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Beschluss

6 L 764/15

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2015:1221.6L764.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1747/15 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. August 2015 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgeg-ner. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der - sinngemäß - gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 1747/15 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. August 2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen anzuordnen, 4 hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. 5 Der Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO steht insbesondere eine Verfristung der Klage gleichen Rubrums 6 K 1747/15 nicht entgegen. Dem Antragsteller dürfte im Hauptsacheverfahren voraussichtlich die beantragte Wieder-einsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren sein. Nach aktueller Aktenlage ist nach überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er ohne Ver-schulden gehindert war, die Klagefrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). 6 Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Mo-nats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, wenn - wie hier nach § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW - ein Widerspruchsverfahren nicht erforderlich ist. Die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Ordnungsverfü-gung vom 21. August 2015 ist am selben Tag zur Post gegeben worden und gilt damit grundsätzlich gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW am dritten Tag nach die-sem Tag als bekannt gegeben. Dies gilt nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW jedoch nicht, wenn der Verwaltungsakt zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, wobei die Behörde den Zeitpunkt des Zugangs im Zweifel nachzuweisen hat. Vorliegend trägt die streitgegenständliche Ordnungsverfügung einen Eingangsstempel des Pro-zessbevollmächtigten datiert auf den 25. August 2015, weshalb vorliegend hinsicht-lich des für den Fristbeginn maßgebenden Bekanntgabezeitpunkts nicht auf die Be-kanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW, sondern entsprechend der Regelung des § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW auf den tatsächlichen Zugangszeit-punkt, den 25. August 2015, abzustellen ist. Die Klagefrist endete damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 25. September 2015, sodass die angegriffene Ordnungsverfügung im Zeitpunkt der Klageerhebung am 28. September 2015 bestandskräftig war. 7 Gleichwohl ist nach Auffassung der Kammer der Antrag statthaft, da dem Antrag-steller im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Wiedereinset-zung in die Klagefrist zu gewähren ist. 8 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2011 - 14 B 391/11 -, juris Rn. 10 ff. und vom 6. Juli 1989 - 7 B 1861/89 -, juris 2. Leitsatz; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 18 m.w.N.; a.A. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 84. 9 Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. 10 Von einem Verschulden kann im Hinblick auf die versäumte Klagefrist weder bei dem Antragsteller noch bei seinem Prozessbevollmächtigten, dessen Verschulden dem Antragsteller gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zuzurechnen wäre, ausgegangen werden. 11 Verzögerungen der Briefbeförderung oder -zustellung durch die Post werden den Beteiligten nicht als Verschulden angerechnet. In der Verantwortung des Absenders liegt es nur, das zu befördernde Schriftstück ausreichend zu adressieren, zu fran-kieren und so rechtzeitig zur Post zu geben, dass es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht. 12 Vgl. Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 60 Rn. 36. 13 Diesen Anforderungen ist der Prozessbevollmächtigte gerecht geworden. Er hat unter Beifügung einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung vorgetragen, er habe die auf den 23. September 2015 datierte Klageschrift einem Angestellten der mit seiner Kanzlei in Bürogemeinschaft tätigen Steuerberatungsgesellschaft am Nachmittag desselben Tages mitgegeben. Der Angestellte habe das Büro gegen 16:30 Uhr verlassen und unmittelbar im Anschluss daran die Post der Kanzlei, worunter sich auch ein Umschlag an das Verwaltungsgericht Aachen befunden habe, zum Briefkasten der Deutschen Post AG auf der Aachener Str. 1023 gebracht. Dieser Briefkasten werde unter der Woche täglich um 18 Uhr geleert. Damit wurde die Klageschrift so rechtzeitig zur Post gegeben, dass bei regelmäßigem Betriebsab-lauf mit einem fristgemäßen Eingang der Klage zu rechnen war. Bei der Deutschen Post AG kann nämlich davon ausgegangen werden, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen entsprechend ihrer amtlichen Verlautbarungen grund-sätzlich am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte musste der Prozessbevollmächtigte deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen. 14 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2014 - 5 C 18/13, juris Rn. 15 und vom 20. Juni 2013 - 4 C 2/12 -, juris Rn. 8 m.w.N. 15 Mithin kann an dieser Stelle offen gelassen werden, ob auch das Versäumnis der Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten, die Klageschrift nicht, entsprechend der ihr mündlich durch den Prozessbevollmächtigten erteilten Weisung, vorab per Tele-fax zu übersenden, ein Verschulden i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO zu begründen vermag. Denn wenn es nicht zu einer Verzögerung der Postlaufzeit gekommen wäre, wäre die Klageschrift unabhängig davon, ob sie vorab gefaxt worden wäre, fristgerecht einge-gangen. 16 Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. 17 In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der strei-tigen Ordnungsverfügung vom 21. August 2015 hinsichtlich der Anordnung, zwei Be-diensteten des Antragsgegners ein Betreten des antragstellerischen Grundstücks zu gestatten, damit diese eine Regelkontrolle der vom Antragsteller betriebenen Klein-kläranlage durchführen können, keinen rechtlichen Bedenken. 18 Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist sie insbesondere ordnungsgemäß im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO mit der Befürchtung begründet worden, während der Zeitdauer eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zur Überprüfung der Rechtmä-ßigkeit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung könne eine im Rahmen der Regelüberwachung zu überprüfende und ggf. bestehende nachteilige Beeinträchti-gung der Gewässergüte weder beseitigt noch vorzeitig verhindert werden. Die im Fall des Antragstellers wegen des sich an der Einleitstelle seines geklärten Abwassers in die S. befindenden Trinkwasserreservoirs P. sowie der negativen Vor-bildfunktion angenommene Gefahrenprognose verleihe dem Interesse am sofortigen Vollzug der angegriffenen Verfügung ein besonderes Gewicht gegenüber dem allge-meinen Interesse an der Durchsetzung behördlicher Maßnahmen. Mit dieser Begrün-dung hat sich der Antragsgegner nicht auf formelhafte Wendungen zurückgezogen, sondern eine Reihe von auf den konkreten Einzelfall abstellenden rechtlichen und tatsächlichen Gründen angeführt, die darlegen, warum die Ordnungsverfügung aus Sicht der Behörde sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen werden muss. Diese Begründung wird der Informationsfunktion, die dem Begrün-dungserfordernis im Hinblick auf den Adressaten, insbesondere im Interesse einer Einschätzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten zukommt, ebenso gerecht wie der Warnfunktion gegenüber der Behörde selbst, durch die ihr der Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen geführt werden soll. 19 Vgl. zu den Anforderungen an die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 VwGO BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 2007 - 9 VR 7/07 -, juris Rn. 4 und vom 31. Januar 2002 - 1 DB 2/02 -, juris Rn. 6. 20 In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, bei denen - wie häufig im Gefahrenabwehrrecht - aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren vorbeugen kann, ausnahmsweise geringere Begründungsanforderungen gelten. In solchen Fällen reicht es aus, wenn die besonderen Gründe, die sich aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts ergeben können, benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, dass sie ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen vermögen. Bei gleichartigen, häufig wiederkehrenden Gefahrenlagen können dem Begründungserfordernis auch gleichartige Begründungen genügen und ist eine gewisse Formelhaftigkeit unvermeidlich. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2015 - 4 B 333/15 -, juris Rn. 3 f. m.w.N. 22 Die vorliegend nur im Wege einer Folgenabwägung erfolgende, von dem Gericht unter eigener Ermessensausübung in materieller Hinsicht zu treffende Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Inte-resse der Allgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr fällt zulasten des An-tragsgegners aus. 23 Die Begründetheit eines Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist danach zu beurteilen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private In-teresse an der Aussetzung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache anhand der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache lässt sich allerdings beim derzeitigen Verfahrensstand – nicht einmal summarisch – so sicher vorhersagen, dass das Gericht die ihm übertragene Ermessensentscheidung über die Vollziehbarkeit hinreichend zuverlässig auf eine Einschätzung der Rechtmäßig-keit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung stützen kann. 24 Denn zunächst lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sicher sagen, ob die Voraussetzungen der hier einschlägigen speziellen Ermächtigungsgrundlage des § 101 Abs. 1 Satz 1 WHG (die generelle Befugnisnorm des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG tritt als subsidiär zurück), wo in den Nr. 1 bis 5 die Maßnahmen geregelt sind, zu denen die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Gewässeraufsicht befugt ist, vorliegen. Nach § 101 Abs. 1 Satz 1 WHG sind Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde im Rahmen der Gewässeraufsicht u.a. befugt, 25 26 zu verlangen, dass Auskünfte erteilt, Unterlagen vorgelegt und Arbeitskräfte, Werkzeuge und sonstige technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden (Nr. 3), 27 Wohnräume sowie Betriebsgrundstücke und -räume außerhalb der Betriebs-zeit zu betreten, sofern die Prüfung zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (Nr. 5) 28 jederzeit Grundstücke und Anlagen zu betreten, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach Nummer 5 gehören (Nr. 6). 29 Die Bediensteten der unteren Wasserbehörde sind entgegen der Ansicht des An-tragsgegners nicht befugt, jederzeit sämtliche Grundstücke und Anlagen zu betreten, sondern nur solche, die unter die Nummer 6 fallen. Bei Grundstücken, die unter die Nummer 5 zu subsumieren sind, ist das Betreten dagegen nur unter der Voraus-setzung möglich, dass eine Prüfung zur Verhütung dringender Gefahren für die öf-fentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Mit Rücksicht auf die Eilbedürftigkeit der Entscheidung im vorliegenden Verfahren und die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens beschränkten Aufklärungsmöglichkeiten lässt sich aktuell nicht abschließend feststellen, ob der Bereich, wo sich die Dreikammerkläranlage des Antragstellers befindet, der Nummer 6 oder der die höheren Anforderungen ent-haltenden Nummer 5 unterfällt. Weder die den Anträgen zur Erteilung einer Gewäs-serbenutzungserlaubnis sowie einer Genehmigung zum Betrieb einer Abwasserbe-handlungsanlage beigefügten Pläne noch eine Recherche bei „googlemaps“ bieten hinreichende Anhaltspunkte für eine klare Zuordnung. 30 Der Begriff der „Wohnung“ wird nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur weit verstanden und bezeichnet die räumliche Privatsphäre als elemen-taren Lebensraum, die ein Mensch der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zur Stätte seines Lebens und Arbeitens bestimmt. Zur Wohnung gehören dabei neben den Hauptwohnräumen auch Nebenräume, wie beispielsweise Flure, Treppen, Ab-stellräume, Speicher und Garagen. Im Zweifel ist die Zweckbestimmung durch den Nutzenden im Sinne einer privaten Sphäre durch äußere Zeichen der Nichtzugäng-lichkeit (z.B. Schild, Zaun usw.) entscheidend. 31 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. August 2001 - 5 K 6837/98 -, NRWE Rn. 36 ff. m.w.N.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 101 Rn. 29 m.w.N. 32 Hingegen sind die Grundstücke und Anlagen nach Nummer 6 dadurch gekennzeich-net, dass sie nicht in unmittelbarem örtlichen Zusammenhang mit den in Nummer 5 genannten Räumen errichtet worden sind bzw. sich außerhalb eingezäunter Be-triebs- oder Wohnstätten befinden. 33 Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 101 Rn. 31. 34 Ferner kann im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht abschließend geklärt werden, ob die streitgegenständliche Ordnungsverfügung den Grundsätzen der Ver-hältnismäßigkeit entspricht. Denn die zur Überwachung berufene Behörde darf von ihrem Überwachungsrecht nur Gebrauch machen und Duldungen oder Handlungen von den Verpflichteten fordern, soweit das für eine ordnungsgemäße Überwachung erforderlich ist. 35 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. August 2001 - 5 K 6837/98 -, NRWE Rn. 48; Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 101 Rn. 12. 36 Im Hauptsacheverfahren bleibt daher weiter aufzuklären, ob nicht eine mildere Maß-nahme - etwa die Vorlage der Wartungsunterlagen oder eine Ausweitung des Tur-nus - in Betracht kommt. 37 Lässt sich demnach die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht hinreichend zuverlässig abschätzen, kann das Gericht lediglich eine Interessenabwägung in Form einer Folgenabschätzung vornehmen. Dabei sind die Folgen, die eintreten, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird, die angefochtene Verfügung sich aber als rechtmäßig erweist, gegen die Folgen abzuwägen, die eintreten, wenn die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wird, sich die Verfügung aber später als rechtswidrig erweist. Auf die betroffenen Grundrechte ist in besonderer Weise Bedacht zu nehmen. 38 Vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris Rdnr. 23 ff. 39 Diese Folgenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragsgegners aus. 40 Die mögliche Verletzung des für den Antragsteller streitenden Grundrechts auf Un-verletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), die in dem Fall, dass sich die streitgegen-ständliche Ordnungsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1747/15 aber nicht wiederhergestellt wird, eintreten würde, wiegt schwerer als die Folgen, die eintreten würden, wenn die auf-schiebende Wirkung der Klage 6 K 1747/15 wiederhergestellt wird, sich die Ord-nungsverfügung aber als rechtmäßig erweist. Hier ist insbesondere zu berücksich-tigen, dass die Befugnisse des § 101 WHG und die korrespondierenden Duldungs- bzw. Handlungspflichten nur der Ermittlung des Sachverhalts dienen, es sich also um sog. Gefahrerforschungseingriffe handelt. Art. 13 Abs. 7 GG schreibt aber vor, dass Eingriffe und Beschränkungen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder Lebens-gefahr für einzelne Personen, aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringen-der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden dür-fen. Konkrete Anhaltspunkte, dass eine derartige Gefahr vorliegt, sind vorliegend weder vom Antragsgegner vorgetragen noch angesichts der bereits am 28. April 2015 durch den Antragsgegner durchgeführten Beprobung, die gezeigt hat, dass die dem Antragsteller im Rahmen der wasserrechtlichen Erlaubnis aufgegebenen Grenz-werte eingehalten worden sind, sowie der dem Antragsgegner vorliegenden War-tungsberichte (wobei der letzte auf den 6. Juli 2015 datiert ist) ersichtlich. 41 Entsprechend dieser Folgenabwägung war auch dem Antrag auf Anordnung der auf-schiebenden Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen stattzugeben, weil deren Rechtmäßigkeit maßgeblich von der offenen Rechtmäßigkeit der Ordnungs-verfügung abhängt. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 43 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Sie berücksichtigt, dass wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Ent-scheidung der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG vorliegend lediglich zur Hälfte anzusetzen ist.