Beschluss
9 K 849/15
Verwaltungsgericht des Saarlandes 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:0819.9K849.15.0A
8Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nicht um eine „Arbeitsorganisation“ handelt es sich bei Maßnahmen, die die Neuorganisation von Ämtern, die Änderung der Organisationsstruktur von Behörden durch Umgliederung von Ämtern, Abteilungen, Referaten, Dezernaten und die Schaffung neuer Organisationseinheiten betreffen einschließlich der damit einhergehenden Aufgabenverteilung. Maßnahmen der Behördenorganisation in diesem Sinne sind vielmehr der Organisationsplanung zuzuordnen, für die das SPersVG in § 83 Abs. 1 Nr. 5 nach dem Willen des Gesetzgebers dem Personalrat lediglich ein Mitwirkungsrecht einräumt.(Rn.43)
2. Ist der Mitwirkungstatbestand „Aufstellung von Organisationsplänen“ einschlägig und nicht der (beschränkte) Mitbestimmungstatbestand „Arbeitsorganisation“, so folgt daraus angesichts der Abstufung der Beteiligungstatbestände, dass die unbeschränkten Mitbestimmungstatbestände nicht zum Tragen kommen.(Rn.45)
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Mitbestimmung bei der Abordnung von Mitarbeitern übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nicht um eine „Arbeitsorganisation“ handelt es sich bei Maßnahmen, die die Neuorganisation von Ämtern, die Änderung der Organisationsstruktur von Behörden durch Umgliederung von Ämtern, Abteilungen, Referaten, Dezernaten und die Schaffung neuer Organisationseinheiten betreffen einschließlich der damit einhergehenden Aufgabenverteilung. Maßnahmen der Behördenorganisation in diesem Sinne sind vielmehr der Organisationsplanung zuzuordnen, für die das SPersVG in § 83 Abs. 1 Nr. 5 nach dem Willen des Gesetzgebers dem Personalrat lediglich ein Mitwirkungsrecht einräumt.(Rn.43) 2. Ist der Mitwirkungstatbestand „Aufstellung von Organisationsplänen“ einschlägig und nicht der (beschränkte) Mitbestimmungstatbestand „Arbeitsorganisation“, so folgt daraus angesichts der Abstufung der Beteiligungstatbestände, dass die unbeschränkten Mitbestimmungstatbestände nicht zum Tragen kommen.(Rn.45) Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Mitbestimmung bei der Abordnung von Mitarbeitern übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Antragstellers bei einer das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) betreffenden Organisationsmaßnahme. Nach Einholung eines Gutachtens der Firma PricewaterhouseCoopers (PwC) beschloss der Beteiligte, den Laborbereich des LAV neu zu strukturieren. Nachdem der Ministerrat die Pläne des Beteiligten zustimmend zur Kenntnis genommen hatte, bat der Beteiligte den Antragsteller mit Schreiben vom 26.05.2015 um seine Mitwirkung gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 5 SPersVG. In dem Schreiben heißt es, u.a. schlage PwC eine schlankere Aufbauorganisation durch Zusammenführung der Rückstandsanalytik des LAV mit der des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA), Aufhebung der Trennung zwischen Mikrobiologie und Lebensmittelchemie sowie Bildung größerer Organisationseinheiten mit gemeinsamer Analytik anstatt wie bisher Orientierung an einzelnen Warengruppen vor. Die Empfehlung solle zum 01.07.2015 wie folgt umgesetzt werden: - Auflösung der Abteilung B „Lebensmittelchemische Untersuchungen“ sowie der Referate B 1 bis B 7 - Verlagerung von Aufgaben aus dem LAV in dem Laborbereich des LUA: Die bisher im LAV in den ehemaligen Referaten B 1 und B 2 angesiedelten Aufgaben sollten mit Ausnahme des Bereichs „Wasserchemie“ zum LUA verlagert werden. - Neustrukturierung des Laborbereiches des LAV: Zusammenfassung der Aufgaben der aufgelösten Referate B 3 bis B 7 sowie des Bereiches „Wasserchemie“ des aufgelösten Referates B 1 in einer Organisationseinheit, in der zur zentralen Laborabteilung umstrukturierten bisherigen Abteilung D „Veterinärmedizinische, mikro- und molekularbiologische Untersuchungen“. - Neustrukturierung des LAV: Das LAV ist künftig in Geschäftsbereiche und Fachbereiche sowie eine Stabsstelle gegliedert. Abteilung A wird Geschäftsbereich 1. Die Referate A 1 bis A 4 werden Fachbereich 1.1 bis 1.4 mit jeweils gleicher Bezeichnung. Die bisherige Abteilung D wird Geschäftsbereich 2 mit der Bezeichnung „Ve-terinärmedizinische, mikrobiologische, molekularbiologische und lebensmit-telchemische Untersuchungen“. Das bisherige Referat D 1 wird Fachbereich 2.1 mit gleicher Bezeichnung. Es wird ein neuer Fachbereich 2.2 mit der Bezeichnung „Zentrale Mikrobiologie“ eingerichtet. Die bisherigen Referate D 2 bis D 4 werden aufgelöst. Die Aufgaben werden zum Fachbereich 2.2 verlagert. Das bisherige Referat D 5 wird Fachbereich 2.3 mit der Bezeichnung „Molekularbiologie“. Es wird ein neuer Fachbereich 2.4 „lebensmittelchemische Untersuchungen“ eingerichtet. Die Aufgaben der aufgelösten Referate B 3 bis B 7 sowie der Aufgabenbereich „Wasserchemie“ werden zum Fachbereich 2.4 verlagert. Die bisherige Abteilung C wird Geschäftsbereich 3. Die bisherigen Referate C 1 bis C 4 werden Fachbereich 3.1 bis 3.4 mit jeweils gleicher Bezeichnung. Mit Schreiben vom 28.05.2015 teilte der Antragsteller mit, die Mehrheit seiner Mitglieder sei in einer Dringlichkeitssitzung zu der Auffassung gelangt, dass der Organisationsplan nicht gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 5 SPersVG mitwirkungspflichtig, sondern gemäß § 84 Nr. 3 und 5 SPersVG mitbestimmungspflichtig sei. Mit Schreiben vom 16.06.2015 erwiderte der Beteiligte, die Auffassung des Personalrats werde nicht geteilt. § 84 Nr. 3 SPersVG, der die wesentliche Änderung oder die wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung, betreffe, greife nicht. Dieser Tatbestand setze die wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsmethoden voraus. Durch die beschriebenen Maßnahmen würden keine neuen Arbeitsmethoden eingeführt, sondern die bereits ausgeübten Arbeitsmethoden unter Umständen anders verteilt oder einer koordinierten oder gemeinsamen Erledigung zugeführt. Vorliegend griffen sowohl der Mitbestimmungstatbestand des § 84 Nr. 5 SPersVG, der Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisationen, soweit nicht von Nr. 3 erfasst, betreffe, da die beschriebenen Maßnahmen einer Optimierung der Verwaltungsabläufe und somit eine effizientere und homogenere Arbeitsweise ermöglichen sollten als auch der Mitwirkungstatbestand des § 83 Abs. 1 Nr. 5 SPersVG, der die Aufstellung von Organisationsplänen betreffe, da durch die aufgezählten organisatorischen Änderungen der gesamte Organisationsplan des LAV erneuert werde. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verdränge der schwächere den stärkeren Beteiligungstatbestand, so dass § 83 Abs. 1 Nr. 5 SPersVG anzuwenden sei. Dem trat der Antragsteller mit Schreiben vom 29.06.2015 entgegen. Er gehe davon aus, dass alle Beteiligungstatbestände nebeneinander gälten und keinesfalls davon, dass das schwächere Beteiligungsrecht das Stärkere verdränge. Die Maßnahme sei daher mitbestimmungspflichtig. Die Versetzungen der Mitarbeiter der Referate B 1 und B 2 an das LUA lehne er ab. Am 09.07.2015 ging der Antrag bei Gericht ein. Zur Begründung macht er geltend, es sei unrichtig, dass das schwächere Mitbestimmungsrecht stets das Stärkere verdränge. Richtig sei vielmehr, dass grundsätzlich alle Mitbestimmungstatbestände nebeneinander anzuwenden seien. Lediglich dann, wenn nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung der Gesetzgeber bei der Umsetzung einer Maßnahme den Personalrat nur in einer Art und Weise beteiligen wolle, könne eine Mitbestimmungsart die andere verdrängen. Das sei hier nicht der Fall. Schon begrifflich liege eine Aufstellung von Organisationsplänen hier nicht vor. Es handele sich vielmehr um eine einzelne Maßnahme zur Organisation der Behörde und nicht um den Organisationsplan der Dienststelle. Für die Mitarbeiter und deren konkrete Aufgabenerledigung ändere sich Erhebliches. Durch die Verlagerung der beiden Referate und die Zusammenlegung von Referaten änderten sich Kompetenz- und Hierarchieebenen. Da die Probenannahme weiter im LAV verbleibe, die Mitarbeiter jedoch ins LUA versetzt würden, müssten diese Aufgaben umorganisiert werden. Durch die neugeschaffenen Geschäftsbereiche statt der Referate hätten die vorherigen Referatsleiterinnen weniger Kompetenzen als zuvor. Für jegliche Korrespondenz außerhalb des LAV sei nunmehr die Gegenzeichnung der Geschäftsbereichsleiter notwendig. Von daher liege der Mitbestimmungstatbestand des § 84 Nr. 5 SPersVG vor. Auch die im LAV verbleibenden Referate änderten sich durch die Umstrukturierung, etwa durch die Abschaffung der Referatsleiter und Einführung der Geschäftsbereichsleiter aber auch durch die Verlagerung von Teilen der Aufgaben ins LUA, die konkreten Arbeitsvorgänge der einzelnen Beschäftigten. Es sei auch der Mitbestimmungstatbestand des § 78 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG erfüllt. Eine Hebung der Arbeitsleistung könne danach auch dann eingreifen, wenn die Hebung zwangsläufig oder für den Betroffenen unausweichlich mit der Maßnahme verbunden sei. Durch die Verlagerung der Probenuntersuchungen ins LUA und des Verbleibs der Probenannahme im LAV komme es zu Mehraufgaben der dort verbleibenden Mitarbeiter. Es seien mehr Leistungen in derselben Zeit zu erbringen. Der Antragsteller sei auch für den Arbeitsschutz der Mitarbeiter des LAV zuständig, die in die andere Dienststelle und andere Räumlichkeiten versetzt werden sollten. Auch gegeben sei der Mitbestimmungstatbestand des § 78 Abs. 1 Nr. 11 hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitsplätze. Diesen Mitbestimmungstatbestand könne der Dienstherr nicht dadurch umgehen, dass er die Versetzung der Mitarbeiter vor dem tatsächlichen Umzug wie hier ausspreche und damit einen anderen, ihm unter Umständen besser gesonnenen Personalrat für zuständig erkläre. Es bestehe auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 84 Nr. 3 SPersVG zumindest für die in das LUA übertragenen Aufgaben. Der Antragsteller hat zuletzt schriftsätzlich beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass bei der Auflösung der Abteilung B „Lebensmittelchemische Untersuchungen“ sowie der Referate B 1 bis B 7 und deren Umstrukturierung in Geschäfts- und Fachbereiche ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers besteht. 2. Es wird festgestellt, dass bei der Verlagerung der bisher im Landesamt für Verbraucherschutz in den ehemaligen Referaten B 1 und B 2 angesiedelten Aufgaben mit Ausnahme des Bereichs Wasserchemie aus dem LAV in den Laborbereich des LUA ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers besteht. 3. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren durch Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur Auflösung der Abteilung B „Lebensmittelchemische Untersuchungen“ sowie der Referate B 1 bis B 7 und deren Umstrukturierung in Geschäfts- und Fachbereiche gemäß Organisationserlass Nr. 1/15 sowie zur Verlagerung der bisher im Landesamt für Verbraucherschutz in den ehemaligen Referaten B 1 und B 2 angesiedelten Aufgaben mit Ausnahme des Bereichs Wasserchemie aus dem LAV in den Laborbereich des LUA einzuleiten und nachzuholen. Der Beteiligte beantragt schriftsätzlich, den Antrag zurückzuweisen. Er vertieft zunächst die Hintergründe der Neustrukturierung des LAV. Im Weiteren verteidigt er seine Rechtsauffassung, wonach dem Antragsteller kein Mitbestimmungsrecht zustehe. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 84 Nr. 3 SPersVG seien nicht erfüllt. Hier müsse es sich um Maßnahmen von einigem Gewicht handeln, die die Beschäftigten belasteten. Im Rahmen der Neustrukturierung des LAV würden aber keine neuen Arbeitsmethoden eingeführt, die diese Wesentlichkeitsschwelle überschritten. Auf § 84 Nr. 5 SPersVG könne sich der Antragsteller nicht berufen. Veränderungen in der Organisationsstruktur bzw. im Geschäftsverteilungsplan, die den konkreten Arbeitsablauf - hier die Durchführung lebensmittelchemischer Untersuchungen mittels Massenspektrometrie sowie das schriftliche Festhalten der Ergebnisse - unberührt ließen, seien nicht beteiligungspflichtig. Der Begriff der Arbeitsorganisation – die planmäßige Regelung der Arbeitsabläufe zur Erfüllung der Aufgaben der Dienstelle – dürfe nicht mit dem Begriff der Behördenorganisation gleichgesetzt werden. Insoweit verweist der Beteiligte auf eine Entscheidung des OVG Münster vom 30.01.2003 – 1 A 5763/00.PVL -. Einschlägig sei vielmehr § 83 Abs. 1 Nr. 5 SPersVG. Vorliegend sei nämlich eine umfassende Änderung der Organisationsstruktur des LAV anhand der neuen Organisationspläne erfolgt. Wären die oben genannten Mitbestimmungstatbestände erfüllt, würde sich nach der Rechtsprechung des BVerwG dennoch der schwächere Beteiligungstatbestand des § 83 Abs. 1 Nr. 5 SPersVG durchsetzen. Die weiteren Mitbestimmungstatbestände seien ebenfalls nicht gegeben. Der Mitbestimmungstatbestand des § 78 Abs. 1 Nr. 8 - Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen - werde erst künftig, nach Herstellung entsprechender Laborplätze am Dienstsitz des LUA relevant. Entsprechende Fragen könnten die aufnehmende Behörde LUA und der dortige örtliche Personalrat klären. Gleiches gelte für den Mitbestimmungstatbestand des § 78 Abs. 1 Nr. 11 SPersVG. Die betroffenen Mitarbeiter würden erst in die neuen Laborräume umziehen, wenn Versetzungen ausgesprochen seien. Der Antragsteller sei insoweit unzuständig. Dies gelte auch für den Mitbestimmungstatbestand des § 78 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG, der ebenfalls erst nach dem Umzug und der Versetzung der betroffenen Bediensteten relevant werden könne. Was die angebliche Mehrbelastung der im LAV verbliebenen Mitarbeiter aufgrund der räumlichen Trennung von Probenannahme (LAV) und Probenuntersuchung (LUA) angehe, so erschöpfe diese sich darin, dass die jährlich etwa 250 für das LUA bestimmten Proben in den Kühlschrank zu stellen seien (3 Mitarbeiter, 1 Probe täglich). Von einer relevanten Mehrbelastung könne hier nicht die Rede sein. Soweit der Antragsteller zunächst zusätzlich seine Mitbestimmung bei der Abordnung der Mitarbeiter der ehemaligen Referate B 1 und B 2 beansprucht hat, haben die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beteiligten, der Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen. II. Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben, ist es gemäß § 83 a Abs. 2 ArbGG einzustellen. Die Entscheidung im Übrigen ergeht im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG). Der aufrechterhaltene Antrag wird zurückgewiesen. Der Beteiligte hat zu den Hintergründen der streitgegenständlichen Maßnahme (Neustrukturierung des Laborbereichs des LAV) in seinem Schriftsatz vom 14.08.2015 nochmals umfänglich vorgetragen und dabei inhaltlich die Ausführungen in der einschlägigen Ministerratsvorlage wiederholt. Die Fachkammer sieht davon ab, diese Darlegungen zur Konzentration und Kooperation bei der Bewältigung der Aufgaben des Verbraucherschutzes im Einzelnen darzustellen, zumal die Firma PwC den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Ergebnisse der durchgeführten Organisationsuntersuchung der Laborbereiche des LAV im Rahmen einer Informationsveranstaltung vorgestellt hat (vgl. Schreiben des Beteiligten vom 26.05.2015 an den Antragsteller). Zu Recht hat der Beteiligte den Antragsteller vorliegend im Wege der Mitwirkung auf der Grundlage von § 83 Abs. 1 Nr. 5 SPersVG (Aufstellung von Organisationsplänen) beteiligt. Die von dem Antragsteller geltend gemachten Mitbestimmungsrechte stehen ihm nicht zu. Hinsichtlich des Verhältnisses der Mitwirkungs- zu den Mitbestimmungstatbeständen des SPersVG hat die Fachkammer mit Beschluss vom 22.01.2001 – 9 K 6/98.BVL – ausgeführt: „In dem Saarländischen Personalvertretungsgesetz sind nach der Novelle von 1989 die Mitwirkungstatbestände abschließend in § 83 aufgeführt. Es handelt sich dabei um Tatbestände von besonderer personalwirtschaftlicher und organisatorischer Bedeutung. Zum Teil waren diese Tatbestände schon bisher Gegenstand der Mitwirkung, zum Teil wurden sie erweitert. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 84 eine Reihe neuer Mitbestimmungstatbestände, darunter auch in Organisationsangelegenheiten geschaffen hat, indes diese Mitbestimmungstatbestände aus verfassungsrechtlichen Gründen nur der eingeschränkten Mitbestimmung (§ 75 Abs. 4 SPersVG) unterworfen hat, lässt eine von ihm genau bedachte und gewollte Abstufung der Beteiligungsrechte erkennen. Geht hiernach das Gesetz eindeutig davon aus, dass der Personalvertretung bei den Tatbeständen des § 83 Abs. 1 sowie dem Tatbestand des § 83 Abs. 2 SPersVG nur ein Mitwirkungsrecht zukommen soll, so verdrängt diese Beteiligungsform als die spezielle etwaige sonstige Beteiligungsrechte, die aufgrund eines weniger speziellen Tatbestands, wie zum Beispiel Hebung der Arbeitsleistung und Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Angehörigen, auch einschlägig sein könnten. Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 26.06.1992 – 5 W 4/92 -“ An dieser grundsätzlichen Abgrenzung hat die Fachkammer auch seither festgehalten. Vgl. zuletzt Beschluss vom 11.09.2013 – 9 K 670/13 – juris. Zwar hat die Fachkammer in der vorgenannten Entscheidung vom 11.09.2013 für die Zusammenlegung zweier Sachgebiete, bei dem dem Beteiligten ebenfalls nachgeordneten Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung, den Mitbestimmungstatbestand nach § 84 Nr. 5 SPersVG mit der Begründung bejaht, es handele sich um eine einzelne Maßnahme zur Organisation der Behörde und nicht um den Organisationsplan der Dienststelle, weshalb keine relevante Konkurrenz zu dem Mitwirkungstatbestand des § 83 Abs. 1 Nr. 5 SPersVG vorliege. Im Unterschied zu dem 2013 entschiedenen Fall geht es in der streitgegenständlichen Konstellation aber um eine Neustrukturierung der Behörde insgesamt (im Wesentlichen Abgabe der Aufgaben der früheren Referate B 1 und B 2 an das LUA, Zusammenfassung der Aufgaben der bisherigen Referate D 2 , D 3 und D 4 im neuen Fachbereich 2.2 und Zusammenfassung der Aufgaben der bisherigen Referate B 3, B 4, B 5, B 6 und B 7 im neuen Fachbereich 2.4). Angesichts der weitreichenden Umorganisation handelt es sich in rechtlicher Hinsicht um die nur der Mitwirkung unterliegende Aufstellung eines das LAV insgesamt betreffenden Organisationsplans im Sinne von § 83 Abs. 1 Nr. 5 SPersVG und nicht um eine (i. S. von § 75 Abs. 4 SPersVG beschränkt) mitbestimmungspflichtige einzelne Maßnahme der Arbeitsorganisation (§ 84 Nr. 5 SPersVG). Zu sehen ist nämlich, dass der Begriff der „Arbeitsorganisation“ nicht mit dem Begriff der „Aufstellung von Organisationsplänen“ gleichgesetzt werden darf, sondern hiervon deutlich abzugrenzen ist. Unter Arbeitsorganisation versteht man die planmäßige Regelung der Arbeitsabläufe zur Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle durch deren Beschäftige. Die Maßnahme muss sich dabei unmittelbar auf die Arbeitsausführung, d.h. auf die bisher von den einzelnen Beschäftigten konkret vorzunehmenden Arbeitsgänge, auswirken. Die Maßnahme muss sich auf den Arbeitsablauf als solchen beziehen, etwa auf die Reihenfolge einzelner Arbeitsschritte oder auf die Art und Weise der Ausführung der Arbeitsvorgänge. Dabei kann sich unter Umständen auch die Zusammenfassung von Sachgebieten, die sich auf die von den einzelnen Beschäftigten konkret vorzunehmenden Arbeitsvorgänge auswirkt und die Regelung der Kompetenzen und Entscheidungsvorgänge betrifft, als Änderung der Arbeitsorganisation darstellen. Vgl. Beschluss der Fachkammer vom 11.09.2013 – 9 K 670/13 – a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 30.01.2003 – 1 A 5763/00.PVL - juris zu der vergleichbaren Vorschrift des § 72 Abs. 3 Nr. 5 PersVG NW 1974; OVG Magdeburg, Beschluss vom 26.05.1999 –A 5 S 3/99 – juris. Nicht um eine „Arbeitsorganisation“ in diesem Sinne handelt es sich dagegen bei Maßnahmen, die die Neuorganisation von Ämtern, die Änderung der Organisationsstruktur von Behörden durch Umgliederung von Ämtern, Abteilungen, Referaten, Dezernaten und die Schaffung neuer Organisationseinheiten betreffen einschließlich der damit einhergehenden Aufgabenverteilung. Maßnahmen der Behördenorganisation in diesem Sinne sind vielmehr der Organisationsplanung zuzuordnen, für die das SPersVG in § 83 Abs. 1 Nr. 5 nach dem Willen des Gesetzgebers dem Personalrat lediglich ein Mitwirkungsrecht einräumt. Nach der vorzitierten Rechtsprechung des OVG Münster – zusätzlich Beschluss vom 24.03.2015 – 20 A 97/14.PVL – juris - sowie des OVG Magdeburg, der die Kammer aufgrund der Vergleichbarkeit der gesetzlichen Regelungen folgt, darf der Begriff der „Arbeitsorganisation“ auch nicht gleichgesetzt werden mit dem Begriff der Arbeitsverteilung, etwa im Zusammenhang mit Maßnahmen der Geschäftsverteilung. Der regelmäßig nämlich nicht zu vermeidende Umstand, dass sich bei einer Umverteilung der Aufgabenbereiche die vom jeweiligen Sachbearbeiter zu erledigenden Arbeitsvorgänge ändern – was auch vorliegend bei der Neustrukturierung des LAV der Fall ist – lässt die Maßnahme nicht zugleich zu einer solchen der Arbeitsorganisation werden. Soweit sich für die Mitarbeiter (Referatsleiter bzw. Sachbearbeiter) Arbeitsvorgänge bzw. Arbeitsabläufe im Verhältnis zum vorherigen Zustand ändern, handelt es sich lediglich um eine mittelbare Folgewirkung im Rahmen der Umsetzung der durch die Organisationsplanung geschaffenen neuen innerbehördlichen organisatorischen Strukturen. Vgl. zu mittelbaren Folgewirkungen bei der Änderung behördenorganisatorischer Strukturen OVG Münster, Beschluss vom 30.01.2003 - 1 A 5763/00.PVL - a.a.O. Ist damit der Mitwirkungstatbestand „Aufstellung von Organisationsplänen“ einschlägig und nicht der (beschränkte) Mitbestimmungstatbestand „Arbeitsorganisation“, so folgt daraus angesichts der eingangs dargestellten Abstufung der Beteiligungstatbestände, dass die von dem Antragsteller für sich reklamierten –unbeschränkten - Mitbestimmungstatbestände nicht zum Tragen kommen, er sich hierauf nicht berufen kann. Das Verfahren bei Mitwirkungstatbeständen wie der Organisationsplanung hat der Saarländische Gesetzgeber in § 74 SPersVG im Einzelnen geregelt, wobei es bei Einwendungen des Personalrats nicht zur Anrufung einer Einigungsstelle kommt, sondern die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet. Damit berücksichtigt der Gesetzgeber nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Gründen – vgl. die Rahmenvorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG –, dass Maßnahmen, mit denen die Dienststelle organisatorische Ziele verfolgt, erhebliche Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung und damit auf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung haben können. Da es sich bei der Maßnahme der Umstrukturierung des LAV um eine solche handelt, mit der ganz vorrangig die von dem Amt nach außen zu erfüllenden Aufgaben des Verbraucherschutzes gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern auch unter der Prämisse einer zukünftig verkleinerten Landesverwaltung gewährleistet werden sollen, wirkt sie erheblich über den rein innerdienstlichen Bereich, d.h. die Belange der Beschäftigten, hinaus. Der Charakter der Maßnahme als „organisatorische Grundentscheidung der Aufgabenverlagerung“ ist auch in dem Einigungsstellenverfahren betreffend die Versetzung von Beschäftigten des LAV betont worden (vgl. S.3 der Niederschrift über die Verhandlung der Einigungsstelle vom 02.09.2015). Deutlich wird dies ferner in der Vorlage an den Ministerrat, wenn es dort unter B. sinngemäß heißt, damit die Landesverwaltung ihren gesetzlichen Aufgaben im Bereich Verbraucherschutz trotz immer teurerer und aufwändigerer Untersuchungsmöglichkeiten nachkommen könne, sei es notwendig, die Aufbau- und Ablauforganisation in den betroffenen Dienststellen deutlich zu optimieren. Damit werden bezüglich dieser Maßnahme sämtliche von dem Antragsteller genannten weiteren Mitbestimmungstatbestände – u.a. Hebung der Arbeitsleistung, Gestaltung der Arbeitsplätze u.a. – verdrängt. Vgl. entsprechend Beschluss der Fachkammer vom 19.05.2010 - 9 K 338/10 – juris betreffend das Verhältnis beschränkter und unbeschränkter Mitbestimmungstatbestände unter Bezug auf BVerwG, Beschluss vom 22.06.1989 - 6 PB 16/88 - PersR 1989, 275. In diesem Sinne handelt es sich bei den von dem Antragsteller beschriebenen Änderungen für die Arbeitsabläufe der beim LAV verbliebenen Bediensteten ebenfalls (lediglich) um mittelbare Folgewirkungen im Rahmen der praktischen Umsetzung der durch die Neustrukturierung des LAV vorgezeichneten Änderungen. Zu Recht weist der Beteiligte letztlich darauf hin, dass die Belange der Beschäftigten des LUA von dem dortigen Personalrat wahrzunehmen sind, der Antragsteller hierfür keine Zuständigkeit besitzt. Eine Kostenentscheidung entfällt.