Urteil
2 K 6400/03
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2005:0519.2K6400.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der 1973 in der Türkei geborene Kläger besitzt nunmehr allein die deutsche Staatsangehörigkeit. Am 29. August 2002 beantragte er beim Beklagten, seinen Nachnamen "B. " in den Namen "T. " zu ändern. Zur Begründung gab er an, er stamme aus einer aramäischen Familie. Seine Großmutter Maria T. sei 1923 bei Gründung der türkischen Republik ihres aramäischen Familiennamens beraubt worden. Ihr sei stattdessen der osmanische Namen B. gegeben worden. Auf diese Weise seien sowohl seinem Vater E. B. (geb. 01.01.1925) als auch ihm selbst ein nichtchristlicher Name aufgezwungen worden. Im Hinblick auf seinen christlichen Glauben und die Familientradition wolle er den angestammten Namen T. wieder tragen. Dem entgegnete der Beklagte, dass eine solche Begründung in der Vergangenheit zwar akzeptiert worden sei. Aus der aktuellen Rechtsprechung folge aber, dass die häufig vorgetragenen Gründe hinsichtlich der Zwangstürkisierung etwa assyrischer Namen so nicht zuträfen. Bis 1935 habe es in der Türkei keine den deutschen Vor- und Nachnamen entsprechenden Bezeichnungen für Personen gegeben. Nach Art. 3 des osmanischen Personenstandsgesetzes sei lediglich der Name und ggf. ein Beiname, unter dem jemand bekannt sei, eingetragen worden. Sofern syrisch- orthodoxe Christen untereinander assyrische Familiennamen führten, seien diese staatlicherseits anerkannt worden. Durch Gesetz Nr. 2525 sei ab 1935 der Familienname durch den Familienvorstand gewählt worden. Das Verbot der Benutzung von Namen fremder Nationen und Rassen sei auf assyrische Namen nicht angewendet worden. Gegen einen Zwang zur Wahl türkischer Familiennamen spreche auch, dass weiterhin christliche Vornamen hätten gewählt werden können. Aus Sicht des türkischen Staates seien zwar türkische Familiennamen wünschenswert gewesen; ein Zwang könne daraus aber nicht abgeleitet werden. Ein genereller Anspruch auf Führung eines Namens, der die ethnische Herkunft anzeige, bestehe nicht. Die Namensänderung sei auch nicht aus Integrationsgründen erforderlich, da der Name "T. " ebenfalls auf eine ausländische Herkunft hindeute. Der Kläger wies demgegenüber darauf hin, dass seine gesamte Familie beschlossen habe, den "wahren" Familiennamen wieder anzunehmen. Bei seinem Bruder und seiner Schwester seien die Änderungen bereits genehmigt worden. Daher möchte er schon aus Gründen der Familieneinheit und der Gleichbehandlung an seinem Antrag festhalten. Der Name "T. " sei im Übrigen ein in Deutschland geläufiger Name. Mit Bescheid vom 24. Juli 2003 lehnte der Beklagte sodann den Antrag mit der ergänzenden Begründung ab, dass kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe. Zudem seien unterschiedliche Familiennamen innerhalb einer Familie heute keine Seltenheit mehr. Zur Begründung seines Widerspruchs trug der Kläger vor, die jungtürkische Regierung habe bereits 1916 ein Gesetz zur Islamisierung und Türkisierung christlicher Menschen erlassen. Aus historischen Quellen ergebe sich die zwangsweise Durchsetzung dieser Politik, indem christliche Namen in Registern ausgelöscht und durch mohammedanische ersetzt worden seien. Zudem sei der Name "T. " auch nicht unbedingt ein nichtdeutscher Name. Der Beklagte habe auch nicht genügend beachtet, dass die Familieneinheit unter den Geschwistern durch die unterschiedlichen Namen nicht mehr nach außen deutlich werde. Außerdem sei jahrelang in Hunderten von vergleichbaren Fällen eine Namensänderung genehmigt worden. Schließlich könne es gemäß Nr. 72 Satz 3 der Verwaltungsvorschriften auch auf diejenige Namensform ankommen, welche die Vorfahren geführt hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Oktober 2003 wies die C. E1. den Widerspruch zurück und führte zur Begründung u.a. aus: Die öffentlich-rechtliche Namensänderung diene der Beseitigung von Unzuträglichkeiten im Einzelfall und habe Ausnahmecharakter. Dies sei hier nicht der Fall. Der Kläger trage wie auch sein Vater seit Geburt den Namen "B. ". Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, diesen die Abstammung anzeigenden Familiennamen beizubehalten. Die Rückbesinnung auf einen Generationen zurückliegenden Namen rechtfertige keine Änderung. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung hätte vorgelegen, wenn der damalige Verlust des Familiennamens auf der Anwendung türkischer Rechtsnormen beruhen würde, die gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts verstießen, etwa bei zwangsweiser Namensänderung. Bis 1935 habe es aber in der Türkei ohnehin keine gesetzlichen Vor- und Familiennamen gegeben; danach sei eine freie Wahl durch Gesetz möglich gewesen. Auf § 3a Namensänderungsgesetz könne der Antrag nicht gestützt werden, da diese Norm allein Angehörige einer bestimmten Minderheit privilegiere. Am 30. Oktober 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er u.a. vor, der Familiename "B. " gebe eben nicht die Abstammung wieder, weil es 1916 zu einer unfreiwilligen Aufgabe des Namens "T. " gekommen sei. Vor dem Hintergrund der Verfolgung von Christen könne von einem Recht auf freie Wahl des Familiennamens bei der Staatsgründung 1923 nicht die Rede sein. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass der Kläger als Mitglied einer christlichen Minderheit als Asylberechtigter anerkannt sei. Die Namensänderung könne ihm dabei helfen, das geschehene Unrecht teilweise zu verarbeiten. Sein Vater trage nur deshalb noch den Namen "B. ", weil er die deutsche Sprache nicht beherrsche und deshalb nicht eingebürgert werden könne. Er hat ausgeführt, wie nach seiner Geburt den christlichen Dorfbewohnern gegen ihren Willen neue türkische Familiennamen gegeben worden seien. § 3a NÄG sei als Regelbeispiel zu verstehen. Der Kläger sei auch deshalb unmittelbar beschwert, weil eine Namensungleichheit zu den Geschwistern M. und K. bestehe, was gegen Nr. 30 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsvorschriften verstoße. Für die ganze Familie sei der Name "B. " eine sehr große Belastung. Weiterhin liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, weil der Beklagte willkürlich seine jahrelange Praxis geändert habe. Eine sachgerechte Abwägung der Interessen sei nicht erfolgt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Firma unter dem Namen "T. " eingetragen habe und dass er von Bekannten mit diesem Namen angesprochen werde. Der Name "B. " weise ihn dagegen als Türken aus, was er entschieden ablehne. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der C. E1. vom 08. Oktober 2003 zu verpflichten, den Familiennamen von "B. " in "T. " zu ändern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend vor: Da der Kläger wie auch seine Eltern den Namen "B. " führe, gebe dieser Name die Abstammung wieder. Eine Rückbesinnung auf einen Generationen zurück liegenden Namen möge familiengeschichtlich nachvollziehbar sein, führe aber nicht zu einem Anspruch. Hinsichtlich der Geschwister der Kläger sei lediglich die Namensänderung der Schwester K1. genehmigt worden. Der Bruder M. habe den Namen "T. " durch Bestimmung des Namens seiner Ehefrau zum Familiennamen erlangt. Die Mehrheit der Familie trage nach wie vor den Namen "B. ". Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides der C. E1. ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung seines Familiennamens. Die Voraussetzungen der hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Regelung des § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NÄG) liegen nicht vor. Danach darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung des bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören. Nach Abwägung aller für und gegen die Änderung sprechenden Interessen genügen bloß vernünftige und nachvollziehbare Gründe nicht. Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann nicht allgemein gültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallgruppen lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren. Es ist weiterhin anerkannt, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung dazu dient, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 1987 - 7 B 42.87 -, Buchholz 402.10 § 3 Nr. 59; OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2002 - 8 A 312/01 -; Nrn 27, 28 NamÄndVwV. Daran gemessen liegt kein wichtiger Grund vor. Zunächst liegt eine typische Fallgruppe nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVV), welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Maßstab mit in Betracht zu ziehen ist, nicht vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen der Nr. 37 II NamÄndVV nicht gegeben, weil die Namensänderung nach Einbürgerung nicht dazu dient, im Interesse der Eingliederung die ausländische Herkunft nicht mehr erkennen zu lassen. Der Name "T. " ist nämlich kein Name, der dem deutschen Kulturkreis zugerechnet wird. Dies geht bereits aus dem vom Kläger übermittelten Auszug aus einem Telefonverzeichnis (Bl. 9, 10 Gerichtsakte) hervor, da für das gesamte Bundesgebiet lediglich 26 Einträge belegt sind, von denen ein Großteil schon wegen der Vornamen auf eine ausländische Herkunft hinweist. Schließlich hat der Kläger den Antrag auch nicht aus diesem Grund gestellt. Ihm geht es vielmehr darum, den von ihm als Symbol der Verfolgung durch den türkischen Staat betrachteten Namen abzustreifen und den angestammten Namen der Vorfahren wiederherzustellen. Aber auch unter Berücksichtigung seiner Anerkennung als Asylberechtigter ist dieser Beweggrund kein wichtiger Grund. Dabei geht die Kammer zu Gunsten des Klägers davon aus, dass seine Vorfahren vor dem 1. Weltkrieg unter dem Namen "T. " bekannt waren. Die Kammer geht ferner davon aus, dass es gemäß dem Vortrag des Klägers 1916 bzw. 1923 im Rahmen der Entstehung des türkischen Staates zu Übergriffen gegenüber christlichen Minderheiten wie etwa den assyrischen Christen kam. Es spricht auch vieles dafür, dass die Übernahme des Namens "B. " im Zuge staatlicher Repressalien erfolgte und nicht auf dem freien Willen der Betroffenen beruhte. Vgl. insoweit VG Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2002 - 6 VG 1069/2001 -, S. 9 ff Urteilsabdruck. Allerdings hält es die Kammer für wesentlich, dass der Verlust des angestammten Namens weder den Kläger noch seine Eltern unmittelbar traf. Dafür sind folgende Erwägungen maßgebend: Die Wiederherstellung eines Familiennamens, der bereits in der Elterngeneration nicht mehr geführt wurde, ist nach allgemeinen namensrechtlichen Grundsätzen regelmäßig nicht schützenswert. Der Name dient nämlich dazu, die unmittelbare Abstammung zu kennzeichnen. Der Familienname ist Ausdruck der verwandtschaftlichen Verbundenheit, wobei der Name von Generation zu Generation weitergegeben wird. Bei einer Unterbrechung der Namenskontinuität ist daher der Wunsch, einen u.U. Generationen zurückliegenden Namen wieder anzunehmen, zwar aus Gründen der Pietät und Wahrung der Familientradition subjektiv beachtlich, aber nicht wichtig im Sinne des Gesetzes. Sonst würde die Anknüpfung an Vorfahren letztlich in die freie Wahl gestellt und keine seltene Ausnahme - etwa bei besonders gewichtigen sozialen Beziehungen zu einem Namensträger- mehr sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 6 B 23.01 -, Buchholz 402.10 § 3 Nr. 76; Urteil vom 11. Dezember 1996 - 6 C 2.96 -, DVBl 1997, 616 f; Urteil vom 29. Mai 1959 - 7 C 55.58 -, Buchholz 402.10 § 3 Nr. 7. Die Bedeutung des Namens als Kennzeichnung der unmittelbaren Abstammung und damit die Namenskontinuität sind ungeachtet der Veränderungen im familienrechtlichen Bereich weiterhin anzuerkennende Belange. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 1987 - 7 B 42.87 -, Buchholz 402.10 § 3 Nr. 59; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 12 ZB 30/02 -, BGHZ 157, 277 ff. Diese Grundsätze gelten auch in Fällen, in denen die Unterbrechung der Weitergabe eines Namens auf unrechtmäßigen Namensänderungen beruht. Deutlich erkennbar wird dies in der Vorschrift des § 3a NÄG. Damit reagierte der Gesetzgeber auf eine adelsfeindliche Gesetzgebung besonders in den baltischen Staaten in der Zeit nach dem 1. Weltkrieg. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 04. Februar 1964 - 1 BvR 463/92 -, BVerfGE Band 17 Nr. 21; OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2000 - 8 A 3458/96 -, NWVBl 2001, 33 ff. Auch wenn diese Norm nicht unmittelbar hier anwendbar ist, weil sie allein die Angehörigen einer deutschen Minderheit schützen soll, so wird als typisierendes Merkmal erkennbar, dass selbst bei einer vom Gesetzgeber als schwerwiegend angesehenen Beeinträchtigung durch politische motivierte Handlungen ausländischer Staaten der Kreis der Berechtigten eng gezogen wurde. So ist die Wiederherstellung des angestammten Namens ausdrücklich beschränkt auf denjenigen, der den Verlust des Namens (hier des Adelprädikats) in eigener Person erlitten hat. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann gemäß § 3a Abs. 2 NÄG auch jemand, auf den der Name durch Ableitung übergegangen wäre, noch Rechte geltend machen. Dies gilt etwa für (unmittelbare) Abkömmlinge, wenn der vom Verbot Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1.1.1919 erworben hatte und keinen Antrag mehr stellen konnte. Dies zeigt die gesetzgeberische Absicht, unrechtmäßige Namensänderungen im Grundsatz nur bei den unmittelbar Betroffenen zu korrigieren und nicht über Generationen hinweg eine Folgenbeseitigung vorzunehmen. Wenn eine solche Zurückhaltung schon gegenüber Angehörigen deutscher Minderheiten im Ausland geübt werden sollte, so spricht vieles dafür, dass kein weitergehender Schutzanspruch für Personen gelten sollte, die als Ausländer ihren jeweiligen heimatstaatlichen Bedingungen unterworfen waren. Es ist auch nicht Aufgabe des deutschen Namensrechts, staatliches Unrecht in anderen Staaten zu revidieren. Die Ausnahmebestimmung des Art. 6 EGBGB, wonach der Grundsatz des "ordre public" eine Korrektur ausländischer Akte gebietet, ist hier nicht anwendbar, weil es nicht um die Frage der Anwendbarkeit ausländischer Normen geht. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 12. März 2002 - 1 K 96.972 -, FamRZ 2003, 1013 f. Auch aus der Rechtsstellung des Klägers als Asylberechtigter bzw. als Flüchtling nach der Genfer Konvention folgt nichts anderes. Diese hat zwar zur Folge, dass der Kläger nicht mehr dem Personalstatut des ehemaligen Heimatstaates untersteht (vgl. § 2 Abs. 1 AsylVfG; Art. 12 Genfer Konvention i.V.m. Art. I des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl II 1969, 1294). Dies berechtigt und verpflichtet den Aufnahmestaat, Anträge auf Namensänderung auch ohne deutsche Staatsangehörigkeit des Antragstellers zu bescheiden. Inhaltlich folgt aus der Anerkennung als politisch Verfolgter, dass dieser Umstand in die Abwägung einzustellen ist. Für den Fall einer unmittelbaren Beeinträchtigung durch eine politisch motivierte Namensänderung als Verfolgungshandlung hätte die Kammer dementsprechend das öffentliche Interesse an der Beibehaltung eines derart aufoktroyierten Namens vermutlich geringer gewichtet. Aus den oben genannten Gründen ist die Situation aber dann anders zu bewerten, wenn die Verfolgungsmaßnahme in der Zeit der Großelterngeneration stattfand. Der zeitliche Abstand ist derart groß, dass nach Auffassung der Kammer das Interesse an der Beibehaltung des Namens überwiegt, zumal offenkundig der Vater des Klägers den Namen behalten wird. Schließlich teilt die Kammer die Begründung des Widerspruchsbescheides, wonach § 3 NÄG keine taugliche Gesetzesgrundlage für Korrekturen politischer Handlungen bietet, die über den Einzelfall hinaus ganze Volksgruppen betreffen. Damit wird der Anwendungsbereich der Norm verlassen, weil sie nur Unzuträglichkeiten im Einzelfall beseitigen soll. Dies ist hier nicht der Fall. Es mag zwar sein, dass eine als Repressalie empfundene Namensführung sich auch individuell als unzumutbare Belastung auswirkt. Dafür liegen hier aber keine Anhaltspunkte vor. Die bloße Ablehnung des Namens unter Bezugnahme auf das Schicksal der eigenen Volksgruppe reicht dafür nicht aus. Hierbei fällt auch ins Gewicht, dass der Name einer Person Ausdruck seiner Identität und Individualität ist. Er begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2001 - 1 BvR 1646/97 -, Ziffer 10 der Gründe. Hier hat der Name "B. " den Kläger und seine Eltern zeitlebens begleitet und ihre Identität bestimmt. Seine Lebensgeschichte ist durch diesen Namen geprägt, auch wenn der Name als aufgezwungen empfunden worden sein mag. Die Kammer folgt daher im Ergebnis der Auffassung, wonach im Hinblick auf den Zeitablauf und die fehlende eigene Betroffenheit kein überwiegendes Interesse auf Wiederherstellung eines vor Generationen verlorenen Namens besteht. Vgl. zu Familiennamen assyrischer Christen VG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2000 - 18 K 4424/00 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2002 - 8 A 312/01 -; VG Augsburg, a.a.O.; VG Gießen, Urteil vom 19. Januar 2004 - 10 E 4610/03 -, StAZ 2004, 298 f.; a.A. VG Hamburg, a.a.O. Auch aus anderen Gründen folgt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung. So ist der Wunsch des Klägers, die familiäre Verbundenheit zu den beiden Geschwistern zu dokumentieren, welche bereits den Namen "T. " tragen, nicht von erheblicher Bedeutung. Schon aus der vom Kläger herangezogenen Bestimmung in Nr. 30 Abs. 3 NamÄndVV, wonach die Funktion des Familiennamens zur einheitlichen Kennzeichnung der Angehörigen einer Familie zu beachten ist, folgt, dass dies uneingeschränkt nur für Ehegatten und minderjährige Kinder gilt. Hier aber sind die beiden Geschwister ebenso wie der Kläger bereits volljährig und haben eine vom Elternhaus eigenständige Entwicklung genommen. Abgesehen davon besitzt die überwiegende Zahl der Geschwister und tragen vor allem die Eltern den bisherigen Namen "B. ", so dass für Außenstehende eher der bisherige Name die Familie kennzeichnet. Der Kläger kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei in seinem Bekanntenkreis unter dem Namen "T. " bekannt. Es ist zwar grundsätzlich möglich, dass ein tatsächlich geführter Name rechtlich schutzwürdig sein kann. Dies setzt aber voraus, dass ein tatsächlich geführter Name über einen nicht unbedeutenden Zeitraum die Persönlichkeit mitbestimmt hat und ein entsprechender Vertrauenstatbestand vorliegt. Vgl. BVerfG, a.a.O. Dies ist hier nicht der Fall. Es fehlt bereits an dem Vertrauenstatbestand, weil dem Kläger bewusst ist, dass er den Namen "T. " derzeit nicht führen darf. Soweit er im Bekanntenkreis mit diesem Namen gerufen wird, ändert dies nichts daran, dass der Kläger für Dritte weiterhin unter dem Name "B. " bekannt ist. Schließlich kann der Anspruch auch nicht auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gestützt werden. Die vom Kläger als willkürliche Änderung der Verwaltungspraxis angesehene Bescheidung seines Antrags beruht nämlich darauf, dass die Behörde ihre vorherige Rechtsauffassung korrigiert hat, weil sie die Überzeugung gewonnen hat, die Grundlage ihrer bisherigen Entscheidungen sei aufgrund anderer aktueller Erkenntnisse entfallen. Damit ist die Änderung der Verwaltungspraxis gerechtfertigt, da keine Behörde aus Gründen der Gleichheit gezwungen ist, eine von ihr als falsch erkannte Praxis fortzusetzen. Schutzwürdiges Vertrauen des Klägers ist durch die Änderung nicht betroffen, da lediglich der Antrag einer volljährigen Schwester des Klägers noch unter Anwendung der vorherigen Genehmigungspraxis beschieden worden war. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger angeführte Regelung in Nr. 72 NamÄndVV eine nicht vergleichbare Fallgestaltung im Zusammenhang mit der Feststellung von Familiennamen betrifft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.