Urteil
21 K 7358/95
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:1999:0708.21K7358.95.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d : Der am 21. Januar 1950 geborene Kläger wurde im Jahre 1980 arbeitslos und bezieht seit dieser Zeit vom Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nebst einmaligen Beihilfen aus Sozialhilfemitteln mit Unterbrechungen. Mit Bescheiden vom 16. Februar und 21. Mai 1987 hob der Beklagte Bewilligungsbescheide in Höhe von 331,52 DM und 640 DM auf und forderte überzahlte Hilfeleistungen in diesem Umfang vom Kläger zurück. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, daß der Kläger Änderungen in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mitgeteilt habe. Er - der Beklagte - werde diese Rückforderungebeträge in monatlicher Höhe von 11 DM von noch zu gewährender Sozialhilfe einbehalten. Hiergegen wurden Rechtsmittel nicht erhoben. Im Einverständnis mit dem Kläger behielt der Beklagte in der folgenden Zeit von der monatlich bewilligten Hilfe zum Lebensunterhalt 11 DM bis zum 30. September 1988 ein, so daß die Rückforderungssumme auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 762,52 DM abgebaut wurde. Im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 1993 erhielt der Kläger wegen ausreichendem Arbeitseinkommens keine Hilfe zum Lebensunterhalt vom Beklagten, danach wurde die Bewilligung wieder aufgenommen. Mit Bescheid vom 5. April 1994 teilte der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf die vorgenannten Rückforderungsbescheide mit, daß er ab dem 1. Juni 1994 von der dem Kläger zustehenden Sozialhilfe einen Betrag von 40,00 DM monatlich nach § 25a BSHG gegen die noch bestehende Forderung aufrechnen werde. Mit Schreiben vom 29. April und 2. Mai 1994 erhob der Kläger gegen den Aufrechnungsbescheid und den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 21. April 1994 Widerspruch. Zunächst sei entgegen dem angefochtenen Bescheid bereits bei der Hilfeleistung für Mai 1994 ein Betrag von 40 DM einbehalten worden. Ferner wende er sich gegen die Regelung des Bescheides insgesamt, da ihm bereits ein Betrag von 30 DM monatlich aus einer anderen Rückforderung einbehalten werde. Den sich für den Kläger bestellten Prozeßbevollmächtigten teilte der Beklagte mit Schreiben vom 22. Juni 1994 mit, daß er die laufende Aufrechnung für die Zeit des Widerspruchsverfahrens zunächst eingestellt habe. Zur Begründung des Widerspruchs wurde mit Schreiben vom 15. August 1994 noch vorgetragen, daß nach § 25a Abs. 1 Satz 2 BSHG die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs auf zwei Jahre nach Bestandskraft der Forderung beschränkt sei. Die der Aufrechnung zu Grunde liegenden Rückforderungsbescheide seien aber bereits im Jahre 1987 in Bestandskraft erwachsen. Selbst wenn die zweijährige Aufrechnungsmöglichkeit mit der erneuten Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen neu entstünde, sei diese Möglichkeit beim Kläger wegen des durchgehenden Bezugs von Sozialhilfe von 1987 bis 1994 nicht mehr gegeben. Mit Bescheid vom 6. Juli 1995 wies der Oberkreisdirektor (jetzt: Landrat) des Kreises X den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage zur Aufrechnung nach § 25a BSHG lägen vor. Die Entscheidung des Beklagten, ab dem 1. Juni 1994 monatlich 40 DM längstens für einen Zeitraum von zwei Jahren gegen den bestehenden Anspruch des Klägers auf Hilfe zum Lebensunterhalt aufzurechnen, sei nicht zu beanstanden. Die mit den bestandskräftigen Rückforderungsbescheiden geltend gemachten Beträge seien vom Kläger durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlaßt worden. Auch die Höhe des monatlichen Aufrechnungsbetrages sei nicht zu beanstanden, da üblicherweise ein Betrag von 80% des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands als das zum Lebensunterhalt unerläßliche anzusehen sei. Die zweijährige Befristung der Aufrechnungsmöglichkeit beginne ab dem Aufrechnungszeitpunkt. Der Kläger hat am 8. August 1995 Klage erhoben. Zur Begründung wird geltend gemacht, daß die Aufrechnungsmöglichkeit nach § 25 a BSHG nur im Zeitraum von zwei Jahren nach Bestandskraft der Rückforderungsbescheide bestehe. Dies diene dem Vertrauensschutz des Sozialhilfeempfängers, der mit Ablauf der Zwei-Jahres-Frist nicht mehr mit einer Aufrechnungserklärung zu rechnen brauche. Ferner werde die Einrede der Verjährung erhoben. Nach § 50 Abs. 4 SGB X verjähre ein Erstattungsanspruch innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach § 50 Abs. 3 SGB X unanfechtbar geworden sei. Die Rückforderungsbescheide vom 16. Februar und 21. Mai 1987 seien daher mit Ablauf des 31. Dezember 1992 (Fristbeginn am 1. Januar 1988) verjährt, der Erstattungsanspruch mithin nicht mehr durchsetzbar. Diese Verjährung werde durch die Aufrechnungsmöglichkeit nach § 25 a BSHG nicht durchbrochen, vielmehr setze die Aufrechnung einen durchsetzbaren Anspruch voraus. Die angefochtenen Bescheide seien auch im Hinblick auf die Höhe des monatlich aufgerechneten Betrages zu beanstanden. Sie übersteige den zuvor bereits einmal festgesetzten Betrag in Höhe von 11 DM um ein Vielfaches. Damit habe der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Schließlich habe der Beklagte seinen Erstattungsanspruch auch verwirkt. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 20. September 1988 sei beabsichtigt gewesen, den noch offenen Betrag bei Einstellung der Leistungen zurückzufordern. Damit sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der mit der Aufrechnung verletzt werde. Dies sei rechtsmißbräuchlich. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 5. April 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises X vom 6. Juli 1995 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist zur Begründung seines Antrags auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt er aus, daß eine Verjährung der mit den bestandskräftigen Bescheiden geltend gemachten Forderung nach § 50 Abs. 4 SGB X nicht eingetreten sei. Vielmehr habe der Gesetzgeber durch die Verweisung auf § 52 SGB X in der Vorschrift klargestellt, daß insoweit die dreißigjährige Verjährungsfrist gelte. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1986 - 5 C 74.85 -. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 21 K 7358/95, 21 K 7384/95, 21 K 1950/94, 21 K 1951/95, 21 K 2003/94, 21 L 978/94 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 3, 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken, insbesondere hat der Kläger mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) die statthafte Klageart gewählt. Der Kläger begehrt mit der Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) Beschlüsse vom 23. Juli 1997, - 8 B 623/97 -, in FEVS 48, 390 und vom 3. April 1997, - 24 B 2202/96 -, in FEVS 47, 569, handelt es sich bei Aufrechnungsentscheidungen der Sozialhilfeträger nach § 25a BSHG um Verwaltungsakte im Sinne des § 31 S. 1 SGB X. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 5. April 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises X vom 6. Juli 1995 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung des Beklagten, künftige Ansprüche des Klägers auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 40 DM monatlich mit Erstattungsansprüchen aus den Rückforderungsbescheiden vom 16. Februar und 21. Mai 1987 aufzurechnen, findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 25a Abs. 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift kann die Hilfe bis auf das zum Lebensunterhalt Ünerläßliche mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen den Hilfeempfänger aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadensersatz auf Grund zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die der Hilfeempfänger durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlaßt hat. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Der Beklagte hat gegen den Kläger Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht geleisteter Sozialhilfe in Höhe von 762,52 DM. Diese Ansprüche ergeben sich aus den Rückforderungsbescheiden vom 16. Februar und 21. Mai 1987 mit denen der Beklagte entsprechende Bewilligungsbescheide auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nebst einmaliger Beihilfen aus dem Zeitraum vom 16. September bis 31. Dezember 1986 in einer Gesamthöhe von 971,52 DM teilweise zurücknahm, den Erstattungsbetrag in vorgenannter Höhe festsetzte und den Kläger zur Zurückzahlung der zu Unrecht gewährten Sozialhilfe aufforderte. Es handelt sich dabei auch um Erstattungsansprüche, die der Kläger durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlaßt hat. Ausweislich der Feststellungen in den Rückforderungsbescheiden ist der Beklagte erst am 26. November 1986 vom Auszug des Klägers am 15. Oktober 1986 aus der Wohnung Kstraße 00 und dem erneuten Zuzug in die elterliche Wohnung in Kenntnis gesetzt worden. Ferner hatte der Kläger bereits zum 15. September 1986 den Energielieferungsvertrag (Strom) gekündigt. Diese Änderungen in seinen Verhältnissen hat der Kläger nach der Begründung zu den Rückforderungsbescheiden auch schuldhaft im Sinne des § 45 SGB X, d.h. vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Beklagten nicht mitgeteilt und damit die Überzahlungen der Sozialhilfe verursacht. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat der Kläger damit die Erstattungansprüche auch veranlaßt im Sinne des § 25a Abs. 1 S. 1 BSHG. In Teilen der Rechtsprechung und Literatur wird die Ansicht vertreten, daß die Ermächtigungsgrundlage nicht für Fälle Anwendung finden könne, wenn - wie vorliegend - der Hilfeempfänger eine Änderungsmitteilung nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I unterlassen habe. Aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gemacht hat" sei zu folgern, daß bloßes Unterlassen der Mitteilung einer leistungserheblichen Änderung der Verhältnisse nicht mit der aktiven Angabe falscher Umstände gleichgesetzt werden könne. Die Aufrechnungsmöglichkeit entstehe mithin nur durch positives Tun. Vgl. OVG Nds., Beschluß vom 27. Juni 1994, - 4 M 2959/94 -, in FEVS 45, 422ff = NVwZ-RR 1995, 40f, ND Mbl. 1995, 112 (LS) und info also 1996, 45 (Kurzwiedergabe); LPK-Conradis, Rz. 6 zu § 25a, 5. Auflage 1998, Baden-Baden; Mergler/Zink, BSHG, Rz. 7 zu §25a, 4. Auflage, Stand Juli 1998, Stuttgart. Dem folgt das erkennende Gericht nicht. Vgl. hierzu bereits das Urteil der Kammer vom 16. Juni 1995, - 21 K 1951/94 -; Bereits aus dem Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage wird deutlich, daß der Gesetzgeber sich zwar an die Formulierung des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X angelehnt, diese aber nicht übernommen hat. So stellt § 25a Abs. 1 BSHG über die tatbestandlich normierten Voraussetzungen nicht auf Art und Weise des Erreichens der Sozialhilfeüberzahlung (zu Unrecht erbrachte Leistungen"), ab. Vielmehr legt die Formulierung veranlaßt" nahe, daß lediglich die vorsätzliche oder grobfahrlässige Verursachung der Sozialhilfeüberzahlung durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Aufrechnungsmöglichkeit eröffnet. Die Unterscheidung dahingehend, ob die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben hingegen auf der aktiven Abgabe von Erklärungen oder dem Unterlassen von Änderungsmitteilungen beruht, findet in der Norm keine tragende Stütze. Durch eine solche Unterscheidung könnte auch dem Wesen der Sozialhilfe nicht vollständig Rechnung getragen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vgl. grundlegend Urteil vom 30. November 1966, - 5 C 29.66 -, in BVerwGE 25, 309ff; handelt es sich bei den Leistungen der Sozialhilfe nicht um rentengleiche Dauerleistungen, sondern um Hilfen im gegen-wärtigen Notfall, die gleichsam täglich" erneut regelungsbe-dürftig sind. Aus diesem Grundprinzip des Sozialhilferechts ist abzuleiten, daß die Verpflichtung, Änderungen in den Verhältnissen anzugeben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I), für die praxisübliche zeitabschnittsweise (monatsweise) Leistungsgewährung von gesteigerter Bedeutung ist. Ein Bedürfnis, unter Verletzung dieser Verpflichtung zu Unrecht erhaltene Sozialhilfeleistungen - so die Bewilligungsbescheide zurückgenommen und der Erstattungsbetrag festgesetzt ist - von der Aufrechnungsmöglichkeit nach § 25a BSHG auszunehmen, ist nicht erkennbar. Die vom Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid zur Aufrechnung gestellten Erstattungsansprüche sind auch fällig. Die Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 16. Februar und 21. Mai 1987 sind in Bestandskraft erwachsen. Im übrigen hatte der Beklagte auch die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen, da die insoweit geltende dreißigjährige Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist. Nach § 52 Abs. 2 SGB X gilt für unanfechtbare Verwaltungakte - nach Abs. 1 der Vorschrift - die Regelung des § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hierdurch werden unanfechtbare Verwaltungsakte rechtskräftigen Urteilen gleichgestellt mit der Folge, daß rechtskräftig festgestellte Ansprüche nach dreißig Jahren verjähren. Bei den Rückforderungsbescheiden des Beklagten vom 16. Februar und 21. Mai 1987 handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne des § 52 Abs.1 Satz 1 SGB X. Der Beklagte, handelnd für einen öffentlich-rechtlicher Rechtsträger, hat diese zur Durchsetzung seiner Ansprüche erlassen, indem er den Kläger aufforderte, den in diesen Bescheiden festgestellten Erstattungsbetrag an ihn zurückzuzahlen. Der Regelungsgehalt der benannten Bescheide erschöpft sich daher nicht in der Rücknahme der - der Leistung zugrunde liegenden - Bewilligungsbescheide (§ 45 SGB X) sowie der Festsetzung des Erstattungsbetrages (§ 50 Abs. 3 SGB X), sondern fordert darüber hinaus im Wege des Leistungsbescheides auch die Rückzahlung des festgesetzten Betrages (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Mithin findet nach dem ausdifferenzierten System der Verjährungsregelungen vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 27. November 1986, - 5 C 74/85 -, in BVerwGE 75, 173ff = NVwZ 1988, 733f = ZfSH/SGB 1987, 359f = FEVS 36, 270ff = NDV 1987, 293f = Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 11; vorliegend § 52 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB Anwendung. Die Ansicht des Klägers, wonach die Rückforderungsansprüche des Beklagten gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X nach vier Jahren ab Ablauf des Kalenderjahres verjährt seien (31. Dezember 1992), verkennt, daß der Regelungsgehalt der bestandskräftigen Bescheide über die Festsetzung des Erstattungsbetrages hinausgeht und nach § 50 Abs. 4 Satz 3 SGB X die Vorschrift des § 52 SGB X unberührt bleibt. Die Rückforderungsansprüche des Beklagten gegen den Kläger sind auch nicht verwirkt. Die Voraussetzungen des Rechtsinstituts der Verwirkung vgl. hierzu Schroeder-Printzen u.a. SGB X, Anm. 1.4 zu § 52, 2. Auflage 1990, München; liegen hier ersichtlich nicht vor. Soweit sich der Kläger hierzu auf den internen Aktenvermerk in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten vom 20. September 1988 beruft, greift dies nicht durch. Hierin hatte der Beklagte nur zur damaligen Rechtslage Stellung genommen, nach der eine Einbehaltung/Verrechnung der noch offenen Beträge gegen den erklärten Willen des Klägers nicht durchsetzbar war. Ein Verzicht auf die Geltendmachung der Forderung ist dem nicht entnehmbar und widerspricht dem erklärten Willen des Beklagten, der nach der damals geltenden Rechtslage eine Durchsetzung seiner Ansprüche nur zukünftig, d.h. in der Zeit nach Beendigung des Sozialhilfebezugs durch den Kläger, für möglich hielt. Gänzlich fehl geht die Argumentation des Klägers wenn er meint, durch diesen internen Aktenvermerk sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der seine Inanspruchnahme verbiete. Weder hat der Beklagte damit auf zukünftige, durch den Gesetzgeber neu zu schaffende Möglichkeiten der Inanspruchnahme verzichtet, noch hat der Kläger nach Kenntnisnahme (im Klageverfahren durch Akteneinsicht) hierauf Vermögensdispositionen getroffen, die schützenswert wären. Hierzu ist schon nichts vorgetragen. Zu Recht hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. April 1994, in der Gestalt die er durch den Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises X vom 6. Juli 1995 gefunden hat, auch die Aufrechnungsmöglichkeit auf zwei Jahre beschränkt. Damit ist der Vorschrift des § 25a Abs. 1 Satz 2 BSHG genüge getan, mit der eine zeitlich unbeschränkte Minderung des Hilfeanspruchs auf das zum Lebensunterhalt unerläßliche verhindert werden soll. Damit wird auch dem langfristig auf Leistungen der Sozialhilfe Angewiesenen, der sich erheblichen Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegenübersieht, ein Silberstreif am Horizont" mit der Aussicht auf ungekürzte Leistungen nach Ablauf der Zwei-Jahresfrist eröffnet. Verfehlt ist hingegen die Ansicht des Klägers, nach dieser Vorschrift sei die Aufrechnung nur innerhalb der ersten zwei Jahre nach Rechtskraft der Rückforderungsbescheide möglich. So auch Mergler/Zink a.a.O. § 25a Rz 11. Vielmehr ist die Aufrechnung nach § 25a Abs. 1 BSHG auch mit zeitlich länger zurückliegenden Rückforderungsbescheiden möglich, so auch LPK-Conradis, a.a.O. § 25a Rz 5; die gegenteilige Ansicht findet im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Eine derartige Beschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit läßt sich dem Willen des Gesetzgebers auch sonst nicht entnehmen. Schließlich begegnet auch die vom Beklagten im Bescheid zunächst ausgesprochene Regelung, mit der Aufrechnung zum 1. Juni 1994 zu beginnen, ebensowenig rechtlichen Bedenken, wie die im Laufe des Widerspruchsverfahrens erklärte Absicht des Beklagten, mit der Aufrechnung erst nach Wirksamkeit/Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides zu beginnen. Damit trägt der Beklagte lediglich der - den Rechtsbehelfen des Klägers nach § 80 Abs. 1 VwGO zukommenden - aufschiebenden Wirkung Rechnung. Schließlich ist auch der zur monatlichen Aufrechnung bestimmte Betrag von 40 DM nicht zu beanstanden. Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 BSHG kann der Träger der Sozialhilfe die Hilfe bis auf das zum Lebensunterhalt Unerläßlichen aufrechnen. Nach ständiger Rechtsprechung der am Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen mit Sozialhilfeangelegenheiten befaßten Senate entspricht das zum Lebensunterhalt Unerläßliche 80% des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands. In Ansehung der Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG (Kürzung des Regelsatzes um 25% bei der Weigerung zumutbare Arbeit zu leisten) spricht vieles dafür, daß dieser Betrag auch niedriger angesetzt werden könnte. Der Beklagte hat diese Grenzen mit der Festsetzung eines Betrages von 40 DM monatlich bei einem - zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides - maßgeblichen Regelsatz von 519 DM jedenfalls bei weitem nicht ausgeschöpft. Die rechtlich zulässige Grenze wäre auch beim Vollzug des angefochtenen Bescheides unter Berücksichtigung einer weiteren Aufrechnung von 30 DM monatlich nicht erreicht worden. Der Beklagte hat sein nur im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht überprüfbaren Ermessen, das ihm durch die Vorschrift des § 25a Abs. 1 BSHG eingeräumt ist, nicht rechtsfehlerhaft betätigt. Insbesondere war das Ermessen des Beklagten nicht in der Weise gebunden, daß er nur einen maximalen Aufrechnungsbetrag in einer Höhe von 11 DM monatlich festsetzen durfte. Der Kläger macht insoweit geltend, der Beklagte habe sich durch die in den Rückforderungsbescheiden im Einvernehmen mit ihm getroffene Regelung, monatlich einen Betrag von 11 DM einzubehalten, gebunden. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß sich die rechtlichen Voraussetzungen mit Inkrafttreten der Vorschrift des § 25a BSHG entscheidend verändert haben. War der Beklagte zuvor noch auf das Einverständnis des Klägers zur Beitreibung des Rückforderungsbetrages aus Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen, so ist er nunmehr befugt - im Rahmen der Voraussetzungen der Vorschrift - die Rückforderung per Aufrechnungsbescheid geltend zu machen. Eine Ermessensbindung des Beklagten ist mithin schon unter dem Gesichtspunkt der geänderten Rechtslage nicht feststellbar. Zuletzt hat der Beklagte auch die Vorschrift des § 25a Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 3 BSHG beachtet. Eine Beeinträchtigung unterhaltsberechtigter Angehöriger oder anderer mit dem Kläger in Haushaltsgemeinschaft lebender Personen ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.