OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 1160/01.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2001:0528.1L1160.01A.00
18Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 4. Mai 2001 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 1 K 2533/01.A - gegen die im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. April 2001 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Gericht sieht keinen Anlass, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung zu geben. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bundesamtsbescheides. Gemäß Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG wird die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (u.a.) bei Asylanträgen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch ein Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen. Die verfassungsrechtlich vorgesehene einfachgesetzliche Konkretisierung (vgl. Art. 16 a Abs. 4 Satz 2 GG) ist in § 36 Abs. 4 AsylVfG erfolgt, wonach die „Aussetzung der Abschiebung" nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dazu, dass der Begriff „Aussetzung der Abschiebung" ebenso wie der der „aufenthaltsbeendenden Maßnahmen" im Sinne des Art. 16 a Abs. 4 GG weit zu verstehen ist und auch die Fälle der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet meint, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996, S. 680. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, „wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält". Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, a.a.O., S. 680. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, der Asylantrag der Antragstellerin sei offensichtlich unbegründet und Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG lägen offensichtlich nicht vor. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides (dort Seite 2 Mitte bis Seite 4 Mitte) - einschließlich der Gründe des darin in Bezug genommenen Bundesamtsbescheides vom selben Tage betreffend die Eltern der Antragstellerin - verwiesen, denen das Gericht folgt. Sowohl nach der Rechtsprechung der Kammer - vgl. rechtskräftiges Urteil vom 23. Juli 1999 - 1 K 7776/98.A -, NVwZ-Beil. Nr. I 12/1999, S. 116 ff. - als auch derjenigen der zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie anderer Obergerichte - vgl. z.B. OVG NRW, Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 2807/94.A und 13 A 93/98.A -, 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2000 - A 14 S 1167/98 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Februar 2000 - 12 L 748/99 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 15. Februar 2000 - 7 UE 3645/99.A -; Thüringer OVG, Urteil vom 17. Mai 2000 - 3 KO 202/97 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 7 A 12268/95.OVG - droht albanischen Volkszugehörigen im Hinblick auf die seit Juni 1999 eingetretene durchgreifende Veränderung der politischen und militärischen Lage im Kosovo dort weder unmittelbare noch mittelbare staatliche Verfolgung. Neuere Erkenntnisse, die zu einer abweichenden tatsächlichen oder rechtlichen Bewertung im Fall der Antragstellerin Anlass geben könnten, liegen nicht vor. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lassen sich danach ebenfalls nicht feststellen. Nach der Entscheidung der Kammer vom 23. Juli 1999 ist den allgemein einem Rückkehrer in das Kosovo drohenden Gefahren, die mit der von den Serben hinterlassenen Verminung des Geländes sowie der Zerstörung der Wohnhäuser, der Verwüstung der Felder und den allgemein schlechten Lebensbedingungen im Kosovo verbunden sind, die gesamte Bevölkerung im Kosovo ausgesetzt. Derartige Gefahren führen nach der von den Verwaltungsgerichten zu respektierenden Entscheidung des Gesetzgebers nur dann zu einem Abschiebungshindernis, wenn auf Grund einer politischen Leitentscheidung ein genereller - hier nicht gegebener - Abschiebestopp durch das Innenministerium verfügt wird (§ 53 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 54 AuslG). Auch die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung von Abschiebungsschutz durch die Verwaltungsgerichte wegen einer im Heimatland bestehenden extremen allgemeinen Gefahrenlage, das heißt für eine zusprechende Entscheidung entgegen dem Wortlaut des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG - vgl. dazu allgemein z.B. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, S. 549 -, liegen mangels einer entsprechenden Gefährdungslage nicht vor. Die Unterbringung in zumindest notdürftig hergerichteten Unterkünften und die grundlegende Versorgung der Bevölkerung mit dem zum Leben Notwendigsten wird mit internationaler Hilfe sichergestellt. Entsprechendes gilt hinsichtlich der medizinischen Grundversorgung. Die von den Minen ausgehende Gefährdung kann bei Beachtung besonderer Vorsichtsmaßnahmen als für die Bewohner beherrschbar angesehen werden. Sie hat sich schon unmittelbar nach der Rückkehr der ersten Flüchtlinge beherrschen lassen und nimmt außerdem kontinuierlich ab, je länger die KFOR-Truppen Gelegenheit zur Räumung oder wenigstens zur Sperrung gefährdeter Bereiche haben. Eine extreme Gefahrensituation verneinend auch z.B. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. April 2000 - 13 A 1117/00.A -, 6. Juli 2000 - 13 A 4518/99.A - und 12. Juli 2000 - 14 A 3515/94.A - . Neuere Erkenntnisse, die zu einer abweichenden Bewertung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Anlass geben könnten, liegen auch insoweit nicht vor. Dies gilt auch, soweit in den letzten Monaten in den Medien über Krebserkrankungen bei NATO- Soldaten berichtet worden ist und als eine mögliche Ursache der Einsatz uranhaltiger Munition im Kosovo-Konflikt in Betracht gezogen worden ist. Hinreichende Nachweise, dass die Erkrankungen auf den Kontakt mit Urangeschossen zurückzuführen sind, liegen nicht vor. Entsprechend sind auch keine Anhaltspunkte für eine landesweite erhebliche konkrete Gesundheitsgefährdung der im Kosovo lebenden Zivilbevölkerung ersichtlich, die ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG begründen könnte. Vgl. dazu auch ausführlich Urteil der 15. Kammer vom 12. Januar 2001 - 15 K 4098/00.A -; ferner OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2001 - 13 A 680/01.A -. Der Antragstellerin bei einer Rückkehr in das Kosovo konkret-individuell drohende Gefahren, die gegebenenfalls ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK bzw. nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 50 und 51 Abs. 4 AuslG die Abschiebungsandrohung, wenn, wie hier, der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Die gesetzte Ausreisefrist ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylVfG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.