Urteil
1 K 15/99
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bürgerbegehren muss die in § 26 Abs. 4 GO NRW vorgeschriebene Mindestzahl an Unterschriften erreichen; liegt diese nicht vor, ist das Begehren unzulässig.
• § 26 Abs. 9 GO NRW (Begehren in einem Stadtbezirk) gilt nur, wenn das Begehren ersichtlich eine Angelegenheit der Bezirksvertretung betrifft und die Unterschriften dementsprechend bezirksspezifisch gesammelt wurden.
• Für die Beurteilung, ob eine Angelegenheit über den Stadtbezirk hinaus Bedeutung hat, sind materielle Kriterien wie Art, Umfang und Bedeutung des Vorhabens maßgeblich; eine straßenbauliche ÖPNV-Maßnahme kann gesamtstädtische Bedeutung haben.
• Ein bereits ausgeführter Ratsbeschluss begründet trotz Vollziehung weiter Rechtsschutzbedürfnis, sofern eine Rückgängigmachung möglich ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit Bürgerbegehren wegen fehlender Mindestunterschriften und überbezirklicher Bedeutung • Ein Bürgerbegehren muss die in § 26 Abs. 4 GO NRW vorgeschriebene Mindestzahl an Unterschriften erreichen; liegt diese nicht vor, ist das Begehren unzulässig. • § 26 Abs. 9 GO NRW (Begehren in einem Stadtbezirk) gilt nur, wenn das Begehren ersichtlich eine Angelegenheit der Bezirksvertretung betrifft und die Unterschriften dementsprechend bezirksspezifisch gesammelt wurden. • Für die Beurteilung, ob eine Angelegenheit über den Stadtbezirk hinaus Bedeutung hat, sind materielle Kriterien wie Art, Umfang und Bedeutung des Vorhabens maßgeblich; eine straßenbauliche ÖPNV-Maßnahme kann gesamtstädtische Bedeutung haben. • Ein bereits ausgeführter Ratsbeschluss begründet trotz Vollziehung weiter Rechtsschutzbedürfnis, sofern eine Rückgängigmachung möglich ist. Die Stadt E beschloss Maßnahmen zur Beschleunigung der Straßenbahnlinie 000, darunter den Umbau eines Abschnitts der Nstraße zwischen K Straße und Zstraße. Die Klägerin sammelte knapp 17.000 Unterschriften für ein Bürgerbegehren gegen diesen Beschluss und reichte 14 Ordner mit Unterstützern ein. Der Rat stellte fest, dass das Quorum nach § 26 Abs. 4 GO NRW (48.000 Unterschriften für Gemeinden über 500.000 Einwohner) nicht erreicht sei und erklärte das Begehren daher für unzulässig. Die Klägerin berief sich darauf, das Begehren betreffe nur bezirkliche Angelegenheiten und sei damit nach § 26 Abs. 9 GO NRW mit deutlich weniger Unterschriften ausreichend. Nach Ablehnung ihres Widerspruchs klagte die Klägerin auf Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Der Beklagte hielt dem entgegen, das Vorhaben falle nicht in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung und habe überbezirkliche Bedeutung. • Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft; die angefochtene Entscheidung des Rates ist ein Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG NRW). • Die Klägerin hat nicht die nach § 26 Abs. 4 GO NRW erforderlichen 48.000 Unterschriften vorgelegt; daher ist das Bürgerbegehren unzulässig. • Eine Umdeutung des Begehrens auf ein bezirkliches Begehren nach § 26 Abs. 9 GO NRW ist nicht möglich, weil das vorgelegte Begehren ausdrücklich an den Rat gerichtet ist, im gesamten Stadtgebiet Unterschriften gesammelt wurden und die Unterzeichner nicht auf einen Stadtbezirk beschränkt sind. • Materielle Kriterien (Art, Umfang, Bedeutungsgehalt) führen dazu, dass die Maßnahme über den betreffenden Stadtbezirk hinaus Bedeutung hat: die Nstraße ist Hauptverkehrsstraße, das Teilstück ist Bestandteil einer gesamtstädtischen ÖPNV-Beschleunigungsmaßnahme und die Linie 000 durchquert weite Teile der Stadt. • Die vorliegenden Feststellungen zu Bedeutung und Unterschriftenzahl rechtfertigen den Beschluss des Rates und den Bescheid des Oberstadtdirektors; die Klägerin wurde in ihren Rechten nicht verletzt. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin erhält keinen Feststellungsanspruch zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die erforderliche Mindestzahl an Unterschriften nach § 26 Abs. 4 GO NRW nicht erreicht wurde und eine Anwendung des § 26 Abs. 9 GO NRW unzutreffend ist, weil das Begehren gesamstädtisch gerichtet und nicht auf eine Bezirksangelegenheit beschränkt ist. Zudem hat die Maßnahme an der Nstraße materielle Bedeutung über den Stadtbezirk hinaus, weil sie Teil einer stadtweiten ÖPNV-Förderung und Verkehrsinfrastruktur ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.