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Urteil

1 K 15/99

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2000:0131.1K15.99.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Am 29. August 1985 beschloß der Beklagte eine Konzeption zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in E. Die Zielvorgaben gingen u.a. dahin, die Fahrwege des ÖPNV so zu gestalten, daß Verlustzeiten minimiert werden. Der ÖPNV soll danach, beginnend mit den Straßenbahnen, bevorzugt linienweise, d.h. jeweils eine Linie in ihrem gesamten Verlauf, gefördert werden, um durch Aufsummierung sämtlicher Verbesserungen einen spürbar beschleunigten Fahrtablauf zu erhalten; im Straßenraum wurde als ein wesentliches Grundelement der ÖPNV-Förderung die Schaffung eines von Störeinflüssen des Individualverkehrs weitestgehend unabhängigen Fahrweges vorgesehen. Die Linie 000 sollte in einem Zeitraum bis 1986 gefördert werden, wobei für den hier streitigen Bereich Nstraße zwischen K Straße und Zstraße eine intensive bauliche Umgestaltung mit finanziellem Schwergewicht, ein sog. Großprojekt, vorgesehen war. In seiner Sitzung vom 19. März 1998 beschloß der Beklagte mehrheitlich den Umbau der Nstraße zwischen K Straße und Zstraße zur Beschleunigung der Linie 000. Gegen diesen Beschluß wandte sich die Klägerin und übergab dem Beklagten am 19. Juni 1998 14 Ordner mit fast 17.000 Unterschriften, die ein Bürgerbegehren unterstützten, das auszugsweise folgenden Inhalt hatte: „Bürgerinitiative Nstr. An den Rat der Stadt E In seiner Sitzung vom 19. März 1998 hat der Rat der Stadt E....die Beschleunigung der Linie 000 im Bereich Nstr. zwischen Z- und Kstr. beschlossen. .... Begründung: .... Bei den Unterzeichnern handelt es sich.....ausschließlich um Personen, die zu den Kommunalwahlen im Stadtgebiet E... wahlberechtigt sind...." Der Beklagte stellte in seiner Sitzung vom 27. August 1998 die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest, da das Quorum des § 26 Abs. 4 GO NRW nicht erreicht sei; eine Bewertung des Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 9 GO scheide aus, weil es sich gegen einen Beschluß des Rates richte und es sich um eine überbezirkliche Angelegenheit handele: Die Nstraße sei Bestandteil des Hauptverkehrsstraßennetzes der Stadt, auf der auch die ÖPNV-Linie 000 verkehre. Bei der angegriffenen Maßnahme handele es sich um den Ausbau des letzten noch offen gebliebenen Teilstücks der ÖPNV-Beschleunigungsmaßnahme für die Linie 000, die quer durch das Stadtgebiet von S nach C verkehre. Die Entscheidung über den Ausbau dieses Teilstücks habe weit über den Stadtbezirk hinaus Auswirkungen auf die Umlaufzeit dieser Linie und den Beschleunigungseffekt der Gesamtmaßnahme. Mit Bescheid vom 16. September 1998 teilte der Oberstadtdirektor der Stadt E der Klägerin diesen Beschluß mit. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, da es sich um eine Angelegenheit mit lediglich bezirklicher Bedeutung handele, sei das Quorum für das Bürgerbegehren erreicht. In seiner Sitzung vom 26. November 1998 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Dies teilte der Oberstadtdirektor der Stadt E der Klägerin mit Bescheid vom 2. Dezember 1998 - zugestellt am 8. Dezember 1998 - mit. Am 8. Januar 1999 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihre Ansicht, das von ihr initiierte Bürgerbegehren betreffe eine Maßnahme von allein bezirklicher Bedeutung, wiederholt und vertieft. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 1998 zu verpflichten, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zum Ausbau der Nstraße zwischen K Straße und Zstraße festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt weiterhin die Auffassung, die streitige Umbaumaßnahme der Nstraße falle schon nach den Satzungsbestimmungen der Stadt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksvertretung und habe zudem eine wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 1 K 15/99 und 1 L 3098/98 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig. Ihr Ziel ist die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens sowie die Aufhebung des Bescheides des Oberstadtdirektors der Stadt E vom 16. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 1998, mit denen der ablehnende Beschluß des Beklagten vom 27. August 1998 bekanntgegeben bzw. bestätigt wurde. Die gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 1996 (GV NRW S. 124) zu treffende Entscheidung des Rates über die rechtliche Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist ein gegenüber der Klägerin ergangener Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Vgl. hierzu mit ausführlicher Begründung Urteil des erkennenden Gerichts vom 13. Februar 1998 - 1 K 5181/96 -, m.w.N. Für die Klage besteht noch ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl der angegriffene Ratsbeschluß bereits durch Fertigstellung des Umbaues der Nstraße im Abschnitt zwischen K Straße und Zstraße vollzogen ist. Denn diese Maßnahme kann ohne weiteres durch einen erneuten Umbau der Nstraße im fraglichen Bereich rückgängig gemacht werden. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Beschluß des Beklagten vom 27. August 1998, der Klägerin bekanntgemacht mit Bescheid des Oberstadtdirektors der Stadt E vom 16. September 1998, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zum Umbau der Nstraße festzustellen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW festgestellt, daß das Bürgerbegehren unzulässig ist. Die Unzulässigkeit ergibt sich aus § 26 Abs. 4 Satz 1 und 2 GO NRW. Danach muß das Bürgerbegehren von mindestens 10 vom Hundert der Bürger unterzeichnet sein; ausreichend sind in Gemeinden mit mehr als 500.000 Einwohnern 48.000 Unterschriften. Daran fehlt es hier, da die Klägerin nur knapp 17.000 Unterschriften vorlegen konnte. Es reichen auch nicht, wie die Klägerin meint, gemäß § 26 Abs. 9 GO NRW 6.000 Unterschriften aus. Nach dieser Bestimmung kann zwar in kreisfreien Städten - wie E - ein Bürgerbegehren in einem Stadtbezirk durchgeführt werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist. Die Vorschrift ist hier aber schon deswegen nicht anwendbar, weil das Bürgerbegehren gerade nicht zum Ziel hat, anstelle der Bezirksvertretung mittels Bürgerentscheid über den Umbau der Nstraße zu entscheiden. Es ist an „den Rat der Stadt E" gerichtet, wendet sich gegen dessen Entscheidung und ist damit auf Herbeiführung einer gesamtstädtischen Willensbildung angelegt, was auch darin zum Ausdruck kommt, daß Unterschriften nicht nur im Stadtteil E1 und im Bezirk I, sondern im gesamten Stadtgebiet gesammelt worden sind. Eine Umdeutung in ein gegen eine Entscheidung der Bezirksvertretung gerichtetes Bürgerbegehren ist von den abgegebenen Unterschriften nicht gedeckt und wäre ohnehin schon deshalb ohne Sinn, weil die Bezirksvertretung I hinsichtlich des streitigen Umbaues der Nstraße nach Auskunft der Klägerin dieselbe Auffassung vertritt wie sie. Außerdem handelt es sich bei der hier streitigen Angelegenheit um keine Maßnahme, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Auch wenn der vom Umbau betroffene Teil der Nstraße (ca. 800 m) nur in einem Stadtteil liegt, handelt es sich um eine Angelegenheit mit überbezirklicher Bedeutung. Ausschlaggebend für die Abgrenzung ist nämlich nicht das formelle Kriterium der Belegenheit der Maßnahme, sondern sind die materiellen Kriterien Art, Umfang und Bedeutungsgehalt des Entscheidungsgegenstandes. Ist die Angelegenheit danach unter objektiven Gesichtspunkten von gesamtstädtischem Interesse, so ist von einer über den Stadtbezirk hinausgehenden Bedeutung auszugehen. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn mit der Angelegenheit Vor- oder Nachteile nicht nur für den betroffenen Stadtbezirk, sondern für die gesamte Stadt verbunden sind, vgl. hierzu Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. Februar 1997 - 1 K 833/96 -, NWVBl. 1997, 402 ff. m.w.N. So liegt der Fall hier. Die Nstraße ist eine der Hauptverkehrsstraßen E`s, die eine wichtige Verbindung zu den nördlichen Stadtteilen und zu den im Norden der Stadt liegenden Anschlüssen an mehrere Bundesautobahnen darstellt. Ferner verkehrt mit der Straßenbahnlinie 000 über das streitige Teilstück der Nstraße eine Linie des öffentlichen Personennahverkehrs, die von C im Süden nach S im Nordwesten weite Teile der Stadt durchquert. Schließlich ist die streitige Baumaßnahme Bestandteil der ÖPNV-Förderung, die darauf angelegt ist, im gesamten Stadtgebiet den öffentlichen Personennahverkehr u.a. zu Lasten des Individualverkehrs zu fördern. Der Bauabschnitt zwischen K Straße und Zstraße auf der Nstraße war insoweit das letzte noch fehlende Teilstück im Rahmen des Ausbaues der Linie 000. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.