Urteil
6 K 1554/06
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2007:0606.6K1554.06.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 10. August 2006 verpflichtet, den Klägern die Zustimmung zur Errichtung der Zweitpraxis zur tierärztlichen Behandlung von Kleintieren in N.°°°°-I.°°°°°°°, L.--straße 0, zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 10. August 2006 verpflichtet, den Klägern die Zustimmung zur Errichtung der Zweitpraxis zur tierärztlichen Behandlung von Kleintieren in N.°°°°-I.°°°°°°°, L.--straße 0, zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. T a t b e s t a n d Die Kläger sind Tierärzte. Sie betreiben eine tierärztliche Gemeinschaftspraxis in B. , C.---wall 0. Am 18. August 2005 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Zustimmung zur Errichtung einer Zweitpraxis zur Behandlung von Kleintieren in N. -I. , L.-- straße 0, ab dem 1. September 2005. Sie trugen vor, es sei beabsichtigt, die Praxis in dem früheren Haus des Kollegen Dr. S. zu eröffnen. Die Zweitpraxis diene der Sicherung der tierärztlichen Versorgung im Bereich I. , S1. und B1. . Die Errichtung der Zweitpraxis schaffe neue Arbeitsplätze. Sie gewährleiste überdies eine sinnvolle Nutzung des Raumangebotes der früheren Tierarztpraxis. Mit Bescheid vom 31. August 2005 erteilte die Beklagte den Klägern die Zustimmung zur Eröffnung der Zweitpraxis in N. -I. unter Vorbehalt und mit dem Hinweis, dass eine endgültige Entscheidung über den Antrag erst in der Vorstandssitzung vom 18. Oktober 2005 getroffen werden könne. Der Vorstand, der in der Vergangenheit bereits Zustimmungen zur Errichtung von Zweitpraxen erteilt hatte, beschloss in der Sitzung vom 18. Oktober 2005, die Entscheidung über die weitere Zustimmung bzw. Ablehnung der Zulassung von Zweitpraxen zurückzustellen und zunächst ein Votum der Delegiertenversammlung einzuholen. Nachdem diese sich am 19. Oktober 2005 für die Ablehnung von Zweitpraxen ausgesprochen hatte, lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 29. Dezember 2005 ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Kammerversammlung nach abschließender Beratung beschlossen habe, die Anträge auf Zulassung von Zweitpraxen abzulehnen, da die tierärztliche Versorgung auch ohne das Betreiben von Zweitpraxen gewährleistet sei. Gegen den Bescheid erhoben die Kläger am 23. Januar 2006 Widerspruch. Sie führten aus, der Bescheid sei bereits unter formellen Gesichtspunkten rechtswidrig, da der Kammervorstand, nicht aber die Kammerversammlung über den Antrag zu entscheiden gehabt habe. Er sei auch materiell rechtswidrig. Es widerspreche der Regelung des § 11 Abs. 3 der Berufsordnung der Tierärztekammer Westfalen-Lippe - BO - Anträge auf Zulassung von Zweitpraxen ausnahmslos abzulehnen. Der Betrieb der geplanten Zweitpraxis gewährleiste eine bessere Versorgung der Kunden im Bereich I. , S1. und B1. . Die Zustimmung zur Errichtung der Zweitpraxis gewährleiste überdies einen nahtlosen Übergang der Kleintierpraxis des Herrn Dr. D. . Sie diene daher auch dem Interesse der Kunden und des Kollegen, wobei letzterer der Praxisübernahme ausdrücklich zugestimmt habe. Ein Anspruch auf Genehmigung ergebe sich ferner aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Beklagte habe in einem gleichgelagerten Fall eine unbefristete Zustimmung zum Betrieb einer Zweitpraxis erteilt. Nachdem der Vorstand der Beklagten den Widerspruch zum Anlass genommen hatte, in der Sitzung vom 31. Mai 2006 nochmals über den Antrag zu beraten, hob die Beklagte den Bescheid vom 29. Dezember 2005 mit Änderungsbescheid vom 10. August 2006 auf und lehnte den Antrag auf Zustimmung zu Errichtung der Zweitpraxis erneut ab. Sie wies darauf hin, dass der Vorstand das Votum der Kammerversammlung zur Kenntnis genommen und beschlossen habe, den Antrag der Kläger abzulehnen. In der Kammerversammlung vom 19. Oktober 2005 hätten sich die Mitglieder der Kammerversammlung gegen die Errichtung von Zweitpraxen ausgesprochen, soweit nicht besondere Gründe die Erteilung einer Zustimmung rechtfertigen würden. Im Vordergrund müsse die Gewährleistung der ordnungsgemäßen tierärztlichen Versorgung stehen. Die tierärztliche Versorgung durch Tierärzte, die Kleintiere behandelten, sei im Bereich S1. , I. und B1. in vollem Umfang sichergestellt. Ein weiterer Bedarf zur Versorgung von Kleintieren bestehe nicht. Die Schaffung neuer Arbeitsplätze sei zwar grundsätzlich wünschenswert. Im Zusammenhang mit der begehrten Zustimmung zur Errichtung der Zweitpraxis könne sie aber nicht maßgebend sein. Die Tatsache, dass entsprechende Praxisräume und eine Praxisausstattung vorhanden seien, könne die Errichtung der Zweitpraxis nicht rechtfertigen. Schließlich stehe es einem Tierarzt bzw. einer Tierärztin frei, sich selbst in eigener Praxis niederzulassen. Soweit ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 GG gerügt werde, liege ein vergleichbarer Fall nicht vor. Allein aus der Tatsache, dass in einem Fall eine Zustimmung erteilt worden sei, könne kein Rechtsanspruch auf Zustimmung abgeleitet werden. Die Kläger erhoben am 23. August 2006 entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung Widerspruch, wiesen aber daraufhin, dass es sich ihrer Auffassung nach bei dem Bescheid vom 10. August 2006 um einen Widerspruchsbescheid handele. Die Kläger haben am 19. September 2006 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor: Die Klage sei zulässig, insbesondere fehle es nicht an dem erforderlichen Vorverfahren. Die Klage sei auch begründet. Die Zustimmungsverweigerung sei bereits formell rechtswidrig, weil die Entscheidung nicht vom Vorstand, sondern von der Kammerversammlung getroffen worden sei. Die Verweigerung der Zustimmung sei ferner materiell rechtswidrig. Das generell in der BO vorgesehene Zustimmungserfordernis zur Errichtung einer Zweitpraxis sei schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht haltbar. Das Verbot der Zweitpraxis greife in den Kernbereich des Rechts auf freie Berufsausübung ein. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass es nicht mehr zum ärztlichen Leitbild gehöre, dass ein Arzt nur in einer Praxis für seine Patienten erreichbar sei. In zahlreichen Berufsordnungen sei diesem Wandel bereits Rechnung getragen und das Zweitpraxenverbot generell aufgehoben worden. Soweit § 11 Abs. 3 BO gleichwohl als Rechtsgrundlage herangezogen werden könne, bestehe ein gebundener Anspruch auf die begehrte Zustimmung. Dies ergebe sich schon daraus, dass im Bereich der Einzelfallentscheidung über die Zustimmung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Artikel 12 GG zu entscheiden sei. Sachgerechte Gründe des Allgemeinwohls stünden der Versagung der Zustimmung nicht entgegen. Die Zustimmung könne nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass eine ausreichende Versorgung gewährleistet sei. Dies werde überdies bestritten. Ein Anspruch bestehe zudem vor dem Hintergrund des Artikel 3 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 10. August 2006 zu verpflichten, den Klägern die Zustimmung zur Errichtung der Zweitpraxis zur tierärztlichen Behandlung von Kleintieren in N.°°°°°-I.°°°°, L.--straße 0, zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt sie aus, mit dem Bescheid vom 10. August 2006 sei der Bescheid vom 29. Dezember 2005 aufgehoben worden. Hinsichtlich des Bescheides vom 10. August 2006 sei ein Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der Durchführung eines nach § 68 Abs. 2 VwGO erforderlichen Vorverfahrens. Die Kläger haben gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2005, mit dem ihr Antrag auf Erteilung einer Zustimmung zur Errichtung der Zweitpraxis abgelehnt wurde, Widerspruch erhoben. Über diesen Widerspruch hat die Beklagte mit Bescheid vom 10. August 2006 entschieden. Dass dieser Bescheid nicht als Widerspruchsbescheid bezeichnet ist und auch keinen Hinweis auf eine Klageerhebung enthält, ist unerheblich. Dem Zweck des Vorverfahrens, der gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO darin besteht, der Verwaltung die Möglichkeit zur Selbstkontrolle zu geben, wurde verfahrensrechtlich Rechnung getragen. Die Beklagte hat den im Ausgangsbescheid zu Grunde liegenden Sachverhalt auf Grund des erhobenen Widerspruchs einer erneuten Überprüfung und Bescheidung unterzogen und über diesen ohne Änderung des Streitgegenstandes mit Bescheid vom 10. August 2006 entschieden. Der Durchführung eines erneuten Vorverfahrens hinsichtlich des Bescheides vom 10. August 2006 bedurfte es daher nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte zugleich den ursprünglichen ablehnenden Bescheid vom 29. Dezember 2005 aufgehoben hat. Dies führt lediglich dazu, dass dieser Bescheid nicht mehr (zusätzlich) der Anfechtung bedarf. Die Klage ist auch begründet. Der die Zustimmung versagende Bescheid der Beklagten vom 10. August 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Diesen steht der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung der Zweitpraxis zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Anspruch folgt aus § 11 Abs. 3 BO vom 17. Juni 2004 (Deutsches Tierärzteblatt, Einleger August 2004). Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung liegen vor. Gemäß § 11 Abs. 3 BO ist die Niederlassung des Tierarztes an einen Ort gebunden, die Errichtung einer Zweitpraxis bedarf der Zustimmung der zuständigen Tierärztekammer. Dies gilt gemäß § 24 Abs. 1 BO auch für die Kläger, die eine Gemeinschaftspraxis betreiben. Die Gemeinschaftspraxis stellt eine Einheit dar, für die die Bestimmungen über die Einzelpraxis sinngemäß gelten. Auch für die Gemeinschaftspraxis gilt daher der Grundsatz, dass diese an einen Ort, die Praxisstelle, gebunden ist. Die die Niederlassung betreffenden Regelungen in der Berufsordnung basieren auf der gesetzlichen Ermächtigung der §§ 31 Abs. 2, 32 S. 2 Nr. 2 des Heilberufsgesetzes - HeilBerG - vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), nunmehr in der Fassung vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 13 A 4750/96 -, DVBl. 1999, 1056; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2000 - 3 K 4774/99 -, MedR 2002, 266; Vgl. aber auch: LG Konstanz, Urteil vom 17. Dezember 2004 - 8 O 86/04 KfH -, ZMGR 2005, 67, das in § 31 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten des Landes Baden-Württemberg keine hinreichende Ermächtigung für eine berufsrechtliche Regelung der Zweitpraxis sieht, sowie Anmerkungen zu diesem Urteil von Jaeger, ZMGR 2005, 68. Danach sind die Kammern ermächtigt, in der Berufsordnung unter anderem Regelungen über die Ausübung des Berufs in eigener Praxis, in Praxiseinrichtungen, die der ambulanten Versorgung dienen, und in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Versorgung zu treffen. Inhaltlich entspricht § 11 Abs. 3 BO im Wesentlichen den Vorgaben des § 29 Abs. 3 HeilBerG, der hinsichtlich der Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit auf die entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen in § 29 Abs. 2 S. 1, 3, 4, und 5 HeilBerG verweist. Danach ist die Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit an eine Niederlassung in einer Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder eine weisungsgebundene Tätigkeit in der Praxis eines niedergelassenen Tierarztes ausgeübt wird. Nach § 29 Abs. 2 S. 5 HeilBerG können die Kammern von diesem Gebot Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Die Bindung der ärztlichen Tätigkeit an die Niederlassung in einer - nach § 29 Abs. 2 S. 1 HeilBerG nicht notwendig eigenen - Praxis bedingt, dass der (Tier-) Arzt an seinem Praxissitz, nämlich an einem bestimmten Ort, der mit den notwendigen räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen ausgestattet ist (vgl. § 12 Abs. 1 S. 1 Musterberufsordnung der Bundestierärztekammer vom 27. April 2002), regelmäßig erreichbar ist und die Praxis dort von ihm verantwortlich geleitet wird. Inhaltlich begegnet die im HeilBerG und in der BO vorgesehene grundsätzliche Bindung der Tätigkeit des niedergelassenen Arztes/Tierarztes an eine Praxisstelle mit der ausdrücklich vorgesehen Zulassung von Ausnahmen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie betrifft den Arzt/Tierarzt zwar in seiner grundrechtlich geschützten Freiheit der Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Berufsausübungsregelungen genügen aber verfassungsrechtlichen Anforderungen. Danach kann die Freiheit der Berufsausübung eingeschränkt werden, soweit vernünftige und sachgerechte Erwägungen des Gemeinwohls dies zweckmäßig erscheinen lassen. Eingriffe dürfen nicht weiter gehen, als es die sie legitimierenden öffentlichen Interessen erfordern. Ferner müssen die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet sein und dürfen den Grundrechtsträger nicht unzumutbar belasten. Letzteres erfordert eine Abwägung der vom Normgeber im Interesse der Allgemeinheit verfolgten Zwecke und der für den Berufsangehörigen mit ihrer Verwirklichung verbundenen Belastung; die Grenze der Zumutbarkeit muss in Ansehung der Schwere des Eingriffs und des Gewichts der ihn rechtfertigenden Gründe gewahrt sein. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. März 2005 - 1 BvR 2561/03 -, NJW 2005, 1483 und vom 29. Oktober 2002 - 1 BvR 525/99 -, NJW 2003, 879; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2006 - 13 A 3968/04 u.a. -. Die grundsätzliche Bindung an den Ort der Niederlassung beruht auf sachgerechten Gründen des Gemeinwohls, denn sie dient der Qualitätssicherung der (tier- )ärztlichen Versorgung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 13 A 4750/96 -, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 19.September 2000 - 3 K 4774/99 -, a.a.O.; VG Osnabrück, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 6 A 85/01 -, juris, Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Auflage 2002, § 18 Rdnr. 20. Die Konzentration der (tier-)ärztlichen Tätigkeit auf eine Praxisstelle gewährleistet eine weitgehende Präsenz des Arztes/Tierarztes vor Ort für die seine Leistungen beanspruchenden Patienten. Sie sichert die Erreichbarkeit des Arztes/Tierarztes, die bei einer Ausübung der (tier-)ärztlichen Tätigkeit im Umherziehen nicht gewährleistet wäre. Die Erreichbarkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass dem unmittelbar patientenbezogenen frei praktizierenden Arzt/Tierarzt ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wird. Dem entsprechend kommt der persönlichen Leistungserbringung und der kontinuierlichen Betreuung auch unter Berücksichtigung aktueller Tendenzen im Gesundheitswesen weiterhin entscheidende Bedeutung zu. Durch dieses besondere Vertrauensverhältnis unterscheidet sich der frei praktizierende niedergelassene Arzt/Tierarzt insbesondere vom Klinikarzt, dessen Berufsbild durch die stationäre Versorgung der Patienten und eine fachübergreifende Behandlung durch regelmäßig mehrere Ärzte geprägt wird. Vgl. KG Berlin, Urteil vom 12. November 2002 - 5 U 325/01 -, juris. Indem der Satzungsgeber die Ausübung des (tier-)ärztlichen Berufs in eigener Praxis an die Praxisstelle, d. h. an eine an einem einzigen Ort bestehende betriebliche Einheit bindet, gewährleistet er überdies, dass die Praxis in zusammenhängenden Räumlichkeiten betrieben wird, sodass erforderliche Einrichtungen nicht mit entsprechendem Kostenaufwand an verschiedenen Standorten parallel vorgehalten werden müssen. Letzteres dient ebenfalls der Qualitätssicherung im Interesse des Patienten bzw. Tierhalters, denn dieser kann bei der Inanspruchnahme (tier- )ärztlicher Leistungen regelmäßig davon ausgehen, dass der Arzt/Tierarzt über die zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Berufs erforderlichen Räumlichkeiten und Gerätschaften verfügt und sich nicht durch eine Berufsausübung an mehreren Orten verzettelt". Vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 6 A 85/01 -, juris; Laufs/Uhlenbruck, a.a.O., § 18 Rdnr. 20. Verhindert werden überdies vorrangig an der Ertragslage ausgerichtete gewerbeähnliche Betriebsstrukturen. Dadurch wird einer Kommerzialisierung der (tier-)ärztlichen Tätigkeit vorgebeugt, welche dem Berufsbild des (Tier-)Arztes auch heute noch widerspricht. Vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 6 A 85/01 -, juris; in diesem Sinne auch der Gesetzesentwurf der Landesregierung Brandenburg zur Änderung des Heilberufsgesetzes vom 24. Juli 2006, LT-Drucksache 4/3206. Das in § 11 Abs. 3 BO von vernünftigen Gründen des Allgemeinwohls getragene Zustimmungserfordernis für die Errichtung einer tierärztlichen Zweitpraxis begegnet somit vor diesem Hintergrund unter verfassungsrechtlichen Aspekten keinen durchgreifenden Bedenken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 13 A 4750/96 -, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2000 - 3 K 4774/99 -, a.a.O.; VG Osnabrück, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 6 A 85/01 -, juris. Eine Beschränkung auf eine Anzeigepflicht, wie sie in einigen Berufsordnungen vorgesehen ist, vgl. etwa § 17 Abs. 2, 5 der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer (Stand 2006) sowie §§ 9 Abs. 2, 3 Abs. 2 der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (Stand 16. Februar 2005), § 17 Abs. 2, 5 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe in der Fassung vom 25. November 2006 (MBl. NRW 2007, S. 93) sowie zum Stand der Umsetzung in den Berufsordnungen der Länder nach den Beschlüssen des 107. Deutschen Ärztetages in Bremen", Ratzel, ZMGR 2005, 143, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Da der Satzungsgeber keine Bestimmungen darüber getroffen hat, unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung zu erteilen ist, liegt die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten (§ 40 VwVfG NRW). Die Beklagte hat daher bei ihrer Entscheidung nicht nur den Interessen des Allgemeinwohls (§ 6 Abs. 1 S. 2 HeilBerG) Rechnung zu tragen, sondern auch die Auswirkungen auf die Freiheit der Berufsausübung zu berücksichtigen. Sind damit die Auswirkungen auf die Berufsausübung maßgeblich in die Entscheidung einzustellen, wird dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung getragen. Aus der Berücksichtigung der Allgemeinwohlinteressen und der Freiheit der Berufsausübung folgt, dass die Beklagte im Wege eine Ermessensreduzierung zur Erteilung der Zustimmung zur Errichtung einer Zweitpraxis verpflichtet ist, wenn die ordnungsgemäße tierärztliche Versorgung an jedem Ort der Tätigkeit in personeller und sachlicher Hinsicht gewährleistet ist und auch keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die erwarten lassen, dass die ordnungsgemäße tierärztliche Versorgung aus sonstigen Gründen gefährdet wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht kein Grund, der den mit der Versagung verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertigen könnte. Vgl. zu den Anforderungen an eine Zweitpraxis § 17 Abs. 2 der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer sowie § 9 Abs. 2 der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, § 17 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe; § 31 Abs. 3 HeilBerG Brandenburg. Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG ist für die Erteilung der Zustimmung hingegen ohne Belang, ob die Zweitpraxis zur Sicherstellung der tierärztlichen Versorgung erforderlich ist. Es ist bereits nicht ersichtlich anhand welcher Kriterien der tierärztliche Bedarf zu bestimmen ist; nachvollziehbare Kriterien wurden von der Beklagten auf gerichtliche Nachfrage auch nicht dargelegt. Überdies fehlt es an spezifisch berufsbezogenen Gemeinwohlgründen, die eine Bedarfsprüfung rechtfertigen könnten. Vgl. aber OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 13 A 4750/96 -, a.a.O., im dortigen Fall wurde die begehrte Zustimmung unter Hinweis auf die fehlende Gebotenheit zur zahnärztlichen Versorgung abgelehnt wurde; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2000, - 3 K 4774/99 -, a.a.O.. Soweit die Bedarfsprüfung in diesem Zusammenhang mit Erwägungen zum Konkurrentenschutz und zum Schutz vor Umsatzverlagerungen stehen sollte, stellen diese Gründe keine legitimen Zwecke dar, die die Einschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit rechtfertigen könnten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2003 - 1 BvR 1608/02 -, NJW 2003, 3472. Für Tierärztinnen und Tierärzte besteht grundsätzlich eine Niederlassungsfreiheit. Diese steht einer Bedarfsplanung und einer reglementierenden Steuerung der Niederlassung sowohl hinsichtlich der Erstniederlassung aber auch hinsichtlich der Berufsausübung in einer Zweitpraxis entgegen. Vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 6 A 85/01 -, juris. Nach Maßgabe der obigen Ausführungen steht den Klägern die begehrte Zustimmung zur Errichtung der Zweitpraxis zu. Anhaltspunkte dafür, dass die ordnungsgemäße tierärztliche Versorgung am weiteren Praxissitz in sachlicher oder personeller Hinsicht nicht gewährleistet ist, bestehen nicht. Die ordnungsgemäße Versorgung ist in personeller Hinsicht gewährleistet, weil die Orte der Tätigkeit so gewählt sind, dass die Kläger die Zweitpraxis innerhalb kurzer Zeit erreichen können und eine Präsenz wegen der Mehrzahl der in der Gemeinschaftspraxis tätigen Tierärzte gewährleistet ist. Vgl. § 17 Abs. 2 der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer unter Bezugnahme auf die Hinweise und Erläuterungen zu §§ 17 - 19 MBO zu den Anforderungen an die personelle Ausstattung; vgl. ebenso Merkblatt der Landesärztekammer Baden-Württemberg mit den Bezirksärztekammern zur Niederlassung und berufliche Kooperation" zu §§ 17-19 und 23 a - d Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (BO) vom 9. Februar 2005. Anhaltspunkte für eine unzureichende sachliche Ausstattung der Zweitpraxis sind ebenfalls nicht ersichtlich. Eine aus sonstigen Gründen zu befürchtende Beeinträchtigung der Qualität der tierärztlichen Versorgung ist nicht zu erwarten, eine solche hat letztlich auch die Beklagte nicht behauptet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.