Beschluss
22 L 449/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:0316.22L449.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe 2 I. 3 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus E. für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen zu II. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 4 II. 5 Der am 17. Februar 2001 gestellte Antrag, 6 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren, 7 hat keinen Erfolg. 8 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Regelung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, insbesondere ein solches dauernder Art, erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentliche Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Daraus folgt, dass eine die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung auf Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nur ergehen darf, wenn es - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dass dem Begehren sofort entsprochen wird. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 9 Soweit die Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehren sollten, ihnen für den Zeitraum vor Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht, nämlich für die Zeit vom 1. November 2000 bis 16. Februar 2001, Leistungen zu gewähren, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die einstweilige Anordnung soll den Antragsteller vor ihm drohenden schlechterdings unzumutbaren Nachteilen schützen. Nachteile, die vor Antragseingang bei Gericht bereits entstanden sind, können aber durch eine gerichtliche Entscheidung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr abgewendet werden. Für die der Vergangenheit angehörenden Zeiträume, d.h. solche, die vor Eingang des Antrages bei Gericht liegen, ist ein gerichtliches Eingreifen in diesem Fall regelmäßig nicht geboten; denn die einstweilige Anordnung dient nicht dem (gegenüber einem Klageverfahren) schnelleren Ausgleich bereits in der Vergangenheit eingetretener (vermeintlicher) Nachteile. 10 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in ständiger Rechtsprechung, u.a. Beschlüsse vom 10. August 1992 - 24 B 2749/92 - und vom 16. Januar 1995 ‑ 24 B 3336/94 ‑. 11 Soweit die Antragsteller mit ihrem zeitlich unbefristeten Antrag den Erlass einer einstweiligen Anordnung über den Ablauf des Monats hinaus begehren, indem die Entscheidung des Gerichts ergeht (März 2001), haben sie ebenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn bei laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsrecht handelt es sich - wie im Sozialhilferecht - nicht um rentengleiche Dauerleistungen, sondern lediglich um Zuwendungen, die dazu dienen, von den Antragstellern eine gegenwärtige, anderweitig nicht behebbare Notlage abzuwenden. Laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsrecht werden deshalb zeitabschnittsweise, in der Regel monatlich, gewährt, da über einen solchen Zeitraum hinaus weder für die Behörde noch für das Gericht absehbar ist, ob eine Notlage noch vorliegen wird, 12 vgl. zum Sozialhilferecht OVG NRW, Beschluss vom 6. November 1998 ‑ 24 B 1367/98 ‑, m.w.N. 13 Für den danach noch verbleibenden Zeitraum vom 17. Februar 2001 bis zum 31. März 2001 fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zusteht. 14 Die Kammer lässt offen, ob als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch § 2 oder § 3 AsylbLG in Betracht kommen. Zwar sprechen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller als Leistungsberechtigte gemäß § 2 AsylblG in seiner am 1. Juni 1997 in Kraft getretenen Fassung anzusehen sind und deshalb die Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG seit dem 1. Juli 2000 anzuwenden wären. Soweit davon abweichend in dem angefochtenen Bescheid vom 27. Oktober 2000 und Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2001 ausgeführt wird, den Antragstellern seien Grundleistungen nach § 3 AsylblG gewährt worden, ist dies offensichtlich unzutreffend. Vielmehr sind den Antragstellern seit dem 1. Juli 2000 ausweislich der Verwaltungsvorgänge offensichtlich Leistungen nach § 2 AsylbLG gewährt worden, d.h. die Regelsätze nach dem BSHG zuzüglich Unterkunftskosten (vgl. Blatt 331, 339, 355 VV). Unabhängig davon können die Antragsteller ihren Anspruch weder aus § 3 AsylbLG noch aus § 11 Abs. 1 BSHG herleiten. Sowohl in dem einen wie in dem anderen Fall wäre Voraussetzung, dass die Antragsteller ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes oder ihnen zurechenbares Einkommen oder Vermögen sicher stellen können. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt (nur) dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen oder Vermögen, beschaffen kann. Soweit minderjährige, unverheiratete Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören, den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Daraus folgt, dass derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Einkommen oder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Vermögen zu decken. Entsprechendes gilt für Leistungen nach § 3 AsylbLG. Nach dieser Vorschrift beziehen sich die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewährenden Grundleistungen auf den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylblG bestimmt, dass Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, vom Leistungsberechtigten und seinen im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen vor Eintritt der Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen sind. Aus diesen Vorschriften folgt, dass - wie auch im Sozialhilferecht - derjenige keinen Anspruch auf Leistungen hat, der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder aus eigenem Vermögen zu decken, 15 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 1997 - 8 B 203/97 - in: Gemeinschaftskommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz, § 7 AsylbLG OVG-Nr. 3. 16 Da das Vorhandensein eigener Mittel (negatives) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Sozialhilfe (bzw. den Anspruch auf Asylbewerberleistungen) ist, muss der Hilfe Suchende beweisen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmales geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Das ist der Hilfe Suchende. 17 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. Juni 1965 ‑ V C 63.64 ‑, Fürsorgerechtliche Entscheidung der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS), Band 13, S. 201 (205), sowie Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 112.81 -, FEVS 33, S. 5 (13); OVG NRW, Urteil vom 20. August 1998 - 8 A 5181/95 -, FEVS 49, S. 37 sowie Beschluss vom 3. August 1999 - 22 B 823/99 -. 18 Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat demgemäß der Hilfe Suchende seine Hilfebedürftigkeit glaubhaft zu machen. 19 Vgl. OVG NRW in ständiger Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 23. November 1994 - 8 B 2780/94 -. 20 Daran fehlt es im vorliegenden Fall bei den Antragstellern. Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind derart unklar, dass mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen sicherstellen können. Diese Unklarheiten rühren daher, dass erhebliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Antragsteller zu 1) einer Erwerbstätigkeit nachgeht, aus der er Einkünfte erzielt. Hierfür spricht, dass der Antragsteller zu 1) nach dem vom Ordnungsamt der Stadt Düsseldorf übersandten Ermittlungsbericht einer Baustellenkontrolle vom 13. September 2000 auf einer Baustelle in Düsseldorf, D.----------straße 00 bei Stemmarbeiten mit schwerem Bohrgerät angetroffen worden ist. Weiter wurden Stundenzettel, die der Antragsteller zu 1) in seiner Geldbörse mit sich führte, gefunden. Die Angaben des Antragstellers zu 1), bei der festgestellten Tätigkeit in dem Gebäude in Düsseldorf habe es sich um eine Gefälligkeit gegenüber dem Architekten von G. , bei dem er für seinen Vermieter Unterlagen habe abholen sollen, gehandelt, sind nicht glaubhaft. Zwar sind die in dem Überprüfungsbericht der Baustellenkontrolle vom 13. September 2000 enthaltenen Feststellungen, nach denen der Antragsteller zu 1) angegeben hat, dass er für die Firma W. , L. Straße 00 in S1. -M. , arbeite, von dieser Firma nicht bestätigt worden. Die bei dem Antragsteller zu 1) bei der Überprüfung gefundenen Lohnstundenzettel wie auch die widersprüchlichen Einlassungen des Antragstellers zu 1) sprechen jedoch dafür, dass der Antragsteller zu 1) einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und daraus Einkünfte erzielt hat. Dafür sprechen zunächst die eigenen und teilweise widersprüchlichen Einlassungen des Antragstellers zu 1). So hat der Antragsteller zu 1) am 25. Oktober 2000 gegenüber der Antragsgegnerin erklärt: 21 „Am 13.09.00 bin ich für meinen Vermieter, Herrn K. , zu einem Architekten, Herrn G. (?), nach Düsseldorf gefahren, um Unterlagen entgegenzunehmen. Ich bin mit einem Bekannten, Herrn J. S2. , mit der Strassenbahn nach Düsseldorf gefahren.Der Architekt bat mich, noch einige Minuten zu warten, da er die Unterlagen noch abholen musste. Der Architekt bat mich, in der Küche dieses Hauses, in dem der Heizungsbau vorgenommen wurde, um einen Gefallen. Ich wurde gebeten, ein Heizungsrohr freizustemmen. Weil ich ein freundlicher Mensch bin, habe ich das gemacht. Nach kurzer Zeit (ca. 10 Minuten) erschien das Ordnungsamt und fragte nach Papieren etc.“ 22 Davon abweichend hat er nach einem weiteren Vermerk in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin am 10. November 2000 vorgesprochen. Bei diesem Gespräch hat ein Wohnungsbesitzer aus Düsseldorf erklärt, dass er zwei Wohnungen in Düsseldorf erworben habe und der Antragsteller zu 1) als Arbeitskraft über den Vermieter vermittelt worden sei. Nach dem weiteren Inhalt des Vermerks war eine Klärung der unterschiedlichen Angaben in der Niederschrift vom 25. Oktober 2000 und den Angaben am 10. November 2000 andererseits nicht möglich. Diese widersprüchlichen Angaben sind auch weder im Widerspruchsverfahren noch im vorliegenden Verfahren aufgeklärt worden. Widersprüchlich sind auch die Angaben zur Art der Arbeiten auf der Baustelle in Düsseldorf, die der Antragsteller zu 1) auf Bitten des Architekten durchgeführt haben will. Während der Antragsteller zu 1) am 25. Oktober 2000 beim Sozialamt erklärt hat, er sei gebeten worden, ein Heizungsrohr freizustemmen, wird nunmehr vorgetragen, der Antragsteller zu 1) sei von dem Architekten gebeten worden, eine Wand abzubrechen. Entscheidend für eine Erwerbstätigkeit des Antragstellers zu 1) sprechen aber die anlässlich der Baustellenkontrolle bei ihm gefundenen Lohnstundenzettel. Bei diesen Stundenzetteln handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um die Auflistung von Stunden, die der Antragsteller zu 1) gearbeitet hat und für die er auch ein Entgelt bezogen hat. Dies ergibt sich aus den Angaben der bei dem Antragsteller zu 1) aufgefundenen Stundenzettel (Blatt 360, 361 der Verwaltungsvorgänge). So lautet der Stundenzettel (Blatt 360 der Verwaltungsvorgänge) wie folgt: 23 „A. ST. 135 x 20 2700- 1300 1400 DM“ 24 Aus diesen Formulierungen ist ersichtlich, dass der Stundenzettel sowohl hinsichtlich der Arbeitsstunden als auch hinsichtlich des Entgeltes auf den Antragsteller zu 1) ausgestellt worden ist. Die in dem Widerspruchsschreiben vom 13. Dezember 2000 gegebene Darstellung, es handele sich um Stunden, die der Antragsteller zu 1) für seinen Schwager aufgeschrieben habe, der in Bosnien wohne und regelmäßig in der Bundesrepublik im Rahmen humanitärer Hilfe Waren durch andere Personen per LKW hole, hält das Gericht für eine reine Schutzbehauptung. Insoweit ist nicht verständlich, wenn auf den Antragsteller zu 1) Stunden aufgeschrieben sind, obwohl nach den Behauptungen im Widerspruch der Antragsteller zu 1) für seinen Schwager Arbeitszeiten der Personen aufgeschrieben hat, die die Lkw´s gefahren haben sollen. Darüber hinaus ist es auch nicht nachvollziehbar, wie der Antragsteller zu 1) Arbeitszeiten von Fahrern aufschreibt, die im gesamten Bundesgebiet Waren abgeholt haben. Ist somit der Stundenzettel auf Blatt 360 der Verwaltungsvorgänge eindeutig auf den Antragsteller zu 1) ausgestellt, so sprechen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass dies ebenfalls für den weiteren Stundenzettel auf Blatt 361 der Verwaltungsvorgänge zutrifft. Auf diesem Stundenzettel sind mindestens 12 Tage im Monat August aufgelistet mit einer offensichtlich entsprechenden Stundenzahl für jeden Tag. Darüber hinaus ist auf dem Stundenzettel auch noch der Monat Juli notiert. Es ist weder konkret dargelegt geschweige denn glaubhaft gemacht, dass an den auf dem Stundenzettel genannten Tagen die von dem Antragsteller zu 1) behaupteten Hilfstransporte durch seinen Schwager durchgeführt worden sind. Darüber hinaus ist es auch nicht plausibel, dass der Antragsteller zu 1) nach seinen Darlegungen Arbeitszeiten von Personen ohne Namensangaben notiert. Angesichts dieser Gesamtumstände hält das Gericht daher das Vorbringen des Antragstellers zu 1), er habe aus Freundlichkeit einmalig auf einer Baustelle in Düsseldorf einer Bitte eines Architekten entsprochen, nicht für glaubhaft. Das Gericht ist vielmehr auf Grund der Gesamtumstände sowie der beim Antragsteller zu 1) gefundenen Stundenzettel davon überzeugt, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, aus der er Einkünfte erzielt hat, die er gegenüber der Antragsgegnerin nicht angegeben hat. Der Umfang der auf den Stundenzetteln genannten Tage und Arbeitszeiten spricht darüber hinaus dafür, dass der Antragsteller zu 1) nicht nur an den dort genannten Tagen, sondern auch in anderen Zeiträumen gearbeitet hat. 25 Die Verschleierung der Erwerbstätigkeit des Antragstellers zu 1) gegenüber der Antragsgegnerin begründet auch im gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller. Denn nach wie vor ist unklar, in welchem Umfang und über welchen Zeitraum der Antragsteller zu 1) einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und auch weiter nachgeht und daraus Einkünfte erzielt und möglicher Weise darüber hinaus ein Vermögen gebildet hat. 26 Bei dieser Sachlage lässt sich nicht mit der im vorliegenden Verfahren gebotenen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Antragsteller nicht in der Lage sind, durch eigenes Einkommen und/oder Vermögen ihren Lebensunterhalt sicher zu stellen. Ein Anordnungsanspruch auf Gewährung von Krankenhilfe scheitert ebenfalls an den dargestellten unklaren Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Antragsteller (vgl. §§ 28 Abs. 1, 79 BSHG). 27 Lediglich angemerkt sei schließlich, dass es den Antragstellern unbenommen bleibt, unter rückhaltloser Offenlegung der Einzelheiten ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse, insbesondere der Erwerbstätigkeit des Antragstellers zu 1) erneut Asylbewerberleistungen bei der Antragsgegnerin zu beantragen. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.