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Beschluss

9 K 181/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0509.9K181.12.0A
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Leitsätze
1. Eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung i.S.v. § 78 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG (juris: PersVG SL) setzt u.a. eine entsprechende Zielgerichtetheit voraus. Hieran fehlt es, wenn die Arbeitsleistung zeitlich disponibel erbracht werden kann und darf.(Rn.21) 2. Der Begriff der Änderung der Arbeitsorganisation in § 84 Nr. 5 SPersVG (juris: PersVG SL) umfasst auch partielle Änderungen, wenn ihnen ein gewisses Gewicht zukommt.(Rn.28)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Anordnung des Beteiligten vom 17.02.2012, wonach die Mitteilung in Strafsachen, sofern Verfahren in der Vollstreckungsabteilung zu bearbeiten sind, durch die Mitarbeiter der Zentralen Mitteilungsstelle zu erfolgen haben, der Mitbestimmung nach § 84 Nr. 5 SPersVG unterfällt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung i.S.v. § 78 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG (juris: PersVG SL) setzt u.a. eine entsprechende Zielgerichtetheit voraus. Hieran fehlt es, wenn die Arbeitsleistung zeitlich disponibel erbracht werden kann und darf.(Rn.21) 2. Der Begriff der Änderung der Arbeitsorganisation in § 84 Nr. 5 SPersVG (juris: PersVG SL) umfasst auch partielle Änderungen, wenn ihnen ein gewisses Gewicht zukommt.(Rn.28) Es wird festgestellt, dass die Anordnung des Beteiligten vom 17.02.2012, wonach die Mitteilung in Strafsachen, sofern Verfahren in der Vollstreckungsabteilung zu bearbeiten sind, durch die Mitarbeiter der Zentralen Mitteilungsstelle zu erfolgen haben, der Mitbestimmung nach § 84 Nr. 5 SPersVG unterfällt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. I. Mit Anordnung vom 19.11.2011 führte der Beteiligte eine „geänderte Fassung des „S1“-Formulars“ ein. Mit weiterer Verfügung vom 14.12.2011 wurde diese Fassung erneut geändert. Dabei wurde unter Anderem folgendes geregelt: „Die MiStra-Mitteilungen unter Ziff. 6 sind jetzt ausführlicher dargestellt und auch so zu verfügen. In der Vergangenheit wurde dieser Punkt häufig allzu „stiefmütterlich“ behandelt, so dass erforderliche Mitteilungen entweder durch die Geschäftsstelle bzw. Normierer veranlasst oder gar nicht gemacht wurden. Verantwortlich für umfassende und inhaltlich richtige MiStra-Mitteilungen ist nach den gesetzlichen Bestimmungen indes d. DezernentIn, so dass hierfür in Angleichung an die entsprechenden Punkte in der Abschlussverfügung des Textsystems nunmehr der gebotene Raum zur Verfügung steht. Der Erledigungsvermerk am Ende der einzelnen Zeilen ist von der die Mitteilung erledigenden Stelle (Geschäftsstelle oder Nomierer) auszufüllen: - Geht die Akte nicht in die Vollstreckung, sind alle MiStra durch die Geschäftsstelle zu fertigen. - Sofern die Akte in die Vollstreckung geht, werden alle MiStra durch die Normierer gefertigt, mit Ausnahme von Jugendsachen. - In Jugendsachen sind alle MiStra, soweit die Staatsanwaltschaft zuständig ist, durch die Geschäftsstelle zu fertigen. Dies gilt auch dann, wenn Mitteilungen ans Erziehungsregister zu fertigen sind, wobei diese selbst weiterhin durch die Normierer gefertigt werden.“ Mit Schreiben vom 10.01.2012 wendete sich der Antragsteller an den Beteiligten unter Bezugnahme auf die letztgenannten Regeln und legte dar, dass eine Zuständigkeitsverlagerung dergestalt angeordnet worden sei, dass bei Akten, die in die Vollstreckung gehen, alle Mitteilungen in Strafsachen durch die Normierer gefertigt werden sollen, mit Ausnahme von Jugendsachen. Da die Normierer bis dato Auszüge für die Fertigung der MiStra 11 zuständig gewesen und es laut Geschäftsverteilungsplan für 2012 auch immer noch seien, werde um Mitteilung gebeten, welche Anordnung nunmehr gültig sein solle, und wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Anweisung vom 14.12.2011 um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG handele, der er nicht zugestimmt habe. Daraufhin erklärte der Beteiligte mit Schreiben vom 17.02.2012, dass vor dem Hintergrund, dass die Normierer im Rahmen der Fertigung der Mitteilungen an das Bundeszentralregister, das Gewerbezentralregister, an das Kraft-Bundesamt sowie der Erstellung der Strafverfolgungsstatistik aufgrund der web-sta-Programmführung leicht und schnell auch die MiStra-Mitteilungen erstellen könnten und dort das benötigte Fachwissen sowie eine ausreichende Sensibilisierung gegeben seien, die die Befassung der Normierer insoweit auch angezeigt sein lasse. Im Übrigen werde er unter Berücksichtigung der durch die Normierer zu fertigenden Mitteilungen in Strafsachen zeitnah an das Ministerium mit der Bitte herantreten, die Dienstpostenbewertung der AV 20/2007 bezüglich Normierertätigkeit mit dem Ziel einer Bewertung wenigstens nach A 9 zu überprüfen. Den Geschäftsverteilungsplan habe er mit Verfügung vom gleichen Datum angepasst. Er sei nicht der Auffassung, dass vorliegend eine nach § 78 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG mitbestimmungspflichtige Maßnahme getroffen worden sei. Daraufhin beschloss der Antragsteller am 23.02.2012 die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens dahingehend, dass die Anordnung des Beteiligten „vom 17.02.2012, dass Mitteilungen in Strafsachen, sofern Verfahren in der Vollstreckungsabteilung zu bearbeiten sind, durch die Mitarbeiter der zentralen Mitteilungsstelle erfolgen sollen, der Mitbestimmung gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG“ unterlägen, da diese Bediensteten damit Aufgaben übernehmen müssten, die ihnen zuvor nicht übertragen gewesen seien, ohne dass zugleich eine Entlastung erfolge, somit also eine Maßnahme zur Erhebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs vorliege. Mit Schriftsatz vom 27.02.2012 leitete der Antragsteller am 28.02.2012 das vorliegende Beschlussverfahren ein. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass die aufgrund der Verfügung vom 14.12.2011 durch den Beteiligten getroffene Zuständigkeitsverlagerung in der Form der Anpassung des Geschäftsverteilungsplans vom 17.02.2012 innerhalb der Staatsanwaltschaft dahingehend, dass hinsichtlich der Akten, die in die Vollstreckung gingen, alle Mitteilungen in Strafsachen durch die Nomierer gefertigt werden sollen, mit Ausnahme von Jugendsachen, eine Maßnahme gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG vorliege, weil es sich hierbei um eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablauf handele. Die Maßnahme sei ohne seine Zustimmung erfolgt und deshalb rechtswidrig. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Anordnung des Beteiligten vom 17.02.2012, wonach die Mitteilung in Strafsachen, sofern Verfahren in der Vollstreckungsabteilung zu bearbeiten sind, durch die Mitarbeiter der Zentralen Mitteilungsstelle zu erfolgen haben, der Mitbestimmung nach § 78 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG unterfällt. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung weist er darauf hin, dass bisher hinsichtlich der zahlreichen Mitteilungspflichten in Strafsachen bezogen auf die hier betroffenen Fälle keine explizite Regelung getroffen worden sei, so dass erforderliche Mitteilungen entweder durch die Geschäftsstellenbediensteten bzw. die Normierer oder gar nicht gemacht worden seien. Dieser Missstand sei abzustellen gewesen, was durch die Anordnung vom 17.02.2012 geschehen sei. Maßgeblich hierfür sei gewesen, dass die Bediensteten in der Zentralen Mitteilungsstelle im Rahmen der Fertigung der Mitteilungen an das Bundeszentralregister p.p. aufgrund der hierzu benutzten EDV-Programmführung leicht und schnell an die Sachbearbeitungsmaske „MiStra-Mitteilung“ gelangten, diese Mitteilungen sodann im Anschluss an die Erledigung der vorgenannten Mitteilungen abarbeiten könnten, bei ihnen das benötigte Fachwissen sowie eine ausreichende Sensibilisierung vorhanden seien, dieses Mitteilungsgeschäft mithin gänzlich in der Linie der übrigen von ihnen zu erledigenden Aufgaben liege. In der getroffenen Festlegung sehe er keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG. Durch die Anordnung werde nicht eine Hebung der Arbeitsleistung veranlasst. Es liege nämlich bereits keine Maßnahme vor, die eine Erhöhung der in einer vorgegebenen Zeit zu erledigenden Arbeitsmenge zur Folge hätte. In dem von der Anordnung betroffenen Funktionskreis unterliege die zu erledigende Arbeitsmenge keinen Zeitvorgaben. Durch die Erweiterung der Aufgabenstellung auch auf die MiStra-Mitteilung über die Ziff. 11 MiStra hinaus könne zwar ein einzelner Aktenvorgang durchaus länger in Bearbeitung sein. Dieser je nach Sachlage und Umfang der Mitteilungspflichten erhöhte Zeitaufwand sei aber nicht mit der Anforderung verbunden, die ansonsten zu erledigende Arbeit in schnellerer Taktung zu erledigen. Sie sei vielmehr auf dem Zeitstrahl weiter zu erledigen und erforderlich werdende zeitliche Verschiebungen von Erledigungen seien akzeptiert. Damit ziele die Maßnahme schon nicht darauf ab, die Arbeitsleistung (= Arbeitsmenge/Zeit) „zu erhöhen“, sondern diene einzig dazu, festgestellte Ursachen fehlerhafter Sachbearbeitung möglichst abzustellen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgang des Beteiligten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und nach Maßgabe des Tenors teilweise begründet. Bei verständiger Würdigung ist der ausdrücklich auf den Mitbestimmungstatbestand nach § 78 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG abzielende Antrag des Antragstellers dahingehend zu verstehen, dass dieser ungeachtet dieser Fokussierung auf einen bestimmten Mitbestimmungstatbestand generell die Feststellung seines Beteiligungsrechtes innerhalb der Dienststelle hinsichtlich der aufgrund der Änderung des „S1“-Formulars und der dazu unter dem 17.02.2012 erfolgten Geschäftsverteilungsplanänderung festgestellt haben will. Dies bezieht auch dem konkret benannten unbeschränkten Mitbestimmungstatbestand vorgehende oder konkurrierende Beteiligungstatbestände - hier der eingeschränkte Mitbestimmungstatbestand des § 84 Nr. 5 SPersVG - ein. Ausgehend von diesem Verständnis steht dem Antragsteller ein Recht auf Mitbestimmung nach § 78 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG nicht zu; hingegen greift hinsichtlich der mit der Änderung des „S1“-Formulars verbundenen geschäftsverteilungsplanmäßigen Zuordnung der Ausführung der Anordnung in diesem Formular - unter Ausnahmen - auf die Zentrale Mitteilungsstelle, konkret auf die einzelnen „Normierer“, der Mitbestimmungstatbestand nach § 84 Nr. 5 SPersVG ein. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Sinn und Zweck des aus § 78 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG folgenden Mitbestimmungsrechtes bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs ist es, den oder die betroffenen Beschäftigten vor unnötigen oder unzumutbaren Belastungen, vor Überlastung oder Überbeanspruchung zu bewahren. Bei der ersten Alternative der Vorschrift, nämlich der Anknüpfung an den Mitbestimmungstatbestand der Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung ist der dort verwendete Begriff der Arbeitsleistung im arbeitswissenschaftlichen Verständnis zu sehen; er bezieht sich mithin auf das Arbeitsergebnis des Arbeitssystems bezogen auf eine bestimmte Zeit. Als Leistung ist danach weder die Menge der während der festgelegten Arbeitszeit geleisteten Arbeit noch ihr sachlicher Ertrag, das Arbeitsprodukt, sondern vielmehr der körperliche Einsatz und der geistige Aufwand, den der Beschäftigte erbringen muss, um das ihm abverlangte Arbeitsergebnis in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erzielen, anzusehen. Eine Maßnahme zur Erhebung der Arbeitsleistung im so verstandenen Sinne ist demnach nur eine solche Maßnahme, die darauf abzielt, die Effektivität der Arbeit qualitativ oder quantitativ zu fördern, also Güte und Menge der innerhalb einer bestimmten Zeit zu leistenden Arbeit zu steigern. Demnach fallen nur solche Maßnahmen unter diese Vorschrift, die eine erhöhte Inanspruchnahme des Beschäftigten, eine gegenüber dem vorherigen Zustand gesteigerte körperliche oder geistig-psychische Belastung zur Folge haben. Zielen Sinn und Zweck der Norm also darauf ab, die Beschäftigten vor unnötigen und unzumutbaren Belastungen zu bewahren, so ergibt sich ein dahingehender Sachverhalt in der Regel aus dem Vergleich der auf dem konkreten Arbeitsplatz vor und nach der Maßnahme anfallenden Belastung. Darüber hinaus kommt es aber auf die Zielgerichtetheit der Maßnahme an, die sich daraus ergeben kann, dass deren unmittelbarer und erklärter Zweck in der Hebung der Arbeitsleistung besteht oder sinngemäß unter Einbeziehung aller Umstände zum Ausdruck kommt. Fehlt es an einer derartigen unzweideutigen oder sinngemäß zum Ausdruck gebrachten Absichtserklärung zur Hebung der Arbeitsleistung, so kann sich diese Zweckrichtung ausnahmsweise auch dann ergeben, wenn die Hebung zwangsläufig oder für die Betroffenen unausweichlich mit der Maßnahme verbunden ist Vgl. dazu Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 7. Auflage 2011, § 76 Rdnr. 100 ff.; GKÖD Bd. V: PVR Lfg. 4/09-X.09 K, § 76 BPersVG Rdnr. 46 ff - jeweils unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. den Beschluss der Kammer vom 28.05.2001, 9 K 13/99.PVL Fallbezogen ergibt sich aus dem Schreiben des Beteiligten vom 17.02.2012 unter Bezugnahme auf die erfolgte Änderung des „S1“-Formulars, wie sie im Schreiben des Beteiligten vom 14.12.2011 an alle AbteilungsleiterInnen und DezernentInnen, GeschäftsstellenverwalterInnen getroffen worden ist, das in der Vergangenheit die Mistra-Mitteilungen „häufig allzu „stiefmütterlich“ behandelt“ und dass „erforderliche Mitteilungen“ entweder durch die Geschäftsstelle bzw. Normierer veranlasst oder gar nicht gemacht“ worden seien. Im Anschluss daran werden die Dezernenten als verantwortlich für umfassende und inhaltlich richtige Mistra-Mitteilungen festgestellt und dargelegt, dass deren entsprechende Verfügungen nach Maßgabe des o.a. Formulars in den Fällen, in denen die Akte in die Vollstreckung geht, durch die Normierer gefertigt werden sollten, wobei Jugendsachen ausgenommen würden. Haben die Normierer damit in der Mehrzahl der Fälle entsprechend den Anweisungen zu Ziffer 6. des „S1“-Formulars diese Mitteilungen praktisch durchzuführen, so ist mit der entsprechend getroffenen Geschäftszuteilung zu diesem Personenkreis erstmals eine eindeutige und verpflichtende Übertragung der zur Erledigung erforderlichen Arbeiten getroffen worden. Diese bestehen nach den Erläuterungen des Antragstellers und des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zum einen im Aufruf der entsprechenden Maske im EDV-System und dem Setzen der im „S1“-Formular vorgesehen elektronischen Markierung, die die entsprechenden Mitteilungsvorgänge auslöst. Unstreitig kommen über die so zu bewirkende Herstellung der entsprechenden Mitteilungen an die Empfänger hinaus weitere Arbeiten hinzu, wenn ergänzend zur Mitteilung etwa die zugrunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen mit zu übersenden sind, diese also in den Akten aufzufinden, zu kopieren und der abzusendenden Mitteilung beizufügen sind. Demgegenüber fielen diese Arbeiten, die nun regelmäßig auf diesen Personenkreis übertragen sind, in der Vergangenheit wegen anderweitiger Bearbeitung der Mitteilungspflichten (Geschäftsstelle) seltener oder gar nicht an. Mit der Beseitigung dieses vom Beteiligten selbst beklagten Missstandes unvollständiger Abarbeitung der Mistra-Mitteilungspflichten ist durch die hier veranlasste Übertragung dieser Tätigkeiten auf die Normierer eine Änderung der Arbeitsleistung verbunden, die zu einer höheren Inanspruchnahme der entsprechenden Beschäftigten führt. Das kommt auch im o.a. Schreiben des Beteiligten vom 17.02.2012 zum Ausdruck, wonach er sich „auch unter Berücksichtigung der durch die Normierer zu fertigenden Mitteilungen in Strafsachen“ dazu veranlasst sieht, eine Überprüfung von deren Dienstpostenbewertung anzuregen. Dem Beteiligten ist allerdings auch darin zuzustimmen, dass diese höhere Arbeitslast nicht als im Sinne der Vorschrift darauf angelegt bezeichnet werden kann, die Effektivität von deren Arbeit in der vorgegebenen Zeit zu steigern. Vielmehr handelt es sich um die Zuweisung disponibler Aufgaben, die zwar nicht unerledigt bleiben, auf der Zeitschiene des gesamten Arbeitsanfalls aber gestreckt werden können. Dazu hat der Beteiligte im Schriftsatz vom 09.03.2012 zur Überzeugung der Kammer ausgeführt, dass die in dem von der Anordnung betroffenen Funktionskreis zu erledigende Arbeit keinen Zeitvorgaben unterliegt und ein damit verbundener erhöhter Zeitaufwand nicht mit der Anforderung verbunden ist, die ansonsten zu erledigende Arbeit in schnellerer Taktung zu erledigen. Sie sei auf dem Zeitstrahl weiter zu erledigen und erforderlich werdende zeitliche Verschiebungen von Arbeitserledigungen seien akzeptiert. Aus diesem Sachverhalt wird deutlich, dass es hier nicht unmittelbarer und erklärter Zweck der Maßnahme ist, die Arbeitsleistung zu heben, dass dies auch nicht sinngemäß unter Einbeziehung aller Umstände zum Ausdruck kommt und auch zwangsläufig keine Hebung der Arbeitsleistung für die Betroffenen unausweichlich mit der Maßnahme verbunden ist. Fehlt es mithin bereits an der Zielgerichtetheit der Maßnahme im hier erforderlichen Sinne, so scheidet das Recht auf Mitbestimmung auf der Grundlage von § 78 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG bezogen auf den Gesichtspunkt der Hebung der Arbeitsleistung aus. Nichts anderes gilt für den Gesichtspunkt der Erleichterung des Arbeitsablaufs. Damit gemeint ist die funktionelle, räumliche und zeitliche Abfolge der verschiedenen unselbständigen Arbeitsvorgänge (Arbeitsschritte) und der äußere Verlauf eines jeden einzelnen dieser Arbeitsvorgänge. Mit dem Begriff wird erfasst, was, wann, wo, womit und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist. Dabei sind nur solche Erleichterungen des Arbeitsablaufs mitbestimmungspflichtig, die für die Beschäftigen zugleich wiederum neuere Belastungen mit sich bringen. Vgl. Richardi/Dörner/Weber, BPersVG, 3. Auflage 2008, § 76 Rdnr. 145 f., m. w.N. insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Davon ausgehend ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der vorliegenden Aufgabenübertragung überhaupt um eine Erleichterung des Arbeitsablaufes handelt, da der Arbeitsablauf bei den nunmehr damit betrauten Beschäftigten gerade nicht erleichtert wird, sondern ihnen die Tätigkeit als stetige Aufgabe zugewiesen wird. Jedenfalls schlägt diese Belastung als Merkmal des Mitbestimmungstatbestandes hier aber nicht durch, da, wie bereits dargelegt worden ist, die übertragenen Aufgaben auf der Zeitschiene disponibel sind und somit von einer Belastung im dargestellten Sinne nicht ausgegangen werden kann. Das hat zur Folge, dass auch diese Alternative des fraglichen Mitbestimmungstatbestandes ausscheidet. Anders stellt sich dies dar im Hinblick auf den eingeschränkten Mitbestimmungstatbestand des § 84 Nr. 5 SPersVG, der von der Maßnahme umfasst wird (eine einschlägige gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht offensichtlich nicht). Nach der Rechtsprechung der Kammer stellt die auf Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation, die nicht unter § 84 Nr. 3 SPersVG (wesentliche Änderungen oder wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung) fallen, abzielende Vorschrift eine Art Auffangtatbestand in dem weitgehende Mitbestimmungsrechte in Organisationsangelegenheiten einräumenden § 84 SPersVG dar. Hierunter fallen auch partielle Änderungen der Arbeitsorganisation, wenn ihnen ein gewisses Gewicht zukommt. Vgl. den Beschluss der Kammer vom 19.11.2008, 9 L 1777/08, juris Rdnr. 29 f., m.w.N. Eine derartige Änderung der Arbeitsorganisation im Sinne einer Konzentration der Ausführung der festgelegten Mitteilungspflichten nach der Mistra im Schwerpunkt auf die Normierer stellt eindeutig eine Änderung der Arbeitsorganisation im Sinne der Vorschrift dar. Der getroffenen organisatorischen Zuordnung kommt zugleich einiges Gewicht für die zu leistende Arbeit zu, zumal diese auch für den Beteiligten selbst eine Maßnahme von einigem Gewicht darstellt, weil mit ihr, wie der Beteiligte betont (vgl. etwa das o.a. Schreiben vom 17.02.20212), eine rechtssichere Abwicklung der bestehenden Mitteilungspflichten bewirkt wird. Für Bedeutung und Gewicht der Zuordnung sprechen insbesondere die Darlegungen des Beteiligten im Schriftsatz vom 09.03.2012, dass die Bediensteten in der Zentralen Mitteilungsstelle für das Abarbeiten der Mitteilungen, „das benötigte Fachwissen sowie eine ausreichende Sensibilisierung“ besitzen würden, und sein Hinweis im Schreiben vom 17.02.2012 an den Antragsteller, „auch unter Berücksichtigung der durch die Normierer zu fertigenden Mitteilungen“ eine Überprüfung der Normierertätigkeit mit dem Ziel einer verbesserten Dienstpostenbewertung anregen zu wollen. Auch hierdurch wird das Gewicht der hier fraglichen arbeitsorganisatorischen Änderung und deren Relevanz im Sinne von § 84 Nr. 5 SPersVG belegt. Nach alledem ist dem Antrag nach Maßgabe des Tenors teilweise zu entsprechen.