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Urteil

12 L 748/99

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo sind gegenwärtig und auf absehbare Zeit durch die internationale Sicherheits- und Zivilpräsenz im Kosovo hinreichend vor staatlicher politischer Verfolgung geschützt. • Besteht für einen Regionalverfolgten eine zumutbare inländische Fluchtalternative, schließt dies Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG aus. • Bei der Prognose über die Wiederholungsgefahr nach Rückkehr ist für vorverfolgte Personen ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden; es müssen aber ernstliche Zweifel an der künftigen Sicherheit bestehen. • Eine Abschiebung nach Jugoslawien/Serbien mit Zielangabe des Staates ist rechtmäßig, wenn bei Durchführung sichergestellt wird, dass nicht in konkret gefährliche Gebiete des Kosovo abgeschoben wird. • Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 oder 6 AuslG liegen nicht vor, solange keine konkrete individuelle Gefahr von Folter, unmenschlicher Behandlung oder extremer Lebensgefahr dargetan ist.
Entscheidungsgründe
Keine Abschiebungsschutzgewährung für Kosovo-Albaner wegen vorhandener inländischer Fluchtalternative • Albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo sind gegenwärtig und auf absehbare Zeit durch die internationale Sicherheits- und Zivilpräsenz im Kosovo hinreichend vor staatlicher politischer Verfolgung geschützt. • Besteht für einen Regionalverfolgten eine zumutbare inländische Fluchtalternative, schließt dies Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG aus. • Bei der Prognose über die Wiederholungsgefahr nach Rückkehr ist für vorverfolgte Personen ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden; es müssen aber ernstliche Zweifel an der künftigen Sicherheit bestehen. • Eine Abschiebung nach Jugoslawien/Serbien mit Zielangabe des Staates ist rechtmäßig, wenn bei Durchführung sichergestellt wird, dass nicht in konkret gefährliche Gebiete des Kosovo abgeschoben wird. • Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 oder 6 AuslG liegen nicht vor, solange keine konkrete individuelle Gefahr von Folter, unmenschlicher Behandlung oder extremer Lebensgefahr dargetan ist. Der 1977 geborene Kläger albanischer Volkszugehörigkeit verließ den Kosovo im März 1998 und gelangte nach Deutschland. Er berichtete von Gewalttaten gegen Angehörige der albanischen Bevölkerungsgruppe, von persönlichen Übergriffen serbischer Bediensteter und von einer Behinderung durch Verlust eines Armes. Das Bundesamt verweigerte am 17.7.1998 die Anerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG und drohte Abschiebung nach Jugoslawien an. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und erkannte Abschiebungsschutz, das OVG hob dieses Urteil in Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auf. Streitpunkt war, ob für den Kläger bei Rückkehr in den Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit eine (erneute) politische Verfolgung droht oder ob eine inländische Fluchtalternative besteht. Der Senat holte Lageinformationen ein und bewertete insbesondere die Wirkung der KFOR- und UNMIK-Präsenz sowie die humanitäre Versorgungslage. • Rechtliche Grundlagen: § 51 Abs. 1 AuslG (deckungsgleich mit Art. 16a GG), § 53 AuslG sowie Art. 3 EMRK sind maßgeblich für Abschiebungs- und Asylschutzfragen. • Grundsatz der inländischen Fluchtalternative: Regionale Verfolgung führt nur dann zur Asylberechtigung, wenn in anderen Landesteilen keine zumutbare und hinreichend sichere Zuflucht besteht. • Prognosemaßstab: Bei vorverfolgten Personen ist für die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden; dennoch müssen ernstliche Zweifel an künftiger Sicherheit bestehen, nicht bloße theoretische Möglichkeiten. • Tatsächliche Lage im Kosovo: Aufgrund des Abzugs serbisch/jugoslawischer Streitkräfte, der UN-Resolution 1244, der Präsenz von KFOR und UNMIK sowie übereinstimmender Berichte (Auswärtiges Amt, UNHCR, NGOs) üben jugoslawische/serbische Behörden im Kosovo faktisch keine Staatsgewalt aus; daher besteht für Albaner gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine staatliche politische Verfolgung. • Existenz- und Versorgungsfragen: Humanitäre Hilfe, Nahrungsversorgung und vorübergehende Unterbringung sind gesichert; Wohn- und Infrastrukturengpässe werden im Prognosezeitraum voraussichtlich beseitigt, sodass keine existenzielle Gefährdung i.S. § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt. • Gefahren wie Minen oder Sprengkörper begründen keine extreme individuelle Lebensgefahr für den Kläger; Gefahrensituationen betreffen eher landwirtschaftlich Tätige und können durch Aufklärung bzw. Räumungen vermindert werden. • Abschiebungsandrohung und -ziel: Die Androhung einer Abschiebung nach Jugoslawien/Serbien ist formell zulässig; bei Vollstreckung ist darauf zu achten, dass der Betroffene nicht in konkrete Gefahrengebiete des Kosovo verbracht wird. Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist erfolgreich. Der Kläger erhält keinen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, weil für albanische Volkszugehörige im Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit eine hinreichende Sicherheit vor staatlicher politischer Verfolgung besteht und damit eine zumutbare inländische Fluchtalternative gegeben ist. Ebenso liegen keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 oder Abs. 6 AuslG vor; weder sind konkrete Anhaltspunkte für Folter oder sonstige unmenschliche Behandlung bei landesweiter Betrachtung ersichtlich, noch besteht für den Kläger eine extreme individuelle Gefährdung von Leib oder Leben. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig, wobei bei der Durchführung sicherzustellen ist, dass der Kläger nicht in konkret gefährliche Gebiete gebracht wird. Damit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts abgeändert und die Verpflichtung zur Feststellung des Abschiebungsschutzes abgewiesen.