OffeneUrteileSuche
Urteil

18 K 4424/00

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2000:1129.18K4424.00.00
4mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind deutsche Staatsangehörige assyrischer Volkszugehörigkeit. Sie sind christlichen Glaubens. Der Kläger zu 1. ist in der Türkei geboren am 0.0.1956, seine Ehefrau, die Klägerin zu 2. in Syrien im 0 1957, die Kläger zu 3. bis 6. sind sämtlich im Bundesgebiet geboren, der Kläger zu 3. am 00.0.1982, die Klägerin zu 4. am 00.0.1986, der Kläger zu 5. am 0.0.1989 und die Klägerin zu 6. am 00.0.1978. Die Kläger zu 1., 2., 3. und 6. erlangten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung am 26. August 1982, die Kläger zu 4. und 5. waren von Geburt an deutsche Staatsangehörige. Am 9. Juni 1998 beantragten die Kläger bei der Beklagten, ihren Familiennamen von "T" in "H" zu ändern. Zur Begründung trugen sie vor, ihre assyrischen Vorfahren seien unter Atatürk im Jahre 1932 von der Türkei gezwungen worden, den Familiennamen "H" abzulegen und den türkischen Familiennamen "T" anzunehmen. Der türkische Name "T" behindere ihre Integration in Deutschland. Allein auf Grund ihres Familiennamens würden sie in Deutschland für Moslems und Türken gehalten. Als Folge davon seien die Kläger zu 4. und 5. in der Schule Außenseiter, sie hätten kaum Anschluss an die anderen deutschen Kinder. Es sei absehbar, dass spätere Bewerbungen an den Namen scheitern würden. Dies habe sich im Falle des Klägers zu 3. bereits bewahrheitet, der keine Lehrstelle finde. Die gesamte Familie erhalte Werbung sowie Zuschriften in türkischer Sprache, obwohl sie diese Sprache nicht verstünden. Der Kläger zu 1. habe wegen seines Namens Schwierigkeiten bei der Vermietung seines Mietshauses an deutsche Mieter, er stoße auf Vorbehalte bei Banken und habe bei der Veräußerung seines Gebrauchtwagens Verluste gehabt. Die Klägerin zu 2. schließlich habe wegen ihres Namens keinen Kontakt zu einem deutschen Bekanntenkreis aufbauen können. Die Beklagte habe auch dem Bruder des Klägers zu 1. drei Jahre nach dessen Einbürgerung die Änderung des Familiennamens in "H" bewilligt. Mit Schreiben vom 8. Oktober 1998 beantragten die Kläger zu 1., 2. und 6. bei der Beklagten außerdem, ihre Vornamen zu ändern. Der Kläger zu 1. wollte demnach "K" heißen, die Klägerin zu 2. "T1" und die Klägerin zu 6. "I". Zur Begründung ihrer Anträge legten die Kläger der Beklagten eine Bescheinigung der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule C Straße vom 25. Februar 1999 vor, aus der hervorgeht, dass der Kläger zu 5. in der Schule auf Grund seines Namens Kontaktschwierigkeiten habe. Der Junge sei vorwiegend mit den Ausländerkindern der Klasse zusammen und habe deshalb auch Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache. Einer Bescheinigung der Städtischen Gesamtschule E-T2 vom 23. März 1999 ist zu entnehmen, dass die Klägerin zu 4. auf Grund ihres Namens in der Schule vielerlei Missverständnissen auf Grund einer irrtümlichen Zuordnung zum türkischen Kulturkreis ausgesetzt sei. Bei der Gruppenbildung innerhalb der Schüler bleibe die Klägerin zu 4. zumeist außen vor. Mit Schreiben vom 18. Januar 2000 teilte die Beklagte den Klägern mit, die begehrte Vornamensänderung der Kläger zu 1., 2. und 6. habe Aussicht auf Erfolg, da sie christlichen Glaubens seien. Sie benötige jedoch einen Nachweis des entsprechenden Kirchenamtes. Die Beklagte kündigte außerdem die Ablehnung der beantragten Familiennamensänderung an und gab den Klägern Gelegenheit zur Stellungnahme. Daraufhin entgegneten die Kläger mit Schreiben vom 16. Februar 2000, sie bäten darum, nun einen formellen Bescheid zu erlassen. Sofern bezüglich der Änderung des Vornamens der Antrag aufrecht erhalten bleiben solle, kämen sie noch einmal auf die Beklagte zu. Mit Bescheid vom 7. März 1999 - zugestellt am 10. des Monats - lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger auf Familiennamensänderung ab. Zur Begründung führte sie aus, es fehle an einem wichtigen Grund für eine Namensänderung. Bei den von den Klägern geschilderten Problemen handele es sich um bloße Lästigkeiten, die eine Namensänderung nicht rechtfertigten. Für die Sprachschwierigkeiten des Klägers zu 5. sei die Namensführung nicht verantwortlich. Da ein zeitlicher Zusammenhang mit der im Jahre 1982 erfolgten Einbürgerung fehle, könnten sich die Kläger jetzt nicht mehr darauf berufen, sie würden wegen ihres Namens für Türken gehalten. Den dagegen am 30. März 2000 erhobenen Widerspruch der Kläger lehnte die Bezirksregierung E1 mit Bescheid vom 14. Juni 2000 - zugestellt am 26. des Monats - als unbegründet ab. Die Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der Änderung des Familiennamens sei zutreffend. Die Änderung ihres Vornamens hätten die Kläger nicht weiter verfolgt. Dagegen haben die Kläger am 13. Juli 2000 Klage erhoben. Zur Begründung weisen sie darauf hin, der Name "T" behindere ihre Integrationsbemühungen. Die Kinder würden in der Schule allein wegen ihres Namens wie Türken behandelt. Es gehe nicht darum, einen deutsch klingenden Namen zu führen, vielmehr darum, einen Namen zu führen, der die korrekte ethnische Herkunft widerspiegele. Der Familienname "T" verfälsche die Art ihrer ausländischen Herkunft und entspreche deshalb nicht der vom Gesetz angestrebten Ordnungsfunktion des Namens. Dieser Funktion werde der Name "H" dagegen gerecht, da er Zeugnis ihrer assyrischen Herkunft sei. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom 7. März 2000 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 14. Juni 2000 zu verpflichten, die Vornamen sowie die Familiennamen der Kläger zu ändern, so wie dies mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1998 beantragt worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E1 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakten des Staatsanwaltschaft E. Entscheidungsgründe: Die Klage ist hinsichtlich der beantragten Vornamensänderung für die Kläger zu 1., 2. und 6. bereits unzulässig. Es fehlt insoweit an einem entsprechenden Antrag der Kläger zu 1., 2. und 6. gegenüber der Beklagten. Ein auf die begehrte Vornamensänderung gerichtetes Verwaltungsverfahren, das dem gerichtlichen Verfahren vorauszugehen hat, hat gar nicht stattgefunden. Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 7. März 2000 sowie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E1 beschränken sich zu Recht auf die beantragte Änderung des Familiennamens. Die Kläger zu 1., 2. und 6. haben ihren mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1998 gestellten Antrag auf Vornamensänderung durch ihr Schreiben an die Beklagte vom 16. Februar 2000 wieder zurückgenommen. Die Beklagte hatte deshalb über die Änderung der Vornamen nicht zu entscheiden. Nachdem die Beklagte die Kläger in ihrem Anhörungsschreiben vom 18. Januar 2000 aufgefordert hatte, ihren christlichen Glauben durch eine Bescheinigung des Kirchenamtes nachzuweisen, antworteten die Kläger mit Schriftsatz vom 16. Februar 2000, dass sie nunmehr eine Entscheidung wünschten. Sofern bezüglich der Änderung der Vornamen der Antrag aufrecht erhalten bleiben solle, würden sie noch einmal auf die Beklagte zukommen. Bis zum Erlass des Versagungsbescheides vom 7. März 2000 und auch in der Zeit danach sind die Kläger jedoch nicht mehr an die Beklagte herangetreten, um ihr die geforderten Nachweise vorzulegen und ihren Antrag auf Vornamensänderung weiter zu verfolgen. Daraus musste die Beklagte den Schluss ziehen, dass die Kläger von ihrem Antrag auf Vornamensänderung endgültig Abstand genommen hatten. Anders ist das Schreiben vom 16. Februar 2000 nicht zu verstehen. Da die Beklagte folgerichtig eine Entscheidung über die von den Klägern zu 1., 2. und 6. nunmehr wieder geltend gemachte Änderung ihrer Vornamen zu keinem Zeitpunkt getroffen hat, kann die Vornamensänderung, worauf die Kläger in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen wurden, nicht zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht werden, über den in der Sache zu entscheiden wäre. Insofern sind die Kläger gezwungen, ein erneutes Verwaltungsverfahren einzuleiten. Hinsichtlich der begehrten Familiennamensänderung ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. März 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Änderung ihres Familiennamens von "T" in "H". Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ob ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt, ist durch Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Interessen zu bestimmen. Dabei müssen die schutzwürdigen Interessen desjenigen, der die Namensänderung erstrebt, die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit einschließlich der Grundentscheidungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Namensrecht als zwingende rechtliche Regelungen überwiegen, vgl. OVG Münster, Urteil vom 9. Januar 1990 - 10 A 1476/86 -. Gemäß Ziffer 37 Abs. 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11. August 1980 kann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im Allgemeinen aus der Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, nicht abgeleitet werden. Im Anschluss an die Einbürgerung eines Ausländers kann der Familienname nach Ziffer 37 Abs. 2 NamÄndVwV jedoch geändert werden, wenn dieser die ausländische Herkunft des Namensträgers in besonderem Maße erkennen lässt und der Antragsteller im Interesse der weiteren Eingliederung Wert auf einen unauffälligeren Namen legt. Nach der Rechtsprechung liegt ein wichtiger Grund für die Änderung eines ausländischen Familiennamens außerdem dann vor, wenn der Namensträger bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland infolge der Führung seines ausländischen Namens objektive oder psychologisch bedingte Schwierigkeiten hat. Die aus der Aussprache und der schriftlichen Wiedergabe eines Namens resultierenden Erschwernisse der Eingliederung des Namensträgers in die neuen Lebensverhältnisse vermögen Hemmnisse zu bereiten, die hinreichender Anlass für eine Namensänderung sein können, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 1958 VII C 142/57 -, DÖV 1958, Seite 706; Beschluss vom 18. Mai 1989 BVerwG 7 B 69.89 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.10 § 3 NÄG Nr. 63. In Anwendung dieser Grundsätze ist nicht feststellbar, dass die Kläger ein überwiegendes Interesse an der begehrten Familiennamensänderung haben. Es überwiegt das öffentliche Interesse an der Kontinuität der bisherigen Namensführung. Zunächst ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass die Voraussetzungen für eine Namensänderung im Zusammenhang mit der Einbürgerung der Kläger zu 1., 2., 3. und 6. nach Ziffer 37 Abs. 2 NamÄndVwV nicht vorliegen, weil ein zeitlicher Zusammenhang mit der am 26. August 1982 vollzogenen Einbürgerung nicht mehr feststellbar ist. Aus dem Tatbestandsmerkmal "im Anschluss an die Einbürgerung des Ausländers" ist zu schließen, dass eine Namensänderung aus Gründen der besseren Integration eines eingebürgerten Ausländers in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Einbürgerung zu erfolgen hat, weshalb bereits ein zeitlicher Abstand zwischen beiden Ereignissen von nur etwas mehr als zwei Jahren zu der Annahme führt, dass es an einem Zusammenhang zwischen Einbürgerung und Namensänderung fehlt, vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 1. April 1996 25 K 10197/95 -. Da die Einbürgerung der Kläger zu 1., 2., 3. und 6. nunmehr bereits 18 Jahre zurückliegt, ist der in Ziffer 37 Abs. 2 NamÄndVwV geforderte Zusammenhang zwischen Einbürgerung und Namensänderung längst unterbrochen. Auf eine Gleichbehandlung mit dem Bruder des Klägers zu 1., dem noch drei Jahre nach seiner Einbürgerung von dem Beklagten eine Änderung seines Familiennamens in "H" gewährt wurde, können sich die Kläger nicht berufen, weil einerseits ein vergleichbarer Sachverhalt nicht vorliegt und andererseits auf eine Gleichbehandlung im Unrecht kein Anspruch besteht. Die der Ziffer 37 Abs. 2 NamÄndVwV zu Grunde liegende Wertung, dem eingebürgerten Ausländer die Integration durch Verleihung eines unauffälligen, weil deutsch klingenden Namens zu erleichtern, passt auf die Situation der Kläger außerdem nicht. Denn sie begehren mit dem Familiennamen "H" keinen deutsch klingenden Familiennamen, sondern einen solchen, der ihre wahre ethnische Herkunft zum Ausdruck bringt. Die Kläger wollen von dem "Makel" befreit werden, für Moslems und Türken gehalten zu werden. Der Name "T" ist ihnen verhasst; dies auch deshalb, weil er ihre verwandtschaftlichen Beziehungen zu der Familie der "H" nicht erkennen lässt. Den Wunsch der Kläger, so zu heißen wie die Familie der Vorfahren des Klägers zu 1., die unter Atatürk im Jahre 1932 gezwungen worden sein soll, den Namen "H" zu Gunsten des türkisch klingenden Namens "T" aufzugeben, wertet das Gericht jedoch als nicht schutzwürdiges Affektionsinteresse. Alle Kläger tragen von Geburt an den Namen "T" und wurden persönlich nie gezwungen, den nunmehr begehrten Namen "H" aufzugeben. Selbst die Eltern des Klägers zu 1. trugen schon den Namen "T". Es besteht ein öffentliches Interesse daran, diesen die Abstammung anzeigenden Familiennamen "T" beizubehalten. Die Rückbesinnung der Kläger auf den Generationen zurück liegenden Namen "H" mag familiengeschichtlich nachvollziehbar sein, einen Anspruch auf Verleihung dieses Namens haben die Kläger nicht. Der Umstand, dass der Name "T" die assyrische Volkszugehörigkeit der Kläger nicht zum Ausdruck bringt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein genereller Anspruch auf Führung eines die ethnische Herkunft anzeigenden Familiennamens, den man jederzeit wählen kann, um einen seit der Geburt geführten Familiennamen abzulegen, der einem missliebig ist, weil er auf die falsche Volkszugehörigkeit hindeutet, besteht nicht. Insofern ist einer Namensänderung nur stattzugeben, wenn die Namensführung zu maßgeblichen Schwierigkeiten im Leben des Namensträgers führt. Die von den Klägern insofern angeführte Argumentation, der Name "T" behindere ihre Integration in Deutschland, überzeugt das Gericht nicht. Da die Kläger zu 1. und 2. seit über 25 Jahren in Deutschland leben und die Kläger zu 3. bis 6. sogar in Deutschland geboren und aufgewachsen sind, ist davon auszugehen, dass ihre Integration längst abgeschlossen ist. Der Kläger zu 1. befindet sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der Firma U, bekleidet eine verantwortliche Position in der Gewerkschaft und verfügt über ein Einfamilienhaus, das er selbst mit seiner Familie bewohnt, sowie ein Mehrfamilienhaus, das er vermietet hat. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, inwieweit er für seine Integration in das soziale und wirtschaftliche Leben in Deutschland noch einer Namensänderung bedürfte. Der Umstand, dass der Kläger zu 1. Post und Werbesendungen in türkischer Sprache erhält, stuft das Gericht als bloße Lästigkeiten ein, die dem Kläger zu 1. ohne weiteres zumutbar sind. Dies gilt auch für etwaige Schwierigkeiten im Umgang mit Banken oder Mietern. Für diese Schwierigkeiten des Klägers zu 1. sind nach der Überzeugung des Gerichts sein fremdländisches Aussehen sowie sein ausländischer Akzent verantwortlich, nicht jedoch sein Name. Ebenso wenig wie die tatsächliche Staatsangehörigkeit ausschlaggebend dafür ist, ob der Kläger zu 1. wie ein Ausländer behandelt wird, ist dies sein Familienname. Maßgeblich ist die auf Grund äußerer Merkmale unterstellte fremde Herkunft, die Anlass für Schwierigkeiten im Umgang mit deutschen Staatsangehörigen deutscher Herkunft sind. Daran vermag ein anderer Name, der ebenso wenig deutsch klingt, nichts zu ändern. Es macht keinen Unterschied, ob sich der Kläger zu 1. - sollte dies der Fall sein - als Türke diffamieren lassen muss, oder als Ausländer anderer Herkunft. Da Deutsche türkischer Herkunft sowie Türken türkischer Herkunft gerade in E einen großen Teil der Bevölkerung stellen und sich in Deutschland längst etabliert haben, widerspräche es der Lebenswirklichkeit anzunehmen, der Kläger zu 1. habe gerade deshalb Nachteile zu erleiden, weil er für einen Türken und nicht für einen anderen Südländer gehalten wird. Dies gilt ebenfalls für eine ungerechtfertigte Zuordnung des Klägers zu 1. zum islamischen Glauben. Da sich Deutschland zu einer multikulturellen Gesellschaft wandelt, in der Angehörige verschiedener Religionen problemlos gemeinsam leben können, kann in der Stigmatisierung als Moslem kein Nachteil gesehen werden, der eine Namensänderung rechtfertigt. Zumal fraglich ist, ob der Kläger zu 1. nicht nach einer Änderung seines Familiennamens in "H" noch immer für einen Moslem gehalten werden würde, weil er mit Vornamen "Z" heißt und sein Äußeres zu der Vermutung verleiten kann, er sei Moslem. Die angeführten Schwierigkeiten der übrigen Kläger beruhen nach der Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht auf dem von ihnen geführten Familiennamen, sondern auf anderen Gründen. Wenn sich die Klägerin zu 2. darauf beruft, sie habe nach wie vor Probleme, einen Bekanntenkreis mit deutschen Frauen zu entwickeln, weil sie auf Vorbehalte wegen ihres Namens treffe, hält das Gericht dies nicht für schlüssig. Private Kontakte hängen erfahrungsgemäß nicht vom Namen einer Person ab, sondern von anderen Faktoren, die in der Persönlichkeit einer Person begründet sind. Die Gründe für Kontaktschwierigkeiten der Klägerin zu 2. können vielfältig sein, beseitigen lassen sie sich durch eine Namensänderung nicht. Soweit sich der Kläger zu 3. auf Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Lehrstelle beruft, ist festzustellen, dass er zwischenzeitlich durch die Kontakte seines Vaters eine solche als Gas- und Wasserinstallateur gefunden hatte. Da ihm dieser Beruf nicht zusagte, brach er die Ausbildung ab und versucht nun, seinen Realschulabschluss nachzuholen. Bisher verfügt der Kläger zu 3. demnach nur über einen Hauptschulabschluss. Unter diesen Voraussetzungen hat der Kläger zu 3. dieselben geminderten Ausbildungschancen wie alle anderen jungen Erwachsenen ausländischer Herkunft mit geringem Bildungsgrad. Dieses Problem soll nicht verharmlost werden. Ursache dafür ist jedoch nicht der von dem Kläger zu 3. geführte Name. Der Kläger zu 3. hat die Möglichkeit, in jeder Bewerbung darauf hinzuweisen, dass er in Deutschland geboren und aufgewachsen ist und über entsprechende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Sollte er dennoch abgelehnt werden, liegt das entweder daran, dass seine Qualifikation unzureichend ist, oder aber an generellen Vorbehalten gegenüber Auszubildenden ausländischer Herkunft, die zwar nicht wünschenswert, durch eine Änderung des Namens jedoch nicht zu beseitigen sind. Was die Schulschwierigkeiten der Kläger zu 4. und 5. betrifft, sind die im Verwaltungsverfahren überreichten Bescheinigungen der betreffenden Schulen heute nur noch bedingt aussagekräftig, weil sie aus dem Jahre 1999 stammen. So weit in der mündlichen Verhandlung offenbar geworden ist, dass der Kläger zu 5. mit 11 Jahren noch immer die dritte Klasse der Grundschule besucht, ist ein Zusammenhang dieser Schulprobleme mit der Namensführung fern liegend. Der Kläger zu 5. hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er spreche lieber Aramäisch als Deutsch, da er diese Sprache besser beherrsche. Dies hat die Klägerin zu 6. anschaulich bestätigt, indem sie darauf hingewiesen hat, sie habe ihren Bruder wegen seiner grammatikalischen Fehler im Deutschen häufig korrigiert, weshalb dieser lieber Aramäisch spreche, weil ihm da niemand etwas vormache. Aramäisch ist demnach die Muttersprache des Klägers zu 5.. Offenbar wurde er vornehmlich in dieser Sprache zu Hause aufgezogen. Wenn der Junge demnach Probleme mit der deutschen Sprache hat, so liegt dies nicht an den Verhältnissen in der Schule. Das Gericht hält es zudem nicht für nachvollziehbar, wenn es in der Bescheinigung vom 25. Februar 1999 heißt, E2 habe auf Grund seines nicht deutsch klingenden Familiennamens Kontaktschwierigkeiten mit anderen deutschen Schülern. Der Lebenswirklichkeit dürfte es eher entsprechen, dass der Kläger zu 5. den ausländischen Schülern zugeordnet wird, weil er ein ausländisches Aussehen hat. Für Schüler der Grundschule ist entsprechend ihres Entwicklungsstandes außerdem der Vorname für die Zuordnung einer Person maßgeblich, nicht der Familienname. Da der Kläger zu 5. einen deutsch klingenden Vornamen bereits trägt, dürfte sich seine Situation durch die Änderung des Familiennamens in "H" also kaum ändern, zumal dieser Name ebenso fremd klingt wie "T". Ähnliches gilt für die Schulprobleme der Klägerin zu 4., wie sie der Bescheinigung des Schulpsychologen vom 23. März 1999 zu entnehmen sind. Die Klägerin zu 4. ist heute bereits 14 Jahre alt, sie hinterließ in der mündlichen Verhandlung schon einen recht erwachsenen Eindruck. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass es ihr ohne weiteres möglich ist, ihren Mitschülern die Besonderheiten ihrer Namensführung zu erklären sowie darauf hinzuweisen, dass sie deutsche Staatsangehörige und christlichen Glaubens ist. Dies dürfte unter den Mitschülern auch nicht zu Irritationen führen, die Anlass geben könnten, die Klägerin zu 4. in irgendeiner Form auszugrenzen. Denn Ausländer sowie Deutsche ausländischer Herkunft sind in den Schulen heute keine Minderheit mehr, sie stellen in vielen Fällen sogar die Mehrheit der Schüler dar. Der Hinweis des Schulpsychologen, die informelle Gruppenbildung der Schüler untereinander erfolge nach ethnischen Gesichtspunkten, ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Für die ethnische Zuordnung, die die Mitschüler gegenüber der Klägerin zu 4. vornehmen, ist aber nicht der Familienname ausschlaggebend, bestimmend sind Aussehen, Sprache und Verhalten. Die im übrigen angesprochenen vielfältigen Missverständnisse, der die Klägerin zu 4. auf Grund einer fälschlichen Zuordnung zum türkisch-islamischen Kulturkreis ausgesetzt sein soll, stuft das Gericht als Lästigkeiten ein, der sich die Klägerin zu 4. durch Änderung ihres Familiennamens in "H" nicht entziehen kann. Insofern wäre auch eine Verhaltensänderung der Lehrer möglich, die sich auf die ethnischen Besonderheiten ihrer Schüler einstellen können. Die Klägerin zu 4. wird lernen müssen, mit ihrer fremden Herkunft zu leben. Davon kann sie eine Namensänderung nicht befreien. In Bezug auf die Klägerin zu 6. gelten die bisherigen Ausführungen entsprechend. Es kommt hinzu, dass sie am 28. Juni 2000 geheiratet hat und nunmehr den Familiennamen "B-T" trägt. Ihren Geburtsnamen "T" führt die Klägerin zu 6. nur noch als Begleitnamen zum Ehenamen "B". Eine Änderung des Geburtsnamens "T" in "H" würde die Klägerin zu 6. also nicht von einem türkisch klingenden Namen befreien. Auch der Name "B" ist leicht dem türkischen Kulturkreis zuzuordnen. Die von der Klägerin zu 6. in der mündlichen Verhandlung bekundete Absicht, im Falle einer Änderung ihres Geburtsnamens in "H" den Ehenamen "B" durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten abzulegen, um anschließend nur noch "H" zu heißen, ist mit den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches unvereinbar. Denn nach § 1355 Abs. 4 BGB ist zwar die Erklärung über die Bestimmung des Geburtsnamens zum Begleitnamen des Ehenamens widerruflich. Das heißt die Klägerin zu 6. könnte durch nachträgliche Erklärung auf die Beifügung des Geburtsnamens "T" zu dem Ehenamen "B" verzichten. Die Bestimmung des Ehenamens "B" durch die Eheleute nach § 1355 Abs. 3 BGB ist dagegen unwiderruflich. An den Ehenamen "B" ist die Klägerin zu 6. demnach gebunden. Im Falle der Klägerin zu 6. ist daher von der begehrten Namensänderung eine integrationstiftende Wirkung erst recht nicht zu erwarten. Eine Namensänderung nach § 3 NÄG ist nach alledem ausgeschlossen. Auch auf § 3a NÄG kann die begehrte Familiennamensänderung nicht gestützt werden. Diese Vorschrift privilegiert allein die Angehörigen einer deutschen Minderheit, die vor ihrer Einbürgerung von einem Namensführungsverbot ihres Heimatstaates betroffen waren, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Mai 1993 6 C 33/92 -, DVBl 1993, Seite 1310 f.; OVG Münster, Urteil vom 12. Mai 2000 - 8 A 3458/96 -. Sie ist auf die Nachfahren der assyrischen Minderheit, die in der Türkei unter Atatürk gezwungen worden sein soll, ihre angestammten Familiennamen zu Gunsten türkischer Familiennamen aufzugeben, auch nicht entsprechend anwendbar. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.