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Beschluss

1 L 1891/00

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2000:0731.1L1891.00.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt. Gründe: Der am 23. Juni 2000 sinngemäß gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 1 K 1891/00 mit Beginn des Schuljahres 2000/2001 in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule B aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO). Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Antragstellers auf Erziehung und Bildung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen [Verf NRW], Art. 2 Abs. 1, Art. 12 des Grundgesetzes [GG]) bzw. seiner Erziehungsberechtigten, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen, schließen zwar den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen und dabei insbesondere das Recht ein, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 - m.w.N. Dieses Recht garantiert aber lediglich die freie Wahl der Schulform und grundsätzlich nicht die freie Wahl einer bestimmten Schule innerhalb derselben Schulform. Erst wenn der Besuch einer anderen Schule der von dem Antragsteller gewählten Schulform unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich ist und deshalb durch Nichtaufnahme auf die gewünschte Schule die verfassungsrechtliche Garantie der Schulformwahl tangiert wird, kann sich aus diesen Normen ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule der gewünschten Schulform ergeben, dessen Gewicht eine Maßnahme nach § 123 VwGO rechtfertigen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 1992 - 19 B 3220/92 -; Beschluss der Kammer vom 6. August 1997 - 1 L 3558/97 - . Der Antragsteller hat indes nicht glaubhaft gemacht, dass diese Voraussetzungen gegeben sind und die beantragte einstweilige Anordnung im Vorgriff auf das Hauptsacheverfahren zur Gewährleistung seines Rechts auf Schulformwahl geboten ist. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung vom 4. Juli 2000 darauf verwiesen, dass für den Antragsteller in seiner Wohnsitzgemeinde S der Besuch der Realschule gewährleistet sei. Ebenso wird im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 19. Mai 2000 ausgeführt, dass an der Realschule in S noch Aufnahmekapazitäten gegeben seien. Dem ist der Antragsteller nicht entgegen getreten. Die Kammer geht daher für das vorliegende Verfahren davon aus, dass der Antragsteller mit der Realschule S eine noch aufnahmefähige Schule der von ihm bzw. seinen Erziehungsberechtigten gewählten Schulform Realschule besuchen kann. Dass ihm der Besuch dieser Realschule nicht zuzumuten wäre bzw. bei einem (etwaigen) späteren Wechsel auf die Realschule B im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen würden, hat der Antragsteller weder substantiiert dargetan noch ist dies sonst ersichtlich. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller geltend macht, der Besuch der Realschule S sei für ihn auf Grund der Größe der Schule mit Belastungen verbunden, die für ihn an der Realschule B nicht bestünden, weil diese Schule erheblich kleiner und damit sehr überschaubar sei. Aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich nichts für eine Unzumutbarkeit des Besuchs der Realschule S. Die Atteste des Klin. Psychologen und Psychotherapeuten C vom 8. Februar und 7. Juni 2000 führen aus, dass der Antragsteller „wegen Angst vor Kontrollverlust psychotherapeutisch behandelt" wird und es sehr empfehlenswert wäre, wenn er eine kleinere Schule besuchen könnte. In der Bescheinigung des praktischen Arztes G4 vom 20. Juni 2000 wird darauf verwiesen, der Antragsteller zeige das Symptom nächtlicher Harninkontinenz. Anzuraten sei, „sein soziales und emotionales Wohlbefinden zu verstärken und ihm handhabbare Regeln und Grenzen zu setzen. Eine für ihn überschaubare Schule mit kleinen Lerngruppen wäre sinnvoll" und werde zum Wohle des Kindes unterstützt. Diesen knappen Ausführungen lässt sich danach schon nicht substantiiert entnehmen, dass und aus welchen Gründen konkret vom Besuch der Realschule S abzuraten sei, geschweige denn vermögen die ärztlichen Bescheinigungen eine Unzumutbarkeit des dortigen Schulbesuchs glaubhaft zu machen. Sonstige Gründe, die zur Unzumutbarkeit des Besuchs der Realschule S führen könnten, sind weder von dem Antragsteller vorgetragen noch sonst erkennbar. Ebenso wenig sind Gründe ersichtlich, die einen späteren Wechsel auf die Realschule B bei einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren nicht oder nur unter Hinnahme nicht wiedergutzumachender Nachteile zuließen. Zwar mag ein späterer Schulwechsel wegen der Eingewöhnung in den neuen Klassenverband und in eine andere schulische Umgebung mit Schwierigkeiten verbunden sein und in der Anfangszeit im Hinblick auf die Umstellung auf neue Lehrer und Lernmittel zusätzliche Anforderungen mit sich bringen. Diese möglichen Nachteile sind jedoch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei den hier in Betracht kommenden Schulen um Schulen derselben Schulform mit gleichem Bildungsgang und Ausbildungsziel handelt, nicht von solchem Gewicht, dass sie durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgeschlossen werden müssten. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 18. August 1992 - 19 B 3220/92 -. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule B zum kommenden Schuljahr zusteht. Gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 1 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) i.V.m. § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme innerhalb des vom Schulträger festgelegten allgemeinen Rahmens. Dieser ist seitens der Gemeinde B als dem Schulträger mit Beschluss des Schulausschusses vom 28. März 2000 dahingehend konkretisiert worden, dass im kommenden Schuljahr an der Realschule B „ab 71 Anmeldungen für die Realschule bei Beibehaltung der 2- Zügigkeit eine Überhangklasse zu bilden ist. Die drei Klassen setzen sich ausschließlich aus Ber und Jer Schülerinnen und Schülern zusammen". Bei verständiger Auslegung ist diesem Beschluss nicht lediglich der Aussagegehalt beizumessen, dass - gleichsam nach bereits abgeschlossenem Aufnahmeverfahren - festgestellt wird, dass die drei Klassen sich ausschließlich aus Ber und Jer Schülern zusammensetzen. Vielmehr ist der Beschluss im Sinne einer für die Antragsgegnerin verbindlichen Vorgabe für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens zu verstehen. Dies ergibt sich zum einen aus Satz 1 des Beschlusstextes, der ersichtlich voraussetzt, dass das Aufnahmeverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Denn die Antragsgegnerin darf erst dann eine Überhangklasse bilden, wenn dies der Schulträger zuvor gebilligt hat. Dass der Schulausschuss mit der Formulierung „Die drei Klassen setzen sich ausschließlich aus Ber und Jer Schülerinnen und Schülern zusammen" den Rahmen für das Aufnahmeverfahren der Realschule B für das Schuljahr 2000/2001 vorzugeben beabsichtigte, lässt sich ferner dem anschließenden Beschlusstext entnehmen. Denn mit der Formulierung „Wegen des künftigen Aufnahmerahmens ... wird die Angelegenheit an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen" wird der Begriff des Rahmens ausdrücklich in Bezug genommen. Auf Grund des Beschlusses des Schulausschusses vom 28. März 2000 war für die Antragsgegnerin somit verbindlich vorgegeben, dass auswärtige Schüler wie der Antragsteller grundsätzlich nicht aufzunehmen sind. Ein Aufnahmeanspruch könnte sich vor diesem Hintergrund allenfalls dann ergeben, wenn besondere Gründe ausnahmsweise die Aufnahme auch des auswärtigen Schülers geboten erscheinen lassen, etwa weil anderenfalls die verfassungsrechtliche Garantie der Schulformwahl tangiert würde. Vgl. z.B. auch §§ 9 Abs. 1 Satz 5, 28 Abs. 2 Satz 1 SchVG, § 6 Abs. 3 SchPflG. Solche besonderen Gründe sind hier nicht glaubhaft gemacht. Dass für den Antragsteller der Schulbesuch der von ihm gewünschten Schulform in seiner Heimatgemeinde nicht gewährleistet oder unzumutbar wäre, ist nicht ersichtlich. Insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.