Urteil
5 K 6837/98
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2001:0808.5K6837.98.00
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Tenor
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. März 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 1998 und in der Fassung der Erklärung des Beklagten vom 25. Juli 2001 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. März 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 1998 und in der Fassung der Erklärung des Beklagten vom 25. Juli 2001 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Tatbestand: Die Kläger sind seit 1992 Eigentümer des Grundstücks xxxxxxxxxxxxx xx in xxxxxxxxxxxxxxxx. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut und an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Im Bereich zwischen Wohnhaus und Straße befindet sich ein ins Erdreich eingelassener Abwassertank aus Stahl mit einem Fassungsvermögen von 20 m³, der laut Prüfzeugnis vom 11. November 1992 für die Lagerung von Fäkalien geeignet ist. Dieser Abwassertank wird seit 1994 von der Stadt xxxxxxxxxxxxxxxx in der Regel vierteljährlich entsorgt. Den Wasserverbräuchen von 86 m³ (1994), 58 m³ (1995), 65 m³ (1996) bzw. 63 m³ (1997) standen Abfuhrmengen von 40 m³ (1994), 39 m³ (1995), 32,5 m³ (1996) bzw. 38 m³ (1997) gegenüber. Anlässlich einer vom Funktionsvorgänger des Beklagten (nachfolgend auch Beklagter") veranlassten Ersterfassung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben" war am 18. Juli 1991 festgestellt worden, dass das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser (häusliches Abwasser) in zwei kleinen Absetzgruben sowie in einer abflusslosen Grube, einem ehemaligen Jauchekeller von ca. 10 m³ Inhalt, gesammelt und ohne Vorbehandlungsanlage über einen Sickerschacht abgeleitet bzw. landbaulich verwertet oder in eine Wiese abgeleitet wurde. Anlässlich einer Ortsbesichtigung im Mai 1992 wurden erhebliche Mängel der abflusslosen Grube festgestellt und Sanierungsmaßnahmen bzw. die Aufstellung eines Abwassertanks erörtert. Ausweislich eines Schreibens des xxxxxxxxx (Amt für Wasser-, Abfallwirtschaft und Straßenbau) vom 22. Dezember 1993 wurde bei einer am 7. Dezember 1993 durchgeführten Ortskontrolle festgestellt, dass das auf dem klägerischen Grundstück anfallende häusliche Abwasser einer Abwassersammelgrube zugeführt werde. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 13. Juli 1994 teilte der Kläger fernmündlich mit, dass der Bergbau Mitte 1993 den ehemaligen Jauchekeller mit einer Folie ausgekleidet und die Anlage mit Füllstandsanzeige und Leckwarngerät ausgestattet habe. Mit Schreiben vom 24. Februar 1995 teilte der Beklagte der Klägerin mit, durch einen Abgleich des Trinkwasserverbrauchs 1994 und der Abwasserabfuhr 1994 sei festgestellt worden, dass nicht sämtliches anfallende Abwasser abgefahren worden sei. Auf Grund dieser Tatsache werde die Abwasseranlage ab sofort in dichteren Abständen geleert. Die Kläger wiesen mit Schreiben vom 26. Februar und 17. März 1995 u.a. darauf hin, das meiste Wasser werde zum Bewässern von Obstbäumen, Sträuchern und Rasenflächen des etwa 6.500 m² großen Grundstücks verwendet, darüber hinaus für die Versorgung der Tiere. Im Übrigen erfülle der Abwassersammeltank alle behördlichen Auflagen. Sie teilten ferner mit, ein Gartenbrunnen sei nicht vorhanden und von den drei gemeldeten Personen sei eine Person ständig abwesend. Nachdem eine für den 16. März 1995 angekündigte Entleerung der abflusslosen Grube" von den Klägern nicht zugelassen worden war, legte der Beklagte mit Schreiben vom 20. März 1995 einen Abfuhrtermin für den 24. März 1995 fest, an dem eine Entleerung erneut nicht zugelassen wurde. Die Kläger hatten mit Schreiben vom 23. März 1995 gegen die Ankündigung vom 20. März 1995 Widerspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 18. September 1995 erteilten sie dem Beklagten ein Betretungsverbot für das klägerische Grundstück. Mit Schreiben vom 22. September 1995 teilte der Beklagte den Klägern mit, er sei bereit, zu einem vierteljährlichen Entsorgungsturnus zurückzukehren und kündigte den nächsten Entsorgungstermin für den 17. Oktober 1995 an. Allerdings werde er (auch unangemeldete) Kontrollen durchführen lassen, da er verpflichtet sei, für die unschädliche Beseitigung allen anfallenden Abwassers zu sorgen. Der Verdacht, dass das anfallende Abwasser nicht vollständig vom Beklagten abgefahren worden sei, sei durch die im Jahre 1995 bislang abgefahrene Abwassermenge - im Februar 11 m³, im Mai 19 m³, im Juli 5 m³ - bestätigt worden. Der Beklagte forderte die Kläger ferner auf, das Betretungsverbot zurückzunehmen, andernfalls werde er eine Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung erlassen. Anlässlich einer Ortsbegehung am 2. Oktober 1995, bei der sie mit den Füllstandsmessungen beginnen wollten, stellten die Bediensteten des Beklagten fest, dass der Zugang zum Abwassertank verschlossen war. Sie machten die Klägerin anschließend telefonisch darauf aufmerksam, dass Reinigungsöffnungen und Kontrollschächte jederzeit zugänglich sein müssten. Die Kläger teilten mit Schreiben vom selben Tage mit, für unangemeldete Kontrollen bestehe keine Veranlassung. Zur Sicherung der Anlage hätten sie eine Verriegelung angebracht. Es bestehe keine Veranlassung, das Schloss abzubauen oder das Betretungsverbot zu lockern. Eine Ausnahme vom Betretungsverbot gelte nur für die vierteljährlichen Leerungen. Mit Schreiben vom 24. Juli 1996 wies der Beklagte nochmals darauf hin, die Kläger müssten auf Grund der satzungsrechtlichen Bestimmungen auch ohne vorherige Anmeldung ungehinderten Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage gewähren. Unregelmäßige Kontrollen seien zur Überwachung, ob die Kläger das anfallende Abwasser vollständig der satzungsmäßigen Entsorgung zuführten, geboten. Dies rechtfertige sich aus der ungewöhnlichen Diskrepanz zwischen dem Frischwasserverbrauch und dem entsorgten Schmutzwasser. Besonders deutlich sei, dass bei der Einzigen unangemeldeten Entleerung im Mai 1995 die Grube drei Monate nach der vorangegangenen Leerung fast voll gewesen sei, während sie bei den angemeldeten Leerungen nur halb oder geringer gefüllt gewesen sei. Mit Schreiben vom 8. August 1996 teilten die Kläger mit, sie würden das von ihnen geforderte Einverständnis zu einer Betretung ihres Grundstücks zum Zwecke der Kontrolle der Abwassersammelgrube nicht erteilen. Die Diskrepanz zwischen Wasserverbrauch und Abfuhrmenge beruhe darauf, dass die umfangreichen Anpflanzungen im Garten regelmäßig bewässert und eine auf dem Grundstück gehaltene Schafherde getränkt werden müssten. Im Übrigen könne das eingesetzte Entsorgungsfahrzeug nur etwa 10 m³ Abwasser fassen. Wegen der hohen Grundwasserstände habe der Tank im Übrigen immer zur Hälfte gefüllt bleiben müssen, um ein Aufschwimmen des Tanks zu vermeiden. Nachdem sich das Erdreich verfestigt gehabt hätte und diese Gefahr nicht mehr bestanden habe, sei der Tank im Mai 1995 vollständig entleert worden. Ausweislich eines Schreibens der Kläger vom 28. Januar 1997 ist zwei Bediensteten des Beklagten am 20. Januar 1997 anlässlich der Entleerung des Abwassertanks die Anwesenheit auf dem Grundstück gestattet worden. Wie die Kläger angeben, hätten die Bediensteten dabei die Grube auf ihre Funktionstüchtigkeit hin überprüft, insbesondere auch die Lecksicherungsanlage im Hause in Augenschein genommen". Es bestehe deshalb keine Veranlassung zu vermuten, dass die Anlage in irgendeiner Weise nicht funktionstüchtig sei. Das Betretungsverbot werde wiederholt. Mit als Ordnungsverfügung" bezeichnetem Bescheid vom 25. März 1997 forderte der Beklagte die Kläger auf, seinen mit einem Dienstausweis der Stadt xxxxxxxxxxxxxxxx ausgestatteten Bediensteten oder einem mit einem Berechtigungsausweis ausgestatteten Beauftragten - auch wiederholt und ohne vorherige Anmeldung - ungehinderten Zutritt zu der auf ihrem Grundstück befindlichen Abwassersammelgrube und deren Kontrolleinrichtungen zu gewähren und das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Aufsuchens der vorgenannten Einrichtungen zu dulden. Ferner drohte er für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 DM an. Zudem ordnete er die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, Rechtsgrundlage der Duldungsverfügung sei § 8 Abs. 2 der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt xxxxxxxxxx xxxxx vom 16. Dezember 1992 (EwS) in Verbindung mit §§ 53 Abs. 4 a, 117 Abs. 1 LWG NRW (LWG). Hiernach sei den entsprechend ausgewiesenen Bediensteten der Stadt zur Prüfung, ob die Vorschriften der EwS erfüllt würden, ungehinderter Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Im Falle der Kläger seien unregelmäßige Kontrollen geboten, um überwachen zu können, ob die Kläger das auf dem Grundstück anfallende Abwasser vollständig der satzungsmäßigen Entsorgung zuführten. Dies rechtfertige sich aus der ungewöhnlichen Diskrepanz zwischen dem verbrauchten Frischwasser und dem in die abflusslose Grube eingeleiteten und aus dieser entsorgten Schmutzwasser. Nach durchschnittlichen Erfahrungswerten würden ca. 80% des Frischwassers als Schmutzwasser entsorgt. Die Entsorgungswerte für das klägerische Grundstück blieben deutlich unterhalb dieser Erfahrungswerte. Die Kläger legten gegen diesen Bescheid am 24. April 1997 Widerspruch mit der Begründung ein, sie kämen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht ordnungsgemäß nach. Im Jahre 1997 wurden bei den vierteljährlichen Abfuhrterminen folgende Abwassermengen abgefahren: 7,5 m³ (20.01.), 9,5 m³ (24.04.), 10 m³ (16.07.) und 11 m³ (20.10.). Eine für den 18. 12. 97 vom Beklagten zu Kontrollzwecken vorgesehene zusätzliche Leerung konnte wegen der Einwände der Kläger nicht durchgeführt werden. Der Beklagte wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 1998 - zugestellt am 13. Juli 1998 - aus den Gründen des Erstbescheides zurück. Die Kläger haben am 12. August 1998 Klage erhoben. Zur Begründung nehmen sie Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und tragen ergänzend im Wesentlichen vor, der Beklagte mache von der gesetzlichen Ermächtigung für das Betretungsrecht rechtsmissbräuchlich Gebrauch. Er lege nicht dar, warum er wiederholt und ohne vorherige Anmeldung ungehinderten Zutritt zu der auf dem Grundstück befindlichen Abwassersammelgrube und deren Kontrolleinrichtungen" benötige. Den Bediensteten des Beklagten werde im Rahmen eines dreimonatigen Abfuhrrythmus ein Betretungsrecht eingeräumt. Im Übrigen maße sich der Beklagte mit der in diesem Verfahren angefochtenen Ordnungsverfügung Rechte der Unteren Wasserbehörde an. Die zuständige Untere Wasserbehörde habe im Jahre 1993 eine Bestandsaufnahme des damals eingebauten Abwassertanks einschließlich der übrigen Anlagen durchgeführt und diese Anlagen für ordnungsgemäß befunden. Die Ordnungsverfügung sei zu unbestimmt, weil nicht dargelegt worden sei, zu welchen Zwecken die Kontrollen durchgeführt werden sollten. Im Erörterungstermin vom 22. September 2000 haben die Kläger erklärt, sie seien bereit, eine Augenscheinseinnahme zum Zwecke der vom Beklagten für erforderlich gehaltenen sog. Grundlagenermittlung nach vorheriger Absprache über ihren Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Mit Schreiben vom 25. September 2000 an den Prozessbevollmächtigten der Kläger schlug der Beklagte drei Termine im Oktober 2000 für einen Ortstermin vor, an dem eine sog. Grundlagenermittlung, d.h. Feststellung der Lage der vorhandenen Entwässerungsanlage und eine Augenscheinsnahme der Anlage, des Füllstandsanzeigers und des Leckwarnsystems, durchgeführt werden sollte. Zu einer Absprache kam es nicht. Mit als Ordnungsverfügung" bezeichnetem Bescheid vom 18. Dezember 2000 forderte deshalb der Beklagte die Kläger auf, den seinen mit einem Dienstausweis versehenen Bediensteten oder einem mit einem Berechtigungsausweis ausgestatteten Beauftragten nunmehr am 30. Januar 2001 beim nächsten Entleerungstermin Zutritt zu der Abwassersammelgrube sowie Zugang zu den Nassräumen im Haus zu gewähren und das Betreten des Grundstücks sowie den Zugang in die Nassräume im Haus durch die Genannten zum Zwecke des Aufsuchens der abflusslosen Grube und deren Verbindungsleitungen im Rahmen einer Grundlagenermittlung zu dulden. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an. In dem Bescheid führte der Beklagte u.a. aus, im Rahmen der sog. Grundlagenermittlung werde die Anlage vor Ort eingemessen und die entsprechenden Daten in einem Lageplan erfasst; es erfolge eine Kontrolle der sanitären Anlagen und der Vebindungsleitungen durch Farbproben oder Nebeluntersuchung, um sicherzustellen, dass das gesamte Schmutzwasser der abflusslosen Grube zugeleitet werde; ferner würden die technischen Einrichtungen wie Füllstandsanzeiger und Leckwarnsystem, auf die sich das den Abwassertank betreffende Prüfzeugnis nicht erstrecke, überprüft; außerdem würde überprüft, ob zusätzlich zur öffentlichen Trinkwasserversorgung ein Trinkwasserbrunnen vorhanden sei. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch der Kläger wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2001 als unbegründet zurück. Die Kläger haben am 29. Januar 2001 gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2000 unter dem Aktenzeichen 5 K 515/01 Klage erhoben. Ein unter dem Aktenzeichen 5 L 241/01 betriebenes Eilverfahren blieb erfolglos. Ausweislich eines vom Beklagten erstellten Aktenvermerks wurde am 30. Januar 2001 der Abwassersammeltank entleert und in Gegenwart der Kläger und ihres Prozessbevollmächtigten den vier Bediensteten des Beklagten, die sich durch ihren Personalausweis ausweisen konnten, der Zutritt zum klägerischen Grundstück und die Inaugenscheinnahme des Abwassersammeltanks gestattet, jedoch soll der Zutritt zum Gebäude und den dort befindlichen technischen und sanitären Anlagen untersagt worden sein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2001 haben die Vertreter des Beklagten erklärt, die Verfügungen vom 25. März 1997 und vom 18. Dezember 2000 sollten nebeneinander bestehen bleiben. Mit der Verfügung vom 25. März 1997 solle das jederzeitige Betretungsrecht für die städtischen Bediensteten, das von den Klägern verweigert werde, durchgesetzt werden, während Gegenstand der Verfügung vom 18. Dezember 2000 das Betretungsrecht zum Zwecke der Grundlagenermittlung sein solle. Der Beklagte hat ferner erklärt, der Zusatz in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 25. März 1997 werde dahin abgeändert, dass der Zusatz und ohne vorherige Anmeldung" entfalle. Die Kläger beantragen, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. März 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 1998 und in der Fassung der Erklärung des Beklagten vom 25. Juli 2001 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass die Ordnungsverfügung vom 25. März 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides und der Erklärung des Beklagten vom 25. Juli 2001 bis zum 30. Januar 2001 rechtswidrig gewesen sei. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt er im Wesentlichen noch vor, zur ordnungsmäßigen Durchführung der ihm übertragenen Abwasserbeseitigungspflicht seien regelmäßige und unregelmäßige Kontrollen auf dem Grundstück nötig. Angesichts des der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechenden niedrigen Frischwasserverbrauchs und angesichts der Diskrepanz der bezogenen und der abgeleiteten Wassermengen bestehe der Verdacht, dass der Wasserbedarf für Haus und Garten nicht nur durch die öffentliche Wasserversorgung gedeckt werde und dass nicht alles Abwasser dem beauftragten Unternehmen überlassen werde, weil die Kläger derartige Kontrollen verhinderten und ein Betretungsrecht ausgesprochen hätten. Es sei dem Beklagten nicht zumutbar, vor jeder Kontrolle eine neue Ordnungsverfügung zu erlassen. Den zuständigen Behörden müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, jederzeit die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften überprüfen zu können, um vor allem Missbräuche auszuschließen. Mit dem hier zu duldenden Betreten des Grundstücks sei entgegen der Auffassung der Kläger ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG nicht verbunden. Das Grundstück dürfe nach § 8 Abs. 2 EwS nur in den Teilen betreten werden, in denen sich die Entwässerungsanlage befinde, es komme also nur der direkte Weg und der Bereich der Anlage selbst in Betracht, die sich außerhalb des Hauses befinde. Das Betretungsrecht setze nicht einmal voraus, dass bestimmte Verdachtsmomente vorlägen, die im Falle der Kläger allerdings gegeben seien. Ferner stellt der Beklagte klar, dass mit der Formulierung Zutritt zu den Kontrolleinrichtungen zu gewähren" gemeint sei, dass auch Zutritt zu den im Inneren des Abwassertanks gegebenenfalls befindlichen Kontrolleinrichtungen zu gewähren, d.h. die Verriegelung zu entfernen sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens - gleichen Rubrums - 5 K 515/01 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht nach wie vor das Rechtsschutzinteresse der Kläger für eine Anfechtungsklage. Denn im Hinblick auf die ausdrücklichen Erklärungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist nicht davon auszugehen, dass sich die hier streitige Duldungsverfügung vom 25. März 1997 durch den Erlass der Duldungsverfügung vom 18. Dezember 2000, die Gegenstand des Verfahrens 5 K 515/01 ist, erledigt hat. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Duldungsverfügung vom 25. März 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides und der Erklärung des Beklagten vom 25. Juli 2001 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es bestehen zwar keine formellrechtlichen Bedenken gegen die angefochtene Duldungsverfügung, die auf § 8 Abs. 2 EwS in Verbindung mit §§ 53 Abs. 4 a, 117 Abs. 1 LWG NRW (LWG) gestützt worden ist. Die vom Beklagten getroffene Regelung dient der Durchsetzung des gemeindlichen Satzungsrechts. Sie ist keine Maßnahme der Gefahrenabwehr, für die, wie die Kläger meinen, die Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörde als Sonderordnungsbehörde gegeben wäre, sondern eine Ausübung von Hoheitsbefugnissen im Rahmen des durch die Entwässerungssatzung geregelten öffentlich-rechlichen Benutzungsverhältnisses. Die Befugnis, die den Anschlussnehmern durch die Satzung auferlegten Pflichten in der Handlungsform des Verwaltungsaktes zu konkretisieren und gegebenenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen, ergibt sich aus dem Wesen des öffentlich- rechtlichen Benutzungsverhältnisses von selbst. Die Bezeichnung der Verfügung als Ordnungsverfügung" ist demgegenüber als erkennbare Fehlbezeichnung unschädlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 1993 - 22 B 1487/93 -; Urteile vom 7. März 1994 - 22 A 753/92 - und vom 28. November 1994 - 22 A 2466/93 - und - 22 A 2478/93 -, jeweils mit weiteren Nachweisen. Die angefochtene Duldungsverfügung in der jetzt maßgeblichen Fassung der Erklärung vom 25. Juli 2001 ist jedoch aus anderen Gründen rechtswidrig. Mit der Duldungsverfügung, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, will der Beklagte das ihm von § 8 Abs. 2 EwS eingeräumte - jederzeitige - Betretungsrecht zum Zwecke der Kontrolle der auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Abwassersammelgrube und deren Kontrolleinrichtungen - auch wiederholt - zwangsweise durchsetzen. Hierzu ist er - jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (Zeitpunkt der Erklärung vom 25. Juli 2001) - nicht berechtigt. Zwar mögen die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 EwS hier vorliegen, doch hat der Beklagte von dieser Ermächtigungsnorm nicht entsprechend dem verfassungsrechtlich Gewähr leisteten Übermaßverbot Gebrauch gemacht. Die angegriffene Regelung greift in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) ein. Der Begriff der Wohnung wird nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur weit verstanden. Unter Wohnung" ist danach jeder Bereich zu verstehen, den ein Mensch der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zur Stätte seines Lebens und Arbeitens bestimmt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 - 1 BvR 280/66 -, in: BVerfGE 32, 54. Der Begriff umfasst daher neben den Wohnräumen im engeren Sinne auch Flure, Treppen, Keller und selbst die Wohnaußenbereiche wie Gärten, Höfe, für die nach den Umständen ersichtlich ist, dass sie der räumlichen Privatsphäre" zugehören sollen. Vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 10 S 305/92 -, in: ESVGH 43, 124, m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. März 1994 - 7 C 11302/93 - in: NVwZ-RR 1994, 570. Angesichts der Lage der Abwasseranlage und ihrer Kontrolleinrichtungen und der Einfriedung des klägerischen Grundstücks kann es nicht zweifelhaft sein, dass vorliegend die angefochtene Regelung in den Schutzbereich des Art. 13 GG eingreift. Die angegriffene Duldungsverfügung ist danach nur rechtmäßig, wenn sie sich - bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift des § 8 Abs. 2 EwS - im Rahmen einer gesetzlichen Ermächtigung hält und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Einzelfall geboten ist (Art. 13 Abs. 7 GG). Als gesetzliche Eingriffsermächtigung für das satzungsrechtlich normierte Betretungsrecht kommt hier nur § 53 Abs. 4 a LWG NRW in Verbindung mit §§ 117 Abs. 1 LWG NRW und 21 Abs. 1 WHG in Betracht. Danach sind die zuständigen Beauftragten der Stadt xxxxxx xxxxxxxxxx berechtigt, zum Zweck der Erfüllung der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht Grundstücke zu betreten, und die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten verpflichtet, das Betreten zu dulden. Zur Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde gehört dabei auch, eine Überlassungspflicht des Abwasserbesitzers zu begründen und die Überlassungspflicht im Wege des Anschluss- und Benutzungszwangs mittels satzungsrechtlicher Vorschriften durchzusetzen und zu überwachen. Vgl. Honert/Rüttgers/Sanden, Landeswassergesetz Nordrhein- Westfalen, 4. Auflage 1996, Erl. 2 zu § 53 und Erl. 1 zu § 117. Dieses Betretungsrecht und die damit verbundene Duldungspflicht des Betroffenen bestehen jedoch nicht uneingeschränkt, sondern von der gesetzlichen Ermächtigung darf wegen Art. 13 Abs. 7 GG nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Gebrauch gemacht werden. Die dringende Gefahr braucht nicht bereits eingetreten zu sein, es genügt, dass die Maßnahme dem Zweck dient, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde. Die allgemeine satzungsrechtliche Ermächtigung, eine Wohnung im Sinne des Art. 13 GG zu betreten, bedarf daher im Einzelfall der Konkretisierung, d.h. die Duldungsanordnung muss erkennen lassen, dass die Voraussetzungen für eine Überwachungsmaßnahme vorliegen und welcher konkrete Zweck erfüllt werden soll. Vgl. u.a. OVG Bremen, Beschluss vom 25. August 1992 - 1 B 54/92 -, in: NVwZ-RR 1993, 288; BayVGH, Urteil vom 10. April 1986 - Nr. 2 B 85 A.630 -, in: BayVBl. 1987, 21. Dazu bedarf es der Angabe der Gründe, die die Behörde zur Ausübung des Betretungsrechts veranlassen und der konkreten Angabe der Zwecke, denen das Betretungsrecht dienen soll. Nach diesen Maßstäben reicht es nicht aus, wenn der Beklagte die Duldungsanordnung zur zwangsweisen Durchsetzung eines auch wiederholten" Betretungsrechts darauf stützen will, dass die Kläger ein jederzeitiges Betretungsrecht grundsätzlich bestreiten. Der von dem Beklagten vorgetragene Einwand, es sei für ihn nicht zumutbar, vor jeder Kontrolle eine neue Duldungsverfügung zu erlassen, greift gegenüber dem hier in Art. 13 GG gewährten besonderen Grundrechtsschutz des betroffenen Bürgers schon vom Ansatz her nicht durch. Doch auch wenn man davon ausgeht, dass hier angesichts der Diskrepanz zwischen Frischwasserverbrauch und Abfuhrmenge sowie des unterdurchschnittlichen Abwasseranfalls pro Bewohner des klägerischen Grundstücks der Verdacht eines Verstoßes gegen die satzungsrechtliche Überlassungspflicht gegeben sein kann und damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 EwS vorliegen, hat der Beklagte sein Rechtsfolgeermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Ausübung der durch § 8 Abs. 2 EwS bei verfassungskonformer Auslegung vermittelten Befugnisse wird nämlich durch das Übermaßverbot bzw. den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (i.w.S.) begrenzt. Danach müssen die gewählten Maßnahmen zur Zielverwirklichung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig (i.e.S.) sein. Der Beklagte hat gegen das Übermaßverbot verstoßen, denn es fehlt vorliegend an der Erforderlichkeit, weil es eine mildere Maßnahme gibt. Als konkretes Ziel der angefochtenen Duldungsanordnung kommt derzeit nur die Aufklärung des genannten Verdachts in Betracht. Dafür ist es nicht erforderlich, das klägerische Grundstück allein zum Zwecke des Aufsuchens der Abwassersammelgrube und deren Kontrolleinrichtungen - auch wiederholt - zu betreten. Zur Aufklärung des Verdachts reicht es vielmehr zunächst aus, das klägerische Grundstück zum Zwecke der in der Duldungsverfügung vom 18. Dezember 2000 konkret beschriebenen Grundlagenermittlung zu betreten und gegebenenfalls die Dichtigkeit des Abwassertanks und die Erklärungen, die die Kläger zu der beträchtlichen Diskrepanz abgegeben haben, durch eigenen Augenschein zu überprüfen. Erst nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen lässt sich beurteilen, ob im Interesse einer effektiven Überwachung und mit welcher konkreten Zielsetzung ein weiteres, möglicherweise wiederholtes Betreten des klägerischen Grundstücks geboten sein könnte. Eine Vorratsverfügung" vor Durchführung dieser weniger belastenden Maßnahmen ist mit Art. 13 GG nicht vereinbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.