Beschluss
8 B 203/97
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht sind (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Bei Anträgen auf einstweilige Anordnung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat der Hilfesuchende substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er weder über Einkommen noch über Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung nach § 7 AsylbLG eingesetzt werden kann.
• Zweifel an der Glaubhaftmachung des Nichtvorhandenseins eigener Mittel stehen sowohl dem Anordnungsanspruch als auch der Gewährung von Prozeßkostenhilfe entgegen.
• Die teilweise Wiederaufnahme von Leistungen durch die Behörde steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht zwingend entgegen, insbesondere wenn die wiederaufgenommenen Leistungen einen anderen Zeitraum oder geringere Beträge betreffen.
Entscheidungsgründe
Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit bei Anträgen nach dem AsylbLG erforderlich • Ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht sind (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Bei Anträgen auf einstweilige Anordnung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat der Hilfesuchende substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er weder über Einkommen noch über Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung nach § 7 AsylbLG eingesetzt werden kann. • Zweifel an der Glaubhaftmachung des Nichtvorhandenseins eigener Mittel stehen sowohl dem Anordnungsanspruch als auch der Gewährung von Prozeßkostenhilfe entgegen. • Die teilweise Wiederaufnahme von Leistungen durch die Behörde steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht zwingend entgegen, insbesondere wenn die wiederaufgenommenen Leistungen einen anderen Zeitraum oder geringere Beträge betreffen. Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für den Zeitraum 30.10.1996 bis 31.12.1996 sowie Prozeßkostenhilfe. Die Behörde nahm Leistungen ab Januar 1997 teilweise (zu 80%) wieder auf. Ein Antragsteller gab an, im September 1996 einmalig eine Warenauslieferung gegen geringe Naturalentschädigung durchgeführt zu haben; bei Grenzkontrolle wurden erhebliche Bargeldbeträge festgestellt. Die Behörde und das Gericht zweifelten an der Darstellung und vermuteten regelmäßige Erwerbstätigkeit bzw. nicht offen gelegte Einnahmen. Weitere Indizien waren häufiger Pkw-Gebrauch, ADAC-Mitgliedschaft, Versicherungsnehmerstellung und Fahrzeugerwerb, die auf nicht erklärte Finanzierung schließen ließen. Die Antragsteller konnten die behauptete Mittellosigkeit nicht hinreichend glaubhaft machen. • Rechtliche Voraussetzungen: Eine einstweilige Anordnung setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO). Nach § 3 und § 7 AsylbLG sind Leistungen auf den notwendigen Bedarf beschränkt und Einkommen/Vermögen vor Eintritt der Leistungen einzusetzen. • Beweislast und Glaubhaftmachung: Das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist Anspruchsvoraussetzung; der Antragsteller muss substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass weder Einkommen noch verwertbares Vermögen zur Bedarfsdeckung vorhanden sind. • Konkrete Zweifel: Das Gericht hielt die Angaben zur angeblich einmaligen Gefälligkeitsfahrt und zur Verwendung bzw. Herkunft gefundener Geldbeträge für widersprüchlich und nicht überzeugend; Angaben gegenüber Behörden wichen von späteren gerichtlichen Angaben ab. • Indizien für Einkommen: Nutzung und Besitz von Kraftfahrzeugen, ADAC-Mitgliedschaft, reduzierte Versicherungsbeiträge und Fahrzeugerwerb sprachen für nicht offen gelegte finanzielle Mittel oder für die Mitwirkung Dritter bei Kostenübernahme, was nicht glaubhaft dargelegt wurde. • Folgerung für vorläufigen Rechtsschutz und PKH: Wegen erheblicher, nicht ausgeräumter Zweifel an der wirtschaftlichen Lage fehlte die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer unaufschiebbaren Hilfebedürftigkeit; daher war die einstweilige Anordnung und die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu versagen. • Kostenentscheidung und Verfahrensrecht: Die Kosten wurden den Antragstellern anteilig auferlegt; der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 188,154,159,152 VwGO i.V.m. § 100 ZPO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wurde abgelehnt und die einstweiligen Anordnungen für den streitigen Zeitraum abgelehnt, weil die Antragsteller ihre Mittellosigkeit nicht glaubhaft machten. Das Gericht sah gewichtige Indizien für nicht offen gelegte Einkünfte und widersprüchliche Angaben des Antragstellers, insbesondere hinsichtlich einer vermeintlich einmaligen Erwerbstätigkeit, gefundener Bargeldbeträge und der Finanzierung/ Nutzung von Kraftfahrzeugen. Wegen dieser erheblichen Zweifel konnte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass eine unaufschiebbare Hilfebedürftigkeit bestand. Die Kosten des Verfahrens wurden den Antragstellern auferlegt; der Beschluss ist unanfechtbar.