Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren auf ihre Kosten eingestellt. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 30. April 1998 und dessen Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 1998 werden insoweit aufgehoben, als für die Zeit von Januar 1997 bis Juli 1997 ein 85,00 DM übersteigender Elternbeitrag gefordert wird. Insoweit trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil zu 2. ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Tatbestand: Die Kläger sind die Eltern des am 4. Mai 1993 geborenen Kindes T2, das vom 1. Juli 1996 an den Katholischen Kindergarten T3 in X besuchte. Durch Beitragsbescheid vom 30. August 1996 erhob der Beklagte von den Kläger ab Juli 1996 einen Elternbeitrag in Höhe von 85,00 DM monatlich. Nach Vorlage ihres Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1995, aus dem sich nach Abzug der Werbungskosten ein Bruttoeinkommen in Höhe von 70.819,00 DM ergab, forderte der Beklagte von den Klägern durch Beitragsbescheid vom 15. März 1997 ab Januar 1997 einen Elternbeitrag von (gleichfalls) 85,00 DM. Anfang 1998 machten die Kläger Angaben zu ihrem Einkommen im Jahre 1997 und legten den für das Jahr 1996 ergangenen Einkommensteuerbescheid vor, aus dem sich nach Abzug der Werbungskosten Einkünfte in Höhe von 76.736,00 DM ergaben. Ferner legten sie eine Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 1997 für den - allein erwerbstätigen - Kläger zu 2. vor, aus dem sich ein Bruttoarbeitslohn von 88.569,28 DM ergab. Daraufhin forderte der Beklagte von den Klägern durch Festsetzungsbescheid vom 30. April 1998 für die Zeit ab Januar 1997 einen Elternbeitrag von 140,00 DM monatlich. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 1. Juli 1998 zurück. Darin befristete der Beklagte den angefochtenen Festsetzungsbescheid bis zum 31. Juli 1998 und erläuterte die Beitragsberechnung dahingehend, dass maßgebend für den nunmehr verlangten Elternbeitrag das im Jahr 1997 erzielte Einkommen in Höhe von 88.569,00 DM sei. Nach Abzug der Werbungskosten von 3.348,00 DM ergebe sich ein bereinigtes Einkommen von 85.221,00 DM. Dies falle in die Einkommensstufe bis 96.000,00 DM" und ergebe einen Monatsbeitrag von 140,00 DM. Mit ihrer am 5. August 1998 erhobenen Klage machen die Kläger geltend: Eine rückwirkende Beitragserhebung sei nicht zulässig. Maßgebend für die Beitragsberechnung sei im Übrigen allein der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1996. Die Kläger haben zunächst beantragt, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 30. April 1998 und dessen Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 1998 insoweit aufzuheben, als für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1997 ein 85,00 DM übersteigender Elternbeitrag gefordert wird. In der mündlichen Verhandlung haben sie die Klage hinsichtlich des angefochtenen Zeitraums August bis Dezember 1997 zurückgenommen, sodass nunmehr der Zeitraum Januar bis Juli 1997 im Streit ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die noch im Streit befindliche Beitragsforderung für gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Kläger mit Einwilligung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäss § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf Kosten der Kläger (§ 155 Abs. 2 VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die Klage begründet. Denn der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 30. April 1998 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1998 ist in der noch angefochtenen Höhe rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Allerdings war der Beklagte trotz des für den hier streitigen Zeitraum bereits ergangenen bestandskräftigen Beitragsbescheides vom 15. März 1997 nicht grundsätzlich an einer Nacherhebung gehindert. Rechtsgrundlage für eine Nachberechnung der Elternbeiträge ist § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK. Diese Regelung verdrängt im Wege der Spezialität die allgemeine Bestimmung des § 48 Abs. 1 SGB X. Dabei erfasst sie nicht lediglich den Fall einer Neufestsetzung des Elternbeitrags für einen nachfolgenden (also in der Zukunft liegenden) Zeitraum, sondern auch die von den besonderen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X unabhängige Möglichkeit einer rückwirkenden Neufestsetzung für vergangene Zeiträume, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 -; Vosshans, Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen, Hamburg 1995, Rdnr. 68. Von daher kommt es auf die im Anwendungsbereich des § 48 SGB X diskutierbaren Fragen des Vertrauensschutzes oder einer zeitlichen Begrenzung der Befugnisse zu einer rückwirkenden Neuberechnung im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK nicht an. Für die Berechnung des bei der Neufestsetzung maßgeblichen Einkommens verweist § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK auf die Sätze 1 und 2 des selben Absatzes. Das bedeutet, dass es zunächst grundsätzlich dabei bleibt, dass maßgeblich das Einkommen in dem dem Beitragszeitraum vorangegangen Kalenderjahr ist. Bei nachträglich besserer Erkenntnis über die wirkliche Höhe des real erzielten Einkommens in dem diesem Zeitraum vorangegangen Kalenderjahr ist dieses Einkommen für die beitragsjahresweise Neufestsetzung zu Grunde zu legen. Der Rückgriff auf das vorangegangene Kalenderjahr erfolgt jedoch gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK dann nicht, wenn danach und voraussichtlich auf Dauer" infolge einer Einkommensänderung, vgl. Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2000 - 24 K 8810/98 - z. B. durch eine Gehaltserhöhung, ein höheres Einkommen erzielt wurde. In diesem Fall ist auf das höhere Einkommen in dem Monat abzustellen, in dem die Änderung eingetreten ist und durch Multiplikation mit zwölf auf ein (fiktives, weil prognostisches) Jahreseinkommen umzurechnen, bei dem auch die Einkünfte hinzuzurechnen sind, die zwar nicht in dem Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist dann ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen (§ 17 Abs. 5 Satz 3 GTK). Aus dieser gesetzlichen Systematik folgt zunächst, dass die vom Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 1998 erläuterte Art der Beitragsberechnung im vorliegenden Fall mit dem Gesetz nicht in Einklang steht. Denn er hat der Beitragsberechnung das - um die Werbungskosten verringerte - Einkommen der Kläger im Kalenderjahr 1997 zu Grunde gelegt. Das war jedoch weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 des § 17 Abs. 5 GTK zulässig. Da es bei dem hier streitigen Zeitraum von Januar bis Juli 1997 um das Kindergartenjahr (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 4 GTK) 1996/1997 geht, musste nach der Berechnungsmethode des § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK auf das Einkommen im vorangegangenen Kalenderjahr, also auf das Einkommen des Jahre 1995 abgestellt werden. Dieses betrug nach Abzug der Werbungskosten (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK) 70.819,00 DM, fiel also in die Einkommensstufe bis 72.000,00 DM", was einen Elternbeitrag von 85,00 DM monatlich ergibt. Nach der Berechnungsmethode des § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK ist die Zugrundelegung des Jahreseinkommens 1997 - wie geschehen - doppelt falsch. Zum einen muss, wie erläutert, nach dieser Berechnungsmethode auf ein Monatseinkommen abgestellt werden. Dieses kann grundsätzlich nicht als Durchschnittsgröße aus einem Jahreseinkommen ermittelt werden. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung muss vielmehr auf das im Monat vor der Neufestsetzung des Beitrags konkret erzielte Einkommen abgestellt werden. Zum anderen ist die Heranziehung des Jahreseinkommens 1997 deshalb falsch, weil das im Jahr 1997 erzielte Einkommen - selbst wenn sich daraus ein (zufällig) gleich bleibendes Monatseinkommen berechnen ließe - für den nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK zu ermittelnden Elternbeitrag irrelevant ist. Da der Beklagte für einen Zeitraum ab Januar 1997 einen höheren Beitrag als zuvor festgesetzt verlangt, musste er, ausgehend von § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK, nämlich auf das Einkommen im Monat Dezember 1996 abstellen, wie es § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK ausdrücklich vorschreibt. Ausweislich des von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Abrechnungsbelegs des Arbeitgebers des Klägers zu 2. über dessen im Monat Dezember 1996 erzieltes Einkommen ergibt sich folgendes: Das konstante Bruttogesamtentgeld belief sich auf 5.317,73 DM. Multipliziert mit zwölf ergibt dies ein (fiktives) Jahreseinkommen von 63.812,76 DM. Hiervon sind die Werbungskosten in Abzug zu bringen, wobei mangels anderweitiger Erkenntnisse von dem im Jahr 1997 angefallenen Betrag in Höhe von 3.348,00 DM auszugehen ist. Dies ergibt ein bereinigtes Einkommen von 60.464,76 DM. Hinzuzurechnen ist gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz GTK das Weihnachtsgeld von 5.790,00 DM, sodass sich hieraus eine Summe von 66.254,76 DM ergibt. Unter Zugrundelegung der Entgeldabrechnungen für die Monate April und Dezember 1996 sind offensichtlich monatlich gleich bleibend auch die vom Arbeitgeber gezahlte vermögenswirksame Leistung von 78,00 DM und der Auslagenersatz für die Kontoführung von 4,50 DM. Hochgerechnet auf zwölf Monate ergibt dies eine Gesamtsumme von 67.244,76 DM. Aus der Entgeldabrechnung für April 1996 geht ferner hervor, dass der Kläger zu 2. seinerzeit einen Jahresbonus von 3.504,00 DM erhalten hat. Geht man - wiederum mangels anderweitiger Erkenntnisse - davon aus, dass ein Betrag dieser Größenordnung auch im hier zu berücksichtigen Zeitraum ausgezahlt würde, beläuft sich das (fiktiv) erzielte und hier zu berücksichtigende Jahreseinkommen auf insgesamt 70.748,76 DM. Dies fällt in die Einkommensstufe der Beitragstabelle zu § 17 Abs. 3 GTK bis 72.000,00 DM", woraus sich ein Elternbeitrag von 85,00 DM ergibt. Die aus den Entgeldabrechnungen für April und Dezember 1996 ersichtlichen weiteren Bezugsposten: Diskontipauschale, Zuschlag für geleistete Mehrarbeit, Restbetrag DEGEF-Fonds, zusätzliche Vergütung für Urlaub, Vergütung für Rufbereitschaft, Zusatzfahrvergütung, Zuschlag für Sonntagsarbeit und Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit, können dagegen bei der Beitragsermittlung nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK nicht berücksichtigt werden. Denn diese Einkommensbestandteile sind den Klägern offensichtlich monatlich entweder gar nicht oder in unterschiedlicher Höhe zugeflossen. Nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK kann jedoch nur das Monatseinkommen berücksichtigt werden, das voraussichtlich auf Dauer" zu einem höheren oder niedrigeren Einkommen im Vergleich zum vorangegangenen Kalenderjahr führt. Das ist bei nur unregelmäßig und in unterschiedlicher Höhe anfallenden Einkommensbestandteilen nicht der Fall. Diese können vielmehr nur - und damit gegebenenfalls mit zeitlicher Verzögerung - nach der Berechnungsmethode des § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK der Beitragsermittlung zu Grunde gelegt werden. Da die Kläger im noch streitigen Zeitraum von Januar bis Juli 1997 somit nicht die geforderten 140,00 DM monatlich, sondern nur 85,00 DM monatlich als Elternbeitrag schulden, war der angefochtene Bescheid entsprechend aufzuheben. Die diesbezügliche Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen.