Urteil
3 K 4774/99
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2000:0919.3K4774.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie jeweils ein Viertel der übrigen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten des streitig entschiedenen Teils der Klage vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des insoweit beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger, Fachärzte für Radiologie oder radiologische Diagnostik, betreiben eine radiologische Gemeinschaftspraxis in xxxxxxx xxxxxxxxx. 3 In Räumlichkeiten des xxxxxxxxxxx Krankenhauses xxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxx führen sie seit Mitte der Neunzigerjahre unter Einsatz der im Eigentum der Träger der beiden Krankenhäuser stehenden Computertomografen nebst Apparaturen und nichtärztlichen Krankenhauspersonals ambulante computertomografische Untersuchungen durch. Entsprechende Untersuchungen wurden im gleichen Zeitraum in Räumlichkeiten des Hospitals xxxxxxxxxxxxxxxxxx durchgeführt. Die Untersuchungen werden beziehungsweise wurden sowohl von in den beiden Krankenhäusern stationär aufgenommenen Patienten als auch von solchen Personen in Anspruch genommen, die sich zu diesem Zweck in ambulante Behandlung begeben. Die Anmeldung zu den Untersuchungen erfolgte etwa in xxxxxxxxxxxxxxxxxx regelmäßig unmittelbar über die Ambulanz der Krankenhauses. Außerhalb der Untersuchungszeiten war auch eine telefonische Anmeldung der Rufnummer der xxxxxxxxx Gemeinschaftspraxis möglich. Die in den Krankenhäusern eingerichteten Praxisräume sind mit der Mutterpraxis telefonisch und teleradiologisch verbunden. Die Abrechnung der ärztlichen Leistungen wird gegenüber Privatpatienten direkt, gegenüber ambulanten Kassenpatienten gegenüber der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bewirkt. Stationäre Patienten liquidiert das betreffende Krankenhaus. 4 Mit Schreiben vom 22. September 1998 beantragten die Kläger rein vorsorglich" die Erteilung einer Genehmigung des Betriebes der als ausgelagerte Praxisteile gewerteten Untersuchungsräume. Der Vorstand der Kreisstelle xxxxxxx der Beklagten sprach sich am 3. November 1998 gegen die Genehmigung einer Zweigpraxis aus. 5 Mit Bescheid vom 1. Dezember 1998 wies die Beklagte den Antrag der Kläger vom 22. September 1998 auf Genehmigung der Zweigpraxentätigkeit der Gemeinschaftspraxis der Kläger zur Durchführung computertomografischer Untersuchungen im Hospital xxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxx sowie im xxxxxxxxxxx Krankenhaus xxxxxxxxxxxxxxxxxx zurück. Eine Genehmigung auf Zweigpraxentätigkeit in den vorbezeichneten Kliniken zur Durchführung computertomografischer Untersuchungen werde nicht erteilt. Zur Begründung führte sie aus: Die ambulanten Patienten in xxxxxxxx und xxxxxx seien ausreichend durch Ärzte mit Computertomografen in xxxxxxx und Umfeld versorgt. Die Versorgung der stationären Patienten in den Krankenhäusern xxxxxx und xxxxxxxxxxxxxxxxxx müsse durch diese selbst, gegebenenfalls durch Einstellung eines Radiologen oder Inanspruchnahme von Konsiliarärzten, geregelt werden. Im Übrigen läge keine Erklärung der in xxxxxxx niedergelassenen Radiologen vor, derzufolge sich diese weigerten, die Versorgung der betroffenen Patienten zu übernehmen. Diese würden auch in der Lage sein, das von den Krankenhäusern gewünschte Niveau sicherzustellen. Eine Unterversorgung der Bevölkerung sei nicht nachgewiesen worden. 6 Hiergegen erhoben die Kläger am 11. Dezember 1998 Widerspruch. Zu dessen Begründung vertraten sie die Auffassung, bei den Betriebsteilen in xxxxxx und xxxxxxxxxxxxxxxxxx handele es nicht um Zweigpraxen, sondern um ausgelagerte Praxisteile. Ferner führten sie aus: Im Rahmen der stationären Versorgung nähmen sie die Aufgaben von Konsiliarärzten wahr. Beiden Kliniken lägen keine Erklärungen vor, dass sich etwa in xxxxxxx niedergelassene Radiologen zur Übernahme der Leistungen bereit gefunden hätten. Im Übrigen sei der Planungsbereich nicht überversorgt. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 1999 wies die Beklagte den Antrag auf Genehmigung der ausgelagerten Praxisteile der Gemeinschaftspraxis der Kläger in xxxxxxxx und xxxxxx zur Durchführung computertomografischer Untersuchungen im Hospital xxxxxxxxxxxx xxxxx in xxxxxx sowie im xxxxxxxxxxx Krankenhaus xxxxxxxx xxxxxxxxx zurück. Eine Genehmigung auf Zweigpraxentätigkeit in den vorbezeichneten Kliniken zur Durchführung computertomografischer Untersuchungen werde nicht erteilt. In den Gründen führte sie aus, der Antrag auf Genehmigung ausgelagerter Praxisteile gehe fehl, da solche grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig seien. Genehmigungspflichtig sei nur die Kennzeichnung derselben mit einem Hinweisschild. Bei den vorbezeichneten Betriebsteilen handele es sich hingegen um genehmigungspflichtige Zweigpraxen. Die Erteilung der diesbezüglich beantragten Genehmigung komme indes wegen der Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung mit Computertomografen in dem betroffenen Gebiet nicht in Betracht. 8 Zur Begründung ihrer am 19. Juli 1999 erhobenen Klage tragen die Kläger in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens vor: Es könne dahinstehen, ob die Auffassung der Beklagten, es handele sich bei den Betriebsteilen in xxxxxx und xxxxxxxxxxxxxxxxxx nicht um ausgelagerte Praxisteile, sondern um eine genehmigungspflichtige Zweigpraxis, zutreffe. Zweifel an dem grundsätzlichen Genehmigungserfordernis bestünden bereits mit Blick auf die in Art. 12 Abs. 1 GG Gewähr leistete Berufsausübungsfreiheit. Jedenfalls sei ihr diesbezüglicher Genehmigungsantrag positiv zu bescheiden gewesen. Die Beklagte habe ihre Amtsermittlungspflicht hinsichtlich der Problematik einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung verletzt. Dass sich die xxxxxxxxx Kollegen trotz einer bestehenden Unterversorgung augenscheinlich nicht bereit fänden, die Versorgung der Patienten zu übernehmen, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die diesbezügliche Anfrage der Beklagten unbeantwortet geblieben sei. Weder in xxxxxx noch in xxxxxxxx seien Radiologen am Ort niedergelassen. Im Planungsbereich xxxxxxx seien Radiologensitze zur Besetzung freigegeben. Ein Betrieb der Computertomografen sei nur im Wege der gemeinsamen Nutzung kostengünstig möglich. Der Versorgungsbedarf für xxxxxx werde durch den am Krankenhaus tätigen Internisten mit Weiterbildung in Teilradiologie sichergestellt. Den in xxxxxxxx lebenden Patienten sei es ob der schlechten Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, sich nach xxxxxxx zu begeben, während eine vertragsärztliche Versorgung vor Ort möglich sei. Eine solche Betrachtungsweise verletze zudem das Wirtschaftlichkeitsgebot, entstünden doch hierdurch zusätzliche Fahrtkosten und Arbeitsausfälle. Die Übernahme von Versorgungsaufgaben des Krankenhauses erfolge auf konsiliarischer Basis. Die im Einzelfall trotz entsprechender Organisation praktizierte Terminvergabe über die Ambulanz des Krankenhauses sei zwischenzeitlich abgestellt worden. Hinsichtlich der Problematik der räumlichen Entfernung einer Zweigpraxis zur Mutterpraxis müssten für den Einsatz radiologischer Großgeräte andere Maßstäbe als beispielsweise im Bereich von Zahnarztpraxen angelegt werden. Auf die Mitteilung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 14. Juli 2000, im Kreisgebiet xxxxxxx seien derzeit fünf Radiologen, davon vier in xxxxxxx und einer in xxxxxx, niedergelassen, führen die Kläger ergänzend aus, der seit dem 1. Mai 2000 am xxx xxxxxxxxxxKrankenhaus in xxxxxx niedergelassene Facharzt für Radiologie sei gegenwärtig nicht in der Lage, kernspintomografische Leistungen anzubieten. Den Angaben der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx sei nicht zu entnehmen, dass die bezeichneten Radiologen fachlich und gerätemäßig in der Lage seien, die computertomografischen Leistungen, die der Standort xxxxxxxx erfordere, zu erbringen. 9 Am 11. August 2000 und 1. September 2000 haben die Kläger und die Beklagte das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt, so weit es den Standort xxxxxx betrifft. 10 Die Kläger beantragen nunmehr, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 1999 hinsichtlich des Standortes xxxxxxxx zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie trägt vor, die Betriebsstätten in xxxxxx und xxxxxxxx xxxxxxxxx stellten schon wegen der räumlichen Entfernung keine ausgelagerten Praxisteile dar. Die für die Genehmigung einer Zweigpraxis erforderliche Unterversorgung bestehe nicht. Die in xxxxxxx niedergelassenen Radiologen seien nicht verpflichtet, eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass sie die radiologische Versorgung in xxxxxxxx und xxxxxx sicherstellen. Im Übrigen verweist sie auf zwei Schreiben der Hauptstelle der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx vom 10. November 1999 und 4. Februar 2000. Darin führt diese aus, die Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung werde nicht durch die Krankenhäuser definiert. Der Planungsbereich xxxxxxx, zu dem xxxxxx und xxxxxxxx gehöre, sei geöffnet, da dort keine Überversorgung bestehe. Eine solche sei anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 % von 100 überschritten sei. Es liege jedoch auch keine Unterversorgung vor. Hiervon sei erst auszugehen, wenn der Stand der fachärztlichen Versorgung den ausgewiesenen Bedarf um mehr als 50 % unterschreite. Diese müsse zudem durch den Landesausschuss festgestellt werden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des dazu beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 1. Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, so weit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. 18 2. In Bezug auf das noch zur Entscheidung anstehende Begehren der Kläger ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 19 Die Beklagte hat den Antrag der Kläger vom 22. September 1998 mit Recht abgelehnt. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 21. Juni 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. 20 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Erteilung einer Genehmigung für die Unterhaltung einer Zweigpraxis in den von ihnen zur Vornahme ambulanter computertomografischer Untersuchungen genutzten Räumen in dem xxxxxxxxxxx Krankenhaus xxxxxxxxxxxxxxxxxx. 21 Zwar bedürfen sie einer Genehmigung für die ausgeübte Zweigpraxentätigkeit. Die Beklagte hat deren Erteilung jedoch mit Recht versagt. 22 Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14. November 1998 23 (BO) (MBl. NRW 1999, 350) 24 ist es Ärztinnen und Ärzten sind Ärzte grundsätzlich nicht gestattet, an mehreren Stellen Sprechstunde abzuhalten. Jedoch kann die Ärztekammer gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 BO, so weit es die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung erfordert, die Genehmigung für eine Zweigpraxis (Sprechstunde) erteilen. Dieses in § 18 Abs. 1 S. 1 und 2 BO vorgesehene Regel-/Ausnahmeverhältnis findet seine gesetzliche Grundlage in § 29 Abs. 2 S. 1 und 5 Heilberufsgesetz 25 vom 9. Mai 2000 (HeilBerG NRW) (GV NRW 2000, 403). 26 Nach diesen Bestimmungen ist die Ausübung ärztlicher und zahnärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern und außerhalb von Privatkrankenanstalten nach § 30 Gewerbeordnung an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, so weit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder eine weisungsgebundene ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit in der Praxis niedergelassener Ärzte/Zahnärzte ausgeübt wird. Von dem grundsätzlichen Verbot einer Zweigsprechstunde können die Kammern in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden. 27 Das in § 18 Abs. 1 S. 2 BO statuierte Erfordernis der Erteilung einer Genehmigung für die Unterhaltung einer Zweigpraxis begegnet unter verfassungsrechtlichen Aspekten keinen durchgreifenden Bedenken; 28 OVG NRW, Urt. v. 2. Dezember 1998 - 13 A 4750/96 -. 29 Eine andere Wertung ist auch der von den Klägern in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Beurkundungen eines Rechtsanwaltsnotars außerhalb seiner Geschäftsräume, aber innerhalb seines Amtsbereichs, 30 BVerfG, Beschl. v. 9. August 2000 - 1 BVR 647/98 -, 31 nicht zu entnehmen. Die dort vorgenommenen Wertungen lassen sich in Ansehung der wesensmäßigen Unterschiede der Schutzrichtungen der betreffenden Normen - hier die Förderung des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung, dort die Sicherung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars - nicht auf die Regelung des § 29 Abs. 2 HeilBerG NRW übertragen. Der durch die grundsätzliche Bindung der Ausübung ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern und außerhalb von Privatkrankenanstalten im Sinne des § 30 GewO an die Niederlassung in eigener Praxis statuierte Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Kläger ist dessen ungeachtet gerechtfertigt, da vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls diese berufsrechtliche Regelung zweckmäßig erscheinen lassen. Das grundsätzliche Verbot der Unterhaltung einer Zweigpraxis in § 29 Abs. 2 HeilBerG NRW hat in der Formulierung der Ausübung ärztlicher Tätigkeit in eigener Praxis" in einer den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG genügenden Form Niederschlag gefunden; 32 in diesem Sinne auch OVG NRW, Urt. v. 2. Dezember 1998 - 13 A 4750/96 -. 33 Eines Rückgriffes auf gesetzgeberische Zielsetzungen bedarf es insoweit nicht. Die grundsätzliche Beschränkung der Ausübung ärztlicher Tätigkeit an dem Ort der Niederlassung ist der Beachtung des Grundsatzes der persönlichen Leistungserbringung und damit dem Schutz der gesundheitlichen Belange der Heilung suchenden Patienten zu dienen bestimmt. Der Sinn und Zweck des grundsätzlichen Verbotes einer Zweigpraxis besteht in der Abwehr einer mit einer räumlichen Ausweitung zu besorgenden Minderung der Qualität der ärztlichen Versorgung. Der niedergelassene Arzt soll räumlich erreichbar sein und nicht zum Pendler" zwischen zwei Praxen werden. Etwaige mit der Unterhaltung einer Zweigpraxis verbundene finanzielle Interessen des Arztes vermögen die schutzwürdigen Belange der ärztlicher Betreuung bedürfenden Bevölkerung nicht zu überwiegen. In Ansehung des Grundsatzes der persönlichen Leistungserbringung und des berechtigten Interesses der Patienten an der Gewährleistung einer kontinuierlichen Betreuung durch den jeweilig behandelnden Arzt finden diese Grundsätze auf Ärzte, die ihre Tätigkeit im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis ausüben, in gleicher Weise Anwendung. Der Heilungsprozess eines Patienten, der sich in die Behandlung eines Mitgliedes einer Gemeinschaftspraxis begeben, ist oftmals maßgeblich durch dessen Wissen um die Besonderheiten des Einzelfalles und das Bestehen einer Vertrauensbeziehung zu dem jeweils behandelnden Arzt gekennzeichnet. Ein Abbruch oder eine Unterbrechung dieser Arzt-Patienten-Beziehung durch eine wenn auch nur vorübergehende auswärtige Tätigkeit des Arztes in einer Zweigpraxis steht nicht im Einklang mit dem schützenswerten Anliegen der persönlichen Leistungserbringung durch den Arzt. Dass es etwa in Bezug auf das Gebiet der Diagnostischen Radiologie angezeigt wäre, generelle Ausnahmen von diesem Gebot zuzulassen, ist nicht erkennbar, da auch in diesem Bereich therapeutische Leistungen durchgeführt und von Patientenseite auch erwünscht werden. Daher ist es sachgerecht, die Zulassung von Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot der Unterhaltung einer Zweigpraxis in Ansehung der vorstehenden Erwägungen an dem Schutzzweck der Norm, mithin an dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, nicht hingegen an etwaigen pekuniären Interessen, auszurichten; 34 zum Ganzen VGH BW, Urt. v. 20. Mai 1969 - IV 239/68 -, ESVGH 20, 107 (108 f.); OVG NRW, Urt. v. 2. Dezember 1998 - 13 A 4750/96 -; Uhlenbruck - in Laufs/Uhlenbruck - Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl. (München 1999), § 18, Rn. 20. 35 Die Kläger unterliegen hinsichtlich ihres Ersuchens dem Genehmigungserfordernis des § 18 Abs. 1 S. 2 BO, da die Nutzung der Untersuchungsräume in dem xxxxxxxxxxx Krankenhaus xxxxxxxx xxxxxxxxx, mögen diese in ihrer Ausstattung auch den Praxisräumen in xxxxxxxxxxxxxxxxx nicht gleichkommen, den rechtlichen Rahmenbedingungen der Unterhaltung einer Zweigpraxis unterliegt. Die Räumlichkeiten sind nicht als ausgelagerte Praxisräume im Sinne des § 18 Abs. 2 BO anzusehen. Nach dieser Norm ist es Ärzten auch ohne eine besondere Genehmigung gestattet, in räumlicher Nähe zum Ort ihrer Niederlassung Untersuchungs- und Behandlungsräume ausschließlich für spezielle Untersuchungs- und Behandlungszwecke (zum Beispiel Operationen, medizinisch- technische Leistungen) zu unterhalten, in denen sie ihre Patienten nach Aufsuchen ihrer Praxis versorgen. Das Genehmigungserfordernis beschränkt sich insoweit gemäß Abschnitt I. Nr. 2 Abs. 14 der Ergänzenden Bestimmungen der BO zu einzelnen ärztlichen Berufspflichten allein auf die Anbringung eines Hinweisschildes. Der Begriff ausgelagerte Praxisräume" ist dem Wortlaut der Regelung, ihrer systematischen Stellung, aber auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift zufolge eng auszulegen. Eine solche Interpretation gebietet bereits die Verwendung der Termini in räumlicher Nähe", ausschließlich" und spezielle". Sie wird ferner durch die Einbettung des § 18 Abs. 2 BO in das Regelungssystem der §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 18 Abs. 1 BO indiziert. Schließlich wird sie auch durch teleologische Erwägungen getragen. Sinn und Zweck des § 18 Abs. 2 BO ist es, die Gründung einer Apparate- und Raumgemeinschaft außerhalb der eigenen Praxis für solche Fälle zu ermöglichen, in denen spezielle Untersuchungen und/oder Behandlungen in der Praxis am Ort der Niederlassung nicht ausführbar sind, etwa weil es dort an den dafür erforderlichen Einrichtungen fehlt. Dementsprechend wird es sich bei den in ausgelagerten Praxisräumen durchgeführten Behandlungsmaßnahmen um andere Maßnahmen handeln müssen als diejenigen, die in der Praxis am Ort der Niederlassung durchgeführt werden; 36 in diesem Sinne auch Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. v. 4. März 1999 - 14 K 2303/98 -, MedR 1999, 329 (330 f.). 37 Die streitgegenständlichen ambulanten computertomografischen Untersuchungen werden von den Klägern indes nicht infolge einer etwa technisch, baulich oder organisatorisch bedingten bloßen Verlagerung medizinischer Geräte in dem Krankenhaus in xxxxxxxxxxxxxxxxxx durchgeführt. Sie betreffen in erster Linie nicht solche Patienten, hinsichtlich derer der Erstkontakt bereits in der Mutterpraxis in xxxxxxxxxxxxxxxxx hergestellt worden ist, sondern Patienten, die im örtlichen Bereich von xxxxxxxx wohnhaft sind. Dieser Personengruppe soll nach dem Bekunden der Kläger gerade eine Versorgung vor Ort" ermöglicht und längere Transportzeiten, auch nach xxxxxxxxxxxxxxxxx, erspart werden. Gerade dieser Umstand widerstreitet der Annahme einer räumlichen Einheit 38 unter anderem hierauf abstellend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. v. 2. Dezember 1998 - 13 A 4750/96 - 39 zwischen dem Hauptsitz der Praxis und den Räumlichkeiten in xxxxx xxxxxxxxxxxxx. Dabei verkennt das Gericht nicht die Besonderheiten, die im Rahmen der Auslegung des Begriffes der räumlichen Nähe im Sinne des § 18 Abs. 2 BO hinsichtlich einer durch den Einsatz von Großgeräten geprägten radiologischen Praxis zu berücksichtigen sind. Die Kläger selbst nehmen indes in ihrem Schriftsatz vom 27. September 1999 Bezug auf ihre Bereitschaft, die mit der Versorgung verbundenen Beschwernisse zur Aufrechterhaltung des Betriebes auf sich zu nehmen. Ferner verweisen sie auf das Wirt- schaftlichkeitsgebot, dem es widerstreite, welche Fahrtkos- ten ... und ... Arbeitsausfälle notwendigerweise damit verbunden" seien, dass etwa ein Aufsuchen der Praxis in xxxxxxx oder xxxxxxx verlangt" werde. Auch daraus wird deutlich, dass der Betrieb des Computertomografen in dem Krankenhaus in xxxxxxxxxxxxxxxxxx maßgeblich mit der Behandlung von Patienten an anderer Stelle als der eigentlichen Praxisstätte verbunden ist; 40 vgl. insoweit auch Schiller - Niederlassung, Praxissitz, Vertragsarztsitz, ausgelagerte Praxisräume, Zweigpraxis - Fragen zum Ort der Tätigkeit des (Vertrags-)Arztes, NZS 1997, 103 (106). 41 Diese Einschätzung vermögen die Kläger auch durch eine angebliche zwischenzeitliche Einstellung der augenscheinlich in der Vergangenheit praktizierten Anmeldung der Patienten vor Ort oder über Einrichtungen des Krankenhauses nicht zu korrigieren. 42 Betreiben die Kläger mithin in den Räumlichkeiten in xxxxxxxx xxxxxxxxx eine Zweigpraxis, so setzt die positive Bescheidung des diesbezüglichen Genehmigungsantrages gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 BO die Feststellung der Erforderlichkeit der jeweiligen Zweigpraxis zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung voraus. 43 Der unbestimmte Rechtsbegriff Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung" ist gerichtlich voll überprüfbar; 44 Verwaltungsgericht Göttingen, Urt. v. 15. Oktober 1998 - 1 A 1140/97 -, NdsVBl. 1999, 116 (117) m.w.N.; Verwaltungsgericht Minden, Urt. v. 14. November 1990 - 4 K 992/90 -. 45 Wie dem Abheben auf eine Sicherstellung der Versorgung zu entnehmen ist, ist es nicht Ziel der Regelung, durch die Genehmigung von Zweigpraxen die Versorgung der Patienten dergestalt zu optimieren, dass die Versicherten in jeder kleinen Gemeinde oder jedem Ortsteil einer Gemeinde die Auswahl zwischen mindestens zwei am Ort praktizierenden Vertragsärzten haben beziehungsweise Arztpraxen überall so einfach und bequem wie in Gegenden mit einer großen Arztpraxisdichte zu erreichen vermögen; 46 Verwaltungsgericht Minden, Urt. v. 14. November 1990 - 4 K 992/90 -; Schiller, NZS 1997, 103 (107). 47 Vielmehr kommt es allein darauf an, unter Beachtung des jeweiligen Standes der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie der Möglichkeiten einer Rationalisierung und Modernisierung eine ausreichende, das heißt, bedarfsgerechte und gleichmäßige ärztliche Versorgung der Bevölkerung in zumutbarer Entfernung sicherzustellen. Im Rahmen der Beurteilung der Problematik des Vorliegens eines Sicherstellungserfordernisses im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 2 BO ist der Ort der bestehenden Hauptniederlassung, insbesondere aber auch der Ort der Zweigpraxis in den Blick zu nehmen. Die regionale und örtliche Versorgungslage am Sitz der Zweigpraxis beurteilt sich anhand verschiedener Kriterien, die jedes für sich und im Zusammenhang zu würdigen sind. Zu berücksichtigen sind insoweit vor allem die Anzahl und Leistungsfähigkeit der lokal beziehungsweise regional niedergelassenen (Fach-)Ärzte, die Lage und Größe ihrer Praxen, das Vorhandensein von Krankenhäusern, die Bevölkerungsdichte, die Bevölkerungsstruktur, die zu bewältigenden Entfernungen, die Ausrichtung eines Ortes und seiner Bewohner auf eine näher gelegenen Gemeinde, die Verkehrsverhältnisse sowie die Art der Fachrichtung und die Umstände der zu leistenden medizinischen Versorgung. Den jeweils für den gesamten Planungsbereich festgestellten und im Rahmen der kassenärztlichen Zulassung zu beachtenden Versorgungsgraden kann in dem hiervon streng zu trennenden berufsrechtlichen Niederlassungsrecht, insbesondere bei einer erheblichen flächenmäßigen Ausdehnung und einer geringen Bevölkerungsdichte eines Landkreises, im Einzelfall ebenfalls eine beschränkte Indizwirkung zukommen; 48 in diesem Sinne auch Verwaltungsgericht Göttingen, Urt. v. 15. Oktober 1998 - 1 A 1140/97 -, NdsVBl. 1999, 116 (117). 49 Unter Einbeziehung dieser Umstände kann in Bezug auf die Situation in xxxxxxxx ein Erfordernis zur Sicherstellung der dortigen radiologischen, insbesondere computertomografischen, Versorgung nicht festgestellt werden. 50 Zwar ist in xxxxxxxx selbst kein Facharzt für diagnostische Radiologie niedergelassen. Computertomografische Untersuchungen können daher vor Ort nur unter Einsatz des derzeit von den Klägern betriebenen Computertomografen des xxxxxxxxxxx Krankenhauses vorgenommen werden. Bezogen auf den Planungsbereich xxxxxxx, dem xxxxxxxx zugeordnet ist, ist indes festzustellen, dass dort mittlerweile ein Versorgungsgrad von 103,8 % erreicht ist und der Planungsbedarf von fünf Radiologen mit dem Istbestand übereinstimmt; 51 vgl. etwa die Übersicht zur Bedarfsplanung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen v. 6. April 2000, abgedruckt in Rheinisches Ärzteblatt 5/2000, S. 72; in diesem Sinne auch die Stellungnahme der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 14. Juli 2000. 52 Seiner Struktur nach handelt es sich bei dem Kreis xxxxxxx um einen hochverdichteten Kreis im Umland von Kernstädten; 53 vgl. in diesem Sinne etwa bereits die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte) in der Fassung v. 9. März 1993, BAnz 45 (1993), Nr. 110a, zuletzt geändert am 7. und 21. September 1999, BAnz 1999, Nr. 202, S. 17.999, in Kraft getreten am 27. Oktober 1999. 54 Im Rahmen des Zulassungsrechts wird insoweit von einem Verhältnis von 61.890 Einwohnern pro Radiologen ausgegangen. Im Kreis xxxxxxx waren am 30. August 1999 298.066 Einwohner gemeldet. Der Umstand, dass eine Sperrung des Planungsbereiches noch nicht erfolgt ist, lässt keine Rückschlüsse auf eine etwaig bestehende Unterversorgung zu. 55 Die Entfernung von xxxxxxxx aus etwa nach xxxxxxx, wo vier Radiologen niedergelassen sind, ist kilometer- und zeitmäßig nicht derart erheblich, dass sie von Personen, die fachärztlicher Hilfe bedürfen, nicht auch mit Mitteln des Öffentlichen Personennahverkehrs in angemessener Zeit zu bewältigen wäre. So lässt sich von xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Markt aus xxxxxxx in sechsundzwanzig Minuten, xxxxxxxxxxxxxxx Hbf. in fünfunddreißig Minuten und xxxxxxx Hbf. in einundvierzig Minuten erreichen. Innerhalb des Stadtgebietes xxxxxxxx verkehren Buslinien sowie ein Anruf-Sammel-Taxi. Die Belastungen, die mit der Länge dieser Fahrtzeiten zweifelsohne verbunden sind, sind nicht derart gravierend, dass sie insbesondere alten und kranken Menschen nicht zuzumuten wären. 56 Nach alledem ist die ärztliche Versorgung der Bevölkerung xxxxxxxxx in dem Gebiet der Diagnostischen Radiologie als sichergestellt anzusehen. 57 3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1, 161 Abs. 2 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. So weit sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat, waren die Kosten nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ebenfalls den Klägern aufzuerlegen. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen, da diese für den Betriebsteil im Hospital xxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxx ebenfalls Geltung zu beanspruchen vermögen. Hinsichtlich der die örtliche Versorgungslage mitprägenden Verbindungen des öffentlichen Personennahverkehrs sei ausgeführt, dass sich von xxxxxx Bf. aus xxxxxxx Hbf. in einundzwanzig Minuten, xxxxxxx Busbahnhof in neunundzwanzig Minuten und xxxxxxxxxxxxxxx Hauptbahnhof in fünfunddreißig Minuten erreichen lässt, die hieraus resultierenden Belastungen daher ebenfalls zumutbar sind. 58 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach Maßgabe der §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO ergangen. 59