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Beschluss

18 L 608/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:0403.18L608.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt. 1 Gründe 2 Soweit der Antrag zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt worden. 3 Der nunmehr gestellte Antrag, 4 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, eine fliegende oder stationäre Leitung zu verlegen, in die die Antragstellerin das aus ihrem Keller abzupumpende Wasser einleiten kann, um dieses Grundwasser in den xxxxxbach einzuleiten, 5 hat keinen Erfolg. 6 Die Kammer lässt dahinstehen, ob für die begehrte Regelungsanordnung ein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegeben ist. Bedenken ergeben sich daraus, dass nach dem Gutachten von xxxxxxxxxxxxxx vom 8. Januar 2001 sich der xxxxxgraben in einem schlechten Ausbauzustand befindet und eine kurzfristige Erhöhung der Abflussleistung nicht möglich ist. Weiterhin ist fraglich, ob die Verlegung der hier begehrten fliegenden oder stationären Leitung technisch in der Weise kurzfristig realisierbar ist, dass sie zum Zeitpunkt des von der Antragstellerin erwarteten Grundwassereintritts in ihren Keller installiert ist und das abzupumpende Grundwasser aufnehmen kann. Ferner kann offen bleiben, ob die Verlegung der Leitung und das Abpumpen in den xxxxxbach nicht einer Erlaubnis nach § 2 WHG bedarf, und ob eine solche Erlaubnis kurzfristig und damit rechtzeitig vor dem erwarteten Grundwassereintritt eingeholt werden kann. Diesen Fragen brauchte die Kammer nämlich deshalb nicht nachzugehen, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 ff. ZPO nicht glaubhaft gemacht hat. 7 In diesem Zusammenhang lässt die Kammer ausdrücklich offen, ob die von der Antragstellerin begehrte Maßnahme nicht nach wasserrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist, für die der xxxxxxxxxxx und nicht der Antragsgegner zuständig wäre, und ob und gegebenenfalls in welchem Maße bei der hier behaupteten Gefährdung privater Rechte der für das Begehren der Antragstellerin allein in Betracht zu ziehende § 14 OBG überhaupt und ggf. in welchem Umfang einen subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Einschreiten verleiht und in welchem Maße der aus § 14 Abs. 2 OBG abzuleitende Grundsatz der Subsidiarität von der Antragstellerin andere Maßnahmen (z.B. zivilrechtliche Abwehrmaßnahmen oder Geltendmachung von Ansprüchen nach schadensersatzrechtlichen Vorschriften) erfordert. Denn die Antragstellerin hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 8 Mit Blick auf die in §§ 17 und 18 OBG normierte Verantwortlichkeit des sog. Störers ist auf der Grundlage des dem Gericht vorgetragenen Sach- und Streitstandes nichts dafür ersichtlich, dass der natürliche Anstieg des Grundwassers auf das Verhalten des Antragsgegners zurückzuführen ist oder er sonst dafür verantwortlich ist. Es handelt sich dabei um Naturkräfte, die sich insoweit einer - zumindest dem Antragsgegner zurechenbaren - Verantwortlichkeit entziehen, 9 vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, § 1004 Rdnr. 6. 10 Eine Verantwortlichkeit des Antragsgegners unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung ist ebenfalls nicht erkennbar. Wie sich aus dem Regelungsgehalt des § 113 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO ergibt, käme solches nur in Betracht, wenn damit die Folgen eines vorherigen rechtswidrigen hoheitlichen Eingreifens rückgängig gemacht bzw. beseitigt werden sollen, 11 vgl. Eyermann, VwGO, Kommentar, 11. Auflage, § 113 Rdn. 28. 12 Ein solcher Eingriff ist hier jedoch nicht gegeben. Hinsichtlich der für das Wohnhaus der Antragstellerin erteilten Baugenehmigung folgt das bereits daraus, dass eine Baugenehmigung dem jeweiligen Bauherrn ein Recht zum Bauen einräumt und für diesen daher bezogen auf dieses Recht eine Begünstigung, nicht jedoch eine eingreifende belastende Maßnahme darstellt. Ob aus einer etwaigen Verletzung einer der Baugenehmigungsbehörde im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung obliegenden Amtspflicht ein Schadensersatzanspruch resultieren kann, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. 13 Entsprechendes gilt mit Blick auf die Ausführungen der Antragstellerin zu dem von ihr erwähnten Bebauungsplan Nr. xxxxx xxxxx xxxxxxxxxxxx vom 27. September 1988. Da das Wohnhaus der Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag im Jahre 1977/78 erbaut worden ist, ist in zeitlicher Hinsicht schon fraglich, ob der später erlassene Bebauungsplan rechtlich überhaupt Einfluss auf ihr Grundstück gehabt hat oder ggf. noch in der Weise haben kann, dass sie hieraus einen wie hier geltend gemachten Anspruch herleiten kann. Doch selbst wenn das der Fall wäre, hat sie einen durchgreifenden Anspruch für ihr Begehren aus den zuvor genannten Darlegungen hinsichtlich der Baugenehmigung nicht glaubhaft gemacht. Das gilt auch unter Berücksichtigung der von ihr erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den so genannten Altlasten. Fraglich ist in diesem Zusammenhang bereits, ob diese Rechtsprechung, die in Bezug auf Gesundheitsgefährdungen auf Grund von Altlasten ergangen ist, auf die hier gegebene Situation übertragbar ist. Denn anders als bei den so genannten Altlasten dürfte es sich bei Grundwasser einschließlich des Anstieges des Grundwassers um einen natürlichen Zustand handeln, der dem Grundstück situationsbezogen immanent ist, 14 vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 - IV C 234.65 -, BVerwGE 32, 173, 178. 15 Doch selbst wenn die Rechtsprechung zu den so genannten Altlasten übertragbar wäre, ergäbe sich hier rechtlich nichts anderes; denn es ist nichts dafür vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner bei Aufstellung des Bebauungsplanes von einem Tatbestand ausgehen musste, der ihn in die Pflicht hätte nehmen müssen, das Baugebiet als grundwassergefährdet zu kennzeichnen, 16 vgl. dazu Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Februar 1991 - III ZR 245/89 -, BGHZ 113, 367 ff. 17 Selbst wenn indessen die beiden vorgenannten Fragen hinsichtlich der Baugenehmigung und des Bebauungsplanes rechtlich anders beantwortet werden sollten und der Antragsgegner bei Darlegung und Glaubhaftmachung entsprechender Fakten - was bislang nicht der Fall ist - insoweit als Störer angesehen werden könnte, vermag auch diese Sichtweise dem Antrag der Antragstellerin nicht zum Erfolg zu verhelfen. Solches wäre u.a. nur dann zu bejahen, wenn im Rahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmenden Störerauswahl nur den Antragsgegner die Pflicht träfe, die behauptete Störung zu beseitigen (Ermessensreduzierung auf Null). Das liegt hier nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens aber nicht vor. Da die gefürchtete Gefährdung der Antragstellerin durch ansteigendes Grundwasser letztlich dadurch realisiert worden ist, dass das Haus gebaut worden ist, ist jedenfalls sie selbst als Störerin im Sinne der §§ 17 und/oder 18 OBG anzusehen. Folglich könnte auch ihr im Rahmen des § 14 OBG die Verpflichtung aufgegeben werden, die sie nunmehr als Maßnahme durch den Antragsgegner begehrt. Das vor allem auch vor dem Hintergrund der wie zuvor erwähnten Situationsgebundenheit des Grundstücks, die es als möglich erscheinen lässt, dass die Antragstellerin bei der Planung und Realisierung ihres Hauses ihre Pflichten als Bauherrin hinsichtlich der Erfragung des höchstmöglichen Grundwasserstandes verletzt haben könnte und unter Vernachlässigung dieser Gegebenheiten es versäumt hat, ihren Keller grundwasserdicht zu gestalten oder auf den Bau eines Kellers gänzlich zu verzichten, 18 vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. Juli 1999 - 1 A 116.99 -. 19 Abgesehen davon scheitert ein Anordnungsanspruch hier auch daran, dass das von dem Antragsgegner im Rahmen des § 14 OBG auszuübende Auswahlermessen hinsichtlich der zu treffenden Maßnahme(n) nicht in der Weise eingeschränkt ist, dass nur eine Maßnahme, und zwar die von der Antragstellerin begehrte, ermessensfehlerfrei getroffen werden kann. Denn wie sich aus dem Gutachten des xxxxxxxxxx xxxx vom 8. Januar 2001 ergibt, kann eine Absenkung des Grundwassers auch in der Weise erfolgen, dass Brunnen gebohrt und eine Ableitung über eine ca. 1 km lange Transportleitung in den xxxxxbach erfolgt. Die Antragstellerin hat auch sonst nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr noch erstrebte Maßnahme die einzig geeignete zur Grundwasserabsenkung ist, wie sie selbst durch Stellung des nunmehr von ihr nicht mehr verfolgten Hauptantrages vom 13. März 2001 dokumentiert hat. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. 21 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG. 22