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Urteil

8 K 1433/00

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2001:0111.8K1433.00.00
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Tenor

Der Heranziehungsbescheid vom 04.02.1994 (Kassenzeichen xxxxxxxxxxxxxxx) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2000 wird insoweit aufgehoben, als die Klägerin zu Schöpfwerksbeiträgen von mehr als 161,70 DM herangezogen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 7/10, der Beklagte zu 3/10.

Entscheidungsgründe
Der Heranziehungsbescheid vom 04.02.1994 (Kassenzeichen xxxxxxxxxxxxxxx) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2000 wird insoweit aufgehoben, als die Klägerin zu Schöpfwerksbeiträgen von mehr als 161,70 DM herangezogen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 7/10, der Beklagte zu 3/10. Tatbestand: Die Klägerin ist mit den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken EW-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxx in der Gemarkung xxxxx Flur xx von zusammen 125,00 Ar, auf denen sie eine Gärtnerei betreibt, Mitglied des beklagten Verbandes. Die Grundstücke werden vom Beklagten insgesamt dem Banndeichpolder zugerechnet und zu den entsprechenden Beiträgen herangezogen. Dagegen wendet sich die Klägerin, die ihre Flächen ganz oder teilweise für nicht hochwassergefährdet hält und die für den Hochwasserschutz sowie die Schöpfwerksmaßnahmen erhobenen Beiträge angreift. Mit Bescheid vom 04.02.1999 zog der Beklagte die Klägerin zu Verbandsbeiträgen in Höhe von insgesamt 712,85 DM heran. Davon entfielen auf Hochwasserschutz 269,50 DM (bebaute Flächen 262,50 DM, Obergrenzenrestflächen 2,19 DM, unbebaute Flächen 4,81 DM) und auf Schöpfwerksbeiträge 340,85 DM (bebaute Flächen 338,10 DM, unbebaute Flächen 2,75 DM). Den Widerspruch wies er mit Bescheid vom 09.02.2000 zurück. Mit der am 04.03.2000 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen (durch Bezugnahme auf das klägerische Vorbringen im Verfahren 8 K 2515/97) geltend: Die vom Verband vorgenommene Abgrenzung des Banndeichpolders als des hochwassergefährdeten und durch den Banndeich geschützten Gebietes sei willkürlich erfolgt; benachbarte Grundstücke und Bereiche mit geringerer Höhenlage würden vom Beklagten nicht dem Poldergebiet zugeordnet. Auch wirke die Bundesstraße Nr. xx als zweite Verteidigungslinie, sodass ein Einstau wenn überhaupt nur sehr langsam erfolgen könne und ein Hochwasser zwischenzeitlich aller Voraussicht nach längst wieder abgeflossen sein würde. Zudem sei für ihre rund 4 km vom Rhein entfernten Grundstücke ein Seitengefälle des Wassers zu berücksichtigen. Ihr landwirtschaftliches Anwesen sei als Außengebiet einzustufen. Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid für das Veranlagungsjahr 1999 hinsichtlich des angeforderten Hochwasserbeitrags sowie des angeforderten Schöpfwerksbeitrags aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Abgrenzung des Banndeichpolders verweist er auf die Bestimmung der - mit dem Banndeichpolder weit gehend identischen - Verbandsgrenze des früheren Deichverbandes xxxxxxxxxxxxxxxxxx durch Anordnung des früheren Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (MELF) vom 20.07.1962 (Az. V 623/1 Tgb.Nr. 3913). Auch nach seiner Ansicht sei dabei die eine oder andere Fläche zu Unrecht nicht mit in das Poldergebiet einbezogen worden, was allerdings nicht dazu führe, die Grundstücke des Klägers daraus zu entlassen. Die für das Bemessungshochwasser ermittelten Wasserspiegellagen wiesen die Gärtnerei der Klägerin als hochwassergefährdet aus; daran ändere auch die B xx nichts. In der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2000 haben die Parteien vereinbart, Feststellungen zu einer etwaigen Hochwasserfreiheit der Grundstücke der Klägerin auf der Grundlage des Bemessungshochwassers (örtliche Wasserspiegellage von 22,14 m ü. NN) zu treffen. Die Überprüfung ist erfolgt; auf das mit Schriftsatz des Beklagten vom 20.11.2000 mitgeteilte Ergebnis wird verwiesen. Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren 8 K 60/98, 8 K 4814/99 und 8 K 2460/00 (sämtlich xxxxxxxxxxxx ./. xxxxxx xxxxxxxxxx), der Verfahren 8 K 1042/00, 8 K 2548/00 sowie des erledigten Verfahrens 8 K 2515/97 (sämtlich xxxxxx ./. xxxxxx xxxxxxxxxx) und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gründungsvorgänge des Deichverbandes xxxxxxxxxxxxxxxxxx sowie das Deichbuch der früheren Deichschau xxxxx Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; insoweit ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Klägerin ist mit wirksamer Gründung des Verbandes, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 09.03.1994 - 25 B 3417/93 -; Urteil der Kammer vom 23.01.1997 - 8 K 14000/94 -, dem Beklagten als Mitglied zur Leistung von Beiträgen verpflichtet, so weit diese zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich sind und sie aus der Verbandstätigkeit einen Vorteil hat (§ 28 Abs. 1 und 4 Wasserverbandsgesetz [WVG]). Die Beiträge werden erhoben nach Maßgabe der Neufassung der Satzung des Deichverbandes xxxxxxxxxxxxxx vom 11.12.1997 (Verbandssatzung [VS]) und der Veranlagungsregeln (VA), die gemäß § 43 Abs. 4 Satz 3 VS Bestandteil der VS sind (ABl.Reg.Ddf. 1997, S. 357). Verbandssatzung und Veranlagungsregeln bilden einen einheitlichen Normierungszusammenhang; der Bedeutungsgehalt jeder Einzelbestimmung ist unter gleichrangiger Heranziehung beider Regelungskomplexe zu ermitteln; höherrangiges Recht bleibt insbesondere in Gestalt des Wasserverbandsgesetzes zu beachten. Die Mitgliedsstellung der Klägerin auf Grund der Lage ihrer Grundstücke im Verbandsgebiet (§§ 4, 5 VS) wird durch ihre Einwendungen gegen die Abgrenzung des Banndeichpolders nicht berührt. Die Grundstücke liegen im seitlichen Einzugsgebiet der xxxxxxxxx (§ 4 Abs. 1 lit. a VS); träfen die Einwendungen zu, schieden die klägerischen Grundstücke allenfalls aus dem Gebiet des Banndeichpolders, nicht aber aus dem Verbandsgebiet aus. Die Forderung der Klägerin, ihre Flächen insgesamt oder teilweise als hochwasserfrei einzustufen und deshalb nicht der für den Banndeichpolder vorgesehenen Beitragsbelastung zu unterwerfen, ist unberechtigt. Die als sachwidrig gerügte Einbeziehung des Gebietes westlich der Bundesstraße Nr. xx in den Banndeichpolder ist ebenso wenig zu beanstanden wie die für ihre Grundstücke ermittelten Wasserspiegellagen im Falle des für die Dimensionierung der Schutzmaßnahmen des Verbandes maßgeblichen Hochwasserereignisses (Bemessungshochwasser - BHW -). Bereits im Verfahren 8 K 2515/97 sind die Vorgänge erörtert worden, die zur Erstreckung der früheren Deichschau xxxxx auf diesen Bereich geführt haben; zu Grunde lagen die Überschwemmungen beim Deichbruch des Jahres 1855 und die von diesen erfassten Flächen (Erläuterungsbericht des Oberdeichinspektors vom 09.10.1950 mit Übersichtskarte, Deichbuch der Deichschau xxxxx). Darauf fußte die Grenzziehung des Deichverbandes xxxxxxxxxxxxxxxxxx, der die Erfahrungen mit den bekannten Hochwasserereignissen, insbesondere mit denen des Hochwassers 1926, und die daraufhin durch den Oberdeichinspektor erfolgte Festsetzung des BHW auf 1 m über dem 1926 erreichten Wasserstand (Erläuterungsbericht des Oberdeichinspektors vom 15.10.1960 im Errichtungsvorgang des Deichverbandes xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx; S. 3 der Ausarbeitung „Das Bemessungshochwasser" von RBD Gero Schneider aus dem Jahr 1996, dem Gericht vorgelegt im Verfahren 8 K 12986/96)) umgesetzt hat; wegen der Einzelheiten kann auf den genannten Erläuterungsbericht des Oberdeichinspektors Bezug genommen werden. Die Zuordnung des Gebiets westlich der B xx, das im Hochwasserfall über die xxxxxxxx eingestaut würde, zu dem durch den Banndeich geschützten Polder entspricht danach den historischen Erfahrungen sowohl als auch den topografischen und hydrogeologischen Gegebenheiten und wird durch die vom Kläger behauptete Hochwasserfreiheit im Jahre 1926 keineswegs in Frage gestellt. Im Gegenteil muss die bisherige Grenzziehung des (geschützten) Überschwemmungsgebiets nach den aktuellen Verhältnissen als zu eng angesehen werden. Die Tätigkeit des Verbandes im Bereich des Hochwasserschutzes hat sich nunmehr an den Vorgaben des sog. BHW 1977 auszurichten (dazu im Einzelnen die Ausarbeitung von RBD Gero Schneider a.a.O.). Diese Vorgaben, die bereits Gegenstand der Beurteilung durch die Kammer gewesen und unbeanstandet geblieben sind, vgl. Urteil vom 22.01.1998 - 8 K 5629/94 -, gehen für die Niederrheinstrecke von einem höchsten abzuwehrenden Hochwasser einer um 20% über der des Jahres 1926 liegenden Mächtigkeit aus. Unter Zugrundelegung der zugehörigen Wasserspiegellagen ermittelt sich das durch die Vorkehrungen des Verbandes zu schützende Überschwemmungsgebiet im Wege der Extrapolation senkrecht zur Hauptfließrichtung des Rheins in das Rheintal hinaus; die Grenze des Überschwemmungsgebiets ergibt sich durch die Verschneidung mit dem westlich angrenzenden ansteigenden Gelände (zur Vorgehensweise vgl. die Darstellung S. 9/10 der Veröffentlichung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW „Potenzielle Hochwasserschäden am Rhein in Nordrhein-Westfalen", Februar 2000). Gegen die vom Staatlichen Umweltamt (StUA) xxxxxxx ermittelten Wasserspiegellagen sind substantiierte Bedenken nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Ein für die Abgrenzung des Banndeichpolders zu berücksichtigendes „Seitengefälle" (so der Kläger xxxxxxxxxxxx in seinen Verfahren) des Wasserspiegels gibt es, wie durch das StUA in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist, bei dem zu Grunde zu legenden Einstau des Polders ebenso wenig, wie Möglichkeiten einer vor Volleinstau des Polders eintretenden Entlastung (etwa durch weitere Deichbrüche oder -durchstiche rheinabwärts) in die Überlegungen zur Polderabgrenzung einzubeziehen sind; das hochwassergefährdete Gebiet ist im Rahmen des BHW 1977 gegen Hochwassergefahren auch bei Vorliegen der ungünstigsten Konstellationen zu schützen. Die zutreffende Bestimmung der Hochwassergefährdung der klägerischen Flächen, deren Höhenlage durch Nivellement vom 25.10.2000 außer Streit gestellt wurde, wird nicht dadurch zweifelhaft, dass auch nach Auffassung des Beklagten schon die Grenze des früheren Deichverbandes xxxxxxxxxxxxxxxxxx in kleinen Teilbereichen das Überschwemmungsgebiet nach den seinerzeitigen Vorgaben zu eng bemessen hat und zudem insgesamt im Hinblick auf das BHW 1977 einer Überarbeitung bedarf. Alle diese Überlegungen führen nur auf eine Ausdehnung des als Poldergebiet zu kennzeichnenden Bereichs; für die Flächen des Klägers ergeben sich daraus keine Änderungen. Die für seine Grundstücke nach den obigen Grundsätzen senkrecht zur Hauptfließrichtung des Rheins ermittelten Hochwasserspiegellagen begegnen auch nach erneuter Überprüfung durch das StUA xxxxxxx keinen Bedenken. Diese weisen nach dem durchgeführten Nivellement die Hofflächen insgesamt als hochwassergefährdet aus. Es besteht mithin - im Gegensatz zu den Verfahren des Nachbarn xxxxxx (8 K 1042 und 2548/00) - kein Anlass für Erwägungen, inwieweit so genannte „Insellagen" zum Banndeichpolder i.S.d. Beitragsregeln des Verbandes zu rechnen sind. Die Grundstücke der Klägerin sind vielmehr dem Grunde nach zu den Hochwasserschutz- und Schöpfwerksbeiträgen im Banndeichpolder heranzuziehen. Fragen, die die zutreffende Einordnung von Grundstücken der Nachbarn betreffen, sind insofern ohne Belang. Die Einwendungen gegen die vom Beklagten angewendeten Beitragssätze, die sich die Klägerin zu Eigen gemacht hat, greifen zum Teil durch; diese bedürfen auch aus sonstigen Gründen einer Korrektur. Im Ausgangspunkt zu Recht wird der Sache nach darauf verwiesen, dass ein dem BHW 1977 nicht entsprechender, weil zu geringer Ansatz der Fläche des zu veranlagenden Banndeichpoldergebietes nachteilige Auswirkungen auf die Beitragsbelastung haben kann. Denn mit einer größeren Berechnungsfläche verringert sich der je Beitrags-Ar zu zahlende Beitragssatz. Die daraus erwachsende Belastung ist jedoch zu vernachlässigen; nach den hier gegebenen Verhältnissen wird sie von § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG abgedeckt, wonach für die Festlegung des Beitragsmaßstabs eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten genügt. Zum einen ist der Zuwachs, den das Überschwemmungsgebiet bei Zugrundelegung des sich aus dem BHW 1977 ergebenden zu schützenden Bereichs ergibt, ausgesprochen gering. Das StUA hat die zu erwartende Vergrößerung auf unter 1% der gegenwärtigen Fläche geschätzt, was angesichts der topografischen Bedingungen (Anstieg des westlich an den Polder angrenzenden Geländes) durchaus plausibel ist. An der Geringfügigkeit ändert der in der mündlichen Verhandlung gegebene Hinweis nichts, dass durch die Ausdehnung auch ein intensiv bebauter und gewerblich genutzter Streifen in der Stadt xxxxxx erfasst würde. Die erforderliche Ausdehnung betrifft die Poldergrenze auf ihrer gesamten nord- südlichen Länge; es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich insoweit die prozentuale Verteilung zwischen bebauten und unbebauten Flächen in einer Weise ändern würde, die sich auf die Beitragssätze auswirken könnte. Zum andern ist der Beklagte genötigt, ungeachtet der laufenden Arbeiten an der korrekten Neubestimmung der Poldergrenze die Mitgliedsbeiträge zu erheben. Unter diesen Umständen wird das Vorteilsprinzip nicht verletzt, wenn die Beitragserhebung weiter auf einer zwar als in geringfügigem Maße unrichtig erkannten Grundlage erfolgt, derzeit aber eine in vollem Umfang zutreffende noch nicht zur Verfügung steht. Das in Nr. 3.4 VA festgelegte Beitragsverhältnis zwischen bebauten und unbebauten Flächen von 150 : 1 begegnet keinen Bedenken. Die von dem Beklagten insoweit angestellte Vergleichsrechnung, die typischerweise zu erwartende Schäden auf Weide- und Ackerland einerseits und bei Wohngebäuden andererseits gegenüberstellt, ist von der Kammer stets für vertretbar gehalten worden. Dabei ist die Erwägung ausschlaggebend gewesen, dass dieser Verhältniswert durchaus auch dem typischen Unterschied im Verkehrswert zwischen den genannten Flächen korrespondiert. Dem Einwand, die Kosten der Schöpfwerke müssten - wie auch die der sonstigen Hochwasserschutzanlagen - nach Höhenlage der im Polder liegenden Grundstücke und den sich daraus ergebenden unterschiedlichen Vorteilsklassen verteilt werden, ist nicht zu folgen. Satzung und Veranlagungsregeln sehen Derartiges nicht vor; eine solche Vorteils- und Beitragsabstufung wird auch von § 30 Abs. 1 WVG nicht gefordert. Zunächst ist auf die Rechtsprechung der Kammer zu verweisen, Urteil vom 30.01.1986 - 8 K 2395/85 -, wonach die (in der seinerzeitigen Verbandssatzung des früheren Deichverbandes xxxxxxxxxxxxxxxxxx noch als „Pumpkosten" bezeichneten) Aufwendungen für Bau und Betrieb der Schöpfwerke eine Folge der Rheineindeichung darstellen und vor allem den Poldergebieten zugute kommen. Für diese stellen sich die Schöpfwerke als Nebenanlagen der Deiche und damit als untrennbarer Teil der Hochwasserabwehr dar. Es ist deshalb sachgerecht, die insoweit anfallenden Kosten im Banndeichpolder nach denselben Maßstäben zu verteilen wie die Aufwendungen für den Hochwasserschutz im Übrigen. Eine gesonderte Erfassung der Schöpfwerkskosten durch entsprechenden Einzelplan im Verwaltungshaushalt und eine daran anschließende gesonderte Beitragserhebung ist nur deshalb erforderlich, weil nicht nur der Banndeichpolder, sondern anteilig - und nach anderen Verteilungsmaßstäben - auch das Außengebiet an diesen Kosten beteiligt wird. Der Beklagte sieht den Banndeichpolder als einen einheitlichen durch den Banndeich und dessen Nebenanlagen geschützten Raum. Es ist nicht sachwidrig, die den Eigentümern von Grundstücken in diesem Raum aus den Hochwasserschutzmaßnahmen erwachsenden Vorteile als in dem Sinne wesentlich gleichartig aufzufassen, dass nicht nach der örtlichen Nähe zu den jeweils dem Hochwasserschutz dienenden Anlagen, sondern lediglich nach dem Wert der geschützten Grundstücke bzw. dem Ausmaß der an ihnen zu erwartenden Schäden differenziert wird. Denn letztlich bedarf es des ungestörten und erfolgreichen Zusammenwirkens aller Hochwasserschutzmaßnahmen, um den Schutz des gesamten Polders zu Gewähr leisten. Versagt auch nur ein Teil der Anlagen, sei es ein Deichabschnitt oder ein Schöpfwerk, steht grundsätzlich die Sicherheit des Polders insgesamt auf dem Spiel. Ebenso wenig ist der Satzungsgeber gehindert gewesen, dem Gesichtspunkt der grundlegenden Einheitlichkeit der Situation der Grundstücke im Banndeichpolder gegenüber anderen Möglichkeiten der Ausgestaltung des Vorteilsprinzips den Vorrang zu geben. Nachdem durch die erfolgreiche Arbeit des Beklagten dem Banndeichpolder seit einem Dreivierteljahrhundert jede Schädigung durch Hochwasser erspart geblieben ist, verliert der an sich durchaus mögliche Differenzierungsgrund nach der ohne die Schutztätigkeit des Verbandes zu erwartenden je nach Höhenlage der Grundstücke unterschiedlichen Häufigkeit einer Hochwasserbetroffenheit an Überzeugungskraft. Der Verband strebt in Einklang mit den Vorgaben des BHW 1977 nicht nur an, seine Mitglieder im Banndeichpolder weniger oft - und damit die einen seltener als die anderen - einer Hochwassergefahr auszusetzen. Vielmehr sind die Schutzmaßnahmen darauf ausgelegt, alle Mitglieder in dem vom Banndeich geschützten Gebiet vor nach menschlichem Ermessen überhaupt abwehrbaren Gefahren dieser Art zu bewahren. Ein verbleibendes Restrisiko in dem Sinn einer Hochwasserkatastrophe, der selbst der nach dem BHW 1977 dimensionierte Banndeich mit seinen Nebenanlagen nicht standhalten könnte, würde deshalb aller Voraussicht nach den Banndeichpolder insgesamt und damit letztlich alle dort liegenden Grundstücke und ihre Eigentümer treffen; unterhalb dieser Gefahrenschwelle ist aber konkret für keines der Grundstücke im Polder mit Hochwasserschäden zu rechnen. Zu Recht wird aber gerügt, dass in der Veranlagungspraxis des Beklagten die Obergrenzenregelung (Nr. 3.4 Satz 5 VA) im Rahmen der Erhebung des Schöpfwerksbeitrags nicht angewendet wird. Die Kappungsgrenzen sind ebenso wie beim Hochwasserschutzbeitrag schon auf Grund der ausdrücklichen Verweisung in Nr. 6.3.1 VA auf die Regelung der Nr. 3.4 VA für landwirtschaftliche Flächen und Flächen mit Bebauung, die ausschließlich Wohnzwecken dient, zu berücksichtigen. Der Beklagte verteidigt seine abweichende Praxis ohne Erfolg mit dem Argument, die Schöpfwerke würden tätig wegen des von der Landseite anströmenden Wassers. Zum einen wird damit schon dem Wortlaut der Veranlagungsregeln nicht Rechnung getragen. Zum andern liegt in dieser Vorgehensweise ein durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigter Systembruch. Richtig ist, dass sich im Bereich der Schöpfwerkstätigkeit Gesichtspunkte des Hochwasserschutzes und der Gewässerunterhaltung verschränken. Während für das Außengebiet, das vom Hochwasserschutz nicht profitiert, nur der Aspekt der Gewässerunterhaltung relevant ist, treffen im Banndeichpolder beide Gesichtspunkte zu. Die Veranlagungsregeln ziehen daraus die Konsequenz der Aufteilung des Schöpfwerkaufwandes auf Außengebiet und Polder im Verhältnis 1 : 2 und unterstellen das Außengebiet insoweit den für die Gewässerunterhaltung geltenden Regeln, den Polder dagegen - wegen des Überwiegens der Bedeutung des Hochwasserschutzes - den für letzteren geltenden Regeln. Deshalb ist hier auch die Höhergewichtung von 150 : 1 für bebaute Flächen gerechtfertigt, die aber ihre Korrektur in der Obergrenzenregelung findet. Andernfalls würden bebaute Grundstücke im Polder tendenziell zu höheren Beiträgen für die Schöpfwerkstätigkeit als für den Hochwasserschutz im Übrigen herangezogen. Eine solche Gewichtung wäre inkonsequent und von der Sache her unter dem Gesichtspunkt der Gewässerunterhaltung nicht nachzuvollziehen; denn im Polder hat eben nach der eigenen zutreffenden Bewertung des Beklagten der Hochwasserschutz für die Verbandsmitglieder gegenüber der Gewässerunterhaltung das eindeutige Übergewicht. Bei regelgerechter Neuberechnung werden die unter die Kappungsobergrenze fallenden bebauten Flächen entlastet. Die Beitragsentlastung führt zugleich aber durch Umlegung zu einer höheren Belastung aller anderen Flächen, sowohl der bebauten als auch der unbebauten Flächen. Die vom Beklagten ermittelten Beitragssätze bedürfen noch einer weiteren Korrektur. Die Problemstellung - deren sich der Beklagte, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, durchaus bewusst ist - ergibt sich daraus, dass die vom Verband für die Erstellung der Beitragsbescheide genutzte Rechenanlage zur Bewältigung von nur zwei Dezimalstellen in der Lage ist und - darauf abstellend - die ermittelten einfachen Beitragssätze entsprechend gerundet werden. Der bei Ermittlung der erhöhten Beitragssätze eintretende Multiplikatoreffekt von 150 : 1 verursacht erhebliche Unter- bzw. Überdeckungen in den verschiedenen Beitragsarten, die eine Größenordnung von ggfs. mehr als 10% des jeweiligen beitragspflichtigen Aufwandes erreichen. Der Beklagte rechnet damit, dass eine Überdeckung des beitragspflichtigen Gesamtaufwandes von höchstens 5% im Haushaltsjahr eintritt und sich die Verschiebungen zwischen den verschiedenen Beitragsarten im Laufe der nachfolgenden Haushaltsjahre im Wesentlichen ausgleichen. In den Haushaltsplänen des Beklagten sind diese Vorgänge nicht nachvollziehbar, da als Beitragsaufkommen der beitragspflichtige Aufwand eingesetzt wird, nicht aber ordnungsgemäß die Summen, die sich bei Anwendung der kalkulierten Beitragssätze ergeben. Diese Vorgehensweise ist unzulässig. Der Beklagte nimmt im jeweiligen Haushaltsjahr eine verdeckte Querfinanzierung von einer Beitragsart in die andere vor und verstößt damit gegen die Verbandssatzung nebst zugehörigen Veranlagungsregeln. Indem diese jede Beitragsart gesonderten Verteilungsmaßstäben unterwirft, lässt sie eine Belastung der Beitragspflichtigen nur nach den für die einschlägige Beitragsart geltenden Regeln zu und verbietet damit, die Unterdeckung in einer Beitragsart durch Überdeckung in einer anderen aufzufangen. An der Unzulässigkeit ändert sich durch die Erwartung des Beklagten nichts, dass sich über künftige Haushaltsjahre ein Ausgleich einstellen werde. Dafür besteht schon tatsächlich vom Ansatz her keine Gewähr, weil die Vorgänge nicht offen gelegt sind. Die Unvereinbarkeit mit dem geltenden Satzungsrecht wird aber ohnehin von derartigen Überlegungen nicht berührt. Für jedes Haushaltsjahr (§ 32 Abs. 1 VS) sind die Beitragssätze periodengerecht nach den jeweils geltenden Beitragsregelungen so zu kalkulieren, dass die zur Erfüllung der Aufgaben und Verbindlichkeiten sowie zur ordnungsgemäßen Haushaltsführung des Verbandes in diesem Haushaltsjahr erforderlichen Beiträge (§ 42 Abs. 1 VS) zur Verfügung gestellt werden. Wenn § 50 Abs. 4 VS eine Grundlage dafür gibt, Beitragsausfälle den übrigen Verbandsmitgliedern - allerdings unter Wahrung der Verteilungsmaßstäbe - aufzulasten und ihren nächsten Jahresbeiträgen zuzurechnen, so lässt dies die Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Beitragskalkulation für jedes einzelne Haushaltsjahr unberührt und ermächtigt keinesfalls dazu, von vornherein Ausfälle in der einen Beitragsart vorzusehen und sie in die andere zu verschieben. Mit dem Argument bezüglich der Beschränkungen der zur Verfügung stehenden Rechenanlage kann der Beklagte nicht gehört werden. Zum einen handelt es sich lediglich um ein Darstellungsproblem; wird der Beitragssatz etwa nicht für Ar, sondern für qm ausgewiesen, so tritt das Dezimalstellenproblem in der beschriebenen Form nicht auf. Wesentlich ist aber, dass die Rechenanlage auf die rechtlichen Erfordernisse eingestellt werden muss, nicht umgekehrt. Im Übrigen haben die Vergleichsrechnungen des Gerichts ergeben, dass schon bei Berücksichtigung der dritten Dezimalstelle Beitragssätze ausgewiesen werden können, mit denen der jeweilige beitragspflichtige Aufwand in jeder Beitragsart ordnungsgemäß ohne nennenswerte Unter- oder Überdeckungen umgelegt werden kann. Die auf der Grundlage der vorgenannten Grundsätze vorzunehmende Neuberechnung der Hochwasserschutz- und Schöpfwerksbeiträge ergibt Folgendes: Von den Flächen der Klägerin mit einer Größe von insgesamt 125,00 Ar sind in Anwendung der Kappungsgrenze auf die landwirtschaftliche Bebauung 25 Ar als bebaut i.S.d. Nr. 3.4 VA zu veranlagen; die übrige Fläche ist - teilweise als „Obergrenzenrestfläche" - als unbebaute Fläche zu belasten. Im Bereich der Hochwasserschutzbeiträge ist eine Neuberechnung auf der Grundlage des ausgewiesenen Beitragsbedarfes in Höhe von 1.659.450,- DM und der in der Beitragsbedarfsberechnung des Beklagten angesetzten Berechnungsfläche von 22.664.100 Ar vorzunehmen. Aus der Division des Beitragsbedarfs durch die Berechnungsfläche folgt ein einfacher Beitragssatz von 0,073 DM/Ar (bisher 0,07 DM/Ar), der in Anwendung des Multiplikators 150 : 1 zu einem erhöhten Beitragssatz von 10,95 DM/Ar (bisher 10,50 DM/Ar) führt. Die Klägerin ist insoweit also durch die auf ihre Grundstücke angewendeten Beitragssätze nicht belastet. Im Bereich Schöpfwerksbeiträge (Banndeichpolder) ist die Neuberechnung auf der Grundlage des zutreffend ausgewiesenen Beitragsbedarfs in Höhe von 958.006,- DM vorzunehmen. In Anwendung der Kappungsobergrenze vermindert sich die Berechnungsfläche jedoch von 26.657.300 Ar auf 22.664.100 Ar, sodass der einfache Beitragssatz von 0,04 auf 0,042 DM/Ar und der erhöhte Beitragssatz in Anwendung des Multiplikators 150 : 1 von 6,00 DM/Ar für bebaute Flächen auf 6,30 DM/Ar steigt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.