Beschluss
9 K 670/13
Verwaltungsgericht des Saarlandes 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:0911.9K670.13.0A
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Leitsätze
Die Zusammenlegung der Sachgebiete 3.1 „Geotopographie und Reproduktion“ und 3.2. „ATKIS, Kartographie und Reproduktion“ zu dem Sachgebiet 3.1 „Geotopographie, ATKIS, Kartographie und Reproduktion“ des Landesamtes für Vermessung, (früher Landesamt für Vermessung-, Kataster- und Kartenwesen) unterliegt der Mitbestimmung nach § 84 Nr. 5 SPersVG.(Rn.42)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Zusammenlegung der Sachgebiete 3.1 „Geotopographie und Reproduktion“ und 3.2. „ATKIS, Kartographie und Reproduktion“ zu dem Sachgebiet 3.1 „Geotopographie, ATKIS, Kartographie und Reproduktion“ des Landesamtes für Vermessung, (früher Landesamt für Vermessung-, Kataster- und Kartenwesen) der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 84 Nr. 5 SPersVG unterfällt.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zusammenlegung der Sachgebiete 3.1 „Geotopographie und Reproduktion“ und 3.2. „ATKIS, Kartographie und Reproduktion“ zu dem Sachgebiet 3.1 „Geotopographie, ATKIS, Kartographie und Reproduktion“ des Landesamtes für Vermessung, (früher Landesamt für Vermessung-, Kataster- und Kartenwesen) unterliegt der Mitbestimmung nach § 84 Nr. 5 SPersVG.(Rn.42) Es wird festgestellt, dass die Zusammenlegung der Sachgebiete 3.1 „Geotopographie und Reproduktion“ und 3.2. „ATKIS, Kartographie und Reproduktion“ zu dem Sachgebiet 3.1 „Geotopographie, ATKIS, Kartographie und Reproduktion“ des Landesamtes für Vermessung, (früher Landesamt für Vermessung-, Kataster- und Kartenwesen) der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 84 Nr. 5 SPersVG unterfällt. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Antragstellers bezogen auf die Maßnahme der Zusammenlegung der Sachgebiete 3.1 „Geotopographie und Reproduktion“ und 3.2 „ATKIS, Kartographie“ der Zentrale des früheren Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen (LKVK) und nunmehrigen Landesamtes für Vermessung, (LVGL) zu dessen Sachgebiet 3.1 „Geotopographie, ATKIS, Kartographie und Reproduktion“ und bezogen auf die Maßnahme der Auflösung des Landesamtes für Agrarwirtschaft und Landentwicklung sowie die Eingliederung von dessen bisheriger Abteilung 3 „Landentwicklung“ in die Abteilung 5 „Landentwicklung“. Nachdem der Beteiligte zu 2. dem Beteiligten zu 1. mit Schreiben vom 03.04.2012 vorgeschlagen hatte, innerhalb des damaligen LKVK die Sachgebiete 2.1 und 3.2 zusammen zu legen, ist mit Schreiben vom 20.04.2012 vom Beteiligten zu 1. hierzu die Zustimmung erteilt und der Beteiligte zu 2. aufgefordert worden, die Verfahren in eigener Zuständigkeit durchzuführen. Nach Information des Antragstellers über die geplanten Organisationsänderungen durch Schreiben des Beteiligten zu 2. vom 30.04.2012 hat dieser mit Schreiben vom 10.05.2012 den Antragsteller um Zustimmung zur Zusammenlegung der Sachgebiete 3.1 und 3.2 auf der Grundlage von § 84 SPersVG gebeten. Mit Schreiben vom 22.05.2012 lehnte der Antragsteller die Zustimmung ab und berief sich dazu auf die Besorgnis der Benachteiligung von Bediensteten gemäß § 80 Abs. 2 lit. b) und c) SPersVG sowie darauf, dass durch die Organisationsänderung die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 10 SPersVG betroffen sei. Mit Schreiben vom 26.06.2012 beantragte der Beteiligte zu 2. erneut die Zustimmung zu der Organisationsmaßnahme gemäß § 84 SPersVG beim Antragsteller, weil hinsichtlich der mit Schreiben vom 15.05.2012 beantragten Zustimmung und die daraufhin erfolgte Zustimmungsverweigerung des Antragstellers die Frist zur Vorlage an die oberste Dienstbehörde, die Beteiligte zu 1., inzwischen verstrichen sei. Mit Schreiben vom 05.07.2012 erklärte der Antragsteller daraufhin erneut, dass er der Maßnahme nicht zustimme. Mit Schreiben vom 24.07.2012 legte der Beteiligte zu 2. die Angelegenheit der Beteiligten zu 1. zum Zwecke der Weiterführung des Verfahrens auf der Grundlage von § 73 SPersVG vor. Diese erörterte am 07.08.2012 die Angelegenheit mit dem Antragsteller. Aus dem Schreiben der Beteiligten zu 1. an den Antragsteller vom 13.08.2012 ergibt sich als Ergebnis der Erörterung, dass eine Einigung am 07.08.2012 nicht erzielt worden sei, jedoch vereinbart worden sei, dass das Verfahren ruhe und im Zusammenhang mit der Auflösung des Landesamtes für Agrarwirtschaft und Landentwicklung und der geplanten Eingliederung der Flurbereinigung in die Dienststelle des Antragstellers „erneut aufgerufen“ werden solle. Mit Schreiben vom 07.12.2012 der Beteiligten zu 1. an den Antragsteller legte diese den neuen Organisationsplan des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen entsprechend dem Ministerratsbeschluss vom 06.11.2012 vor, indem die Zusammenlegung der Sachgebiete 3.1 und 3.2 sowie die Eingliederung des Bereiches Landentwicklung aus dem Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung als Abteilung 5 der Dienststelle vorgesehen war und berief sich auf ihre Beauftragung, diese Organisationsänderung in die Wege zu leiten. Zugleich beantragte die Beteiligte zu 1. beim Antragsteller die Zustimmung zu diesen Maßnahmen gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 5 SPersVG. Mit Schreiben vom 19.12.2012 an die Beteiligte zu 1. lehnte der Antragsteller den Organisationsplan ab und berief sich dazu auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen die §§ 2 und 69 Abs. 3 SPersVG wegen fehlender rechtzeitiger Information des Personalrates sowie Verstoß gegen den Ministerratsbeschluss vom 06.11.2012, der eine Organisationsänderung in der Dienststelle zum 01.03.2013 nicht vorsehe. Weiter machte er geltend, dass auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 SPersVG die Besorgnis der Benachteiligung Betroffener bestehe sowie die Störung des Betriebsfriedens vorlägen und die Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG führe. Am 20.12.2012 wurde die Verordnung zur Auflösung des Landesamtes für Agrarwirtschaft und Landentwicklung und zur Umbenennung des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen im Amtsblatt bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 09.01.2013 wurde der Antragsteller durch die Beteiligte zu 1. darüber informiert, dass der Beteiligte zu 2. mit der Umsetzung der Organisationsmaßnahme beauftragt sei. Der Organisationserlass 1/2013 des Beteiligten zu 2. wurde am 02.01.2013 bekannt gemacht. Mit Schriftsatz vom 15.04.2013 leitete der Antragsteller am 17.04.2013 das vorliegende Verfahren ein, nachdem ihm mit Schreiben der Beteiligten zu 1. vom 09.01.2013 mitgeteilt worden war, dass der Organisationsplan trotz der Bedenken des Antragstellers in Kraft gesetzt werde. Zur Begründung beruft sich der Antragsteller darauf, dass mehrere Verstöße gegen seine Mitbestimmungsrecht vorlägen, nachdem die Beteiligte zu 1. trotz der verweigerten Zustimmung zur Zusammenlegung der Sachgebiete 3.1 und 3.2 zu dem einheitlichen Sachgebiet 3.1 „Geotopographie, Reproduktion, ATKIS und Topographie“ diese Maßnahme durchgeführt habe, das Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung aufgelöst und die Abteilung 3 dieses Amtes als Abteilung 5 in die Dienststelle unter dem neuen Namen Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung eingegliedert worden sei, ohne dass der Antragsteller an all diesen Vorgängen ordnungsgemäß beteiligt gewesen sei. Was die Frage der Zusammenlegung der Sachgebiete 3.1 und 3.2 anbelange, liege ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG vor. Danach habe der Personalrat mitzubestimmen bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und der Erleichterung des Arbeitsablaufs. Auch wenn es nach dem Wortlaut der Norm heiße, dass Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufes erfolgen müssten, so reichte es nach der Rechtsprechung aus, wenn entweder die Arbeitsleistung betroffen werde oder der Arbeitsablauf erleichtert werde. Beide Tatbestände stünden insoweit alternativ nebeneinander. Eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung sei jede Erhöhung der in der vorgegebenen Zeit zu erledigenden Arbeitsmenge oder jede Verkürzung der vorgegebenen Zeit bei gleichbleibender Arbeitsmenge. Zur Hebung der Arbeitsleistung dienten alle Maßnahmen, die die Effektivität der Arbeitsleistung in qualitativer und quantitativer Hinsicht fördern sollten. Also könne die Maßnahme sowohl organisatorischer als auch technischer Art sein. Entscheidend sei, ob sie zumindest den Zweck verfolge, die Arbeitsleistung zu heben oder den Arbeitsablauf zu erleichtern. Darunter fielen auch die Maßnahmen, die darauf abzielten, die Effektivität der Arbeit qualitativ oder quantitativ zu steigern, das heißt die Güte und die Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern. Die Zusammenlegung der Sachgebiete 3.1 und 3.2 stelle eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung in diesem Sinne dar. In dem Schreiben des Beteiligten zu 2. vom 03.04.2012 und vom 29.06.2012 werde die Zusammenlegung der Sachgebiete damit begründet, dass Rückstände bei der Erfassung des Basis-DLM und der zeitnahen Übernahme von Fortführungsinformationen bestünden. Der Beteiligte zu 2. habe die Aktualität und Vollständigkeit der Grunddaten bemängelt. Es sei dort ausgeführt worden, dass durch die Zusammenlegung die Effektivität und Effizienz der Aufgabenwahrnehmung gesteigert werden solle. Mängel in der Arbeitsorganisation sollten verbessert und optimiert werden. Hieran anknüpfend handele es sich bei der Zusammenlegung der Sachgebiete um eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung. Darüber hinaus diene sie auch der Erleichterung des Arbeitsablaufs, nachdem eine solche Maßnahme voraussetze, dass mit gleicher Auswirkung auf die Beschäftigten die funktionelle, räumliche und zeitliche Abfolge der Arbeitsmenge geändert werde. Dieses Mitbestimmungsrecht beschränke sich auf Maßnahmen, die darauf abzielten, das Arbeitsergebnis aller oder einzelner Beschäftigter zu erhöhen. Durch die Zusammenlegung würden die Abläufe der Mitarbeiter geändert. Es würden vier Arbeitsbereiche gebildet. Die Zusammenlegung bedeute sowohl eine Änderung der Geschäftsverteilung als auch der Organisation der Dienststelle. Es gebe nur noch einen Sachgebietsleiter statt bisher zwei Sachgebietsleitern, so dass sich auch diesbezügliche Änderungen ergäben. Da der Antragsteller seine Zustimmung hierzu nicht erteilt habe, liege ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG vor. Des Weiteren werde durch die Zusammenlegung der Sachgebiete 3.1 und 3.2 sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 10 SPersVG, der die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden erfasse, betroffen. Der Begriff der Arbeitsmethode umfasse Regeln, die die Ausführung des Arbeitsablaufs durch den Menschen bei einem bestimmten Arbeitsverfahren beträfen. Die Einführung einer neuen Arbeitsmethode liege nicht nur dann vor, wenn die Gesamtheit der den Arbeitsablauf an einem Arbeitsplatz bestimmenden Regeln geändert werde. Sie könne auch bei Regeländerungen gegeben sein, die sich auf Abschnitte des Arbeitsablaufs beschränkten. Eine grundlegend neue Arbeitsmethode liege immer dann vor, wenn sie für die beteiligten Beschäftigten einschneidende Änderungen durch Erweiterung ihrer Aufgaben und Erhöhung der damit zwangsläufig verbundenen Verantwortung mit sich bringe und eine besondere Unterweisung, Umschulung oder gar Zusatzausbildung erfordere. Neue Arbeitsmethoden könnten auch in Organisationsmaßnahmen bestehen, mit denen die Zusammenarbeit verbessert oder der Arbeitsablauf erleichtert werden solle, ohne dass dabei Rationalisierungseffekte aufträten. Vorliegend werde durch die Zusammenlegung eine neue Arbeitsmethode eingeführt. Diese beziehe sich auf organisatorische Maßnahmen. Die Zusammenlegung der beiden Sachgebiete führe dazu, dass sich die Zusammenarbeit der Mitarbeiter der beiden Sachgebiete ändere. Es gebe nur noch einen Sachgebietsleiter statt bisher zwei Sachgebietsleitern. Insoweit ändere sich auch der Vorgesetzte für einen Teil der Mitarbeiter. Die Beteiligte zu 1. habe darüber hinaus die Zusammenlegung damit begründet, dass die Zusammenarbeit verbessert und der Arbeitsablauf erleichtert werden solle. Demnach sei auch dieses Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt. Weiter sei § 84 Nr. 3 SPersVG verletzt, wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergebe. Diese Norm sehe vor, dass der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei der wesentlichen Änderungen oder der wesentlichen Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung, habe. § 84 Nr. 3 SPersVG knüpfe insoweit an das Mitbestimmungsrecht nach § 78 Abs. 1 Nr. 10 SPersVG an. Darüber hinaus liege eine Verletzung des Mitwirkungsrechts nach § 84 Nr. 5 SPersVG vor, weil es sich um eine Maßnahme zur Änderung der Arbeitsorganisation handele, soweit sie nicht von Nr. 3 der Vorschrift erfasst werde. Die Maßnahmen müssten sich unmittelbar auf die bisher von den einzelnen Beschäftigen konkret vorzunehmenden Arbeitsvorgänge, d.h. auf die Arbeitsausführung, auswirken. Zu den wesentlichen Elementen einer Arbeitsorganisation gehörten die Arbeitssysteme, die Ablauforganisation, das Arbeitsverfahren, die Arbeitsmethode, die Arbeitsweise und die Struktur/Aufbauorganisation, die die Regelung der Kompetenzen und Entscheidungsvorgänge in der Dienststelle abbildeten. Die Zusammenfassung von Sachgebieten stelle eine Änderung der Arbeitsorganisation dar. Durch die Zusammenlegung habe sich der Geschäftsverteilungsplan geändert. Durch die Änderung von Geschäftsverteilungs- und Organisationsplänen könnten Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation beabsichtigt sein bzw. betroffen werden. Weiter stehe dem Antragsteller gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 5 SPersVG ein Mitwirkungsrecht bei der Aufstellung von Organisationsplänen und des Stellenplanentwurfs zu. Auch gegen dieses Mitwirkungsrecht sei in zweifacher Hinsicht verstoßen worden. Durch die Zusammenlegung der Sachgebiete 3.1 und 3.2 sei ein neues Sachgebiet geschaffen worden und dabei auch die Sachgebietsleitung geändert worden. Es sei nunmehr ein Sachgebietsleiter statt bisher zwei Sachgebietsleitungen zuständig. Des Weiteren gebe es vier Arbeitsbereiche. Aus diesem Grund habe sich die Struktur der Dienststelle verändert. Die Änderung ergebe sich sowohl aus dem Schreiben der Beteiligten zu 1. vom 07.12.2012 als auch aus dem Organisationserlass 1/2013. Gegen diesen Mitbestimmungstatbestand werde auch dadurch verstoßen, dass die Auflösung des Landesamtes für Agrarwirtschaft und Landentwicklung mit Wirkung zum 01.01.2013 vollzogen worden sei. Die Abteilung 3 „Landentwicklung“ sei in die Abteilung 5 der Dienststelle eingegliedert worden, wobei sich die neue Aufteilung der Sachgebiete aus dem Organisationsplan mit Schreiben vom 07.12.2012 der Beteiligten zu 1. ergebe. Darüber hinaus liege eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers nach § 83 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG vor, weil es sich bei der Organisationsmaßnahme um die Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen handele. Des Weiteren liege in einer Verletzung des Mitbestimmungsrechtes nach § 83 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG vor, wonach ein Mitbestimmungsrecht bei der Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen bestehe. In dem Organisationserlass 1/2013 sei mitgeteilt worden, dass das Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung durch Ministerratsbeschluss vom 06.11.2012 mit Wirkung zum 01.01.2013 aufgelöst sei. Die Abteilung 3 „Landentwicklung“ sei mit gleichem Datum als Abteilung 5 „Landentwicklung“ in die Dienststelle eingegliedert worden. Die Auflösung einer Dienststelle bedürfe der Mitbestimmung des Personalrats gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG. Gleiches gelte für die Eingliederung der Abteilung 3 in die Abteilung 5 der Dienststelle. Als Dienststelle gelten auch Nebenstellen und Teile einer staatlichen Dienststelle, die räumlich von dieser entfernt lägen oder durch Aufgabenbereiche und Organisation eigenständig seien. Als ein wesentlicher Teil einer Dienststelle sei ein solcher anzusehen, der in organisatorischer oder in räumlicher Hinsicht über eine gewisse Selbständigkeit verfüge. Eine Zusammenlegung von Dienststellen liege vor, wenn eine oder mehrere bisher selbständige Dienststellen oder Betriebe unter Aufhebung ihrer Eigenständigkeit in eine oder mehrere Dienststellen oder Betriebe eingegliedert würden. Von einer Eingliederung könne ausgegangen werden, wenn die aufnehmende Dienststelle in ihrer Verwaltungsstruktur im Wesentlichen unverändert bleibe, während bei einer Zusammenlegung davon auszugehen sei, dass die vergleichbaren Stellen der bisherigen selbständigen Dienststellen miteinander vermischt würden. Dies sei hier erfolgt, wie es sich nach Eingliederung der Abteilung 3 „Landentwicklung“ in die Abteilung 5 der Dienststelle nach Maßgabe eines neuen Organigramms ergebe. In diesem Rahmen sei der Antragsteller überhaupt nicht beteiligt worden, so dass die Auflösung des Landesamtes für Agrarwirtschaft und Landentwicklung und die Eingliederung der Abteilung 3 „Landentwicklung“ in die Abteilung 5 „Landentwicklung“ der Dienststelle rechtswidrig sei. Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich, „1. es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin durch die Zusammenlegung der Sachgebiete 3.1 „Geotopographie und Reproduktion“ und 3.2 „ATKIS, Kartographie“ der Zentrale des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen zu dem Gebiet 3.1 „Geotopographie, ATKIS, Kartographie und Reproduktion“ gegen das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gem. § 78 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG verstoßen hat; 2. es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin durch die Zusammenlegung der Sachgebiete 3.1 „Geotopographie und Reproduktion“ und 3.2 „ATKIS, Kartographie“ der Zentrale des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen zu dem Sachgebiet 3.1 „Geotopographie, ATKIS, Kartographie und Reproduktion“ gegen das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gem. § 78 Abs. 1 Nr. 10 SPersVG verstoßen hat; 3. es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin durch die Zusammenlegung der Sachgebiete 3.1 „Geotopographie und Reproduktion“ und 3.2 „ATKIS, Kartographie“ der Zentrale des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen zu dem Sachgebiet 3.1 „Geotopographie, ATKIS, Kartographie und Reproduktion“ gegen das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gem. § 84 Nr. 3 SPersVG verstoßen hat; 4. es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin durch die Zusammenlegung der Sachgebiete „Geotopographie und Reproduktion“ und 3.2 „ATKIS, Kartographie und Reproduktion“ der Zentrale des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen zu dem Sachgebiet 3.1 „Geotopographie, ATKIS, Kartographie und Reproduktion“ gegen das Mitwirkungsrecht des Antragstellers nach § 84 Nr. 5 SPersVG verstoßen hat; 5. es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin durch die Zusammenlegung der Sachgebiete 3.1 „Geotopographie und Reproduktion“ und 3.2 „ATKIS, Kartographie und Reproduktion“ der Zentrale des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen zu dem Sachgebiet 3.1 „Geotopographie, ATKIS, Kartographie und Reproduktion“ gegen das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 83 Abs. 1 Nr. 5 SPersVG verstoßen hat; 6. es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin durch die Zusammenlegung der Sachgebiete 3.1 „Geotopographie und Reproduktion“ und 3.2 „ATKIS, Kartographie und Reproduktion“ der Zentrale des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen zu dem Sachgebiet 3.1 „Geotopographie, ATKIS, Kartographie und Reproduktion“ gegen das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 83 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG verstoßen hat; 7. es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin durch die Auflösung des Landesamtes für Agrarwirtschaft und Landentwicklung (LAL) mit Wirkung zum 01.01.2013 gegen das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG verstoßen hat; 8. es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin durch die Eingliederung der Abteilung 3 „Landentwicklung“ des Landesamtes für Agrarwirtschaft und Landentwicklung (LAL) in die Abteilung 5 „Landentwicklung“ des Landesamtes für Vermessungs-, Kataster- und Kartenwesen (LKVK) unter dem Namen „Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL) gegen die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG verstoßen hat.“ Die Beteiligten beantragen jeweils schriftsätzlich, die Anträge zurückzuweisen. Sie vertreten nach Maßgabe der Darlegungen der Beteiligten zu 1. die Auffassung, dass betreffend die Zusammenfassung der Sachgebiete 3.1 und 3.2 generell eine Rechtsverletzung zu Lasten des Antragstellers aus §§ 78 und 84 SPersVG aufgrund der Tatbestandskonkurrenz nicht in Betracht komme. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verdränge der schwächere den stärkeren Beteiligungstatbestand. Insofern würden hier die Beteiligungsrechte aus § 78 sowie aus § 84 SPersVG aufgrund der Einschlägigkeit von § 83 Abs. 1 Nr. 5 SPersVG hervorgehenden Mitwirkungstatbestand bei der Aufstellung von Organisationsplänen wie von § 83 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG bei der Auflösung, Einschränkung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen verdrängt. Hiervon ausgehend wird hilfsweise zu den einzelnen vom Antragsteller geltend gemachten Verletzungen seiner Beteiligungsrechte Stellung genommen: Zum Antrag zu 1. sei zu sagen, dass es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers bei der Zusammenlegung der Sachgebiete 3.1 und 3.2 nicht um eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs handele. Wie sich aus dem Schreiben des Beteiligten zu 2. vom 03.04.2012 sowie vom 10.05.2012 ergebe, sei der ausschließliche Hintergrund der Maßnahme die Tatsache, dass die von der Dienststelle verpflichtend durchzuführende Aufgabe der Weiterleitung aktueller Daten und Karten seitens der Sachgebiete 3.1 und 3.2 derzeit nicht erfüllt werde und die weitergeleiteten Daten zum einem nicht die erforderlichen Mindeststandards an Aktualität und Vollständigkeit erfüllten und zum anderen die Weiterleitung dieser unzureichenden Daten nicht innerhalb der seitens des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie gesetzten Abgabefristen erfolge. Hintergrund und Hauptzweck der in Rede stehenden Organisationsänderung sei es mithin, diese Aufgabe überhaupt zu erfüllen. Dabei gehe es nicht primär um eine Hebung der Arbeitsleistung, weil das Hauptziel der Maßnahme nicht in einer gesteigerten Inanspruchnahme der betroffenen einzelnen Beschäftigen zum Beispiel in Form der Erhöhung der Arbeitsmenge bei gleicher Arbeitszeit, der Kürzung der Arbeitszeit bei gleicher Arbeitsmenge oder der Übertragung einer neuen, bislang nicht durchzuführenden Aufgabe bestehe. Sowohl die personellen als auch die technischen Kapazitäten seien in den Sachgebieten vorhanden, um die oben genannte Aufgabe zu erfüllen. Den Sachgebieten würden durch die Zusammenlegung keine neuen zusätzlichen Aufgaben auferlegt, sondern es solle nur im Rahmen einer Neuordnung der Tätigkeiten die bereits bestehende Aufgabe überhaupt erfüllt werden. Dass in diesem Zusammenhang eine Sachgebietsleiterstelle entfallen werde, sei für das behauptete Vorliegen der Verletzung des § 78 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG unerheblich. Damit liege keine zustimmungspflichtige Maßnahme im Sinne der Vorschrift vor und in der Folge auch keine Rechtsverletzung. Auch hinsichtlich des Antrags zu 2. liege mangels Einschlägigkeit einer Einführung neuer Arbeitsmethoden im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 10 SPersVG keine Verletzung des Beteiligungsrechts vor. Bislang sei die eigentliche detaillierte Verteilung der Aufgaben der einzelnen Mitarbeiter des neuen Sachgebietes noch nicht erfolgt. Dies werde im Rahmen der Aufstellung des neuen Geschäftsverteilungsplanes, dessen Entwurf derzeit seitens der Dienststelle erstellt werde, erfolgen. Insofern stehe nicht fest, dass mit der Zusammenlegung definitiv eine einschneidende Änderung durch Erweiterung der Aufgaben und Erhöhung der damit zwangsweise verbundenen Verantwortung erfolge und damit eine besondere Unterweisung, Umschulung oder Zusatzausbildung erforderlich sein werde. Insofern könne nicht von einer Einschlägigkeit des § 78 Abs. 1 Nr. 10 SPersVG ausgegangen werden. Im Übrigen werde hilfsweise auf die Ausführungen bezüglich des Hauptzwecks der Maßnahme Bezug genommen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers handele es sich bei der Zusammenlegung auch nicht um eine Maßnahme im Sinne von § 84 Nr. 3 SPersVG in Form der wesentlichen Änderung oder wesentlichen Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere durch Maßnahmen der technischen Rationalisierung. Vorausgesetzt, es würde sich hier, wie der Antragsteller behauptet, um eine Einführung einer neuen Arbeitsmethode im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 10 SPersVG handeln, läge insofern keine wesentliche Änderung oder Ausweitung neuer Arbeitsmethoden vor. Ein Vorliegen beider Tatbestände schließe sich begrifflich aus. Im Übrigen werde hilfsweise auf die Ausführungen hinsichtlich der noch zu erfolgenden Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes zum Antrag zu 2. sowie bezüglich des Hauptzwecks der Maßnahme zum Antrag zu 1. Bezug genommen. Soweit der Antragsteller geltend mache, neben § 84 Nr. 3 SPersVG sei auch § 83 Nr. 5 SPersVG, der u.a. die Aufstellung von Organisationsplänen betreffe, verletzt, so schließe dies sich bereits tatbestandlich aus. Eine Änderung des Geschäftsverteilungsplanes sei erst in Arbeit. Im Übrigen werde hilfsweise auf die Ausführungen bezüglich des Hauptzwecks der Maßnahme Bezug genommen. Was des Weiteren die Berufung des Antragstellers auf eine Verletzung des Mitwirkungsrechts aus § 83 Abs. 1 Nr. 5 SPersVG anbelange, sei er entgegen seiner Darstellung bei dem entsprechenden Aufstellungsverfahren zum Organisationsplan durch die Beteiligte zu 1. beteiligt worden. Dies beweise deren Schreiben vom 07.12.2012. Der diesem beigefügte Organisationsplan habe u.a. die Zusammenlegung der Sachgebiete 3.1 und 3.2 enthalten und sei ausdrücklich noch nicht in Kraft gesetzt gewesen. Dies sei im Schreiben dargelegt und gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 5 SPersVG um Zustimmung des Antragstellers gebeten worden. Von einer beschlossenen Sache und/oder einer fehlenden Mitwirkung könne daher nicht die Rede sein. Eine Verletzung des Beteiligungsrechts aus § 83 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG, das die Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen betreffe, liege nicht vor. Die Zusammenlegung der Sachgebiete 3.1 und 3.2 stehe nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Auflösung und Teilintegration des Landesamtes für Agrarwirtschaft und Landentwicklung; vielmehr seien beide Maßnahmen zunächst getrennt vorbereitet und später nur aus Zweckmäßigkeitsgründen seitens des Beteiligten zu 1. miteinander verbunden worden. Schließlich könne der Antragsteller daraus, dass der Ministerratsbeschluss zur Auflösung des Landesamtes und Teilintegration in die Dienststelle keine Organisationsänderung vorsehe, keine Rechte herleiten. Weder der Beschluss noch die entsprechende Rechtsverordnung müssten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht detaillierte Ausführungen zur endgültigen Organisation der Dienststelle in der neuen Organisation enthalten. Eine solche Verpflichtung ergebe sich weder aus der Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes noch aus der Gemeinsamen Geschäftsordnung der obersten Landesbehörden oder § 7 Abs. 3 LOG, zumal es nicht dem Ministerrat obliege, über die in der Verantwortung der Beteiligten zu 1. liegenden Organisationsgestaltung innerhalb ihres Geschäftsbereiches endgültig zu entscheiden. Bezogen auf die Auflösung des Landesamtes für Agrarwirtschaft und Landentwicklung fehle es dem Antragsteller bereits am Feststellungsinteresse. Durch diese Maßnahme werde die Zuständigkeit des Antragstellers als Personalrat des vormaligen Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen nicht berührt. Insoweit wäre er in keiner Weise an dem Verfahren für diese Maßnahme zu beteiligen gewesen. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers in Form des § 83 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG scheide insoweit von Vorneherein aus. Im Übrigen handele es sich hierbei lediglich um ein Mitwirkungs- und nicht, wie der Antragsteller ausführe, um ein Mitbestimmungsrecht. Auch könne der Antragsteller, wie bereits zum Antrag zu 6. ausgeführt, aus dem Ministerratsbeschluss keine Rechte herleiten. Entgegen der Darstellung des Antragstellers sei er bei der durch die Eingliederung der Abteilung 3 des Landesamtes für Agrarwirtschaft und Landentwicklung bedingten Organisationsplanänderung durch die Beteiligte zu 1. beteiligt gewesen. Dies beweise das Schreiben der Beteiligten vom 07.12.2012. Hierin werde klar dargelegt, dass der beigefügte Organisationsplan noch nicht in Kraft gesetzt worden sei sowie dass gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 5 SPersVG um Zustimmung des Antragstellers gebeten worden sei. Bis zur Änderung dieses Organisationsplanes sei die Abteilung 3 des früheren Landesamtes in die Dienststelle integriert worden. Insoweit sei auch die Beteiligung nach § 83 Abs. 1 Nr. 5 SPersVG bei der entsprechenden Aufstellung des Organisationsplans gerechtfertigt gewesen. Im Übrigen sei die Integration des vorgenannten Teils des früheren Landesamtes im Laufe des Jahres 2012 in zwei Arbeitsgruppensitzungen, an denen auch der Antragsteller beteiligt gewesen sei, vorbereitet worden. Dieser sei insoweit bereits frühzeitig und umfassend über diese Maßnahme informiert worden und habe die Möglichkeit gehabt, hierbei Einfluss auf die Entscheidung zu nehmen. Er habe darüber hinaus auch gegenüber den Beteiligten signalisiert, dass er mit der Integration an sich einverstanden sei. Insofern sei eine Beteiligung nach § 83 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG vor dem Hintergrund, dass eine Beteiligung nach § 83 Abs. 1 Nr. 5 SPersVG stattfinden werde, entbehrlich. Die Anträge seien mithin vollständig zurückzuweisen. Der Antragsteller sowie die Beteiligte zu 1. und der Beteiligte zu 2. haben im Gütetermin am 04.07.2013 übereinstimmend zu Protokoll erklärt, dass sie auf mündliche Verhandlung verzichten. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsunterlagen der Beteiligten, der Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen. II. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 113 Abs. 2 SPersVG, 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG). Vorab ist bezogen auf die im Beschlussverfahren verfolgten Begehren klarzustellen, dass das nunmehrige Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung – LVGL - gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Verordnung zur Auflösung des Landesamtes für Agrarwirtschaft und Landentwicklung und zur Umbenennung des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen – LVGL - vom 11.12.2012, Amtsblatt S. 1564 (im folgenden: Verordnung), und deren § 3 mit Wirkung ab 01.01.2013 in seinem Bestand und ergänzt durch die Aufgaben der früheren Abteilung 3 „Landentwicklung“ des gemäß § 1 Abs. 1 Verordnung aufgelösten Landesamtes für Agrarwirtschaft und Landentwicklung -LAL- Rechtsnachfolger des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen ist. Weiter ist klarzustellen, dass bei verständiger Würdigung dem Beschlussverfahren zwei Maßnahmen zugrunde liegen, nämlich einerseits die Zusammenlegung der beiden o. a. Sachgebiete innerhalb des LKVK bzw. LVGL (Anträge zu 1. bis 6.) und andererseits die Eingliederung der Abteilung 3 „Landentwicklung“ aus dem mit Wirkung ab 01.01.2013 aufgelösten LAL in das LVGL (Anträge zu 7. und 8.). Dabei sieht die Kammer die mit dem Antrag zu 7. des Antragstellers zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Auflösung des Landesamtes für Agrarwirtschaft und Landentwicklung nicht als eigene Maßnahme an, weil die Auflösung dieses Landesamtes das personalvertretungsrechtliche Verhältnis des Antragstellers zur Dienststelle lediglich insoweit berührt, als aus dem aufgelösten Amt eine Abteilung in die Dienststelle, der der Antragsteller zugeordnet ist, übergeht. Von daher bezieht sich der Antrag zu 7. auf eine organisatorische Entscheidung, die im gegebenen Zusammenhang die Voraussetzung für die Eingliederung jener Abteilung in die Dienststelle (ausdrücklich hierzu der Antrag zu 8.) darstellt und damit personalvertretungsrechtlich als einheitliche Maßnahme anzusehen ist. Die so verstandenen zulässigen Anträge sind nach Maßgabe des Tenors teilweise begründet, soweit der Antragsteller mit seinem Antrag zu 4. einen Verstoß gegen sein Mitbestimmungsrecht - im Antrag vom 15.04.2013 irrtümlich als „Mitwirkungsrecht“ bezeichnet - aus § 84 Nr. 5 SPersVG geltend macht. Im Übrigen sind die Anträge unzulässig bzw. unbegründet und demzufolge zurückzuweisen. Was die Maßnahme der Zusammenlegung der Sachgebiete 3.1 „Geotopographie und Reproduktion“ und 3.2 „AKTIS, Kartographie und Reproduktion“ der Dienststelle anbelangt, hat der Beteiligte zu 2. mit seinem Schreiben an den Antragsteller vom 10.05.2012 und - verfahrensbedingt wiederholt - vom 26.06.2012 Recht das Mitbestimmungsverfahren nach § 84 SPersVG eingeleitet. Einschlägig ist im Rahmen der Tatbestände des § 84 SPersVG ist derjenige nach Nr. 5, der sich auf Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation, soweit sie nicht von Nr. 3 der Vorschrift erfasst sind, bezieht. § 84 Nr. 3 SPersVG, der wesentliche Änderungen oder die wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung, betrifft, greift entgegen der Ansicht des Antragstellers, der diesen Mitbestimmungstatbestand nach Maßgabe seines Antrags zu 3. geltend macht, ersichtlich nicht ein. Dieser Mitbestimmungstatbestand setzt die wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung - und das ist hier entscheidend - neuer Arbeitsmethoden voraus. Derartige Veränderungen lassen sich aus der vorliegend beabsichtigten organisatorischen Zusammenlegung der beiden Sachgebiete zu einem Sachgebiet unter – jedenfalls - Wegfall einer Sachgebietsleitung nicht ableiten. Dadurch werden nämlich keine neuen Arbeitsmethoden eingeführt, sondern lediglich die in den Sachgebieten bereits ausgeübten Arbeitsmethoden unter Umständen anders verteilt oder einer koordinierten oder gemeinsamen Erledigung, wie das offenbar bezogen auf die beiden bisherigen Teilsachgebiete „Reproduktion“ geplant ist, zugeführt. Eine neue Arbeitsmethode erschließt sich hier nicht. Der Antragsteller hat im Übrigen an keiner Stelle nur ansatzweise dargelegt, worin die von ihm geltend gemachten neuen, also bisher in den Sachgebieten noch nicht vorhandenen Arbeitsmethoden, d.h. also die Art der Tätigkeit, mit der die in den Sachgebieten anfallenden Arbeiten durchzuführen sind, bestehen soll. Anders stellt sich das im Rahmen der als eine Art Auffangtatbestand zu der Nr. 3 konzipierten Nr. 5 der Vorschrift dar. Dieser Mitbestimmungstatbestand nimmt nämlich die Arbeitsorganisation selbst in den Blick und ist daher weiter gefasst als der speziellere Tatbestand der Nr. 3, der sich auf die engere Methodik der Arbeit bezieht (und allein von daher auch Änderungen der Arbeitsorganisation erfordern kann). Zu Recht hat der Antragsteller insoweit darauf hingewiesen, dass die Zusammenfassung von Sachgebieten eine Änderung der Arbeitsorganisation darstellt. Dazu hat er weiter zu Recht dargelegt, dass sich die Maßnahme unmittelbar auf die bisher von den einzelnen Beschäftigten konkret vorzunehmenden Arbeitsvorgänge auswirken müssen und zu den wesentlichen Elementen einer Arbeitsorganisation die Ablauforganisation sowie die Regelung der Kompetenzen und Entscheidungsvorgänge in der Dienststelle gehören. Das kommt zu der Maßnahme ausweislich der diesbezüglichen Ausführungen des Beteiligten zu 2. in seinen Schreiben vom 03.04.2012 an die Beteiligte zu 1. und vom 30.04.2012 an den Antragsteller - ebenso wie in der ergänzenden Stellungnahme vom 18.07.2012 - zum Ausdruck. Dort wird dargelegt, dass aus Gründen der Aktualität und Qualitätssicherheit und der festgestellten Defizite in den Sachgebieten 3.1 und 3.2 beabsichtigt sei, „in der internen Ablauforganisation und insbesondere auf der Leitungsebene Veränderungen vorzunehmen“. Die Gesamtheit der Tätigkeiten müsse nach der Zusammenlegung in dem Sachgebiet im Zusammenhang mit eindeutigen Zuständigkeiten neu geordnet werden. Durch die Zusammenführung der Sachgebiete sei die Möglichkeit gegeben, die bisher bestehenden Mängel in der Arbeitsorganisation bzw. in den Produktionslinien zu verbessern bzw. zu optimieren. Arbeitsprozesse und Produktionslinien könnten innerhalb des neuen Sachgebietes besser geplant, realisiert und abschließend koordiniert werden. Durch die Zusammenlegung sollten Hemmnisse abgebaut und somit eine effiziente, homogenere Arbeitsweise ermöglicht werden. Weiter wurde dem Schreiben vom 30.04.2012 ein Vorschlag zur inhaltlichen Strukturierung der Arbeitsbereiche beigefügt, aus der sich die Zusammenführung der Aufgabe der Reproduktion zu einem einzigen „Arbeitsbereich 4: Reproduktion“ ergibt. Hieraus wird eindeutig klar, dass es sich bei der Maßnahme um die beabsichtigte Änderung der Arbeitsorganisation innerhalb der beiden Sachgebiete - und zwar ungeachtet des zum späteren Zeitpunkt nach der Zusammenlegung vorgesehenen Geschäftsverteilungsplans, der die zugrunde liegende Maßnahme zur Änderung der Arbeitsorganisation auf die einzelnen Beschäftigten herunterbricht und gegebenenfalls einer eigenen Beteiligung des Antragstellers zuzuführen ist - handelt. Hiervon ausgehend ist das diesbezüglich vom Beteiligten zu 2. eingeleitete Mitbestimmungsverfahren bisher nicht beendet worden und verletzt den Antragsteller somit in seinem entsprechenden Mitbestimmungsrecht. Nachdem der Antragsteller dem Beteiligten zu 2. die von diesem zuletzt mit Schreiben vom 26.06.2012 nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SPersVG gemäß § 73 Abs. 2 Satz 5 SPersVG erbetene Zustimmung mit Schreiben vom 05.07.2012 verweigert hatte, wurde die Beteiligte zu 1. durch den Beteiligten zu 2. mit dessen Schreiben vom 24.07.2012 gemäß § 78 Abs. 4 SPersVG mit der Angelegenheit befasst. Dabei nimmt hier im weiteren Verfahren gemäß § 52 Abs. 2 SPersVG der Antragsteller als Personalrat eines Landesamtes mit mehr als 150 Angehörigen gleichzeitig die Aufgaben eines Hauptpersonalrates wahr und ist damit zugleich auch Verhandlungspartner der Beteiligten zu 1. im Stufenverfahren. Nachdem in diesem Verfahren zwischen der Beteiligten zu 1. und dem Antragsteller am 07.08.2012 weiter verhandelt worden ist, kommt es dabei auch nicht darauf an, ob bei der Vorlage an die Beteiligten zu 1. die bei Zustimmungsverweigerung gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 SPersVG vorgesehene Frist von zwei Wochen für die Vorlage der Angelegenheit bei der übergeordneten Dienststelle eingehalten worden ist. Vielmehr hat sich der Antragsteller auf das weitere Verfahren nach § 73 Abs. 4 Satz 2 SPersVG eingelassen und damit jedenfalls auf die Einhaltung dieser Frist, die sich nicht eindeutig aus den Akten ergibt, verzichtet. Im weiteren Verfahren ergab sich im Erörterungsgespräch vom 07.08.2012, ausweislich des Schreibens der Beteiligten zu 1. vom selben Tag keine Einigung, wurde aber stattdessen das Ruhen des Verfahrens vereinbart und festgelegt, dass ein erneuter Aufruf der Problematik im Zusammenhang mit der Integration der Flurbereinigung erfolgen solle. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich, dass das laufende Mitbestimmungsverfahren nicht beendet, sondern lediglich unterbrochen worden und vor weiterer Erörterung die Anrufung der Einigungsstelle auf der Grundlage von §§ 73 Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2, 75 Abs. 4 Satz 1 SPersVG nicht möglich war und ist. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass das unterbrochene Mitbestimmungsverfahren entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht wieder aufgegriffen worden ist. Dadurch wird der Antragsteller in seinem Mitbestimmungsrecht verletzt, weil ihm die Möglichkeit genommen ist, nach einem Scheitern der ausstehenden Erörterung die Einigungsstelle innerhalb der Frist des § 73 Abs. 5 Satz 3 anzurufen. In der Folge trifft die Beteiligte zu 1. die Pflicht zur Fortführung des Verfahrens, wozu sie indes nicht ausdrücklich zu verpflichten ist, da die dem Tenor zu entnehmende Feststellung unter Berücksichtigung des aus Art. 20 Abs. 3 GG hervorgehenden Gebots der Rechtsstaatlichkeit der Verwaltung dem dahingehenden Anliegen des Antragstellers genügt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beteiligte zu 1. mit ihrem Schreiben vom 07.12.2012 die Maßnahme der Zusammenlegung der beiden Sachgebiete unter dem Gesichtspunkt von § 73 Abs. 1 Nr. 5 SPersVG und damit in einem Mitwirkungsverfahren wieder aufgegriffen hat. Nachdem, wie dargelegt, es sich bei der Maßnahme nach wie vor um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme aufgrund von § 84 Nr. 5 SPersVG handelt, steht diese Form des Wiederaufgreifens des Verfahrens dem Aufgreifen des ursprünglich eingeleiteten und bisher nicht abgeschlossenen Mitbestimmungsverfahrens nicht gleich, widerspricht somit der mit dem Antragsteller getroffenen Vereinbarung vom 07.08.2012 und verstößt damit zugleich gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat. Dem steht weiter nicht entgegen, dass die Zusammenlegung der beiden Sachgebiete inzwischen vollzogen ist. Es ist nämlich anerkannt, dass ein Mitbestimmungsverfahren sich dann nicht erledigt, wenn eine Maßnahme noch rückgängig gemacht werden kann. Dies ist vorliegend offensichtlich möglich, nachdem es sich um eine abänderbare und damit weiterhin gestaltbare Maßnahme der Arbeitsorganisation handelt. Soweit die Beteiligten die Auffassung vertreten, dass diesem Mitbestimmungstatbestand der Mitwirkungstatbestand der Aufstellung von Organisationsplänen nach § 83 Abs. 1 Nr. 5 SPersVG als schwächere Beteiligungsform vorgeht, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die letztgenannte Vorschrift greift vorliegend bei der Zusammenlegung der beiden Sachgebiete bereits deshalb nicht ein, weil es sich hierbei um eine einzelne Maßnahme zur Organisation der Behörde handelt und nicht um den Organisationsplan der Dienststelle. Von daher besteht angesichts des eingeleiteten Mitbestimmungsverfahrens keine relevante Konkurrenz zu einem Mitwirkungstatbestand. Auch wenn hierüber hinweggesehen wird, werden durch die Zusammenlegung der Sachgebiete die Interessen der Beschäftigten berührt, so dass nach der herrschenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Mitbestimmungsrecht nicht insgesamt entfällt und alleine die schwächere Beteiligungsform maßgebend ist. Vgl. dazu etwa Illbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 12. Auflage 2012, vor § 66 Rdnr. 8; Beschluss der Kammer vom 19.05.2010, 9 K 338/10, juris Rdnr. 42 ff. Die Maßnahme weist nämlich im Schwerpunkt innerdienstlichen Charakter auf, auch wenn mit ihr die Sicherstellung der Aktualität der den Nutzern zur Verfügung zu stellenden Daten gewährleistet werden soll. Das ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben und Stellungnahmen des Beteiligten zu 2. vom 03.04.2012, 30.04.2012 und 18.07.2012, wenn er dort – vor allem in der letztgenannten Stellungnahme – die Notwendigkeit der Beseitigung innerbetrieblicher Hemmnisse, Reibungsverluste und Widerstände bei der Aufbereitung der zu erhebenden und umzusetzenden zur jederzeitigen Nutzung in aktuellem Stand durch die Nutzer herausstellt und die Überwindung von Defiziten in der sozialen Kompetenz sowie von Hemmnissen und Reibungsverlusten wegen sehr begrenzter Teambereitschaft und Nichtbereitschaft, den Personaleinsatz flexibel zu organisieren, zum Motiv für die Maßnahme erhebt. Dem entspricht auch der Beschluss der Kammer vom 22.01.2001, 9 K 6/98.PVL, wonach in dem Saarländischen Personalvertretungsgesetz nach der Novelle von 1989 die Mitwirkungstatbestände abschließend in § 83 SPersVG aufgeführt sind und diese Tatbestände von besonderer personalwirtschaftlicher organisatorischer Bedeutung erfassen, die nunmehr zum Teil erweitert worden sind. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 84 SPersVG eine Reihe neuer Mitbestimmungstatbestände, darunter auch in Organisationsangelegenheiten geschaffen habe, indes diese Mitbestimmungstatbestände aus verfassungsrechtlichen Gründen nur der eingeschränkten Mitbestimmung (§ 75 Abs. 4 SPersVG) unterworfen habe, lasse eine von ihm genau bedachte und gewollte Abstufung der Beteiligungsrechte erkennen. Nach allem ist der vorliegend erkennbaren Konkurrenzsituation mithin dadurch zu entsprechen, dass die hier zugrunde liegende Maßnahme allein der Mitbestimmung nach § 84 Nr. 5 SPersVG unterfällt. Vgl. dazu auch den Beschluss der Kammer vom 19.05.2010, a.a.O., Rdnr. 45 Daher ist dem Antrag zu 4. des Antragstellers nach Maßgabe des Tenors zu entsprechen. Im Übrigen sind die Anträge indes zurückzuweisen. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen: Bei der Zusammenlegung der beiden Sachgebiete handelt es sich nicht um eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG mit der Folge, dass der dahingehende Antrag des Antragstellers zu 1. unbegründet ist. Nach der Rechtsprechung der Kammer ist es Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes, ebenso wie bei dem des in derselben Vorschrift enthaltenen Tatbestandes der Erleichterung des Arbeitsablaufs, den oder die betroffenen Beschäftigten vor unnötigen oder unzumutbaren Belastungen, vor Überlastung oder Überbeanspruchung zu bewahren. Der Begriff der Hebung der Arbeitsleistung ist dabei im arbeitswissenschaftlichen Verständnis zu sehen. Er bezieht sich mithin auf das Arbeitsergebnis des Arbeitssystems bezogen auf eine bestimmte Zeit. Als Leistung ist danach weder die Menge der während der festgelegten Arbeitszeit geleisteten Arbeit noch ihr sachlicher Ertrag, das Arbeitsprodukt, sondern vielmehr der körperliche Einsatz und der geistige Aufwand, den der Beschäftigte erbringen muss, um das ihm abverlangte Arbeitsergebnis in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erzielen, anzusehen. Eine Hebung der Arbeitsleistung im so verstandenen Sinne ist demnach nur eine solche Maßnahme, die darauf abzielt, die Effektivität der Arbeit qualitativ oder quantitativ zu fördern, also Güte und Menge der innerhalb einer bestimmten Zeit zu leistenden Arbeit zu steigern. Demnach fallen nur solche Maßnahmen unter diese Vorschrift, die eine erhöhte Inanspruchnahme des Beschäftigten, eine gegenüber dem vorherigen Zustand gesteigerte körperliche oder geistig-psychische Belastung zur Folge haben. Zielen Sinn und Zweck der Norm also darauf ab, die Beschäftigten vor unnötigen und unzumutbaren Belastungen zu bewahren, so ergibt sich ein dahingehender Sachverhalt in der Regel aus dem Vergleich der auf dem konkreten Arbeitsplatz vor und nach der Maßnahme anfallenden Belastung. Darüber hinaus kommt es entscheidend für das Eingreifen dieses Mitbestimmungstatbestandes aber auf die Zielgerichtetheit der Maßnahme an, die sich daraus ergeben kann, dass der unmittelbare und erklärte Zweck in Hebung der Arbeitsleistung besteht oder sinngemäß unter Einbeziehung aller Umstände zum Ausdruck kommt. Fehlt es an einer derartigen unzweideutigen oder sinngemäß zum Ausdruck gebrachten Absichtserklärung zur Hebung der Arbeitsleistung, so kann sich diese Zweckrichtung ausnahmsweise auch dann ergeben, wenn die Hebung zwangsläufig oder für den Betroffenen unausweislich mit der Maßnahme verbunden ist. Vgl. dazu den Beschluss der Kammer vom 09.05.2012, 9 K 181/12, juris, Rdn. 21 f. m.w.N. Wie sich aus den Beweggründen der Dienststelle zur Zusammenlegung der beiden Sachgebiete ergibt, fehlt es jedenfalls an einer ausdrücklichen oder sinngemäßen Zielgerichtetheit der Maßnahme in Bezug auf eine Veränderung der zeitlichen Vorgaben für die Erledigung der anfallenden Arbeiten. Vielmehr bleiben diese durchaus disponibel, wenn auch durch die Verbesserung der Zusammenarbeit und weitere Synergieeffekte durch die Zusammenlegung der den Sachgebieten bereits bisher obliegenden Sicherstellung der Aktualität der von ihnen zu generierenden Daten erreicht werden soll. Es ist auch weder erkennbar noch vom Antragsteller im bisherigen Verfahren genügend substantiiert worden, dass sich als Folge der Zusammenlegung faktisch eine Situation ergibt, in der der einzelne Arbeitnehmer die ihm obliegenden Arbeiten in kürzerer Zeit zu erledigen gezwungen ist. Mit der Maßnahme werden nach den bereits in Bezug genommenen Schreiben des Beteiligten zu 2. vom 03.04.2012, 30.04.2012 und 18.07.2012 durch die Zusammenlegung der beiden bisher selbstständigen Sachgebiete zu einem Sachgebiet neben der damit verbundenen Verschlankung der Hierarchie durch künftig nur noch einen Sachgebietsleiter die Ziele verfolgt, Mängel in der Arbeitsorganisation ebenso abzubauen wie Hemmnisse und Reibungsverluste innerhalb und zwischen den beiden bisherigen Sachgebieten. Ziel ist weiter, die Zusammenarbeit zwischen Topographen und Kartographen zu intensivieren und Synergien zu nutzen. Weiter sollen Defizite betreffend die soziale Kompetenz eine sehr begrenzte Teambereitschaft und die Nichtbereitschaft, den Personaleinsatz flexibel zu organisieren, aufgelöst werden. Dazu ist es nach diesen Vorstellungen erforderlich, Personen von Zuständigkeiten zu entbinden und anderen neue Zuständigkeiten zu übertragen. Letztendliches Ziel ist es danach, hierüber unter anderem die Aktualität der Daten zeitnah zu gewährleisten und den Nutzern der Geo-Daten-Systeme zur Verfügung zu stellen. Diesem, die Maßnahme begründenden Programm ist erkennbar zwar eine Tendenz zur zeitnahen Bewältigung der Menge der anfallenden Arbeiten zu entnehmen, an keiner Stelle geht aus diesen Vorstellungen aber hervor, dass durch die Maßnahme selbst unmittelbar und gezielt eine Verkürzung der für die einzelnen Arbeiten zur Verfügung stehenden Zeit beabsichtigt ist. Jedenfalls ist sie danach nicht ausdrücklich und unmittelbar darauf angelegt, auf dem Zeitstrahl eine frühere bzw. schnellere Erledigung der Arbeiten zu erreichen. Allenfalls indirekt ist auf der Grundlage der Änderung der Arbeitsabläufe und Hierarchien sowie der gewünschten Synergieeffekte eine Verbesserung in der Aktualität der Arbeitsergebnisse angestrebt. Von daher kann nach Sinn und Zweck des aus § 78 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG folgenden Mitbestimmungsrechts bei Maßnahmen zur Erhebung der Arbeitsleistung nicht auf das Eingreifen dieses Mitbestimmungstatbestandes geschlossen werden. Nichts anderes gilt für den Mitbestimmungstatbestand der Maßnahme zur Erleichterung des Arbeitsablaufs in § 78 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG. Dieser Tatbestand zielt auf die funktionelle, räumliche und zeitliche Abfolge der verschiedenen unselbstständigen Arbeitsvorgänge (Arbeitsschritte) und den äußeren Verlauf eines jeden einzelnen dieser Arbeitsvorgänge ab. Mit dem Begriff wird erfasst, was, wann, wo, womit und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist. Dabei sind nur solche Erleichterungen des Arbeitsablaufs mitbestimmungspflichtig, die für den Beschäftigten zugleich wiederum neuere Belastungen mit sich bringen. Hiervon ausgehend ist vorliegend bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Zusammenlegung der Sachgebiete, die mit einer teilweisen Änderung des Arbeitsablaufs einhergeht, um eine Erleichterung des Arbeitsablaufs handelt; deutlich wird jedenfalls, dass die übertragenen Aufgaben auf der Zeitschiene nach wie vor disponibel sind und somit von einer Änderung im dargestellten Sinne letztlich nicht ausgegangen werden kann. Das hat zur Folge, dass auch diese Alternative des fraglichen Mitbestimmungstatbestandes nach § 78 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG ausscheidet und der Antrag zu 1. auch insoweit erfolglos bleibt. Vgl. den Beschluss der Kammer vom 09.05.2012, a.a.O., Rdnr. 25 ff. Entgegen der von dem Antragsteller vertretenen Auffassung dient die Zusammenlegung der beiden Sachgebiete auch nicht die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 10 SPersVG. Der Begriff der Arbeitsmethoden im Sinne des SPersVG definiert die Konzeption, welche hinter dem in mehr oder weniger viele einzelne, unselbstständige Arbeitsvorgänge gegliederte Arbeitsablauf steht. Die Arbeitsmethode stellt also die Festlegung dar, auf welchem Bearbeitungsweg und mit welchen Arbeitsmitteln durch welche Beschäftigte die der jeweiligen Dienststelle gestellten Aufgaben erfüllt werden sollen. Voraussetzung des Tatbestandes ist dabei, dass die Änderung für die von ihnen betroffenen Beschäftigten ins Gewicht fallende körperliche und geistige Auswirkungen haben. Entscheidend ist, dass sich die zugrundeliegende Arbeitsmethode grundlegend ändert. Vgl. den Beschluss der Kammer vom 19.05.2010, 9 K 338/10, juris, Rdn. 37 ff. Hiervon kann vorliegend indes offensichtlich keine Rede sein, nachdem die jeweiligen Arbeitsmethoden, wie sie bisher in den beiden Sachgebieten vorhanden waren, sich nicht ändern sollen. Vielmehr soll die Organisation der Erfüllung dieser Arbeiten bei vorhandenen gleichbleibenden Arbeitsmethoden durch eine flexiblere organisatorische Zuordnung optimiert, sollen Synergieeffekte genutzt werden. Von der Einführung anderer, neuer Arbeitsmethoden selbst, mit denen die anfallenden Arbeiten zu erledigen sind, ist keine Rede. Geschweige denn ist eine grundlegende Änderung der praktizierten Arbeitsmethoden ersichtlich und auch nicht substantiiert geltend gemacht. Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller auch mit seinem Antrag zu 2. nicht durchzudringen vermag. Dies gilt auch für den mit dem zu dem Antrag zu 3. geltend gemachten Mitbestimmungstatbestand der wesentlichen Änderung oder wesentlichen Erweiterung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung im Sinne von § 84 Nr. 3 SPersVG. Insoweit ist nicht ersichtlich, worin diese neuen Arbeitsmethoden bestehen sollen, nachdem die vorhandenen Arbeitsmethoden in veränderter Organisation erledigt werden sollen. Auch dieser Antrag ist demnach unbegründet. Ebenso wenig greift, wie bereits dargelegt, hinsichtlich der Zusammenlegung der beiden Sachgebiete der Mitwirkungstatbestand nach § 83 Abs. 1 Nr. 5 SPersVG ein, da es sich hier nur um eine Teilregelung und nicht um die Aufstellung des Organisationsplans der Dienststelle handelt, sodass der dahingehend gestellte Antrag zu 5. dem Antragsteller nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag. Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht nach Maßgabe seines Antrags zu 6. zu der fraglichen Maßnahme auf den Mitwirkungstatbestand des § 83 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG, der die Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von Dienststellen betrifft, berufen. Dafür spricht bereits, dass die Maßnahme sich lediglich auf zwei Sachgebiete einer Abteilung der Dienststelle des Beteiligten zu 2. bezieht und sie damit auch unter Berücksichtigung des Zuschnitts des früheren Landesamtes für Kataster- Vermessungs- und Kartenwesen nicht als Zusammenlegung wesentlicher Teile von Dienststellen angesehen werden kann. Dies leuchtet unmittelbar ein, wenn man sich vor Augen hält, dass jenes Landesamt bis zur Bildung ihrer Abteilung 5 „Landentwicklung“ zum 01.01.2013 in vier Abteilungen über insgesamt elf Sachgebiete mit einer zentralen Außenstelle mit wiederum drei Sachgebieten verfügt hat. Hinzu kommt, dass die veränderte Sachgebietszuweisung innerhalb derselben Abteilung erfolgen soll. Die darüber hinaus von dem Antragsteller gestellten Anträge zu 7. und 8., die die Auflösung des LAL und die Eingliederung der Abteilung 3 „Landentwicklung“ des früheren LAL in das LVGL betreffen, führen ebenfalls nicht zum Erfolg. Zum Antrag zu 7. ist festzustellen, dass die Auflösung des LAL keinen Verstoß gegen den Mitwirkungstatbestand – vom Antragsteller im Antrag fälschlicherweise als Mitbestimmungsrecht bezeichnet - des § 83 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG, der die Auflösung von Dienststellen erfasst, darstellt. Diese Maßnahme betrifft nämlich nicht die Dienststelle des Antragstellers, sondern das frühere LAL und damit eine andere Dienststelle. Von daher ist der Antragsteller bereits nicht antragsbefugt. Im Übrigen ist diese Maßnahme durch § 1 Abs. 1 Verordnung zur Auflösung des Landesamtes für Agrarwirtschaft und Landentwicklung und zur Umbenennung des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen vom 11.12.2012 damit im Wege einer Rechtsverordnung der Landesregierung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 LOG i.V.m. Art. 112, 104 SVerf erfolgt. Den Beteiligten gegenüber sind Beteiligungsrechte des Antragstellers begrenzt auf die diejenigen Maßnahmen, die von der Dienststelle selbst oder – wie hier durch die nächst höhere Dienstbehörde - im Rahmen von §§ 73, 74 SPersVG i.V.m. §§ 7 und 1 Abs. 1 SPersVG ergriffen werden. Daher bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob Personalräte überhaupt Beteiligungsrechte beim Erlass von Rechtsverordnungen geltend machen können. Vgl. dazu etwa den Beschluss des BVerwG vom 07.04.2008, 6 Prozessbevollmächtigten 1/08, Juris Schließlich führt auch der zu 8. gestellte Antrag des Antragstellers auf Feststellung, dass „durch die Eingliederung der Abteilung 3 „Landentwicklung“ des Landesamtes für Agrarwirtschaft und Landentwicklung (LAL) in die Abteilung 5 „Landentwicklung“ des Landesamtes für Vermessung-, Kataster- und Kartenwesen (LKVK) unter dem Namen „Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL)“ das Mitbestimmungsrecht gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG, dass die Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen betrifft, verletzt wird, nicht auf eine Rechtsverletzung des Antragstellers. Klarzustellen ist hierzu vorab, dass der dahingehende Zustimmungsantrag der Beteiligten zu 1. im Schreiben vom 07.12.2012 darauf abhebt, dass die bisherige Abteilung 3 des LAL dem LKV bzw. LVGL als Abteilung 5 „angegliedert“ wird. Im Gegensatz zur Formulierung im Antrag zu 8. ist also nicht vorgesehen, den Aufgabenbereich in eine Abteilung 5 des Beteiligten zu 2. einzugliedern, sondern es wird innerhalb der Behörde des Beteiligten zu 2. eine neue Abteilung 5 gebildet mit der Folge, dass der Zuständigkeitsbereich der Behörde erweitert wird. Hierzu ist weiter klarzustellen, dass eine Erledigung mit Vollzug der Maßnahme am 01.01.2013 nicht eingetreten ist, da Varianten der Eingliederung dieses Aufgabenbereichs in das Landesamt des Beteiligten zu 2. weiterhin denkbar sind. Indes ist der geltend gemachte Verstoß gegen § 83 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG nicht erkennbar. Dieser Mitwirkungstatbestand betrifft die Zusammenlegung von wesentlichen Teilen der Dienststellen, was hier ohne weiteres bejaht werden kann, nachdem in die Dienststelle des Antragstellers eine ganze Abteilung eines früheren Amtes eingegliedert werden soll. Darin kann ohne weiteres ein neuer wesentlicher Teil der Dienststelle gesehen werden, zumal nach § 2 der o.a. Verordnung sämtliche Zuständigkeiten im Bereich Flurbereinigung auf das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung übergehen. Mithin wurde dem Landesamt eine Aufgabe übertragen, die bisher von einem anderen Landesamt ausgeübt worden ist. Daraus folgt zugleich, dass der Antragsteller insoweit antragsbefugt ist, da seine Dienststelle unmittelbar betroffen ist. Einer Mitwirkung des Antragstellers steht dabei nicht entgegen, dass die Maßnahme aufgrund einer Rechtsverordnung ergeht. § 1 Abs. 2 Satz 1 Verordnung bestimmt, dass „der Bereich Flurbereinigung“ des früheren LVL in das LVGL „integriert“ wird. Weiter wird neben der bereits erwähnten Kompetenzübertragung nach § 2 Verordnung der Übergang der Sachausstattung in § 1 Abs. 2 Satz 2 Verordnung geregelt. Hiermit ist ersichtlich eine Grundentscheidung getroffen worden, die anordnet, das der angesprochene „Bereich Flurbereinigung“ in das LVGL integriert werden soll. In der Rechtsverordnung ist indes nicht angeordnet, dass dieser Bereich als eigene Abteilung in das Landesamt des Beteiligten zu 2. einzugliedern ist. Dazu ist vielmehr eine weitere Organisationsentscheidung und damit eine eigene, der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung zugängliche Maßnahme erforderlich. Deshalb wurde hierzu folgerichtig durch Schreiben der Beteiligten zu 1. vom 07.12.2012 an den Antragsteller die beabsichtigte Maßnahme, die bisherige Abteilung 3 „Landentwicklung“ des LAL als Abteilung 5 dem LVGL anzugliedern – also unverändert als eigene, zusätzliche Abteilung - herangetragen. Konkret umgesetzt wurde dies durch Organisationserlass des Beteiligten zu 2. vom 02.01.2013, die wie im Schreiben vom 09.01.2013 an den Antragsteller mitgeteilt worden ist, auf Anweisung der Beteiligten zu 1. erfolgt ist. Ausgehend von dem Schreiben der Beteiligten zu 1. vom 07.12.2012 an den Antragsteller ist zu sehen, dass insoweit ein Mitwirkungsverfahren eingeleitet worden ist. Dies ist ausdrücklich auf die Zustimmung nach § 83 Abs. 1 Nr. 5 SPersVG, die Aufstellung von Organisationsplänen, eingeschränkt worden. Demgegenüber macht der Antragsteller im Beschlussverfahren ein Beteiligungsrecht auf der Grundlage von § 83 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG und damit einen Mitwirkungstatbestand aufgrund desselben Paragraphen geltend. Demnach hatte der Antragsteller hierzu die Möglichkeit sein Mitwirkungsrecht umfassend wahrzunehmen und unter allen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen. Dies ist hier erfolgt durch Schreiben des Antragstellers vom 19.12.2012 nach Einleitung des Verfahrens durch die Antragstellerin gemäß § 74 Abs. 1 SPersVG. Die schriftlichen Einwände des Antragstellers sind gemäß § 74 Abs. 1 SPersVG innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2 Satz 7 SPersVG erfolgt. Hiervon ausgehend ist das Mitwirkungsverfahren, das der Antragsteller mit seinem Antrag zu 8. geltend macht, durchgeführt worden. Dabei ist zu sehen, dass das weitere Verfahren eine endgültige Entscheidung der Beteiligten zu 1. als oberste Dienstbehörde im Sinne von § 74 Abs. 3 Satz 2 SPersVG vorsieht, was letztlich mit deren Schreiben vom 09.01.2013 auch erfolgt ist. Die Antragstellerin zu 1. durfte auch das Mitwirkungsverfahren unmittelbar gegenüber dem Antragsteller einleiten, obgleich sich die Umsetzung der Maßnahme letztlich auf der Ebene der Zuständigkeit des Beteiligten zu 2. durchgeführt worden ist. Demnach wurde hierdurch das Beteiligungsverfahren unmittelbar im Stufenverfahren eröffnet und nicht durch den Beteiligten zu 2. als örtlichem Dienststellenleiter. Zu der sich hieraus ergebenden Problematik, dass hierdurch für den Antragsteller eine Stufe der hier grundsätzlich vom Gesetz vorgesehenen beiden Ebenen der Ausgleichsfindung, Konfliktlösung und Erzeugung von Rechtsfrieden entfallen ist, ist die Kammer der Auffassung, dass der von der Beteiligten zu 1. gewählte Selbsteintritt als oberste Dienstbehörde unmittelbar gegenüber dem Antragsteller, der örtlicher Personalrat und zugleich gegenüber der obersten Dienstbehörde, wie oben bereits ausgeführt, im Stufenverfahren beteiligt ist, nicht zur Fehlerhaftigkeit des gewählten Verfahrens führt. Da nämlich der Antragsteller als örtlicher Personalrat hier zugleich Stufenvertretung ist und er sich auf die durch die Beteiligte zu 1. praktizierte „Hochzonung“ des Verfahrens rügelos eingelassen hat, besteht kein Grund, in dieser Verfahrensweise der Beteiligten zu 1. ein rechtswidriges Verhalten zu sehen. Dem Antragsteller war es unbenommen, die Verfahrensweise zu rügen und ihre Rechtmäßigkeit erforderlichenfalls einer Klärung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zuzuführen. Dies hat er indes unterlassen und sich mit Sachargumenten auf den Zustimmungsantrag eingelassen und diesen durch seine Zustimmungsverweigerung zur Sache beschieden. Vgl. den Beschluss der Kammer vom 01.07.2011, 9 K 121/11, S. 11 f. d. amtl. Umdr., m. w. N., zur rügelosen Einlassung des Personalrats auf ein unter Verstoß gegen die Vertretungsbefugnis des Dienststellenleiters eingeleitetes Beteiligungsverfahren Nach allem ist das Mitwirkungsverfahren rechtsfehlerfrei erfolgt und sind Rechte des Antragstellers hierdurch nicht verletzt worden mit der Folge, dass auch der Antrag zu 8. erfolglos bleibt. Nach alledem war insgesamt, wie geschehen, zu entscheiden.