher Aufgaben und Tätigkeiten wahrgenommen werden. So war beispielsweise auch die regelmäßige Dienstverrichtung bei entsprechenden Anlässen über das Dienstende hinaus, stets unproblematisch. Auch die pflichtgemäße Dienstausübung im Allgemeinen bot in der Vergangenheit keinen Anlass zu ernster Kritik….“. Zudem ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass der Beklagte sich der von ihm behaupteten, durch keine ärztlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen belegten, „negativen Lebensphase“ in der Weise gestellt hätte, dass er ärztlichen Beistand eingeholt und eine Therapie begonnen hätte, damit diese negative Lebensphase als überwunden anzusehen wäre3636Vgl. zu diesem Erfordernis nur Urteil der Kammer vom 17.06.2019 - 7 K 1197/18 -, m.w.N. Vgl. zu diesem Erfordernis nur Urteil der Kammer vom 17.06.2019 - 7 K 1197/18 -, m.w.N. . Seine Angaben blieben auch in der mündlichen Verhandlung und trotz mehrfacher Nachfragen der Kammer letztlich rudimentär. Insoweit stößt das Disziplinargericht an die Grenzen seiner Aufklärungspflicht. Denn das Gericht ist auf die Mitarbeit des Beamten zur Aufklärung der in seiner Sphäre liegenden höchstpersönlichen Angelegenheiten angewiesen, um überhaupt die Möglichkeit einer disziplinarrechtlichen Milderung im Sinne der Disziplinarrechtsprechung prüfen zu können3737Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 28.02.2013 - 8 A 13/12 -, juris Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 28.02.2013 - 8 A 13/12 -, juris . Der anerkannte Milderungsgrund der Offenbarung liegt ebenfalls nicht vor. Er erfordert, dass der Beamte das Dienstvergehen vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offenlegt3838Vgl.Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.12.2015 - 16 LB 3/12 -, jurisVgl.Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.12.2015 - 16 LB 3/12 -, juris. Er greift nicht ein, wenn der Beamte damit rechnet oder weiß, dass gegen ihn ermittelt wird39 , was hier der Fall ist, wie sich aus dem insoweit festgestellten Sachverhalt ergibt (der Beklagte hat sich erst nach der Tat und nach Befragungen durch seinen Dienstgruppenleiter und den Leiter des Dezernats LPP 211 zu der Tat bekannt). Auch die bei 50 Euro liegende Geringwertigkeitsschwelle bei Zugriffsdelikten40Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rdnr. 26; BayVGH, Urteil vom 18.3.2015 - 16a D 14.755 - juris Rn. 50 m.w.N. sowie Urban/Wittkowski, BDG, a.a.O., Rdnr. 40 sowie BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 38/10 -, juris (dort auch zur Schwelle der Geringwertigkeit von 50 Euro)Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rdnr. 26; BayVGH, Urteil vom 18.3.2015 - 16a D 14.755 - juris Rn. 50 m.w.N. sowie Urban/Wittkowski, BDG, a.a.O., Rdnr. 40 sowie BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 38/10 -, juris (dort auch zur Schwelle der Geringwertigkeit von 50 Euro) ist bei einer Unterschlagung von 300 Euro deutlich überschritten41Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 -, juris (wo ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen bei einer Veruntreuung von 675 DM angenommen wurde)Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 -, juris (wo ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen bei einer Veruntreuung von 675 DM angenommen wurde). In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass zwar bei einem einmaligen Zugriff mit einem begrenzten Schaden in Betracht kommen kann, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn keine belastenden Umstände von erheblichem Gewicht hinzukommen. Der Schaden ist jedoch nur dann in diesem Sinne begrenzt, wenn die Höhe des Geldbetrags oder der Wert des Gegenstands insgesamt 200 Euro nicht erreicht42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 – 2 B 100.13 – juris Rn. 7; Urteil vom 23.2.2012 – 2 C 38.10 – juris Rn. 15; Beschluss vom 23.02.2012 - 2 B 143.11 - juris Rn.13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 – 2 B 100.13 – juris Rn. 7; Urteil vom 23.2.2012 – 2 C 38.10 – juris Rn. 15; Beschluss vom 23.02.2012 - 2 B 143.11 - juris Rn.13, was vorliegend schon nicht der Fall ist. Der Milderungsgrund einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage scheidet ebenfalls aus. Ein Handeln in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage ist nur unter sehr engen Voraussetzungen als Milderungsgrund anzuerkennen. Eine derartige Notlage kann nur angenommen werden, wenn der Beamte oder eine Person, der er zum Unterhalt verpflichtet ist, in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt, welche das Ausmaß einer die Existenz gefährdenden Situation erreichen43Vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 24.03.1987 - 1 D 59/86 -, jurisVgl. so schon BVerwG, Urteil vom 24.03.1987 - 1 D 59/86 -, juris. Eine bloß vorübergehende angespannte finanzielle Situation ist hierzu nicht ausreichend. Solange einem Beamten der pfändungsfreie Teil seiner Dienstbezüge (vgl. §§ 850c, 850 Abs. 2 ZPO) zum Lebensunterhalt für sich und seine Familie verbleibt, kann von einer ausweglosen wirtschaftlichen Situation nicht ausgegangen werden. Zudem greift der Tatbestand der unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage nur, wenn der Beamte die Notlage nicht selbst, etwa durch eine aufwendige Lebensführung, verursacht hat. Dies ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. So kann eine Notlage, die durch das Bedürfnis gesellschaftlicher Anerkennung entstanden ist, nicht zugunsten des Beamten berücksichtigt werden. Weiterhin muss die Notlage ausweglos sein. Das lässt sich nur dann bejahen, wenn keine andere - legale - Möglichkeit bestanden hat, diese zu beseitigen, der Beamte mithin ohne die Begehung des Dienstvergehens von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abgeschnitten wäre44Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2015 - 2 B 15.14 -, juris Rn. 7 m.w.N.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2015 - 2 B 15.14 -, juris Rn. 7 m.w.N.. Zudem muss der Erlös aus der Tat uneingeschränkt zur Milderung oder Abwendung der existenzgefährdenden Notlage - und nicht zu einem anderen Zweck - verwendet worden sein. Ein Beamter ist grundsätzlich wie jeder Staatsbürger verpflichtet, nur legale Wege zur Beseitigung seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu beschreiten und hierzu bei Bedarf Hilfe und Beratung Dritter in Anspruch zu nehmen45Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10. 2019 - 3d A 4373/18.O -, juris; vgl. zu alldem auch Gansen in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 13 BDO, Stand: 11/2023 m.w.N.Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10. 2019 - 3d A 4373/18.O -, juris; vgl. zu alldem auch Gansen in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 13 BDO, Stand: 11/2023 m.w.N.. Dies alles in den Blick nehmend liegt der Minderungsgrund der wirtschaftlichen Notlage nicht vor. Es ist bereits nicht ersichtlich oder gar vom Beklagten nachgewiesen, dass ihm zu irgendeinem Zeitpunkt im Tatzeitraum eine Gefährdung der Erfüllung seiner existenziellen Bedürfnisse drohte, der er mit der Tat entgegenwirken wollte. Dass der Beklagte überschuldet war und die Raten für die Finanzierung seines Hauseigentums nicht aufbringen konnte, wird von ihm selbst nicht vorgetragen46Vgl. seine Ausführungen im Schriftsatz vom 20.08.2024, Bl. 73ff. der GerichtsakteVgl. seine Ausführungen im Schriftsatz vom 20.08.2024, Bl. 73ff. der Gerichtsakte, und dies würde angesichts der Möglichkeiten des Sozialstaats oder eines Verbraucherinsolvenzverfahrens im Übrigen keinen Minderungsgrund der wirtschaftlichen Notlage begründen47So ausdrücklich Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10. 2019 - 3d A 4373/18.O -So ausdrücklich Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10. 2019 - 3d A 4373/18.O -. Seine von ihm behaupteten finanziellen Engpässe, die im Rahmen des Erwerbs und Ausbaus des im Jahre 2020 erworbenen Einfamilienhauses, an der er hälftig Miteigentümer ist, eingetreten sein sollen, konnte der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag durch familieninterne „Leihgaben“ ausgleichen48Vgl. seine diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 20.08.2024, Bl. 73, 74 der GerichtsakteVgl. seine diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 20.08.2024, Bl. 73, 74 der Gerichtsakte. Sie lassen sich auch nicht mit den Ergebnissen der Finanzermittlungen seiner Giro- und Sparkonten in Einklang bringen. Mit Blick auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung behaupteten Kosten der Hypnosetherapie liegen bei monatlichen Belastungen in Höhe von 159,00 Euro49Dieser Betrag ergibt sich aus den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung (bislang 50 Sitzungen seit 2022 bei jeweiligen Kosten einer Einzelsitzung von 150,00 Euro und einer Beteiligung der Krankenkasse in Höhe von 30%).Dieser Betrag ergibt sich aus den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung (bislang 50 Sitzungen seit 2022 bei jeweiligen Kosten einer Einzelsitzung von 150,00 Euro und einer Beteiligung der Krankenkasse in Höhe von 30%). keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte ohne die Begehung des Dienstvergehens von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abgeschnitten gewesen wäre; dies wird von dem Beklagten so auch selbst nicht behauptet. Angemerkt sei noch, dass es dem Beklagten offen gestanden hätte, gegen die Übernahme der Behandlungskosten ablehnenden Beihilfebescheide Klage zu erheben, was er nicht getan hat. Im Übrigen hat sich ein Beamter rechtzeitig um eine Ordnung seiner finanziellen Verhältnisse zu bemühen hat, mit der Folge, dass es überdies nicht unverschuldet wäre, wenn der Beklagte bei einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage von den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten wie der Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens keinen Gebrauch gemacht hätte. Auch hätte er in einem solchen Fall seinen Dienstherrn ansprechen und um Beratung bzw. Hilfe bitten können sowie sich bei einer Schuldnerberatung um die Aufstellung eines Sanierungsplanes zur Reduzierung seiner Kreditverpflichtungen kümmern können, um auf diese Weise seine Überschuldung abzubauen bzw. rechtzeitig mit Erfolg dem Ausmaß seiner Überschuldung entgegen zu wirken50Vgl. zu dieser Verpflichtung im Rahmen des hier in Rede stehenden Minderungsgrundes nur BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2/06 -, jurisVgl. zu dieser Verpflichtung im Rahmen des hier in Rede stehenden Minderungsgrundes nur BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2/06 -, juris. Der Vortrag des Beklagten vermag auch bei einer darüberhinausgehenden Gesamtwürdigung aller weiteren bemessungsrelevanten Gesichtspunkten nach §13 SDG nicht dazu beizutragen, die Dienstpflichtverletzung in einem milderen Lichte erscheinen zu lassen. Bei der Schwere des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen er sich als Beamter untragbar gemacht hat, können weder die fehlende Vorbelastung noch die dienstlichen Leistungen zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Sein Hinweis auf „die positive dienstliche Entwicklung, die er als Beamter in seiner kompletten Dienstlaufbahn hingelegt hat“51Vgl. Schriftsatz vom 08.04.2024, Bl. 36 der GerichtsakteVgl. Schriftsatz vom 08.04.2024, Bl. 36 der Gerichtsakte ist nicht geeignet, ihn zu entlasten52Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 3.12 – juris, Rn. 43Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 3.12 – juris, Rn. 43. Der Beklagte erfüllte hiermit Anforderungen, die Dienstherr und Allgemeinheit von jedem Beamten erwarten dürfen. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen53Vgl. insoweit sein Vortrag im Schriftsatz vom 08.04.2024 („Er wurde durchweg überdurchschnittlich beurteilt, …„)Vgl. insoweit sein Vortrag im Schriftsatz vom 08.04.2024 („Er wurde durchweg überdurchschnittlich beurteilt, …„) sind geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen zu lassen54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 - 2 B 63.12 -, juris Rn. 13 m.w.N.; std Rspr. der saarländischen Disziplinargerichtsbarkeit, vgl. nur Urteil der Kammer vom 20.02.2020 - 7 K 167/18 - sowie Urteil der 4. Kammer (Bundesbeamte) vom 19.04.2024 - 4 K 321/22 - und OVG des Saarlandes, Urteil vom 04.03.2021 - 6 A 84/20 -Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 - 2 B 63.12 -, juris Rn. 13 m.w.N.; std Rspr. der saarländischen Disziplinargerichtsbarkeit, vgl. nur Urteil der Kammer vom 20.02.2020 - 7 K 167/18 - sowie Urteil der 4. Kammer (Bundesbeamte) vom 19.04.2024 - 4 K 321/22 - und OVG des Saarlandes, Urteil vom 04.03.2021 - 6 A 84/20 -. Diese stehen zudem in keinem Zusammenhang mit seiner ihm hier vorgeworfenen erheblichen und zudem strafbaren Pflichtwidrigkeit. Im Gegenteil offenbart die Pflichtwidrigkeit eine andere Persönlichkeitsbewertung des Beamten. Zwar trifft es zu, dass über die Tat des Beklagten in den Medien berichtet wurde und eine öffentliche Reaktion erfolgt ist55Vgl. insoweit nur den vorgelegten Leitzordner LPP 321 Disziplinarangelegenheiten,Vgl. insoweit nur den vorgelegten Leitzordner LPP 321 Disziplinarangelegenheiten,. Für die gebotene objektive Bewertung der Beeinträchtigung des Vertrauens ist es unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist56Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 62/11 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 62/11 -, juris. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist ausschließlich die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten57Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.2013 - 2 C 62.11 -, juris Rn. 34, vom 19.08.2014 - 2 C 13.10 -, juris Rn. 24, und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 16.Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.2013 - 2 C 62.11 -, juris Rn. 34, vom 19.08.2014 - 2 C 13.10 -, juris Rn. 24, und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 16.. Auf der Grundlage der obigen Ausführungen kann fallbezogen - unabhängig von der Medienresonanz - von der nach Art und Schwere des innerdienstlichen Dienstvergehens indizierten Höchstmaßnahme nicht abgewichen werden. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Die verhängte disziplinarische Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Angesichts des von dem Beklagten begangenen Vergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt58Vgl. auch BayVGH, Urteil vom 20.09.2021 - 16a D 19.2270 - juris Rn. 52; Urteil vom 03.05.2017 - 16a D 15.2087 -, juris Rn. 66Vgl. auch BayVGH, Urteil vom 20.09.2021 - 16a D 19.2270 - juris Rn. 52; Urteil vom 03.05.2017 - 16a D 15.2087 -, juris Rn. 66. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 SDG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 SDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. I. Der verheiratete Beklagte wurde am 1983 in B-Stadt geboren. Er besuchte bis zum X das technisch-gewerbliche und sozialpflegerische Berufsbildungszentrum B-Stadt und schloss mit der Fachhochschulreife ab. Zum X wurde er zum Kommissaranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt und absolvierte die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst vom X bis X. Die Ausbildung an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes schloss er mit der Gesamtnote „befriedigend" (7,11 Punkte) ab. Er wurde im X zum Polizeikommissar ernannt, drei Jahre später - am X - zum Beamten auf Lebenszeit und im X 2018 schließlich zum Kriminalkommissar. Der Beklagte wurde wie folgt eingesetzt: Im Wach- und Wechseldienst ab dem X in der ehemaligen Polizeibezirksinspektion Alt-C-Stadt, ab dem X beim LPP 112 Führungs- und Lagezentrale und seit dem X ununterbrochen beim LPP 211 Kriminaldauerdienst. Unter dem X wurde er zum Praxislehrer des Landespolizeipräsidiums bei der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes berufen. Bis zum X nahm er befristet die Aufgaben eines stellvertretenden Dienstgruppenleiters des LPP 211 wahr; ab dem X wurden ihm diese Aufgaben endgültig übertragen. Dienstlich wurde der Beklagte nach der Beendigung der Probezeit anlassbezogen für die Zeit vom 13.02.2014 bis zum 13.02.2017 mit dem Gesamturteil der Wertungsstufe III „Entspricht voll den Anforderungen", für die Zeit vom 16.10.2016 bis zum 15.10.2019 mit dem Gesamturteil der Wertungsstufe III „Entspricht voll den Anforderungen" und letztmalig für die Zeit vom 16.10.2019 bis zum 15.10.2022 mit dem Gesamturteil der Wertungsstufe II „Übertrifft erheblich die Anforderungen" beurteilt. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich und strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Am 04.01.2023 wurde gegen den Beklagten aufgrund des Verdachts des Diebstahls mit Waffen gemäß § 244 des Strafgesetzbuches (StGB) i.V.m. § 244a StGB wegen Verletzung von Dienstpflichten gemäß § 34 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) ein Disziplinarverfahren im Sinne des § 17 Absatz 1 des Saarländischen Disziplinargesetzes (SDG) eingeleitet. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass sich die zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, die den Verdacht des Dienstvergehens gemäß § 34 BeamtStG in Verbindung mit § 47 Absatz 1 BeamtStG rechtfertigten, daraus ergeben würden, dass der Beklagte am 31.12.2022 während Todesermittlungstätigkeiten in der Wohnung des Verstorbenen 300,00 Euro Bargeld aus dessen Geldbeutel entnommen habe, das Geld in seine Gesäßtasche gesteckt und es sich so rechtswidrig zugeeignet habe. Hiernach habe er seinen Praktikanten, Kommissaranwärter X, aufgefordert, den Inhalt des Geldbeutels fotografisch zu dokumentieren. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich nur noch 15,00 Euro in dem Geldbeutel befunden. Nach Abschluss der Ermittlungsmaßnahmen habe der Beklagte die besagte Wohnung verlassen und seinen Kollegen gegenüber angegeben, dass sich lediglich 15,00 Euro Bargeld im Geldbeutel des Verstorbenen befunden hätten. Zuvor habe der ebenfalls an der Einsatzörtlichkeit eingesetzte Beamte KK X auf einer Kommode im Wohnzimmer den Geldbeutel des Verstorbenen aufgefunden und diesen wegen persönlicher Dokumente, aber auch unter dem Aspekt des vorhandenen Bargeldes, gesichtet. Dies vor dem Hintergrund, dass größere Bargeldsummen - wobei hier vier- oder gar fünfstellige Beträge gemeint seien - üblicherweise sichergestellt würden. Der Geldbeutel habe über zwei Scheinfächer verfügt, wobei sich im hinteren Scheinfach zum Zeitpunkt der Sichtung durch KK X ein Betrag von 300,00 Euro, im vorderen Scheinfach ein Betrag von 15,00 Euro befunden hätte. Es habe sich hierbei im Einzelnen um einen Hundert-Euro-Schein, vier Fünfzig-Euro-Scheine, einen Zehn-Euro-Schein sowie einen Fünf-Euro-Schein gehandelt. KK X habe sich im Anschluss beim Ablaufen der Räume unter anderem in das Schlafzimmer des Verstorbenen begeben, den Geldbeutel dort auf einen sich neben der Tür befindenden Schrank abgelegt und das Zimmer wieder verlassen. Der Beklagte habe sich in der Folge in das Schlafzimmer begeben und sei dort hinter der Tür im Bereich des o.g. Schrankes verschwunden. KK X habe sodann Papier-/Falt-/Raschelgeräusche aus dem Schlafzimmer wahrgenommen, die sich für ihn - im Kontext des dort zuvor abgelegten Geldbeutels - wie die Entnahme von Bargeld angehört hätten. Daraufhin habe sich KA X zu dem Beklagten in das Schlafzimmer begeben, wo er von diesem zur oben geschilderten fotografischen Dokumentation des Geldbeutelinhalts aufgefordert worden sei. Nachdem der Beklagte und KA X das Schlafzimmer schließlich verlassen hätten, habe KK X bei einer Nachschau festgestellt, dass die 300,00 Euro aus dem Scheinfach entwendet worden seien. Über diese Gegebenheit habe KK X den Dienstgruppenleiter, Herrn KOK X, informiert, welcher wiederum den Leiter des Dezernats LPP 211, Herrn KHK X, über die Vorkommnisse in Kenntnis gesetzt habe. Nach der Einsatzrückkehr des Beklagten ins LPP 211 habe dieser die Tat, nach Befragung und erfolgter Rechtsbelehrung, schließlich gegenüber Herrn KHK X und seinem Dienstgruppenleiter, Herrn KOK X, zugegeben. Nach dem Verbleib des Geldes befragt, habe der Beklagte schließlich in seine rechte Gesäßtasche gegriffen und Herrn KHK X die 300,00 Euro ausgehändigt. Während der Tatbegehung habe der Beklagte seine Dienstwaffe bei sich getragen. Mit Schreiben vom 06.01.2023 wurde dem Beklagten durch den Kläger gemäß § 39 BeamtStG i.V.m. § 58 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetztes (SBG) das Führen der Dienstgeschäfte mit sofortiger Wirkung verboten. Des Weiteren wurde die sofortige Herausgabe der ihm zugeteilten dienstlichen Einsatzmittel (Schusswaffe einschließlich der Munition, Schlagstock, Reizstoffsprühgerät) sowie seines Dienstausweises, der eventuell vorhandenen dienstlichen Fahrerlaubnis, des Transponders sowie dienstlicher Schlüssel angeordnet. Daneben wurde ihm der Gebrauch der vorgenannten Gegenstände, das Tragen sonstiger Ausrüstgegenstände, das Betreten der Diensträume des LPP 211 und anderer dienstlicher Unterkünfte sowie jegliche Kontaktaufnahme mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seiner Dienststelle und Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Direktionen LPP 1 und LPP 2 untersagt. Der Beklagte stellte beim Verwaltungsgericht des Saarlandes einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den das Führen der Dienstgeschäfte untersagenden Bescheid; dieser Antrag wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 06.02.2023 -2 L 35/23- zurückgewiesen. Das laufende Disziplinarverfahren wurde am 09.06.2023 gemäß § 19 Absatz 1 SDG ausgedehnt und gleichzeitig nach § 19 Absatz 2 SDG beschränkt. Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass nach dem Ergebnis der bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten strafprozessualen Ermittlungen wegen der Tat vom 31.12.2022 in dem gegen den Beklagten geführten Strafverfahren wegen des Verdachts der Unterschlagung nach § 246 StGB zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 17 Absatz 1 SDG vorliegen würden, die den Verdacht begründeten, dass der Beklagte durch weitere Handlungen seine Pflichten gemäß §§ 34, 35 BeamtStG verletzt und damit zusammen mit der in der Einleitungsverfügung aufgeführten Pflichtverletzung ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Absatz 1 BeamtStG begangen haben könnte. Es bestünde insofern der Verdacht, dass der Beklagte den dienstlichen PC pflichtwidrig zu privaten Zwecken genutzt und damit gegen die „Rahmenrichtlinie zur Benutzerverwaltung im Netzwerk der Polizei" verstoßen habe. Diese zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte würden sich infolge der Übermittlung weiterer Aktenbestandteile der Strafakte durch das Dezernat LPP BEK am 05.05.2023 ergeben, durch welche bekannt worden sei, dass im Rahmen der Auswertung des Dienstrechners des Beklagten diverse Nacktbilder erwachsener Frauen - ohne strafrechtliche Relevanz - festgestellt worden seien, die dem Beschuldigten offensichtlich über die Dating-Plattform „Lovoo" übersandt worden wären. Die neu bekanntgewordenen Handlungen seien gemäß § 19 Absatz 1 SDG in die Ermittlungen des Disziplinarverfahrens einzubeziehen. Da jedoch anzunehmen sei, dass diese bei der Festlegung der Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen würden, sei eine Beschränkung des Disziplinarverfahrens angezeigt und die vorgenannten Handlungen würden gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 SDG ausgeschieden. Das Schreiben wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 16.06.2023 unter Hinweis auf § 20 SDG zugestellt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Ottweiler unter dem Az. Cs 07 Js 7/23 einen am 15.09.2023 rechtskräftig gewordenen Strafbefehl aus. In diesem wird ausgeführt: „S t r a f b e f e h I Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last: Am 31.12.2022 führten Sie als mit der Sachbearbeitung beauftragter Polizeibeamter in der Todesermittlungssache zum Nachteil von X, Az. 34 UJs 7/23 StA C-Stadt, gemeinsam mit den Zeugen KK X und KA X in der Wohnung des Verstorbenen im Anwesen straße in 66 in der Zeit von 9:30 Uhr bis 10:20 Uhr Ermittlungen hinsichtlich der Art und Ursache des Todes des Verstorbenen durch. Anlässlich dieser Ermittlungen entnahmen Sie im Schlafzimmer der Wohnung in einem unbeobachteten Augenblick aus dem Geldbeutel des Verstorbenen 300,00 Euro in der Stückelung ein 100-Euro-Schein und vier 50-Euro-Scheine und steckten die Geldscheine in Ihre Hosentasche, um das Geld für sich zu verwenden. Dabei war Ihnen bewusst, dass die Erben des Verstorbenen zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis vom Tod ihres Angehörigen hatten und demgemäß der Gewahrsam an den Geldscheinen noch nicht auf sie übergegangen sein konnte. Sie werden daher beschuldigt, sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zugeeignet zu haben, strafbar als Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB. Beweismittel: Geständnis und Einlassung: Geständnis im Rahmen Ihrer polizeilichen Befragung Bl. 10 Zeugen: X BI.2 Reg. Vernehmungen X Bl. 42 Reg. Vernehmungen X Bl. 54 Reg. Vernehmungen X Bl. 62 Reg. Vernehmungen X Bl. 29 Reg. Vernehmungen X Bl. 35 Reg. Vernehmungen X Bl. 23 Urkunden: Auszug aus dem Bundeszentralregister Kopie der Todesermittlungssache 34 UJs 7/28, Reg. Beiheft TES z.N. Balzert Kopie des Mitteilungseintrags bzgl. der Überbringung der Todesnachricht in der Todesermittlungssache z.N. X vom 31.12.2022, Bl. 53 Reg. Beiheft TES z.N. X Gegen Sie wird eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen verhängt. Der Tagessatz wird auf 70,00 EUR festgesetzt. Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 4.900,00 EUR.“ Eine Abschrift dieses Strafbefehls ging dem Landespolizeipräsidium am 17.08.2023 zu. Die für eine abschließende Entscheidung im Disziplinarverfahren gemäß § 13 SDG angeforderte Persönlichkeitsbeschreibung der Dienststelle LPP 211 ging beim Landespolizeipräsidium am 21.08.2023 ein. Nachdem die Ermittlungsführerin unter dem 31.08.2023 Akteneinsicht in die Strafakte 07 Js 7/23 genommen hatte, wurde dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der disziplinaren Ermittlungen vom 04.09.2023 mit Schreiben vom 06.09.2023, zugestellt am 12.09.2023, bekannt gegeben; gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit der abschließenden Stellungnahme im Sinne des § 30 Absatz 1, § 20 Abs. 2 SDG gegeben. In der abschließenden schriftlichen Äußerung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 27.09.2023 wird ausgeführt, es sei ihm ein Anliegen, frühzeitig eine mögliche Einigung hinsichtlich einer im Raum stehenden Disziplinarmaßnahme mit dem Dienstherrn zu finden, ohne dass es einer förmlichen Anschuldigungsschrift bzw. der Durchführung eines Disziplinarklageverfahrens bedürfe. Hierbei richte sich der Blick zuvorderst auf die Disziplinarmaßnahme selbst, denn der für das Disziplinarverfahren relevante Sachverhalt und die Tatsache, dass damit ein Dienstvergehen verwirklicht sein dürfte, würden vom Grund her nicht abgestritten. Es gehe im Rahmen der hiesigen Äußerung daher darum, die Rechtsmeinung der Verteidigung zur Verhängung einer möglichen Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage des im Strafverfahren nach Rechtskraft des Strafbefehls unstreitigen Sachverhalts zu vermitteln. Es sei allgemein zutreffend, dass er gegen die Strafrechtnorm des § 246 StGB verstoßen habe und von daher bereits ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG anzunehmen sei. Dieser Verstoß sei gerade noch so auch gravierend genug, um ihn als Dienstvergehen disziplinarrechtlich zu ahnden, selbstverständlich aber „(und zwar eigentlich schon auf den ersten Blick!)“ nicht ansatzweise derart gravierend, das hier ernsthaft über die namentlich in den Medien immer und immer wieder suggerierte „Entfernung aus dem Dienst“ nachgedacht werden könne. Es handele sich objektiv um ein minderschweres Delikt, was sich schon daraus ergebe, dass das Verfahren mittels eins Strafbefehls abgeschlossen worden sei. Der vorübergehende Fremdschaden sei mit 300,00 Euro ebenfalls äußerst gering gewesen und habe unter der sog. „Bagatell-Grenze“ der BVerwG-Rechtsprechung gelegen. Damit lägen bezogen auf das Disziplinarverfahren schon keine Erschwernisgründe vor. Hingegen liege mit absoluter Sicherheit seine positive dienstliche Entwicklung, die er in seiner kompletten Dienstlaufbahn hingelegt habe, als Milderungsgrund vor. Er sei ein in fachlicher Hinsicht ausgezeichneter Beamter, der in 13 Jahren „genau einen (!) Fehler“ begangen habe. Dies alles sei wohl auch dem Dienstherrn recht bald bewusst gewesen zu sein, so dass von Anfang an die Linie gefahren worden sei, zu seinen Lasten einen erheblichen Verstoß gegen die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten zu konstruieren und zwar durch zielgerichtete, massive Einwirkung auf die öffentliche Berichterstattung, wozu näher ausgeführt wird. Folglich müssten sämtliche Überlegungen, die zu seinen Lasten im Hinblick auf einen vermeintlichen Vertrauensverlust des Ansehens in der Öffentlichkeit angestellt würden, außen vor bleiben. Denn auf diesen Vertrauensverlust habe einzig und allein sowie zielgerichtet der Dienstherr unter Missachtung sämtlicher Fürsorgepflichten hingewirkt. Es sei absichtlich und tendenziös einzig und allein zu seinem Nachteil ermittelt worden. Die greifbare (partei-)politische Komponente dieses Vorgehens sei hierbei - wohlgemerkt - noch gar nicht berücksichtigt. Nach alldem werde vorgeschlagen, eine Kürzung der Dienstbezüge auszusprechen. Am 06.02.2024 ist die Disziplinarklage bei Gericht eingegangen, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. II. 1. Der Disziplinarklage liegt der Vorwurf gegen den Beklagten zugrunde „am 31. Dezember 2022 in seiner Funktion als Sachbearbeiter des LPP 211 in einer Todesermittlungssache in der Wohnung des Verstorbenen im Anwesen in der Zeit von 09:30 Uhr bis 10:20 Uhr Ermittlungen hinsichtlich der Art und Ursache des Todes des Verstorbenen durchgeführt zu haben und anlässlich dieser Ermittlungen im Schlafzimmer der Wohnung in einem unbeobachteten Augenblick aus dem Geldbeutel des Verstorbenen 300,00 Euro - in der Stückelung ein 100-Euro-Schein und vier 50-Euro-Scheine - entnommen zu haben und die besagten Geldscheine in seine Hosentasche gesteckt zu haben, um sie für sich zu behalten. Er handelte hierbei im Bewusstsein, dass die Erben des Verstorbenen zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis vom Tod ihres Angehörigen hatten und demgemäß der Gewahrsam an den Geldscheinen noch nicht auf sie übergegangen sein konnte.“ 2. Der Beklagte trägt mit Schriftsätzen vom 08.04.2024 und 20.08.20241Dort wird insbesondere zu seinen Vermögensverhältnissen vorgetragenDort wird insbesondere zu seinen Vermögensverhältnissen vorgetragen im Wesentlichen vor, er wende sich ausschließlich gegen die klägerseits angestellte Bewertung des vorliegenden (unstreitigen) Dienstvergehens und insbesondere gegen die Bemessung der Disziplinarmaßnahme. Hierzu könnten die unter I., II. und III. in der Disziplinarklage vorgebrachten Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht unstreitig gestellt werden. Der Sachverhalt sei (im Großen und Ganzen) zutreffend wiedergegeben, ebenso die Bezugnahme auf das zwischenzeitlich abgeschlossene Strafverfahren zu seinen Lasten, welches in Form des zitierten Strafbefehls mit der Rechtsfolge einer Geldstrafe i.H.v. 70 Tagessätzen zu je 70,00 EUR geendet habe. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens seien auf Anhieb für ihn ebenso nicht zu erkennen. Allerdings beziehe er sich auch im Rahmen der hiesigen Klageerwiderung explizit auf seine Ausführungen in der schriftlichen Äußerung vom 27.09.2023, so dass auch im Rahmen des hiesigen Klageverfahrens sein explizites Ziel sei ist, eine mildere Disziplinarmaßnahme als die einzig beantragte Entfernung aus dem Dienst zu erreichen. Die Bewertungen der Klägerseite zum objektiven Tatbestand des vorhandenen Dienstvergehens seien deutlich überzogen, sie rechtfertigten folglich nicht die Bemessung der im Antrag benannten Disziplinarmaßnahme, nämlich der Entfernung aus dem Dienst. Noch einmal sei darauf hinzuweisen, dass objektiv lediglich feststehe, dass er am 31.12.2022 im Rahmen eines Todesermittlungsverfahrens einen Betrag i.H.v. 300,00 EUR kurzzeitig an sich genommen habe. Diese Unterschlagung sei, wie zutreffend ausgeführt, mit dem maßgeblichen Strafbefehl des Amtsgerichts Ottweiler mit 70 Tagessätzen à 70,00 EUR geahndet worden. Wie bereits in der schriftlichen Äußerung vom 27.09.2023 ausgeführt, liege der - vorübergehende - Fremdschaden i.H.v. lediglich 300,00 EUR nach diesseitiger Auffassung eindeutig unter der sog. „Bagatellgrenze". Hieran würden auch die wortreichen Ausführungen in der Klageschrift, die auf reine subjektive „Empfindungen" im innerdienstlichen Bereich bzw. sogar subjektive Eindrücke der „Öffentlichkeit" abstellten, nichts ändern. Auch die in der Klageschrift nunmehr teilweise vorzufindenden Zitate aus der Rechtsprechung förderten keinen einzigen Fall zutage, in welchem bei Entstehen eines - vorübergehenden - Fremdschadens i.H.v. lediglich 300,00 EUR die schwerstmögliche Disziplinarmaßnahme, nämlich die Entfernung aus dem Dienst, ausgesprochen worden sei. Insoweit dürfte der hiesige Fall ein Novum darstellen. Wie bereits in der schriftlichen Äußerung vom 27.09.2023 ausgeführt, seien im vorliegenden Fall objektiv keine Erschwernisgründe ersichtlich. Solche würden sich hier weder aus Anzahl und Häufigkeit der begangenen Straftaten noch aus der Höhe des Gesamtschadens, sowie auch nicht aus einer Tatbegehung in Ausnutzung dienstlich erworbener Erkenntnisse ergeben. Zu den Minderungsgründen: Wie bereits ausgeführt, sei zu seinen Gunsten die positive dienstliche Entwicklung, die er als Beamter in seiner kompletten Dienstlaufbahn hingelegt habe, zu berücksichtigen. Er sei durchweg überdurchschnittlich beurteilt; der vorliegende Fall sei der erste und einzige „Ausrutscher" in seiner gesamten dienstlichen Laufbahn gewesen. Hiergegen könne nicht eingewandt werden, dass die vermeintlich besonderen Umstände der Tat, z.B. das „pietätlose" Vorgehen des Beklagten, in der Öffentlichkeit das Vertrauen in die Rechtschaffenheit der Polizei (als Organisation) erschüttert hätten. Zwar finde sich zur Inkenntnissetzung der Öffentlichkeit in der Klagebegründung nunmehr erfreulich wenig. Zu diesem Komplex werde aber nochmals darauf hingewiesen, dass die saarländische „Öffentlichkeit" nur deshalb derart umfangreich und wertend informiert worden sei, weil entsprechende - tatbestandlich im Hinblick auf das Strafverfahren auch noch falsche (!) Informationen - seitens des Ministeriums an die Medien durchgesteckt worden seien. Wie bereits ausgeführt, sei zeitnah in der Tagespresse die Rede davon gewesen, der Beamte habe einen „besonders schweren Fall des Diebstahls mit Waffen (??)“ verwirklicht. Er bleibe hierzu bei seiner Auffassung, dass diese gravierend falsche rechtliche Wertung nicht frei von einem Journalisten einfach in die Zeitung gesetzt worden sei, sondern dass eine entsprechende Subsumtion von Seiten des Dienstherrn gegenüber dem Journalisten vorgegeben worden sei. Und genau einzig und allein aus dieser lancierten und zielgerichteten Berichterstattung habe sich dann das vermeintlich „erschütternde" Bild für die Öffentlichkeit ergeben, die die hier vorliegende Tat natürlich nicht objektiv bewerte, sondern so, wie es durch die Medien vorgegeben worden sei. Dies sei das erkennbare Ziel und der Zweck der vorgegebenen Berichterstattung zu seinen Lasten gewesen. Im Übrigen beziehe er sich hierzu auf seine Ausführungen in der schriftlichen Äußerung vom 27.09.2023. Im Ergebnis verbleibe es dabei, dass der klagende Dienstherr gerade nicht die einzig und allein von ihm selbst ins Bild gesetzte „Öffentlichkeit" hier als Begründung für die Schwere der Dienstpflichtverletzung bzw. die zu verhängende Disziplinarmaßnahme ins Spiel bringen könne. Dies sei ein ungleiches Spiel, bei dem er, der Beklagte, von vornherein „keine Chance gehabt habe!“. Der Klageschrift sei auch insoweit entgegenzutreten, als ein „Situationsversagen" verneint, sowie das Vorliegen des von der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrunds in Form einer wirtschaftlichen Notlage abgelehnt werde. Er habe sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Diese sei dadurch bedingt gewesen, dass zum damaligen Zeitpunkt ein enges Familienmitglied lebensbedrohlich schwer erkrankt gewesen sei. Eine dringend notwendige Therapie sei damals finanziell vom LZD nicht unterstützt worden, so dass er zum damaligen Zeitpunkt permanent um das Leben des geliebten Familienmitgliedes habe bangen müssen. Auch wenn er sich hierzu nie offenbart habe, so sei aus heutiger Sicht zumindest nachvollziehbar, dass er zum damaligen Zeitpunkt - nicht mehr wie bis dahingehend - im Dienst als Polizeibeamter fehlerfrei gehandelt habe, sondern „Aussetzer" nicht mehr rationalen Denkens - wie eben bei Durchführung der Tathandlung - vorgekommen seien. Es sei ihm klar, dass die geschilderte psychische Ausnahmesituation keinerlei juristischen Entschuldigungsgrund darstelle, sie sei aber im Hinblick auf ein mögliches „Situationsversagen" zu berücksichtigen. Denn die Tathandlung habe sich nun einmal einzig und allein anlässlich dieser „einmaligen" Gelegenheit durchführen lassen, er sei allerdings bis zur eigentlichen Handlung selbst niemals auch nur ansatzweise mit dem Gedanken zum Tatort gefahren, dass er sich hier eventuell irgendwie „bereichern" könne. Das, was ihm im Nachhinein als vermeintlich „planmäßig" bzw. „zur Verschleierung" dienendes Handeln vorgeworfen werde, stehe dem nicht entgegen: Denn als nun einmal die Tat begangen gewesen sei und aufgedeckt zu werden drohte, sei es zunächst (noch) sein natürlicher Impuls gewesen, der hier schon erkannte, welche Auswirkungen dies haben könnte, noch einmal irgendwie „davonzukommen". Aus diesem Verhalten kurz nach der Tat seien jedoch keinerlei Rückschlüsse auf ein irgendwie geartetes planmäßiges Vorgehen zuvor zu ziehen. Einen entsprechenden Plan habe er weder unmittelbar vor der Tat, noch jemals bei irgendwelchen anderen Gelegenheiten im Rahmen vergleichbarer polizeilicher Einsätze gehabt. Darüber hinaus habe er sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung durchaus in einer wirtschaftlichen Notlage befunden. Wie bekannt, habe er 2020 für seine Familie ein Einfamilienhaus erworben. Dieser Erwerb sei durchfinanziert gewesen. Aufgrund eines (mutmaßlichen) Architektenfehlers habe sich jedoch im Laufe des Jahres 2022 herausgestellt, dass umfangreiche Nachbesserungen im Haus selbst durchzuführen gewesen seien, die ein Kostenvolumen von rund 25.000,00 EUR ausgemacht hätten. Eine Nachfinanzierung habe sich bei der X als sehr schwierig und langwierig dargestellt, so dass er bis zum Ende des Jahres 2022 hin bezüglich zahlreicher Handwerker-Rechnungen in Vorlage habe treten müssen, was zum Teil nur durch familieninterne Darlehen möglich gewesen sei. Die finanzielle Situation habe sich derart zugespitzt, dass zum damaligen Zeitpunkt zeitweise das Familien-Konto derart überzogen gewesen sei, dass noch nicht einmal Bargeld an einem Geldautomaten abgehoben habe werden können. Auch hierzu habe er sich aus nachvollziehbaren Gründen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht offenbart, da die damalige verheerende finanzielle Situation natürlich ihm mehr als peinlich erschienen sei. Auch hier werde im juristischen Sinne kein Entschuldigungsgrund angenommen werden können, allerdings eine wirtschaftliche Notlage als anerkannter Milderungsgrund. Anders ausgedrückt: Die kurzzeitig entnommenen 300,00 EUR sollten allenfalls für alltägliche Verrichtungen der Familie angesichts der damaligen extrem angespannten finanziellen Situation verwendet werden - und nicht z.B. um sich finanziell wohlsituiert noch zusätzlich ein Luxus-Wochenende irgendwo zu gönnen -. Unter Abwägung der (nach diesseitiger Auffassung gar nicht vorliegenden) Erschwernis- und sehr wohl zu beachtenden Milderungsgründe könne die beantragte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst keinen Bestand haben. Nach diesseitiger Auffassung verbleibe einzig und allein die Kürzung der Dienstbezüge als rechtmäßige Disziplinarmaßnahme. Der Beklagte tritt diesen Ausführungen mit Schriftsätzen vom 03.06.2024 und 09.09.2024 entgegen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Klägers und der Akten der Staatsanwaltschaft C-Stadt Cs 07 Js 7/23, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.