Urteil
21 K 7358/95
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
2mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Aufrechnungsentscheidungen nach § 25a BSHG sind Verwaltungsakte und mit Anfechtungsklage anfechtbar.
• § 25a BSHG erlaubt Aufrechnung bis auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche, auch wenn die der Aufrechnung zugrundeliegenden Erstattungsbescheide bereits längere Zeit zurückliegen.
• Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Unterlassen von Mitteilungspflichten ist eine Aufrechnung nach § 25a BSHG möglich; es kommt nicht darauf an, ob die Überzahlung durch aktives Fehlverhalten oder Unterlassen verursacht wurde.
• Für die Fälligkeit und Verjährung von Erstattungsansprüchen sind bestandskräftige Rückforderungsbescheide als Verwaltungsakte zu qualifizieren; regelmäßig gilt die lange Verjährungsfrist nach § 52 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 218 BGB.
Entscheidungsgründe
Aufrechnung gekürzter Sozialhilfe nach §25a BSHG bei schuldhafter Nichtmitteilung • Aufrechnungsentscheidungen nach § 25a BSHG sind Verwaltungsakte und mit Anfechtungsklage anfechtbar. • § 25a BSHG erlaubt Aufrechnung bis auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche, auch wenn die der Aufrechnung zugrundeliegenden Erstattungsbescheide bereits längere Zeit zurückliegen. • Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Unterlassen von Mitteilungspflichten ist eine Aufrechnung nach § 25a BSHG möglich; es kommt nicht darauf an, ob die Überzahlung durch aktives Fehlverhalten oder Unterlassen verursacht wurde. • Für die Fälligkeit und Verjährung von Erstattungsansprüchen sind bestandskräftige Rückforderungsbescheide als Verwaltungsakte zu qualifizieren; regelmäßig gilt die lange Verjährungsfrist nach § 52 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 218 BGB. Der Kläger bezog seit 1980 wiederholt Hilfe zum Lebensunterhalt. Rückforderungsbescheide des Sozialhilfeträgers aus 1987 setzten Erstattungsansprüche gegen den Kläger in Höhe von 762,52 DM fest, weil er Änderungen seiner Verhältnisse nicht mitgeteilt hatte. Vereinbarungsgemäß wurden zeitweise 11 DM monatlich einbehalten. 1994 ordnete der Träger an, ab Juni 1994 monatlich 40 DM aus künftigen Leistungen nach § 25a BSHG gegen die noch bestehende Forderung aufzurechnen. Der Kläger widersprach und machte geltend, die Aufrechnung sei wegen Fristablaufs nach § 25a BSHG und wegen Verjährung bzw. Verwirkung unzulässig sowie in der Höhe ermessensfehlerhaft. Die Widerspruchsbehörde wies ab; der Kläger erhob Klage. Das Gericht hat über die Sache entschieden. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist statthaft, weil es sich bei Aufrechnungsentscheidungen nach § 25a BSHG um Verwaltungsakte handelt (§ 31 S.1 SGB X). • Ermächtigungsgrundlage: § 25a Abs.1 BSHG berechtigt den Sozialhilfeträger, Hilfe bis auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche mit Erstattungsansprüchen aufzurechnen, wenn diese auf vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil der Kläger Änderungen (z.B. Umzug, Kündigung des Stromvertrags) schuldhaft nicht mitteilte. • Aktives Tun vs. Unterlassen: Die Norm unterscheidet nicht zwischen aktiven falschen Angaben und Unterlassen von Mitteilungen; das Wort ‚veranlaßt‘ reicht für die Anwendbarkeit der Vorschrift aus. Dies steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass Sozialhilfe laufend neu zu prüfen ist und Mitteilungspflichten zentral sind. • Fälligkeit und Verjährung: Die Rückforderungsbescheide von 1987 sind bestandskräftige Verwaltungsakte, die den Erstattungsanspruch als Leistungsanspruch enthalten; daher gilt nach § 52 Abs.2 SGB X i.V.m. § 218 BGB die dreissigjährige Verjährungsfrist, nicht die vierjährige Regelung des § 50 Abs.4 SGB X. • Verwirkung und Vertrauensschutz: Ein interner Aktenvermerk von 1988 begründet keinen Verzicht des Trägers und kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers; Verwirkungsvoraussetzungen sind nicht dargelegt. • Ermessen und Höhe: Die Beschränkung der Aufrechnung auf zwei Jahre entspricht § 25a Abs.1 Satz2 BSHG. Die Festlegung des monatlichen Abzugs auf 40 DM ist innerhalb des zulässigen Ermessensrahmens; als Maßstab gilt regelmäßig 80% des Regelsatzes als zum Lebensunterhalt Unerläßliches, der Träger hat diese Grenze nicht ausgeschöpft. • Rechtsfolgeprüfung: Das Gericht prüfte die Rechtmäßigkeit des Bescheids im Rahmen der eingeschränkten Kontrolle des Ermessenserlasses und fand keine Rechtsfehler. • Kostenentscheidung: Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. • Schlussformel: Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). Die Klage wird abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 5. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 1995 ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 25a BSHG liegen vor, die Erstattungsansprüche sind fällig und nicht verjährt. Die Begrenzung der Aufrechnung auf zwei Jahre und die Festsetzung des monatlichen Abzugs auf 40 DM sind ermessensfehlerfrei. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.